VWBES.2016.340
Baubewilligung / Einbau Bancomat
16. Februar 2017Deutsch13 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 16. Februar 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Rechtspraktikant Grimm
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Pierre
Fivaz, Anwälte & Notare im Oberaargau, Wydenstrasse 11, Postfach 130,
4704 Niederbipp
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement, Werkhofstrasse 65, Rötihof, 4509 Solothurn,
2. Baukommission
der Einwohnergemeinde B.___, ,
3. C.___
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel von Arx, Aarburgerstrasse 6, Postfach
1360, 4601 Olten
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung
/ Einbau Bancomat
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 26. Januar 2016 reichte die C.___
bei der Baukommission der Einwohnergemeinde B.___ ein Gesuch für den Einbau
eines Bancomaten auf GB B.___ Nr. 720 ein. Das Grundstück befindet sich
gemäss Zonenplan in der Kernzone mit der Empfindlichkeitsstufe (ES) II. In
der Zone sind gemäss § 6 Abs. 2 des Zonenreglements «nichtstörende
Gewerbebetriebe» zulässig. Gemäss Art. 43 lit. b der Lärmschutz-Verordnung
(LSV, SR 814.41) sind in Zonen mit der ES II keine störenden Betriebe
zugelassen. Das Gesuch wurde publiziert und innert Frist erhob A.___, vertreten
durch Rechtsanwalt Pierre Fivaz, Einsprache. Bei der am 13. April 2016
durchgeführten Einspracheverhandlung konnte keine Einigung herbeigeführt
werden, worauf die Baukommission mit Beschluss vom 1. Mai 2016 das Gesuch unter
Bedingungen und Auflagen bewilligte und die Einsprache vollumfänglich abwies.
2. A.___ erhob am 10. Mai 2016
Beschwerde beim Bau- und Justizdepartement. Er beantragte die Abweisung des
Baugesuchs in Aufhebung des Beschlusses der Baukommission der Einwohnergemeinde
unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Am 14. Juli 2016 führte das Bau- und
Justizdepartement einen Augenschein durch. Mit Verfügung vom 1. September
2016 wies das Bau- und Justizdepartement die Beschwerde ab unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten von A.___.
3. Mit Eingabe vom 12. September 2016
erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Der
Beschwerdeführer beantragte, in Aufhebung der Verfügung des Bau- und
Justizdepartements vom 1. September 2016 sei das Baugesuch der C.___ abzuweisen
bzw. es sei die Baubewilligung zu verweigern. Ferner sei die C.___ zu verpflichten,
die gesamten Verfahrenskosten vor der Bewilligungsbehörde, dem Bau- und Justizdepartement
sowie dem Verwaltungsgericht zu bezahlen. Schliesslich sei die C.___ zu verpflichten,
dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteikostenentschädigung zu bezahlen.
4. Am 28. September 2016 beantragte die
C.___ (nachfolgend Beschwerdegegnerin), neu vertreten durch Rechtsanwalt Daniel
von Arx, die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
5. Mit seiner Eingabe vom 28. September
2016 beantragte auch das Bau- und Justizdepartement die Abweisung der
Beschwerde und verwies zur Begründung auf die angefochtene Verfügung vom 1.
September 2016.
6. Die Baukommission B.___ beantragte
mit Stellungnahme vom 29. September 2016 (Postaufgabe 3. Oktober 2016)
ebenfalls die Abweisung der Beschwerde sowie die Rechtskrafterklärung ihres
Beschlusses vom 1. Mai 2016.
7. Auf die weiteren Ausführungen und
Beweismittel der Parteien in ihren Rechts-schriften wird im Folgenden, soweit
notwendig, eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (§ 2 Abs. 3 Kantonale Bauverordnung, KBV, BGS
711.
). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen
und ist als
Eigentümer des Nachbargrundstücks GB B.___ Nr. 1065 durch den angefochtenen Entscheid beschwert
und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer rügt in seiner
Beschwerde die unrichtige Feststellung des Sachverhalts und die falsche
Rechtsanwendung, insbesondere die Zonenwidrigkeit des Bauprojekts sowie den
Verstoss gegen Art. 11 ff. USG. Das Grundstück des Beschwerdeführers grenze
südseitig an die Parzelle Nr. 720 und der geplante Bancomat komme nur gerade
4,5 m von der Hausfassade und 5,5 m zum nächstliegenden Schlafzimmerfenster des
Grundstücks entfernt zu stehen. Der Bancomat sei stark frequentiert. Vor allem
an Wochenenden werde der Bancomat nachts regelmässig und mehrmals aufgesucht.
Dabei würden sich die Kunden vielmals rücksichtslos verhalten, würden mit Autos
bei aufgedrehter Musikanlage zum Bancomaten fahren, würden die Autotüren
unbedacht zuknallen und nach Entgegennahme des Geldes mit aufheulendem Motor
wieder davon fahren. Es sei also nicht der durch den Betrieb des Bancomaten
selbst erzeugte Lärm problematisch, sondern der geschilderte Sekundärlärm.
3.
Die Bank macht in ihrer
Stellungnahme vom 28. September 2016 geltend, nach der allgemeinen Lebenserfahrung
sei davon auszugehen, dass nur ein kleiner Teil der Bancomatkunden in der Nacht
mit dem Auto vorfahre und sich die Mehrheit dieser Autobenutzer korrekt
verhalte. Einzelkunden, welche den Bancomaten zu Fuss aufsuchten, verursachten
von vornherein keinen relevanten Lärm. Allenfalls verursachter Lärm trete
überdies nur in unregelmässigen Abständen und selten auf. Dies werde dadurch
bestätigt, dass schon bisher ein Bancomat in einer Entfernung von 11 m zur
Liegenschaft des Beschwerdeführers betrieben worden sei, ohne dass es je zu Beanstandungen
seitens des Beschwerdeführers gekommen sei. Ferner bestünden bereits heute auf
der Gebäudeseite des Beschwerdeführers Parkplätze, welche rund um die Uhr
benutzt werden könnten.
4.
Streitig ist demnach, wie die
Störung verursacht durch den Bancomaten der Beschwerdegegnerin, konkret der
Sekundärlärm verursacht durch die Geldbezüger am Bancomaten, zu qualifizieren sei
und ob dadurch der Bancomat nicht zonenkonform sei.
4.1
Die Lärmschutzverordnung (LSV, SR
814.
), welche sich auf das am 1. Januar 1985 in Kraft getretene Umweltschutzgesetz
(USG, SR 814.01) stützt, enthält Lärmgrenzwerte, welche eingehalten werden
müssen. Sie unterscheidet dabei, ob es sich bei einer Anlage um eine neue oder
um eine geänderte bestehende handelt.
4.1.1
Gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV
müssen die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage so weit begrenzt
werden, dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmemissionen die
Planungswerte nicht überschreiten. Nach Art. 8 Abs. 2 LSV dürfen lediglich die
Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, wenn eine bestehende ortsfeste
Anlage wesentlich geändert wurde. Es fragt sich nun, ob der Bancomat als neue
Anlage oder als wesentliche Änderung gilt.
4.1.2
Als wesentliche Änderungen gelten
gemäss Art. 8 Abs. 3 LSV Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage
verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage
selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar
stärkere Lärmimmissionen erzeugen. Der geplante Bancomat stellt keinen Umbau
des bereits bestehenden Denner-Satelliten auf GB B.___ Nr. 720 dar, weil dieser
weder umgebaut oder erweitert wird, noch eine Änderung des Betriebs stattfinden
soll. Somit stellt der geplante Bancomat keine Änderung einer bestehenden,
sondern die Errichtung einer neuen ortsfesten Anlage dar und die erzeugten
Lärmimmissionen dürfen die Planungswerte nicht übersteigen.
4.1.3
Das Lärmschutzrecht knüpft für
die Beurteilung des Lärms an Belastungsgrenzwerte an. Die Lärmimmissionen von «Strassenverkehrslärm»
werden anhand des Anhangs 3 LSV beurteilt. Die Grenzwerte in Anhang 3 LSV sehen
einen Planungswert für die ES II bei Nacht von 45 dB(A) vor. Hierzu wird der
durchschnittliche Nachtverkehr von 22:00 bis 6:00 Uhr herbeigezogen.
4.1.4
Gemäss Art. 37 LSV ist der
Kanton verpflichtet, für seine Strassen einen Lärmkataster zu führen und diesen
periodisch zu aktualisieren. Gemäss Strassenlärmkataster B.___ Stand 2005 (vom
Dezember 2008) wurden an [...] 194 und 301, B.___ eine Lärmbelastung von
40.
dB(a) bei Nacht gemessen. Der vorgeschriebene Planungswert wurde also
unterschritten.
4.1.5
Wie dargestellt, besteht gemäss Lärmkataster
der Gemeinde B.___ an den Adressen […] 194 (GB B.___ Nr. 1212) und 301 (GB
B.___ Nr. 1317) bereits eine Lärmbelastung von 40 dB(A). Beide diese
Grundstücke befinden sich näher an der Hauptlärmquelle, der [...]strasse.
Folglich ist die bestehende Lärmimmission auf GB B.___ Nr. 720 und Nr. 1065 geringer,
weil in grösserer Distanz zur [...]strasse. Demzufolge führt die Umplatzierung
des Bancomaten auf die andere Strassenseite zu keiner Überschreitung der
Planungswerte. Zwar werden dadurch die Kunden des Bancomaten näher am
Grundstück des Beschwerdeführers vorbeifahren und parkieren, weil jedoch der
nächtliche Durchschnittwert für die Lärmbelastung massgebend ist, fallen
einzelne wenige Strassenbenützer nicht ins Gewicht und der vorgeschriebene Planungswert
für die ES II bei Nacht von 45 dB(A) wird nicht überschritten.
4.2
Beim von Kunden des Bancomaten
verursachten Lärm (abgesehen vom Verkehrslärm) handelt es sich um Freizeitlärm.
Dieser wird nicht anhand von Grenzwerten wie in Anhang 3 LSV beurteilt. Fehlen
die Voraussetzungen für die Anwendung von Grenzwerten, muss der Richter ohne
Rückgriff auf diese im Einzelfall aufgrund richterlicher Erfahrung beurteilen,
ob eine unzumutbare Störung vorliegt. Dabei sind der Charakter des Lärms,
Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw.
Lärmvorbelastung der Zone, in der die Immissionen auftreten, zu berücksichtigen
(BGE 137 II 30 E. 3.4 S. 36; 123 II 325 E. 4a/aa S. 333 m.w.H.).
4.2.1
Die Beschwerdegegnerin hat der
Vorinstanz am 6. Juni 2016 eine Statistik über die durchschnittliche Anzahl an
Bancomat-Bezügen am bestehenden Bancomaten während der Dauer vom 1. Januar 2015
bis am 31. März 2016 eingereicht. Gemäss der Aufschlüsselung der Vorinstanz
wurden wochentags zwischen 20:00 und 6:00 Uhr durchschnittlich 3,7 Bankbezüge
getätigt. An den Wochenenden wurden in der gleichen Zeit 9,5 Bezüge vorgenommen.
Zwischen 22:00 und 6:00 Uhr wurden wochentags durchschnittlich 2,1 und an den
Wochenenden 4,9 Bankbezüge getätigt. Diese Anzahl Bezüge stellt das Höchstmass
einer möglichen Lärmimmission dar, denn nicht alle Bancomatbezüger treten
störend auf. Daneben werden nicht alle Bancomatbezüger das Auto benutzen.
Gerade weil, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, einige Kunden des
naheliegenden Pubs «[…]» den Automaten benutzen werden, ist damit zu rechnen,
dass aufgrund der Nähe des Pubs zumindest ein Teil der Pub-Kunden zu Fuss Geld
abheben gehen wird. Demzufolge fährt von den durchschnittlich 2,1 an
Wochentagen und 4,9 an Wochenenden zwischen 22:00 und 6:00 Uhr geldabhebenden
Kunden lediglich ein Teil mit dem Auto vor und ebenfalls nur ein Teil verhält
sich störend, da Geldabheben für sich alleine noch keine Lärmemission
verursacht.
4.2.2
Der bestehende Bancomat befindet
sich neben der Liegenschaft des Beschwerdeführers, getrennt durch die Strasse,
in rund 5,5 m Entfernung zum nächsten Schlafzimmerfenster der Liegenschaft. Der
Lärm vom neuen Standort des Bancomaten ist zwar aus der Perspektive des
Beschwerdeführers als leicht erhöht zu qualifizieren, zumal der neue Standort
in geringerer Distanz zu seiner Liegenschaft steht. Dennoch handelt es sich um
einen bereits bestehenden Lärm, der lediglich die Strassenseite wechselt. Des
Weiteren befindet sich die Liegenschaft des Beschwerdeführers an der
Dorfstrasse. Diese wird von Autos befahren; ein ständiger, wenn auch in der
Nacht seltener Lärm geht stets von einer Strasse aus. Aufheulende Motoren, wie
sie der Beschwerdeführer beschreibt, kommen angrenzend zu seiner Liegenschaft
auch ohne den geplanten Bancomaten vor. Obschon lautes Türzuschlagen mit dem
geplanten Bancomaten öfter und Gespräche der Kunden der Beschwerdegegnerin
näher an der Liegenschaft des Beschwerdeführers vorkommen werden, ist die
dadurch verursachte Lärmbelastung unter Betrachtung eines stündlichen
Durchschnittswertes nicht entscheidend.
4.2.3
Zusammenfassend ist der Charakter
und die Häufigkeit des Lärms als nicht störend einzustufen. Die Lärmimmissionen
treten in der Nacht nur selten auf und fallen bei einer durchschnittlichen
nächtlichen Betrachtung nicht ins Gewicht. Daneben ist davon auszugehen, dass
nicht bei allen nächtlichen Bargeldbezügen Lärmimmissionen auftreten, weil
Geldabheben als solches noch keine Lärmemissionen verursacht. Demzufolge sind
die durch den geplanten Standort des Bancomaten verursachten Lärmimmissionen
nicht als störend zu qualifizieren, weil unter einer Gesamtbetrachtung nicht
genügend erheblich. In der Kernzone sind solche Lärmbelästigungen als zonenkonform
hinzunehmen.
5.
Unter Anwendung des
Vorsorgeprinzips (Art. 11 Abs. 2 USG, Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV) sind Lärmemissionen im Rahmen des
technisch und betrieblich Möglichen und des wirtschaftlich Tragbaren zu
begrenzen. Hierzu sind sowohl betriebliche als auch bauliche Massnahmen denkbar
(Art. 12 Abs. 1 lit. b und c USG).
5.1
Der Beschwerdeführer macht
einerseits geltend, es sei nicht ersichtlich, wieso der geplante Bancomat nicht
nächtlich abgeschaltet werden könne. Weil die Vorinstanz es unterlassen habe,
den Parteien ihre Abklärungen zur automatischen An- und Abschaltung zu
unterbreiten, sei der Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt worden. Ferner
sei die Behauptung der Vorinstanz zur technischen Möglichkeit und
wirtschaftlichen Tragbarkeit hinsichtlich des Einbaus einer Schiebetür in
mehrfacher Weise unhaltbar und rechtlich unzutreffend. Zuletzt rügt der Beschwerdeführer,
die Vorinstanz bringe zwar vor, eine Abdeckung der Bedienungsfläche des Bancomaten
wäre denkbar, sie ordne sie jedoch nicht an.
5.2
Die Vorinstanz hielt in ihrer
Begründung fest, wie die Abklärungen ergeben hätten, sei das nächtliche An- und
Abschalten eines Bancomaten nicht möglich. Wie vom Beschwerdeführer beanstandet
wurde, erläuterte die Vorinstanz ihre Abklärungen nicht. Es wurde weder
ergründet, welche Abklärungen getroffen worden seien, noch worauf sich das
Ergebnis der Abklärungen stütze. Immerhin zeigt die Vorinstanz diverse
Varianten auf und erklärt in nachvollziehbarer Weise, warum diese
wirtschaftlich nicht tragbar wären (E. 6 des angefochtenen Entscheids). Die
Frage, ob damit der Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers
verletzt wurde, kann offen gelassen werden, weil wie dargestellt, die
vorgeschriebenen Planungswerte gar nicht erst überschritten werden und keine
erheblichen Lärmemissionen entstehen werden. Eine Prüfung einer An- oder
Abschaltung des Bancomaten erübrigt sich damit. Überdies wäre mit einer
Abschaltung nicht ausgeschlossen, dass Bankkunden den Automaten vergebens
aufsuchten. Jedenfalls wäre mit einer längeren Zeitspanne zu rechnen, bis der
letzte Bankkunde die nächtliche Abschaltung des Bancomaten zur Kenntnis genommen
hätte.
5.3
Gemäss Art. 22 des Bundesgesetzes
über die Raumplanung (RPG, SR 700) besteht ein Anspruch auf eine
Baubewilligung, wenn eine Baute oder Anlage dem Zweck der Nutzungszone
entspricht, das Land erschlossen ist sowie die übrigen Voraussetzungen des
Bundesrechts und des kantonalen Rechts eingehalten werden. Wie bereits
festgestellt, befindet sich das Grundstück, auf welchem der Bancomat der
Beschwerdegegnerin zu stehen kommen soll, in der Kernzone, in der
Dienstleistungsbetriebe, wie die der Bankenbranche zulässig sind. Wie ebenfalls
bereits festgestellt, werden die lärmrechtlichen Vorschriften durch den
Bancomaten eingehalten. Solange der geplante Bau die gesetzlichen
Voraussetzungen erfüllt, besteht keine Pflicht, die vom Beschwerdeführer
verlangten baulichen Massnahmen vorzunehmen. Vielmehr hat die
Beschwerdegegnerin ein Gesuch für den Bau einer Anlage eingereicht, welches
zonenkonform ist und die rechtlichen Voraussetzungen von Bund und Kanton
einhält, weshalb sie einen Anspruch auf Bewilligung hat.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00
festzusetzen sind (§ 76 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11,
i.V.m. Art. 106 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 271).
Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Zudem hat der Beschwerdeführer
die Raiffeisenbank für das Verfahren zu entschädigen. Der gemäss Kostennote ausgewiesene
Aufwand von 6.75 Std. à CHF 250.00 scheint angemessen (§ 161 i.V.m. § 160 des
Gebührentarifs, GT, BGS 651.11). Insgesamt ist die vom Beschwerdeführer
auszurichtende Parteientschädigung auf CHF 1‘835.45 (inkl. Auslagen und MWST)
festzusetzen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. A.___ hat der C.___ eine Parteientschädigung
von 1‘835.45 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige
Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Grimm,
Rechtspraktikant