VWBES.2016.341
Anordnung von Auflagen
30. November 2016Deutsch8 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 30. November 2016
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Anordnung
von Auflagen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Das Departement des Innern entzog A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 20. Dezember 2007 den
Führerausweis wegen Führens eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand mit
einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration für die Dauer von drei Monaten.
1.2 Am 9. Januar 2012 verunfallte der
Beschwerdeführer unter Alkoholeinfluss mit seinem Personenwagen. Daraufhin entzog
ihm die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) den
Führerausweis zunächst vorsorglich und nach Durchführung einer
verkehrsmedizinischen Begutachtung beim Institut für Rechtsmedizin der
Universität Zürich (nachfolgend: IRMZ) mit Verfügung vom 28. Juni 2012 auf unbestimmte
Zeit. Dem Beschwerdeführer wurde eine Sperrfrist von zwölf Monaten gesetzt. Für
eine Neubeurteilung der Fahreignung wurde eine mindestens sechsmonatige
Alkoholtotalabstinenz vorausgesetzt.
1.3 Anlässlich einer
verkehrsmedizinischen Begutachtung am IRMZ vom 17. Januar 2013 wurde dem
Beschwerdeführer die Einhaltung einer einjährigen Alkoholtotalabstinenz
bescheinigt und seine Fahreignung befürwortet. Mit Verfügung vom 25. Februar
2013 wurde der Beschwerdeführer wieder zum Strassenverkehr zugelassen, unter
der Voraussetzung, dass er während zwei Jahren eine Alkoholabstinenz einhalte
und sich alle sechs Monate einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung
unterziehe.
1.4 Nachdem die Fahreignung des Beschwerdeführers
nach Durchführung der Abstinenzkontrollen vom 18. September 2013 und vom 17.
April 2014 unter Auflagen (Einhaltung Alkoholabstinenz, regelmässige ärztliche
Kontrolle und allfällige Behandlung des Herz-Kreislaufs/Blutdruckes) befürwortet
worden ist, wurde sie aufgrund des Ergebnisses der Kontrolluntersuchung vom 7.
Oktober 2014 (Nichteinhaltung der Alkoholabstinenz) verneint. Mit Verfügung vom
25. November 2014 entzog die MFK dem Beschwerdeführer den Führerausweis vorsorglich
und mit Verfügung vom 23. Januar 2015 auf unbestimmte Zeit. Für die Aufhebung
des Entzugs wurde eine mindestens dreimonatige, strikte Alkoholtotalabstinenz sowie
ein positives Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Neubeurteilung vorausgesetzt.
1.5 Gestützt auf das Ergebnis der
verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung vom 4. Mai 2015 (Einhaltung der
Alkoholabstinenz) wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Juni 2015 der
Führerausweis wieder erteilt, mit der Auflage, dass die Alkoholtotalabstinenz
weiterzuführen sei und dass er sich während einem Jahr in Abständen von sechs
Monaten einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung zu unterziehen habe.
2.1 Aufgrund des Ergebnisses der Abstinenzkontrolle
vom 2. Juni 2016 teilte die MFK dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Juli
2016 mit, dass er die angeordneten Auflagen betreffend die Alkoholabstinenz
habe erfüllen können. Es sei jedoch vorgesehen, ihm Auflagen im Zusammenhang
mit dem Herz-Kreislauf und dem Blutdruck anzuordnen.
2.2 Dazu nahm der Beschwerdeführer am
30. Juli 2016 Stellung. Er führte aus, dass er seit seinem Herzinfarkt im Juni
2013 regelmässig zum Hausarzt und zur jährlichen Kontrolle zum Kardiologen
gehe. Er beantragte, die Auflage sei in dem Sinne anzupassen, dass der
behandelnde Arzt der MFK zu melden habe, falls dieser seine Fahreignung als
nicht mehr gegeben erachte.
2.3 Gestützt auf den Bericht des IRMZ
vom 12. Juli 2016 verpflichtete die MFK den Beschwerdeführer mit Verfügung vom
2. September 2016 zur regelmässigen kardiologischen Kontrolle mit jährlicher
Berichterstattung.
2.4 Dagegen erhob der Beschwerdeführer
am 8. September 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn
und erklärte, mit den ihm auferlegten Auflagen nicht einverstanden zu sein.
3. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS
125.
). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert
und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Der Beschwerdeführer rügt, der
Führerausweis sei ihm wegen einer Alkoholproblematik entzogen worden. Die ihm
in diesem Zusammenhang auferlegten Auflagen habe er erfüllt. Nun werde ihm die
Fahreignung nur mit einer Auflage zugesprochen, welche mit dem Alkoholkonsum
nichts zu tun habe. Die Auflage verstosse gegen das Rechtsgleichheitsgebot,
bestehe doch grundsätzlich ein von jedem Herzpatienten ausgehendes Risiko.
2.2
Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens bildet die Frage, ob die in der Verfügung vom 2. September 2016
angeordneten Auflagen rechtmässig sind.
3.1
Nach Art. 14 Abs. 1 des
Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung
und Fahrkompetenz verfügen. Die Fahreignung umschreibt die körperlichen und
geistigen Voraussetzungen, um ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu
können. Die Fahreignung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (BGE 133 II 384
E. 3.1). Nach Art. 14 Abs. 2 SVG verfügt über Fahreignung, wer
das Mindestalter erreicht hat, die erforderliche körperliche und psychische
Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat, frei von einer
Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt, und nach
seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die
Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen. Nach
Art. 7 Abs. 1 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51) müssen
die medizinischen Mindestanforderungen nach Anhang 1 der VZV (Nervensystem,
Sehschärfe und Gesichtsfeld, Gehör, Brustkorb und Wirbelsäule, Atmungsorgane,
Herz und Gefässe, Bauch- und Stoffwechselorgane sowie Gliedmassen) erfüllt
sein. Insbesondere dürfen keine Missbildungen, welche die Atmung und
Beweglichkeit erheblich beeinträchtigen, sowie keine hochgradigen
Kreislaufstörungen vorliegen.
3.2
Führerausweise können aus
besonderen Gründen mit Auflagen verbunden werden. Dies ist nicht nur bei der
Ausweiserteilung, sondern auch in einem späteren Zeitpunkt möglich, um
Schwächen hinsichtlich der Fahrtauglichkeit zu kompensieren. Solche Auflagen
zur Fahrberechtigung sind somit im Rahmen der Verhältnismässigkeit stets
zulässig, wenn sie der Verkehrssicherheit dienen und mit dem Wesen der
Fahrerlaubnis im Einklang stehen. Erforderlich ist, dass sich die Fahreignung
nur mit dieser Massnahme aufrecht erhalten lässt (BGE
130.
II 25 E. 4). Zudem müssen die Auflagen erfüll- und kontrollierbar
sein (BGE 131 II 248 E. 6.2 mit Hinweisen).
4.1
Das Lenken von Motorfahrzeugen
setzt ein uneingeschränktes Funktionieren der normalen Hirnleistung voraus.
Krankheiten des Herz-Kreislauf-Systems können die Durchblutung des Gehirns
negativ beeinflussen, was sich in Störungen des vollen Wachbewusstseins und der
allgemeinen psychischen und physischen Leistungsfähigkeit äussert (Rolf Seeger
in: Arbeitsgruppe Verkehrsmedizin der Schweizerischen Gesellschaft für
Rechtsmedizin [Hrsg.], Handbuch der verkehrsmedizinischen Begutachtung, Bern
2005, S. 79).
4.2
Der Beschwerdeführer verlangt die
Aufhebung der Auflage, die ihn zur regelmässigen kardiologischen Kontrolle mit
jährlicher Berichterstattung verpflichtet. Diese wurde erstmals anlässlich der
Abstinenzkontrolle vom 18. September 2013 und anlässlich der folgenden
Untersuchungen wiederholt empfohlen. Im Bericht vom 20. November 2014 kam der
Gutachter zum Schluss, dass aufgrund der eingereichten bzw. ihm vorliegenden
fachärztlichen Berichte der Herzpraxis Solothurn, Dr. med. B.___ vom 22.
Oktober 2014 sowie von der Sonnenhofklinik, Bern, vom 10. November 2014 (betreffend
Herz-MRI-Untersuchung) konkret empfohlen werde, dass der Beschwerdeführer weiterhin
in kardiologisch-fachärztlicher Betreuung bzw. Behandlung zu verbleiben, sich
strikte an die entsprechenden Anweisungen bzw. Verordnung zu halten und zu
gegebener Zeit dann zur verkehrsmedizinischen Neubeurteilung auch einen entsprechenden
aktuellen Verlaufsbericht mitzubringen habe.
4.3
Bei den Akten befindet sich ein
Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt für Herzkrankheiten FMH, Solothurn, vom
21.
September 2015. Dem Bericht kann entnommen werden, dass die klinische und
ergometrische Verlaufskontrolle beim Beschwerdeführer eine in etwa stationäre
kardiale Situation mit insgesamt bescheidenen Kreislaufreserven bei bekannter
schwer eingeschränkter linksventrikulärer Pumpfunktion ergeben habe. Immerhin
habe die Anstrengungsdyspnoe nicht zugenommen. Eine zwischenzeitliche Angina
pectoris werde negiert. In der aktuellen limitierenden Ergometrie bis 121 Watt
(Soll 160 Watt) hätten sich keine relevanten Arrhythmien provozieren lassen.
Unter der effizienten Betablockierung trete eine mässige, zuletzt jedoch
deutliche Anstrengungsdyspnoe auf und der Blutdruck steige nur sehr bescheiden
an.
4.4
Beim Beschwerdeführer ist
unbestritten eine Erkrankung des Herz-Kreislaufsystems gegeben. Derartige Störungen
können die Durchblutung des Gehirns negativ beeinflussen und damit die
Fahreignung beeinträchtigen (vgl. Rolf Seeger, a.a.O., S. 79). Vor diesem
Hintergrund erscheint es gerechtfertigt, jährliche Untersuchungen anzuordnen,
zumal der Beschwerdeführer ja ohnehin jährlich zur Kontrolle geht. Die Auflage
steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verkehrssicherheit. Eine ärztliche
Kontrolle des Herz-Kreislaufs und des Blutdruckes ist notwendig, um die vom
Beschwerdeführer ausgehende Gefahr im Strassenverkehr zu minimieren. Der damit
verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte erscheint gering und im Interesse
der Verkehrssicherheit gerechtfertigt. Die von der MFK verfügte Auflage ist zur
Überwachung der Fahreignung des Beschwerdeführers geeignet, beruht auf einer
gesetzlichen Grundlage, ist im Interesse der Verkehrssicherheit erforderlich
und geht nicht über das Notwendige hinaus; sie ist damit verhältnismässig.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verletzt sie auch den
Gleichheitssatz nicht. Die in der streitigen Verfügung der Vorinstanz vorgesehene
Auflage, jährlich über die kardiologische Behandlung Bericht zu erstatten, ist
deshalb zu bestätigen.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00
festzusetzen sind. Sie werden mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss
in gleicher Höhe verrechnet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige
Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel