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Entscheid

VWBES.2016.329

Genehmigung Bericht

10. Oktober 2016Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Für die Kinder C.___ und D.___

besteht eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB. Am 26. Juli 2016

reichte die Beiständin ihren Bericht für die Zeit vom 1. Juni 2014 bis

31. Mai 2016 zur Genehmigung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

(KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein. Die KESB genehmigte den Bericht mit Entscheid

vom 3. August 2016, verfügte die Weiterführung der Massnahme und setzte

weder eine Mandatsträgerentschädigung fest, noch erhob sie Verfahrenskosten.

2. Gegen diesen Entscheid wandte sich

der nicht sorgeberechtigte Kindsvater, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer

genannt), am 5. September 2016 an das Verwaltungsgericht und ersuchte um

Prüfung diverser (kaum nachvollziehbarer) Begebenheiten:

1. Alle Anträge des Kindsvaters wurden

nie wahrgenommen.

2. Die Grundlagen für eine richtige und

vollständige Feststellung wurden nie geschaffen.

3. Überprüfung und auch Massnahmen wurden

von der KESB ganz übergangen. Das beinhaltet auch das Mandat und die Ausführung

der Beiständin, E.___:

1. So wurde das Mandat der Beiständin nie

definiert und angepasst (Sitzung der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom

21.10.2014 nach dem Behördenwechsel, KESB Zürich zur KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein).

2. Kontakte der Beiständin alleine zur

Kindsmutter genügen nicht, um die Bedürfnisse und Interessen der Kinder und

Eltern richtig zu erfassen.

3. Zu den Stellungnahmen der Beiständin, E.___

wurden durch den Kindsvater Sachverhaltsfeststellungen und Belege mit Anträgen

für die Richtigstellung und Massnahmenprüfung der KESB eingereicht.

4. Eine fehlende Kontrolle im ganzen

Verfahren der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein, ausgehend von der KESB Zürich

vorliegt.

3. Am gleichen Tag erhob der

Beschwerdeführer gegen den Entscheid vom 3. August 2016 auch eine umfangreiche

Beschwerde an die KESB, welche diese an das Verwaltungsgericht weiterleitete

und der Beschwerdeführer auch als Beilage an das Verwaltungsgericht geschickt

hatte. Auch diese Beschwerde beinhaltete zahlreiche Anträge:

1. Der Entscheid der KESB vom 3.8.2016

ist aus diesen Gründen zurückzuziehen.

2. Alle anstehenden und offenen Anträge

des Kindsvaters sind durch die KESB zu bearbeiten. Richtigstellung, Editierung

des Sachverhalts in den Akten und Massnahmenprüfungen durch die KESB.

3. Die KESB wird zur Kontrolle und der

Stellungnahme aufgefordert, warum die Kindesschutzmassnahmen seit 2013 bis

heute nichts gewirkt haben, vgl. ZGB Art. 311.

4. Rekurs des Sorgerechts- und

Besuchsrechtsverfahrens.

5. Die Sozialregion Dorneck ist in der

Prüfung der Mandatsausführung der Beiständin, E.___, einzubeziehen.

6. Ersatzlose Aufhebung der

Beistandschaft für die Kinder.

7. In der Aufgabe des Kindes- und

Erwachsenenschutzes hat die KESB in ihrem Interesse den sofortigen Ausstand und

die Mandatsniederlegung der Beiständin, E.___ umzusetzen.

8. Die Abrechnung der begleiteten

Übergaben (vgl. 2.8.3, S. 9) hat derselben Abmachung zu folgen, wie E.___ vor

Mai 2015 abgerechnet hat, da weder Mehrkosten noch eine pauschale Abrechnung am

18.5.2015 vereinbart wurden und da sich die Übergaben in der Durchführung in

keiner Weise verändert haben.

9. Antrag auf die Zustellung einer Kopie

des Berichts der Beiständin vom 26.7.2016.

10. Zum Ausstandsbegehren vom 8.6.2016 der

Km bzw. ihrer Rechtsvertreterin: 1.: Antrag auf die Zustellung einer Kopie an

den Kindsvater des Ausstandsbegehrens. 2.: Antrag auf eine Stellungnahme und

Begründung der KESB, warum dieses Ausstandsbegehren gutgeheissen wurde. 3.:

Antrag auf eine Stellungnahme der Beiständin, E.___ zum Ausstandsbegehren der

Kindsmutter bzw. ihrer Rechtsvertreterin.

11. Antrag auf Akteneinsicht des

Kindsvaters bei der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein zur Klärung des Informationsstandes.

4. Mit Verfügung vom 8. September

2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innerhalt von 10 Tagen seit

Erhalt der Verfügung Anträge zu stellen, welche sich auf den Entscheid vom

3. August 2016 beziehen, diese zu begründen und einen Kostenvorschuss zu

bezahlen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

5. Am gleichen Tag war der

Beschwerdeführer zu einer Anhörung bei der KESB vorgeladen, bei welcher ihm

auch der Beistandschaftsbericht hätte ausgehändigt werden sollen. Die KESB

meldete jedoch, dass der Beschwerdeführer zur Anhörung nicht erschienen sei,

weshalb ihm der Bericht nachgeschickt worden sei und er erneut vorgeladen

werde.

6. Mit Schreiben vom

26. September 2016 stellte der Beschwerdeführer nach Bezahlung des

verlangten Kostenvorschusses diverse weitere Anträge:

Zu Ziffer 3.1:

1. Der vorliegende Bericht ist zurückzustellen.

Vorerst sind der Auftrag, die Aufgaben der Beiständin und ihre Ausführung einer

Prüfung zu unterziehen und alle offenen Anträge des Kindsvaters, die der KESB

vorliegen, zu bearbeiten: (…)

2. Der vorliegende Bericht ist in einen

Vergleich zu stellen mit dem Befund von Ziffer 1 (oben) und mit der Beschwerde

vom 5.9.2016 an die KESB sowie an das Verwaltungsgericht.

3. Der vorliegende Bericht ist

vollumfänglich abzulehnen, da die Beiständin nicht geeignet ist, weil: (…)

4. Der vorliegende Bericht der Beiständin

deckt die Grundanforderungen in der Berichterstellung nicht ab:

1. Vgl. Beschwerde vom 5.9.2016 an die

KESB (Ziffer 1, 2 und 3).

2. Sachliche und richtige Darstellung der

Standortbestimmung zu Beginn, im Verlauf von zwei Jahren und im Zeitpunkt des

Berichtsabschlusses.

3. Keine Auslassung von wesentlichen

Punkten, wie bspw. Dr. med. [...].

4. Berichterstattung über jeden einzelnen

Punkt in der angeordneten Massnahme.

5. Keine Vertuschung oder

Bagatellisierung von Tatsachen.

6. Keine verletzenden, blossstellenden

und etikettierenden Äusserungen.

7. Persönlichkeitsschutz der betroffenen

Kinder und die Notwendigkeit über Aussagen zu unterstützungsbedürftigen

Lebenslagen sind zu berücksichtigen. Im Kindesschutz: Aussagen über

Veränderungen der Zustände, welche eine Kindesgefährdung begründeten. Die

Erfassung des Kindeswohls bei den Eltern. Wie erlebt die Beiständin die Kinder

zu Beginn ihres Mandats und im weiteren Verlauf mit Berücksichtigung

verschiedener Kriterien, bspw. zu Beginn ohne begleitete Übergaben, dann bei

begleiteten Übergaben in der Zeitphase vor der Gutachtenseröffnung (18.5.2015)

und in der Art und Weise, wie die begleiteten Übergaben daraufhin durch die

Beiständin stattfinden wollten (mit Brückenfunktion). Wie werden die Kindeswohlgefährdungsmeldungen

im Erleben der Kinder und der Eltern beurteilt und worin bestehen diese. Ist

die Massnahme wirksam, erforderlich, geeignet und verhältnismässig. Wie werden

die sich fortsetzende Eltern-Kind-Entfremdung beschrieben, die Wechselstimmung

des Kindes D.___, die Aussagen, Erwartungen und Wünsche der Kinder an ihren

Papa in Anwesenheit der Beistandschaft. Gibt es Feststellungen. Wie ist die Elternverantwortung

und -kooperation, die Kommunikation der Eltern. Wie ist die Absicht des einen

Elternteils zu verstehen, das Kind D.___ therapieren zu wollen bei

gleichzeitiger Verweigerung von Elterngesprächen.

8. Veränderte Verhältnisse bei

Mandatsbeginn und vor/nach Gutachtenseröffnung (18.5.2015) in der Berichtsphase

sind zu erfassen.

9. Richtigstellungen der Beiständin,

bezugnehmend auf die Akten im behördlichen und gerichtlichen Verfahren.

10. Zielformulierungen.

5. Der Bericht ist von einer unabhängigen

Fachperson zu erstellen. Die KESB verlang diesen Bericht als Ergänzung nach

Art. 415 Abs. 2 ZGB zum vorliegenden Bericht.

6. Die KESB trifft Massnahmen, die zur

Wahrung der Interessen der betroffenen Kinder, D.___ und C.___ angezeigt sind

nach Art. 415 Abs. 3 ZGB.

7. Die verbeiständeten Personen, die

Kinder, D.___ und C.___, wurden von der Beiständin seit Beginn ihrer

Mandatstätigkeit (1.6.2014) bis dato nicht korrekt behandelt und benachteiligt.

Deshalb wird Schadensausgleich und Genugtuung gefordert. Dasselbe Recht hat

durch eine ihnen nahestehende Person sowie jede Person, die ein rechtlich

geschütztes Interesse hat (Art. 419 ZGB).

Zu Ziffer 3.2:

Die Massnahme nach Art.

308 Abs. 2 ZGB ist zu stoppen und nicht weiterzuführen, bevor:

1. Eine Prüfung der

Kindeswohlgefährdungsmeldungen und der Massnahmen erfolgt ist.

2. Die Anträge zu Ziffer 3.1 (oben)

bearbeitet sind.

3. Eine Absprache mit den Eltern für das

weitere Vorgehen erfolgt ist.

Zu Ziffer 3.3:

Zu dieser Ziffer wird

zur Beurteilung um nähere Information ersucht.

Erwägungen

II.

1.1

Gegen Entscheide der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde kann innerhalb von 30 Tagen Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erhoben werden (Art. 450 ff. Schweizerisches Zivilgesetzbuch

[ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS

211.

]). Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen

und mit einem Antrag zu versehen; sie ist zu begründen; die Beweismittel sind

anzugeben. Mit der Beschwerde dürfen keine neuen

Begehren vorgebracht werden (§ 68 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS

124.

]). Genügt die Beschwerdeschrift den Anforderungen nicht, so ist

eine nicht erstreckbare Frist von längstens 10 Tagen zur Verbesserung

anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle (§ 146

lit. c EG ZGB).

1.2

Im angefochtenen Entscheid wurde

einzig geregelt, dass der Bericht der Beiständin genehmigt werde. Es wurden

weder eine Mandatsträgerentschädigung festgesetzt noch Verfahrenskosten

erhoben, wodurch der Beschwerdeführer nicht beschwert ist. Unter Ziffer 3.2

wurde zwar verfügt, dass die Massnahme weitergeführt werde, doch kann dagegen

nicht Beschwerde geführt werden. Wie das Verwaltungsgericht bereits in seinem

öffentlich publizierten Urteil vom 20. September 2016 (VWBES.2016.347)

festgehalten hat, bildet eine Bestätigung der Weiterführung der Beistandschaft,

welcher keine formelle Prüfung vorausgeht (wie es bei einem Antrag um Aufhebung

der Beistandschaft der Fall wäre), leerer Buchstabe, da die Beistandschaft auf

unbestimmte Zeit rechtskräftig verfügt wurde. Aus diesem Grund ist Ziffer 3.2

des angefochtenen Entscheids, wonach die Beistandschaft weitergeführt werde,

nicht anfechtbar und das Begehren des Beschwerdeführers um Aufhebung der

Beistandschaft stellt in diesem Sinn ein neues Begehren dar, auf welches gemäss

§ 68 Abs. 1 VRG nicht eingetreten werden kann. Nicht eingetreten werden kann

deshalb auch nicht auf alle weitergehenden Begehren, die sich nicht auf den

angefochtenen Entscheid beziehen.

1.3

Die Beschwerde kann sich somit

einzig gegen die Berichtsgenehmigung richten. Die Berichtsgenehmigung ist aber

nur mit dem Beschwerdegrund der Verletzung der Informationspflicht anfechtbar,

da allfällige Fehlverhalten mittels der Verantwortlichkeitsklage geltend zu

machen sind (Thomas Geiser/Mario Etzensberger in: Thomas Geiser/Ruth E. Reusser

[Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 425 ZGB N 57).

1.4

Somit könnte allenfalls einzig auf

Antrag 4 der Beschwerdeverbesserung vom 26. September 2016 eingetreten

werden. Aus den zehn Punkten, die der Beschwerdeführer dabei aufgeführt hat,

kann jedoch kaum nachvollzogen werden, inwiefern die Informationspflicht

verletzt worden sein soll. Der Bericht wurde dem Beschwerdeführer inzwischen

zugestellt. Das Gesetz legt nicht fest, wie detailliert der Bericht zu sein

hat. Als Standortbestimmung dient der Bericht insbesondere der Überprüfung der

Massnahme auf ihre Zwecktauglichkeit und Notwendigkeit. Zudem kann die KESB

dadurch ihre Kontroll- und Aufsichtsfunktion der Mandatsperson gegenüber

wahrnehmen. Für den Detaillierungsgrad sind Art und Umfang des Auftrags

massgeblich (BBl 2006 7054).

Vorliegend handelt es sich um eine

Besuchsrechtsbeistandschaft. Die Beiständin fasste die Situation der beiden

Kinder in ihrem Bericht vom 26. Juli 2016 kurz zusammen, führte aus, dass

während den vergangenen 17 Monaten sämtliche Übergaben bis auf eine begleitet

worden seien und die Besuche nun sehr regelmässig und für die Kinder

unbelasteter stattfinden könnten. Sie sehe sich selbst als Organisatorin, da

sie eine Vermittlung zwischen den Eltern zurzeit nicht als möglich sehe. Da das

Konfliktpotenzial nach wie vor sehr hoch sei, sei es notwendig, dass weiter

eine externe Fachperson im Kontakt mit der Familie stehe.

Damit ist die Beiständin ihrer

Informationspflicht nachgekommen und hat sämtliche relevanten Fakten ihrer

Funktion als Organisatorin der Besuchskontakte dargelegt. Sieht sie keine

Veränderung der Situation, welche eine Anpassung der Massnahme erfordern würde,

braucht sie auch keine weiteren Ausführungen zu machen. Insbesondere ist die

Beiständin nur für die Regelung des Besuchsrechts zuständig, sie hat deshalb

keine Angaben z.B. zu Aussagen, Erwartungen und Wünschen der Kinder an ihren

Vater oder über eine allfällige Eltern-Kind-Entfremdung zu machen, wie der Beschwerdeführer

dies verlangt. Indem die Beiständin die relevanten Informationen zum Besuchsrecht

geliefert hat, ist sie als Besuchsrechtsbeiständin ihrer Informationspflicht

nachgekommen.

2.

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden

kann. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, die inkl. Entscheidgebühr auf CHF 500.00

festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden

(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann