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Entscheid

VWBES.2016.343

Aufsichtsbeschwerde / Kosten

23. August 2017Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Beschluss Nr. 2016/1496 vom 29.

August 2016 leistete der Regierungsrat einer Aufsichtsbeschwerde keine Folge.

Er überband dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 2'400.00. Materiell

ging es darum, dass A.___ wissen wollte, welche Entschädigung die Gemeinderäte

von D.___ vor und nach der Revision der Dienst- und Gehaltsordnung erhalten

(hatten).

2. Gegen die ihm auferlegten

Verfahrenskosten erhob A.___ am 13. September 2016 (Postaufgabe)

Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Kosten seien hoch. Es habe sich um eine

Petition gehandelt. Petitionen seien kostenlos. Er habe die Bruttolöhne der

sieben Gemeinderäte haben wollen. Entschädigungen für Mandatsträger unterlägen

nicht dem Datenschutz.

3. Das Volkswirtschaftsdepartement (Amt

für Gemeinden) beantragte, die Beschwerde sei unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen abzuweisen. Die Gemeinde D.___ verzichtete auf eine

Stellungnahme.

Erwägungen

II.

1.

Das Verwaltungsgericht ist keine

Oberaufsichtsbehörde. Soweit der Beschwerdeführer den Regierungsratsbeschluss

materiell kritisiert, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerde

ist im Übrigen formgerecht erhoben worden. Sie ist, was die Kosten anbelangt,

zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig

(vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer

ist durch den angefochtenen Kostenentscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Nach Art. 26 der Kantonsverfassung

(KV, BGS 111.1) hat jeder das Recht, Gesuche und Eingaben an

die Behörden zu richten. Die zuständige Behörde ist verpflichtet, innert

angemessener Frist, jedoch vor Ablauf eines Jahres, eine begründete Antwort zu

geben. Nach § 211 Abs. 3 des Gemeindegesetzes (GG, BGS 131.1) können in einem

aufsichtsrechtlichen Verfahren die Kosten der Untersuchung dem Beschwerdeführer

auferlegt werden. Nach § 3 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) sind die

Gebühren nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, nach der Bedeutung des Geschäftes,

nach dem Interesse an der Verrichtung sowie nach der wirtschaftlichen

Leistungsfähigkeit des Gebührenpflichtigen zu bemessen. Nach der Weisung des

Finanzdirektors vom 5. April 2012 beträgt der Stundenansatz eines juristischen

Mitarbeiters CHF 175.00.

2.2

Das Amt für Gemeinden hat seine

Aufwendungen für die Vorbereitung des Regierungsratsbeschlusses aufgelistet.

Für die Vorbereitung des achtseitigen Beschlusses veranschlagt es 11.5 Stunden

Arbeit zu dem genannten Stundenansatz. Hinzu kommen die Auslagen.

2.3

Nun aber hat gar keine Untersuchung (z.B.

eine Buchprüfung) stattgefunden. Was die Kosten anbelangt, welche die Gemeinde

dem Beschwerdeführer auferlegt hatte – und nur für diese Beurteilung ist das

Verwaltungsgericht zuständig – handelt es sich um einen Beschwerdeentscheid.

Der Streitwert betrug CHF 1'848.75 (kommunale Gebühr, siehe sogleich). Die

Gebühr des Regierungsrates von CHF 2'400.00 ist offensichtlich übersetzt,

was den Kostenentscheid anbelangt, da sich der angefochtene Entscheid nur mit

einem Satz («Auch die Verfahrenskosten von 1'848.75 Franken erscheinen

angemessen») zur Angemessenheit der kommunalen Gebühr äussert. Bei

Aufsichtsanzeigen ist andererseits bei der Kostenauflage an Privatpersonen generell

Zurückhaltung zu üben (GER 1993 Nr. 4). Die Beschwerde ist nicht gerade als

mutwillig zu bezeichnen (GER 2003 Nr. 4). Nach § 17 Abs. 1 des Gebührentarifs

(GT, BGS 615.11) ist die Gebühr für den Beschwerdeentscheid des Regierungsrates

darum auf CHF 600.00 festzusetzen.

3.

Der Beschwerdeführer ficht auch die

Dispositiv

Gebühr von CHF 1'848.75 an, die die Gemeinde erhoben hat. Die Gemeinde verfügt

über einen Gebührentarif, der Folgendes regelt: Allgemeine Kanzleigebühren,

Mahngebühren, Anlassbewilligungen, Einwohner- und Fremdenkontrolle,

Identitätskarten. Darauf lässt sich die hier erhobene Gebühr nicht stützen. Im

Anhang zur Dienst- und Gehaltsordnung sind die Stundenansätze der Gemeinderäte

geregelt (CHF 55.00 pro Stunde). Die Gemeinde hat offenbar die ihr entstandenen

Lohnauslagen weiterverrechnet. Dies ist ohne gesetzliche Grundlage nicht

angängig. Im Budget werden schliesslich die externen Arbeiten des

Gemeindepersonals tarifiert. Das Werkhofpersonal kostet z.B. CHF 80.00 pro

Stunde, die Arbeit des Gemeinderates CHF 120.00. Beim vorliegenden Entscheid

handelt es sich aber um keine externe Arbeit. Für die von der Gemeinde erhobene

Gebühr fehlt die gesetzliche Grundlage, jedenfalls soweit es um mehr als eine

Kanzleigebühr geht.

4. Die Beschwerde erweist sich somit teilweise

als begründet. Die kommunale Gebühr ist aufzuheben, die kantonale Gebühr zu

reduzieren. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf

eingetreten werden kann. Die Gebühr für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

ist auf CHF 1'000.00 festzusetzen. Daran haben der Beschwerdeführer CHF 200.00

und die Gemeinde CHF 600.00 zu bezahlen. Die restlichen Kosten trägt der Kanton

Solothurn. Bei diesem Ausgang kommt

es nicht in Betracht, eine Parteientschädigung auszurichten.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen:

a) Die Gebühr der Einwohnergemeinde D.___ von

CHF 1'848.75 wird aufgeboben.

b) Die Gebühr für den

Regierungsratsbeschluss Nr. 2016/1496 vom 29. August 2016 wird auf CHF 600.00

herabgesetzt.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen,

soweit darauf eingetreten werden kann.

3. An die Kosten des Verfahrens vor dem

Verwaltungsgericht haben zu bezahlen:

a) der Beschwerdeführer A.___ CHF 200.00

und

b) die D.___ CHF 600.00.

4. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad

Das vorliegende

Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 1C_462/2017 vom 28. November 2017

bestätigt.