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Entscheid

VWBES.2016.340

Baubewilligung / Einbau Bancomat

16. Februar 2017Deutsch13 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 26. Januar 2016 reichte die C.___

bei der Baukommission der Einwohnergemeinde B.___ ein Gesuch für den Einbau

eines Bancomaten auf GB B.___ Nr. 720 ein. Das Grundstück befindet sich

gemäss Zonenplan in der Kernzone mit der Empfindlichkeitsstufe (ES) II. In

der Zone sind gemäss § 6 Abs. 2 des Zonenreglements «nichtstörende

Gewerbebetriebe» zulässig. Gemäss Art. 43 lit. b der Lärmschutz-Verordnung

(LSV, SR 814.41) sind in Zonen mit der ES II keine störenden Betriebe

zugelassen. Das Gesuch wurde publiziert und innert Frist erhob A.___, vertreten

durch Rechtsanwalt Pierre Fivaz, Einsprache. Bei der am 13. April 2016

durchgeführten Einspracheverhandlung konnte keine Einigung herbeigeführt

werden, worauf die Baukommission mit Beschluss vom 1. Mai 2016 das Gesuch unter

Bedingungen und Auflagen bewilligte und die Einsprache vollumfänglich abwies.

2. A.___ erhob am 10. Mai 2016

Beschwerde beim Bau- und Justizdepartement. Er beantragte die Abweisung des

Baugesuchs in Aufhebung des Beschlusses der Baukommission der Einwohnergemeinde

unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Am 14. Juli 2016 führte das Bau- und

Justizdepartement einen Augenschein durch. Mit Verfügung vom 1. September

2016 wies das Bau- und Justizdepartement die Beschwerde ab unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten von A.___.

3. Mit Eingabe vom 12. September 2016

erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Der

Beschwerdeführer beantragte, in Aufhebung der Verfügung des Bau- und

Justizdepartements vom 1. September 2016 sei das Baugesuch der C.___ abzuweisen

bzw. es sei die Baubewilligung zu verweigern. Ferner sei die C.___ zu verpflichten,

die gesamten Verfahrenskosten vor der Bewilligungsbehörde, dem Bau- und Justizdepartement

sowie dem Verwaltungsgericht zu bezahlen. Schliesslich sei die C.___ zu verpflichten,

dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteikostenentschädigung zu bezahlen.

4. Am 28. September 2016 beantragte die

C.___ (nachfolgend Beschwerdegegnerin), neu vertreten durch Rechtsanwalt Daniel

von Arx, die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

5. Mit seiner Eingabe vom 28. September

2016 beantragte auch das Bau- und Justizdepartement die Abweisung der

Beschwerde und verwies zur Begründung auf die angefochtene Verfügung vom 1.

September 2016.

6. Die Baukommission B.___ beantragte

mit Stellungnahme vom 29. September 2016 (Postaufgabe 3. Oktober 2016)

ebenfalls die Abweisung der Beschwerde sowie die Rechtskrafterklärung ihres

Beschlusses vom 1. Mai 2016.

7. Auf die weiteren Ausführungen und

Beweismittel der Parteien in ihren Rechts-schriften wird im Folgenden, soweit

notwendig, eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (§ 2 Abs. 3 Kantonale Bauverordnung, KBV, BGS

711.

). Der Beschwerdeführer hat am vor­instanzlichen Verfahren teilgenommen

und ist als

Eigentümer des Nachbargrundstücks GB B.___ Nr. 1065 durch den angefochtenen Entscheid beschwert

und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer rügt in seiner

Beschwerde die unrichtige Feststellung des Sachverhalts und die falsche

Rechtsanwendung, insbesondere die Zonenwidrigkeit des Bauprojekts sowie den

Verstoss gegen Art. 11 ff. USG. Das Grundstück des Beschwerdeführers grenze

südseitig an die Parzelle Nr. 720 und der geplante Bancomat komme nur gerade

4,5 m von der Hausfassade und 5,5 m zum nächstliegenden Schlafzimmerfenster des

Grundstücks entfernt zu stehen. Der Bancomat sei stark frequentiert. Vor allem

an Wochenenden werde der Bancomat nachts regelmässig und mehrmals aufgesucht.

Dabei würden sich die Kunden vielmals rücksichtslos verhalten, würden mit Autos

bei aufgedrehter Musikanlage zum Bancomaten fahren, würden die Autotüren

unbedacht zuknallen und nach Entgegennahme des Geldes mit aufheulendem Motor

wieder davon fahren. Es sei also nicht der durch den Betrieb des Bancomaten

selbst erzeugte Lärm problematisch, sondern der geschilderte Sekundärlärm.

3.

Die Bank macht in ihrer

Stellungnahme vom 28. September 2016 geltend, nach der allgemeinen Lebenserfahrung

sei davon auszugehen, dass nur ein kleiner Teil der Bancomatkunden in der Nacht

mit dem Auto vorfahre und sich die Mehrheit dieser Autobenutzer korrekt

verhalte. Einzelkunden, welche den Bancomaten zu Fuss aufsuchten, verursachten

von vornherein keinen relevanten Lärm. Allenfalls verursachter Lärm trete

überdies nur in unregelmässigen Abständen und selten auf. Dies werde dadurch

bestätigt, dass schon bisher ein Bancomat in einer Entfernung von 11 m zur

Liegenschaft des Beschwerdeführers betrieben worden sei, ohne dass es je zu Beanstandungen

seitens des Beschwerdeführers gekommen sei. Ferner bestünden bereits heute auf

der Gebäudeseite des Beschwerdeführers Parkplätze, welche rund um die Uhr

benutzt werden könnten.

4.

Streitig ist demnach, wie die

Störung verursacht durch den Bancomaten der Beschwerdegegnerin, konkret der

Sekundärlärm verursacht durch die Geldbezüger am Bancomaten, zu qualifizieren sei

und ob dadurch der Bancomat nicht zonenkonform sei.

4.1

Die Lärmschutzverordnung (LSV, SR

814.

), welche sich auf das am 1. Januar 1985 in Kraft getretene Umweltschutzgesetz

(USG, SR 814.01) stützt, enthält Lärmgrenzwerte, welche eingehalten werden

müssen. Sie unterscheidet dabei, ob es sich bei einer Anlage um eine neue oder

um eine geänderte bestehende handelt.

4.1.1

Gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV

müssen die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage so weit begrenzt

werden, dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmemissionen die

Planungswerte nicht überschreiten. Nach Art. 8 Abs. 2 LSV dürfen lediglich die

Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, wenn eine bestehende ortsfeste

Anlage wesentlich geändert wurde. Es fragt sich nun, ob der Bancomat als neue

Anlage oder als wesentliche Änderung gilt.

4.1.2

Als wesentliche Änderungen gelten

gemäss Art. 8 Abs. 3 LSV Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage

verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage

selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar

stärkere Lärmimmissionen erzeugen. Der geplante Bancomat stellt keinen Umbau

des bereits bestehenden Denner-Satelliten auf GB B.___ Nr. 720 dar, weil dieser

weder umgebaut oder erweitert wird, noch eine Änderung des Betriebs stattfinden

soll. Somit stellt der geplante Bancomat keine Änderung einer bestehenden,

sondern die Errichtung einer neuen ortsfesten Anlage dar und die erzeugten

Lärmimmissionen dürfen die Planungswerte nicht übersteigen.

4.1.3

Das Lärmschutzrecht knüpft für

die Beurteilung des Lärms an Belastungsgrenzwerte an. Die Lärmimmissionen von «Strassenverkehrslärm»

werden anhand des Anhangs 3 LSV beurteilt. Die Grenzwerte in Anhang 3 LSV sehen

einen Planungswert für die ES II bei Nacht von 45 dB(A) vor. Hierzu wird der

durchschnittliche Nachtverkehr von 22:00 bis 6:00 Uhr herbeigezogen.

4.1.4

Gemäss Art. 37 LSV ist der

Kanton verpflichtet, für seine Strassen einen Lärmkataster zu führen und diesen

periodisch zu aktualisieren. Gemäss Strassenlärmkataster B.___ Stand 2005 (vom

Dezember 2008) wurden an [...] 194 und 301, B.___ eine Lärmbelastung von

40.

dB(a) bei Nacht gemessen. Der vorgeschriebene Planungswert wurde also

unterschritten.

4.1.5

Wie dargestellt, besteht gemäss Lärmkataster

der Gemeinde B.___ an den Adressen […] 194 (GB B.___ Nr. 1212) und 301 (GB

B.___ Nr. 1317) bereits eine Lärmbelastung von 40 dB(A). Beide diese

Grundstücke befinden sich näher an der Hauptlärmquelle, der [...]strasse.

Folglich ist die bestehende Lärmimmission auf GB B.___ Nr. 720 und Nr. 1065 geringer,

weil in grösserer Distanz zur [...]strasse. Demzufolge führt die Umplatzierung

des Bancomaten auf die andere Strassenseite zu keiner Überschreitung der

Planungswerte. Zwar werden dadurch die Kunden des Bancomaten näher am

Grundstück des Beschwerdeführers vorbeifahren und parkieren, weil jedoch der

nächtliche Durchschnittwert für die Lärmbelastung massgebend ist, fallen

einzelne wenige Strassenbenützer nicht ins Gewicht und der vorgeschriebene Planungswert

für die ES II bei Nacht von 45 dB(A) wird nicht überschritten.

4.2

Beim von Kunden des Bancomaten

verursachten Lärm (abgesehen vom Verkehrslärm) handelt es sich um Freizeitlärm.

Dieser wird nicht anhand von Grenzwerten wie in Anhang 3 LSV beurteilt. Fehlen

die Voraussetzungen für die Anwendung von Grenzwerten, muss der Richter ohne

Rückgriff auf diese im Einzelfall aufgrund richterlicher Erfahrung beurteilen,

ob eine unzumutbare Störung vorliegt. Dabei sind der Charakter des Lärms,

Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw.

Lärmvorbelastung der Zone, in der die Immissionen auftreten, zu berücksichtigen

(BGE 137 II 30 E. 3.4 S. 36; 123 II 325 E. 4a/aa S. 333 m.w.H.).

4.2.1

Die Beschwerdegegnerin hat der

Vorinstanz am 6. Juni 2016 eine Statistik über die durchschnittliche Anzahl an

Bancomat-Bezügen am bestehenden Bancomaten während der Dauer vom 1. Januar 2015

bis am 31. März 2016 eingereicht. Gemäss der Aufschlüsselung der Vorinstanz

wurden wochentags zwischen 20:00 und 6:00 Uhr durchschnittlich 3,7 Bankbezüge

getätigt. An den Wochenenden wurden in der gleichen Zeit 9,5 Bezüge vorgenommen.

Zwischen 22:00 und 6:00 Uhr wurden wochentags durchschnittlich 2,1 und an den

Wochenenden 4,9 Bankbezüge getätigt. Diese Anzahl Bezüge stellt das Höchstmass

einer möglichen Lärmimmission dar, denn nicht alle Bancomatbezüger treten

störend auf. Daneben werden nicht alle Bancomatbezüger das Auto benutzen.

Gerade weil, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, einige Kunden des

naheliegenden Pubs «[…]» den Automaten benutzen werden, ist damit zu rechnen,

dass aufgrund der Nähe des Pubs zumindest ein Teil der Pub-Kunden zu Fuss Geld

abheben gehen wird. Demzufolge fährt von den durchschnittlich 2,1 an

Wochentagen und 4,9 an Wochenenden zwischen 22:00 und 6:00 Uhr geldabhebenden

Kunden lediglich ein Teil mit dem Auto vor und ebenfalls nur ein Teil verhält

sich störend, da Geldabheben für sich alleine noch keine Lärmemission

verursacht.

4.2.2

Der bestehende Bancomat befindet

sich neben der Liegenschaft des Beschwerdeführers, getrennt durch die Strasse,

in rund 5,5 m Entfernung zum nächsten Schlafzimmerfenster der Liegenschaft. Der

Lärm vom neuen Standort des Bancomaten ist zwar aus der Perspektive des

Beschwerdeführers als leicht erhöht zu qualifizieren, zumal der neue Standort

in geringerer Distanz zu seiner Liegenschaft steht. Dennoch handelt es sich um

einen bereits bestehenden Lärm, der lediglich die Strassenseite wechselt. Des

Weiteren befindet sich die Liegenschaft des Beschwerdeführers an der

Dorfstrasse. Diese wird von Autos befahren; ein ständiger, wenn auch in der

Nacht seltener Lärm geht stets von einer Strasse aus. Aufheulende Motoren, wie

sie der Beschwerdeführer beschreibt, kommen angrenzend zu seiner Liegenschaft

auch ohne den geplanten Bancomaten vor. Obschon lautes Türzuschlagen mit dem

geplanten Bancomaten öfter und Gespräche der Kunden der Beschwerdegegnerin

näher an der Liegenschaft des Beschwerdeführers vorkommen werden, ist die

dadurch verursachte Lärmbelastung unter Betrachtung eines stündlichen

Durchschnittswertes nicht entscheidend.

4.2.3

Zusammenfassend ist der Charakter

und die Häufigkeit des Lärms als nicht störend einzustufen. Die Lärmimmissionen

treten in der Nacht nur selten auf und fallen bei einer durchschnittlichen

nächtlichen Betrachtung nicht ins Gewicht. Daneben ist davon auszugehen, dass

nicht bei allen nächtlichen Bargeldbezügen Lärmimmissionen auftreten, weil

Geldabheben als solches noch keine Lärmemissionen verursacht. Demzufolge sind

die durch den geplanten Standort des Bancomaten verursachten Lärmimmissionen

nicht als störend zu qualifizieren, weil unter einer Gesamtbetrachtung nicht

genügend erheblich. In der Kernzone sind solche Lärmbelästigungen als zonenkonform

hinzunehmen.

5.

Unter Anwendung des

Vorsorgeprinzips (Art. 11 Abs. 2 USG, Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV) sind Lärmemissionen im Rahmen des

technisch und betrieblich Möglichen und des wirtschaftlich Tragbaren zu

begrenzen. Hierzu sind sowohl betriebliche als auch bauliche Massnahmen denkbar

(Art. 12 Abs. 1 lit. b und c USG).

5.1

Der Beschwerdeführer macht

einerseits geltend, es sei nicht ersichtlich, wieso der geplante Bancomat nicht

nächtlich abgeschaltet werden könne. Weil die Vor­instanz es unterlassen habe,

den Parteien ihre Abklärungen zur automatischen An- und Abschaltung zu

unterbreiten, sei der Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt worden. Ferner

sei die Behauptung der Vorinstanz zur technischen Möglichkeit und

wirtschaftlichen Tragbarkeit hinsichtlich des Einbaus einer Schiebetür in

mehrfacher Weise unhaltbar und rechtlich unzutreffend. Zuletzt rügt der Beschwerdeführer,

die Vorinstanz bringe zwar vor, eine Abdeckung der Bedienungsfläche des Bancomaten

wäre denkbar, sie ordne sie jedoch nicht an.

5.2

Die Vorinstanz hielt in ihrer

Begründung fest, wie die Abklärungen ergeben hätten, sei das nächtliche An- und

Abschalten eines Bancomaten nicht möglich. Wie vom Beschwerdeführer beanstandet

wurde, erläuterte die Vorinstanz ihre Abklärungen nicht. Es wurde weder

ergründet, welche Abklärungen getroffen worden seien, noch worauf sich das

Ergebnis der Abklärungen stütze. Immerhin zeigt die Vorinstanz diverse

Varianten auf und erklärt in nachvollziehbarer Weise, warum diese

wirtschaftlich nicht tragbar wären (E. 6 des angefochtenen Entscheids). Die

Frage, ob damit der Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers

verletzt wurde, kann offen gelassen werden, weil wie dargestellt, die

vorgeschriebenen Planungswerte gar nicht erst überschritten werden und keine

erheblichen Lärmemissionen entstehen werden. Eine Prüfung einer An- oder

Abschaltung des Bancomaten erübrigt sich damit. Überdies wäre mit einer

Abschaltung nicht ausgeschlossen, dass Bankkunden den Automaten vergebens

aufsuchten. Jedenfalls wäre mit einer längeren Zeitspanne zu rechnen, bis der

letzte Bankkunde die nächtliche Abschaltung des Bancomaten zur Kenntnis genommen

hätte.

5.3

Gemäss Art. 22 des Bundesgesetzes

über die Raumplanung (RPG, SR 700) besteht ein Anspruch auf eine

Baubewilligung, wenn eine Baute oder Anlage dem Zweck der Nutzungszone

entspricht, das Land erschlossen ist sowie die übrigen Voraussetzungen des

Bundesrechts und des kantonalen Rechts eingehalten werden. Wie bereits

festgestellt, befindet sich das Grundstück, auf welchem der Bancomat der

Beschwerdegegnerin zu stehen kommen soll, in der Kernzone, in der

Dienstleistungsbetriebe, wie die der Bankenbranche zulässig sind. Wie ebenfalls

bereits festgestellt, werden die lärmrechtlichen Vorschriften durch den

Bancomaten eingehalten. Solange der geplante Bau die gesetzlichen

Voraussetzungen erfüllt, besteht keine Pflicht, die vom Beschwerdeführer

verlangten baulichen Massnahmen vorzunehmen. Vielmehr hat die

Beschwerdegegnerin ein Gesuch für den Bau einer Anlage eingereicht, welches

zonenkonform ist und die rechtlichen Voraussetzungen von Bund und Kanton

einhält, weshalb sie einen Anspruch auf Bewilligung hat.

6.

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00

festzusetzen sind (§ 76 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11,

i.V.m. Art. 106 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 271).

Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Zudem hat der Beschwerdeführer

die Raiffeisenbank für das Verfahren zu entschädigen. Der gemäss Kostennote ausgewiesene

Aufwand von 6.75 Std. à CHF 250.00 scheint angemessen (§ 161 i.V.m. § 160 des

Gebührentarifs, GT, BGS 651.11). Insgesamt ist die vom Beschwerdeführer

auszurichtende Parteientschädigung auf CHF 1‘835.45 (inkl. Auslagen und MWST)

festzusetzen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem

geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. A.___ hat der C.___ eine Parteientschädigung

von 1‘835.45 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige

Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel

und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Grimm,

Rechtspraktikant