Lexipedia

Entscheid

VWBES.2016.322

Zwangsmedikation

14. September 2016Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

A. (geb. 1941,

nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) ist seit dem 18. Juni 2016 in der

Psychiatrischen Klinik Solothurn fürsorgerisch untergebracht. Am 19. Juli 2016

ordnete die 3. Kammer der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region

Solothurn (nachfolgend KESB genannt) die Verlängerung der fürsorgerischen

Unterbringung von A. an und beliess die Zuständigkeit für die Entlassung bei

der Klinik. Am 29. August 2016 ordneten der zuständige Arzt, Dr. B., und die

zuständige Oberärztin, Dr. C., eine geplante Behandlung ohne Zustimmung mit

Abilify Inj. Lös. 7.5 mg/ml 1xd, Applikationsart: intramuskulär, an. Zur

Begründung wurde Folgendes angegeben: «Ablehnung der Behandlung und

Krankheitsuneinsichtigkeit bei schwerer wahnhafter Symptomatik mit zunehmender

Verwahrlosung und Selbstgefährdung.» Die vorgesehene medizinische Massnahme

werde unter Bezugnahme auf den Behandlungsplan vom 15. Juli 2016 gestützt auf

Art. 434 ZGB angeordnet. Gegen diese Verfügung wandte sich die

Beschwerdeführerin am 29. August 2016 an das Verwaltungsgericht und ersuchte um

Aufhebung der vorgesehenen Zwangsmedikation. Das Verwaltungsgericht führte in der

Klinik eine Instruktionsverhandlung durch und liess ein unabhängiges Gutachten

in Auftrag geben. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verordnung einer

Behandlung der Beschwerdeführerin ohne Zustimmung vom 29. August 2016

aufgehoben.

Erwägungen

2.1

Gemäss Art. 434

Abs. 1 ZGB kann der Chefarzt oder die Chefärztin der Abteilung die im

Behandlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen schriftlich anordnen,

wenn die Zustimmung der betroffenen Person fehlt und ohne Behandlung der

betroffenen Person ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht oder das

Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist (Ziffer

1); die betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit

urteilsunfähig ist (Ziffer 2); und keine angemessene Massnahme zur Verfügung

steht, die weniger einschneidend ist (Ziffer 3). Die Anordnung ist der

betroffenen Person und ihrer Vertrauensperson verbunden mit einer

Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitzuteilen (Abs. 2).

Die Behandlung ohne

Zustimmung ist nur möglich im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung, wie

sie vorliegend mit Entscheid der KESB vom 19. Juli 2016 angeordnet wurde.

Dieser Entscheid ist inzwischen rechtskräftig und aufgrund des Gutachtens ist

klar, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer fürsorgerischen

Unterbringung erfüllt sind. Eine Prüfung dieser Voraussetzungen erübrigt sich

demnach. (…)

2.3

Für die materiellen

Voraussetzungen der medikamentösen Zwangsbehandlung kann auf das Gutachten von

med. pract. D. vom 12. September 2016 abgestellt werden. Dem Gutachten ist

zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin eine psychische Störung vorliege.

Es handle sich dabei um eine organische wahnhafte (schizophreniforme) Störung

(ICD-10 F06.2). Da es zwar Hinweise gebe, jedoch offenbar nicht abschliessend

geklärt sei, ob eine Demenz vorliege, müsse weiterhin auch die Möglichkeit

berücksichtigt werden, dass es sich um eine wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0)

ohne organischen Zusammenhang handle. (…)

Was die

Zwangsmedikation betrifft, führt der Gutachter im Wesentlichen aus, es wäre

wünschenswert und psychiatrisch indiziert, dass die Beschwerdeführerin

antipsychotische Medikamente einnehmen würde. Eine Medikation gegen den Willen

der Beschwerdeführerin sei hingegen zum jetzigen Zeitpunkt

psychiatrisch-medizinisch nicht indiziert. Der Zustand der Beschwerdeführerin

sei gegenwärtig nicht akut, es bestehe kein akuter Erregungszustand, keine

akute Selbst- oder Fremdgefährdung. Die Beschwerdeführerin sei höflich,

freundlich, äussere sich zufrieden, lache, interagiere auf freundliche Art und

Weise mit ihren Mitpatientinnen und mit dem behandelnden Personal. Es sei trotz

ihrer wahnhaften Gedankeninhalte nicht davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin zurzeit subjektiv unerträglich leiden würde, so dass sie

unbedingt durch eine Medikation gegen ihren Willen davon erlöst oder das Leiden

gemindert werden müsste. Die vorliegende gutachterliche Untersuchung habe

ergeben, dass die Gründe, eine Medikation gegen den Willen der

Beschwerdeführerin durchführen zu wollen, nicht psychiatrischer, sondern

versicherungstechnischer Natur seien. Man könne der Krankenversicherung

gegenüber ein weiteres Verbleiben der Beschwerdeführerin in der Klinik nicht

rechtfertigen, wenn man ihr keine Medikamente gebe. Es sei zudem darauf

hinzuweisen, dass die von den behandelnden Ärzten geplante Medikation mit

Abilify (Aripiprozol) eine im Rahmen einer Demenz ausdrücklich nicht

zugelassene Behandlung sei. Die Klinik sei zur Zeit die geeignete Einrichtung

für die Beschwerdeführerin.

Die aktuelle Situation

der Beschwerdeführerin sei eine sehr spezielle, da sich die Wahnvorstellungen

der Patientin im Verlauf ihres Klinik­aufenthalts dahingehend verändert hätten,

dass diese sich nun im Wahn darauf versteifte, in der Klinik bleiben zu müssen.

Durch die Betreuung in der professionellen Umgebung der Klinik werde erreicht,

dass es der Beschwerdeführerin gegenwärtig subjektiv gut gehe, dass sie weder

verwahrlost sei noch sich oder andere gefährde und dass sie sogar eine gute Bewegungsfreiheit

habe und selbständig spazieren gehen könne. Auch ohne eine Medikation müsse

dies als eine erfolgreiche Behandlung und Betreuung angesehen werden. (…)

2.4

Das aktuelle,

vollständige, in sich stimmige und nachvollziehbare Gutachten von med. pract.

D. bejaht zwar die Voraussetzungen der mit Entscheid vom 19. Juli 2016

angeordneten FU, weshalb grundsätzlich eine Behandlung ohne Zustimmung gestützt

auf Art. 434 ZGB zulässig wäre. Eine Medikation gegen den Willen der

Beschwerdeführerin ist gestützt auf die Ausführungen des Gutachters im jetzigen

Zeitpunkt allerdings nicht indiziert. Problematisch ist im Übrigen, dass der

Behandlungsplan eine Medikation mit 2x 0.5 mg Risperdal pro Tag sowie Temesta

in Reserve vorsieht, während die verfügte Behandlung ohne Zustimmung eine

Medikation mit Abilify 7.5 mg pro Tag vorsieht. Gemäss dem Wortlaut von Art.

434.

ZGB ist eine Zwangsmedikation nur betreffend die im Behandlungsplan

vorgesehenen medizinischen Massnahmen möglich. Somit sind die Voraussetzungen

für eine Behandlung ohne Zustimmung nicht erfüllt, auch wenn aus

psychiatrischer Sicht eine antipsychotische Medikation wünschenswert ist. (…)

Verwaltungsgericht,

Urteil vom 14. September 2016 (VWBES.2016.322)