VWBES.2016.343
Aufsichtsbeschwerde / Kosten
23. August 2017Deutsch5 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 23. August 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Regierungsrat
des Kantons Solothurn, vertreten durch das Volkswirtschaftsdepartement, hier
vertreten durch C.___
2. Einwohnergemeinde
D.___ vertreten durch E.___
Beschwerdegegner
betreffend Aufsichtsbeschwerde
/ Kosten
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Beschluss Nr. 2016/1496 vom 29.
August 2016 leistete der Regierungsrat einer Aufsichtsbeschwerde keine Folge.
Er überband dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 2'400.00. Materiell
ging es darum, dass A.___ wissen wollte, welche Entschädigung die Gemeinderäte
von D.___ vor und nach der Revision der Dienst- und Gehaltsordnung erhalten
(hatten).
2. Gegen die ihm auferlegten
Verfahrenskosten erhob A.___ am 13. September 2016 (Postaufgabe)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Kosten seien hoch. Es habe sich um eine
Petition gehandelt. Petitionen seien kostenlos. Er habe die Bruttolöhne der
sieben Gemeinderäte haben wollen. Entschädigungen für Mandatsträger unterlägen
nicht dem Datenschutz.
3. Das Volkswirtschaftsdepartement (Amt
für Gemeinden) beantragte, die Beschwerde sei unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen abzuweisen. Die Gemeinde D.___ verzichtete auf eine
Stellungnahme.
Erwägungen
II.
1.
Das Verwaltungsgericht ist keine
Oberaufsichtsbehörde. Soweit der Beschwerdeführer den Regierungsratsbeschluss
materiell kritisiert, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerde
ist im Übrigen formgerecht erhoben worden. Sie ist, was die Kosten anbelangt,
zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig
(vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer
ist durch den angefochtenen Kostenentscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Nach Art. 26 der Kantonsverfassung
(KV, BGS 111.1) hat jeder das Recht, Gesuche und Eingaben an
die Behörden zu richten. Die zuständige Behörde ist verpflichtet, innert
angemessener Frist, jedoch vor Ablauf eines Jahres, eine begründete Antwort zu
geben. Nach § 211 Abs. 3 des Gemeindegesetzes (GG, BGS 131.1) können in einem
aufsichtsrechtlichen Verfahren die Kosten der Untersuchung dem Beschwerdeführer
auferlegt werden. Nach § 3 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) sind die
Gebühren nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, nach der Bedeutung des Geschäftes,
nach dem Interesse an der Verrichtung sowie nach der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit des Gebührenpflichtigen zu bemessen. Nach der Weisung des
Finanzdirektors vom 5. April 2012 beträgt der Stundenansatz eines juristischen
Mitarbeiters CHF 175.00.
2.2
Das Amt für Gemeinden hat seine
Aufwendungen für die Vorbereitung des Regierungsratsbeschlusses aufgelistet.
Für die Vorbereitung des achtseitigen Beschlusses veranschlagt es 11.5 Stunden
Arbeit zu dem genannten Stundenansatz. Hinzu kommen die Auslagen.
2.3
Nun aber hat gar keine Untersuchung (z.B.
eine Buchprüfung) stattgefunden. Was die Kosten anbelangt, welche die Gemeinde
dem Beschwerdeführer auferlegt hatte – und nur für diese Beurteilung ist das
Verwaltungsgericht zuständig – handelt es sich um einen Beschwerdeentscheid.
Der Streitwert betrug CHF 1'848.75 (kommunale Gebühr, siehe sogleich). Die
Gebühr des Regierungsrates von CHF 2'400.00 ist offensichtlich übersetzt,
was den Kostenentscheid anbelangt, da sich der angefochtene Entscheid nur mit
einem Satz («Auch die Verfahrenskosten von 1'848.75 Franken erscheinen
angemessen») zur Angemessenheit der kommunalen Gebühr äussert. Bei
Aufsichtsanzeigen ist andererseits bei der Kostenauflage an Privatpersonen generell
Zurückhaltung zu üben (GER 1993 Nr. 4). Die Beschwerde ist nicht gerade als
mutwillig zu bezeichnen (GER 2003 Nr. 4). Nach § 17 Abs. 1 des Gebührentarifs
(GT, BGS 615.11) ist die Gebühr für den Beschwerdeentscheid des Regierungsrates
darum auf CHF 600.00 festzusetzen.
3.
Der Beschwerdeführer ficht auch die
Dispositiv
Gebühr von CHF 1'848.75 an, die die Gemeinde erhoben hat. Die Gemeinde verfügt
über einen Gebührentarif, der Folgendes regelt: Allgemeine Kanzleigebühren,
Mahngebühren, Anlassbewilligungen, Einwohner- und Fremdenkontrolle,
Identitätskarten. Darauf lässt sich die hier erhobene Gebühr nicht stützen. Im
Anhang zur Dienst- und Gehaltsordnung sind die Stundenansätze der Gemeinderäte
geregelt (CHF 55.00 pro Stunde). Die Gemeinde hat offenbar die ihr entstandenen
Lohnauslagen weiterverrechnet. Dies ist ohne gesetzliche Grundlage nicht
angängig. Im Budget werden schliesslich die externen Arbeiten des
Gemeindepersonals tarifiert. Das Werkhofpersonal kostet z.B. CHF 80.00 pro
Stunde, die Arbeit des Gemeinderates CHF 120.00. Beim vorliegenden Entscheid
handelt es sich aber um keine externe Arbeit. Für die von der Gemeinde erhobene
Gebühr fehlt die gesetzliche Grundlage, jedenfalls soweit es um mehr als eine
Kanzleigebühr geht.
4. Die Beschwerde erweist sich somit teilweise
als begründet. Die kommunale Gebühr ist aufzuheben, die kantonale Gebühr zu
reduzieren. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Die Gebühr für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
ist auf CHF 1'000.00 festzusetzen. Daran haben der Beschwerdeführer CHF 200.00
und die Gemeinde CHF 600.00 zu bezahlen. Die restlichen Kosten trägt der Kanton
Solothurn. Bei diesem Ausgang kommt
es nicht in Betracht, eine Parteientschädigung auszurichten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen:
a) Die Gebühr der Einwohnergemeinde D.___ von
CHF 1'848.75 wird aufgeboben.
b) Die Gebühr für den
Regierungsratsbeschluss Nr. 2016/1496 vom 29. August 2016 wird auf CHF 600.00
herabgesetzt.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen,
soweit darauf eingetreten werden kann.
3. An die Kosten des Verfahrens vor dem
Verwaltungsgericht haben zu bezahlen:
a) der Beschwerdeführer A.___ CHF 200.00
und
b) die D.___ CHF 600.00.
4. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad
Das vorliegende
Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 1C_462/2017 vom 28. November 2017
bestätigt.