VWBES.2016.333
Sozialhilfe (Auflagen)
2. November 2016Deutsch16 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 2. November 2016
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber, Vorsitz
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern,
2. Zweckverband
Sozialregion B.___,
Beschwerdegegner
betreffend Sozialhilfe
(Auflagen)
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. am [...], nachfolgend
Beschwerdeführer genannt) wurde per 3. Juli 2014 infolge Ausschöpfung des
Höchstanspruchs der Arbeitslosentaggelder ausgesteuert. Er ist verheiratet und
wohnt in der Einwohnergemeinde [...] in einer Wohnung, die er von seiner Mutter
geerbt hat. Seine Frau wohnt zusammen mit dem gemeinsamen Sohn in [...] in
einer Wohnung, die im Eigentum der Ehegatten steht. Sie erzielt ein monatliches
Nettoeinkommen von rund CHF 3‘600.00 bei einem 100% Pensum (vgl. Lohnblätter
Juni bis September 2014).
2. Am 29. September 2014 stellte
der Beschwerdeführer beim Zweckverband Sozialregion B.___ einen Antrag auf
wirtschaftliche Sozialhilfe, welcher mit Verfügung vom 8. November 2014
abgewiesen wurde. Begründet wurde die Abweisung im Wesentlichen damit, dass der
Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit selber beheben könne, indem er eine der
beiden Wohnungen verkaufe oder vermiete.
3. Gegen diese Verfügung wandte sich
der Beschwerdeführer an das Departement des Innern, v.d. das Amt für soziale
Sicherheit (nachfolgend DdI genannt), welches die Beschwerde am 15. Juli
2015 teilweise guthiess: Die Sozialregion B.___ wurde angewiesen, den Anspruch
auf Sozialhilfe per 1. September 2014 neu zu berechnen und rückwirkend im
Umfang seiner Bedürftigkeit auszuzahlen (Dispo-Ziffer 5.2). Im Falle einer
anhaltenden Bedürftigkeit wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von drei Monaten
gesetzt, um die Haushalte zusammenzulegen und eine der beiden Liegenschaften zu
verwerten oder zu vermieten. Nach Ablauf dieser Frist werde die Sozialhilfe
eingestellt (Dispo-Ziffer 5.3).
4. Die dagegen erhobene Beschwerde
hiess das Verwaltungsgericht am 27. Oktober 2015 teilweise gut, soweit es
darauf eintrat: Es erstreckte die Frist zur Zusammenlegung der Haushalte und
Verwertung bzw. Vermietung einer Liegenschaft auf sechs Monate und setzte dem Beschwerdeführer
gleichzeitig eine Frist von drei Monaten, innert welcher er Rechenschaft über
ernsthafte Bemühungen zur Verwertung oder Vermietung einer der beiden Liegenschaften
abzulegen hat. Bezüglich Dispo-Ziffer 5.2 trat das Verwaltungsgericht mangels
Beschwer nicht ein. Das Bundesgericht trat am 22. Januar 2016 auf die
dagegen erhobene Beschwerde nicht ein.
5. Mit Schreiben vom 1. März 2016
forderte die Sozialregion B.___ den Beschwerdeführer auf, zur Prüfung und
Berechnung des Sozialhilfeanspruchs folgende Unterlagen und Belege bis am
31. März 2016 einzureichen:
-
Mitteilung, welches
Grundeigentum veräussert und welches beibehalten wird
-
Belege sämtlicher Kosten
im Zusammenhang mit dem zu erhaltenden Grundeigentum
-
Sämtliche
Lohnabrechnungen seit August 2014 aller erwerbstätigen Familienangehörigen
-
Belege der
berufsbedingten Ausgaben (Arbeitsweg)
-
Sämtliche Bankauszüge
aller Konten lautend auf die Familienmitglieder seit Mai 2014
-
Zusammenstellung aller
Einnahmen (Ausnahme von Lohn und Krankenkassenrückerstattungen)
-
Belege von (privaten)
Darlehen mit den entsprechenden Rückzahlungsvereinbarungen
-
Sämtliche gültigen
Krankenkassenpolicen
-
Sämtliche Quittungen über
bezahlte Arztrechnungen ab dem 1. September 2014 und die dazugehörenden
Leistungsabrechnungen
-
Sämtliche Belege über
mögliche Versicherungsleistungen (z.B. Krankentaggeld)
Gleichzeitig wurden folgende Auflagen
erlassen:
-
A.___ wird ab Rechtskraft
eine sechsmonatige Frist (22. Juli 2016) zur Zusammenlegung der beiden Haushalte
und Verwertung bzw. Vermietung der von der Familie nicht bewohnten Liegenschaft
gewährt.
-
A.___ hat ab dem 30.
April 2016 monatliche Rechenschaft über ernsthafte Bemühungen zur Verwertung
oder Vermietung einer der beiden Liegenschaften abzulegen. Die Mitteilung hat
schriftlich zu erfolgen. Es ist ein Verlaufsprotokoll abzugeben, woraus
entnommen werden kann, wann Herr A.___ welche Bemühungen getätigt hat.
Ebenfalls sind sämtliche Kontakte von potenziellen Käufern/Mietern anzugeben
und falls vorhanden, die Kontaktdaten eines Immobilienbüros. Ebenfalls sind
bereits erstellte Inserate dem Verlaufsprotokoll beizulegen.
-
A.___ nimmt zur Kenntnis,
dass bei Nichtabgabe der Belege davon ausgegangen wird, dass keine Bemühungen
zum Verkauf/Vermietung vorgenommen werden, sodass der Anspruch auf Sozialhilfe
umgehend verfällt.
-
Insofern die Ehepartner
[...] noch kein genügendes Einkommen generieren, um den Bedarf der Familie zu
decken und einer der Ehepartner auf Stellensuche ist, werden von dieser Person
monatlich 7 Arbeitsbemühungen verlangt. Diese Arbeitsbemühungen (Inserat,
Bewerbungsbrief, Absage) sind dem Sozialdienst bis zum 20. des Monats
schriftlich vorzuweisen.
-
Die beigelegten Formulare
«nicht realisierbares Vermögen» sind unterschrieben zu retournieren.
-
Die oben aufgelisteten
Belege sind bis spätestens am 31. März 2016 an die Sozialregion B.___, zu
senden.
6. Die am 12. März 2016 dagegen
erhobene Beschwerde wies das DdI mit Verfügung vom 30. August 2016 ab.
Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 8. September
2016 an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
Der Entscheid des Departements
des Innern vom 30. August 2016 sei vollumfänglich aufzuheben.
Die dem Beschwerdeführer
erteilten Auflagen der Beschwerdegegnerin seien aufzuheben und die Beschwerdegegnerin
sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer während mindestens sechs Monaten
Sozialhilfe zu gewähren.
Dem Beschwerdeführer sei die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Unter Kostenfolge zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
Zur Begründung führte der
Beschwerdeführer sinngemäss und im Wesentlichen aus, es sei unbestritten, dass
die Gewährung von Sozialhilfe eine gewisse Mitwirkung der hilfesuchenden Person
voraussetze. Er habe sich auch nie gegen eine gewisse Mitwirkung gesträubt. Bei
sämtlichen Auflagen sei aber das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu beachten.
Auflagen müssten somit geeignet und auch erforderlich sein, um ein bestimmtes
Ziel (wirtschaftliche Selbständigkeit) zu erreichen. Während längerer Zeit habe
er vergeblich versucht, eine Festanstellung zu erhalten. Leider sei ihm dies
nie gelungen. Nun sei er schlicht schon viel zu lange vom Arbeitsmarkt entfernt,
so dass auch die sieben Arbeitsbemühungen nichts daran ändern könnten. Die
Arbeitsbemühungen seien somit nicht geeignet, die wirtschaftlichen Probleme zu
beheben. Sie würden gegen das verfassungsmässige Prinzip der Verhältnismässigkeit
verstossen. Auch das RAV habe von ihm, nachdem er bereits ausgesteuert gewesen
sei, weiterhin Arbeitsbemühungen sehen wollen. Seine Einsprache gegen diese
unsinnige Forderung sei gutgeheissen worden.
Selbstverständlich wehre er sich nicht
dagegen, die Sozialregion über seine finanziellen Verhältnisse zu informieren.
Zu beachten sei jedoch, dass er alle verlangten Unterlagen im September 2014
bereits eingereicht habe. Es könne doch nicht sein, dass er nun gezwungen
werde, wiederum Unterlagen zusammenzustellen und zu kopieren, obschon sich
überhaupt nichts geändert habe. Dies sei überspitzter Formalismus, der ihn zu
Auslagen zwinge, die er gar nicht tragen könne.
In der Schweiz gebe es die
verfassungsmässig geschützte Niederlassungsfreiheit. Jede Person könne ihren
Wohnsitz dort beziehen, wo sie wolle. Es sei längst anerkannt, dass ein Ehepaar
nicht zwingend in einer gemeinsamen Wohnung wohnen müsse. Sie würden zwei
getrennte Wohnsitze führen. Wenn sie zusammenleben würden, müssten sie eine
grössere Wohnung mieten. Eine solche Miete einer 4 ½-Zimmer Wohnung in der
Region [...] würde vielleicht monatlich CHF 1‘500.00 kosten. Wie solle er
sich solche Ausgaben leisten können? Die zwei Eigentumswohnungen (eine davon
habe er geerbt) seien somit für sie die günstigste Art zu wohnen. Dies sollten
endlich auch die Behörden anerkennen. Die Forderung nach Zusammenlegung der
beiden Haushalte sei daher schlicht unsinnig und verstosse gegen ihr Recht,
ihre familiären Wohnverhältnisse und ihren Wohnsitz frei wählen zu können. Die
Sozialregion müsse ihn als Einzelperson in einem Einpersonenhaushalt
betrachten.
Die beiden Wohnungen seien sein
Eigentum. Die verlangte Zwangsveräusserung verstosse gegen die Eigentumsgarantie.
Dies könne von ihm nicht verlangt werden. Die Vermietung einer Wohnung wäre
unsinnig, weil er dann eine grössere und viel teurere Wohnung mieten müsste.
Mehrfach habe er bereits aufgezeigt,
dass er bedürftig sei und sich keine Gerichtskosten leisten könne. Sein grundsätzlicher
Anspruch auf Sozialhilfe sei ja auch unbestritten. Die Unterlagen zu den
finanziellen Verhältnissen seien in den Akten.
7. Mit Stellungnahme vom
19. September 2016 hielt das DdI an der angefochtenen Verfügung fest und
beantragte, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Über die
Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Zusammenlegung der Haushalte
sowie die Unterstützungseinheit sei bereits rechtskräftig entschieden worden.
Diese könnten somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden.
8. Mit Replik vom 26. September
2016 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde vollumfänglich fest und
ersuchte um Gutheissung der Beschwerde. Er führte namentlich aus, beide
Ehegatten seien berechtigt, ihren Wohnsitz frei zu bestimmen. Sein
Lebensmittelpunkt befinde sich in [...], während sich der Lebensmittelpunkt
seiner Ehefrau in [...] befinde. Daran sei nichts auszusetzen. Er befinde sich
in einer materiellen Notlage und habe daher einen Anspruch, dass ihm
Sozialhilfe zugesprochen werde. Es sei nicht zulässig, ihm die Sozialhilfe zu
verweigern, falls die Wohnungen nicht zusammengelegt würden.
9. Mit Eingabe vom 26. September
2016 nahm die Sozialregion B.___ Stellung zur Beschwerde. Sie führte unter
anderem aus, gemäss ihrer Handhabung würden von Arbeitslosen über 50 Jahren pro
Monat zehn Arbeitsbemühungen gefordert, während bei arbeitslosen Personen über
60 Jahren noch fünf Arbeitsbemühungen gefordert würden. Die geforderten sieben
Arbeitsbemühungen seien verhältnismässig, da unklar sei, ob die Ehefrau oder
der Ehemann auf der Arbeitssuche sei. Bezüglich der Einreichung von Belegen
führte die Sozialregion B.___ aus, die Ehefrau habe ein unregelmässiges
Einkommen. Zudem würden die Belege aus dem Jahr 2014 nicht ausreichen, um die
Unterstützungsbedürftigkeit für die folgenden Monate abzuklären. Bezüglich der
Zusammenlegung der Haushalte und dem Nachweis zur Verwertung oder Vermietung
des zweiten Wohnsitzes werde auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts
verwiesen.
10. Mit Eingaben vom 3. Oktober
sowie 6. Oktober 2016 nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung und
reichte weitere Urkunden zu den Akten.
11. Für die weiteren Ausführungen der
Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz [SG, BGS 831.1]; § 49
Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
1.2
Aufgrund des Devolutiveffekts der
Beschwerde ist einzig der Entscheid des DdI Anfechtungsobjekt. Allerdings hätte
das DdI in Bezug auf die von der Sozialregion B.___ erlassenen Auflagen auf die
Beschwerde nur eintreten dürfen, soweit diese über die Weisungen des
rechtskräftigen Verwaltungsgerichtsurteils vom 27. Oktober 2015
hinausgehen. Die Auflagen, die im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Liegenschaften
innert sechsmonatiger Frist zu verwerten oder zu vermieten und dabei die
getrennt geführten Haushalte des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zusammenzulegen
sowie innert einer Frist von drei Monaten Rechenschaft über ernsthafte Bemühungen
zur Verwertung oder Vermietung einer der beiden Liegenschaften abzulegen, sind
spätestens seit dem Bundesgerichtsurteil rechtskräftig und können demnach
vorliegend nicht mehr Streitgegenstand sein.
1.3
Der angefochtene Entscheid ist auf
Rechtsverletzungen und auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des
Sachverhalts zu überprüfen. Er unterliegt nicht der Ermessenskontrolle, weil
das DdI als zweite Instanz entschieden hat (vgl. § 67bis Verwaltungsrechtspflegegesetz
[VRG, BGS 124.11]).
2.1
Die Sozialhilfe bezweckt die
Existenzsicherung. Sie fördert die wirtschaftliche und persönliche
Selbständigkeit und unterstützt die berufliche und gesellschaftliche Integration
(§ 147 Abs. 2 SG). Sozialhilfe wird auf der Basis einer individuellen
Zielvereinbarung (Hilfeplan) gewährt und berücksichtigt angemessen die persönlichen
Verhältnisse (§ 148 Abs. 1 SG). Die Bemessung der Sozialhilfeleistungen richtet
sich gemäss § 152 Abs. 1 SG grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen
Konferenz für öffentliche Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien).
2.2
Die Sozialhilfe setzt aktive
Mitwirkung der hilfesuchenden Person voraus und beruht auf dem Prinzip der Gegenleistung.
Sie kann an Bedingungen und Auflagen gebunden werden, insbesondere daran, aktiv
eine Arbeitsstelle zu suchen und zumutbare Arbeit anzunehmen (§ 148 Abs. 2 lit.
a SG). Eigen- und Gegenleistungen sind bei der Bemessung der Geldleistungen
angemessen zu berücksichtigen (§ 148 Abs. 3 SG). § 17 SG sieht sodann
vor, dass gesuchstellende und leistungsbeziehende Personen u.a. verpflichtet
sind, aktiv am Verfahren mitzuwirken (lit. a) sowie Auflagen und Weisungen
zu befolgen (lit. d). Gemäss lit. dbis der zitierten Bestimmung
haben sie Eigenleistungen entsprechend ihrer zumutbaren wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit zu erbringen.
3.1
Der Beschwerdeführer wurde im
Rahmen von § 17 SG zur Mitwirkung bei der Abklärung seiner finanziellen
Verhältnisse verpflichtet. Er bringt dagegen vor, er habe sämtliche Unterlagen
bereits im September 2014 eingereicht und es habe sich seither nichts geändert.
3.2
In Übereinstimmung mit der
Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Sozialregion B.___ auf die Kenntnisse
der Vermögens- und Einkommensverhältnisse angewiesen ist, um den Anspruch auf
Sozialhilfe zu prüfen und allenfalls zu berechnen. Was die geforderten
Bankauszüge ab Mai 2014 betrifft, ist dem Beschwerdeführer teilweise
beizupflichten: In den Akten befinden sich monatliche Kontoauszüge von März
2014.
bis September 2014 betreffend zweier Privatkonti bei der [...] Bank, wobei
das eine Konto auf den Beschwerdeführer und das andere auf dessen Ehefrau
lautet. Für die gleiche Zeitspanne sind monatliche Auszüge eines Mietzinskontos
aktenkundig. Zudem sind monatliche Lohnabrechnungen der Ehefrau des
Beschwerdeführers von Juni 2014 bis September 2014 bereits in den Akten. Nach
dem Gesagten sind Lohnabrechnungen und Bankauszüge erst datiert ab Oktober 2014
einzureichen.
3.3
Sowohl die Einreichung
vorgenannter Unterlagen als auch die Einreichung der übrigen Belege erweisen
sich als zumutbar und jedenfalls nicht unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer
ist – wie bereits erwähnt – von Gesetzes wegen dazu verpflichtet, aktiv am
Verfahren mitzuwirken, insbesondere über die massgebenden Verhältnisse alle erforderlichen
Auskünfte wahrheitsgetreu und vollständig zu erteilen und soweit möglich zu
belegen und Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren (vgl. § 17 Abs. 1 lit. a
SG). Da die vom DdI gesetzte Frist zur Einreichung der Belege mittlerweile
abgelaufen ist, wird dem Beschwerdeführer bis am Freitag, 2. Dezember 2016
(Postaufgabe) erneut Frist zur Einreichung aller verlangten Belege und
Unterlagen gesetzt.
4.1
Die Sozialregion B.___ verfügte
weiter, dass derjenige Ehepartner, der auf Stellensuche sei, monatlich sieben
Arbeitsbemühungen, jeweils bis zum 20. des Monats schriftlich vorzuweisen habe.
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er sei schon viel zu lange vom
Arbeitsmarkt entfernt und die Anzahl von monatlich sieben Bewerbungen sei
unverhältnismässig.
4.2
Wer Sozialhilfe bezieht, hat nach
seinen Kräften zur Verminderung und Behebung der Notlage beizutragen. Der
Minderung der Bedürftigkeit dienen insbesondere Suche und Aufnahme einer
zumutbaren Erwerbstätigkeit. Zumutbar ist eine Arbeit, die dem Alter, dem
Gesundheitszustand und den persönlichen Verhältnissen der bedürftigen Person
angemessen ist. Der zumutbaren Erwerbstätigkeit gleichzusetzen ist die Teilnahme
an einem von den Sozialhilfeorganen anerkannten lohnwirksamen Beschäftigungsprogramm
des zweiten Arbeitsmarktes, mit dem der eigene Unterhalt zumindest teilweise
gedeckt werden kann. Bei der Arbeitssuche kann verlangt werden, dass nicht nur
im angestammten Beruf, sondern in weiteren Erwerbsfeldern nach Arbeit gesucht
wird (SKOS-Richtlinien, Ausgabe 2005, Stand Dezember 2015, A.5.2). Eine
Arbeitsunfähigkeit ist weder ersichtlich noch dargetan. Nach dem Gesagten
erweist sich die Auflage, wonach der Beschwerdeführer Arbeitsbemühungen
einzureichen hat, als rechtmässig. Der Beschwerdeführer verkennt, dass er sich
um eine Anstellung bemühen muss, selbst wenn er seine Erfolgsaussichten auf dem
Arbeitsmarkt als gering einschätzt.
4.3
Soweit die Sozialregion B.___ in
ihrer Vernehmlassung ausführt, es sei unklar, ob die Ehefrau oder der Beschwerdeführer
auf Arbeitssuche sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Aus den Akten geht hervor,
dass nur der Beschwerdeführer arbeitslos ist. Zumindest im Jahr 2014 arbeitete
die Ehefrau bei [...]. Anhaltspunkte dafür, dass sie diese Tätigkeit aufgegeben
hätte, sind nicht ersichtlich. Gemäss Angabe der zuständigen Sozialbehörde
werden bei über 60-jährigen Personen fünf Arbeitsbemühungen gefordert. Folglich
hat der mittlerweile 60-jährige Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit der
Praxis der Sozialregion B.___ lediglich fünf monatliche Arbeitsbemühungen
nachzuweisen. Der Nachweis der Arbeitsbemühungen gilt ab 1. Dezember 2016,
zumal die vom DdI gesetzte Frist mittlerweile abgelaufen ist. Die Beschwerde
erweist sich somit auch in diesem Punkt als teilweise begründet.
5.1
Die rechtskräftige Auflage, innert
einer Frist von drei Monaten Rechenschaft über ernsthafte Bemühungen zur
Verwertung oder Vermietung einer der beiden Liegenschaften abzulegen, wurde
durch die Sozialbehörde konkretisiert. Sie verlangt monatlich ein Verlaufsprotokoll,
Kontaktdaten potenzieller Käufer/Mieter und eventuell eines Immobilienbüros
sowie getätigte Inserate. Diese Umsetzung erscheint verhältnismässig. Es ist
nicht ersichtlich, auf welche andere Weise die Verkaufs- bzw. Vermietungsbemühungen
dokumentiert werden können. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde
die Zusammenlegung der beiden Haushalte und die Verwertung bzw. Vermietung
erneut kritisiert und als rechtswidrig bezeichnet, ist darauf nicht weiter
einzugehen. Wie bereits eingangs erwähnt, sind diese Auflagen rechtskräftig.
Der Beschwerdeführer hat demnach ab sofort für die Dauer von drei Monaten die
Bemühungen zum Verkauf oder Vermietung einer der beiden Liegenschaften zu
belegen.
5.2
Der Beschwerdeführer führt in
seiner Eingabe vom 26. September 2016 aus, es sei nicht zulässig, ihm die
Sozialhilfe zu verweigern, falls die Wohnungen nicht zusammengelegt würden.
Eine solche Androhung lässt sich indessen weder der Verfügung der Sozialregion
B.___ noch dem angefochtenen Entscheid des DdI entnehmen. Die Sozialbehörde hat
die Einstellung bzw. Verweigerung der Sozialhilfe lediglich bei ungenügenden
Bemühungen zum Verkauf oder Vermietung einer der beiden Liegenschaften
angedroht. Zu den eigenen Mitteln gehören alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden
Person und ihres Ehegatten. Die Verwertung des Vermögens ist Voraussetzung für
die Gewährung wirtschaftlicher Hilfe. Zum Vermögen zählt auch Grundeigentum
(insbesondere Liegenschaften und Miteigentumsanteile; vgl. Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2014.00034 vom 5. November 2015,
E. 3.3). Vor diesem Hintergrund erweist sich die verfügte Androhung, bei
Nichteinhaltung der Auflage die Sozialhilfe einzustellen, als rechtens.
5.3
Für den Fall, dass trotz
genügenden Anstrengungen weder ein Käufer noch ein Mieter gefunden werden
sollte, verlangte die Sozialbehörde die Unterzeichnung einer
Rückerstattungsverpflichtung. Darin verpflichtet sich der Hilfesuchende, die
bezogenen Sozialhilfeleistungen ganz oder teilweise zurückzuerstatten, sobald
diese Vermögenswerte realisiert werden. Der Beschwerdeführer wendet gegen die
Auflage nichts ein und sie deckt sich mit dem Zweck der Sozialhilfe. Das
Formular ist bis am Freitag, 2. Dezember 2016 (Postaufgabe) einzureichen.
6.1
Die Beschwerde erweist sich somit
als teilweise begründet; sie ist teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten
ist: Ziffer 5.2 des Entscheids des DdI vom 30. August ist insoweit
abzuändern, als dass dem Beschwerdeführer neu Frist gesetzt wird bis am
Freitag, 2. Dezember 2016 (Postaufgabe), die verlangten Belege betreffend
die finanziellen Verhältnisse und die unterschriebene Rückerstattungsverpflichtung
einzureichen. Sämtliche Lohnabrechnungen und Bankauszüge, datiert ab Oktober
2014, sind einzureichen. Der Beschwerdeführer wird weiter verpflichtet, ab
1.
Dezember 2016 monatlich fünf Arbeitsbemühungen zu belegen. Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen.
6.2
Der Beschwerdeführer ersucht um
unentgeltliche Rechtspflege. Da in Sozialhilfeverfahren praxisgemäss keine Verfahrenskosten
erhoben werden, ist das Gesuch gegenstandslos. Eine Parteientschädigung ist
nicht beantragt und wäre nicht zuzusprechen, zumal der Beschwerdeführer nicht
anwaltlich vertreten war.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen,
soweit darauf eingetreten wird. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer wird Frist
gesetzt bis am Freitag, 2. Dezember 2016 (Postaufgabe), die von der Sozialregion
B.___ verlangten Belege betreffend die finanziellen Verhältnisse und die
unterschriebene Rückerstattungsverpflichtung einzureichen, ebenso sämtliche
Lohnabrechnungen und Bankauszüge ab Oktober 2014.
3. Der Beschwerdeführer wird
verpflichtet, ab 1. Dezember 2016 monatlich fünf Arbeitsbemühungen zu belegen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige
Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman