VWBES.2016.329
Genehmigung Bericht
10. Oktober 2016Deutsch10 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 10. Oktober 2016
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Kamber
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. KESB
Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu,
2. B.___
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Genehmigung
Bericht
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Für die Kinder C.___ und D.___
besteht eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB. Am 26. Juli 2016
reichte die Beiständin ihren Bericht für die Zeit vom 1. Juni 2014 bis
31. Mai 2016 zur Genehmigung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
(KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein. Die KESB genehmigte den Bericht mit Entscheid
vom 3. August 2016, verfügte die Weiterführung der Massnahme und setzte
weder eine Mandatsträgerentschädigung fest, noch erhob sie Verfahrenskosten.
2. Gegen diesen Entscheid wandte sich
der nicht sorgeberechtigte Kindsvater, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer
genannt), am 5. September 2016 an das Verwaltungsgericht und ersuchte um
Prüfung diverser (kaum nachvollziehbarer) Begebenheiten:
1. Alle Anträge des Kindsvaters wurden
nie wahrgenommen.
2. Die Grundlagen für eine richtige und
vollständige Feststellung wurden nie geschaffen.
3. Überprüfung und auch Massnahmen wurden
von der KESB ganz übergangen. Das beinhaltet auch das Mandat und die Ausführung
der Beiständin, E.___:
1. So wurde das Mandat der Beiständin nie
definiert und angepasst (Sitzung der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom
21.10.2014 nach dem Behördenwechsel, KESB Zürich zur KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein).
2. Kontakte der Beiständin alleine zur
Kindsmutter genügen nicht, um die Bedürfnisse und Interessen der Kinder und
Eltern richtig zu erfassen.
3. Zu den Stellungnahmen der Beiständin, E.___
wurden durch den Kindsvater Sachverhaltsfeststellungen und Belege mit Anträgen
für die Richtigstellung und Massnahmenprüfung der KESB eingereicht.
4. Eine fehlende Kontrolle im ganzen
Verfahren der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein, ausgehend von der KESB Zürich
vorliegt.
3. Am gleichen Tag erhob der
Beschwerdeführer gegen den Entscheid vom 3. August 2016 auch eine umfangreiche
Beschwerde an die KESB, welche diese an das Verwaltungsgericht weiterleitete
und der Beschwerdeführer auch als Beilage an das Verwaltungsgericht geschickt
hatte. Auch diese Beschwerde beinhaltete zahlreiche Anträge:
1. Der Entscheid der KESB vom 3.8.2016
ist aus diesen Gründen zurückzuziehen.
2. Alle anstehenden und offenen Anträge
des Kindsvaters sind durch die KESB zu bearbeiten. Richtigstellung, Editierung
des Sachverhalts in den Akten und Massnahmenprüfungen durch die KESB.
3. Die KESB wird zur Kontrolle und der
Stellungnahme aufgefordert, warum die Kindesschutzmassnahmen seit 2013 bis
heute nichts gewirkt haben, vgl. ZGB Art. 311.
4. Rekurs des Sorgerechts- und
Besuchsrechtsverfahrens.
5. Die Sozialregion Dorneck ist in der
Prüfung der Mandatsausführung der Beiständin, E.___, einzubeziehen.
6. Ersatzlose Aufhebung der
Beistandschaft für die Kinder.
7. In der Aufgabe des Kindes- und
Erwachsenenschutzes hat die KESB in ihrem Interesse den sofortigen Ausstand und
die Mandatsniederlegung der Beiständin, E.___ umzusetzen.
8. Die Abrechnung der begleiteten
Übergaben (vgl. 2.8.3, S. 9) hat derselben Abmachung zu folgen, wie E.___ vor
Mai 2015 abgerechnet hat, da weder Mehrkosten noch eine pauschale Abrechnung am
18.5.2015 vereinbart wurden und da sich die Übergaben in der Durchführung in
keiner Weise verändert haben.
9. Antrag auf die Zustellung einer Kopie
des Berichts der Beiständin vom 26.7.2016.
10. Zum Ausstandsbegehren vom 8.6.2016 der
Km bzw. ihrer Rechtsvertreterin: 1.: Antrag auf die Zustellung einer Kopie an
den Kindsvater des Ausstandsbegehrens. 2.: Antrag auf eine Stellungnahme und
Begründung der KESB, warum dieses Ausstandsbegehren gutgeheissen wurde. 3.:
Antrag auf eine Stellungnahme der Beiständin, E.___ zum Ausstandsbegehren der
Kindsmutter bzw. ihrer Rechtsvertreterin.
11. Antrag auf Akteneinsicht des
Kindsvaters bei der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein zur Klärung des Informationsstandes.
4. Mit Verfügung vom 8. September
2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innerhalt von 10 Tagen seit
Erhalt der Verfügung Anträge zu stellen, welche sich auf den Entscheid vom
3. August 2016 beziehen, diese zu begründen und einen Kostenvorschuss zu
bezahlen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
5. Am gleichen Tag war der
Beschwerdeführer zu einer Anhörung bei der KESB vorgeladen, bei welcher ihm
auch der Beistandschaftsbericht hätte ausgehändigt werden sollen. Die KESB
meldete jedoch, dass der Beschwerdeführer zur Anhörung nicht erschienen sei,
weshalb ihm der Bericht nachgeschickt worden sei und er erneut vorgeladen
werde.
6. Mit Schreiben vom
26. September 2016 stellte der Beschwerdeführer nach Bezahlung des
verlangten Kostenvorschusses diverse weitere Anträge:
Zu Ziffer 3.1:
1. Der vorliegende Bericht ist zurückzustellen.
Vorerst sind der Auftrag, die Aufgaben der Beiständin und ihre Ausführung einer
Prüfung zu unterziehen und alle offenen Anträge des Kindsvaters, die der KESB
vorliegen, zu bearbeiten: (…)
2. Der vorliegende Bericht ist in einen
Vergleich zu stellen mit dem Befund von Ziffer 1 (oben) und mit der Beschwerde
vom 5.9.2016 an die KESB sowie an das Verwaltungsgericht.
3. Der vorliegende Bericht ist
vollumfänglich abzulehnen, da die Beiständin nicht geeignet ist, weil: (…)
4. Der vorliegende Bericht der Beiständin
deckt die Grundanforderungen in der Berichterstellung nicht ab:
1. Vgl. Beschwerde vom 5.9.2016 an die
KESB (Ziffer 1, 2 und 3).
2. Sachliche und richtige Darstellung der
Standortbestimmung zu Beginn, im Verlauf von zwei Jahren und im Zeitpunkt des
Berichtsabschlusses.
3. Keine Auslassung von wesentlichen
Punkten, wie bspw. Dr. med. [...].
4. Berichterstattung über jeden einzelnen
Punkt in der angeordneten Massnahme.
5. Keine Vertuschung oder
Bagatellisierung von Tatsachen.
6. Keine verletzenden, blossstellenden
und etikettierenden Äusserungen.
7. Persönlichkeitsschutz der betroffenen
Kinder und die Notwendigkeit über Aussagen zu unterstützungsbedürftigen
Lebenslagen sind zu berücksichtigen. Im Kindesschutz: Aussagen über
Veränderungen der Zustände, welche eine Kindesgefährdung begründeten. Die
Erfassung des Kindeswohls bei den Eltern. Wie erlebt die Beiständin die Kinder
zu Beginn ihres Mandats und im weiteren Verlauf mit Berücksichtigung
verschiedener Kriterien, bspw. zu Beginn ohne begleitete Übergaben, dann bei
begleiteten Übergaben in der Zeitphase vor der Gutachtenseröffnung (18.5.2015)
und in der Art und Weise, wie die begleiteten Übergaben daraufhin durch die
Beiständin stattfinden wollten (mit Brückenfunktion). Wie werden die Kindeswohlgefährdungsmeldungen
im Erleben der Kinder und der Eltern beurteilt und worin bestehen diese. Ist
die Massnahme wirksam, erforderlich, geeignet und verhältnismässig. Wie werden
die sich fortsetzende Eltern-Kind-Entfremdung beschrieben, die Wechselstimmung
des Kindes D.___, die Aussagen, Erwartungen und Wünsche der Kinder an ihren
Papa in Anwesenheit der Beistandschaft. Gibt es Feststellungen. Wie ist die Elternverantwortung
und -kooperation, die Kommunikation der Eltern. Wie ist die Absicht des einen
Elternteils zu verstehen, das Kind D.___ therapieren zu wollen bei
gleichzeitiger Verweigerung von Elterngesprächen.
8. Veränderte Verhältnisse bei
Mandatsbeginn und vor/nach Gutachtenseröffnung (18.5.2015) in der Berichtsphase
sind zu erfassen.
9. Richtigstellungen der Beiständin,
bezugnehmend auf die Akten im behördlichen und gerichtlichen Verfahren.
10. Zielformulierungen.
5. Der Bericht ist von einer unabhängigen
Fachperson zu erstellen. Die KESB verlang diesen Bericht als Ergänzung nach
Art. 415 Abs. 2 ZGB zum vorliegenden Bericht.
6. Die KESB trifft Massnahmen, die zur
Wahrung der Interessen der betroffenen Kinder, D.___ und C.___ angezeigt sind
nach Art. 415 Abs. 3 ZGB.
7. Die verbeiständeten Personen, die
Kinder, D.___ und C.___, wurden von der Beiständin seit Beginn ihrer
Mandatstätigkeit (1.6.2014) bis dato nicht korrekt behandelt und benachteiligt.
Deshalb wird Schadensausgleich und Genugtuung gefordert. Dasselbe Recht hat
durch eine ihnen nahestehende Person sowie jede Person, die ein rechtlich
geschütztes Interesse hat (Art. 419 ZGB).
Zu Ziffer 3.2:
Die Massnahme nach Art.
308 Abs. 2 ZGB ist zu stoppen und nicht weiterzuführen, bevor:
1. Eine Prüfung der
Kindeswohlgefährdungsmeldungen und der Massnahmen erfolgt ist.
2. Die Anträge zu Ziffer 3.1 (oben)
bearbeitet sind.
3. Eine Absprache mit den Eltern für das
weitere Vorgehen erfolgt ist.
Zu Ziffer 3.3:
Zu dieser Ziffer wird
zur Beurteilung um nähere Information ersucht.
Erwägungen
II.
1.1
Gegen Entscheide der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde kann innerhalb von 30 Tagen Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erhoben werden (Art. 450 ff. Schweizerisches Zivilgesetzbuch
[ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS
211.
]). Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen
und mit einem Antrag zu versehen; sie ist zu begründen; die Beweismittel sind
anzugeben. Mit der Beschwerde dürfen keine neuen
Begehren vorgebracht werden (§ 68 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS
124.
]). Genügt die Beschwerdeschrift den Anforderungen nicht, so ist
eine nicht erstreckbare Frist von längstens 10 Tagen zur Verbesserung
anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle (§ 146
lit. c EG ZGB).
1.2
Im angefochtenen Entscheid wurde
einzig geregelt, dass der Bericht der Beiständin genehmigt werde. Es wurden
weder eine Mandatsträgerentschädigung festgesetzt noch Verfahrenskosten
erhoben, wodurch der Beschwerdeführer nicht beschwert ist. Unter Ziffer 3.2
wurde zwar verfügt, dass die Massnahme weitergeführt werde, doch kann dagegen
nicht Beschwerde geführt werden. Wie das Verwaltungsgericht bereits in seinem
öffentlich publizierten Urteil vom 20. September 2016 (VWBES.2016.347)
festgehalten hat, bildet eine Bestätigung der Weiterführung der Beistandschaft,
welcher keine formelle Prüfung vorausgeht (wie es bei einem Antrag um Aufhebung
der Beistandschaft der Fall wäre), leerer Buchstabe, da die Beistandschaft auf
unbestimmte Zeit rechtskräftig verfügt wurde. Aus diesem Grund ist Ziffer 3.2
des angefochtenen Entscheids, wonach die Beistandschaft weitergeführt werde,
nicht anfechtbar und das Begehren des Beschwerdeführers um Aufhebung der
Beistandschaft stellt in diesem Sinn ein neues Begehren dar, auf welches gemäss
§ 68 Abs. 1 VRG nicht eingetreten werden kann. Nicht eingetreten werden kann
deshalb auch nicht auf alle weitergehenden Begehren, die sich nicht auf den
angefochtenen Entscheid beziehen.
1.3
Die Beschwerde kann sich somit
einzig gegen die Berichtsgenehmigung richten. Die Berichtsgenehmigung ist aber
nur mit dem Beschwerdegrund der Verletzung der Informationspflicht anfechtbar,
da allfällige Fehlverhalten mittels der Verantwortlichkeitsklage geltend zu
machen sind (Thomas Geiser/Mario Etzensberger in: Thomas Geiser/Ruth E. Reusser
[Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 425 ZGB N 57).
1.4
Somit könnte allenfalls einzig auf
Antrag 4 der Beschwerdeverbesserung vom 26. September 2016 eingetreten
werden. Aus den zehn Punkten, die der Beschwerdeführer dabei aufgeführt hat,
kann jedoch kaum nachvollzogen werden, inwiefern die Informationspflicht
verletzt worden sein soll. Der Bericht wurde dem Beschwerdeführer inzwischen
zugestellt. Das Gesetz legt nicht fest, wie detailliert der Bericht zu sein
hat. Als Standortbestimmung dient der Bericht insbesondere der Überprüfung der
Massnahme auf ihre Zwecktauglichkeit und Notwendigkeit. Zudem kann die KESB
dadurch ihre Kontroll- und Aufsichtsfunktion der Mandatsperson gegenüber
wahrnehmen. Für den Detaillierungsgrad sind Art und Umfang des Auftrags
massgeblich (BBl 2006 7054).
Vorliegend handelt es sich um eine
Besuchsrechtsbeistandschaft. Die Beiständin fasste die Situation der beiden
Kinder in ihrem Bericht vom 26. Juli 2016 kurz zusammen, führte aus, dass
während den vergangenen 17 Monaten sämtliche Übergaben bis auf eine begleitet
worden seien und die Besuche nun sehr regelmässig und für die Kinder
unbelasteter stattfinden könnten. Sie sehe sich selbst als Organisatorin, da
sie eine Vermittlung zwischen den Eltern zurzeit nicht als möglich sehe. Da das
Konfliktpotenzial nach wie vor sehr hoch sei, sei es notwendig, dass weiter
eine externe Fachperson im Kontakt mit der Familie stehe.
Damit ist die Beiständin ihrer
Informationspflicht nachgekommen und hat sämtliche relevanten Fakten ihrer
Funktion als Organisatorin der Besuchskontakte dargelegt. Sieht sie keine
Veränderung der Situation, welche eine Anpassung der Massnahme erfordern würde,
braucht sie auch keine weiteren Ausführungen zu machen. Insbesondere ist die
Beiständin nur für die Regelung des Besuchsrechts zuständig, sie hat deshalb
keine Angaben z.B. zu Aussagen, Erwartungen und Wünschen der Kinder an ihren
Vater oder über eine allfällige Eltern-Kind-Entfremdung zu machen, wie der Beschwerdeführer
dies verlangt. Indem die Beiständin die relevanten Informationen zum Besuchsrecht
geliefert hat, ist sie als Besuchsrechtsbeiständin ihrer Informationspflicht
nachgekommen.
2.
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden
kann. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, die inkl. Entscheidgebühr auf CHF 500.00
festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden
(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann