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Entscheid

VWBES.2016.333

Sozialhilfe (Auflagen)

2. November 2016Deutsch16 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. am [...], nachfolgend

Beschwerdeführer genannt) wurde per 3. Juli 2014 infolge Ausschöpfung des

Höchstanspruchs der Arbeitslosentaggelder ausgesteuert. Er ist verheiratet und

wohnt in der Einwohnergemeinde [...] in einer Wohnung, die er von seiner Mutter

geerbt hat. Seine Frau wohnt zusammen mit dem gemeinsamen Sohn in [...] in

einer Wohnung, die im Eigentum der Ehegatten steht. Sie erzielt ein monatliches

Nettoeinkommen von rund CHF 3‘600.00 bei einem 100% Pensum (vgl. Lohnblätter

Juni bis September 2014).

2. Am 29. September 2014 stellte

der Beschwerdeführer beim Zweckverband Sozialregion B.___ einen Antrag auf

wirtschaftliche Sozialhilfe, welcher mit Verfügung vom 8. November 2014

abgewiesen wurde. Begründet wurde die Abweisung im Wesentlichen damit, dass der

Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit selber beheben könne, indem er eine der

beiden Wohnungen verkaufe oder vermiete.

3. Gegen diese Verfügung wandte sich

der Beschwerdeführer an das Departement des Innern, v.d. das Amt für soziale

Sicherheit (nachfolgend DdI genannt), welches die Beschwerde am 15. Juli

2015 teilweise guthiess: Die Sozialregion B.___ wurde angewiesen, den Anspruch

auf Sozialhilfe per 1. September 2014 neu zu berechnen und rückwirkend im

Umfang seiner Bedürftigkeit auszuzahlen (Dispo-Ziffer 5.2). Im Falle einer

anhaltenden Bedürftigkeit wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von drei Monaten

gesetzt, um die Haushalte zusammenzulegen und eine der beiden Liegenschaften zu

verwerten oder zu vermieten. Nach Ablauf dieser Frist werde die Sozialhilfe

eingestellt (Dispo-Ziffer 5.3).

4. Die dagegen erhobene Beschwerde

hiess das Verwaltungsgericht am 27. Oktober 2015 teilweise gut, soweit es

darauf eintrat: Es erstreckte die Frist zur Zusammenlegung der Haushalte und

Verwertung bzw. Vermietung einer Liegenschaft auf sechs Monate und setzte dem Beschwerdeführer

gleichzeitig eine Frist von drei Monaten, innert welcher er Rechenschaft über

ernsthafte Bemühungen zur Verwertung oder Vermietung einer der beiden Liegenschaften

abzulegen hat. Bezüglich Dispo-Ziffer 5.2 trat das Verwaltungsgericht mangels

Beschwer nicht ein. Das Bundesgericht trat am 22. Januar 2016 auf die

dagegen erhobene Beschwerde nicht ein.

5. Mit Schreiben vom 1. März 2016

forderte die Sozialregion B.___ den Beschwerdeführer auf, zur Prüfung und

Berechnung des Sozialhilfeanspruchs folgende Unterlagen und Belege bis am

31. März 2016 einzureichen:

-

Mitteilung, welches

Grundeigentum veräussert und welches beibehalten wird

-

Belege sämtlicher Kosten

im Zusammenhang mit dem zu erhaltenden Grundeigentum

-

Sämtliche

Lohnabrechnungen seit August 2014 aller erwerbstätigen Familienangehörigen

-

Belege der

berufsbedingten Ausgaben (Arbeitsweg)

-

Sämtliche Bankauszüge

aller Konten lautend auf die Familienmitglieder seit Mai 2014

-

Zusammenstellung aller

Einnahmen (Ausnahme von Lohn und Krankenkassenrückerstattungen)

-

Belege von (privaten)

Darlehen mit den entsprechenden Rückzahlungsvereinbarungen

-

Sämtliche gültigen

Krankenkassenpolicen

-

Sämtliche Quittungen über

bezahlte Arztrechnungen ab dem 1. September 2014 und die dazugehörenden

Leistungsabrechnungen

-

Sämtliche Belege über

mögliche Versicherungsleistungen (z.B. Krankentaggeld)

Gleichzeitig wurden folgende Auflagen

erlassen:

-

A.___ wird ab Rechtskraft

eine sechsmonatige Frist (22. Juli 2016) zur Zusammenlegung der beiden Haushalte

und Verwertung bzw. Vermietung der von der Familie nicht bewohnten Liegenschaft

gewährt.

-

A.___ hat ab dem 30.

April 2016 monatliche Rechenschaft über ernsthafte Bemühungen zur Verwertung

oder Vermietung einer der beiden Liegenschaften abzulegen. Die Mitteilung hat

schriftlich zu erfolgen. Es ist ein Verlaufsprotokoll abzugeben, woraus

entnommen werden kann, wann Herr A.___ welche Bemühungen getätigt hat.

Ebenfalls sind sämtliche Kontakte von potenziellen Käufern/Mietern anzugeben

und falls vorhanden, die Kontaktdaten eines Immobilienbüros. Ebenfalls sind

bereits erstellte Inserate dem Verlaufsprotokoll beizulegen.

-

A.___ nimmt zur Kenntnis,

dass bei Nichtabgabe der Belege davon ausgegangen wird, dass keine Bemühungen

zum Verkauf/Vermietung vorgenommen werden, sodass der Anspruch auf Sozialhilfe

umgehend verfällt.

-

Insofern die Ehepartner

[...] noch kein genügendes Einkommen generieren, um den Bedarf der Familie zu

decken und einer der Ehepartner auf Stellensuche ist, werden von dieser Person

monatlich 7 Arbeitsbemühungen verlangt. Diese Arbeitsbemühungen (Inserat,

Bewerbungsbrief, Absage) sind dem Sozialdienst bis zum 20. des Monats

schriftlich vorzuweisen.

-

Die beigelegten Formulare

«nicht realisierbares Vermögen» sind unterschrieben zu retournieren.

-

Die oben aufgelisteten

Belege sind bis spätestens am 31. März 2016 an die Sozialregion B.___, zu

senden.

6. Die am 12. März 2016 dagegen

erhobene Beschwerde wies das DdI mit Verfügung vom 30. August 2016 ab.

Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 8. September

2016 an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:

Der Entscheid des Departements

des Innern vom 30. August 2016 sei vollumfänglich aufzuheben.

Die dem Beschwerdeführer

erteilten Auflagen der Beschwerdegegnerin seien aufzuheben und die Beschwerdegegnerin

sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer während mindestens sechs Monaten

Sozialhilfe zu gewähren.

Dem Beschwerdeführer sei die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Unter Kostenfolge zu Lasten der

Beschwerdegegnerin.

Zur Begründung führte der

Beschwerdeführer sinngemäss und im Wesentlichen aus, es sei unbestritten, dass

die Gewährung von Sozialhilfe eine gewisse Mitwirkung der hilfesuchenden Person

voraussetze. Er habe sich auch nie gegen eine gewisse Mitwirkung gesträubt. Bei

sämtlichen Auflagen sei aber das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu beachten.

Auflagen müssten somit geeignet und auch erforderlich sein, um ein bestimmtes

Ziel (wirtschaftliche Selbständigkeit) zu erreichen. Während längerer Zeit habe

er vergeblich versucht, eine Festanstellung zu erhalten. Leider sei ihm dies

nie gelungen. Nun sei er schlicht schon viel zu lange vom Arbeitsmarkt entfernt,

so dass auch die sieben Arbeitsbemühungen nichts daran ändern könnten. Die

Arbeitsbemühungen seien somit nicht geeignet, die wirtschaftlichen Probleme zu

beheben. Sie würden gegen das verfassungsmässige Prinzip der Verhältnismässigkeit

verstossen. Auch das RAV habe von ihm, nachdem er bereits ausgesteuert gewesen

sei, weiterhin Arbeitsbemühungen sehen wollen. Seine Einsprache gegen diese

unsinnige Forderung sei gutgeheissen worden.

Selbstverständlich wehre er sich nicht

dagegen, die Sozialregion über seine finanziellen Verhältnisse zu informieren.

Zu beachten sei jedoch, dass er alle verlangten Unterlagen im September 2014

bereits eingereicht habe. Es könne doch nicht sein, dass er nun gezwungen

werde, wiederum Unterlagen zusammenzustellen und zu kopieren, obschon sich

überhaupt nichts geändert habe. Dies sei überspitzter Formalismus, der ihn zu

Auslagen zwinge, die er gar nicht tragen könne.

In der Schweiz gebe es die

verfassungsmässig geschützte Niederlassungsfreiheit. Jede Person könne ihren

Wohnsitz dort beziehen, wo sie wolle. Es sei längst anerkannt, dass ein Ehepaar

nicht zwingend in einer gemeinsamen Wohnung wohnen müsse. Sie würden zwei

getrennte Wohnsitze führen. Wenn sie zusammenleben würden, müssten sie eine

grössere Wohnung mieten. Eine solche Miete einer 4 ½-Zimmer Wohnung in der

Region [...] würde vielleicht monatlich CHF 1‘500.00 kosten. Wie solle er

sich solche Ausgaben leisten können? Die zwei Eigentumswohnungen (eine davon

habe er geerbt) seien somit für sie die günstigste Art zu wohnen. Dies sollten

endlich auch die Behörden anerkennen. Die Forderung nach Zusammenlegung der

beiden Haushalte sei daher schlicht unsinnig und verstosse gegen ihr Recht,

ihre familiären Wohnverhältnisse und ihren Wohnsitz frei wählen zu können. Die

Sozialregion müsse ihn als Einzelperson in einem Einpersonenhaushalt

betrachten.

Die beiden Wohnungen seien sein

Eigentum. Die verlangte Zwangsveräusserung verstosse gegen die Eigentumsgarantie.

Dies könne von ihm nicht verlangt werden. Die Vermietung einer Wohnung wäre

unsinnig, weil er dann eine grössere und viel teurere Wohnung mieten müsste.

Mehrfach habe er bereits aufgezeigt,

dass er bedürftig sei und sich keine Gerichtskosten leisten könne. Sein grundsätzlicher

Anspruch auf Sozialhilfe sei ja auch unbestritten. Die Unterlagen zu den

finanziellen Verhältnissen seien in den Akten.

7. Mit Stellungnahme vom

19. September 2016 hielt das DdI an der angefochtenen Verfügung fest und

beantragte, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Über die

Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Zusammenlegung der Haushalte

sowie die Unterstützungseinheit sei bereits rechtskräftig entschieden worden.

Diese könnten somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden.

8. Mit Replik vom 26. September

2016 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde vollumfänglich fest und

ersuchte um Gutheissung der Beschwerde. Er führte namentlich aus, beide

Ehegatten seien berechtigt, ihren Wohnsitz frei zu bestimmen. Sein

Lebensmittelpunkt befinde sich in [...], während sich der Lebensmittelpunkt

seiner Ehefrau in [...] befinde. Daran sei nichts auszusetzen. Er befinde sich

in einer materiellen Notlage und habe daher einen Anspruch, dass ihm

Sozialhilfe zugesprochen werde. Es sei nicht zulässig, ihm die Sozialhilfe zu

verweigern, falls die Wohnungen nicht zusammengelegt würden.

9. Mit Eingabe vom 26. September

2016 nahm die Sozialregion B.___ Stellung zur Beschwerde. Sie führte unter

anderem aus, gemäss ihrer Handhabung würden von Arbeitslosen über 50 Jahren pro

Monat zehn Arbeitsbemühungen gefordert, während bei arbeitslosen Personen über

60 Jahren noch fünf Arbeitsbemühungen gefordert würden. Die geforderten sieben

Arbeitsbemühungen seien verhältnismässig, da unklar sei, ob die Ehefrau oder

der Ehemann auf der Arbeitssuche sei. Bezüglich der Einreichung von Belegen

führte die Sozialregion B.___ aus, die Ehefrau habe ein unregelmässiges

Einkommen. Zudem würden die Belege aus dem Jahr 2014 nicht ausreichen, um die

Unterstützungsbedürftigkeit für die folgenden Monate abzuklären. Bezüglich der

Zusammenlegung der Haushalte und dem Nachweis zur Verwertung oder Vermietung

des zweiten Wohnsitzes werde auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts

verwiesen.

10. Mit Eingaben vom 3. Oktober

sowie 6. Oktober 2016 nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung und

reichte weitere Urkunden zu den Akten.

11. Für die weiteren Ausführungen der

Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz [SG, BGS 831.1]; § 49

Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.2

Aufgrund des Devolutiveffekts der

Beschwerde ist einzig der Entscheid des DdI Anfechtungsobjekt. Allerdings hätte

das DdI in Bezug auf die von der Sozialregion B.___ erlassenen Auflagen auf die

Beschwerde nur eintreten dürfen, soweit diese über die Weisungen des

rechtskräftigen Verwaltungsgerichtsurteils vom 27. Oktober 2015

hinausgehen. Die Auflagen, die im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Liegenschaften

innert sechsmonatiger Frist zu verwerten oder zu vermieten und dabei die

getrennt geführten Haushalte des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zusammenzulegen

sowie innert einer Frist von drei Monaten Rechenschaft über ernsthafte Bemühungen

zur Verwertung oder Vermietung einer der beiden Liegenschaften abzulegen, sind

spätestens seit dem Bundesgerichtsurteil rechtskräftig und können demnach

vorliegend nicht mehr Streitgegenstand sein.

1.3

Der angefochtene Entscheid ist auf

Rechtsverletzungen und auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des

Sachverhalts zu überprüfen. Er unterliegt nicht der Ermessenskontrolle, weil

das DdI als zweite Instanz entschieden hat (vgl. § 67bis Verwaltungsrechtspflegegesetz

[VRG, BGS 124.11]).

2.1

Die Sozialhilfe bezweckt die

Existenzsicherung. Sie fördert die wirtschaftliche und persönliche

Selbständigkeit und unterstützt die berufliche und gesellschaftliche Integration

(§ 147 Abs. 2 SG). Sozialhilfe wird auf der Basis einer individuellen

Zielvereinbarung (Hilfeplan) gewährt und berücksichtigt angemessen die persönlichen

Verhältnisse (§ 148 Abs. 1 SG). Die Bemessung der Sozialhilfeleistungen richtet

sich gemäss § 152 Abs. 1 SG grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen

Konferenz für öffentliche Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien).

2.2

Die Sozialhilfe setzt aktive

Mitwirkung der hilfesuchenden Person voraus und beruht auf dem Prinzip der Gegenleistung.

Sie kann an Bedingungen und Auflagen gebunden werden, insbesondere daran, aktiv

eine Arbeitsstelle zu suchen und zumutbare Arbeit anzunehmen (§ 148 Abs. 2 lit.

a SG). Eigen- und Gegenleistungen sind bei der Bemessung der Geldleistungen

angemessen zu berücksichtigen (§ 148 Abs. 3 SG). § 17 SG sieht sodann

vor, dass gesuchstellende und leistungsbeziehende Personen u.a. verpflichtet

sind, aktiv am Verfahren mitzuwirken (lit. a) sowie Auflagen und Weisungen

zu befolgen (lit. d). Gemäss lit. dbis der zitierten Bestimmung

haben sie Eigenleistungen entsprechend ihrer zumutbaren wirtschaftlichen

Leistungsfähigkeit zu erbringen.

3.1

Der Beschwerdeführer wurde im

Rahmen von § 17 SG zur Mitwirkung bei der Abklärung seiner finanziellen

Verhältnisse verpflichtet. Er bringt dagegen vor, er habe sämtliche Unterlagen

bereits im September 2014 eingereicht und es habe sich seither nichts geändert.

3.2

In Übereinstimmung mit der

Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Sozialregion B.___ auf die Kenntnisse

der Vermögens- und Einkommensverhältnisse angewiesen ist, um den Anspruch auf

Sozialhilfe zu prüfen und allenfalls zu berechnen. Was die geforderten

Bankauszüge ab Mai 2014 betrifft, ist dem Beschwerdeführer teilweise

beizupflichten: In den Akten befinden sich monatliche Kontoauszüge von März

2014.

bis September 2014 betreffend zweier Privatkonti bei der [...] Bank, wobei

das eine Konto auf den Beschwerdeführer und das andere auf dessen Ehefrau

lautet. Für die gleiche Zeitspanne sind monatliche Auszüge eines Mietzinskontos

aktenkundig. Zudem sind monatliche Lohnabrechnungen der Ehefrau des

Beschwerdeführers von Juni 2014 bis September 2014 bereits in den Akten. Nach

dem Gesagten sind Lohnabrechnungen und Bankauszüge erst datiert ab Oktober 2014

einzureichen.

3.3

Sowohl die Einreichung

vorgenannter Unterlagen als auch die Einreichung der übrigen Belege erweisen

sich als zumutbar und jedenfalls nicht unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer

ist – wie bereits erwähnt – von Gesetzes wegen dazu verpflichtet, aktiv am

Verfahren mitzuwirken, insbesondere über die massgebenden Verhältnisse alle erforderlichen

Auskünfte wahrheitsgetreu und vollständig zu erteilen und soweit möglich zu

belegen und Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren (vgl. § 17 Abs. 1 lit. a

SG). Da die vom DdI gesetzte Frist zur Einreichung der Belege mittlerweile

abgelaufen ist, wird dem Beschwerdeführer bis am Freitag, 2. Dezember 2016

(Postaufgabe) erneut Frist zur Einreichung aller verlangten Belege und

Unterlagen gesetzt.

4.1

Die Sozialregion B.___ verfügte

weiter, dass derjenige Ehepartner, der auf Stellensuche sei, monatlich sieben

Arbeitsbemühungen, jeweils bis zum 20. des Monats schriftlich vorzuweisen habe.

Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er sei schon viel zu lange vom

Arbeitsmarkt entfernt und die Anzahl von monatlich sieben Bewerbungen sei

unverhältnismässig.

4.2

Wer Sozialhilfe bezieht, hat nach

seinen Kräften zur Verminderung und Behebung der Notlage beizutragen. Der

Minderung der Bedürftigkeit dienen insbesondere Suche und Aufnahme einer

zumutbaren Erwerbstätigkeit. Zumutbar ist eine Arbeit, die dem Alter, dem

Gesundheitszustand und den persönlichen Verhältnissen der bedürftigen Person

angemessen ist. Der zumutbaren Erwerbstätigkeit gleichzusetzen ist die Teilnahme

an einem von den Sozialhilfeorganen anerkannten lohnwirksamen Beschäftigungsprogramm

des zweiten Arbeitsmarktes, mit dem der eigene Unterhalt zumindest teilweise

gedeckt werden kann. Bei der Arbeitssuche kann verlangt werden, dass nicht nur

im angestammten Beruf, sondern in weiteren Erwerbsfeldern nach Arbeit gesucht

wird (SKOS-Richtlinien, Ausgabe 2005, Stand Dezember 2015, A.5.2). Eine

Arbeitsunfähigkeit ist weder ersichtlich noch dargetan. Nach dem Gesagten

erweist sich die Auflage, wonach der Beschwerdeführer Arbeitsbemühungen

einzureichen hat, als rechtmässig. Der Beschwerdeführer verkennt, dass er sich

um eine Anstellung bemühen muss, selbst wenn er seine Erfolgsaussichten auf dem

Arbeitsmarkt als gering einschätzt.

4.3

Soweit die Sozialregion B.___ in

ihrer Vernehmlassung ausführt, es sei unklar, ob die Ehefrau oder der Beschwerdeführer

auf Arbeitssuche sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Aus den Akten geht hervor,

dass nur der Beschwerdeführer arbeitslos ist. Zumindest im Jahr 2014 arbeitete

die Ehefrau bei [...]. Anhaltspunkte dafür, dass sie diese Tätigkeit aufgegeben

hätte, sind nicht ersichtlich. Gemäss Angabe der zuständigen Sozialbehörde

werden bei über 60-jährigen Personen fünf Arbeitsbemühungen gefordert. Folglich

hat der mittlerweile 60-jährige Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit der

Praxis der Sozialregion B.___ lediglich fünf monatliche Arbeitsbemühungen

nachzuweisen. Der Nachweis der Arbeitsbemühungen gilt ab 1. Dezember 2016,

zumal die vom DdI gesetzte Frist mittlerweile abgelaufen ist. Die Beschwerde

erweist sich somit auch in diesem Punkt als teilweise begründet.

5.1

Die rechtskräftige Auflage, innert

einer Frist von drei Monaten Rechenschaft über ernsthafte Bemühungen zur

Verwertung oder Vermietung einer der beiden Liegenschaften abzulegen, wurde

durch die Sozialbehörde konkretisiert. Sie verlangt monatlich ein Verlaufsprotokoll,

Kontaktdaten potenzieller Käufer/Mieter und eventuell eines Immobilienbüros

sowie getätigte Inserate. Diese Umsetzung erscheint verhältnismässig. Es ist

nicht ersichtlich, auf welche andere Weise die Verkaufs- bzw. Vermietungsbemühungen

dokumentiert werden können. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde

die Zusammenlegung der beiden Haushalte und die Verwertung bzw. Vermietung

erneut kritisiert und als rechtswidrig bezeichnet, ist darauf nicht weiter

einzugehen. Wie bereits eingangs erwähnt, sind diese Auflagen rechtskräftig.

Der Beschwerdeführer hat demnach ab sofort für die Dauer von drei Monaten die

Bemühungen zum Verkauf oder Vermietung einer der beiden Liegenschaften zu

belegen.

5.2

Der Beschwerdeführer führt in

seiner Eingabe vom 26. September 2016 aus, es sei nicht zulässig, ihm die

Sozialhilfe zu verweigern, falls die Wohnungen nicht zusammengelegt würden.

Eine solche Androhung lässt sich indessen weder der Verfügung der Sozialregion

B.___ noch dem angefochtenen Entscheid des DdI entnehmen. Die Sozialbehörde hat

die Einstellung bzw. Verweigerung der Sozialhilfe lediglich bei ungenügenden

Bemühungen zum Verkauf oder Vermietung einer der beiden Liegenschaften

angedroht. Zu den eigenen Mitteln gehören alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden

Person und ihres Ehegatten. Die Verwertung des Vermögens ist Voraussetzung für

die Gewährung wirtschaftlicher Hilfe. Zum Vermögen zählt auch Grundeigentum

(insbesondere Liegenschaften und Miteigentumsanteile; vgl. Urteil des

Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2014.00034 vom 5. November 2015,

E. 3.3). Vor diesem Hintergrund erweist sich die verfügte Androhung, bei

Nichteinhaltung der Auflage die Sozialhilfe einzustellen, als rechtens.

5.3

Für den Fall, dass trotz

genügenden Anstrengungen weder ein Käufer noch ein Mieter gefunden werden

sollte, verlangte die Sozialbehörde die Unterzeichnung einer

Rückerstattungsverpflichtung. Darin verpflichtet sich der Hilfesuchende, die

bezogenen Sozialhilfeleistungen ganz oder teilweise zurückzuerstatten, sobald

diese Vermögenswerte realisiert werden. Der Beschwerdeführer wendet gegen die

Auflage nichts ein und sie deckt sich mit dem Zweck der Sozialhilfe. Das

Formular ist bis am Freitag, 2. Dezember 2016 (Postaufgabe) einzureichen.

6.1

Die Beschwerde erweist sich somit

als teilweise begründet; sie ist teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten

ist: Ziffer 5.2 des Entscheids des DdI vom 30. August ist insoweit

abzuändern, als dass dem Beschwerdeführer neu Frist gesetzt wird bis am

Freitag, 2. Dezember 2016 (Postaufgabe), die verlangten Belege betreffend

die finanziellen Verhältnisse und die unterschriebene Rückerstattungsverpflichtung

einzureichen. Sämtliche Lohnabrechnungen und Bankauszüge, datiert ab Oktober

2014, sind einzureichen. Der Beschwerdeführer wird weiter verpflichtet, ab

1.

Dezember 2016 monatlich fünf Arbeitsbemühungen zu belegen. Im Übrigen

wird die Beschwerde abgewiesen.

6.2

Der Beschwerdeführer ersucht um

unentgeltliche Rechtspflege. Da in Sozialhilfeverfahren praxisgemäss keine Verfahrenskosten

erhoben werden, ist das Gesuch gegenstandslos. Eine Parteientschädigung ist

nicht beantragt und wäre nicht zuzusprechen, zumal der Beschwerdeführer nicht

anwaltlich vertreten war.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen,

soweit darauf eingetreten wird. Im Übrigen wird sie abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer wird Frist

gesetzt bis am Freitag, 2. Dezember 2016 (Postaufgabe), die von der Sozialregion

B.___ verlangten Belege betreffend die finanziellen Verhältnisse und die

unterschriebene Rückerstattungsverpflichtung einzureichen, ebenso sämtliche

Lohnabrechnungen und Bankauszüge ab Oktober 2014.

3. Der Beschwerdeführer wird

verpflichtet, ab 1. Dezember 2016 monatlich fünf Arbeitsbemühungen zu belegen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige

Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel

und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman