VWBES.2016.324
Kindesschutzmassnahmen / Unterbringung in Pflegefamilie
19. Oktober 2016Deutsch10 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 19. Oktober 2016
Es wirken mit:
Vizepräsident
Stöckli
Oberrichter Müller
Oberrichter Kamber
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
1. A.___
2. B.___
Beschwerdeführer
gegen
KESB Olten-Gösgen,
Beschwerdegegnerin
betreffend Kindesschutzmassnahmen
/ Unterbringung in Pflegefamilie
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Entscheid vom 11. Mai 2016
entzog die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend KESB genannt)
Olten-Gösgen den Eltern A.___ und B.___ das Aufenthaltsrecht über ihren Sohn C.___
(geb. 10. Februar 2001) und platzierte ihn mit Wirkung ab 28. April 2016 in
eine Pflegefamilie der Institution «familynetwork» für ein Timeout. Die
Begleitperson der Institution «familynetwork» wurde ersucht, der KESB Olten-Gösgen
per 31. Juli 2016 einen Bericht über den Verlauf der Unterbringung und das
geplante Vorgehen für die Zeit nach den Sommerferien zukommen zu lassen.
2. Am 19. Juli 2016 gingen bei der
KESB Olten-Gösgen der verlangte Bericht sowie das Protokoll der Standortbestimmung
vom 7. Juni 2016 ein. Es wurde ein weiterer Verbleib von C.___ bei der
Pflegefamilie nach den Sommerferien beantragt sowie der Besuch der Berufs- und
Weiterbildungsschule Zürcher Oberland (BWSZO) empfohlen.
3. Mit präsidialem Beschluss vom 27.
Juli 2016 der Sozialkommission der Sozialregion Olten wurde die Übernahme der
Kosten für das Berufsvorbereitungsjahr an der BWZSO für das kommende Schuljahr
im Rahmen von gesamthaft CHF 27‘300.00 für C.___ nicht bewilligt. Mit Verfügung
vom 17. August 2016 wurde der Präsidialbeschluss vom 27. Juli 2016
bestätigt. Grundsätzlich sei die Beschulung wie auch das 10. Schuljahr nicht
Aufgabe der Sozialhilfe. Nicht alle Eltern könnten sich ein solches Jahr
leisten, somit wäre C.___ klar bevorteilt. Gemäss Auskunft der Sozialregion
Olten wurde diese Verfügung durch A.___ und B.___ ans Departement des Innern weitergezogen
und ist noch hängig.
4. Nach Gewährung des rechtlichen
Gehörs verfügte die KESB Olten-Gösgen am 17. August 2016 die Weiterführung
der mit Entscheid vom 11. Mai 2016 angeordneten Unterbringung von C.___,
wobei das Aufenthaltsbestimmungsrecht den Eltern von C.___ weiterhin entzogen
blieb (Ziff. 3.2). Auf das Begehren, für C.___ sei der Besuch der BWSZO
anzuordnen, trat die KESB Olten-Gösgen nicht ein (Ziff. 3.1). Zur Begründung der
Weiterführung der Unterbringung wurde insbesondere geltend gemacht, durch die
Unterbringung von C.___ in einer Pflegefamilie habe eine Stabilisierung seines Gesundheitszustandes
erreicht werden können. Zur Erhaltung dieser Stabilität sei eine Weiterführung
der Unterbringung in einer Pflegefamilie bis auf weiteres notwendig. Weiter
wurde in Bezug auf die BWZSO festgehalten, dass eine gewisse Gefährdung des
Kindeswohls nicht von der Hand zu weisen sei. C.___ habe die Kantonsschule
abgebrochen, die obligatorische Schulpflicht sei aber beendet. Es gelte nun,
den Einstieg in das Berufsleben zu finden. Dies sei nicht nur für das spätere
wirtschaftliche Fortkommen von C.___, sondern auch für dessen persönliche
Entwicklung und das Erwachsenwerden von Bedeutung. Die Eltern seien deshalb
zusammen mit C.___ und der Platzierungsorganisation «familynetwork» daran, eine
berufliche bzw. schulische Anschlusslösung zu finden. Der Besuch der BWZSO wäre
eine mögliche Lösung. Es bestünden aber auch andere mögliche und taugliche
Lösungen, mit welchen vermieden werden könnte, dass der Einstieg von C.___ in
das Berufsleben gefährdet werde. Nebst der Möglichkeit, einen Versuch zur
Fortsetzung der Mittelschule am Pflegeort zu starten, kämen auch Berufspraktika
oder das Suchen einer Lehrstelle in Frage. Bei der Anhörung sei als Lösung das
Absolvieren verschiedener längerer Praktika im Hinblick auf die Berufswahl und
das Finden einer Lehrstelle favorisiert worden. Der Vater habe sich bereit erklärt,
C.___ beim Suchen von Praktikumsstellen zu unterstützen. Der Besuch der BWZSO
stelle lediglich eine Massnahme dar, welche zwar wünschbar, nicht aber
unbedingt erforderlich sei. Daher stelle diese Anordnung keine
Kindesschutzmassnahme dar. Für Anordnungen, welche ausschliesslich dazu
dienten, die Finanzierung einer bestimmten Massnahme wie vorliegend die
Finanzierung des Schulbesuchs durch das Gemeinwesen zu erwirken, habe die KESB
keine Verfügungsbefugnis.
5. Dagegen erhoben A.___ und B.___
(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) mit Schreiben vom 29. August 2016
Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, Ziffer 3.1 des Entscheides
der KESB Olten-Gösgen vom 17. August 2016 sei aufzuheben und der Schulbesuch
von C.___ in der BWZSO für das Schuljahr 2016/2017 als Kindesschutzmassnahme
anzuordnen. Anlässlich der Anhörung sei mitgeteilt worden, dass die KESB zwar
für das Kindeswohl zuständig sei, jedoch nicht für die vorgeschlagene
Beschulung oder für eine entsprechende Finanzierung. Daraufhin habe die
Kindsmutter das Sitzungszimmer verlassen. Vor diesem Hintergrund habe der
Kindsvater gemeinsam mit dem Präsidenten der KESB und dem Sohn versucht,
situativ konstruktive alternative Wege für die ungewisse Zukunft zu suchen. So
sei im «brainstorming» spontan die Idee mit privat organisierten Praktika und
Schnupperlehren für C.___ entstanden, ein Berufswahl- und Findungsjahr zu
überbrücken. Sie würden ihren Sohn in seiner Berufsfindung so gut es gehe
unterstützen. Der Vater arbeite jedoch zu 100 % und die Mutter befinde sich im
Wiedereingliederungsprozess der IV. Aus der Distanz […]-[…] heraus sei es
schwierig, den Sohn beim Suchen von Praktika vor Ort und im Berufsfindungsprozess
zu unterstützen. Der Kanton Zürich sei nicht Mitglied der Berufsschulvereinbarung.
Wäre C.___ in einem anderen Kanton platziert worden, wäre der Kantonsanteil der
Schulkosten gesichert. Der Kanton Solothurn unterhalte sogar ein Case
Management-Projekt «Berufsbildung» zur Unterstützung von Jugendlichen mit
Startschwierigkeiten in die berufliche Grundbildung. Auch davon könne C.___
nicht profitieren. Dieser habe wegen des Timeouts seit Mai 2016 kein
Abschlusszeugnis der Kantonsschule. Das Zeugnis davor sei aus Krankheitsgründen
ungenügend. Wegen mehrmonatiger Krankheit und dem Timeout sei C.___ zurzeit
noch nicht berufsreif und habe keinen Berufswahlprozess durchlaufen können. Ein
Jahr Praktikum an verschiedenen Stellen ohne festen und strukturierten Rahmen
erscheine für ihn keine geeignete Lösung. Ohne Schulabschluss sei es fraglich, wie
er eine Lehrstelle finden könne. Das Nichtunterstützen von C.___ in seinem Bestreben
in die Schule zu gehen mit dem Ziel, eine Lehrstelle finden zu können, weise
auf eine Gefährdung des Kindswohls hin. C.___ schliesse gewisse Zielberufe die
ihm gefallen würden aus, da er Lücken ausweise und vieles verlernt habe. Es
bestehe die Gefahr, dass C.___ deshalb den falschen Beruf ergreife. Laut dem
Test der KJPD sei er überdurchschnittlich intelligent und wäre somit für eine
anspruchsvolle Berufslehre geeignet, traue sich diese aber im Moment nur
bedingt zu. Auch der Weg an eine Fachmittelschule bleibe ihm verschlossen, da
ohne genügendes Abschlusszeugnis die Aufnahmebedingungen nicht erfüllt seien.
Aus Sicht der Eltern sei das Scheitern vorprogrammiert. Herr D.___ vom Abklärungsdienst
sowie die Bezugsperson von C.___, Herr E.___, würden C.___ Plan der BWZSO
unterstützen. Gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung seien
die Kantone verpflichtet, Jugendliche mit Bildungsdefiziten am Ende der obligatorischen
Schulzeit auf die berufliche Grundbildung vorzubereiten.
6. Mit Stellungnahme vom 7. September
2016 beantragte die KESB Olten-Gösgen die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1
Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Gesetz über
die Einführung des ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ und B.___ sind durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführer verlangen die
Anordnung des Schulbesuches ihres Sohnes in der BWSZO für das Schuljahr
2016/2017 als Kindesschutzmassnahme, um die Finanzierung dieser Schule sicherzustellen.
2.1
Oberstes Primat des Kindesschutzes
ist die Wahrung des Kindeswohl (Art. 301 Abs. 1 i.V.m. Art. 307 Abs. 1 ZGB). Ist
das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für
Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde
gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes. Das
Kindeswohl ist dann gewährleistet, wenn der nach fachlicher Einschätzung
wohlverstandene Bedarf und die subjektiven Bedürfnisse von Kindern in ihrem
Leben ausreichend erfüllt sind. Dabei geht es nicht um eine Bestvariante,
sondern um ein Minimum, welches nicht unterschritten werden sollte.
Verantwortlich für die Gewährleistung des Kindeswohls sind die Sorgeberechtigten
(Daniel Rosch/Andrea Hauri in: Daniel Rosch/Christiana Fountoulakis/Christoph
Heck [Hrsg.], Handbuch Kindes- und Erwachsenenschutz, Bern 2016, S. 415 N
1015). Aufgabe der KESB ist es, nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit
Hilfe zu leisten: So wenig wie möglich, so viel wie nötig (vgl. Patrick
Fassbind in: Daniel Rosch/Christiana Fountoulakis/Christoph Heck [Hrsg.],
Handbuch Kindes- und Erwachsenenschutz, Bern 2016, S. 107 N 208).
2.2
Gemäss § 151 Abs. 1 des
Sozialgesetzes (SG, BGS 831.1) gelten Massnahmen des Kindes- und
Erwachsenenschutzes sowie Betreuungsmassnahmen und Heimaufenthalte von
verhaltensauffälligen Menschen ohne IV-Anspruch unter Vorbehalt der
Spezialgesetzgebung als Sozialhilfeleistung. Kommen die Einwohnergemeinden für
die Kosten von Kindesschutzmassnahmen auf, entscheidet in erster Linie die
Kindesschutzbehörde über die Durchsetzung der Unterhaltspflicht gegenüber den
Eltern, indem sie namens des betroffenen Gemeinwesens mit den Eltern eine
Vereinbarung über Art und Umfang der Leistung trifft oder die erforderlichen
zivilprozessualen Massnahmen ergreift. Die KESB ist somit für die Anordnung von
Kindesschutzmassnahmen zuständig, während die Erteilung von Kostengutsprachen und
das Abklären einer allfälligen Beteiligung der Eltern an die Kosten der
Kindesschutzmassnahmen Sache der örtlich zuständigen Sozialhilfebehörde ist.
2.3
Es ist nachvollziehbar, dass die
Beschwerdeführer den Berufseinstieg ihres 15-jährigen Sohnes mangels eines
Abschlusszeugnisses des 9. Schuljahres als gefährdet sehen. Auch die KESB
Olten-Gösgen hält in ihrem Entscheid fest, dass eine gewisse Gefährdung des
Kindeswohls nicht von der Hand zu weisen sei. Zwar stellt der Besuch der BWSZO
eine mögliche Lösung zur Abwendung einer allfälligen Kindswohlgefährdung dar,
welche von den Beschwerdeführern favorisiert wird. Die KESB darf jedoch von
ihrer Befugnis, Massnahmen mit Kostenfolgen anzuordnen, nur dann Gebrauch
machen, wenn es sich wirklich um eine Kindesschutzmassnahme handelt. Für Anordnungen,
welche ausschliesslich dazu dienen, die Finanzierung einer bestimmten Massnahme
durch das Gemeinwesen zu erwirken, hat die KESB keine Verfügungsbefugnis. Es
ist somit nicht Aufgabe der KESB, den Besuch einer Berufswahlschule als
Kindesschutzmassnahme anzuordnen, um deren Finanzierung durch das Gemeinwesen
zu erwirken, während es daneben andere taugliche Mittel gibt, um das weitere
Jahr in der Pflegefamilie zu überbrücken und im Berufsfindungsprozess voranzukommen.
Daran vermag auch der Umstand, dass die KESB die Weiterführung der Unterbringung
von C.___ bei der Pflegefamilie als Kindesschutzmassnahme angeordnet hat,
nichts zu ändern. C.___ stehen verschiedene Möglichkeiten zur schulischen
und/oder beruflichen Weiterentwicklung zur Verfügung. In Frage kommen zum
Beispiel das Absolvieren von Praktika, die Suche nach einer Lehrstelle,
Schnupperlehren, der Besuch einer Mittelschule im Kanton Zürich etc. Bei der
Suche können die Eltern behilflich sein. Sollte dies aufgrund der Distanz [...]-[...],
der Berufstätigkeit des Vaters oder des Wiedereingliederungsprozesses der
Mutter nicht möglich sein, so können die Pflegefamilie, der Abklärungsdienst wie
auch die Bezugsperson von «familiynetwork» C.___ im Berufsfindungsprozess
behilflich sein. Der Besuch einer Berufswahl- und Weiterbildungsschule ist vorliegend
somit nicht unbedingt erforderlich, um den Einstieg ins Berufsleben zu
schaffen. Ansonsten müsste die KESB jedem Jugendlichen, bei welchem ein
Schwächezustand besteht und der gefährdet erscheint, keine Lehrstelle zu
finden, ein entsprechendes Angebot finanzieren, was nicht angehen kann. Nicht
alle Eltern können sich ein 10. Schuljahr leisten, was eine klare Bevorteilung
von C.___ bedeuten würde. Der gestellte Antrag schiesst demnach über das Ziel
hinaus, ist als Kindesschutzmassnahme nicht unbedingt erforderlich und
widerspricht deshalb dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die KESB
Olten-Gösgen ist somit zu Recht darauf nicht eingetreten.
2.4
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben A.___ und B.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 (je
CHF 400.00) festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ und B.___ haben die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 (je CHF 400.00) zu
bezahlen.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse:
1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Stöckli Droeser