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Entscheid

VWBES.2016.341

Anordnung von Auflagen

30. November 2016Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Das Departement des Innern entzog A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 20. Dezember 2007 den

Führerausweis wegen Führens eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand mit

einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration für die Dauer von drei Monaten.

1.2 Am 9. Januar 2012 verunfallte der

Beschwerdeführer unter Alkoholeinfluss mit seinem Personenwagen. Daraufhin entzog

ihm die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) den

Führerausweis zunächst vorsorglich und nach Durchführung einer

verkehrsmedizinischen Begutachtung beim Institut für Rechtsmedizin der

Universität Zürich (nachfolgend: IRMZ) mit Verfügung vom 28. Juni 2012 auf unbestimmte

Zeit. Dem Beschwerdeführer wurde eine Sperrfrist von zwölf Monaten gesetzt. Für

eine Neubeurteilung der Fahreignung wurde eine mindestens sechsmonatige

Alkoholtotalabstinenz vorausgesetzt.

1.3 Anlässlich einer

verkehrsmedizinischen Begutachtung am IRMZ vom 17. Januar 2013 wurde dem

Beschwerdeführer die Einhaltung einer einjährigen Alkoholtotalabstinenz

bescheinigt und seine Fahreignung befürwortet. Mit Verfügung vom 25. Februar

2013 wurde der Beschwerdeführer wieder zum Strassenverkehr zugelassen, unter

der Voraussetzung, dass er während zwei Jahren eine Alkoholabstinenz einhalte

und sich alle sechs Monate einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung

unterziehe.

1.4 Nachdem die Fahreignung des Beschwerdeführers

nach Durchführung der Abstinenzkontrollen vom 18. September 2013 und vom 17.

April 2014 unter Auflagen (Einhaltung Alkoholabstinenz, regelmässige ärztliche

Kontrolle und allfällige Behandlung des Herz-Kreislaufs/Blutdruckes) befürwortet

worden ist, wurde sie aufgrund des Ergebnisses der Kontrolluntersuchung vom 7.

Oktober 2014 (Nichteinhaltung der Alkoholabstinenz) verneint. Mit Verfügung vom

25. November 2014 entzog die MFK dem Beschwerdeführer den Führerausweis vorsorglich

und mit Verfügung vom 23. Januar 2015 auf unbestimmte Zeit. Für die Aufhebung

des Entzugs wurde eine mindestens dreimonatige, strikte Alkoholtotalabstinenz sowie

ein positives Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Neubeurteilung vorausgesetzt.

1.5 Gestützt auf das Ergebnis der

verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung vom 4. Mai 2015 (Einhaltung der

Alkoholabstinenz) wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Juni 2015 der

Führerausweis wieder erteilt, mit der Auflage, dass die Alkoholtotalabstinenz

weiterzuführen sei und dass er sich während einem Jahr in Abständen von sechs

Monaten einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung zu unterziehen habe.

2.1 Aufgrund des Ergebnisses der Abstinenzkontrolle

vom 2. Juni 2016 teilte die MFK dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Juli

2016 mit, dass er die angeordneten Auflagen betreffend die Alkoholabstinenz

habe erfüllen können. Es sei jedoch vorgesehen, ihm Auflagen im Zusammenhang

mit dem Herz-Kreislauf und dem Blutdruck anzuordnen.

2.2 Dazu nahm der Beschwerdeführer am

30. Juli 2016 Stellung. Er führte aus, dass er seit seinem Herzinfarkt im Juni

2013 regelmässig zum Hausarzt und zur jährlichen Kontrolle zum Kardiologen

gehe. Er beantragte, die Auflage sei in dem Sinne anzupassen, dass der

behandelnde Arzt der MFK zu melden habe, falls dieser seine Fahreignung als

nicht mehr gegeben erachte.

2.3 Gestützt auf den Bericht des IRMZ

vom 12. Juli 2016 verpflichtete die MFK den Beschwerdeführer mit Verfügung vom

2. September 2016 zur regelmässigen kardiologischen Kontrolle mit jährlicher

Berichterstattung.

2.4 Dagegen erhob der Beschwerdeführer

am 8. September 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn

und erklärte, mit den ihm auferlegten Auflagen nicht einverstanden zu sein.

3. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS

125.

). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert

und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Der Beschwerdeführer rügt, der

Führerausweis sei ihm wegen einer Alkoholproblematik entzogen worden. Die ihm

in diesem Zusammenhang auferlegten Auflagen habe er erfüllt. Nun werde ihm die

Fahreignung nur mit einer Auflage zugesprochen, welche mit dem Alkoholkonsum

nichts zu tun habe. Die Auflage verstosse gegen das Rechtsgleichheitsgebot,

bestehe doch grundsätzlich ein von jedem Herzpatienten ausgehendes Risiko.

2.2

Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens bildet die Frage, ob die in der Verfügung vom 2. September 2016

angeordneten Auflagen rechtmässig sind.

3.1

Nach Art. 14 Abs. 1 des

Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung

und Fahrkompetenz verfügen. Die Fahreignung umschreibt die körperlichen und

geistigen Voraussetzungen, um ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu

können. Die Fahreignung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (BGE 133 II 384

E. 3.1). Nach Art. 14 Abs. 2 SVG verfügt über Fahreignung, wer

das Mindestalter erreicht hat, die erforderliche körperliche und psychische

Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat, frei von einer

Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt, und nach

seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die

Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen. Nach

Art. 7 Abs. 1 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51) müssen

die medizinischen Mindestanforderungen nach Anhang 1 der VZV (Nervensystem,

Sehschärfe und Gesichtsfeld, Gehör, Brustkorb und Wirbelsäule, Atmungsorgane,

Herz und Gefässe, Bauch- und Stoffwechselorgane sowie Gliedmassen) erfüllt

sein. Insbesondere dürfen keine Missbildungen, welche die Atmung und

Beweglichkeit erheblich beeinträchtigen, sowie keine hochgradigen

Kreislaufstörungen vorliegen.

3.2

Führerausweise können aus

besonderen Gründen mit Auflagen verbunden werden. Dies ist nicht nur bei der

Ausweiserteilung, sondern auch in einem späteren Zeitpunkt möglich, um

Schwächen hinsichtlich der Fahrtauglichkeit zu kompensieren. Solche Auflagen

zur Fahrberechtigung sind somit im Rahmen der Verhältnismässigkeit stets

zulässig, wenn sie der Verkehrssicherheit dienen und mit dem Wesen der

Fahrerlaubnis im Einklang stehen. Erforderlich ist, dass sich die Fahreignung

nur mit dieser Massnahme aufrecht erhalten lässt (BGE

130.

II 25 E. 4). Zudem müssen die Auflagen erfüll- und kontrollierbar

sein (BGE 131 II 248 E. 6.2 mit Hinweisen).

4.1

Das Lenken von Motorfahrzeugen

setzt ein uneingeschränktes Funktionieren der normalen Hirnleistung voraus.

Krankheiten des Herz-Kreislauf-Systems können die Durchblutung des Gehirns

negativ beeinflussen, was sich in Störungen des vollen Wachbewusstseins und der

allgemeinen psychischen und physischen Leistungsfähigkeit äussert (Rolf Seeger

in: Arbeitsgruppe Verkehrsmedizin der Schweizerischen Gesellschaft für

Rechtsmedizin [Hrsg.], Handbuch der verkehrsmedizinischen Begutachtung, Bern

2005, S. 79).

4.2

Der Beschwerdeführer verlangt die

Aufhebung der Auflage, die ihn zur regelmässigen kardiologischen Kontrolle mit

jährlicher Berichterstattung verpflichtet. Diese wurde erstmals anlässlich der

Abstinenzkontrolle vom 18. September 2013 und anlässlich der folgenden

Untersuchungen wiederholt empfohlen. Im Bericht vom 20. November 2014 kam der

Gutachter zum Schluss, dass aufgrund der eingereichten bzw. ihm vorliegenden

fachärztlichen Berichte der Herzpraxis Solothurn, Dr. med. B.___ vom 22.

Oktober 2014 sowie von der Sonnenhofklinik, Bern, vom 10. November 2014 (betreffend

Herz-MRI-Untersuchung) konkret empfohlen werde, dass der Beschwerdeführer weiterhin

in kardiologisch-fachärztlicher Betreuung bzw. Behandlung zu verbleiben, sich

strikte an die entsprechenden Anweisungen bzw. Verordnung zu halten und zu

gegebener Zeit dann zur verkehrsmedizinischen Neubeurteilung auch einen entsprechenden

aktuellen Verlaufsbericht mitzubringen habe.

4.3

Bei den Akten befindet sich ein

Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt für Herzkrankheiten FMH, Solothurn, vom

21.

September 2015. Dem Bericht kann entnommen werden, dass die klinische und

ergometrische Verlaufskontrolle beim Beschwerdeführer eine in etwa stationäre

kardiale Situation mit insgesamt bescheidenen Kreislaufreserven bei bekannter

schwer eingeschränkter linksventrikulärer Pumpfunktion ergeben habe. Immerhin

habe die Anstrengungsdyspnoe nicht zugenommen. Eine zwischenzeitliche Angina

pectoris werde negiert. In der aktuellen limitierenden Ergometrie bis 121 Watt

(Soll 160 Watt) hätten sich keine relevanten Arrhythmien provozieren lassen.

Unter der effizienten Betablockierung trete eine mässige, zuletzt jedoch

deutliche Anstrengungsdyspnoe auf und der Blutdruck steige nur sehr bescheiden

an.

4.4

Beim Beschwerdeführer ist

unbestritten eine Erkrankung des Herz-Kreislaufsystems gegeben. Derartige Störungen

können die Durchblutung des Gehirns negativ beeinflussen und damit die

Fahreignung beeinträchtigen (vgl. Rolf Seeger, a.a.O., S. 79). Vor diesem

Hintergrund erscheint es gerechtfertigt, jährliche Untersuchungen anzuordnen,

zumal der Beschwerdeführer ja ohnehin jährlich zur Kontrolle geht. Die Auflage

steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verkehrssicherheit. Eine ärztliche

Kontrolle des Herz-Kreislaufs und des Blutdruckes ist notwendig, um die vom

Beschwerdeführer ausgehende Gefahr im Strassenverkehr zu minimieren. Der damit

verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte erscheint gering und im Interesse

der Verkehrssicherheit gerechtfertigt. Die von der MFK verfügte Auflage ist zur

Überwachung der Fahreignung des Beschwerdeführers geeignet, beruht auf einer

gesetzlichen Grundlage, ist im Interesse der Verkehrssicherheit erforderlich

und geht nicht über das Notwendige hinaus; sie ist damit verhältnismässig.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verletzt sie auch den

Gleichheitssatz nicht. Die in der streitigen Verfügung der Vorinstanz vorgesehene

Auflage, jährlich über die kardiologische Behandlung Bericht zu erstatten, ist

deshalb zu bestätigen.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00

festzusetzen sind. Sie werden mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss

in gleicher Höhe verrechnet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige

Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel

und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel