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Entscheid

VWBES.2016.319

Führerausweisentzug

5. Oktober 2016Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 A.___, geb. [...], ist seit dem

23. März 2004 im Besitze des Führerausweises.

1.2 Mit Verfügung vom 25. August 2014

entzog ihm die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK)

den Führerausweis für drei Monate wegen einer schweren Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften (Führen eines Personenwagens unter Drogeneinfluss

ohne Unfallfolge, begangen am 27. Januar 2014).

2.1 Gemäss Polizeirapport vom 12. Mai

2015 verursachte A.___ als Lenker eines Lieferwagens in [...] eine Auffahrkollision

mit einem abgebremsten Personenwagen.

2.2 Mit Verfügung vom 11. Dezember

2015 wurde A.___ über das eingeleitete Administrativverfahren orientiert und

dieses bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids der Strafbehörde

sistiert.

2.3 Die Staatsanwaltschaft des Kantons

Basel-Stadt verurteilte A.___ mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 25. Mai 2016

wegen einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch mangelnde

Aufmerksamkeit zu einer Busse von CHF 150.00, ersatzweise zwei Tage

Freiheitsstrafe.

3. Mit Verfügung vom 12. August 2016 entzog

die MFK, namens des Bau- und Justizdepartements, A.___ den Führerausweis für

die Dauer eines Monats. Sie stufte das Fahrverhalten von A.___ als leichte

Verkehrswiderhandlung ein (ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren,

Nichtbeherrschen des Fahrzeugs mit Unfallfolge).

4.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) am 24. August 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des

Kantons Solothurn und erklärte, mit dem Entzug des Führerausweises nicht einverstanden

zu sein.

4.2 Die Präsidentin des

Verwaltungsgerichts erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 29. August 2016

die aufschiebende Wirkung.

5. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GO, BGS

125.

]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert

und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer rügt den

einmonatigen Entzug des Führerausweises als unverhältnismässig und rechtswidrig.

Er hält eine Verwarnung für angebracht.

3.1

Der Fahrzeuglenker muss das

Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen

kann (Art. 31 Abs. 1 des

Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01]). Er muss seine Aufmerksamkeit der

Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Verkehrsregelnverordnung

[VRV, SR 741.11]). Das Mass der Aufmerksamkeit, die der Fahrzeugführer nach

Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden

hat, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte,

den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren

Gefahrenquellen (BGE 127 II 302 E. 3c; 122 IV 225 E. 2b; 120 IV 63 E. 2a). Die

Anforderungen an den Führer, sein Fahrzeug ständig zu beherrschen gehört zu den

wesentlichsten und wohl wichtigsten Verkehrsregeln (Andreas Roth in: Marcel Alexander Niggli et al.

[Hrsg.], Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 31 N 1;

Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetzgebung und

Ordnungsbussengesetz, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 31 N 2).

3.2

Nach Art. 34 Abs. 4 SVG ist

gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand zu wahren, namentlich

unter anderem beim Hintereinanderfahren. Diese Pflicht soll sicherstellen, dass

bei überraschendem Abbremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig

angehalten werden kann (Art. 12 Abs. 1 VRV). Dieser Bestimmung kommt grosse

Bedeutung zu, weil sich zahlreiche Unfälle dadurch ereignen, dass ein zweites

Fahrzeug nicht genügend Abstand zum ersten einhält (vgl. BGE 126 II 358 E. 1.a

mit Hinweis auf BGE 115 IV 248 E. 3a). Der Sinn der Verkehrsregel betreffend

ausreichenden Abstand beim Hintereinanderfahren besteht in erster Linie darin,

dass der Fahrzeuglenker auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden

Fahrzeugs rechtzeitig hinter diesem halten kann. Das überraschende Bremsen

schliesst auch ein brüskes Bremsen mit ein (Weissenberger, a.a.O., Art. 34 N

51).

4.1

Gemäss Strafbefehl vom 25. Mai

2016.

führte A.___ am 12. Mai 2015 um 10.20 Uhr in [...] einen Lieferwagen [...].

Dabei hat er, die Vorsichts- und Aufmerksamkeitspflicht missachtend, das

abrupte pflichtwidrige Abbremsen des ihm vorausfahrenden Personenwagens zu spät

bemerkt und ist trotz eingeleiteter Vollbremsung in dessen Heck hineingefahren.

4.2

Die MFK geht bezüglich des Vorfalls

vom 12. Mai 2015 von einer leichten Widerhandlung i.S.v. Art. 16a Abs. 1 lit. a

SVG aus. Eine leichte Widerhandlung i.S.v. Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht,

wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit

anderer hervorruft und den dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach

einer leichten Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für

mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der

Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde

(Abs. 2). Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei

Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme

verfügt wurde (Abs. 3). In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme

verzichtet (Abs. 4).

4.3

Der Beschwerdeführer will den

Vorfall vom 12. Mai 2015 als besonders leichte Verkehrsregelverletzung i.S.v.

Art. 16a Abs. 4 SVG qualifiziert wissen. Denn nur falls sein Fehlverhalten als

besonders leicht zu qualifizieren wäre, könnte ihm der Führerausweis belassen

werden, handelt es sich doch bereits um die zweite Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften innert zwei Jahren (vgl. Weissenberger, a.a.O.,

Art. 16a N 22, vgl. auch Bernhard Rütsche/Denise Weber in: Marcel Alexander

Niggli et al. [Hrsg.], Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2014,

Art. 16a N 21).

4.4

Was ein besonders leichter Fall

i.S.v. Art. 16a Abs. 4 SVG ist, ergibt sich in Abgrenzung zur leichten Widerhandlung

nach Art. 16a Abs. 1 SVG. Ein besonders leichter Fall setzt demnach voraus,

dass der Fahrzeugführer eine besonders geringe Gefahr für die Sicherheit

anderer schafft und ihn dafür nur ein besonders leichtes Verschulden trifft. Es

braucht für den besonders leichten Fall folglich eine besondere Geringfügigkeit

sowohl in Bezug auf die Gefährdung als auch das Verschulden. Das Bundesgericht

orientiert sich in seiner neuen Rechtsprechung für die Auslegung der besonders

leichten Fälle i.S.v. Art. 16a Abs. 4 SVG an den Verkehrsregelverletzungen, die

nach dem Ordnungsbussengesetz erledigt werden und damit ebenfalls keine Administrativmassnahmen

nach sich ziehen. Eine besonders leichte Gefährdung entspricht demnach von

ihrer Intensität her den Gefährdungen, die durch Widerhandlungen gemäss Ordnungsbussenliste

hervorgerufen werden, sofern im Einzelfall nicht besondere Umstände wie

schlechte Sichtverhältnisse, dichter Verkehr oder unübersichtliche

Verkehrssituationen vorliegen, welche die Gefahr als höher erscheinen lassen.

Ein mögliches Beispiel für eine besonders leichte Gefährdung (ausserhalb des

Ordnungsbussenkatalog) ist eine geringfügige Streifkollision oder das

Zusammenprallen der Rückspiegel bei sehr tiefer Geschwindigkeit auf einem

Parkplatz (Rütsche/Weber, a.a.O., Art. 16a N 25 f.).

4.5

Es kann nicht davon ausgegangen

werden, der Beschwerdeführer habe mit seiner Fahrweise nur eine besonders

geringe Gefahr für die Sicherheit anderer geschaffen. Im vorliegenden Fall

kollidierte der von ihm gelenkte Lieferwagen mit einem voraus fahrenden Personenwagen.

Dadurch wurde dessen Lenkerin konkret gefährdet und es ist erheblicher

Sachschaden an beiden Fahrzeugen entstanden. Auch weil es sich sowohl bei Art.

31.

Abs. 1 SVG als auch bei Art. 34 Abs. 4 SVG um zentrale Verkehrsregeln

handelt (vgl. E. II/3.1 und 3.2 hievor; BGE 131 IV 133 E. 3.2.1), ist die

Geringfügigkeit hinsichtlich einer Gefährdung zu verneinen. Aufgrund des

Gesagten qualifizierte die MFK den streitbetroffenen Vorfall daher zu Recht als

leichte und eben nicht als besonders leichte Widerhandlung i.S.v. Art. 16a

Abs. 1 lit. a SVG.

5.

Bei der Festsetzung der Dauer des

Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind laut Art. 16 Abs. 3 SVG zwar auch

immer die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die

Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als

Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu

führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden,

weshalb beim Beschwerdeführer nicht vom Ausweisentzug abgesehen werden kann.

Aus diesem Grund können die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente

betreffend beruflicher Notwendigkeit des Führerausweises keine Berücksichtigung

finden.

6.1

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen

sind. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe

verrechnet.

6.2

Der Beschwerde wurde mit

Präsidialverfügung vom 29. August 2016 die aufschiebende Wirkung erteilt. Für

die Einreichung des Führerausweises bei der MFK ist dem Beschwerdeführer

deshalb eine neue Frist anzusetzen. Der Führerausweis ist spätestens innert 30

Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils bei der MFK einzureichen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat den Führerausweis spätestens

innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils bei der MFK

einzureichen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige

Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel

und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Stöckli Kofmel