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Entscheid

VWBES.2016.337

Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug

17. Januar 2017Deutsch34 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ wurde vom Obergericht des

Kantons Solothurn mit Urteil vom 23. Juli 2014 wegen Angriffs, Entwendung zum

Gebrauch, Fahrens ohne Führerausweis, Übertretung der Verordnung über die

Strassenverkehrsregeln zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten (abzüglich von

einem Tag Untersuchungshaft), CHF 300.00 Busse (bzw. einer

Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen wegen Uneinbringlichkeit der Busse,

Entscheid der Gerichtskasse vom 8. März 2016) verurteilt.

Gemäss Strafregisterauszug wurde A.___

zudem am 16. April 2013 vom Obergericht des Kantons Bern zu einer Geldstrafe

von 180 Tagessätzen à CHF 70.00 wegen Raufhandels und versuchter

vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt. Aus den Akten ergeben sich zudem

zwei frühere Verurteilungen: Mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten

Solothurn-Lebern vom 30. August 2004 war er wegen versuchten Diebstahls,

Konsums von Marihuana und einfacher Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe

von vier Wochen verurteilt worden. Eine Gefängnisstrafe von acht Monaten,

bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von vier Jahren, sprach der Gerichtskreis

X Thun am 5. April 2005 wegen Angriffs aus. Und seit der Verurteilung durch das

Solothurner Obergericht erging am 10. Juni 2016 noch ein Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Solothurn wegen sexueller Belästigung (Busse von CHF

300.00).

2. Nach Platzierungen in Zug und

Witzwil befindet sich A.___ seit 11. Februar 2016 wieder in der Strafanstalt

Zug, dies im Normalvollzug auf einer geschlossenen Abteilung. Das ordentliche

Strafende fällt auf den 24. Mai 2017, die bedingte Entlassung war frühestens auf

den 1. September 2016 möglich (andere Daten – aus unerfindlichen Gründen – noch

im Verfahren VWBES.2016.213).

3. Am 3. Juni 2016 stellte A.___ ein

Gesuch um bedingte Entlassung nach Art. 86 des Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0).

4. Gestützt auf die Beurteilung der

Fachkommission des Strafvollzugskonkordats zur Beurteilung der

Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako), die Berichterstattungen der

Vollzugsanstalten, der Stellungnahme der Bewährungshilfe, einem Verlaufsbericht

der Gewaltberatung der Stiftung Männer Beratung Gewalt Zug und ein

forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 19. Januar 2016 entschied das

Departement des Innern (DdI) am 30. August 2016 nach Gewährung des rechtlichen

Gehörs, die bedingte Entlassung auf den 1. September 2016 werde A.___ verweigert.

5. Dagegen gelangte A.___ mit Eingabe

vom 9. September 2016 ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des

angefochtenen Entscheids sowie seine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug.

In prozessualer Hinsicht ersuchte er für den Fall seines Unterliegens um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Sinngemäss und

im Wesentlichen machte er in seiner Beschwerde und der einlässlichen Begründung

vom 25. Oktober 2016 geltend, der Entscheid vom 30. August 2016 sei weder

recht- noch verhältnismässig. Die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung

seien bei ihm sowohl in legalprognostischer Hinsicht als auch im Rahmen einer

Differentialprognose gestützt auf den Führungsbericht der Strafanstalten Zug

vom 7. Juli 2016 sowie den Verlaufsbericht der Stiftung Gewaltberatung gegeben.

Das anhand der Prognoseinstrumente hergeleitete Rückfallrisiko im Gutachten

beruhe auf Daten, welche bei der Gefährlichkeitsprognose nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht gegen den Beschwerdeführer verwendet

werden dürften.

6. Das DdI schloss am 18. November

2016 auf Abweisung der Beschwerde und wies u.a. auf seine Verfügung vom 12.

Oktober 2016 hin, wonach dem Beschwerdeführer nun, unter diversen Auflagen,

durch das Vollzugspersonal begleitete Ausgänge bewilligt werden. Die Kompetenz

zur Durchführung wurde an die Strafvollzugsanstalt Zug delegiert.

7. Das Verwaltungsgericht hat mit

Urteil VWBES.2016.213 vom 23. November 2016 den Widerruf der

Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der

Schweiz direkt nach der Entlassung aus dem Strafvollzug bestätigt.

8. Der Beschwerdeführer hielt mit

Schreiben vom 14. Dezember 2016 sinngemäss und im Wesentlichen an seinen

Anträgen und deren Begründung fest.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 des Justizvollzugsgesetzes

[JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___

ist durch die Verweigerung der bedingten Entlassung beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Der dem Beschwerdeführer

auferlegten Freiheitsstrafe liegt gemäss Urteil des Obergerichts vom 23. Juli

2014.

folgender Sachverhalt zugrunde: In der Nacht vom 2. auf den 3. April 2011

fand im Grenchner Club H.___ eine Hip-Hop-Veranstaltung statt; dabei

beobachteten die Clubverantwortlichen die Übergabe von Betäubungsmitteln. Ein

Beteiligter wurde daraufhin zusammen mit einem Security-Mann ins Getränkelager

gesperrt. Dort sollte er festgehalten werden, bis die alarmierte Polizei

eintreffen würde. Diese Festnahme sprach sich rasch herum, und es formierte

sich eine Gruppe von 10 - 20 Personen, bestehend aus jungen Männern aus

Albanien, die den Festgenommenen befreien wollte. Zu dieser Gruppe gehörte u.a.

der Beschwerdeführer. Der Gruppe gelang es, vom Club her durch die Küche zum

Getränkelager vorzustossen und die Öffnung der Türe zu erzwingen. Der Security-Mann

wurde unmittelbar nach dem Verlassen des Getränkelagers angegriffen, die

aufgebrachte Meute junger Männer schlug sofort nach der Öffnung der Tür auf ihn

ein. Der Mann flüchtete Richtung Küche und Ausgang und wurde von den Angreifern

verfolgt. Er versuchte, vor den Angreifern Richtung Küche zu flüchten, wobei

ihm der Haupttäter beim Kreuzen mehrere Messerstiche zufügte. Es ist nicht

erstellt, dass sich der Beschwerdeführer innerhalb des Gebäudes an diesem

Angriff beteiligt hat; er hat die tätlichen Übergriffe auf den Security-Mann

aber realisiert. Danach rannte er mit den anderen hinter dem Opfer her, durch

die Küche und den Club aus dem Gebäude. Dort holte der Beschwerdeführer den

Security-Mann ein und schlug mehrmals in heftiger Art und Weise auf ihn ein,

bis dieser hinfiel. Er liess nicht von ihm ab, sondern schlug auch

anschliessend noch auf den Rücken und den Nackenbereich des Opfers ein. Dieses

verstarb an den Folgen der sieben ihm zugefügten Messerstiche.

2.2

Hat der Gefangene zwei Drittel

seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die

zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug

rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder

Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB). Die zuständige Behörde prüft von Amtes

wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht

der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören (Art. 86 Abs. 2 StGB).

Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde

mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86

Abs. 3 StGB).

2.3

Für die bedingte Entlassung

zuständige Behörde im Kanton Solothurn ist das DdI (vgl. § 6 lit. b JUVG i.V.m.

§ 3 lit. b der entsprechenden Vollzugsverordnung, JUVV, BGS 331.12).

2.4

Die bedingte Entlassung bildet

die Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Der bedingt

Entlassene soll den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit

möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse

der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je

hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige

Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem

Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des

Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine

allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden

Lebensverhältnisse berücksichtigt. Dabei steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum

zu (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3 mit Hinweisen).

Blosses Wohlverhalten im Strafvollzug

darf nicht ohne Weiteres als prognostisch positiv gewertet werden (BGE 103 Ib

27.

E. 1; Urteil 6B_331/2010 vom 12. Juli 2010 E. 3.3.5). Soweit dieses reines

Anpassungsverhalten darstellt, ist es sogar prognostisch negativ zu werten

(Cornelia Koller in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,

Strafrecht I, Basel 2013, Art. 86 N 10 mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt

der Differentialprognose ist sodann zu prüfen, ob die Gefahr einer Begehung

weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder bei Vollverbüssung der

Strafe höher einzuschätzen ist. Bei Vorliegen zweier eindeutig negativer Prognosen

ist die bedingte Entlassung aus spezialpräventiver Sicht zu verweigern (vgl. Koller,

a.a.O., Art. 86 N 16).

2.5

Welche Art von Delikt zur

Freiheitsstrafe geführt hat, ist an sich für die Prognose nicht entscheidend.

Die Entlassung darf nicht für gewisse Tatkategorien erschwert werden. Die

Umstände der Straftat sind insoweit beachtlich, als sie Rückschlüsse auf die

Täterpersönlichkeit und damit auf das künftige Verhalten erlauben. Ob die mit

einer bedingten Entlassung in gewissem Masse stets verbundene Gefahr neuer

Delikte zu verantworten ist, hängt im Übrigen nicht nur davon ab, wie

wahrscheinlich ein neuer Fehltritt ist, sondern auch von der Bedeutung des

eventuell bedrohten Rechtsguts. So darf bei unbedeutenden Eigentumsdelikten ein

höheres Risiko eingegangen werden als bei Gewaltverbrechen gegen hochwertige

Rechtsgüter wie Leib und Leben. Bei der Würdigung der Bewährungsaussichten ist

ein vernünftiges Mittelmass zu halten in dem Sinne, dass nicht jede noch so

entfernte Gefahr neuer Straftaten eine Verweigerung der bedingten Entlassung zu

begründen vermag, ansonsten dieses Institut seines Sinnes beraubt würde. Es

darf aber auch nicht aufgrund einzelner günstiger Faktoren die bedingte

Entlassung bewilligt werden, obwohl gewichtigere Anhaltspunkte für die Gefahr

neuer Rechtsbrüche sprechen (BGE 124 IV 193 E. 3 mit Hinweisen).

2.6

Unbestrittenermassen erfüllt sind

im vorliegenden Fall die formellen Voraus-setzungen der bedingten Entlassung

nach Art. 86 StGB. Das DdI hat als zuständige Behörde über die bedingte

Entlassung entschieden, der Beschwerdeführer hat zwei Drittel seiner

Freiheitsstrafe verbüsst, ihm wurde das rechtliche Gehör gewährt, und die

Berichte des früheren Arztes des Beschwerdeführers, Arzt 2 vom 23. März 2015,

der beiden Anstaltsleitungen, der Bewährungshilfe, der Stiftung Männer Beratung

Gewalt sowie die Einschätzung der KoFaKo vom 27. April 2016 liegen vor.

Massgeblich abgestützt hat sich die Vorinstanz zudem auf das Aktengutachten von

Dr. med. Arzt 1 vom 19. Januar 2016.

2.6.1

Arzt 2 führte in seinem Bericht

vom 23. März 2015 zuhanden des Amts für Justizvollzugs aus, der

Beschwerdeführer sei ihm am 10. September 2012 wegen eines depressiven

Zustandsbilds von dessen Hausarzt zugewiesen worden. Der Patient habe über

Schlafprobleme, Angstzustände, Niedergeschlagenheit und eine häufige

Vergesslichkeit geklagt. Es bestünden auch Probleme am Arbeitsplatz deswegen.

Beim Erstkontakt habe sich eine mittelgradige, ausgeprägte depressive Episode

mit somatischem Syndrom gezeigt. Ein durchgeführter SKID-II-Persönlichkeitstest

habe Evidenzen für sechs Persönlichkeitsstörungen gegeben, auszugehen sei von

einer kombinierten Persönlichkeitsstörung. Zusammenfassend gab der Psychiater

an, der erste Teil der Behandlung bis ca. April 2013 habe den Aufbau einer

tragfähigen therapeutischen Beziehung betroffen. Ab da sei die Therapie durch

einen Mix aus Verhaltenstherapie und tiefenpsychologischen Exkursen fortgeführt

worden. Die Fortsetzung einer hauptsächlich verhaltens­therapeutisch

ausgerichteten Psychotherapie habe nicht mehr stattgefunden, da der Patient seit

dem 9. September 2013 nicht mehr erschienen sei. Die Compliance des

Beschwerdeführers sei eher schlecht gewesen, in den Sitzungen habe er sich

teilweise unabgegrenzt offen gegeben, habe aber auch stets ein misstrauisches

Verhalten gezeigt, wobei er immer hinterfragt habe, ob ihm das Besprochene

etwas bringe. Es habe kein griffiges Behandlungskonzept entwickelt werden

können. Der Arzt halte den Beschwerdeführer für schwergradig

persönlichkeitsgestört im Sinne einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit

paranoiden, emotional instabilen, dissozialen und zwanghaften Zügen.

2.6.2

Dem Führungsbericht der

Strafanstalt Zug vom 29. September 2015 lässt sich entnehmen, dass der

Beschwerdeführer von den Aufsichts- und Betreuungspersonen als ruhiger,

angenehmer Insasse beschrieben wurde, der sich stets höflich und korrekt

verhielt. Der Sozialdienstmitarbeiterin gegenüber sei er stets freundlich und

sachlich geblieben, auch wenn sie seine Anliegen nicht habe erfüllen können. Er

habe mit einem anderen Insassen an seinem Arbeitsplatz in der Waschküche einen

verbalen Konflikt gehabt, habe dies aber frühzeitig dem Personal gemeldet und

sich nicht auf eine Fortsetzung der Auseinandersetzung eingelassen. Daraufhin

habe er in die Küche versetzt werden können, wo er ohne Zwischenfälle gearbeitet

habe. Mit den anderen Insassen habe sich der Beschwerdeführer grundsätzlich gut

verstanden. Er sei Konflikten offensichtlich aus dem Weg gegangen. Den

«BiSt-Unterricht» habe er nicht besucht, weil ihn dort ein anderer Gefangener

ständig provoziert habe. Das äussere Erscheinungsbild des Beschwerdeführers sei

sauber und gepflegt gewesen, Ordnung und Sauberkeit hätten nie zu Beanstandungen

Anlass gegeben. Es seien auch keine sicherheitsgefährdenden oder unerlaubten

Gegenstände gefunden worden. In seiner Freizeit sei der Beschwerdeführer oft

beim Kartenspielen anzutreffen gewesen. Vom Angebot der Seelsorge habe er

Gebrauch gemacht. Zur Arbeit in der Küche sei er stets pünktlich erschienen.

Die ihm aufgetragenen Aufgaben habe er sauber und korrekt erledigt. Allerdings

habe er kaum Eigeninitiative gezeigt. Sein positives Arbeitsverhalten, das

trotz wenig Selbständigkeit überwogen habe, sei bis zum Schluss ohne

Verschlechterungen konstant geblieben. Den Küchenvorgesetzten gegenüber habe

sich der Beschwerdeführer höflich und anständig verhalten und mit den

anwesenden Insassen habe er kollegial zusammengearbeitet. Entsprechend sei er

im Küchenteam integriert gewesen. An den Wochenenden sei er regelmässig und

zahlreich von seiner Familie besucht worden. Sanktionen hätten nie ergriffen

werden müssen.

2.6.3

Der Austrittsbericht der

Anstalten Witzwil vom 15. März 2016 schildert die rasche Integration des

Beschwerdeführers in der Wohngruppe. Er habe v.a. Kontakt zu den gleichaltrigen

Gefangenen gesucht, mit denen er einen «verträglichen Umgang» gepflegt habe.

Gegenüber seinem zuständigen Vollzugsverantwortlichen habe er sich mehrheitlich

von einer anständigen und rücksichtsvollen Seite gezeigt. Er habe negative

Entscheide annehmen können, ohne die nötige Distanz zu verlieren. Trotzdem sei

ein gewisses Misstrauen zu spüren gewesen. Bei Konsultationen des

Gesundheitsdienstes oder des Anstaltsarztes habe der Beschwerdeführer seiner

Meinung nach nicht die nötige medizinische Versorgung erhalten. In dieser

Hinsicht habe er sich eher penetrant gezeigt und sei in einem Einzelfall des

Behandlungszimmers verwiesen worden. In solchen Momenten habe er gekränkt und

in seiner Ehre verletzt gewirkt. In Vollzugsgesprächen habe er mehrmals seine

Unschuld beteuert und sich als Opfer ungünstiger Umstände gesehen. Trotz

eindeutigen Hinweisen könne er sich die meisten Taten nicht eingestehen und

versuche, davon abzulenken. Die Konsequenzen für seine Delikte trage er recht

nüchtern. Er erhalte wöchentlich Besuch von seinen engen Familienmitgliedern.

Weiter pflege er regen brieflichen und telefonischen Kontakt mit seiner

Freundin. Diese Kontakte pflege er schon länger, bevor sie sich am 17. Januar

2016.

in Witzwil erstmals gegenübergestanden hätten. Die Freundin habe ihn ein

weiteres Mal vor der Versetzung nach Zug besucht. Der Beschwerdeführer habe im

Lederatelier gearbeitet und sich als flexibel erwiesen. Gearbeitet habe er eher

langsam, dafür sehr genau und mit guten Endprodukten. Als ihm die drohende

Wegweisung aus der Schweiz bewusst geworden sei, sei er dünnhäutig geworden und

habe aus diesem Grund für eine gewisse Zeit von einem ruppigen Miteingewiesenen

getrennt werden müssen. Zu Auseinandersetzung mit anderen Gefangenen sei es

aber nie gekommen.

Auftragsgemäss sei die

Therapiebedürftigkeit bzw. –willigkeit abgeklärt worden. Der Beschwerdeführer

sei zu fünf Therapiegesprächen von je 50-minütiger Dauer aufgeboten worden.

Diese hätten sich schwierig gestaltet, da er seine Taten offenbar negiere. Im

Rahmen der Suchtanamnese habe er sich aber offen gezeigt. Er sei ausnehmend

bemüht gewesen, einen guten Eindruck zu hinterlassen und sich im sozialen Leben

anstandslos und vorbildlich zu verhalten. Nach fünf Abklärungsgesprächen habe

in realistischer Weise an der Aufrechterhaltung der Suchtmittelabstinenz und am

Umgang mit negativen Emotionen sowie dem Verstehen der Hintergründe seines

Verhaltens gearbeitet werden können. Weiter hätten Problemlösungsstrategien

geübt werden können. Wegen fehlender Motivation und Kooperation sei es nach

weiteren acht Gesprächen zu keiner Fortsetzung gekommen. Trotz anfänglich

gezeigtem Interesse habe der Beschwerdeführer dann eine Beteiligung am R&R

(Reasoning and Rehabilitation)-Training verweigert (vgl. dazu die Berichte des

Forensisch-Psychiatrischen Dienstes [FPD] der Universität Bern vom 5. November

2015.

und 27. Januar 2016). Den Sinn einer Begutachtung habe er nicht

eingesehen, entsprechend habe er den Gesprächstermin mit dem Gutachter vom 1. Dezember

2015.

verweigert.

2.6.4

Im zweiten Verlaufsbericht der

Anstalt in Zug vom 7. Juli 2016 wird der Beschwerdeführer als freundlicher und

zuvorkommender Insasse beschrieben, mit dem ein normales Gespräch aber

schwierig werde, wenn er sich ungerecht behandelt fühle. Er sei aber nie verbal

ausfällig oder gar gewalttätig geworden. Mündliche Verwarnungen habe es

lediglich zwei gegeben wegen zu spätem Erscheinen am Arbeitsplatz. Nach der

anfänglichen Arbeit in der Holzwerkstatt habe der Beschwerdeführer auf eigenen

Wunsch hin in die Küche versetzt werden können, wo nur Insassen aufgenommen

würden, die ein gepflegtes Äusseres hätten, absprachefähig seien und sich

korrekt verhielten. Der Beschwerdeführer könne sich vorstellen, künftig in

einer Küche zu arbeiten oder gar eine Ausbildung in diesem Bereich zu machen.

In der arbeitsfreien Zeit habe er oft den Fitnessraum aufgesucht und sich aktiv

beim Jassen, Fuss-, Basket- oder Tischfussball beteiligt.

Ein Wechsel zeichnete sich in seiner

Haltung zur deliktischen Vergangenheit ab: So bedaure der Beschwerdeführer, was

geschehen sei, insbesondere, dass dabei ein Mensch umgekommen sei. Er sei in

erster Linie selber für seine Verfehlungen verantwortlich zu machen. Für ihn

seien diese Partys unterdessen tabu, er wolle und werde auch nicht mehr mit

seinen früheren Kollegen verkehren. In Zukunft wolle er den Fokus auf seine

Familie und seine Freundin legen. Am 30. Juni 2016 habe ein Erstgespräch

zwischen einem Gewaltberater der Stiftung Männer Beratung Gewalt und dem Beschwerdeführer

stattgefunden. Hinsichtlich der Bewährungshilfe zeige sich letzterer auch

offen. Eine weitere Erkenntnis, die er gewonnen habe, sei, dass Alkohol und

Drogen ihm nicht gut täten.

Der Beschwerdeführer habe regelmässig

Besuch von seiner Freundin und seinen Familienangehörigen. Erschwerend für

seine Zukunftsplanung und zugleich sehr belastend sei, dass ihm der

Landesverweis drohe. In Serbien kenne er niemanden mehr ausser weit entfernten

Verwandten. Zu seinen Eltern und Geschwistern habe er ein sehr gutes

Verhältnis. Er habe eine Stelle als Bodenleger in Aussicht.

Die Berichterstatterin gelangte zum

Schluss, der Beschwerdeführer habe sich unauffällig, regelkonform und angepasst

verhalten. Sie habe nicht den Eindruck, er «reisse sich nur zusammen», weil er

im Vollzug unter Beobachtung stehe. Er zeige Motivation zur beruflichen

Integration und habe ein Antiaggressionstraining begonnen, zeige sich offen für

ein Drogenkonsumationsverbot und eine Bewährungshilfe. Sollte die bedingte

Entlassung nicht gewährt werden, werde ein Wechsel in den offenen Vollzug als

prüfenswert erachtet. Bezugnehmend auf die Richtlinie 15.0 des Konkordats der

Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und

Massnahmen (BGS 333.111) könnten Ausländer selbst mit rechtskräftigen

fremdenpolizeilichen Fernhaltemassnahmen in den offenen Vollzug wechseln. Das

Beziehungsnetz werde als solide und tragfähig eingeschätzt und eine Flucht-

oder Gemeingefahr werde auf heutigem Kenntnisstand nicht erkannt. Da Vollzugsöffnungen

bis dahin verwehrt geblieben seien, könnten keine dahingehenden Rückmeldungen

gemacht werden.

2.6.5

Die Stiftung «Männer Beratung

Gewalt» gab in ihrem Verlaufsbericht vom 11. August 2016 an, der

Beschwerdeführer sei von Beginn weg sehr motiviert in die Beratungssequenz

eingestiegen. Er sei keinen unangenehmen Fragen ausgewichen, sondern habe

versucht, sie so offen wie möglich zu beantworten. Er scheue sich nicht, für

ihn unvorteilhafte, schambesetzte Verhaltensmuster detailliert zu schildern und

sei daran interessiert, offenzulegen, wie vergangene Eskalations-Situationen

entstanden und angeheizt worden seien. Zusammenfassend habe in den bis dahin

acht Gesprächen eine sehr positive Entwicklung stattgefunden und es sei

sinnvoll, den Beratungsprozess auch nach der Entlassung fortzusetzen, vielleicht

ergänzt durch eine kooperative Suchtberatung.

2.6.6

Die Bewährungshilfe verzichtete

auf ein persönliches Gespräch mit dem Beschwerdeführer, erachtete es in ihrer

Stellungnahme vom 12. Juli 2016 aber als «sehr erfreulich», dass er seit Ende

Juni 2016 an einer Gewaltberatung teilnehme. Da er eben erst damit begonnen

habe, sei die Prüfung einer bedingten Entlassung per Zweidritteltermin zu früh.

Vorstellbar sei eine neue Prüfung Ende 2016 / Anfang 2017, sofern sich der

Beschwerdeführer bis dahin auf eine intensive Auseinandersetzung mit seinen

Straftaten und seiner persönlichen Situation eingelassen habe.

2.6.7

Der Gutachter Arzt 1 gelangte in

seinen Ausführungen vom 19. Januar 2016 zu einer erneut kritischen Gesamtbeurteilung.

Insgesamt ergäben sich zahlreiche belastende Faktoren und nur wenige

protektive. Tatzeitnah (2011) habe von einer moderaten bis hohen Rückfallgefahr

für weitere Gewaltdelikte ausgegangen werden müssen. Dabei seien längere

deliktfreie Phasen von mehreren Jahren durchaus möglich gewesen. Aufgrund der

Deliktdynamik habe aber auch dann mit schwereren Verletzungen gerechnet werden

müssen. Kritisch sei zu betrachten gewesen, dass der Beschwerdeführer meist als

Initiator solcher Übergriffe andere dazu animiert habe, ebenfalls Gewalt

anzuwenden. Die aktuelle Situation (2016) im Vollzug lasse erahnen, dass sich

die Gesamtsituation nicht verbessert habe und zukünftig mit weiteren

Gewalttaten gerechnet werden müsse. Es sei aber anzunehmen, dass sich der

Beschwerdeführer auch künftig kurz- und mittelfristig angepasst verhalten

könne. Deshalb solle das angepasste Verhalten im Vollzug aus Sicht des

Gutachters nicht überinterpretiert werden. Langfristig sei – ohne Therapieerfolge

– mit einem moderaten bis hohen Rückfallrisiko für weitere Gewaltdelikte zu

rechnen. Dabei müsse, analog der bisherigen Delinquenz, mit schweren

Verletzungen wie Knochenbrüchen, Rissquetschwunden und Stichverletzungen

gerechnet werden. Mehrjährige Phasen ohne Gewaltdelikte seien möglich. Das

Risiko, dass sich der Beschwerdeführer erneut in ein kriminogenes Milieu

begebe, sei hoch, der soziale Empfangsraum bei Lockerungen problematisch. Der

Beschwerdeführer sei eher schlecht in der Schweiz integriert, finanziell

scheine er sein Leben nicht im Griff zu haben. Es sei nicht absehbar, wie er

dies künftig ändern könnte. Der Kontakt zur Familie werde als unterstützend beschrieben.

Allerdings habe der Familienzusammenhalt den Beschwerdeführer nicht davor

schützen können, wiederholt rückfällig zu werden, obwohl er zu den Tatzeiten

meist bei den Eltern gewohnt habe. Leider ergäben sich aus den Akten deutliche

Hinweise darauf, dass eine hohe Rückfallgefahr bestehe und dass der

Beschwerdeführer – ohne künftige Therapieerfolge – in Alltagssituation wieder

gewalttätig eskalieren werde. Als delitkrelevante Problembereiche nennt der

Gutachter dissoziale Züge, eine Sozialisation in gewaltbereitem Milieu,

Impulsivität bzw. Kränkbarkeit, eine hohe Gewaltbereitschaft, fehlende Hinweise

auf Reue und den Substanzkonsum. Er diagnostizierte beim Beschwerdeführer für

2015.

einen starken Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit

paranoiden und dissozialen Zügen (ICD-10: F61.0), einen schädlichen Gebrauch

von Alkohol (IDC-10:F10.1) sowie aktenanamnestisch eine Neurodermitis.

2.6.8

Die KoFaKo beurteilte den Fall

des Beschwerdeführers anlässlich ihrer Sitzung vom 27. April 2016. Sie befand

die Ausführungen des Gutachters als schlüssig und nachvollziehbar und erkannte

insbesondere eine lang anhaltende, chronifizierte Aggressionsproblematik,

welche sich in den Gewaltdelikten über viele Jahre gezeigt habe, sowie einen

regelmässigen Substanzmissbrauch. Nach ihrer Einschätzung spielten die

diagnostizierte Persönlichkeitsproblematik sowie der regelmässige

Substanzmissbrauch eine zentrale Rolle im Bedingungsgefüge der Anlasstat und

seien daher auch als legalprognostisch relevanter Faktor beachtlich. Er sei

wenig selbstreflektiert und deutlich externalisierend. Sein spezifisches Konfliktverhalten

sei geprägt von einer geringen Frustrationstoleranz. Eine Auseinandersetzung

mit den Taten habe bislang nicht stattgefunden. Nach dem gegenwärtigen Stand

der psychiatrischen, psycho- und soziotherapeutischen und pädagogischen

Verfahren sei das beim Beschwerdeführer vorliegende Krankheitsbild generell

schwer behandelbar. Es gebe Institutionen, die das für den Beschwerdeführer

benötigte Therapiekonzept und den entsprechenden Rahmen anbieten würden. Der

Beschwerdeführer sei zwar familiär eingebunden, der Familie sei es aber trotz

räumlicher Nähe bereits in der Vergangenheit nicht möglich gewesen, günstig auf

den Beschwerdeführer einzuwirken.

Die Tat des Beschwerdeführers zeichne

sich aus durch die erhebliche und übermässige Gewaltanwendung gegen ein

zufälliges Opfer. Die Kriminalität sei als eingeschliffenes Verhaltensmuster in

seiner Biographie erkennbar. Er habe ein Suchtmittelproblem und leide an einer

Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und dissozialen Zügen. In seiner sozialen

und beruflichen Leistungsfähigkeit sei er stark beeinträchtigt. Im Laufe des

Vollzugs habe der Beschwerdeführer keine legalprognostisch relevanten

Fortschritte erzielt. Um den Risikofaktoren entgegenwirken zu können, wäre aus

Sicht der KoFaKo eine umfassende therapeutische Deliktsbearbeitung notwendig.

Ohne entsprechende therapeutische Fortschritte erachte die Kommission aus

legalprognostischer Sicht die Gewährung von Vollzugsöffnungen für nicht

angezeigt. Solange der Beschwerdeführer keine Veränderungsbereitschaft zeige,

sehe die KoFaKo keine Veranlassung für eine Änderung der Sanktion.

2.7

Zum Vorleben führte das Amt für

Justizvollzug aus, der Beschwerdeführer sei in Jugoslawien geboren und habe die

ersten Lebensjahre bei der Mutter verbracht, weil der Vater damals bereits in

der Schweiz gearbeitet habe. Im Alter von sieben Jahren sei der

Beschwerdeführer mit Mutter und Geschwistern zum Vater in die Schweiz gezogen,

wo er neun Jahre die Primarschule inkl. Werkklasse besucht habe. Danach habe er

mehrere Gelegenheitsjobs gehabt und sei teilweise arbeitslos gewesen. Er habe

weiterhin bei seinen Eltern gewohnt, sei wenig integriert gewesen und scheine

sich einem kriminellen Kollegenkreis zugewandt zu haben. Im Alter von ca. 18

Jahren sei er als CNC-Mechaniker angelernt worden. Nach eigenen Angaben habe er

fünf Jahre lang mit seiner Freundin zusammengewohnt, danach sei er bis zur

erstinstanzlichen Hauptverhandlung wieder bei seinen Eltern untergekommen. In

deliktischer Hinsicht würden sich erste Hinweise einer anhaltenden Delinquenz

bereits im Jugendalter aus verschiedenen Polizeiprotokollen ergeben.

2.8

Das Amt für Justizvollzug

erachtete im Rahmen der Gehörsgewährung das Vollzugsverhalten in der

Gesamtschau als günstig und führte aus, in der Gewaltberatung zeichne sich

legalprognostisch eine günstige Entwicklung ab. Es handle sich beim Beschwerdeführer

um einen impulsiv handelnden Straftäter. Die Gefahr, dass er Alltagssituationen

eskalieren lasse und beliebige Personen schweren Schaden nehmen könnten,

bestehe weiterhin. Der Deliktsvorlauf sei kurz und es seien hohe Rechtsgüter

betroffen. Entsprechend brauche es bei der Gewährung von Vollzugsöffnungen eine

hohe Handlungssicherheit, welche damals (am 16. August 2016) aus Sicht des Amts

noch nicht gegeben war. Das DdI hielt diese Einschätzung in seinem abweisenden

Entscheid für nachvollziehbar und schlüssig. Es folgte den Empfehlungen der

Vollzugsbehörde und der Abteilung Bewährungshilfe, wonach eine bedingte

Entlassung auf die Minimalfrist zu verweigern sei. Die Gewaltberatung sei ein

erster Schritt in die richtige Richtung, die positiven Rückmeldungen liessen auf

eine Verbesserung der Legalprognose hoffen.

3.1

Die Vorinstanz hat alle für die

Frage der bedingten Entlassung zu berücksichtigenden prognoserelevanten

Umstände einer Gesamtwürdigung unterzogen, ohne den ihr zustehenden weiten

Ermessensspielraum offensichtlich zu überschreiten, zu unterschreiten oder zu

missbrauchen. Dass sie dem Wohlverhalten im Vollzug keinen grösseren

Stellenwert beigemessen hat, ist mit Blick auf E. 2.4 hiervor nicht zu

beanstanden. Ein angepasstes Verhalten im Strafvollzug lässt noch nicht auf

eine nachhaltige Auseinandersetzung mit der Anlasstat schliessen. Ebenfalls

zulässig war, dass die Vorinstanz bei ihrer Würdigung unter anderem auf das

Aktengutachten abgestellt hat. Im Zeitpunkt der Beurteilung hätte dem Beschwerdeführer

die bedingte Entlassung wohl auch ohne Begutachtung verweigert werden können.

Da die Vorinstanz die bedingte Entlassung unter anderem gestützt auf die im Gutachten

dargelegte Diagnose und Legalprognose versagt hat, ist dennoch kurz auf die

Rügen einzugehen.

3.2

Psychiatrische Gutachten können

nach der Rechtsprechung grundsätzlich nur bei persönlicher Untersuchung des

Probanden fachgerecht erstattet werden. Wenn der zu begutachtende Betroffene

sich - wie vorliegend - einer persönlichen Untersuchung verweigert, ist zu

prüfen, ob nicht wenigstens ein Aktengutachten erstellt werden kann. Ob sich

ein solches verantworten lässt, hat in erster Linie der angefragte

Sachverständige zu beurteilen (vgl. BGE 127 I 54 E. 2f S. 58; Urteile

6B_937/2008 vom 16. Februar 2009 E. 2.2 und 6P.91/2002 vom 20. September 2002

E. 2.1.2; Marianne Heer, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, N. 61b zu

Art. 56 StGB). Dieser sah sich im vorliegenden Fall im Stande, eine fachgerechte

psychiatrische Begutachtung ohne persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers

vorzunehmen. Er erläutert im Gutachten, bezüglich der Deliktgeschichte und der

Rekonstruktion der Einzeldelikte lägen umfangreiche Daten vor. Widersprüche

ergäben sich in den Anklagen, Verurteilungen und den Angaben des Beschwerdeführers.

Die rechtliche Würdigung sei für den Gutachter nicht immer transparent. Daneben

ergäben sich gewisse Lücken in anderen Bereichen. So sei aus dem Leben des Beschwerdeführers

relativ wenig bekannt. Insbesondere seine Wertewelt und seine Ansichten liessen

sich nur indirekt über sein Verhalten erschliessen. Daneben fänden sich v.a. im

Therapiebericht von Arzt 2 zentrale Informationen über die Zeit zwischen dem

Anlassdelikt und dem Strafantritt. Diagnostisch von zentraler Bedeutung sei die

Auswertung des SKID-II-Persönlichkeitstests. Die gesamte Aktenlage mache jedoch

deutlich konsistente Angaben über eine problematische Entwicklung mit

Persistenz deliktrelevanter Problembereiche, einer fehlenden Einsicht in die

eigene Delinquenz, einer kritischen Legalprognose und eingeschränkter Möglichkeiten

der Behandelbarkeit im ambulanten Setting. Die innere Konsistenz der

Informationen und Einschätzungen sei hoch. Es müsse aber darauf aufmerksam

gemacht werden, dass die Datenlage lückenhaft und damit in gewissen Bereichen

eingeschränkt aussagekräftig sei. Die Lücken ergäben sich ausschliesslich durch

die fehlende Kooperation des Beschwerdeführers.

Trotz dieser Lücken durfte die

Vorinstanz davon ausgehen, dass genügend Informationen für die Erstellung eines

aktuellen Aktengutachtens, das die Situation umfassend würdigt, vorhanden sind.

Die Vollzugsakten und der Arztbericht von Arzt 2 sowie des FPD der Universität

Bern (siehe E. 2.6.3 hiervor) beschreiben nicht nur das Vollzugsverhalten des

Beschwerdeführers an sich, sondern auch dessen Persönlichkeit. Im Übrigen wäre

es dem Beschwerdeführer freigestanden, an der Begutachtung oder einer

freiwilligen Therapie während des Strafvollzugs teilzunehmen, womit mehr und

aktuellere Unterlagen zu seiner Persönlichkeit zur Verfügung gestanden hätten. Zwar

steht es ihm unbestritten zu, Begutachtung und Therapie zu verweigern, jedoch

trägt er letztlich die Konsequenzen seiner fehlenden Mitwirkung (vgl. Urteile

6B_710/2010 des Bundesgerichts vom 25. November 2010 E. 1.5 und 6B_937/2008 vom

16.

Februar 2009 E. 2.3 mit Hinweis).

3.3

Aus dem Umstand, dass den

Betroffenen entfernte Verurteilungen durch das Gericht nicht mehr entgegen

gehalten werden dürfen, folgt nicht, dass medizinische Sachverständige solche

Umstände nicht mehr berücksichtigen dürfen. Dem Betroffenen dürfen nach der

Botschaft bloss keine negativen Rechtsfolgen aus dem entfernten Urteil mehr

erwachsen (Botschaft vom 21. September 1998, BBl 1999 2167). Erfahren

forensische Psychiater im Rahmen ihrer Exploration von inzwischen entfernten

Vorstrafen oder sind ihnen solche aus früheren Behandlungen bekannt, so können

sie diese bei ihrer Begutachtung nicht ausblenden, ohne ein

kunstfehlerbehaftetes medizinisches Urteil abzugeben (BGE 135 IV 87 E. 2.5 S.

92). Das Vorleben des Verurteilten ist vorab unter dem Gesichtspunkt früherer

Straffälligkeit zu prüfen. Nach dem Wissensstand der Kriminologie ist diesbezüglich

namentlich entscheidend, wie häufig und in welchen zeitlichen Abständen bereits

Straftaten begangen wurden und welcher Lebenszeitraum des Verurteilten durch

Kriminalität geprägt war, wobei als Faustregel gilt, dass die Gefahr der

Begehung weiterer Straftaten umso höher ist, je mehr Delikte in der Vergangenheit

begangen wurde und je kürzer die Abstände zwischen den einzelnen Straftaten

waren (Koller, a.a.O., Art. 86 StGB N 7).

3.4

Der Gutachter nimmt auf die

früheren Delikte im Rahmen seiner Legalprognose insofern Bezug als er darin ein

eingeschliffenes Delinquenz-Muster mit Delikten in den Jahren 2002, 2003, 2004,

2009.

und 2011 erblickt. Er legt dar, der Beschwerdeführer habe wiederholt

während laufenden Verfahren delinquiert und keine Strafempfindlichkeit gezeigt.

Er zeige eine zufällige Opferwahl, die sich aus Alltagsituationen ergeben habe.

Meist habe der Beschwerdeführer zunächst Personen angegriffen, die mit ihm nur

wenig zu tun gehabt hätten, habe unverfängliche Situationen zum Eskalieren

gebracht, in denen die Geschädigten nichts oder wenig zum Konflikt beigetragen

hätten. Er habe belanglose Situationen offensichtlich als bedrohlich

wahrgenommen (paranoid) und sich selbst als Opfer gesehen. Bei Konflikten habe

er geschlagen und wiederholt auf wehrlose Opfer getreten, die schon am Boden

gelegen hätten. Für die meisten Delikte habe er keine Reue gezeigt und die

Täterschaft abgestritten. Die soziale Kompetenz sei insgesamt schlecht. Im

geschlossenen Vollzug wirke der Beschwerdeführer zwar angepasst und scheine zu

wissen, welches Verhalten von ihm erwartet werde. Aber auch in Haft fühle er

sich als Opfer und wolle gegen seine ungerechten Verurteilungen kämpfen. Das

spezifische Konfliktverhalten sei geprägt von einer geringen

Frustrationstoleranz. Bisher habe er kein Interesse daran gezeigt, sich damit

auseinanderzusetzen. Meist sei für ihn die Umwelt das Problem. Der bisherige

Verlauf der Taten müsse als stagnierend betrachten werden. An der

Persönlichkeitsstruktur lasse sich keine Veränderung erkennen. Der aktuell

hängige Vorfall von 2014 zeige unveränderte deliktrelevante Problembereiche. Längere

deliktfreie Phasen von mehreren Jahren seien durchaus möglich gewesen. Es könne

angenommen werden, dass sich der Beschwerdeführer auch künftig kurz- und

mittelfristig angepasst verhalten könne. Deshalb solle das angepasste Verhalten

im Vollzug nicht überinterpretiert werden. Langfristig sei ohne Therapieerfolge

mit einem moderaten bis hohen Rückfallrisiko für weitere Gewaltdelikte zu

rechnen.

3.5

Die Herleitung des Rückfallrisikos

ist sachgerecht und den erforderlichen Standards entsprechend (FOTRES

[Forensisches Operationalisiertes Therapie-Risiko-Evaluations-System]-Wertung,

siehe dazu Koller, a.a.O., Art. 86 N 13; Violence Risk Appraisal Guide [VRAG]) vorgenommen

worden. Standardisierte Prognoseinstrumente beruhen zwar auf einer

Verallgemeinerung von empirischen Befunden. Sie können deshalb für die Prognose

zwar Anhaltspunkte über die Ausprägung eines strukturellen Grundrisikos eines

Betroffenen liefern («Verortung des Einzelfalls im kriminologischen

Erfahrungsraum»), sind indes für sich allein nicht geeignet, eine fundierte

individuelle Gefährlichkeitsprognose tragfähig zu begründen. Zur Erstellung

einer individuellen Prognose bedarf es über die Anwendung derartiger Instrumente

hinaus daher zusätzlich einer differenzierten Einzelfallanalyse durch den

Sachverständigen. Denn jedes Instrument kann nur ein Hilfsmittel sein, eines

von mehreren Werkzeugen, mit denen sich der Gutachter die Prognosebeurteilung

erarbeitet (Urteil 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 3.3). Eine fachgerechte

Anwendung der Prognoseinstrumente kann mithin wohl dazu beitragen, eine

Risikoeinschätzung zu verbessern. Die Arbeit des Gutachters, welcher sich zur

Erarbeitung der Individualprognose auf Prognoseinstrumente stützt, besteht dann

darin, die derart ermittelten Werte bzw. Befunde im Gutachten auszuwerten,

diese nachvollzieh- und überprüfbar zu erläutern und den Bezug zur Gutachtenfragestellung

herzustellen (6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 3.4).

Um das Verhalten und die

Rückfallgefahr des Beschwerdeführers umfassend würdigen zu können, musste der

Gutachter das bisherige Leben und die früher begangenen Delikte miteinbeziehen.

Gerade im vorliegenden Fall konnte so auch gezeigt werden, dass der

Beschwerdeführer nicht fortlaufend straffällig wurde, sondern es auch längere

unauffällige Zeitspannen gab. Dies ist nicht zu beanstanden. Das vorliegende Gutachten

ist denn auch in sich schlüssig, nachvollziehbar und deckt sich mit den

Einschätzungen sämtlicher im Verfahren involvierten Fachpersonen. Weshalb die

Familie und die Freundin eine massgebliche, zu wenig berücksichtigte Ressource

zur Vermeidung gewalttätigen Handelns sein sollen, ist nicht ersichtlich: In

der Vergangenheit haben die familiären Bindungen den Beschwerdeführer nicht von

seinen Taten abhalten können. Seine Freundin hat er erst im Verlaufe des Strafvollzugs

kennengelernt; ob die Beziehung dem Alltag standhält, muss offen bleiben. Sie

kann aber sicherlich Motivation für ein Wohlverhalten sein.

3.6

Im Zusammenhang mit der immer

wieder bemängelten Therapiewilligkeit des Beschwerdeführers ist festzuhalten,

dass nie eine Therapie verfügt worden ist. Immerhin widerspiegelt seine

Verweigerungshaltung die (jedenfalls bis vor kurzem) fehlende

Auseinandersetzung mit seinem deliktischen Verhalten, eine Auseinandersetzung,

deren Bedeutung in der Kriminologie zunehmend anerkannt wird (vgl. Koller,

a.a.O., Art. 86 N 9). Art. 75 Abs. 4 StGB verpflichtet den Gefangenen überdies,

bei den Sozialisierungsbemühungen und den Entlassungsvorbereitungen aktiv

mitzuwirken. Gemäss Bundesgericht ist es rechtens und vertretbar, dass die

Vollstreckungsbehörde konkrete Vollzugslockerungsschritte im Rahmen der

progressiven Stufenplanung von einer regelmässigen Teilnahme des Inhaftierten

an therapeutischen Behandlungen abhängig macht und darüber hinaus zusätzlich

eine tatsächliche und echte Auseinandersetzung des Täters mit seiner Tat

fodert. Eine Verweigerung des Insassen muss somit als negatives Prognoseelement

gewürdigt werden, was in letzter Konsequenz die Verweigerung von Vollzugslockerungen

zur Folge haben kann (Benjamin F. Brägger in: Marcel Alexander Niggli et al.

[Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2013, Art. 75 N 26 mit Hinweisen

zur Rechtsprechung). Der Beschwerdeführer jedoch hat die verschiedenen Interventionen,

die als massgebliche Mittel zur Minderung der Rückfallgefahr erachtet wurden,

abgelehnt bzw. wieder abgebrochen. Dass er sich nun – wenn auch offensichtlich unter

dem Eindruck des migrationsrechtlichen Verfahrens und um eine bedingte Entlassung

zu erreichen – dennoch freiwillig der Gewaltberatung unterzogen hat, ist ihm

zugute zu halten (dazu sogleich E. 4.2 ff.).

3.7

Nach einer Gesamtwürdigung des

Vorlebens des Beschwerdeführers, der Tä-terpersönlichkeit, seines deliktischen

und sonstigen Verhaltens, seiner bis letzten Sommer gezeigten Einstellung zu

den Taten, einer allfälligen Besserung und der nach der Entlassung aufgrund des

ausländerrechtlichen Verfahrens zu erwartenden Lebensverhältnisse war dem

Beschwerdeführer im Hinblick auf das künftige Wohlverhalten im Zeitpunkt des

angefochtenen Entscheids noch eine ungünstige Prognose zu stellen. Die Vorinstanz

hat demnach die bedingte Entlassung am 30. August 2016 zu Recht noch verweigert,

zumal bis zu diesem Zeitpunkt auch noch keine weiteren Vollzugslockerungen

bewilligt worden waren (dazu E. 4.1 hiernach).

4.1

Nach Art. 75 Abs. 1 StGB sollen

Gefangene im Vollzug vorab dazu befähigt werden, künftig straffrei zu leben.

Die Vollzugsbedingungen haben sich somit am Grundsatz der Rückfallverhütung

nach der Entlassung aus dem Vollzug zu orientieren. Der Vollzug beruht auf

einem Stufensystem. Dem Gefangenen werden im Hinblick auf seine Rückkehr in die

Gesellschaft zunehmend mehr Freiheiten gewährt. Je grösser die Flucht- oder

Rückfallgefahr ist, desto engere Grenzen sind allerdings solchen stufenweisen

Vollzugsöffnungen gesetzt (Urteil 6B_1028/2014 vom 17. Juli 2015 E. 3.2).

4.2

Mit Verfügung vom 12. Oktober 2016

wurden dem Beschwerdeführer aufgrund des Verlaufs im Vollzug und den

Fortschritten in der Gewaltberatung nun begleitete Ausgänge bewilligt. In der

entsprechenden Verfügung wird erwähnt, die Gewährung der Vollzugsöffnung werde

von der Strafanstalt Zug unterstützt und der Beschwerdeführer zeige ein gutes

Vollzugsverhalten. Um die Handlungssicherheit zusätzlich zu erhöhen, wurde dem

Beschwerdeführer eine Abstinenzauflage betreffend Konsum von sämtlichen

psychotropen Substanzen inkl. Alkohol auferlegt. Zudem wurde ihm verboten, sich

im deliktnahen Milieu (der Partyszene) aufzuhalten.

4.3

Am 3. Dezember 2016 hat die

Stiftung «Männer Beratung Gewalt» in ihrem zweiten Verlaufsbericht «mit

Nachdruck» bestätigt, was in der Beurteilung nach der ersten Sequenz habe

festgestellt werden können: Nach 16 weiteren Beratungsstunden nehme der

Beschwerdeführer sehr motiviert an der Beratung teil. Er weiche keinen

unangenehmen Fragen aus, sondern versuche, sie so offen wie möglich zu

beantworten. In besonderer Weise könne dies bezüglich der Auseinandersetzung

mit der Konfliktsituation gesagt werden. Der Beschwerdeführer sei daran

interessiert, offenzulegen, wie vergangene Eskalationssituationen entstanden

und angeheizt worden seien. Besonders in der zweiten Beratungssequenz sei eine

erstaunlich detaillierte und präzise Aufarbeitung des Verhaltens im Hauptdelikt

und in anderen Gewaltsituationen möglich. Betont werden die wichtigen

Beziehungen des Beschwerdeführers zu seinen Familienangehörigen. Er zeige und

formuliere seine Schamgefühle, wenn er erläutere, wie er durch sein Verhalten

Familienmitglieder enttäuscht habe. Die Zeit im Strafvollzug sei zum Nachdenken

über sein Verhalten sehr heilsam. Er sehe die Familie heute in einem ganz

anderen Licht. Kontakte mit unliebsamen Kollegen aus früherer Zeit lasse er

gemäss eigenen Aussagen konsequent nicht zu. Besondere Bedeutung habe die

Beziehung zu seiner Freundin, mit der er einen häufigen und engen Kontakt

pflege. Erwähnt wird dazu insbesondere, der Beschwerdeführer habe geplant,

seinen ersten begleiteten Ausgang nach 19 Monaten Haft als

Geburtstagsüberraschung für seine Freundin zu gestalten und ihn bei den

täglichen Telefonaten geheim zu halten. Dies habe er mit bemerkenswerter

Konsequenz durchgezogen. Provokationssituationen habe es im Strafvollzug einige

gegeben. Der Beschwerdeführer habe gelernt, diesen auszuweichen oder ruhig und

kontrolliert zu bleiben. Sein Verhalten über viele Monate im Strafvollzug

spreche dafür, dass dies nicht nur leere Worte seien. Auch mit dem Problem des

Alkoholkonsums sei er fertig geworden, er habe bewiesen, dass er ohne Alkohol

viel besser leben könne. Er sei bereit, sich nach der Entlassung auf eine

Suchtberatung einzulassen.

4.4

Bei einem weiter anhaltenden problemlosen

Vollzug kann eine bedingte Entlassung gestützt auf den Bericht (zur Beurteilung

des aktuellen Rückfallrisikos) der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

anlässlich der nächsten Prüfung wohl nicht mehr verweigert werden, ansonsten

die bedingte Entlassung zum leeren Buchstaben verkäme. Zu beachten wird der

Stand des ausländerrechtlichen Verfahrens sein: Das Verwaltungsgericht hat den

Entscheid der kantonalen Migrationsbehörde mit Urteil VWBES.2016.213 vom

23.

November 2016 geschützt und den Widerruf der Niederlassungsbewilligung

des Beschwerdeführers sowie dessen Wegweisung aus der Schweiz direkt nach der

Entlassung aus dem Strafvollzug bestätigt. Dagegen hat der Beschwerdeführer nun

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht. Insofern werden der soziale Empfangsraum in Serbien und eine

etwaige Ausschaffungshaft zu prüfen sein.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege und Verbei-ständung gestellt, das zu bewilligen

ist. Die Verfahrenskosten von CHF 1‘500.00 trägt demnach der Kanton Solothurn.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats, sobald der

Beschwerdeführer dazu in der Lage ist (§ 58 Abs. 1

Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123 Abs. 2

Zivilpro-zessordnung [ZPO, SR 272]). Nach § 161 i.V.m. § 160 Abs. 1

Gebührentarif (GT, BGS 615.11) setzt der Richter die Kosten der berufsmässigen

Vertretung und die Ent-schädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem

Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung

erforderlich ist. Er gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung

einer Honorarnote. Der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der

unentgeltlichen Rechtsbeistände beträgt 180 Franken zuzüglich Mehrwertsteuer (§

160.

Abs. 3 GT). Der unentgeltliche Rechtsbeistand Alain Joset hat am 13. Januar

2017.

eine Honorarnote eingereicht, in welcher er einen Aufwand von 16.58

Stunden (2.25 Stunden durch den Anwalt selber, 14.33 Stunden durch die

Volontärin) geltend macht. Dieser Aufwand erscheint mit Blick auf die umfangreichen

Akten gerechtfertigt. Indes sind die Kopien nur zu CHF 0.50 zu entschädigen (§ 160

Abs. 5 GT i.V.m. § 161 GT), weshalb die dafür geltend gemachten Kosten auf

CHF 102.50 zu halbieren sind. Die Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtspflege

ist somit auf CHF 3‘415.90 (Honorar: CHF 2‘984.40, Auslagen: CHF 178.50,

MWST: CHF 253.00) festzusetzen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des

unentgeltlichen Rechtsbeistands von CHF 556.60 (Differenz zu vollem Honorar von

CHF 300.00/Std., bzw. CHF 200.00/Std) zuzügl. MWST, sobald der Beschwerdeführer

zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen und Advokat Alain Joset als

unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt.

3. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 trägt der Kanton Solothurn. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald der

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art.

123 Abs. 2 ZPO).

4. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands von A.___, Advokat Alain Joset, wird auf CHF 3‘415.90 (inkl.

Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom

Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistands von CHF 556.60 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 300.00/Std.

bzw. CHF 200.00/Std.) zuzüglich MWST, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage

ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad