VWBES.2016.319
Führerausweisentzug
5. Oktober 2016Deutsch8 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 5. Oktober 2016
Es wirken mit:
Vizepräsident
Stöckli
Oberrichterin Jeger
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, Werkhofstrasse 65, Rötihof, 4509
Solothurn, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle, Abt.
Administrativmassnahmen, Gurzelenstrasse 3, 4512 Bellach,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___, geb. [...], ist seit dem
23. März 2004 im Besitze des Führerausweises.
1.2 Mit Verfügung vom 25. August 2014
entzog ihm die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK)
den Führerausweis für drei Monate wegen einer schweren Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften (Führen eines Personenwagens unter Drogeneinfluss
ohne Unfallfolge, begangen am 27. Januar 2014).
2.1 Gemäss Polizeirapport vom 12. Mai
2015 verursachte A.___ als Lenker eines Lieferwagens in [...] eine Auffahrkollision
mit einem abgebremsten Personenwagen.
2.2 Mit Verfügung vom 11. Dezember
2015 wurde A.___ über das eingeleitete Administrativverfahren orientiert und
dieses bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids der Strafbehörde
sistiert.
2.3 Die Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Stadt verurteilte A.___ mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 25. Mai 2016
wegen einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch mangelnde
Aufmerksamkeit zu einer Busse von CHF 150.00, ersatzweise zwei Tage
Freiheitsstrafe.
3. Mit Verfügung vom 12. August 2016 entzog
die MFK, namens des Bau- und Justizdepartements, A.___ den Führerausweis für
die Dauer eines Monats. Sie stufte das Fahrverhalten von A.___ als leichte
Verkehrswiderhandlung ein (ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren,
Nichtbeherrschen des Fahrzeugs mit Unfallfolge).
4.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 24. August 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn und erklärte, mit dem Entzug des Führerausweises nicht einverstanden
zu sein.
4.2 Die Präsidentin des
Verwaltungsgerichts erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 29. August 2016
die aufschiebende Wirkung.
5. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GO, BGS
125.
]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert
und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer rügt den
einmonatigen Entzug des Führerausweises als unverhältnismässig und rechtswidrig.
Er hält eine Verwarnung für angebracht.
3.1
Der Fahrzeuglenker muss das
Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen
kann (Art. 31 Abs. 1 des
Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01]). Er muss seine Aufmerksamkeit der
Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Verkehrsregelnverordnung
[VRV, SR 741.11]). Das Mass der Aufmerksamkeit, die der Fahrzeugführer nach
Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden
hat, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte,
den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren
Gefahrenquellen (BGE 127 II 302 E. 3c; 122 IV 225 E. 2b; 120 IV 63 E. 2a). Die
Anforderungen an den Führer, sein Fahrzeug ständig zu beherrschen gehört zu den
wesentlichsten und wohl wichtigsten Verkehrsregeln (Andreas Roth in: Marcel Alexander Niggli et al.
[Hrsg.], Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 31 N 1;
Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetzgebung und
Ordnungsbussengesetz, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 31 N 2).
3.2
Nach Art. 34 Abs. 4 SVG ist
gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand zu wahren, namentlich
unter anderem beim Hintereinanderfahren. Diese Pflicht soll sicherstellen, dass
bei überraschendem Abbremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig
angehalten werden kann (Art. 12 Abs. 1 VRV). Dieser Bestimmung kommt grosse
Bedeutung zu, weil sich zahlreiche Unfälle dadurch ereignen, dass ein zweites
Fahrzeug nicht genügend Abstand zum ersten einhält (vgl. BGE 126 II 358 E. 1.a
mit Hinweis auf BGE 115 IV 248 E. 3a). Der Sinn der Verkehrsregel betreffend
ausreichenden Abstand beim Hintereinanderfahren besteht in erster Linie darin,
dass der Fahrzeuglenker auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden
Fahrzeugs rechtzeitig hinter diesem halten kann. Das überraschende Bremsen
schliesst auch ein brüskes Bremsen mit ein (Weissenberger, a.a.O., Art. 34 N
51).
4.1
Gemäss Strafbefehl vom 25. Mai
2016.
führte A.___ am 12. Mai 2015 um 10.20 Uhr in [...] einen Lieferwagen [...].
Dabei hat er, die Vorsichts- und Aufmerksamkeitspflicht missachtend, das
abrupte pflichtwidrige Abbremsen des ihm vorausfahrenden Personenwagens zu spät
bemerkt und ist trotz eingeleiteter Vollbremsung in dessen Heck hineingefahren.
4.2
Die MFK geht bezüglich des Vorfalls
vom 12. Mai 2015 von einer leichten Widerhandlung i.S.v. Art. 16a Abs. 1 lit. a
SVG aus. Eine leichte Widerhandlung i.S.v. Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht,
wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit
anderer hervorruft und den dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach
einer leichten Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für
mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der
Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde
(Abs. 2). Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei
Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme
verfügt wurde (Abs. 3). In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme
verzichtet (Abs. 4).
4.3
Der Beschwerdeführer will den
Vorfall vom 12. Mai 2015 als besonders leichte Verkehrsregelverletzung i.S.v.
Art. 16a Abs. 4 SVG qualifiziert wissen. Denn nur falls sein Fehlverhalten als
besonders leicht zu qualifizieren wäre, könnte ihm der Führerausweis belassen
werden, handelt es sich doch bereits um die zweite Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften innert zwei Jahren (vgl. Weissenberger, a.a.O.,
Art. 16a N 22, vgl. auch Bernhard Rütsche/Denise Weber in: Marcel Alexander
Niggli et al. [Hrsg.], Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2014,
Art. 16a N 21).
4.4
Was ein besonders leichter Fall
i.S.v. Art. 16a Abs. 4 SVG ist, ergibt sich in Abgrenzung zur leichten Widerhandlung
nach Art. 16a Abs. 1 SVG. Ein besonders leichter Fall setzt demnach voraus,
dass der Fahrzeugführer eine besonders geringe Gefahr für die Sicherheit
anderer schafft und ihn dafür nur ein besonders leichtes Verschulden trifft. Es
braucht für den besonders leichten Fall folglich eine besondere Geringfügigkeit
sowohl in Bezug auf die Gefährdung als auch das Verschulden. Das Bundesgericht
orientiert sich in seiner neuen Rechtsprechung für die Auslegung der besonders
leichten Fälle i.S.v. Art. 16a Abs. 4 SVG an den Verkehrsregelverletzungen, die
nach dem Ordnungsbussengesetz erledigt werden und damit ebenfalls keine Administrativmassnahmen
nach sich ziehen. Eine besonders leichte Gefährdung entspricht demnach von
ihrer Intensität her den Gefährdungen, die durch Widerhandlungen gemäss Ordnungsbussenliste
hervorgerufen werden, sofern im Einzelfall nicht besondere Umstände wie
schlechte Sichtverhältnisse, dichter Verkehr oder unübersichtliche
Verkehrssituationen vorliegen, welche die Gefahr als höher erscheinen lassen.
Ein mögliches Beispiel für eine besonders leichte Gefährdung (ausserhalb des
Ordnungsbussenkatalog) ist eine geringfügige Streifkollision oder das
Zusammenprallen der Rückspiegel bei sehr tiefer Geschwindigkeit auf einem
Parkplatz (Rütsche/Weber, a.a.O., Art. 16a N 25 f.).
4.5
Es kann nicht davon ausgegangen
werden, der Beschwerdeführer habe mit seiner Fahrweise nur eine besonders
geringe Gefahr für die Sicherheit anderer geschaffen. Im vorliegenden Fall
kollidierte der von ihm gelenkte Lieferwagen mit einem voraus fahrenden Personenwagen.
Dadurch wurde dessen Lenkerin konkret gefährdet und es ist erheblicher
Sachschaden an beiden Fahrzeugen entstanden. Auch weil es sich sowohl bei Art.
31.
Abs. 1 SVG als auch bei Art. 34 Abs. 4 SVG um zentrale Verkehrsregeln
handelt (vgl. E. II/3.1 und 3.2 hievor; BGE 131 IV 133 E. 3.2.1), ist die
Geringfügigkeit hinsichtlich einer Gefährdung zu verneinen. Aufgrund des
Gesagten qualifizierte die MFK den streitbetroffenen Vorfall daher zu Recht als
leichte und eben nicht als besonders leichte Widerhandlung i.S.v. Art. 16a
Abs. 1 lit. a SVG.
5.
Bei der Festsetzung der Dauer des
Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind laut Art. 16 Abs. 3 SVG zwar auch
immer die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die
Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als
Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu
führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden,
weshalb beim Beschwerdeführer nicht vom Ausweisentzug abgesehen werden kann.
Aus diesem Grund können die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente
betreffend beruflicher Notwendigkeit des Führerausweises keine Berücksichtigung
finden.
6.1
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen
sind. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
6.2
Der Beschwerde wurde mit
Präsidialverfügung vom 29. August 2016 die aufschiebende Wirkung erteilt. Für
die Einreichung des Führerausweises bei der MFK ist dem Beschwerdeführer
deshalb eine neue Frist anzusetzen. Der Führerausweis ist spätestens innert 30
Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils bei der MFK einzureichen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat den Führerausweis spätestens
innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils bei der MFK
einzureichen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige
Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Stöckli Kofmel