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Entscheid

VWBES.2016.338

Opferhilfe

15. Dezember 2016Deutsch20 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. E.___ schlug seiner damaligen

Ehefrau A.___ (geb. 10. März 1962; nachfolgend Beschwerdeführerin genannt)

am 8. Februar 2014 in der Küche ihrer gemeinsamen Wohnung eine Flasche

mindestens einmal auf den Hinterkopf und hielt die Beschwerdeführerin im

weiteren Verlauf am Hals fest.

2. Mit Urteil vom 21. Januar 2016

sprach das Amtsgericht von Olten-Gösgen E.___ der versuchten schweren

Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 20

Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2

Jahren (Dispositiv-Ziffer 3). Zudem wurde E.___ verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Genugtuung von CHF 6‘000.00 nebst Zins zu 5% seit 8. Februar

2014 zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 6). Dieses Urteil ist in Rechtskraft

erwachsen.

3. Am 16. Juni 2016 gelangte

Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich an die Opferhilfestelle Solothurn und

ersuchte diese zu prüfen, ob die Genugtuung in der Höhe von CHF 6‘000.00

nebst Zins zu 5% seit 8. Februar 2014 vom Kanton ausbezahlt werden könne. Mit

Schreiben vom 4. Juli 2016 reichte die Beschwerdeführerin das entsprechende

Gesuch wunschgemäss mittels Formular ein.

4. Mit Verfügung vom 30. August

2016 hiess die Opferhilfestelle das Gesuch um Ausrichtung einer Genugtuung im

Umfang von CHF 700.00 teilweise gut. Die Opferhilfestelle setzte die

Genugtuung mit Blick auf die in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Beträge fest.

5. Dagegen erhob die

Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich am

12. September 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte folgende

Rechtsbegehren:

Die Verfügung vom 30. August

2016 sei aufzuheben.

Der Beschwerdeführerin sei eine

opferhilferechtliche Genugtuung von CHF 4‘000.00 auszurichten.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates Solothurn.

Der Beschwerdeführerin sei die

vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der

unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu

gewähren.

Zur Begründung wurde sinngemäss und im

Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Da die Polizei und die Staatsanwaltschaft

des Kantons Solothurn den Fall anfänglich als Bagatellfall eingestuft hätten,

seien die örtliche Situation nach dem Streit und die Ursache der Verletzungen

nur ungenügend abgeklärt worden. Zur Bemessung der Genugtuung rechtfertige es

sich nicht, nur auf die Prellung am Hinterkopf sowie die Rötungen im Halsbereich

abzustellen, wie dies die Vorinstanz getan habe. Massgebend sei das

Verletzungsbild, wie es sich nach dem Vorfall vom 2. Februar 2014 präsentiert

habe und aus den bei den Strafakten liegenden Fotos ersichtlich sei. Die

Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt insofern unrichtig

festgestellt, indem sie festgehalten habe, die Beschwerdeführerin habe durch

den Schlag (mindestens einmal) auf den Kopf eine Prellung am Hinterkopf, durch

das Festhalten im Halsbereich sichtbare Rötungen sowie Angstzustände während

der Tat erlitten. Sachverhaltsmässig hätte man richtigerweise davon ausgehen

müssen, dass die Beschwerdeführerin nach der Tat eine Schädelprellung, eine

Rissquetschwunde über der Augenbraue links, Schürfungen an der Kniescheibe

links und eine Schnittwunde am Unterschenkel rechts aufgewiesen habe. Zudem sei

eine leichte Rötung im Bereich des Kehlkopfes vorhanden gewesen. Weiterhin habe

die Beschwerdeführerin diverse Beulen am Kopf sowie Einblutungen im Gesicht und

Hämatome am Schädel aufgewiesen. Zudem sei sie während des Vorfalles in

panischer Angst gewesen. Verletzungsbedingt habe sich die Beschwerdeführerin eine

Woche in Spitalpflege begeben müssen und sei während eines Monats zu 100%

arbeitsunfähig gewesen.

Der Vorinstanz sei zuzustimmen, dass

vorliegend die opferhilferechtliche Genugtuung nach dem Leitfaden des

Bundesamtes für Justiz gestützt auf eine Schwere ersten Grades (bis

CHF 20‘000.00) zu bemessen sei. Indessen rechtfertige es sich nicht, die

vom Amtsgericht festgelegte Genugtuung um 88% zu kürzen. Zu den von der Vorinstanz

hinzugezogenen Vergleichsfällen sei erstens zu bemerken, dass es sich um

Entscheide aus verschiedenen Kantonen handle. Es sei jedoch eine Erfahrungstatsache,

dass es insbesondere bei der Strafzumessung im Strafrecht und bei der Bemessung

der Genugtuung erhebliche kantonale Unterschiede gebe. Insofern gebe es in der

Schweiz keine einheitliche Praxis, was die Bemessung der Genugtuung anbelange,

sodass ausserkantonale Entscheide nur mit Zurückhaltung herbeigezogen werden

könnten. Massgebend sei allein die Praxis der Vorinstanz, welche nach der

Erfahrung der unterzeichnenden Anwältin noch nie eine zivilrechtlich

festgelegte Genugtuung um 88% gekürzt habe.

Zweitens seien die hinzugezogenen

Vergleichsfälle nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. Die Vorinstanz

habe Art. 22 Abs. 1 Opferhilfegesetz (OHG, SR 312.5) verletzt, als sie die

zivilrechtlich festgelegte Genugtuung um 88% auf CHF 700.00 gekürzt habe.

Nach der bisherigen Praxis der

Vorinstanz würden die nach dem OHG bemessenen Genugtuungen in der Regel gleich

oder höchstens bis 1/3 tiefer als die zivilrechtlichen Genugtuungen ausfallen.

Vorliegend sei die zivilrechtliche Genugtuung von CHF 6‘000.00 um rund 88%

auf CHF 700.00 gekürzt, was unverhältnismässig und unangemessen sei. Die

opferhilferechtliche Genugtuung sei im Vergleich mit der zivilrechtlichen

Genugtuung um 1/3 zu kürzen und auf CHF 4‘000.00 festzulegen.

6. Mit verfahrensleitender Verfügung

vom 21. September 2016 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche

Rechtspflege samt unentgeltlicher Rechtsbeiständin bewilligt.

7. Am 28. September 2016 nahm die

Opferhilfestelle zur Beschwerde Stellung und beantragte, die Beschwerde sei

abzuweisen.

8. Mit Replik vom 6. Oktober 2016

äusserte sich die Beschwerdeführerin nochmals zur Sache und hielt an den

Ausführungen in der Beschwerdebegründung fest.

9. Mit verfahrensleitender Verfügung

vom 8. Dezember 2016 wurde das Amtsgericht Olten-Gösgen ersucht, die Akten

im betreffenden Strafverfahren einzureichen.

10. Für die weiteren Ausführungen der

Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Sozialgesetz [SG, BGS 831.1] sowie § 49

Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Gemäss Art. 1 Abs. 1 OHG hat jede

Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder

sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch

auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe). Gestützt auf das Urteil des

Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 21. Januar 2016 steht fest, dass die Beschwerdeführerin

Opfer einer Straftat nach dem Opferhilfegesetz wurde. Das Gesuch um Genugtuung

aus dem Opferhilfegesetz wurde rechtzeitig gestellt (vgl. Art. 25 Abs. 1 OHG).

3.1

Gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG haben

das Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere

der Beeinträchtigung es rechtfertigt; die Artikel 47 und 49 des

Obligationenrechts sind sinngemäss anwendbar. Die Genugtuung wird nach der

Schwere der Beeinträchtigung bemessen (Art. 23 Abs. 1 OHG). Sie beträgt

höchstens (Abs. 2): 70‘000 Franken für das Opfer (lit. a) und 35‘000 Franken

für Angehörige (lit. b).

3.2

Das Opferhilfegesetz enthält keine

Bestimmungen über die Bemessung der Genugtuung. Nach der Rechtsprechung sind

die von den Zivilgerichten entwickelten Bemessungsgrundsätze zu Art. 47 und 49

OR sinngemäss heranzuziehen (BGE 128 II 49 E. 4.1; zitiert aus BGE 132 II 117,

E. 2.2.1). Bei der Bemessung der Genugtuung hat die Behörde in erster Linie die

Schwere der Beeinträchtigung zu gewichten. Unter Beeinträchtigung ist dabei,

wie im Zivilrecht, die Verletzung der persönlichen Verhältnisse, bzw. das

konkrete Ausmass des Eingriffes in die Persönlichkeitsrechte zu verstehen

(Peter Gomm, in: Peter Gomm / Dominik Zehntner [Hrsg.], Kommentar zum

Opferhilfegesetz, Bern 2009, Art. 23 N 5).

3.3

Nicht jede physische oder

psychische Verletzung oder Beeinträchtigung führt zu einer Genugtuung (Gomm, a.a.O.,

Art. 22 N 9; BGE 110 II 163 E. 2c). Verlangt wird eine gewisse Schwere der

Beeinträchtigung, wie beispielsweise Invalidität oder zumindest ein längerer

Spitalaufenthalt (Roland Brehm, in: Berner Kommentar zum OR, 4. Aufl., 2013, N

28.

und 161 zu Art. 47 OR; BGE 121 II 369 E. 3c/bb; zitiert aus: Urteil des

Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich OH.2013.00003 vom

3.

November 2014, E. 2.5).

Die Höhe der Genugtuung hängt

entscheidend von der Art und Schwere der Schädigung beziehungsweise von der

Schwere der Beeinträchtigung als Folge dieser Schädigung sowie von der Aussicht

ab, durch die Zahlung eines Geldbetrages den körperlichen oder seelischen

Schmerz spürbar zu lindern (BGE 118 II 410 E. 2a). Weitere

Bemessungskriterien für die Höhe der Genugtuung sind die Intensität und die

Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person sowie der

Grad des Verschuldens des Schädigers (BGE 125 III 412 E. 2a; Urteil des

Bundesgerichts 1A.208/2002 vom 12. Juni 2003, E. 3.2). Für die Bestimmung des

Genugtuungsbetrages sind sodann die subjektive Empfindlichkeit der geschädigten

Person sowie der Umstand zu berücksichtigen, auf welche Weise und wie

schwerwiegend sie in ihrer besonderen Situation von der objektiven Schädigung

getroffen und in ihrer konkreten Lebensführung beeinträchtigt wird (BGE 118 II

410.

E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6S.232/2003 vom 17. Mai 2004, E. 2.1;

alles zitiert aus Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

OH.2013.00003 vom 3. November 2014, E. 2.5).

Die Festsetzung der Höhe der

Genugtuung ist eine Entschädigung nach Billigkeit. Das Bundesgericht hat es

daher abgelehnt, dass sich die Bemessung der Genugtuung nach schematischen

Massstäben richten soll. Die Genugtuungssumme darf nicht nach festen Tarifen

festgesetzt, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden (BGE 132 II 117 E.

2.2

; zitiert aus Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

OH.2013.00003 vom 3. November 2014, E. 2.5).

3.4

Im Unterschied zum Zivilrecht

besteht bei der Bemessung einer Genugtuung nach Opferhilferecht die

Besonderheit, dass es sich bei dieser nicht um eine Leistung aus

Verantwortlichkeit, sondern um eine staatliche Hilfeleistung handelt. Gemäss

Rechtsprechung erreicht sie deshalb nicht automatisch die gleiche Höhe wie die

zivilrechtliche, sondern kann unter Umständen davon abweichen oder gar

wegfallen (BGE 128 II 49 E. 4.3 S. 55; BGE 125 II 169 E. 2b/bb und 2c S. 174

f.). Insbesondere kann berücksichtigt werden, dass die Genugtuung nicht vom

Täter, sondern von der Allgemeinheit bezahlt wird. Dies kann namentlich dann

eine Reduktion gegenüber der zivilrechtlichen Genugtuung rechtfertigen, wenn

diese aufgrund von subjektiven, täterbezogenen Merkmalen (z.B. besonders skrupellose

Art der Begehung der Straftat) erhöht worden ist (Urteile des Bundesgerichts 1A.235/2000

vom 21. Februar 2001, E. 3a;1A.80/ 1998 vom 5. März 1999, E. 3c/cc; bestätigt

in BGE 132 II 117, E. 2.2.4).

3.5

Gemäss der Rechtsprechung ist auf

die Frage nach der Bindung einer Opferhilfeinstanz an einen Strafentscheid zu

Zivilansprüchen die Rechtspraxis zum Verhältnis der Administrativ- zu den

Strafbehörden im Bereiche des administrativen Führerausweisentzugs sinngemäss

anzuwenden. Danach sind Administrativbehörden und Strafgericht aufgrund des

Gewaltenteilungsprinzips gegenseitig grundsätzlich nicht an ihre Erkenntnisse

gebunden, wobei - um sich widersprechende Entscheid zu vermeiden - die

Verwaltungsbehörde immerhin gehalten ist, nicht ohne Not von den tatsächlichen

Feststellungen der Strafbehörde abzuweichen, wenn aufgrund eingehender Sachverhaltsabklärungen

und Beweisabnahmen - insbesondere wenn die Parteien und Zeugen direkt angehört

wurden - ein Strafverfahren sachnäher ist (BGE 129 II 312 E. 2.4, 124 II 8 E.

3d/aa; 115 Ib 163 E. 2a je mit Hinweisen).

In reinen Rechtsfragen ist die Verwaltungsbehörde

hingegen nicht an die Beurteilung durch das Strafgericht gebunden, da sie sonst

in ihrer freien Rechtsanwendung beschränkt würde (BGE 124 II 8 E. 3d/aa; 115 Ib

163.

E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.208/2002 vom 12. Juni

2003.

E. 2.2). Bei der Prüfung der Frage, ob die im Strafurteil zugesprochene

Genugtuung angemessen sei, geht es nicht um die Bindung an die

Sachverhaltsfeststellungen des Strafgerichts. Bei der Prüfung der

Angemessenheit handelt es sich vielmehr um eine Rechtsfrage (Urteil des Bundesgerichts

1A.208/2002 vom 12. Juni 2003 E. 2.2; das Ganze zitiert aus: Urteil des Sozialversicherungsgerichts

des Kantons Zürich OH.2013.00003 vom 3. November 2014, E. 2.6).

3.6

Gemäss Arztbericht vom

12.

Februar 2014 wies die Beschwerdeführerin eine Schädelprellung, eine

Rissquetschwunde über der Augenbraue links, Schürfungen an der Kniescheibe

links, eine Schnittwunde am Unterschenkel und eine leichte Rötung im Bereich

des Kehlkopfes auf. Im Strafverfahren erachtete das Gericht lediglich Angstzustände

während dem Vorfall, eine Prellung am Hinterkopf sowie Rötungen im Halsbereich

als erstellt (E. 6.5 des Strafurteils). Im vorliegenden Fall wurde der dem

Strafentscheid zugrunde gelegte Sachverhalt im ordentlichen Strafverfahren

unter Befragung des Täters, der Beschwerdeführerin und des gemeinsamen Sohnes

erstellt. Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, es liege eine mangelhafte

Strafuntersuchung vor, läuft ihre Argumentation ins Leere. Die Beschwerdeführerin

hätte gegen das Urteil Berufung erheben können, was sie nicht getan hat.

Demnach ist in Bezug auf den Sachverhalt auf das Urteil des Amtsgerichts

Olten-Gösgen vom 21. Januar 2016 abzustellen. Aus Sicht der Beschwerdeführerin

mag dies unbefriedigend sein, zumal der nicht erstellte Sachverhalt auf

fehlender Nachweisbarkeit beruhte und es sich folglich um einen «in

dubio-Freispruch» handelte. Allerdings besteht kein Raum, von den tatsächlichen

Feststellungen des Gerichts abzuweichen und weitere Verletzungen zu berücksichtigen.

4.1

Der Leitfaden zur Bemessung der

Genugtuung nach Opferhilfegesetz des Bundesamtes für Justiz, 2008 (abrufbar

unter: «https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/ gesellschaft/opferhilfe/hilfsmittel.html»)

enthält im Anhang Bandbreiten für die Bemessung der Genugtuung bei Opfern mit

Beeinträchtigungen in der physischen Integrität. Diese decken sich weitgehend

mit den Richtwerten in der Botschaft zum OHG (Botschaft vom 9. November 2005,

BBl 2005, 7165, S. 7227; S. 10 Leitfaden).

Grad

Beeinträchtigung des Opfers

Genugtuung in CHF

1.

Mässig schwere Beeinträchtigungen (z.B. Verlust

eines Fingers oder des Geruchsinns)

0.

- 20‘000.00

2.

Eingeschränkte Bewegungsfähigkeit, Verlust einer

Funktion oder eines wichtigen Organs (z.B. Verlust eines Armes oder eines

Beines, sehr starke und schmerzhafte Verletzung der Wirbelsäule, deutliche

und bleibende Narben im Gesicht)

20‘000 - 40‘000

3.

Starke Einschränkung der Bewegungsfähigkeit und/oder

der intellektuellen und sozialen Fähigkeiten (z.B. Paraplegie, vollständige

Erblindung, Verlust des Gehörs)

40‘000 - 55‘000

4.

Sehr starke Einschränkung der Bewegungsfähigkeit

und/oder der intellektuellen und sozialen Fähigkeiten (z.B. Tetraplegie)

55‘000 - 70‘000

4.2

Die Vorinstanz hat zunächst

gestützt auf vorgenannte Tabelle erwogen, die Genugtuung bewege sich vorliegend

in einer Bandbreite zwischen CHF 0.00 und CHF 20‘000.00. Mit Blick auf die

massgebenden Strafakten erweist sich diese Einordnung als korrekt. Dieser

Einschätzung stimmt auch die Beschwerdeführerin zu.

4.3

In einem weiteren Schritt hat die

Vorinstanz drei Präjudizien betreffend häuslicher Gewalt (zitiert aus: Meret

Baumann / Blanca Anabitarte / Sandra Müller Gmünder: Genugtuungspraxis

Opferhilfe, Die Höhe der Genugtuung nach dem revidierten OHG, in: Jusletter

1.

Juni 2015, S. 34 ff.) aufgeführt und die Tatumstände mit dem vorliegenden

Fall verglichen. Nachfolgend ist zu prüfen, ob namentlich vor dem Hintergrund massgeblicher

Präjudizien eine Genugtuung von CHF 700.00 angemessen ist.

4.4

In der vorgenannten Literatur wird

eine umfangreiche Kasuistik (Rz 23) zu Körperverletzungen dargestellt und

schliesslich folgendes Zwischenfazit gezogen (Rz 27):

-

Zur Kategorie leichtere

Verletzungen gehören Prellungen, Rissquetschwunden, Zahnverletzungen, leichtere

Bisswunden, kleinere Narben und psychische Beschwerden, vor allem nach

unvermittelten Angriffen. Die Bandbreite liegt bei etwa CHF 0.00 bis CHF 1’000.00

-

Bei weitgehend

komplikationslos verheilenden Verletzungen wie Knochenbrüchen liegen die

Beträge etwa zwischen CHF 1’000.00 und CHF 3’000.00, wurden die

Verletzungen durch Stich- und Schusswaffen zugefügt, erreichen die Beträge bis

zu CHF 5’000.00.

-

Bei den Beträgen zwischen

CHF 5’000.00 und CHF 10’000.00 fallen insbesondere Organverletzungen

(Milz, Leber, Augen) mit längerem, komplexeren Heilungsverlauf und auch

möglichen Spätfolgen (Verminderung der Sehkraft, Darmlähmungen, erhöhte

Infektanfälligkeit) auf.

-

Ziehen die Verletzungen

lebenslange Folgen nach sich (Verlust der Milz oder einer Niere) liegen die

Beträge zwischen CHF 10’000.00 bis CHF 20’000.00.

-

Zwischen CHF 20’000.00

bis CHF 30’000.00 sind nebst schweren körperlichen Folgeverletzungen

(Schädel-Hirntraumen, Verlust eines Auges) auch schwere psychische Traumen bei

Kindern nach aussergewöhnlich eindrücklichen Gewaltereignissen dokumentiert. Kinder

bleiben ein Leben lang seelisch gezeichnet, was sich oft erst im

Erwachsenenalter manifestiert.

-

Beträge über CHF 30’000.00

sind schwersten Folgen vorbehalten, die Höchstgrenze von CHF 70’000.00

dürften Tetraplegien, schwerste Hirnschädigungen und der Verlust beider Augen

erreichen.

4.5

Bei der Bemessung einer Genugtuung

für Straftaten im Bereich der häuslichen Gewalt helfe der Leitfaden des Bundesamtes

für Justiz in der Regel nicht weiter. Nur wenn ein Sexualdelikt zu beurteilen sei

oder eine schwere physische Verletzung vorliege, könne auf die Empfehlungen

zurückgegriffen werden. Viel häufiger liege eine ausschliesslich psychische

Beeinträchtigung vor. Hier verzichte das Bundesamt für Justiz aber gänzlich

darauf, Bandbreiten zu definieren (vgl. Baumann / Anabitarte / Müller Gmünder,

a.a.O., Rz 35).

Die Opferhilfebehörden hätten deshalb

auch in diesem Bereich in den letzten Jahren eigene Kriterien entwickelt.

Massgebend für die Bemessung seien in erster Linie die Häufigkeit der einzelnen

Straftaten, die Dauer der Gewalt sowie die Intensität der Gewalt. Seien die einzelnen

Straftaten massiv, so sei für die Bemessung der Genug­tuung die speziellen Genugtuungstabellen

(Körperverletzungen, Sexualdelikte) heran­zuziehen (vgl. Baumann / Anabitarte /

Müller Gmünder, a.a.O., Rz 36 f.).

Seelisches Leid lasse sich schwer

bemessen und eine psychische Beeinträchtigung nur schwer nachweisen. Nicht

jedes Opfer möchte therapeutische Hilfe in Anspruch nehmen, sodass sich der

Sachverhalt oft nur ungenügend abklären lasse. Es wäre jedoch unbillig, nur

denjenigen Opfern eine Genugtuung zuzusprechen, die ihr Leiden mittels eines

Therapieberichtes nachweisen könnten. Die Opferhilfebehörden gingen daher ab

einer gewissen Schwere des Delikts von einer notorisch vorhandenen schweren

Beeinträchtigung aus und stellten für die Bemessung der Genugtuung in erster

Linie auf die konkreten Umstände der Tat ab (vgl. Baumann / Anabitarte / Müller

Gmünder, a.a.O., Rz 31).

4.6

Sowohl die Prellung am Hinterkopf

als auch die Rötung im Bereich des Kehlkopfes stellen eine gewisse physische

Beeinträchtigung dar und sind zur Kategorie der leichteren Verletzungen zu

zählen, für welche in der massgebenden Kasuistik zu Körperverletzungen die

Bandbreite bei etwa CHF 0.00 bis CHF 1’000.00 liegt (vgl. Baumann /

Anabitarte / Müller Gmünder, a.a.O., Rz 27).

Dieser einmalige Vorfall ehelicher Gewalt

hatte bei der Beschwerdeführerin eher geringfügige körperliche Schäden zur

Folge. Diese sind denn auch ohne dauernde Beeinträchtigungen verheilt.

Genugtuungserhöhend zu berücksichtigen ist der Umstand, dass der Täter eine

Glasflasche gebraucht und damit einen gefährlichen Gegenstand zur Tatausführung

benutzt hat.

Bezüglich der psychischen Leiden

bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vor, sie habe sich im

Anschluss an das Vorkommnis in psychologische Behandlung begeben. Da sie dort

jedoch starke Beruhigungsmittel und Antidepressiva erhalten habe, habe sie

nicht mehr arbeiten könne. Daraufhin habe sie die Therapie abgebrochen, um ihre

Arbeitsstelle nicht zu verlieren. Sie sei während rund eines Monats 100%

arbeitsunfähig gewesen. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Amtsgericht

Olten-Gösgen habe sie angegeben, dass sie nach wie vor unter der Tat leide. Es

ist nicht von der Hand zu weisen, dass durch die erlittene Gewalt die

psychische Integrität der Beschwerdeführerin stark beeinträchtigt worden ist. Zu

beachten ist insbesondere, dass die Beschwerdeführerin während der Tat

Todesängste ausgestanden hat. Genugtuungserhöhend ist zudem zu berücksichtigen,

dass die Tat in der Wohnung und damit in einem geschützten Bereich stattgefunden

hat (vgl. Baumann / Anabitarte / Müller Gmünder, a.a.O., Rz 32). Der Schlag mit

einer Glasflasche auf den Kopf stellt einen massiven Gewaltakt dar. Dieser führte

schliesslich zu einer Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Ein

Nachweis der psychischen Beeinträchtigung mittels eines Therapieberichts ist

gemäss vorgenannter Literatur gerade nicht nötig. Aufgrund der Schwere des

Delikts ist von einer notorisch vorhandenen schweren Beeinträchtigung der

psychischen Integrität auszugehen. Die Vorinstanz hat der psychischen

Beeinträchtigung zu Unrecht keine Bedeutung beigemessen.

4.8

Nachfolgend sind anhand von

Präjudizien Anhaltspunkte für die Höhe der Genugtuung zu ermitteln (Kasuistik zitiert

aus Baumann / Anabitarte / Müller Gmünder: a.a.O., S. 34 ff.; Anmerkung: GS =

Gesuchstellerin).

-

CHF 1‘000.00:

Ex-Partner bedrohte GS mehrfach verbal und indem er ihr Messer an Hals hielt,

mehrfach Faustschläge und Fusstritte gegen Arme, Beine, Bauch. Mehrfache Drohung,

mehrfache Tätlichkeiten. Psychotherapie. (28. Januar 2014, ZH 09/2014)

-

CHF 1’500.00:

Getrennt lebender Ehemann versetzte GS eine Ohrfeige, packte sie am Hals,

würgte sie während ca. 10 Sekunden und zog sie dabei zu Boden. Er versetzte ihr

einen Schlag an die Schulter und setzte sich auf sie. Einfache Körperverletzung.

Hautunterblutungen am Hals im Bereich des Kehlkopfes sowie diverse Hämatome,

leichte Heiserkeit, Schmerzen, posttraumatische Belastungsstörung. (4. November

2011, ZH 471/2011)

-

CHF 2'000.00:

Ehemann schlug GS auf Rücken, ins Gesicht, gegen Schulter und Hand. Dann packte

er sie ca. 1 Minute lang am Hals. Während 9 Monaten Schläge mit flacher Hand

oder Faust. Gefährdung des Lebens, mehrfache Tätlichkeiten. Unterblutete

Prellmarke an Stirne, Druckdolenz am Kehlkopf und den Halsweichteilen,

Hautabschürfungen an der Halsseite, fleckige Hautunterblutungen, einen

geschwollenen Daumen rechts, geschwollenes Sprunggelenk, diverse Hämatome, Schluckbeschwerden

und Schmerzen während 2 Wochen. (27. März 2012, ZH 74/2012)

-

CHF 3’000.00:

Häusliche Gewalt über 3 Jahre hinweg. Wiederholte Faustschläge ins Gesicht und

Fusstritte. Drohungen, dass er GS anzünden und töten werde. Er brachte die

gemeinsamen Kinder erst nach Intervention durch Polizei zurück. Mehrfache

Drohung, einfache Körperverletzung, Entziehen von Unmündigen. GS musste ihre

Gewohnheiten ändern. (30. April 2013, TI, LAV 417)

-

CHF 4’000.00:

Partner versetze GS zahlreiche Schläge mit der Hand und mit einem Hosengürtel

gegen Kopf und Körper, als diese sich trennen wollte. Bei einem weiteren

Vorfall versetzte er der GS massive Schläge. Er stellte sich mit einem Bein auf

den Unterarm der GS, fixierte deren zweiten Arm mit seiner Hand und würgte sie.

Er liess jeweils erst los, wenn er merkte, dass sie keine Luft mehr bekam.

Versuchte schwere Körperverletzung, versuchte Nötigung. Diverse Hämatome und

Prellungen, 4 Tage in einer Kriseninterventionsstation, AUF 10 Tage 100%. (20.

Dezember 2011, BS 1346)

Folgende Präjudizien der hiesigen

Opferhilfebehörde werden in der massgebenden Literatur unter anderem genannt

(vgl. Gomm, a.a.O., Art. 23 N 13):

-

CHF 1‘500.00 nach

Drohungen und Tätlichkeiten an die Ehefrau und den Stiefsohn nach häuslichen

Auseinandersetzungen (DDI SO vom 17. Oktober 2007)

-

CHF 2‘000.00 nach einfacher

Körperverletzung und Tätlichkeiten mit Spitalaufenthalt (DDI SO vom 24. Oktober

2007)

-

CHF 3‘000.00 nach Angriff

mit einem Messer bei Gefährdung des Lebens und Körperverletzung ohne bleibende

Folgen (DDI SO vom 5. Juli 2005)

In Anbetracht der geschilderten, konkreten

Umstände und mit Blick auf die vergleichbaren Präjudizien erscheint eine

Genugtuungssumme im opferhilferechtlichen Sinne von CHF 2‘000.00 als

angemessen. Für die Genugtuung werden keine Zinsen geschuldet (vgl. Art. 28

OHG).

5.

Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde

gestützt auf die obigen Erwägungen als teilweise begründet. Der angefochtene

Entscheid ist aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine Genugtuung in der Höhe

von CHF 2‘000.00 auszuzahlen.

6.

Gemäss Art. 30 Abs. 1 OHG ist das

Verfahren kostenlos. Was die beantragte Parteientschädigung betrifft, ist

Folgendes festzuhalten: Die Beschwerde kann nur teilweise gutgeheissen werden,

da die Beschwerdeführerin eine Genugtuung von CHF 4‘000.00 verlangt. Mit

Blick auf die von der Vorinstanz zugestandene Genugtuung von CHF 700.00

ist die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen etwa zur Hälfte durchgedrungen. Wegen

des teilweisen Obsiegens der Beschwerdeführerin ist ihr eine reduzierte

Parteientschädigung auszurichten. Der Aufwand für die Vertretung der

Beschwerdeführerin ist nach § 76bis VRG und nach § 160 f. Gebührentarif

(GT, BGS 615.11) zu entschädigen. Gemäss der von Rechtsanwältin Andrea Stäuble

Dietrich eingereichten, angemessenen Honorarnote beläuft sich der Aufwand für

das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht auf CHF 1‘938.90 (9.33

Stunden à CHF 180.00 inkl. CHF 115.90 Auslagen und CHF 143.60

MWST). Diese Parteientschädigung ist ausgangsgemäss auf die Hälfte, d.h. auf

CHF 969.45 zu reduzieren und dem Kanton Solothurn aufzuerlegen. Die andere

Hälfte der Honorarforderung im Umfang von CHF 969.45 ist infolge

unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Ein Rückforderungsanspruch

besteht nicht (vgl. Art. 30 Abs. 3 OHG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen:

Die Verfügung vom 30. August 2016 des Departements des Innern wird

aufgehoben.

2. Der Beschwerdeführerin ist eine

Genugtuung in der Höhe von CHF 2‘000.00 auszurichten.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

4. Der Kanton Solothurn hat der

Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 969.45

(inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

5. Die restliche Entschädigung wird auf

CHF 969.45 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; es besteht kein

Rückforderungsanspruch des Staates.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige

Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel

und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman