VWBES.2016.337
Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug
17. Januar 2017Deutsch34 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 17. Januar 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokat Alain Joset,
Liestal
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Amt für
Justizvollzug,
Beschwerdegegner
betreffend Verweigerung
der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ wurde vom Obergericht des
Kantons Solothurn mit Urteil vom 23. Juli 2014 wegen Angriffs, Entwendung zum
Gebrauch, Fahrens ohne Führerausweis, Übertretung der Verordnung über die
Strassenverkehrsregeln zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten (abzüglich von
einem Tag Untersuchungshaft), CHF 300.00 Busse (bzw. einer
Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen wegen Uneinbringlichkeit der Busse,
Entscheid der Gerichtskasse vom 8. März 2016) verurteilt.
Gemäss Strafregisterauszug wurde A.___
zudem am 16. April 2013 vom Obergericht des Kantons Bern zu einer Geldstrafe
von 180 Tagessätzen à CHF 70.00 wegen Raufhandels und versuchter
vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt. Aus den Akten ergeben sich zudem
zwei frühere Verurteilungen: Mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten
Solothurn-Lebern vom 30. August 2004 war er wegen versuchten Diebstahls,
Konsums von Marihuana und einfacher Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe
von vier Wochen verurteilt worden. Eine Gefängnisstrafe von acht Monaten,
bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von vier Jahren, sprach der Gerichtskreis
X Thun am 5. April 2005 wegen Angriffs aus. Und seit der Verurteilung durch das
Solothurner Obergericht erging am 10. Juni 2016 noch ein Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Solothurn wegen sexueller Belästigung (Busse von CHF
300.00).
2. Nach Platzierungen in Zug und
Witzwil befindet sich A.___ seit 11. Februar 2016 wieder in der Strafanstalt
Zug, dies im Normalvollzug auf einer geschlossenen Abteilung. Das ordentliche
Strafende fällt auf den 24. Mai 2017, die bedingte Entlassung war frühestens auf
den 1. September 2016 möglich (andere Daten – aus unerfindlichen Gründen – noch
im Verfahren VWBES.2016.213).
3. Am 3. Juni 2016 stellte A.___ ein
Gesuch um bedingte Entlassung nach Art. 86 des Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0).
4. Gestützt auf die Beurteilung der
Fachkommission des Strafvollzugskonkordats zur Beurteilung der
Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako), die Berichterstattungen der
Vollzugsanstalten, der Stellungnahme der Bewährungshilfe, einem Verlaufsbericht
der Gewaltberatung der Stiftung Männer Beratung Gewalt Zug und ein
forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 19. Januar 2016 entschied das
Departement des Innern (DdI) am 30. August 2016 nach Gewährung des rechtlichen
Gehörs, die bedingte Entlassung auf den 1. September 2016 werde A.___ verweigert.
5. Dagegen gelangte A.___ mit Eingabe
vom 9. September 2016 ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids sowie seine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er für den Fall seines Unterliegens um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Sinngemäss und
im Wesentlichen machte er in seiner Beschwerde und der einlässlichen Begründung
vom 25. Oktober 2016 geltend, der Entscheid vom 30. August 2016 sei weder
recht- noch verhältnismässig. Die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung
seien bei ihm sowohl in legalprognostischer Hinsicht als auch im Rahmen einer
Differentialprognose gestützt auf den Führungsbericht der Strafanstalten Zug
vom 7. Juli 2016 sowie den Verlaufsbericht der Stiftung Gewaltberatung gegeben.
Das anhand der Prognoseinstrumente hergeleitete Rückfallrisiko im Gutachten
beruhe auf Daten, welche bei der Gefährlichkeitsprognose nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht gegen den Beschwerdeführer verwendet
werden dürften.
6. Das DdI schloss am 18. November
2016 auf Abweisung der Beschwerde und wies u.a. auf seine Verfügung vom 12.
Oktober 2016 hin, wonach dem Beschwerdeführer nun, unter diversen Auflagen,
durch das Vollzugspersonal begleitete Ausgänge bewilligt werden. Die Kompetenz
zur Durchführung wurde an die Strafvollzugsanstalt Zug delegiert.
7. Das Verwaltungsgericht hat mit
Urteil VWBES.2016.213 vom 23. November 2016 den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der
Schweiz direkt nach der Entlassung aus dem Strafvollzug bestätigt.
8. Der Beschwerdeführer hielt mit
Schreiben vom 14. Dezember 2016 sinngemäss und im Wesentlichen an seinen
Anträgen und deren Begründung fest.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 des Justizvollzugsgesetzes
[JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___
ist durch die Verweigerung der bedingten Entlassung beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Der dem Beschwerdeführer
auferlegten Freiheitsstrafe liegt gemäss Urteil des Obergerichts vom 23. Juli
2014.
folgender Sachverhalt zugrunde: In der Nacht vom 2. auf den 3. April 2011
fand im Grenchner Club H.___ eine Hip-Hop-Veranstaltung statt; dabei
beobachteten die Clubverantwortlichen die Übergabe von Betäubungsmitteln. Ein
Beteiligter wurde daraufhin zusammen mit einem Security-Mann ins Getränkelager
gesperrt. Dort sollte er festgehalten werden, bis die alarmierte Polizei
eintreffen würde. Diese Festnahme sprach sich rasch herum, und es formierte
sich eine Gruppe von 10 - 20 Personen, bestehend aus jungen Männern aus
Albanien, die den Festgenommenen befreien wollte. Zu dieser Gruppe gehörte u.a.
der Beschwerdeführer. Der Gruppe gelang es, vom Club her durch die Küche zum
Getränkelager vorzustossen und die Öffnung der Türe zu erzwingen. Der Security-Mann
wurde unmittelbar nach dem Verlassen des Getränkelagers angegriffen, die
aufgebrachte Meute junger Männer schlug sofort nach der Öffnung der Tür auf ihn
ein. Der Mann flüchtete Richtung Küche und Ausgang und wurde von den Angreifern
verfolgt. Er versuchte, vor den Angreifern Richtung Küche zu flüchten, wobei
ihm der Haupttäter beim Kreuzen mehrere Messerstiche zufügte. Es ist nicht
erstellt, dass sich der Beschwerdeführer innerhalb des Gebäudes an diesem
Angriff beteiligt hat; er hat die tätlichen Übergriffe auf den Security-Mann
aber realisiert. Danach rannte er mit den anderen hinter dem Opfer her, durch
die Küche und den Club aus dem Gebäude. Dort holte der Beschwerdeführer den
Security-Mann ein und schlug mehrmals in heftiger Art und Weise auf ihn ein,
bis dieser hinfiel. Er liess nicht von ihm ab, sondern schlug auch
anschliessend noch auf den Rücken und den Nackenbereich des Opfers ein. Dieses
verstarb an den Folgen der sieben ihm zugefügten Messerstiche.
2.2
Hat der Gefangene zwei Drittel
seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die
zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug
rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder
Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB). Die zuständige Behörde prüft von Amtes
wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht
der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören (Art. 86 Abs. 2 StGB).
Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde
mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86
Abs. 3 StGB).
2.3
Für die bedingte Entlassung
zuständige Behörde im Kanton Solothurn ist das DdI (vgl. § 6 lit. b JUVG i.V.m.
§ 3 lit. b der entsprechenden Vollzugsverordnung, JUVV, BGS 331.12).
2.4
Die bedingte Entlassung bildet
die Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Der bedingt
Entlassene soll den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit
möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse
der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je
hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige
Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem
Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des
Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine
allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden
Lebensverhältnisse berücksichtigt. Dabei steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum
zu (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3 mit Hinweisen).
Blosses Wohlverhalten im Strafvollzug
darf nicht ohne Weiteres als prognostisch positiv gewertet werden (BGE 103 Ib
27.
E. 1; Urteil 6B_331/2010 vom 12. Juli 2010 E. 3.3.5). Soweit dieses reines
Anpassungsverhalten darstellt, ist es sogar prognostisch negativ zu werten
(Cornelia Koller in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,
Strafrecht I, Basel 2013, Art. 86 N 10 mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt
der Differentialprognose ist sodann zu prüfen, ob die Gefahr einer Begehung
weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder bei Vollverbüssung der
Strafe höher einzuschätzen ist. Bei Vorliegen zweier eindeutig negativer Prognosen
ist die bedingte Entlassung aus spezialpräventiver Sicht zu verweigern (vgl. Koller,
a.a.O., Art. 86 N 16).
2.5
Welche Art von Delikt zur
Freiheitsstrafe geführt hat, ist an sich für die Prognose nicht entscheidend.
Die Entlassung darf nicht für gewisse Tatkategorien erschwert werden. Die
Umstände der Straftat sind insoweit beachtlich, als sie Rückschlüsse auf die
Täterpersönlichkeit und damit auf das künftige Verhalten erlauben. Ob die mit
einer bedingten Entlassung in gewissem Masse stets verbundene Gefahr neuer
Delikte zu verantworten ist, hängt im Übrigen nicht nur davon ab, wie
wahrscheinlich ein neuer Fehltritt ist, sondern auch von der Bedeutung des
eventuell bedrohten Rechtsguts. So darf bei unbedeutenden Eigentumsdelikten ein
höheres Risiko eingegangen werden als bei Gewaltverbrechen gegen hochwertige
Rechtsgüter wie Leib und Leben. Bei der Würdigung der Bewährungsaussichten ist
ein vernünftiges Mittelmass zu halten in dem Sinne, dass nicht jede noch so
entfernte Gefahr neuer Straftaten eine Verweigerung der bedingten Entlassung zu
begründen vermag, ansonsten dieses Institut seines Sinnes beraubt würde. Es
darf aber auch nicht aufgrund einzelner günstiger Faktoren die bedingte
Entlassung bewilligt werden, obwohl gewichtigere Anhaltspunkte für die Gefahr
neuer Rechtsbrüche sprechen (BGE 124 IV 193 E. 3 mit Hinweisen).
2.6
Unbestrittenermassen erfüllt sind
im vorliegenden Fall die formellen Voraus-setzungen der bedingten Entlassung
nach Art. 86 StGB. Das DdI hat als zuständige Behörde über die bedingte
Entlassung entschieden, der Beschwerdeführer hat zwei Drittel seiner
Freiheitsstrafe verbüsst, ihm wurde das rechtliche Gehör gewährt, und die
Berichte des früheren Arztes des Beschwerdeführers, Arzt 2 vom 23. März 2015,
der beiden Anstaltsleitungen, der Bewährungshilfe, der Stiftung Männer Beratung
Gewalt sowie die Einschätzung der KoFaKo vom 27. April 2016 liegen vor.
Massgeblich abgestützt hat sich die Vorinstanz zudem auf das Aktengutachten von
Dr. med. Arzt 1 vom 19. Januar 2016.
2.6.1
Arzt 2 führte in seinem Bericht
vom 23. März 2015 zuhanden des Amts für Justizvollzugs aus, der
Beschwerdeführer sei ihm am 10. September 2012 wegen eines depressiven
Zustandsbilds von dessen Hausarzt zugewiesen worden. Der Patient habe über
Schlafprobleme, Angstzustände, Niedergeschlagenheit und eine häufige
Vergesslichkeit geklagt. Es bestünden auch Probleme am Arbeitsplatz deswegen.
Beim Erstkontakt habe sich eine mittelgradige, ausgeprägte depressive Episode
mit somatischem Syndrom gezeigt. Ein durchgeführter SKID-II-Persönlichkeitstest
habe Evidenzen für sechs Persönlichkeitsstörungen gegeben, auszugehen sei von
einer kombinierten Persönlichkeitsstörung. Zusammenfassend gab der Psychiater
an, der erste Teil der Behandlung bis ca. April 2013 habe den Aufbau einer
tragfähigen therapeutischen Beziehung betroffen. Ab da sei die Therapie durch
einen Mix aus Verhaltenstherapie und tiefenpsychologischen Exkursen fortgeführt
worden. Die Fortsetzung einer hauptsächlich verhaltenstherapeutisch
ausgerichteten Psychotherapie habe nicht mehr stattgefunden, da der Patient seit
dem 9. September 2013 nicht mehr erschienen sei. Die Compliance des
Beschwerdeführers sei eher schlecht gewesen, in den Sitzungen habe er sich
teilweise unabgegrenzt offen gegeben, habe aber auch stets ein misstrauisches
Verhalten gezeigt, wobei er immer hinterfragt habe, ob ihm das Besprochene
etwas bringe. Es habe kein griffiges Behandlungskonzept entwickelt werden
können. Der Arzt halte den Beschwerdeführer für schwergradig
persönlichkeitsgestört im Sinne einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit
paranoiden, emotional instabilen, dissozialen und zwanghaften Zügen.
2.6.2
Dem Führungsbericht der
Strafanstalt Zug vom 29. September 2015 lässt sich entnehmen, dass der
Beschwerdeführer von den Aufsichts- und Betreuungspersonen als ruhiger,
angenehmer Insasse beschrieben wurde, der sich stets höflich und korrekt
verhielt. Der Sozialdienstmitarbeiterin gegenüber sei er stets freundlich und
sachlich geblieben, auch wenn sie seine Anliegen nicht habe erfüllen können. Er
habe mit einem anderen Insassen an seinem Arbeitsplatz in der Waschküche einen
verbalen Konflikt gehabt, habe dies aber frühzeitig dem Personal gemeldet und
sich nicht auf eine Fortsetzung der Auseinandersetzung eingelassen. Daraufhin
habe er in die Küche versetzt werden können, wo er ohne Zwischenfälle gearbeitet
habe. Mit den anderen Insassen habe sich der Beschwerdeführer grundsätzlich gut
verstanden. Er sei Konflikten offensichtlich aus dem Weg gegangen. Den
«BiSt-Unterricht» habe er nicht besucht, weil ihn dort ein anderer Gefangener
ständig provoziert habe. Das äussere Erscheinungsbild des Beschwerdeführers sei
sauber und gepflegt gewesen, Ordnung und Sauberkeit hätten nie zu Beanstandungen
Anlass gegeben. Es seien auch keine sicherheitsgefährdenden oder unerlaubten
Gegenstände gefunden worden. In seiner Freizeit sei der Beschwerdeführer oft
beim Kartenspielen anzutreffen gewesen. Vom Angebot der Seelsorge habe er
Gebrauch gemacht. Zur Arbeit in der Küche sei er stets pünktlich erschienen.
Die ihm aufgetragenen Aufgaben habe er sauber und korrekt erledigt. Allerdings
habe er kaum Eigeninitiative gezeigt. Sein positives Arbeitsverhalten, das
trotz wenig Selbständigkeit überwogen habe, sei bis zum Schluss ohne
Verschlechterungen konstant geblieben. Den Küchenvorgesetzten gegenüber habe
sich der Beschwerdeführer höflich und anständig verhalten und mit den
anwesenden Insassen habe er kollegial zusammengearbeitet. Entsprechend sei er
im Küchenteam integriert gewesen. An den Wochenenden sei er regelmässig und
zahlreich von seiner Familie besucht worden. Sanktionen hätten nie ergriffen
werden müssen.
2.6.3
Der Austrittsbericht der
Anstalten Witzwil vom 15. März 2016 schildert die rasche Integration des
Beschwerdeführers in der Wohngruppe. Er habe v.a. Kontakt zu den gleichaltrigen
Gefangenen gesucht, mit denen er einen «verträglichen Umgang» gepflegt habe.
Gegenüber seinem zuständigen Vollzugsverantwortlichen habe er sich mehrheitlich
von einer anständigen und rücksichtsvollen Seite gezeigt. Er habe negative
Entscheide annehmen können, ohne die nötige Distanz zu verlieren. Trotzdem sei
ein gewisses Misstrauen zu spüren gewesen. Bei Konsultationen des
Gesundheitsdienstes oder des Anstaltsarztes habe der Beschwerdeführer seiner
Meinung nach nicht die nötige medizinische Versorgung erhalten. In dieser
Hinsicht habe er sich eher penetrant gezeigt und sei in einem Einzelfall des
Behandlungszimmers verwiesen worden. In solchen Momenten habe er gekränkt und
in seiner Ehre verletzt gewirkt. In Vollzugsgesprächen habe er mehrmals seine
Unschuld beteuert und sich als Opfer ungünstiger Umstände gesehen. Trotz
eindeutigen Hinweisen könne er sich die meisten Taten nicht eingestehen und
versuche, davon abzulenken. Die Konsequenzen für seine Delikte trage er recht
nüchtern. Er erhalte wöchentlich Besuch von seinen engen Familienmitgliedern.
Weiter pflege er regen brieflichen und telefonischen Kontakt mit seiner
Freundin. Diese Kontakte pflege er schon länger, bevor sie sich am 17. Januar
2016.
in Witzwil erstmals gegenübergestanden hätten. Die Freundin habe ihn ein
weiteres Mal vor der Versetzung nach Zug besucht. Der Beschwerdeführer habe im
Lederatelier gearbeitet und sich als flexibel erwiesen. Gearbeitet habe er eher
langsam, dafür sehr genau und mit guten Endprodukten. Als ihm die drohende
Wegweisung aus der Schweiz bewusst geworden sei, sei er dünnhäutig geworden und
habe aus diesem Grund für eine gewisse Zeit von einem ruppigen Miteingewiesenen
getrennt werden müssen. Zu Auseinandersetzung mit anderen Gefangenen sei es
aber nie gekommen.
Auftragsgemäss sei die
Therapiebedürftigkeit bzw. –willigkeit abgeklärt worden. Der Beschwerdeführer
sei zu fünf Therapiegesprächen von je 50-minütiger Dauer aufgeboten worden.
Diese hätten sich schwierig gestaltet, da er seine Taten offenbar negiere. Im
Rahmen der Suchtanamnese habe er sich aber offen gezeigt. Er sei ausnehmend
bemüht gewesen, einen guten Eindruck zu hinterlassen und sich im sozialen Leben
anstandslos und vorbildlich zu verhalten. Nach fünf Abklärungsgesprächen habe
in realistischer Weise an der Aufrechterhaltung der Suchtmittelabstinenz und am
Umgang mit negativen Emotionen sowie dem Verstehen der Hintergründe seines
Verhaltens gearbeitet werden können. Weiter hätten Problemlösungsstrategien
geübt werden können. Wegen fehlender Motivation und Kooperation sei es nach
weiteren acht Gesprächen zu keiner Fortsetzung gekommen. Trotz anfänglich
gezeigtem Interesse habe der Beschwerdeführer dann eine Beteiligung am R&R
(Reasoning and Rehabilitation)-Training verweigert (vgl. dazu die Berichte des
Forensisch-Psychiatrischen Dienstes [FPD] der Universität Bern vom 5. November
2015.
und 27. Januar 2016). Den Sinn einer Begutachtung habe er nicht
eingesehen, entsprechend habe er den Gesprächstermin mit dem Gutachter vom 1. Dezember
2015.
verweigert.
2.6.4
Im zweiten Verlaufsbericht der
Anstalt in Zug vom 7. Juli 2016 wird der Beschwerdeführer als freundlicher und
zuvorkommender Insasse beschrieben, mit dem ein normales Gespräch aber
schwierig werde, wenn er sich ungerecht behandelt fühle. Er sei aber nie verbal
ausfällig oder gar gewalttätig geworden. Mündliche Verwarnungen habe es
lediglich zwei gegeben wegen zu spätem Erscheinen am Arbeitsplatz. Nach der
anfänglichen Arbeit in der Holzwerkstatt habe der Beschwerdeführer auf eigenen
Wunsch hin in die Küche versetzt werden können, wo nur Insassen aufgenommen
würden, die ein gepflegtes Äusseres hätten, absprachefähig seien und sich
korrekt verhielten. Der Beschwerdeführer könne sich vorstellen, künftig in
einer Küche zu arbeiten oder gar eine Ausbildung in diesem Bereich zu machen.
In der arbeitsfreien Zeit habe er oft den Fitnessraum aufgesucht und sich aktiv
beim Jassen, Fuss-, Basket- oder Tischfussball beteiligt.
Ein Wechsel zeichnete sich in seiner
Haltung zur deliktischen Vergangenheit ab: So bedaure der Beschwerdeführer, was
geschehen sei, insbesondere, dass dabei ein Mensch umgekommen sei. Er sei in
erster Linie selber für seine Verfehlungen verantwortlich zu machen. Für ihn
seien diese Partys unterdessen tabu, er wolle und werde auch nicht mehr mit
seinen früheren Kollegen verkehren. In Zukunft wolle er den Fokus auf seine
Familie und seine Freundin legen. Am 30. Juni 2016 habe ein Erstgespräch
zwischen einem Gewaltberater der Stiftung Männer Beratung Gewalt und dem Beschwerdeführer
stattgefunden. Hinsichtlich der Bewährungshilfe zeige sich letzterer auch
offen. Eine weitere Erkenntnis, die er gewonnen habe, sei, dass Alkohol und
Drogen ihm nicht gut täten.
Der Beschwerdeführer habe regelmässig
Besuch von seiner Freundin und seinen Familienangehörigen. Erschwerend für
seine Zukunftsplanung und zugleich sehr belastend sei, dass ihm der
Landesverweis drohe. In Serbien kenne er niemanden mehr ausser weit entfernten
Verwandten. Zu seinen Eltern und Geschwistern habe er ein sehr gutes
Verhältnis. Er habe eine Stelle als Bodenleger in Aussicht.
Die Berichterstatterin gelangte zum
Schluss, der Beschwerdeführer habe sich unauffällig, regelkonform und angepasst
verhalten. Sie habe nicht den Eindruck, er «reisse sich nur zusammen», weil er
im Vollzug unter Beobachtung stehe. Er zeige Motivation zur beruflichen
Integration und habe ein Antiaggressionstraining begonnen, zeige sich offen für
ein Drogenkonsumationsverbot und eine Bewährungshilfe. Sollte die bedingte
Entlassung nicht gewährt werden, werde ein Wechsel in den offenen Vollzug als
prüfenswert erachtet. Bezugnehmend auf die Richtlinie 15.0 des Konkordats der
Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und
Massnahmen (BGS 333.111) könnten Ausländer selbst mit rechtskräftigen
fremdenpolizeilichen Fernhaltemassnahmen in den offenen Vollzug wechseln. Das
Beziehungsnetz werde als solide und tragfähig eingeschätzt und eine Flucht-
oder Gemeingefahr werde auf heutigem Kenntnisstand nicht erkannt. Da Vollzugsöffnungen
bis dahin verwehrt geblieben seien, könnten keine dahingehenden Rückmeldungen
gemacht werden.
2.6.5
Die Stiftung «Männer Beratung
Gewalt» gab in ihrem Verlaufsbericht vom 11. August 2016 an, der
Beschwerdeführer sei von Beginn weg sehr motiviert in die Beratungssequenz
eingestiegen. Er sei keinen unangenehmen Fragen ausgewichen, sondern habe
versucht, sie so offen wie möglich zu beantworten. Er scheue sich nicht, für
ihn unvorteilhafte, schambesetzte Verhaltensmuster detailliert zu schildern und
sei daran interessiert, offenzulegen, wie vergangene Eskalations-Situationen
entstanden und angeheizt worden seien. Zusammenfassend habe in den bis dahin
acht Gesprächen eine sehr positive Entwicklung stattgefunden und es sei
sinnvoll, den Beratungsprozess auch nach der Entlassung fortzusetzen, vielleicht
ergänzt durch eine kooperative Suchtberatung.
2.6.6
Die Bewährungshilfe verzichtete
auf ein persönliches Gespräch mit dem Beschwerdeführer, erachtete es in ihrer
Stellungnahme vom 12. Juli 2016 aber als «sehr erfreulich», dass er seit Ende
Juni 2016 an einer Gewaltberatung teilnehme. Da er eben erst damit begonnen
habe, sei die Prüfung einer bedingten Entlassung per Zweidritteltermin zu früh.
Vorstellbar sei eine neue Prüfung Ende 2016 / Anfang 2017, sofern sich der
Beschwerdeführer bis dahin auf eine intensive Auseinandersetzung mit seinen
Straftaten und seiner persönlichen Situation eingelassen habe.
2.6.7
Der Gutachter Arzt 1 gelangte in
seinen Ausführungen vom 19. Januar 2016 zu einer erneut kritischen Gesamtbeurteilung.
Insgesamt ergäben sich zahlreiche belastende Faktoren und nur wenige
protektive. Tatzeitnah (2011) habe von einer moderaten bis hohen Rückfallgefahr
für weitere Gewaltdelikte ausgegangen werden müssen. Dabei seien längere
deliktfreie Phasen von mehreren Jahren durchaus möglich gewesen. Aufgrund der
Deliktdynamik habe aber auch dann mit schwereren Verletzungen gerechnet werden
müssen. Kritisch sei zu betrachten gewesen, dass der Beschwerdeführer meist als
Initiator solcher Übergriffe andere dazu animiert habe, ebenfalls Gewalt
anzuwenden. Die aktuelle Situation (2016) im Vollzug lasse erahnen, dass sich
die Gesamtsituation nicht verbessert habe und zukünftig mit weiteren
Gewalttaten gerechnet werden müsse. Es sei aber anzunehmen, dass sich der
Beschwerdeführer auch künftig kurz- und mittelfristig angepasst verhalten
könne. Deshalb solle das angepasste Verhalten im Vollzug aus Sicht des
Gutachters nicht überinterpretiert werden. Langfristig sei – ohne Therapieerfolge
– mit einem moderaten bis hohen Rückfallrisiko für weitere Gewaltdelikte zu
rechnen. Dabei müsse, analog der bisherigen Delinquenz, mit schweren
Verletzungen wie Knochenbrüchen, Rissquetschwunden und Stichverletzungen
gerechnet werden. Mehrjährige Phasen ohne Gewaltdelikte seien möglich. Das
Risiko, dass sich der Beschwerdeführer erneut in ein kriminogenes Milieu
begebe, sei hoch, der soziale Empfangsraum bei Lockerungen problematisch. Der
Beschwerdeführer sei eher schlecht in der Schweiz integriert, finanziell
scheine er sein Leben nicht im Griff zu haben. Es sei nicht absehbar, wie er
dies künftig ändern könnte. Der Kontakt zur Familie werde als unterstützend beschrieben.
Allerdings habe der Familienzusammenhalt den Beschwerdeführer nicht davor
schützen können, wiederholt rückfällig zu werden, obwohl er zu den Tatzeiten
meist bei den Eltern gewohnt habe. Leider ergäben sich aus den Akten deutliche
Hinweise darauf, dass eine hohe Rückfallgefahr bestehe und dass der
Beschwerdeführer – ohne künftige Therapieerfolge – in Alltagssituation wieder
gewalttätig eskalieren werde. Als delitkrelevante Problembereiche nennt der
Gutachter dissoziale Züge, eine Sozialisation in gewaltbereitem Milieu,
Impulsivität bzw. Kränkbarkeit, eine hohe Gewaltbereitschaft, fehlende Hinweise
auf Reue und den Substanzkonsum. Er diagnostizierte beim Beschwerdeführer für
2015.
einen starken Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit
paranoiden und dissozialen Zügen (ICD-10: F61.0), einen schädlichen Gebrauch
von Alkohol (IDC-10:F10.1) sowie aktenanamnestisch eine Neurodermitis.
2.6.8
Die KoFaKo beurteilte den Fall
des Beschwerdeführers anlässlich ihrer Sitzung vom 27. April 2016. Sie befand
die Ausführungen des Gutachters als schlüssig und nachvollziehbar und erkannte
insbesondere eine lang anhaltende, chronifizierte Aggressionsproblematik,
welche sich in den Gewaltdelikten über viele Jahre gezeigt habe, sowie einen
regelmässigen Substanzmissbrauch. Nach ihrer Einschätzung spielten die
diagnostizierte Persönlichkeitsproblematik sowie der regelmässige
Substanzmissbrauch eine zentrale Rolle im Bedingungsgefüge der Anlasstat und
seien daher auch als legalprognostisch relevanter Faktor beachtlich. Er sei
wenig selbstreflektiert und deutlich externalisierend. Sein spezifisches Konfliktverhalten
sei geprägt von einer geringen Frustrationstoleranz. Eine Auseinandersetzung
mit den Taten habe bislang nicht stattgefunden. Nach dem gegenwärtigen Stand
der psychiatrischen, psycho- und soziotherapeutischen und pädagogischen
Verfahren sei das beim Beschwerdeführer vorliegende Krankheitsbild generell
schwer behandelbar. Es gebe Institutionen, die das für den Beschwerdeführer
benötigte Therapiekonzept und den entsprechenden Rahmen anbieten würden. Der
Beschwerdeführer sei zwar familiär eingebunden, der Familie sei es aber trotz
räumlicher Nähe bereits in der Vergangenheit nicht möglich gewesen, günstig auf
den Beschwerdeführer einzuwirken.
Die Tat des Beschwerdeführers zeichne
sich aus durch die erhebliche und übermässige Gewaltanwendung gegen ein
zufälliges Opfer. Die Kriminalität sei als eingeschliffenes Verhaltensmuster in
seiner Biographie erkennbar. Er habe ein Suchtmittelproblem und leide an einer
Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und dissozialen Zügen. In seiner sozialen
und beruflichen Leistungsfähigkeit sei er stark beeinträchtigt. Im Laufe des
Vollzugs habe der Beschwerdeführer keine legalprognostisch relevanten
Fortschritte erzielt. Um den Risikofaktoren entgegenwirken zu können, wäre aus
Sicht der KoFaKo eine umfassende therapeutische Deliktsbearbeitung notwendig.
Ohne entsprechende therapeutische Fortschritte erachte die Kommission aus
legalprognostischer Sicht die Gewährung von Vollzugsöffnungen für nicht
angezeigt. Solange der Beschwerdeführer keine Veränderungsbereitschaft zeige,
sehe die KoFaKo keine Veranlassung für eine Änderung der Sanktion.
2.7
Zum Vorleben führte das Amt für
Justizvollzug aus, der Beschwerdeführer sei in Jugoslawien geboren und habe die
ersten Lebensjahre bei der Mutter verbracht, weil der Vater damals bereits in
der Schweiz gearbeitet habe. Im Alter von sieben Jahren sei der
Beschwerdeführer mit Mutter und Geschwistern zum Vater in die Schweiz gezogen,
wo er neun Jahre die Primarschule inkl. Werkklasse besucht habe. Danach habe er
mehrere Gelegenheitsjobs gehabt und sei teilweise arbeitslos gewesen. Er habe
weiterhin bei seinen Eltern gewohnt, sei wenig integriert gewesen und scheine
sich einem kriminellen Kollegenkreis zugewandt zu haben. Im Alter von ca. 18
Jahren sei er als CNC-Mechaniker angelernt worden. Nach eigenen Angaben habe er
fünf Jahre lang mit seiner Freundin zusammengewohnt, danach sei er bis zur
erstinstanzlichen Hauptverhandlung wieder bei seinen Eltern untergekommen. In
deliktischer Hinsicht würden sich erste Hinweise einer anhaltenden Delinquenz
bereits im Jugendalter aus verschiedenen Polizeiprotokollen ergeben.
2.8
Das Amt für Justizvollzug
erachtete im Rahmen der Gehörsgewährung das Vollzugsverhalten in der
Gesamtschau als günstig und führte aus, in der Gewaltberatung zeichne sich
legalprognostisch eine günstige Entwicklung ab. Es handle sich beim Beschwerdeführer
um einen impulsiv handelnden Straftäter. Die Gefahr, dass er Alltagssituationen
eskalieren lasse und beliebige Personen schweren Schaden nehmen könnten,
bestehe weiterhin. Der Deliktsvorlauf sei kurz und es seien hohe Rechtsgüter
betroffen. Entsprechend brauche es bei der Gewährung von Vollzugsöffnungen eine
hohe Handlungssicherheit, welche damals (am 16. August 2016) aus Sicht des Amts
noch nicht gegeben war. Das DdI hielt diese Einschätzung in seinem abweisenden
Entscheid für nachvollziehbar und schlüssig. Es folgte den Empfehlungen der
Vollzugsbehörde und der Abteilung Bewährungshilfe, wonach eine bedingte
Entlassung auf die Minimalfrist zu verweigern sei. Die Gewaltberatung sei ein
erster Schritt in die richtige Richtung, die positiven Rückmeldungen liessen auf
eine Verbesserung der Legalprognose hoffen.
3.1
Die Vorinstanz hat alle für die
Frage der bedingten Entlassung zu berücksichtigenden prognoserelevanten
Umstände einer Gesamtwürdigung unterzogen, ohne den ihr zustehenden weiten
Ermessensspielraum offensichtlich zu überschreiten, zu unterschreiten oder zu
missbrauchen. Dass sie dem Wohlverhalten im Vollzug keinen grösseren
Stellenwert beigemessen hat, ist mit Blick auf E. 2.4 hiervor nicht zu
beanstanden. Ein angepasstes Verhalten im Strafvollzug lässt noch nicht auf
eine nachhaltige Auseinandersetzung mit der Anlasstat schliessen. Ebenfalls
zulässig war, dass die Vorinstanz bei ihrer Würdigung unter anderem auf das
Aktengutachten abgestellt hat. Im Zeitpunkt der Beurteilung hätte dem Beschwerdeführer
die bedingte Entlassung wohl auch ohne Begutachtung verweigert werden können.
Da die Vorinstanz die bedingte Entlassung unter anderem gestützt auf die im Gutachten
dargelegte Diagnose und Legalprognose versagt hat, ist dennoch kurz auf die
Rügen einzugehen.
3.2
Psychiatrische Gutachten können
nach der Rechtsprechung grundsätzlich nur bei persönlicher Untersuchung des
Probanden fachgerecht erstattet werden. Wenn der zu begutachtende Betroffene
sich - wie vorliegend - einer persönlichen Untersuchung verweigert, ist zu
prüfen, ob nicht wenigstens ein Aktengutachten erstellt werden kann. Ob sich
ein solches verantworten lässt, hat in erster Linie der angefragte
Sachverständige zu beurteilen (vgl. BGE 127 I 54 E. 2f S. 58; Urteile
6B_937/2008 vom 16. Februar 2009 E. 2.2 und 6P.91/2002 vom 20. September 2002
E. 2.1.2; Marianne Heer, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, N. 61b zu
Art. 56 StGB). Dieser sah sich im vorliegenden Fall im Stande, eine fachgerechte
psychiatrische Begutachtung ohne persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers
vorzunehmen. Er erläutert im Gutachten, bezüglich der Deliktgeschichte und der
Rekonstruktion der Einzeldelikte lägen umfangreiche Daten vor. Widersprüche
ergäben sich in den Anklagen, Verurteilungen und den Angaben des Beschwerdeführers.
Die rechtliche Würdigung sei für den Gutachter nicht immer transparent. Daneben
ergäben sich gewisse Lücken in anderen Bereichen. So sei aus dem Leben des Beschwerdeführers
relativ wenig bekannt. Insbesondere seine Wertewelt und seine Ansichten liessen
sich nur indirekt über sein Verhalten erschliessen. Daneben fänden sich v.a. im
Therapiebericht von Arzt 2 zentrale Informationen über die Zeit zwischen dem
Anlassdelikt und dem Strafantritt. Diagnostisch von zentraler Bedeutung sei die
Auswertung des SKID-II-Persönlichkeitstests. Die gesamte Aktenlage mache jedoch
deutlich konsistente Angaben über eine problematische Entwicklung mit
Persistenz deliktrelevanter Problembereiche, einer fehlenden Einsicht in die
eigene Delinquenz, einer kritischen Legalprognose und eingeschränkter Möglichkeiten
der Behandelbarkeit im ambulanten Setting. Die innere Konsistenz der
Informationen und Einschätzungen sei hoch. Es müsse aber darauf aufmerksam
gemacht werden, dass die Datenlage lückenhaft und damit in gewissen Bereichen
eingeschränkt aussagekräftig sei. Die Lücken ergäben sich ausschliesslich durch
die fehlende Kooperation des Beschwerdeführers.
Trotz dieser Lücken durfte die
Vorinstanz davon ausgehen, dass genügend Informationen für die Erstellung eines
aktuellen Aktengutachtens, das die Situation umfassend würdigt, vorhanden sind.
Die Vollzugsakten und der Arztbericht von Arzt 2 sowie des FPD der Universität
Bern (siehe E. 2.6.3 hiervor) beschreiben nicht nur das Vollzugsverhalten des
Beschwerdeführers an sich, sondern auch dessen Persönlichkeit. Im Übrigen wäre
es dem Beschwerdeführer freigestanden, an der Begutachtung oder einer
freiwilligen Therapie während des Strafvollzugs teilzunehmen, womit mehr und
aktuellere Unterlagen zu seiner Persönlichkeit zur Verfügung gestanden hätten. Zwar
steht es ihm unbestritten zu, Begutachtung und Therapie zu verweigern, jedoch
trägt er letztlich die Konsequenzen seiner fehlenden Mitwirkung (vgl. Urteile
6B_710/2010 des Bundesgerichts vom 25. November 2010 E. 1.5 und 6B_937/2008 vom
16.
Februar 2009 E. 2.3 mit Hinweis).
3.3
Aus dem Umstand, dass den
Betroffenen entfernte Verurteilungen durch das Gericht nicht mehr entgegen
gehalten werden dürfen, folgt nicht, dass medizinische Sachverständige solche
Umstände nicht mehr berücksichtigen dürfen. Dem Betroffenen dürfen nach der
Botschaft bloss keine negativen Rechtsfolgen aus dem entfernten Urteil mehr
erwachsen (Botschaft vom 21. September 1998, BBl 1999 2167). Erfahren
forensische Psychiater im Rahmen ihrer Exploration von inzwischen entfernten
Vorstrafen oder sind ihnen solche aus früheren Behandlungen bekannt, so können
sie diese bei ihrer Begutachtung nicht ausblenden, ohne ein
kunstfehlerbehaftetes medizinisches Urteil abzugeben (BGE 135 IV 87 E. 2.5 S.
92). Das Vorleben des Verurteilten ist vorab unter dem Gesichtspunkt früherer
Straffälligkeit zu prüfen. Nach dem Wissensstand der Kriminologie ist diesbezüglich
namentlich entscheidend, wie häufig und in welchen zeitlichen Abständen bereits
Straftaten begangen wurden und welcher Lebenszeitraum des Verurteilten durch
Kriminalität geprägt war, wobei als Faustregel gilt, dass die Gefahr der
Begehung weiterer Straftaten umso höher ist, je mehr Delikte in der Vergangenheit
begangen wurde und je kürzer die Abstände zwischen den einzelnen Straftaten
waren (Koller, a.a.O., Art. 86 StGB N 7).
3.4
Der Gutachter nimmt auf die
früheren Delikte im Rahmen seiner Legalprognose insofern Bezug als er darin ein
eingeschliffenes Delinquenz-Muster mit Delikten in den Jahren 2002, 2003, 2004,
2009.
und 2011 erblickt. Er legt dar, der Beschwerdeführer habe wiederholt
während laufenden Verfahren delinquiert und keine Strafempfindlichkeit gezeigt.
Er zeige eine zufällige Opferwahl, die sich aus Alltagsituationen ergeben habe.
Meist habe der Beschwerdeführer zunächst Personen angegriffen, die mit ihm nur
wenig zu tun gehabt hätten, habe unverfängliche Situationen zum Eskalieren
gebracht, in denen die Geschädigten nichts oder wenig zum Konflikt beigetragen
hätten. Er habe belanglose Situationen offensichtlich als bedrohlich
wahrgenommen (paranoid) und sich selbst als Opfer gesehen. Bei Konflikten habe
er geschlagen und wiederholt auf wehrlose Opfer getreten, die schon am Boden
gelegen hätten. Für die meisten Delikte habe er keine Reue gezeigt und die
Täterschaft abgestritten. Die soziale Kompetenz sei insgesamt schlecht. Im
geschlossenen Vollzug wirke der Beschwerdeführer zwar angepasst und scheine zu
wissen, welches Verhalten von ihm erwartet werde. Aber auch in Haft fühle er
sich als Opfer und wolle gegen seine ungerechten Verurteilungen kämpfen. Das
spezifische Konfliktverhalten sei geprägt von einer geringen
Frustrationstoleranz. Bisher habe er kein Interesse daran gezeigt, sich damit
auseinanderzusetzen. Meist sei für ihn die Umwelt das Problem. Der bisherige
Verlauf der Taten müsse als stagnierend betrachten werden. An der
Persönlichkeitsstruktur lasse sich keine Veränderung erkennen. Der aktuell
hängige Vorfall von 2014 zeige unveränderte deliktrelevante Problembereiche. Längere
deliktfreie Phasen von mehreren Jahren seien durchaus möglich gewesen. Es könne
angenommen werden, dass sich der Beschwerdeführer auch künftig kurz- und
mittelfristig angepasst verhalten könne. Deshalb solle das angepasste Verhalten
im Vollzug nicht überinterpretiert werden. Langfristig sei ohne Therapieerfolge
mit einem moderaten bis hohen Rückfallrisiko für weitere Gewaltdelikte zu
rechnen.
3.5
Die Herleitung des Rückfallrisikos
ist sachgerecht und den erforderlichen Standards entsprechend (FOTRES
[Forensisches Operationalisiertes Therapie-Risiko-Evaluations-System]-Wertung,
siehe dazu Koller, a.a.O., Art. 86 N 13; Violence Risk Appraisal Guide [VRAG]) vorgenommen
worden. Standardisierte Prognoseinstrumente beruhen zwar auf einer
Verallgemeinerung von empirischen Befunden. Sie können deshalb für die Prognose
zwar Anhaltspunkte über die Ausprägung eines strukturellen Grundrisikos eines
Betroffenen liefern («Verortung des Einzelfalls im kriminologischen
Erfahrungsraum»), sind indes für sich allein nicht geeignet, eine fundierte
individuelle Gefährlichkeitsprognose tragfähig zu begründen. Zur Erstellung
einer individuellen Prognose bedarf es über die Anwendung derartiger Instrumente
hinaus daher zusätzlich einer differenzierten Einzelfallanalyse durch den
Sachverständigen. Denn jedes Instrument kann nur ein Hilfsmittel sein, eines
von mehreren Werkzeugen, mit denen sich der Gutachter die Prognosebeurteilung
erarbeitet (Urteil 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 3.3). Eine fachgerechte
Anwendung der Prognoseinstrumente kann mithin wohl dazu beitragen, eine
Risikoeinschätzung zu verbessern. Die Arbeit des Gutachters, welcher sich zur
Erarbeitung der Individualprognose auf Prognoseinstrumente stützt, besteht dann
darin, die derart ermittelten Werte bzw. Befunde im Gutachten auszuwerten,
diese nachvollzieh- und überprüfbar zu erläutern und den Bezug zur Gutachtenfragestellung
herzustellen (6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 3.4).
Um das Verhalten und die
Rückfallgefahr des Beschwerdeführers umfassend würdigen zu können, musste der
Gutachter das bisherige Leben und die früher begangenen Delikte miteinbeziehen.
Gerade im vorliegenden Fall konnte so auch gezeigt werden, dass der
Beschwerdeführer nicht fortlaufend straffällig wurde, sondern es auch längere
unauffällige Zeitspannen gab. Dies ist nicht zu beanstanden. Das vorliegende Gutachten
ist denn auch in sich schlüssig, nachvollziehbar und deckt sich mit den
Einschätzungen sämtlicher im Verfahren involvierten Fachpersonen. Weshalb die
Familie und die Freundin eine massgebliche, zu wenig berücksichtigte Ressource
zur Vermeidung gewalttätigen Handelns sein sollen, ist nicht ersichtlich: In
der Vergangenheit haben die familiären Bindungen den Beschwerdeführer nicht von
seinen Taten abhalten können. Seine Freundin hat er erst im Verlaufe des Strafvollzugs
kennengelernt; ob die Beziehung dem Alltag standhält, muss offen bleiben. Sie
kann aber sicherlich Motivation für ein Wohlverhalten sein.
3.6
Im Zusammenhang mit der immer
wieder bemängelten Therapiewilligkeit des Beschwerdeführers ist festzuhalten,
dass nie eine Therapie verfügt worden ist. Immerhin widerspiegelt seine
Verweigerungshaltung die (jedenfalls bis vor kurzem) fehlende
Auseinandersetzung mit seinem deliktischen Verhalten, eine Auseinandersetzung,
deren Bedeutung in der Kriminologie zunehmend anerkannt wird (vgl. Koller,
a.a.O., Art. 86 N 9). Art. 75 Abs. 4 StGB verpflichtet den Gefangenen überdies,
bei den Sozialisierungsbemühungen und den Entlassungsvorbereitungen aktiv
mitzuwirken. Gemäss Bundesgericht ist es rechtens und vertretbar, dass die
Vollstreckungsbehörde konkrete Vollzugslockerungsschritte im Rahmen der
progressiven Stufenplanung von einer regelmässigen Teilnahme des Inhaftierten
an therapeutischen Behandlungen abhängig macht und darüber hinaus zusätzlich
eine tatsächliche und echte Auseinandersetzung des Täters mit seiner Tat
fodert. Eine Verweigerung des Insassen muss somit als negatives Prognoseelement
gewürdigt werden, was in letzter Konsequenz die Verweigerung von Vollzugslockerungen
zur Folge haben kann (Benjamin F. Brägger in: Marcel Alexander Niggli et al.
[Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2013, Art. 75 N 26 mit Hinweisen
zur Rechtsprechung). Der Beschwerdeführer jedoch hat die verschiedenen Interventionen,
die als massgebliche Mittel zur Minderung der Rückfallgefahr erachtet wurden,
abgelehnt bzw. wieder abgebrochen. Dass er sich nun – wenn auch offensichtlich unter
dem Eindruck des migrationsrechtlichen Verfahrens und um eine bedingte Entlassung
zu erreichen – dennoch freiwillig der Gewaltberatung unterzogen hat, ist ihm
zugute zu halten (dazu sogleich E. 4.2 ff.).
3.7
Nach einer Gesamtwürdigung des
Vorlebens des Beschwerdeführers, der Tä-terpersönlichkeit, seines deliktischen
und sonstigen Verhaltens, seiner bis letzten Sommer gezeigten Einstellung zu
den Taten, einer allfälligen Besserung und der nach der Entlassung aufgrund des
ausländerrechtlichen Verfahrens zu erwartenden Lebensverhältnisse war dem
Beschwerdeführer im Hinblick auf das künftige Wohlverhalten im Zeitpunkt des
angefochtenen Entscheids noch eine ungünstige Prognose zu stellen. Die Vorinstanz
hat demnach die bedingte Entlassung am 30. August 2016 zu Recht noch verweigert,
zumal bis zu diesem Zeitpunkt auch noch keine weiteren Vollzugslockerungen
bewilligt worden waren (dazu E. 4.1 hiernach).
4.1
Nach Art. 75 Abs. 1 StGB sollen
Gefangene im Vollzug vorab dazu befähigt werden, künftig straffrei zu leben.
Die Vollzugsbedingungen haben sich somit am Grundsatz der Rückfallverhütung
nach der Entlassung aus dem Vollzug zu orientieren. Der Vollzug beruht auf
einem Stufensystem. Dem Gefangenen werden im Hinblick auf seine Rückkehr in die
Gesellschaft zunehmend mehr Freiheiten gewährt. Je grösser die Flucht- oder
Rückfallgefahr ist, desto engere Grenzen sind allerdings solchen stufenweisen
Vollzugsöffnungen gesetzt (Urteil 6B_1028/2014 vom 17. Juli 2015 E. 3.2).
4.2
Mit Verfügung vom 12. Oktober 2016
wurden dem Beschwerdeführer aufgrund des Verlaufs im Vollzug und den
Fortschritten in der Gewaltberatung nun begleitete Ausgänge bewilligt. In der
entsprechenden Verfügung wird erwähnt, die Gewährung der Vollzugsöffnung werde
von der Strafanstalt Zug unterstützt und der Beschwerdeführer zeige ein gutes
Vollzugsverhalten. Um die Handlungssicherheit zusätzlich zu erhöhen, wurde dem
Beschwerdeführer eine Abstinenzauflage betreffend Konsum von sämtlichen
psychotropen Substanzen inkl. Alkohol auferlegt. Zudem wurde ihm verboten, sich
im deliktnahen Milieu (der Partyszene) aufzuhalten.
4.3
Am 3. Dezember 2016 hat die
Stiftung «Männer Beratung Gewalt» in ihrem zweiten Verlaufsbericht «mit
Nachdruck» bestätigt, was in der Beurteilung nach der ersten Sequenz habe
festgestellt werden können: Nach 16 weiteren Beratungsstunden nehme der
Beschwerdeführer sehr motiviert an der Beratung teil. Er weiche keinen
unangenehmen Fragen aus, sondern versuche, sie so offen wie möglich zu
beantworten. In besonderer Weise könne dies bezüglich der Auseinandersetzung
mit der Konfliktsituation gesagt werden. Der Beschwerdeführer sei daran
interessiert, offenzulegen, wie vergangene Eskalationssituationen entstanden
und angeheizt worden seien. Besonders in der zweiten Beratungssequenz sei eine
erstaunlich detaillierte und präzise Aufarbeitung des Verhaltens im Hauptdelikt
und in anderen Gewaltsituationen möglich. Betont werden die wichtigen
Beziehungen des Beschwerdeführers zu seinen Familienangehörigen. Er zeige und
formuliere seine Schamgefühle, wenn er erläutere, wie er durch sein Verhalten
Familienmitglieder enttäuscht habe. Die Zeit im Strafvollzug sei zum Nachdenken
über sein Verhalten sehr heilsam. Er sehe die Familie heute in einem ganz
anderen Licht. Kontakte mit unliebsamen Kollegen aus früherer Zeit lasse er
gemäss eigenen Aussagen konsequent nicht zu. Besondere Bedeutung habe die
Beziehung zu seiner Freundin, mit der er einen häufigen und engen Kontakt
pflege. Erwähnt wird dazu insbesondere, der Beschwerdeführer habe geplant,
seinen ersten begleiteten Ausgang nach 19 Monaten Haft als
Geburtstagsüberraschung für seine Freundin zu gestalten und ihn bei den
täglichen Telefonaten geheim zu halten. Dies habe er mit bemerkenswerter
Konsequenz durchgezogen. Provokationssituationen habe es im Strafvollzug einige
gegeben. Der Beschwerdeführer habe gelernt, diesen auszuweichen oder ruhig und
kontrolliert zu bleiben. Sein Verhalten über viele Monate im Strafvollzug
spreche dafür, dass dies nicht nur leere Worte seien. Auch mit dem Problem des
Alkoholkonsums sei er fertig geworden, er habe bewiesen, dass er ohne Alkohol
viel besser leben könne. Er sei bereit, sich nach der Entlassung auf eine
Suchtberatung einzulassen.
4.4
Bei einem weiter anhaltenden problemlosen
Vollzug kann eine bedingte Entlassung gestützt auf den Bericht (zur Beurteilung
des aktuellen Rückfallrisikos) der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
anlässlich der nächsten Prüfung wohl nicht mehr verweigert werden, ansonsten
die bedingte Entlassung zum leeren Buchstaben verkäme. Zu beachten wird der
Stand des ausländerrechtlichen Verfahrens sein: Das Verwaltungsgericht hat den
Entscheid der kantonalen Migrationsbehörde mit Urteil VWBES.2016.213 vom
23.
November 2016 geschützt und den Widerruf der Niederlassungsbewilligung
des Beschwerdeführers sowie dessen Wegweisung aus der Schweiz direkt nach der
Entlassung aus dem Strafvollzug bestätigt. Dagegen hat der Beschwerdeführer nun
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht. Insofern werden der soziale Empfangsraum in Serbien und eine
etwaige Ausschaffungshaft zu prüfen sein.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbei-ständung gestellt, das zu bewilligen
ist. Die Verfahrenskosten von CHF 1‘500.00 trägt demnach der Kanton Solothurn.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats, sobald der
Beschwerdeführer dazu in der Lage ist (§ 58 Abs. 1
Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123 Abs. 2
Zivilpro-zessordnung [ZPO, SR 272]). Nach § 161 i.V.m. § 160 Abs. 1
Gebührentarif (GT, BGS 615.11) setzt der Richter die Kosten der berufsmässigen
Vertretung und die Ent-schädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem
Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung
erforderlich ist. Er gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung
einer Honorarnote. Der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der
unentgeltlichen Rechtsbeistände beträgt 180 Franken zuzüglich Mehrwertsteuer (§
160.
Abs. 3 GT). Der unentgeltliche Rechtsbeistand Alain Joset hat am 13. Januar
2017.
eine Honorarnote eingereicht, in welcher er einen Aufwand von 16.58
Stunden (2.25 Stunden durch den Anwalt selber, 14.33 Stunden durch die
Volontärin) geltend macht. Dieser Aufwand erscheint mit Blick auf die umfangreichen
Akten gerechtfertigt. Indes sind die Kopien nur zu CHF 0.50 zu entschädigen (§ 160
Abs. 5 GT i.V.m. § 161 GT), weshalb die dafür geltend gemachten Kosten auf
CHF 102.50 zu halbieren sind. Die Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtspflege
ist somit auf CHF 3‘415.90 (Honorar: CHF 2‘984.40, Auslagen: CHF 178.50,
MWST: CHF 253.00) festzusetzen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des
unentgeltlichen Rechtsbeistands von CHF 556.60 (Differenz zu vollem Honorar von
CHF 300.00/Std., bzw. CHF 200.00/Std) zuzügl. MWST, sobald der Beschwerdeführer
zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen und Advokat Alain Joset als
unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt.
3. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 trägt der Kanton Solothurn. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald der
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art.
123 Abs. 2 ZPO).
4. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands von A.___, Advokat Alain Joset, wird auf CHF 3‘415.90 (inkl.
Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom
Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistands von CHF 556.60 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 300.00/Std.
bzw. CHF 200.00/Std.) zuzüglich MWST, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage
ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad