VWBES.2016.328
Beendigung Anstellungsverhältnis und Lohnfortzahlung
24. Januar 2017Deutsch7 min
Source so.ch
SOG 2017 Nr. 21
Art. 29 Abs. 2 BV, § 18 Abs. 2 KV. Vor Erlass einer Verfügung betreffend
rückwirkende Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist Möglichkeit zur
Stellungnahme zu gewähren. Schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs,
welche zur Aufhebung des Entscheides führt.
Sachverhalt
Mit Verfügung vom 4. Mai 2016 stellte
das Personalamt die Beendigung des Anstellungsverhältnisses mit A. am 24. April
2016 fest. Die mit Schreiben vom 19. Mai 2016 dagegen erhobene Beschwerde wies
der Regierungsrat am 23. August 2016 ab. Dagegen erhob A. am 5. September 2016
beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Das Verwaltungsgericht heisst die
Beschwerde gut.
Erwägungen
2.
Die Beschwerdeführerin rügt eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs. (…)
2.3
Tatsächlich wurde der
Beschwerdeführerin vor der Mitteilung der rückwirkenden Beendigung ihres
Arbeitsverhältnisses vom 4. Mai 2016 keine Möglichkeit zur Stellungnahme
gewährt. Zwar war ihr mit Schreiben vom 30. Juli 2015, nachdem sie beinahe ein
Jahr krankgeschrieben war, mitgeteilt worden, dass die Lohnfortzahlung von
zwölf Monaten am 31. Juli 2015 ablaufe, bei einem Rückfall ein Restanspruch auf
Lohnfortzahlung von 0 Tagen bestünde und das Anstellungsverhältnis demzufolge
umgehend im Ausmass der Arbeitsunfähigkeit enden würde. Das war jedoch bloss
das gebotene Aufmerksammachen auf die gesetzlichen Bestimmungen des
Anstellungsverhältnisses. Nach der Wiederaufnahme der Berufstätigkeit und vor
dem Erlass der Feststellungsverfügung vom 4. Mai 2016, in welcher das
Personalamt erklärte, aufgrund eines Rückfalls sei das Anstellungsverhältnis
erloschen, hatte die Beschwerdeführerin keine Gelegenheit, ihre Ansicht
darzulegen, dass die neue Arbeitsunfähigkeit auf eine andere Ursache
zurückzuführen sei und es sich nicht um einen Rückfall handle. Angesichts der
überaus schwerwiegenden Folgen – es geht um die berufliche und wirtschaftliche
Existenz der Beschwerdeführerin – handelt es sich ganz offensichtlich um eine
schwerwiegende Verletzung des Gehörsanspruchs, welche jedenfalls zu einer
Aufhebung des angefochtenen Entscheides führen muss.
3.
Der Entscheid erweist sich aber auch
inhaltlich als falsch. Das Anstellungsverhältnis der Beschwerdeführerin
untersteht dem Staatspersonalgesetz (StPG, BGS 126.1) und dem Gesamtarbeitsvertrag
(GAV, BGS 126.3).
3.1
Gemäss § 30 StPG endet das
Dienstverhältnis, «wenn der oder die Angestellte längerfristig oder dauernd an
der Aufgabenerfüllung verhindert ist, mit dem Erlöschen des Anspruchs auf
Lohnfortzahlung (§ 47 Absätze 1 und 2)». Diese Regelung gilt seit der
Überführung der (meisten) Dienstverhältnisse vom Beamtenstatus ins
Angestelltenverhältnis per 1. August 2001. Vorher galt nach § 47 Abs. 1 unter
dem Titel « Fürsorge bei Krankheit und Unfall» ein
Besoldungsfortzahlungsanspruch von zwölf Monaten, der vom Regierungsrat bei
langer Dienstzeit oder besonderen Verhältnissen angemessen, längstens für ein
weiteres Jahr, erstreckt werden konnte (§ 47 Abs. 2).
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im
unbefristeten Anstellungsverhältnis haben bei Krankheit und Unfall nach Ablauf
der Probezeit nach heutigem Recht Anspruch auf den vollen Lohn für die Dauer
von zwölf Monaten (§ 47 Abs. 1 lit. b StPG). Nach § 47 Abs. 2 StPG besteht
während krankheits- und unfallbedingten Absenzen kein Anspruch auf Zulagen, und
der Anspruch auf Lohnfortzahlung kann gekürzt werden, wenn die
Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt wurde. In §§
47bis ff. wird der auf die Lohnfortzahlung folgende Anspruch auf
Taggeldleistungen geregelt. Dieser beträgt während zwölf Monaten 80 Prozent des
Lohnes. Vom Inkrafttreten des GAV bis Ende 2013 betrug das Krankentaggeld 70
Prozent des letzten Jahreslohnes.
Seit 1. Juni 2016 (GS 2016, 3) gilt nach
§ 47quinquies StPG, dass Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zur
Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber bzw. mit dem Unfall- oder
Krankentaggeldversicherer verpflichtet sind. Insbesondere sind sie
verpflichtet, sich von einem Vertrauensarzt oder einer Vertrauensärztin
untersuchen zu lassen bzw. ihren Arzt oder ihre Ärztin im Einzelfall zu
ermächtigen, dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin des Unfall- oder
Krankentaggeldversicherers Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung von
Leistungsansprüchen erforderlich sind. Zudem wird gemäss § 47sexies
StPG insbesondere bei Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die voraussichtlich
längere Zeit ganz oder teilweise arbeitsunfähig sind, ein Case Management
geprüft.
3.2
Der Gesamtarbeitsvertrag enthält in
§ 48 die gleiche Bestimmung wie § 30 StPG. § 174 Abs. 1 lit. b GAV bestimmt
zudem wie § 47 Abs. 1 lit. b StPG, dass die Lohnfortzahlung 12 Monate dauert.
Zusätzlich wird dort festgehalten, dass wenn die Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf
von 12 Monaten ganz oder teilweise fortdauert, das Anstellungsverhältnis in
diesem Umfang aufgelöst wird. § 174 Abs. 1bis GAV
schliesslich regelt, dass der Regierungsrat bei Vorliegen besonderer
Verhältnisse die Lohnfortzahlung angemessen, jedoch längstens um die in Absatz
1.
genannte Dauer erstrecken kann, was der früheren Regelung in § 47 des StPG
entspricht. Gemäss § 184 GAV «Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit» lebt der
Anspruch auf Lohnfortzahlung wieder auf, wenn der oder die Arbeitnehmende
während 12 Monaten zu mindestens 50% arbeitsfähig war. Bei einer kürzeren
Arbeitsleistung lebt er wieder auf, wenn die erneute Arbeitsverhinderung eine
andere Ursache hat.
Die Pflichten gemäss § 47quinquies
StPG sind im GAV heute (seit 1. Januar 2016) in § 177bis
aufgeführt. Vorher waren sie (seit 1. Januar 2014) in § 179bis Abs.
3.
geregelt.
3.3
Vorliegend unbestritten ist, dass
die Beschwerdeführerin vom 1. August 2014 bis 31. Juli 2015 zu 100 %
arbeitsunfähig war, am 1. August 2015 ihre Erwerbstätigkeit wieder aufnahm und
gemäss Arztzeugnis seit dem 25. April 2016 erneut zu 100 % arbeitsunfähig
wurde. Nach Auffassung der Vorinstanz lebt der Anspruch auf Lohnfortzahlung
nach § 184 GAV dann wieder auf, wenn der oder die Arbeitnehmende nach der
Wiederaufnahme der Arbeit infolge Genesung während 12 Monaten keinen Rückfall
erleidet. Die Beschwerdeführerin hingegen vertritt die Meinung, dass die
Bestimmung von § 184 GAV unklar sei und mit der Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses am 1. August 2015 die Fristen von § 30 und § 47 StPG
neu zu laufen beginnen.
3.3.1
Die Bestimmungen zur Beendigung
des Dienstverhältnisses infolge Krankheit und Unfall sind tatsächlich seit
ihrer Einführung nicht klar und eindeutig, weil das Ende des
Arbeitsverhältnisses von der Dauer der Lohnfortzahlung abhängig gemacht wurde
und diese vom Regierungsrat nach Ablauf der gesetzlichen Jahresfrist angemessen
verlängert werden konnte. Damit stand im Grunde seit Beginn der Geltung dieser
Regelung nach Ablauf der Jahresfrist nie mit Sicherheit fest, ob das
Dienstverhältnis noch bestand, wenn der Regierungsrat noch nicht über eine
Verlängerung der Lohnfortzahlung entschieden hatte. Die Regelungen erfuhren
auch seit ihrer Einführung zahlreiche Änderungen, insbesondere mit der
Errichtung einer Krankentaggeldversicherung. Der Grundwiderspruch blieb aber
bestehen. Besonders unklar ist § 184 GAV. Diese Bestimmung regelt wohl den
Fall, in welchem Arbeitnehmende die Lohnfortzahlung zeitlich teilweise
ausgeschöpft hatten. Diese Arbeitnehmenden sollten, so wohl der Sinn der
Vorschrift von § 184 GAV, erst nach einer Karenzfrist von 12 Monaten wieder
Anspruch auf die volle Leistungsdauer von 12 Monaten haben. Die genaue
Bedeutung kann jedoch hier offen bleiben. Unbestrittenermassen wurde das
Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin per 31. Juli 2015 nicht beendet,
sondern dauerte fort, obwohl die Lohnfortzahlung bereits zwölf Monate gedauert
hatte. Ob das, wie die Beschwerdeführerin meint, zum sofortigen Wiederaufleben
eines Lohnfortzahlungsanspruchs führen könnte, muss hier nicht entschieden
werden. Denn selbst wenn man im vorliegenden Fall einen Anwendungsfall von §
184.
GAV sehen will, so würde der Anspruch auf Lohnfortzahlung wieder aufleben,
da es sich bei der erneuten Arbeitsverhinderung – entgegen der Auffassung der
Vorinstanz - nicht um einen Rückfall, sondern um eine andere Ursache handelt
(vgl. Operationsbestätigung D. vom 5. Juli 2016; Bestätigung Dr. med. C.
vom 26. September 2016). Offen bleiben kann bei diesem Ergebnis auch, ob
die Auslegung, welche das Personalamt der Bestimmung von § 184 GAV gibt, dass
nämlich Arbeitnehmende, die während 12 Monaten Lohnfortzahlungen, in welcher
Höhe auch immer, bezogen haben, während eines Karenzjahres zum Mindestgrad von
50.
% arbeiten müssen, bevor ein Anspruch auf Lohnfortzahlung wieder
auflebt, tatsächlich dem Gesetz und der Verfassung entsprächen, müssten doch,
solange dieser Anspruch nicht wieder auflebt, Arbeitnehmende unter der
ständigen Gefahr arbeiten, auch bei einer Kürzestabsenz infolge Krankheit –
z.B. wegen einer notwendigen Folgeoperation - ihre Stelle umgehend zu
verlieren, was zu willkürlichen Ergebnissen führen könnte.
3.3.2
Zudem hat die Beschwerdeführerin
Recht mit dem Vorbringen, dass sie ihre Mitwirkungspflichten nicht verletzt
hat. Sie hat weder eine Einwilligung zur Auskunftserteilung ihrer behandelnden
Ärztinnen oder Ärzte verweigert noch sich geweigert, sich von einer
Vertrauensärztin oder einem Vertrauensarzt untersuchen zu lassen. Das
Personalamt hat vielmehr seine Abklärungspflicht hinsichtlich der Ursache der
Arbeitsunfähigkeit nicht genügend wahrgenommen. Und das gerade für solche Krankheitsfälle
neu vorgesehene Case Management wurde nach den Akten nie in Betracht gezogen,
obwohl die entsprechenden Bestimmungen schon länger bekannt sind und vor dem
angefochtenen Entscheid in Kraft traten.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 24.
Januar 2017 (VWBES.2017.328)