VWBES.2016.322
Zwangsmedikation
14. September 2016Deutsch5 min
Source so.ch
SOG 2016 Nr. 2
Art. 434 ZGB.
Zwangsmedikation. Gemäss dem Wortlaut von Art. 434 ZGB ist eine
medikamentöse Zwangsbehandlung nur betreffend die im Behandlungsplan
vorgesehenen medizinischen Massnahmen möglich. Andernfalls sind die
Voraussetzungen für eine Behandlung ohne Zustimmung nicht erfüllt, selbst wenn
aus psychiatrischer Sicht eine bestimmte Medikation wünschenswert ist.
Sachverhalt
A. (geb. 1941,
nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) ist seit dem 18. Juni 2016 in der
Psychiatrischen Klinik Solothurn fürsorgerisch untergebracht. Am 19. Juli 2016
ordnete die 3. Kammer der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region
Solothurn (nachfolgend KESB genannt) die Verlängerung der fürsorgerischen
Unterbringung von A. an und beliess die Zuständigkeit für die Entlassung bei
der Klinik. Am 29. August 2016 ordneten der zuständige Arzt, Dr. B., und die
zuständige Oberärztin, Dr. C., eine geplante Behandlung ohne Zustimmung mit
Abilify Inj. Lös. 7.5 mg/ml 1xd, Applikationsart: intramuskulär, an. Zur
Begründung wurde Folgendes angegeben: «Ablehnung der Behandlung und
Krankheitsuneinsichtigkeit bei schwerer wahnhafter Symptomatik mit zunehmender
Verwahrlosung und Selbstgefährdung.» Die vorgesehene medizinische Massnahme
werde unter Bezugnahme auf den Behandlungsplan vom 15. Juli 2016 gestützt auf
Art. 434 ZGB angeordnet. Gegen diese Verfügung wandte sich die
Beschwerdeführerin am 29. August 2016 an das Verwaltungsgericht und ersuchte um
Aufhebung der vorgesehenen Zwangsmedikation. Das Verwaltungsgericht führte in der
Klinik eine Instruktionsverhandlung durch und liess ein unabhängiges Gutachten
in Auftrag geben. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verordnung einer
Behandlung der Beschwerdeführerin ohne Zustimmung vom 29. August 2016
aufgehoben.
Erwägungen
2.1
Gemäss Art. 434
Abs. 1 ZGB kann der Chefarzt oder die Chefärztin der Abteilung die im
Behandlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen schriftlich anordnen,
wenn die Zustimmung der betroffenen Person fehlt und ohne Behandlung der
betroffenen Person ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht oder das
Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist (Ziffer
1); die betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit
urteilsunfähig ist (Ziffer 2); und keine angemessene Massnahme zur Verfügung
steht, die weniger einschneidend ist (Ziffer 3). Die Anordnung ist der
betroffenen Person und ihrer Vertrauensperson verbunden mit einer
Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitzuteilen (Abs. 2).
Die Behandlung ohne
Zustimmung ist nur möglich im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung, wie
sie vorliegend mit Entscheid der KESB vom 19. Juli 2016 angeordnet wurde.
Dieser Entscheid ist inzwischen rechtskräftig und aufgrund des Gutachtens ist
klar, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer fürsorgerischen
Unterbringung erfüllt sind. Eine Prüfung dieser Voraussetzungen erübrigt sich
demnach. (…)
2.3
Für die materiellen
Voraussetzungen der medikamentösen Zwangsbehandlung kann auf das Gutachten von
med. pract. D. vom 12. September 2016 abgestellt werden. Dem Gutachten ist
zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin eine psychische Störung vorliege.
Es handle sich dabei um eine organische wahnhafte (schizophreniforme) Störung
(ICD-10 F06.2). Da es zwar Hinweise gebe, jedoch offenbar nicht abschliessend
geklärt sei, ob eine Demenz vorliege, müsse weiterhin auch die Möglichkeit
berücksichtigt werden, dass es sich um eine wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0)
ohne organischen Zusammenhang handle. (…)
Was die
Zwangsmedikation betrifft, führt der Gutachter im Wesentlichen aus, es wäre
wünschenswert und psychiatrisch indiziert, dass die Beschwerdeführerin
antipsychotische Medikamente einnehmen würde. Eine Medikation gegen den Willen
der Beschwerdeführerin sei hingegen zum jetzigen Zeitpunkt
psychiatrisch-medizinisch nicht indiziert. Der Zustand der Beschwerdeführerin
sei gegenwärtig nicht akut, es bestehe kein akuter Erregungszustand, keine
akute Selbst- oder Fremdgefährdung. Die Beschwerdeführerin sei höflich,
freundlich, äussere sich zufrieden, lache, interagiere auf freundliche Art und
Weise mit ihren Mitpatientinnen und mit dem behandelnden Personal. Es sei trotz
ihrer wahnhaften Gedankeninhalte nicht davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin zurzeit subjektiv unerträglich leiden würde, so dass sie
unbedingt durch eine Medikation gegen ihren Willen davon erlöst oder das Leiden
gemindert werden müsste. Die vorliegende gutachterliche Untersuchung habe
ergeben, dass die Gründe, eine Medikation gegen den Willen der
Beschwerdeführerin durchführen zu wollen, nicht psychiatrischer, sondern
versicherungstechnischer Natur seien. Man könne der Krankenversicherung
gegenüber ein weiteres Verbleiben der Beschwerdeführerin in der Klinik nicht
rechtfertigen, wenn man ihr keine Medikamente gebe. Es sei zudem darauf
hinzuweisen, dass die von den behandelnden Ärzten geplante Medikation mit
Abilify (Aripiprozol) eine im Rahmen einer Demenz ausdrücklich nicht
zugelassene Behandlung sei. Die Klinik sei zur Zeit die geeignete Einrichtung
für die Beschwerdeführerin.
Die aktuelle Situation
der Beschwerdeführerin sei eine sehr spezielle, da sich die Wahnvorstellungen
der Patientin im Verlauf ihres Klinikaufenthalts dahingehend verändert hätten,
dass diese sich nun im Wahn darauf versteifte, in der Klinik bleiben zu müssen.
Durch die Betreuung in der professionellen Umgebung der Klinik werde erreicht,
dass es der Beschwerdeführerin gegenwärtig subjektiv gut gehe, dass sie weder
verwahrlost sei noch sich oder andere gefährde und dass sie sogar eine gute Bewegungsfreiheit
habe und selbständig spazieren gehen könne. Auch ohne eine Medikation müsse
dies als eine erfolgreiche Behandlung und Betreuung angesehen werden. (…)
2.4
Das aktuelle,
vollständige, in sich stimmige und nachvollziehbare Gutachten von med. pract.
D. bejaht zwar die Voraussetzungen der mit Entscheid vom 19. Juli 2016
angeordneten FU, weshalb grundsätzlich eine Behandlung ohne Zustimmung gestützt
auf Art. 434 ZGB zulässig wäre. Eine Medikation gegen den Willen der
Beschwerdeführerin ist gestützt auf die Ausführungen des Gutachters im jetzigen
Zeitpunkt allerdings nicht indiziert. Problematisch ist im Übrigen, dass der
Behandlungsplan eine Medikation mit 2x 0.5 mg Risperdal pro Tag sowie Temesta
in Reserve vorsieht, während die verfügte Behandlung ohne Zustimmung eine
Medikation mit Abilify 7.5 mg pro Tag vorsieht. Gemäss dem Wortlaut von Art.
434.
ZGB ist eine Zwangsmedikation nur betreffend die im Behandlungsplan
vorgesehenen medizinischen Massnahmen möglich. Somit sind die Voraussetzungen
für eine Behandlung ohne Zustimmung nicht erfüllt, auch wenn aus
psychiatrischer Sicht eine antipsychotische Medikation wünschenswert ist. (…)
Verwaltungsgericht,
Urteil vom 14. September 2016 (VWBES.2016.322)