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Entscheid

VWBES.2016.328

Beendigung Anstellungsverhältnis und Lohnfortzahlung

24. Januar 2017Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

Mit Verfügung vom 4. Mai 2016 stellte

das Personalamt die Beendigung des Anstellungsverhältnisses mit A. am 24. April

2016 fest. Die mit Schreiben vom 19. Mai 2016 dagegen erhobene Beschwerde wies

der Regierungsrat am 23. August 2016 ab. Dagegen erhob A. am 5. September 2016

beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Das Verwaltungsgericht heisst die

Beschwerde gut.

Erwägungen

2.

Die Beschwerdeführerin rügt eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs. (…)

2.3

Tatsächlich wurde der

Beschwerdeführerin vor der Mitteilung der rückwirkenden Beendigung ihres

Arbeitsverhältnisses vom 4. Mai 2016 keine Möglichkeit zur Stellungnahme

gewährt. Zwar war ihr mit Schreiben vom 30. Juli 2015, nachdem sie beinahe ein

Jahr krankgeschrieben war, mitgeteilt worden, dass die Lohnfortzahlung von

zwölf Monaten am 31. Juli 2015 ablaufe, bei einem Rückfall ein Restanspruch auf

Lohnfortzahlung von 0 Tagen bestünde und das Anstellungsverhältnis demzufolge

umgehend im Ausmass der Arbeitsunfähigkeit enden würde. Das war jedoch bloss

das gebotene Aufmerksammachen auf die gesetzlichen Bestimmungen des

Anstellungsverhältnisses. Nach der Wiederaufnahme der Berufstätigkeit und vor

dem Erlass der Feststellungsverfügung vom 4. Mai 2016, in welcher das

Personalamt erklärte, aufgrund eines Rückfalls sei das Anstellungsverhältnis

erloschen, hatte die Beschwerdeführerin keine Gelegenheit, ihre Ansicht

darzulegen, dass die neue Arbeitsunfähigkeit auf eine andere Ursache

zurückzuführen sei und es sich nicht um einen Rückfall handle. Angesichts der

überaus schwerwiegenden Folgen – es geht um die berufliche und wirtschaftliche

Existenz der Beschwerdeführerin – handelt es sich ganz offensichtlich um eine

schwerwiegende Verletzung des Gehörsanspruchs, welche jedenfalls zu einer

Aufhebung des angefochtenen Entscheides führen muss.

3.

Der Entscheid erweist sich aber auch

inhaltlich als falsch. Das Anstellungsverhältnis der Beschwerdeführerin

untersteht dem Staatspersonalgesetz (StPG, BGS 126.1) und dem Gesamtarbeitsvertrag

(GAV, BGS 126.3).

3.1

Gemäss § 30 StPG endet das

Dienstverhältnis, «wenn der oder die Angestellte längerfristig oder dauernd an

der Aufgabenerfüllung verhindert ist, mit dem Erlöschen des Anspruchs auf

Lohnfortzahlung (§ 47 Absätze 1 und 2)». Diese Regelung gilt seit der

Überführung der (meisten) Dienstverhältnisse vom Beamtenstatus ins

Angestelltenverhältnis per 1. August 2001. Vorher galt nach § 47 Abs. 1 unter

dem Titel « Fürsorge bei Krankheit und Unfall» ein

Besoldungsfortzahlungsanspruch von zwölf Monaten, der vom Regierungsrat bei

langer Dienstzeit oder besonderen Verhältnissen angemessen, längstens für ein

weiteres Jahr, erstreckt werden konnte (§ 47 Abs. 2).

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im

unbefristeten Anstellungsverhältnis haben bei Krankheit und Unfall nach Ablauf

der Probezeit nach heutigem Recht Anspruch auf den vollen Lohn für die Dauer

von zwölf Monaten (§ 47 Abs. 1 lit. b StPG). Nach § 47 Abs. 2 StPG besteht

während krankheits- und unfallbedingten Absenzen kein Anspruch auf Zulagen, und

der Anspruch auf Lohnfortzahlung kann gekürzt werden, wenn die

Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt wurde. In §§

47bis ff. wird der auf die Lohnfortzahlung folgende Anspruch auf

Taggeldleistungen geregelt. Dieser beträgt während zwölf Monaten 80 Prozent des

Lohnes. Vom Inkrafttreten des GAV bis Ende 2013 betrug das Krankentaggeld 70

Prozent des letzten Jahreslohnes.

Seit 1. Juni 2016 (GS 2016, 3) gilt nach

§ 47quinquies StPG, dass Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zur

Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber bzw. mit dem Unfall- oder

Krankentaggeldversicherer verpflichtet sind. Insbesondere sind sie

verpflichtet, sich von einem Vertrauensarzt oder einer Vertrauensärztin

untersuchen zu lassen bzw. ihren Arzt oder ihre Ärztin im Einzelfall zu

ermächtigen, dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin des Unfall- oder

Krankentaggeldversicherers Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung von

Leistungsansprüchen erforderlich sind. Zudem wird gemäss § 47sexies

StPG insbesondere bei Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die voraussichtlich

längere Zeit ganz oder teilweise arbeitsunfähig sind, ein Case Management

geprüft.

3.2

Der Gesamtarbeitsvertrag enthält in

§ 48 die gleiche Bestimmung wie § 30 StPG. § 174 Abs. 1 lit. b GAV bestimmt

zudem wie § 47 Abs. 1 lit. b StPG, dass die Lohnfortzahlung 12 Monate dauert.

Zusätzlich wird dort festgehalten, dass wenn die Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf

von 12 Monaten ganz oder teilweise fortdauert, das Anstellungsverhältnis in

diesem Umfang aufgelöst wird. § 174 Abs. 1bis GAV

schliesslich regelt, dass der Regierungsrat bei Vorliegen besonderer

Verhältnisse die Lohnfortzahlung angemessen, jedoch längstens um die in Absatz

1.

genannte Dauer erstrecken kann, was der früheren Regelung in § 47 des StPG

entspricht. Gemäss § 184 GAV «Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit» lebt der

Anspruch auf Lohnfortzahlung wieder auf, wenn der oder die Arbeitnehmende

während 12 Monaten zu mindestens 50% arbeitsfähig war. Bei einer kürzeren

Arbeitsleistung lebt er wieder auf, wenn die erneute Arbeitsverhinderung eine

andere Ursache hat.

Die Pflichten gemäss § 47quinquies

StPG sind im GAV heute (seit 1. Januar 2016) in § 177bis

aufgeführt. Vorher waren sie (seit 1. Januar 2014) in § 179bis Abs.

3.

geregelt.

3.3

Vorliegend unbestritten ist, dass

die Beschwerdeführerin vom 1. August 2014 bis 31. Juli 2015 zu 100 %

arbeitsunfähig war, am 1. August 2015 ihre Erwerbstätigkeit wieder aufnahm und

gemäss Arztzeugnis seit dem 25. April 2016 erneut zu 100 % arbeitsunfähig

wurde. Nach Auffassung der Vorinstanz lebt der Anspruch auf Lohnfortzahlung

nach § 184 GAV dann wieder auf, wenn der oder die Arbeitnehmende nach der

Wiederaufnahme der Arbeit infolge Genesung während 12 Monaten keinen Rückfall

erleidet. Die Beschwerdeführerin hingegen vertritt die Meinung, dass die

Bestimmung von § 184 GAV unklar sei und mit der Fortsetzung des

Arbeitsverhältnisses am 1. August 2015 die Fristen von § 30 und § 47 StPG

neu zu laufen beginnen.

3.3.1

Die Bestimmungen zur Beendigung

des Dienstverhältnisses infolge Krankheit und Unfall sind tatsächlich seit

ihrer Einführung nicht klar und eindeutig, weil das Ende des

Arbeitsverhältnisses von der Dauer der Lohnfortzahlung abhängig gemacht wurde

und diese vom Regierungsrat nach Ablauf der gesetzlichen Jahresfrist angemessen

verlängert werden konnte. Damit stand im Grunde seit Beginn der Geltung dieser

Regelung nach Ablauf der Jahresfrist nie mit Sicherheit fest, ob das

Dienstverhältnis noch bestand, wenn der Regierungsrat noch nicht über eine

Verlängerung der Lohnfortzahlung entschieden hatte. Die Regelungen erfuhren

auch seit ihrer Einführung zahlreiche Änderungen, insbesondere mit der

Errichtung einer Krankentaggeldversicherung. Der Grundwiderspruch blieb aber

bestehen. Besonders unklar ist § 184 GAV. Diese Bestimmung regelt wohl den

Fall, in welchem Arbeitnehmende die Lohnfortzahlung zeitlich teilweise

ausgeschöpft hatten. Diese Arbeitnehmenden sollten, so wohl der Sinn der

Vorschrift von § 184 GAV, erst nach einer Karenzfrist von 12 Monaten wieder

Anspruch auf die volle Leistungsdauer von 12 Monaten haben. Die genaue

Bedeutung kann jedoch hier offen bleiben. Unbestrittenermassen wurde das

Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin per 31. Juli 2015 nicht beendet,

sondern dauerte fort, obwohl die Lohnfortzahlung bereits zwölf Monate gedauert

hatte. Ob das, wie die Beschwerdeführerin meint, zum sofortigen Wiederaufleben

eines Lohnfortzahlungsanspruchs führen könnte, muss hier nicht entschieden

werden. Denn selbst wenn man im vorliegenden Fall einen Anwendungsfall von §

184.

GAV sehen will, so würde der Anspruch auf Lohnfortzahlung wieder aufleben,

da es sich bei der erneuten Arbeitsverhinderung – entgegen der Auffassung der

Vorinstanz - nicht um einen Rückfall, sondern um eine andere Ursache handelt

(vgl. Operationsbestätigung D. vom 5. Juli 2016; Bestätigung Dr. med. C.

vom 26. September 2016). Offen bleiben kann bei diesem Ergebnis auch, ob

die Auslegung, welche das Personalamt der Bestimmung von § 184 GAV gibt, dass

nämlich Arbeitnehmende, die während 12 Monaten Lohnfortzahlungen, in welcher

Höhe auch immer, bezogen haben, während eines Karenzjahres zum Mindestgrad von

50.

% arbeiten müssen, bevor ein Anspruch auf Lohnfortzahlung wieder

auflebt, tatsächlich dem Gesetz und der Verfassung entsprächen, müssten doch,

solange dieser Anspruch nicht wieder auflebt, Arbeitnehmende unter der

ständigen Gefahr arbeiten, auch bei einer Kürzestabsenz infolge Krankheit –

z.B. wegen einer notwendigen Folgeoperation - ihre Stelle umgehend zu

verlieren, was zu willkürlichen Ergebnissen führen könnte.

3.3.2

Zudem hat die Beschwerdeführerin

Recht mit dem Vorbringen, dass sie ihre Mitwirkungspflichten nicht verletzt

hat. Sie hat weder eine Einwilligung zur Auskunftserteilung ihrer behandelnden

Ärztinnen oder Ärzte verweigert noch sich geweigert, sich von einer

Vertrauensärztin oder einem Vertrauensarzt untersuchen zu lassen. Das

Personalamt hat vielmehr seine Abklärungspflicht hinsichtlich der Ursache der

Arbeitsunfähigkeit nicht genügend wahrgenommen. Und das gerade für solche Krankheitsfälle

neu vorgesehene Case Management wurde nach den Akten nie in Betracht gezogen,

obwohl die entsprechenden Bestimmungen schon länger bekannt sind und vor dem

angefochtenen Entscheid in Kraft traten.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 24.

Januar 2017 (VWBES.2017.328)