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Entscheid

VWBES.2016.324

Kindesschutzmassnahmen / Unterbringung in Pflegefamilie

19. Oktober 2016Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Entscheid vom 11. Mai 2016

entzog die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend KESB genannt)

Olten-Gösgen den Eltern A.___ und B.___ das Aufenthaltsrecht über ihren Sohn C.___

(geb. 10. Februar 2001) und platzierte ihn mit Wirkung ab 28. April 2016 in

eine Pflegefamilie der Institution «familynetwork» für ein Timeout. Die

Begleitperson der Institution «familynetwork» wurde ersucht, der KESB Olten-Gösgen

per 31. Juli 2016 einen Bericht über den Verlauf der Unterbringung und das

geplante Vorgehen für die Zeit nach den Sommerferien zukommen zu lassen.

2. Am 19. Juli 2016 gingen bei der

KESB Olten-Gösgen der verlangte Bericht sowie das Protokoll der Standortbestimmung

vom 7. Juni 2016 ein. Es wurde ein weiterer Verbleib von C.___ bei der

Pflegefamilie nach den Sommerferien beantragt sowie der Besuch der Berufs- und

Weiterbildungsschule Zürcher Oberland (BWSZO) empfohlen.

3. Mit präsidialem Beschluss vom 27.

Juli 2016 der Sozialkommission der Sozialregion Olten wurde die Übernahme der

Kosten für das Berufsvorbereitungsjahr an der BWZSO für das kommende Schuljahr

im Rahmen von gesamthaft CHF 27‘300.00 für C.___ nicht bewilligt. Mit Verfügung

vom 17. August 2016 wurde der Präsidialbeschluss vom 27. Juli 2016

bestätigt. Grundsätzlich sei die Beschulung wie auch das 10. Schuljahr nicht

Aufgabe der Sozialhilfe. Nicht alle Eltern könnten sich ein solches Jahr

leisten, somit wäre C.___ klar bevorteilt. Gemäss Auskunft der Sozialregion

Olten wurde diese Verfügung durch A.___ und B.___ ans Departement des Innern weitergezogen

und ist noch hängig.

4. Nach Gewährung des rechtlichen

Gehörs verfügte die KESB Olten-Gösgen am 17. August 2016 die Weiterführung

der mit Entscheid vom 11. Mai 2016 angeordneten Unterbringung von C.___,

wobei das Aufenthaltsbestimmungsrecht den Eltern von C.___ weiterhin entzogen

blieb (Ziff. 3.2). Auf das Begehren, für C.___ sei der Besuch der BWSZO

anzuordnen, trat die KESB Olten-Gösgen nicht ein (Ziff. 3.1). Zur Begründung der

Weiterführung der Unterbringung wurde insbesondere geltend gemacht, durch die

Unterbringung von C.___ in einer Pflegefamilie habe eine Stabilisierung seines Gesundheitszustandes

erreicht werden können. Zur Erhaltung dieser Stabilität sei eine Weiterführung

der Unterbringung in einer Pflegefamilie bis auf weiteres notwendig. Weiter

wurde in Bezug auf die BWZSO festgehalten, dass eine gewisse Gefährdung des

Kindeswohls nicht von der Hand zu weisen sei. C.___ habe die Kantonsschule

abgebrochen, die obligatorische Schulpflicht sei aber beendet. Es gelte nun,

den Einstieg in das Berufsleben zu finden. Dies sei nicht nur für das spätere

wirtschaftliche Fortkommen von C.___, sondern auch für dessen persönliche

Entwicklung und das Erwachsenwerden von Bedeutung. Die Eltern seien deshalb

zusammen mit C.___ und der Platzierungsorganisation «familynetwork» daran, eine

berufliche bzw. schulische Anschlusslösung zu finden. Der Besuch der BWZSO wäre

eine mögliche Lösung. Es bestünden aber auch andere mögliche und taugliche

Lösungen, mit welchen vermieden werden könnte, dass der Einstieg von C.___ in

das Berufsleben gefährdet werde. Nebst der Möglichkeit, einen Versuch zur

Fortsetzung der Mittelschule am Pflegeort zu starten, kämen auch Berufspraktika

oder das Suchen einer Lehrstelle in Frage. Bei der Anhörung sei als Lösung das

Absolvieren verschiedener längerer Praktika im Hinblick auf die Berufswahl und

das Finden einer Lehrstelle favorisiert worden. Der Vater habe sich bereit erklärt,

C.___ beim Suchen von Praktikumsstellen zu unterstützen. Der Besuch der BWZSO

stelle lediglich eine Massnahme dar, welche zwar wünschbar, nicht aber

unbedingt erforderlich sei. Daher stelle diese Anordnung keine

Kindesschutzmassnahme dar. Für Anordnungen, welche ausschliesslich dazu

dienten, die Finanzierung einer bestimmten Massnahme wie vorliegend die

Finanzierung des Schulbesuchs durch das Gemeinwesen zu erwirken, habe die KESB

keine Verfügungsbefugnis.

5. Dagegen erhoben A.___ und B.___

(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) mit Schreiben vom 29. August 2016

Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, Ziffer 3.1 des Entscheides

der KESB Olten-Gösgen vom 17. August 2016 sei aufzuheben und der Schulbesuch

von C.___ in der BWZSO für das Schuljahr 2016/2017 als Kindesschutzmassnahme

anzuordnen. Anlässlich der Anhörung sei mitgeteilt worden, dass die KESB zwar

für das Kindeswohl zuständig sei, jedoch nicht für die vorgeschlagene

Beschulung oder für eine entsprechende Finanzierung. Daraufhin habe die

Kindsmutter das Sitzungszimmer verlassen. Vor diesem Hintergrund habe der

Kindsvater gemeinsam mit dem Präsidenten der KESB und dem Sohn versucht,

situativ konstruktive alternative Wege für die ungewisse Zukunft zu suchen. So

sei im «brainstorming» spontan die Idee mit privat organisierten Praktika und

Schnupperlehren für C.___ entstanden, ein Berufswahl- und Findungsjahr zu

überbrücken. Sie würden ihren Sohn in seiner Berufsfindung so gut es gehe

unterstützen. Der Vater arbeite jedoch zu 100 % und die Mutter befinde sich im

Wiedereingliederungsprozess der IV. Aus der Distanz […]-[…] heraus sei es

schwierig, den Sohn beim Suchen von Praktika vor Ort und im Berufsfindungsprozess

zu unterstützen. Der Kanton Zürich sei nicht Mitglied der Berufsschulvereinbarung.

Wäre C.___ in einem anderen Kanton platziert worden, wäre der Kantonsanteil der

Schulkosten gesichert. Der Kanton Solothurn unterhalte sogar ein Case

Management-Projekt «Berufsbildung» zur Unterstützung von Jugendlichen mit

Startschwierigkeiten in die berufliche Grundbildung. Auch davon könne C.___

nicht profitieren. Dieser habe wegen des Timeouts seit Mai 2016 kein

Abschlusszeugnis der Kantonsschule. Das Zeugnis davor sei aus Krankheitsgründen

ungenügend. Wegen mehrmonatiger Krankheit und dem Timeout sei C.___ zurzeit

noch nicht berufsreif und habe keinen Berufswahlprozess durchlaufen können. Ein

Jahr Praktikum an verschiedenen Stellen ohne festen und strukturierten Rahmen

erscheine für ihn keine geeignete Lösung. Ohne Schulabschluss sei es fraglich, wie

er eine Lehrstelle finden könne. Das Nichtunterstützen von C.___ in seinem Bestreben

in die Schule zu gehen mit dem Ziel, eine Lehrstelle finden zu können, weise

auf eine Gefährdung des Kindswohls hin. C.___ schliesse gewisse Zielberufe die

ihm gefallen würden aus, da er Lücken ausweise und vieles verlernt habe. Es

bestehe die Gefahr, dass C.___ deshalb den falschen Beruf ergreife. Laut dem

Test der KJPD sei er überdurchschnittlich intelligent und wäre somit für eine

anspruchsvolle Berufslehre geeignet, traue sich diese aber im Moment nur

bedingt zu. Auch der Weg an eine Fachmittelschule bleibe ihm verschlossen, da

ohne genügendes Abschlusszeugnis die Aufnahmebedingungen nicht erfüllt seien.

Aus Sicht der Eltern sei das Scheitern vorprogrammiert. Herr D.___ vom Abklärungsdienst

sowie die Bezugsperson von C.___, Herr E.___, würden C.___ Plan der BWZSO

unterstützen. Gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung seien

die Kantone verpflichtet, Jugendliche mit Bildungsdefiziten am Ende der obligatorischen

Schulzeit auf die berufliche Grundbildung vorzubereiten.

6. Mit Stellungnahme vom 7. September

2016 beantragte die KESB Olten-Gösgen die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1

Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Gesetz über

die Einführung des ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ und B.___ sind durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführer verlangen die

Anordnung des Schulbesuches ihres Sohnes in der BWSZO für das Schuljahr

2016/2017 als Kindesschutzmassnahme, um die Finanzierung dieser Schule sicherzustellen.

2.1

Oberstes Primat des Kindesschutzes

ist die Wahrung des Kindeswohl (Art. 301 Abs. 1 i.V.m. Art. 307 Abs. 1 ZGB). Ist

das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für

Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde

gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes. Das

Kindeswohl ist dann gewährleistet, wenn der nach fachlicher Einschätzung

wohlverstandene Bedarf und die subjektiven Bedürfnisse von Kindern in ihrem

Leben ausreichend erfüllt sind. Dabei geht es nicht um eine Bestvariante,

sondern um ein Minimum, welches nicht unterschritten werden sollte.

Verantwortlich für die Gewährleistung des Kindeswohls sind die Sorgeberechtigten

(Daniel Rosch/Andrea Hauri in: Daniel Rosch/Christiana Fountoulakis/Christoph

Heck [Hrsg.], Handbuch Kindes- und Erwachsenenschutz, Bern 2016, S. 415 N

1015). Aufgabe der KESB ist es, nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit

Hilfe zu leisten: So wenig wie möglich, so viel wie nötig (vgl. Patrick

Fassbind in: Daniel Rosch/Christiana Fountoulakis/Christoph Heck [Hrsg.],

Handbuch Kindes- und Erwachsenenschutz, Bern 2016, S. 107 N 208).

2.2

Gemäss § 151 Abs. 1 des

Sozialgesetzes (SG, BGS 831.1) gelten Massnahmen des Kindes- und

Erwachsenenschutzes sowie Betreuungsmassnahmen und Heimaufenthalte von

verhaltensauffälligen Menschen ohne IV-Anspruch unter Vorbehalt der

Spezialgesetzgebung als Sozialhilfeleistung. Kommen die Einwohnergemeinden für

die Kosten von Kindesschutzmassnahmen auf, entscheidet in erster Linie die

Kindesschutzbehörde über die Durchsetzung der Unterhaltspflicht gegenüber den

Eltern, indem sie namens des betroffenen Gemeinwesens mit den Eltern eine

Vereinbarung über Art und Umfang der Leistung trifft oder die erforderlichen

zivilprozessualen Massnahmen ergreift. Die KESB ist somit für die Anordnung von

Kindesschutzmassnahmen zuständig, während die Erteilung von Kostengutsprachen und

das Abklären einer allfälligen Beteiligung der Eltern an die Kosten der

Kindesschutzmassnahmen Sache der örtlich zuständigen Sozialhilfebehörde ist.

2.3

Es ist nachvollziehbar, dass die

Beschwerdeführer den Berufseinstieg ihres 15-jährigen Sohnes mangels eines

Abschlusszeugnisses des 9. Schuljahres als gefährdet sehen. Auch die KESB

Olten-Gösgen hält in ihrem Entscheid fest, dass eine gewisse Gefährdung des

Kindeswohls nicht von der Hand zu weisen sei. Zwar stellt der Besuch der BWSZO

eine mögliche Lösung zur Abwendung einer allfälligen Kindswohlgefähr­dung dar,

welche von den Beschwerdeführern favorisiert wird. Die KESB darf jedoch von

ihrer Befugnis, Massnahmen mit Kostenfolgen anzuordnen, nur dann Gebrauch

machen, wenn es sich wirklich um eine Kindesschutzmassnahme handelt. Für Anord­nungen,

welche ausschliesslich dazu dienen, die Finanzierung einer bestimmten Massnahme

durch das Gemeinwesen zu erwirken, hat die KESB keine Verfügungs­befugnis. Es

ist somit nicht Aufgabe der KESB, den Besuch einer Berufswahlschule als

Kindesschutzmassnahme anzuordnen, um deren Finanzierung durch das Gemeinwe­sen

zu erwirken, während es daneben andere taugliche Mittel gibt, um das weitere

Jahr in der Pflegefamilie zu überbrücken und im Berufsfindungsprozess voranzukom­men.

Daran vermag auch der Umstand, dass die KESB die Weiterführung der Unter­bringung

von C.___ bei der Pflegefamilie als Kindesschutzmassnahme angeordnet hat,

nichts zu ändern. C.___ stehen verschiedene Möglichkeiten zur schulischen

und/oder beruflichen Weiterentwicklung zur Verfügung. In Frage kommen zum

Beispiel das Absolvieren von Praktika, die Suche nach einer Lehrstelle,

Schnupperlehren, der Be­such einer Mittelschule im Kanton Zürich etc. Bei der

Suche können die Eltern behilf­lich sein. Sollte dies aufgrund der Distanz [...]-[...],

der Berufstätigkeit des Vaters oder des Wiedereingliederungsprozesses der

Mutter nicht möglich sein, so können die Pflegefamilie, der Abklärungsdienst wie

auch die Bezugsperson von «familiynetwork» C.___ im Berufsfindungsprozess

behilflich sein. Der Besuch einer Berufswahl- und Weiterbildungsschule ist vorliegend

somit nicht unbedingt erforderlich, um den Einstieg ins Berufsleben zu

schaffen. Ansonsten müsste die KESB jedem Jugendlichen, bei welchem ein

Schwächezustand besteht und der gefährdet erscheint, keine Lehrstelle zu

finden, ein entsprechendes Angebot finanzieren, was nicht angehen kann. Nicht

alle Eltern können sich ein 10. Schuljahr leisten, was eine klare Bevorteilung

von C.___ bedeuten würde. Der gestellte Antrag schiesst demnach über das Ziel

hinaus, ist als Kindesschutzmassnahme nicht unbedingt erforderlich und

widerspricht deshalb dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die KESB

Olten-Gösgen ist somit zu Recht darauf nicht eingetreten.

2.4

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben A.___ und B.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 (je

CHF 400.00) festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ und B.___ haben die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 (je CHF 400.00) zu

bezahlen.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse:

1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Stöckli Droeser