VWBES.2016.338
Opferhilfe
15. Dezember 2016Deutsch20 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 15. Dezember 2016
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber, Vorsitz
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Andrea
Stäuble Dietrich
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern
Beschwerdegegner
betreffend Opferhilfe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. E.___ schlug seiner damaligen
Ehefrau A.___ (geb. 10. März 1962; nachfolgend Beschwerdeführerin genannt)
am 8. Februar 2014 in der Küche ihrer gemeinsamen Wohnung eine Flasche
mindestens einmal auf den Hinterkopf und hielt die Beschwerdeführerin im
weiteren Verlauf am Hals fest.
2. Mit Urteil vom 21. Januar 2016
sprach das Amtsgericht von Olten-Gösgen E.___ der versuchten schweren
Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 20
Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2
Jahren (Dispositiv-Ziffer 3). Zudem wurde E.___ verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine Genugtuung von CHF 6‘000.00 nebst Zins zu 5% seit 8. Februar
2014 zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 6). Dieses Urteil ist in Rechtskraft
erwachsen.
3. Am 16. Juni 2016 gelangte
Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich an die Opferhilfestelle Solothurn und
ersuchte diese zu prüfen, ob die Genugtuung in der Höhe von CHF 6‘000.00
nebst Zins zu 5% seit 8. Februar 2014 vom Kanton ausbezahlt werden könne. Mit
Schreiben vom 4. Juli 2016 reichte die Beschwerdeführerin das entsprechende
Gesuch wunschgemäss mittels Formular ein.
4. Mit Verfügung vom 30. August
2016 hiess die Opferhilfestelle das Gesuch um Ausrichtung einer Genugtuung im
Umfang von CHF 700.00 teilweise gut. Die Opferhilfestelle setzte die
Genugtuung mit Blick auf die in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Beträge fest.
5. Dagegen erhob die
Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich am
12. September 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte folgende
Rechtsbegehren:
Die Verfügung vom 30. August
2016 sei aufzuheben.
Der Beschwerdeführerin sei eine
opferhilferechtliche Genugtuung von CHF 4‘000.00 auszurichten.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates Solothurn.
Der Beschwerdeführerin sei die
vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der
unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu
gewähren.
Zur Begründung wurde sinngemäss und im
Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Da die Polizei und die Staatsanwaltschaft
des Kantons Solothurn den Fall anfänglich als Bagatellfall eingestuft hätten,
seien die örtliche Situation nach dem Streit und die Ursache der Verletzungen
nur ungenügend abgeklärt worden. Zur Bemessung der Genugtuung rechtfertige es
sich nicht, nur auf die Prellung am Hinterkopf sowie die Rötungen im Halsbereich
abzustellen, wie dies die Vorinstanz getan habe. Massgebend sei das
Verletzungsbild, wie es sich nach dem Vorfall vom 2. Februar 2014 präsentiert
habe und aus den bei den Strafakten liegenden Fotos ersichtlich sei. Die
Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt insofern unrichtig
festgestellt, indem sie festgehalten habe, die Beschwerdeführerin habe durch
den Schlag (mindestens einmal) auf den Kopf eine Prellung am Hinterkopf, durch
das Festhalten im Halsbereich sichtbare Rötungen sowie Angstzustände während
der Tat erlitten. Sachverhaltsmässig hätte man richtigerweise davon ausgehen
müssen, dass die Beschwerdeführerin nach der Tat eine Schädelprellung, eine
Rissquetschwunde über der Augenbraue links, Schürfungen an der Kniescheibe
links und eine Schnittwunde am Unterschenkel rechts aufgewiesen habe. Zudem sei
eine leichte Rötung im Bereich des Kehlkopfes vorhanden gewesen. Weiterhin habe
die Beschwerdeführerin diverse Beulen am Kopf sowie Einblutungen im Gesicht und
Hämatome am Schädel aufgewiesen. Zudem sei sie während des Vorfalles in
panischer Angst gewesen. Verletzungsbedingt habe sich die Beschwerdeführerin eine
Woche in Spitalpflege begeben müssen und sei während eines Monats zu 100%
arbeitsunfähig gewesen.
Der Vorinstanz sei zuzustimmen, dass
vorliegend die opferhilferechtliche Genugtuung nach dem Leitfaden des
Bundesamtes für Justiz gestützt auf eine Schwere ersten Grades (bis
CHF 20‘000.00) zu bemessen sei. Indessen rechtfertige es sich nicht, die
vom Amtsgericht festgelegte Genugtuung um 88% zu kürzen. Zu den von der Vorinstanz
hinzugezogenen Vergleichsfällen sei erstens zu bemerken, dass es sich um
Entscheide aus verschiedenen Kantonen handle. Es sei jedoch eine Erfahrungstatsache,
dass es insbesondere bei der Strafzumessung im Strafrecht und bei der Bemessung
der Genugtuung erhebliche kantonale Unterschiede gebe. Insofern gebe es in der
Schweiz keine einheitliche Praxis, was die Bemessung der Genugtuung anbelange,
sodass ausserkantonale Entscheide nur mit Zurückhaltung herbeigezogen werden
könnten. Massgebend sei allein die Praxis der Vorinstanz, welche nach der
Erfahrung der unterzeichnenden Anwältin noch nie eine zivilrechtlich
festgelegte Genugtuung um 88% gekürzt habe.
Zweitens seien die hinzugezogenen
Vergleichsfälle nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. Die Vorinstanz
habe Art. 22 Abs. 1 Opferhilfegesetz (OHG, SR 312.5) verletzt, als sie die
zivilrechtlich festgelegte Genugtuung um 88% auf CHF 700.00 gekürzt habe.
Nach der bisherigen Praxis der
Vorinstanz würden die nach dem OHG bemessenen Genugtuungen in der Regel gleich
oder höchstens bis 1/3 tiefer als die zivilrechtlichen Genugtuungen ausfallen.
Vorliegend sei die zivilrechtliche Genugtuung von CHF 6‘000.00 um rund 88%
auf CHF 700.00 gekürzt, was unverhältnismässig und unangemessen sei. Die
opferhilferechtliche Genugtuung sei im Vergleich mit der zivilrechtlichen
Genugtuung um 1/3 zu kürzen und auf CHF 4‘000.00 festzulegen.
6. Mit verfahrensleitender Verfügung
vom 21. September 2016 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche
Rechtspflege samt unentgeltlicher Rechtsbeiständin bewilligt.
7. Am 28. September 2016 nahm die
Opferhilfestelle zur Beschwerde Stellung und beantragte, die Beschwerde sei
abzuweisen.
8. Mit Replik vom 6. Oktober 2016
äusserte sich die Beschwerdeführerin nochmals zur Sache und hielt an den
Ausführungen in der Beschwerdebegründung fest.
9. Mit verfahrensleitender Verfügung
vom 8. Dezember 2016 wurde das Amtsgericht Olten-Gösgen ersucht, die Akten
im betreffenden Strafverfahren einzureichen.
10. Für die weiteren Ausführungen der
Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Sozialgesetz [SG, BGS 831.1] sowie § 49
Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 OHG hat jede
Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder
sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch
auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe). Gestützt auf das Urteil des
Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 21. Januar 2016 steht fest, dass die Beschwerdeführerin
Opfer einer Straftat nach dem Opferhilfegesetz wurde. Das Gesuch um Genugtuung
aus dem Opferhilfegesetz wurde rechtzeitig gestellt (vgl. Art. 25 Abs. 1 OHG).
3.1
Gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG haben
das Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere
der Beeinträchtigung es rechtfertigt; die Artikel 47 und 49 des
Obligationenrechts sind sinngemäss anwendbar. Die Genugtuung wird nach der
Schwere der Beeinträchtigung bemessen (Art. 23 Abs. 1 OHG). Sie beträgt
höchstens (Abs. 2): 70‘000 Franken für das Opfer (lit. a) und 35‘000 Franken
für Angehörige (lit. b).
3.2
Das Opferhilfegesetz enthält keine
Bestimmungen über die Bemessung der Genugtuung. Nach der Rechtsprechung sind
die von den Zivilgerichten entwickelten Bemessungsgrundsätze zu Art. 47 und 49
OR sinngemäss heranzuziehen (BGE 128 II 49 E. 4.1; zitiert aus BGE 132 II 117,
E. 2.2.1). Bei der Bemessung der Genugtuung hat die Behörde in erster Linie die
Schwere der Beeinträchtigung zu gewichten. Unter Beeinträchtigung ist dabei,
wie im Zivilrecht, die Verletzung der persönlichen Verhältnisse, bzw. das
konkrete Ausmass des Eingriffes in die Persönlichkeitsrechte zu verstehen
(Peter Gomm, in: Peter Gomm / Dominik Zehntner [Hrsg.], Kommentar zum
Opferhilfegesetz, Bern 2009, Art. 23 N 5).
3.3
Nicht jede physische oder
psychische Verletzung oder Beeinträchtigung führt zu einer Genugtuung (Gomm, a.a.O.,
Art. 22 N 9; BGE 110 II 163 E. 2c). Verlangt wird eine gewisse Schwere der
Beeinträchtigung, wie beispielsweise Invalidität oder zumindest ein längerer
Spitalaufenthalt (Roland Brehm, in: Berner Kommentar zum OR, 4. Aufl., 2013, N
28.
und 161 zu Art. 47 OR; BGE 121 II 369 E. 3c/bb; zitiert aus: Urteil des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich OH.2013.00003 vom
3.
November 2014, E. 2.5).
Die Höhe der Genugtuung hängt
entscheidend von der Art und Schwere der Schädigung beziehungsweise von der
Schwere der Beeinträchtigung als Folge dieser Schädigung sowie von der Aussicht
ab, durch die Zahlung eines Geldbetrages den körperlichen oder seelischen
Schmerz spürbar zu lindern (BGE 118 II 410 E. 2a). Weitere
Bemessungskriterien für die Höhe der Genugtuung sind die Intensität und die
Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person sowie der
Grad des Verschuldens des Schädigers (BGE 125 III 412 E. 2a; Urteil des
Bundesgerichts 1A.208/2002 vom 12. Juni 2003, E. 3.2). Für die Bestimmung des
Genugtuungsbetrages sind sodann die subjektive Empfindlichkeit der geschädigten
Person sowie der Umstand zu berücksichtigen, auf welche Weise und wie
schwerwiegend sie in ihrer besonderen Situation von der objektiven Schädigung
getroffen und in ihrer konkreten Lebensführung beeinträchtigt wird (BGE 118 II
410.
E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6S.232/2003 vom 17. Mai 2004, E. 2.1;
alles zitiert aus Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
OH.2013.00003 vom 3. November 2014, E. 2.5).
Die Festsetzung der Höhe der
Genugtuung ist eine Entschädigung nach Billigkeit. Das Bundesgericht hat es
daher abgelehnt, dass sich die Bemessung der Genugtuung nach schematischen
Massstäben richten soll. Die Genugtuungssumme darf nicht nach festen Tarifen
festgesetzt, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden (BGE 132 II 117 E.
2.2
; zitiert aus Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
OH.2013.00003 vom 3. November 2014, E. 2.5).
3.4
Im Unterschied zum Zivilrecht
besteht bei der Bemessung einer Genugtuung nach Opferhilferecht die
Besonderheit, dass es sich bei dieser nicht um eine Leistung aus
Verantwortlichkeit, sondern um eine staatliche Hilfeleistung handelt. Gemäss
Rechtsprechung erreicht sie deshalb nicht automatisch die gleiche Höhe wie die
zivilrechtliche, sondern kann unter Umständen davon abweichen oder gar
wegfallen (BGE 128 II 49 E. 4.3 S. 55; BGE 125 II 169 E. 2b/bb und 2c S. 174
f.). Insbesondere kann berücksichtigt werden, dass die Genugtuung nicht vom
Täter, sondern von der Allgemeinheit bezahlt wird. Dies kann namentlich dann
eine Reduktion gegenüber der zivilrechtlichen Genugtuung rechtfertigen, wenn
diese aufgrund von subjektiven, täterbezogenen Merkmalen (z.B. besonders skrupellose
Art der Begehung der Straftat) erhöht worden ist (Urteile des Bundesgerichts 1A.235/2000
vom 21. Februar 2001, E. 3a;1A.80/ 1998 vom 5. März 1999, E. 3c/cc; bestätigt
in BGE 132 II 117, E. 2.2.4).
3.5
Gemäss der Rechtsprechung ist auf
die Frage nach der Bindung einer Opferhilfeinstanz an einen Strafentscheid zu
Zivilansprüchen die Rechtspraxis zum Verhältnis der Administrativ- zu den
Strafbehörden im Bereiche des administrativen Führerausweisentzugs sinngemäss
anzuwenden. Danach sind Administrativbehörden und Strafgericht aufgrund des
Gewaltenteilungsprinzips gegenseitig grundsätzlich nicht an ihre Erkenntnisse
gebunden, wobei - um sich widersprechende Entscheid zu vermeiden - die
Verwaltungsbehörde immerhin gehalten ist, nicht ohne Not von den tatsächlichen
Feststellungen der Strafbehörde abzuweichen, wenn aufgrund eingehender Sachverhaltsabklärungen
und Beweisabnahmen - insbesondere wenn die Parteien und Zeugen direkt angehört
wurden - ein Strafverfahren sachnäher ist (BGE 129 II 312 E. 2.4, 124 II 8 E.
3d/aa; 115 Ib 163 E. 2a je mit Hinweisen).
In reinen Rechtsfragen ist die Verwaltungsbehörde
hingegen nicht an die Beurteilung durch das Strafgericht gebunden, da sie sonst
in ihrer freien Rechtsanwendung beschränkt würde (BGE 124 II 8 E. 3d/aa; 115 Ib
163.
E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.208/2002 vom 12. Juni
2003.
E. 2.2). Bei der Prüfung der Frage, ob die im Strafurteil zugesprochene
Genugtuung angemessen sei, geht es nicht um die Bindung an die
Sachverhaltsfeststellungen des Strafgerichts. Bei der Prüfung der
Angemessenheit handelt es sich vielmehr um eine Rechtsfrage (Urteil des Bundesgerichts
1A.208/2002 vom 12. Juni 2003 E. 2.2; das Ganze zitiert aus: Urteil des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich OH.2013.00003 vom 3. November 2014, E. 2.6).
3.6
Gemäss Arztbericht vom
12.
Februar 2014 wies die Beschwerdeführerin eine Schädelprellung, eine
Rissquetschwunde über der Augenbraue links, Schürfungen an der Kniescheibe
links, eine Schnittwunde am Unterschenkel und eine leichte Rötung im Bereich
des Kehlkopfes auf. Im Strafverfahren erachtete das Gericht lediglich Angstzustände
während dem Vorfall, eine Prellung am Hinterkopf sowie Rötungen im Halsbereich
als erstellt (E. 6.5 des Strafurteils). Im vorliegenden Fall wurde der dem
Strafentscheid zugrunde gelegte Sachverhalt im ordentlichen Strafverfahren
unter Befragung des Täters, der Beschwerdeführerin und des gemeinsamen Sohnes
erstellt. Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, es liege eine mangelhafte
Strafuntersuchung vor, läuft ihre Argumentation ins Leere. Die Beschwerdeführerin
hätte gegen das Urteil Berufung erheben können, was sie nicht getan hat.
Demnach ist in Bezug auf den Sachverhalt auf das Urteil des Amtsgerichts
Olten-Gösgen vom 21. Januar 2016 abzustellen. Aus Sicht der Beschwerdeführerin
mag dies unbefriedigend sein, zumal der nicht erstellte Sachverhalt auf
fehlender Nachweisbarkeit beruhte und es sich folglich um einen «in
dubio-Freispruch» handelte. Allerdings besteht kein Raum, von den tatsächlichen
Feststellungen des Gerichts abzuweichen und weitere Verletzungen zu berücksichtigen.
4.1
Der Leitfaden zur Bemessung der
Genugtuung nach Opferhilfegesetz des Bundesamtes für Justiz, 2008 (abrufbar
unter: «https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/ gesellschaft/opferhilfe/hilfsmittel.html»)
enthält im Anhang Bandbreiten für die Bemessung der Genugtuung bei Opfern mit
Beeinträchtigungen in der physischen Integrität. Diese decken sich weitgehend
mit den Richtwerten in der Botschaft zum OHG (Botschaft vom 9. November 2005,
BBl 2005, 7165, S. 7227; S. 10 Leitfaden).
Grad
Beeinträchtigung des Opfers
Genugtuung in CHF
1.
Mässig schwere Beeinträchtigungen (z.B. Verlust
eines Fingers oder des Geruchsinns)
0.
- 20‘000.00
2.
Eingeschränkte Bewegungsfähigkeit, Verlust einer
Funktion oder eines wichtigen Organs (z.B. Verlust eines Armes oder eines
Beines, sehr starke und schmerzhafte Verletzung der Wirbelsäule, deutliche
und bleibende Narben im Gesicht)
20‘000 - 40‘000
3.
Starke Einschränkung der Bewegungsfähigkeit und/oder
der intellektuellen und sozialen Fähigkeiten (z.B. Paraplegie, vollständige
Erblindung, Verlust des Gehörs)
40‘000 - 55‘000
4.
Sehr starke Einschränkung der Bewegungsfähigkeit
und/oder der intellektuellen und sozialen Fähigkeiten (z.B. Tetraplegie)
55‘000 - 70‘000
4.2
Die Vorinstanz hat zunächst
gestützt auf vorgenannte Tabelle erwogen, die Genugtuung bewege sich vorliegend
in einer Bandbreite zwischen CHF 0.00 und CHF 20‘000.00. Mit Blick auf die
massgebenden Strafakten erweist sich diese Einordnung als korrekt. Dieser
Einschätzung stimmt auch die Beschwerdeführerin zu.
4.3
In einem weiteren Schritt hat die
Vorinstanz drei Präjudizien betreffend häuslicher Gewalt (zitiert aus: Meret
Baumann / Blanca Anabitarte / Sandra Müller Gmünder: Genugtuungspraxis
Opferhilfe, Die Höhe der Genugtuung nach dem revidierten OHG, in: Jusletter
1.
Juni 2015, S. 34 ff.) aufgeführt und die Tatumstände mit dem vorliegenden
Fall verglichen. Nachfolgend ist zu prüfen, ob namentlich vor dem Hintergrund massgeblicher
Präjudizien eine Genugtuung von CHF 700.00 angemessen ist.
4.4
In der vorgenannten Literatur wird
eine umfangreiche Kasuistik (Rz 23) zu Körperverletzungen dargestellt und
schliesslich folgendes Zwischenfazit gezogen (Rz 27):
-
Zur Kategorie leichtere
Verletzungen gehören Prellungen, Rissquetschwunden, Zahnverletzungen, leichtere
Bisswunden, kleinere Narben und psychische Beschwerden, vor allem nach
unvermittelten Angriffen. Die Bandbreite liegt bei etwa CHF 0.00 bis CHF 1’000.00
-
Bei weitgehend
komplikationslos verheilenden Verletzungen wie Knochenbrüchen liegen die
Beträge etwa zwischen CHF 1’000.00 und CHF 3’000.00, wurden die
Verletzungen durch Stich- und Schusswaffen zugefügt, erreichen die Beträge bis
zu CHF 5’000.00.
-
Bei den Beträgen zwischen
CHF 5’000.00 und CHF 10’000.00 fallen insbesondere Organverletzungen
(Milz, Leber, Augen) mit längerem, komplexeren Heilungsverlauf und auch
möglichen Spätfolgen (Verminderung der Sehkraft, Darmlähmungen, erhöhte
Infektanfälligkeit) auf.
-
Ziehen die Verletzungen
lebenslange Folgen nach sich (Verlust der Milz oder einer Niere) liegen die
Beträge zwischen CHF 10’000.00 bis CHF 20’000.00.
-
Zwischen CHF 20’000.00
bis CHF 30’000.00 sind nebst schweren körperlichen Folgeverletzungen
(Schädel-Hirntraumen, Verlust eines Auges) auch schwere psychische Traumen bei
Kindern nach aussergewöhnlich eindrücklichen Gewaltereignissen dokumentiert. Kinder
bleiben ein Leben lang seelisch gezeichnet, was sich oft erst im
Erwachsenenalter manifestiert.
-
Beträge über CHF 30’000.00
sind schwersten Folgen vorbehalten, die Höchstgrenze von CHF 70’000.00
dürften Tetraplegien, schwerste Hirnschädigungen und der Verlust beider Augen
erreichen.
4.5
Bei der Bemessung einer Genugtuung
für Straftaten im Bereich der häuslichen Gewalt helfe der Leitfaden des Bundesamtes
für Justiz in der Regel nicht weiter. Nur wenn ein Sexualdelikt zu beurteilen sei
oder eine schwere physische Verletzung vorliege, könne auf die Empfehlungen
zurückgegriffen werden. Viel häufiger liege eine ausschliesslich psychische
Beeinträchtigung vor. Hier verzichte das Bundesamt für Justiz aber gänzlich
darauf, Bandbreiten zu definieren (vgl. Baumann / Anabitarte / Müller Gmünder,
a.a.O., Rz 35).
Die Opferhilfebehörden hätten deshalb
auch in diesem Bereich in den letzten Jahren eigene Kriterien entwickelt.
Massgebend für die Bemessung seien in erster Linie die Häufigkeit der einzelnen
Straftaten, die Dauer der Gewalt sowie die Intensität der Gewalt. Seien die einzelnen
Straftaten massiv, so sei für die Bemessung der Genugtuung die speziellen Genugtuungstabellen
(Körperverletzungen, Sexualdelikte) heranzuziehen (vgl. Baumann / Anabitarte /
Müller Gmünder, a.a.O., Rz 36 f.).
Seelisches Leid lasse sich schwer
bemessen und eine psychische Beeinträchtigung nur schwer nachweisen. Nicht
jedes Opfer möchte therapeutische Hilfe in Anspruch nehmen, sodass sich der
Sachverhalt oft nur ungenügend abklären lasse. Es wäre jedoch unbillig, nur
denjenigen Opfern eine Genugtuung zuzusprechen, die ihr Leiden mittels eines
Therapieberichtes nachweisen könnten. Die Opferhilfebehörden gingen daher ab
einer gewissen Schwere des Delikts von einer notorisch vorhandenen schweren
Beeinträchtigung aus und stellten für die Bemessung der Genugtuung in erster
Linie auf die konkreten Umstände der Tat ab (vgl. Baumann / Anabitarte / Müller
Gmünder, a.a.O., Rz 31).
4.6
Sowohl die Prellung am Hinterkopf
als auch die Rötung im Bereich des Kehlkopfes stellen eine gewisse physische
Beeinträchtigung dar und sind zur Kategorie der leichteren Verletzungen zu
zählen, für welche in der massgebenden Kasuistik zu Körperverletzungen die
Bandbreite bei etwa CHF 0.00 bis CHF 1’000.00 liegt (vgl. Baumann /
Anabitarte / Müller Gmünder, a.a.O., Rz 27).
Dieser einmalige Vorfall ehelicher Gewalt
hatte bei der Beschwerdeführerin eher geringfügige körperliche Schäden zur
Folge. Diese sind denn auch ohne dauernde Beeinträchtigungen verheilt.
Genugtuungserhöhend zu berücksichtigen ist der Umstand, dass der Täter eine
Glasflasche gebraucht und damit einen gefährlichen Gegenstand zur Tatausführung
benutzt hat.
Bezüglich der psychischen Leiden
bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vor, sie habe sich im
Anschluss an das Vorkommnis in psychologische Behandlung begeben. Da sie dort
jedoch starke Beruhigungsmittel und Antidepressiva erhalten habe, habe sie
nicht mehr arbeiten könne. Daraufhin habe sie die Therapie abgebrochen, um ihre
Arbeitsstelle nicht zu verlieren. Sie sei während rund eines Monats 100%
arbeitsunfähig gewesen. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Amtsgericht
Olten-Gösgen habe sie angegeben, dass sie nach wie vor unter der Tat leide. Es
ist nicht von der Hand zu weisen, dass durch die erlittene Gewalt die
psychische Integrität der Beschwerdeführerin stark beeinträchtigt worden ist. Zu
beachten ist insbesondere, dass die Beschwerdeführerin während der Tat
Todesängste ausgestanden hat. Genugtuungserhöhend ist zudem zu berücksichtigen,
dass die Tat in der Wohnung und damit in einem geschützten Bereich stattgefunden
hat (vgl. Baumann / Anabitarte / Müller Gmünder, a.a.O., Rz 32). Der Schlag mit
einer Glasflasche auf den Kopf stellt einen massiven Gewaltakt dar. Dieser führte
schliesslich zu einer Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Ein
Nachweis der psychischen Beeinträchtigung mittels eines Therapieberichts ist
gemäss vorgenannter Literatur gerade nicht nötig. Aufgrund der Schwere des
Delikts ist von einer notorisch vorhandenen schweren Beeinträchtigung der
psychischen Integrität auszugehen. Die Vorinstanz hat der psychischen
Beeinträchtigung zu Unrecht keine Bedeutung beigemessen.
4.8
Nachfolgend sind anhand von
Präjudizien Anhaltspunkte für die Höhe der Genugtuung zu ermitteln (Kasuistik zitiert
aus Baumann / Anabitarte / Müller Gmünder: a.a.O., S. 34 ff.; Anmerkung: GS =
Gesuchstellerin).
-
CHF 1‘000.00:
Ex-Partner bedrohte GS mehrfach verbal und indem er ihr Messer an Hals hielt,
mehrfach Faustschläge und Fusstritte gegen Arme, Beine, Bauch. Mehrfache Drohung,
mehrfache Tätlichkeiten. Psychotherapie. (28. Januar 2014, ZH 09/2014)
-
CHF 1’500.00:
Getrennt lebender Ehemann versetzte GS eine Ohrfeige, packte sie am Hals,
würgte sie während ca. 10 Sekunden und zog sie dabei zu Boden. Er versetzte ihr
einen Schlag an die Schulter und setzte sich auf sie. Einfache Körperverletzung.
Hautunterblutungen am Hals im Bereich des Kehlkopfes sowie diverse Hämatome,
leichte Heiserkeit, Schmerzen, posttraumatische Belastungsstörung. (4. November
2011, ZH 471/2011)
-
CHF 2'000.00:
Ehemann schlug GS auf Rücken, ins Gesicht, gegen Schulter und Hand. Dann packte
er sie ca. 1 Minute lang am Hals. Während 9 Monaten Schläge mit flacher Hand
oder Faust. Gefährdung des Lebens, mehrfache Tätlichkeiten. Unterblutete
Prellmarke an Stirne, Druckdolenz am Kehlkopf und den Halsweichteilen,
Hautabschürfungen an der Halsseite, fleckige Hautunterblutungen, einen
geschwollenen Daumen rechts, geschwollenes Sprunggelenk, diverse Hämatome, Schluckbeschwerden
und Schmerzen während 2 Wochen. (27. März 2012, ZH 74/2012)
-
CHF 3’000.00:
Häusliche Gewalt über 3 Jahre hinweg. Wiederholte Faustschläge ins Gesicht und
Fusstritte. Drohungen, dass er GS anzünden und töten werde. Er brachte die
gemeinsamen Kinder erst nach Intervention durch Polizei zurück. Mehrfache
Drohung, einfache Körperverletzung, Entziehen von Unmündigen. GS musste ihre
Gewohnheiten ändern. (30. April 2013, TI, LAV 417)
-
CHF 4’000.00:
Partner versetze GS zahlreiche Schläge mit der Hand und mit einem Hosengürtel
gegen Kopf und Körper, als diese sich trennen wollte. Bei einem weiteren
Vorfall versetzte er der GS massive Schläge. Er stellte sich mit einem Bein auf
den Unterarm der GS, fixierte deren zweiten Arm mit seiner Hand und würgte sie.
Er liess jeweils erst los, wenn er merkte, dass sie keine Luft mehr bekam.
Versuchte schwere Körperverletzung, versuchte Nötigung. Diverse Hämatome und
Prellungen, 4 Tage in einer Kriseninterventionsstation, AUF 10 Tage 100%. (20.
Dezember 2011, BS 1346)
Folgende Präjudizien der hiesigen
Opferhilfebehörde werden in der massgebenden Literatur unter anderem genannt
(vgl. Gomm, a.a.O., Art. 23 N 13):
-
CHF 1‘500.00 nach
Drohungen und Tätlichkeiten an die Ehefrau und den Stiefsohn nach häuslichen
Auseinandersetzungen (DDI SO vom 17. Oktober 2007)
-
CHF 2‘000.00 nach einfacher
Körperverletzung und Tätlichkeiten mit Spitalaufenthalt (DDI SO vom 24. Oktober
2007)
-
CHF 3‘000.00 nach Angriff
mit einem Messer bei Gefährdung des Lebens und Körperverletzung ohne bleibende
Folgen (DDI SO vom 5. Juli 2005)
In Anbetracht der geschilderten, konkreten
Umstände und mit Blick auf die vergleichbaren Präjudizien erscheint eine
Genugtuungssumme im opferhilferechtlichen Sinne von CHF 2‘000.00 als
angemessen. Für die Genugtuung werden keine Zinsen geschuldet (vgl. Art. 28
OHG).
5.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde
gestützt auf die obigen Erwägungen als teilweise begründet. Der angefochtene
Entscheid ist aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine Genugtuung in der Höhe
von CHF 2‘000.00 auszuzahlen.
6.
Gemäss Art. 30 Abs. 1 OHG ist das
Verfahren kostenlos. Was die beantragte Parteientschädigung betrifft, ist
Folgendes festzuhalten: Die Beschwerde kann nur teilweise gutgeheissen werden,
da die Beschwerdeführerin eine Genugtuung von CHF 4‘000.00 verlangt. Mit
Blick auf die von der Vorinstanz zugestandene Genugtuung von CHF 700.00
ist die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen etwa zur Hälfte durchgedrungen. Wegen
des teilweisen Obsiegens der Beschwerdeführerin ist ihr eine reduzierte
Parteientschädigung auszurichten. Der Aufwand für die Vertretung der
Beschwerdeführerin ist nach § 76bis VRG und nach § 160 f. Gebührentarif
(GT, BGS 615.11) zu entschädigen. Gemäss der von Rechtsanwältin Andrea Stäuble
Dietrich eingereichten, angemessenen Honorarnote beläuft sich der Aufwand für
das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht auf CHF 1‘938.90 (9.33
Stunden à CHF 180.00 inkl. CHF 115.90 Auslagen und CHF 143.60
MWST). Diese Parteientschädigung ist ausgangsgemäss auf die Hälfte, d.h. auf
CHF 969.45 zu reduzieren und dem Kanton Solothurn aufzuerlegen. Die andere
Hälfte der Honorarforderung im Umfang von CHF 969.45 ist infolge
unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Ein Rückforderungsanspruch
besteht nicht (vgl. Art. 30 Abs. 3 OHG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen:
Die Verfügung vom 30. August 2016 des Departements des Innern wird
aufgehoben.
2. Der Beschwerdeführerin ist eine
Genugtuung in der Höhe von CHF 2‘000.00 auszurichten.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
4. Der Kanton Solothurn hat der
Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 969.45
(inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
5. Die restliche Entschädigung wird auf
CHF 969.45 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; es besteht kein
Rückforderungsanspruch des Staates.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige
Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman