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Entscheid

VWBES.2016.346

Familiennachzug

23. November 2016Deutsch12 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die aus Sri Lanka stammende A.___,

geb. [...], reiste am 11. September 2012 in die Schweiz ein und ersuchte um

Asyl. Dieses wurde ihr am 28. Januar 2015 gewährt. Seit dem 4. März 2015 ist

sie im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung. Am 19. Juni 2015 heiratete A.___

in Indien den indischen Staatsangehörigen B.___, geb. [...].

2. Am 4. Dezember 2015 stellte A.___

zugunsten ihres Ehemannes ein Familiennachzugsgesuch, welches das Migrationsamt

mit Verfügung vom 9. September 2016 abwies.

3.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) am 16. September 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht

des Kantons Solothurn und verlangte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen

Verfügung und die Gutheissung ihres Gesuches.

3.2 Mit Vernehmlassung vom 7. Oktober

2016 schloss das Migrationsamt auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde,

soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich,

ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS

125.

). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert

und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Gemäss Art. 44 des Gesetzes über

die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) kann ausländischen

Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit

Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit

diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und sie nicht

auf Sozialhilfe angewiesen sind.

2.2

Die Europäische

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verschafft praxisgemäss keinen

Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel.

Sie hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem

Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter

Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens

gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Dennoch kann es das in Art. 8 EMRK bzw.

Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV,

SR 101) geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

verletzen, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige sich in der

Schweiz aufhalten, die Anwesenheit untersagt und damit das Zusammenleben vereitelt

wird. Das entsprechende in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht ist

berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe,

echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer gefestigt anwesenheitsberechtigten

Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser möglich bzw. ohne Weiteres zumutbar

wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (Urteil des BGer 2C_674/2013 vom

23.

Januar 2014 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).

2.3

Der Anspruch gilt nicht absolut:

Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und

Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig, falls sie

gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2

EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft

«notwendig» erscheint. Sowohl bei positiven wie bei negativen staatlichen

Massnahmen muss im Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK jeweils ein

angemessener Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen des Einzelnen

und jenen der Gemeinschaft beachtet werden. Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist

ein Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er

einen Akt bildet, der sich in einer demokratischen Gesellschaft für die

nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, für das wirtschaftliche

Wohl des Landes und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der

Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer als nötig

erweist. Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung

bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und der öffentlichen Interessen an dessen

Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (Urteil des BGer 2C_674/2013 vom

23.

Januar 2014 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

2.4

In Fällen, die – wie hier – sowohl

das Familienleben als auch die Zuwanderung betreffen, hängt der Umfang der

Pflicht, ausländische Familienmitglieder auf dem Staatsgebiet dulden bzw. ihnen

den Aufenthalt ermöglichen zu müssen, jeweils von den Umständen des Einzelfalls

ab. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verlangt eine

Gesamtbetrachtung, wobei der Grad der konkreten Beeinträchtigung des

Familienlebens, der Umstand, ob und wieweit dieses in zumutbarer Weise im Heimatstaat

oder allenfalls in einem Drittstaat gelebt werden kann, sowie die Natur der Bindungen

zum und im Aufenthaltsstaat ins Gewicht fallen. Von wesentlicher Bedeutung ist

zudem, ob Gründe der Migrationsregulierung (illegaler Aufenthalt usw.), andere

Motive zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder des wirtschaftlichen

Wohlergehens des Landes der Bewilligung entgegenstehen. Entscheidend erscheint

schliesslich, ob die betroffenen Personen aufgrund ihres migrationsrechtlichen

Status vernünftigerweise davon ausgehen durften, ihre familiären Beziehungen

künftig im Konventionsstaat leben zu können. Ist dies nicht der Fall, bedarf es

besonderer Umstände, damit Art. 8 EMRK den einzelnen Staat verpflichten kann,

die Anwesenheit von Familienangehörigen zu dulden (Urteil des BGer 2C_674/2013

vom 23. Januar 2014 E. 2.3 mit Hinweisen).

3.1

Die Vorinstanz verneinte sowohl die

Voraussetzungen von Art. 44 Abs. 1 AuG als auch eine Verletzung von Art. 8 EMRK

durch die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung. Sie führte dazu aus, die

Gesuchstellerin habe während des Asylverfahrens von der Sozialhilfe in der Höhe

von CHF 133‘845.55 und seit Erhalt der Aufenthaltsbewilligung in der Höhe von

CHF 25‘452.65 (Saldo per 4. Mai 2016) unterstützt werden müssen. Seit ihrer Einreise

in die Schweiz beziehe sie Sozialhilfeleistungen und habe sich bis heute nicht

von der Sozialhilfe lösen können. Im Betreibungsregister des Betreibungsamtes

Region Solothurn sei die Gesuchstellerin mit einem offenen Verlustschein in der

Höhe von CHF 1‘262.55 (Saldo per 12. Mai 2016) verzeichnet. Dies zeige,

dass sie ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkomme. Seit Erteilung der

Aufenthaltsbewilligung seien keine Arbeitsbemühungen ersichtlich. Ihr Ehemann

hätte nur geringe Chancen, sich im Arbeitsmarkt derart zu integrieren, dass er

in absehbarer Zeit ein genügendes Einkommen für sich und seine Familie erzielen

könnte. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass sich die Situation auch

nach Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht ändern würde und die Gesuchstellerin

sowie ihr Ehemann weiterhin ununterbrochen und vollumfänglich sozialhilferechtlich

unterstützt werden müssten. Des Weiteren sei die im Ausland geschlossene Heirat

von der zuständigen Behörde nicht amtlich beglaubigt. Die Ehe sei somit in der

Schweiz nicht anerkannt. Die Gesuchstellerin sei im Juni 2015 nach Indien

gereist, um ihren Partner zu heiraten. Sie hätten sich an der Hochzeit das

erste Mal persönlich getroffen. Im Zeitpunkt der Hochzeit habe die Gesuchstellerin

nicht davon ausgehen können, dass ihr Ehemann in der Schweiz voraussetzungslos

zugelassen werden würde. Es sei ihr zuzumuten, das Familienleben mit ihrem

Ehemann in Indien zu führen. Sollte sie sich dagegen entscheiden, so bestehe

die Möglichkeit, das Eheleben mit Besuchsaufenthalten in Indien aufrecht zu

erhalten.

3.2

Die Beschwerdeführerin bringt in

ihrer Beschwerdeschrift vor, sie sei auf Stellensuche und zuversichtlich, dass

diese bald erfolgreich sein werde.

4.1

Birgt der Nachzug eines

Familienangehörigen die Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit der nachzuziehenden Person

oder eine Erhöhung der finanziellen Abhängigkeit des anwesenden Flüchtlings,

kann es sich im öffentlichen Interesse rechtfertigen, von der Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung abzusehen. Das Zulassungskriterium des Vorhandenseins

hinreichender finanzieller Mittel und damit der Entlastung der Sozialhilfe und

der öffentlichen Finanzen ist als Voraussetzung des Familiennachzugs konventionsrechtlich

anerkannt. Dabei müssen aber auch die statusspezifischen Umstände von

Flüchtlingen mit Asyl mitberücksichtigt werden. Dies ergibt sich aus Art. 74

Abs. 5 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR

142.

), wonach der «besonderen Situation von vorläufig aufgenommenen

Flüchtlingen [...] beim Entscheid über die Gewährung des Familiennachzugs

Rechnung» getragen wird, was umso mehr für anerkannte Flüchtlinge zu gelten

hat, denen die Schweiz Asyl gewährt und die damit über eine bessere

Rechtsstellung verfügen als die vorläufig aufgenommenen Flüchtlinge (Urteil des

BGer 2C_674/2013 vom 23. Januar 2014 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

4.2

Bei einem anerkannten Flüchtling

mit Asyl überwiegen regelmässig die privaten Interessen am Familiennachzug,

wenn eine Ausreise unzumutbar erscheint und keine fremdenpolizeilichen

Entfernungs- oder Fernhaltegründe bestehen. Hieran ändert nichts, dass der

Gesetzgeber im Ausländergesetz die Anspruchssituationen im Vergleich zur

früheren Rechtslage (Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und

Niederlassung der Ausländer; ANAG, BS 1 121) detaillierter umschrieben und neu

konzipiert hat. Die gesetzliche Regelung schliesst eine konventions- und

verfassungskonforme Auslegung im Sinne der bisherigen Rechtsprechung nicht aus,

wenn eine Person wegen staatlicher Verfolgung ihr Heimatland verlassen musste

und eine Rückkehr bzw. ein Aufenthalt in einem Drittstaat nicht ernstlich in

Betracht fällt, um dort das nachträglich begründete Familienleben pflegen zu

können (vgl. Urteil des BGer 2C_674/2013 vom 23. Januar 2014 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

4.3

Der Ehemann der Beschwerdeführerin

ist Inder und wohnt in Indien. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin

und ihr Ehemann ihre Beziehung auch dort leben können. Die Beschwerdeführerin

heiratete ihren Ehemann nämlich erst am 19. Juni 2015, also erst nachdem sie in

der Schweiz Asyl erhalten hat. Es bleibt jedoch anzumerken, dass die

Beschwerdeführerin bei einer Ausreise nach Indien riskiert, ihren hiesigen

Flüchtlings- bzw. Asylstatus zu verlieren. Ob ein Zusammenleben in Indien

aktuell auch wirklich möglich ist, kann vorliegend jedoch dahingestellt werden,

da der Nachzug – zumindest zurzeit noch – eine erhöhte, nicht in absehbarer

Weise ausgleichbare Fürsorgeabhängigkeit zur Folge hätte.

5.1

Nach der bundesgerichtlichen

Praxis zum Familiennachzug von Flüchtlingen (mit Asyl) stehen finanzielle Gründe

der Familienzusammenführung entgegen, wenn die Gefahr einer fortgesetzten und

erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht. Dabei ist von den aktuellen

Verhältnissen auszugehen, die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung aber auf

längere Sicht mit zu berücksichtigen. Zudem ist nicht nur das Einkommen des

hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen in die Beurteilung miteinzubeziehen,

sondern die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder über längere

Sicht hinweg. Das Einkommen der Angehörigen, die an die Lebenshaltungskosten

der Familie beitragen sollen und können, ist daran zu messen, ob und in welchem

Umfang sich dieses grundsätzlich als tatsächlich realisierbar erweist. In

diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen

mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin

gesichert erscheinen (Urteil des BGer 2C_674/2013 vom 23. Januar 2014 E. 4.1

mit weiteren Hinweisen).

5.2

Diese Praxis gilt unter dem neuen

Recht fort. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass der Gesetzgeber die

bisherige Rechtsprechung diesbezüglich hätte korrigieren wollen: Das Interesse,

die öffentliche Fürsorge vor dem Risiko zusätzlicher Belastungen zu bewahren,

rechtfertigt eine massive Erschwerung oder gar ein Verunmöglichen des

Familienlebens von anerkannten Flüchtlingen mit Asyl bloss dann, wenn die Gefahr

in zeitlicher und umfangmässiger Hinsicht als erheblich zu bewerten ist. Die

Schweiz hat diesbezüglich gewisse Konsequenzen aus der Asylgewährung, der Ehefreiheit

der Betroffenen (Art. 14 BV) und der damit verbundenen allfälligen künftigen

Familienbildung zu tragen. Unternimmt der anerkannte Flüchtling mit Asylstatus

alles ihm Zumutbare, um auf dem Arbeitsmarkt seinen eigenen und den Unterhalt

der (sich noch im Ausland befindenden, nach der Flucht begründeten) Familie

möglichst autonom bestreiten zu können, und hat er auf dem Arbeitsmarkt

wenigstens bereits teilweise Fuss gefasst, muss dies genügen, um den

Ehegattennachzug zu gestatten und das Familienleben in der Schweiz zuzulassen,

falls er – trotz dieser Bemühungen – innerhalb der für den Familiennachzug

geltenden Fristen unverschuldet keine Situation zu schaffen vermag, die es ihm

erlaubt, die entsprechenden Voraussetzungen zu erfüllen, sich der Fehlbetrag in

vertretbarer Höhe hält und dieser in absehbarer Zeit vermutlich ausgeglichen

werden kann (Urteil des BGer 2C_674/2013 vom 23. Januar 2014 E. 4.2 mit

weiteren Hinweisen).

5.3

Die prospektive Einschätzung der

künftigen Fürsorgeabhängigkeit setzt eine Gesamtbetrachtung unter Einbezug der

spezifischen flüchtlingsrechtlichen Situation voraus, wobei die Bemühungen des

Flüchtlings mit Asyl, sich hier zu integrieren und für seine Familie

eigenständig aufkommen zu können, sowie die mittel- bis längerfristig zu erwartende

Situation zu berücksichtigen sind.

5.4

Die Beschwerdeführerin wird seit

ihrer Einreise in die Schweiz vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt. Der

Saldo per 4. Mai 2016 hat CHF 159‘298.20 betragen. Aufgrund der

Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin hat sich dieser Betrag in der

Zwischenzeit erhöht. Bis heute konnte sie sich nicht von der Sozialhilfe

ablösen. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister zudem

verschuldet, immerhin nicht in hohem Masse. Auch wenn keine gesicherten

Prognosen für die Zukunft gemacht werden können, so muss daran gezweifelt werden,

dass sich an dieser Situation mit dem Nachzug ihres Ehemannes in die Schweiz

etwas ändern wird, bzw. dass die Beschwerdeführerin für sich und ihren Ehemann

finanziell wird aufkommen können. Zwar hat die Beschwerdeführerin den

Integrationskurs der ECAP besucht. Eine Arbeitsstelle hat die

Beschwerdeführerin allerdings nicht. Bei ihrem Ehegatten handelt es sich um

einen 39-jährigen indischen Staatsangehörigen, welcher kein Deutsch spricht.

Die Integration in der Schweiz dürfte ihm nicht leicht fallen. Er verfügt hier

über keine Arbeitsstelle. Dass er eine solche rasch finden könnte, ist aufgrund

der aktuellen Arbeitsmarktsituation und seiner Unkenntnis der Verhältnisse in

der Schweiz wenig wahrscheinlich. Als die Beschwerdeführerin ihren Ehemann in

Indien heiratete, konnte sie nicht davon ausgehen, dass dieser in der Schweiz

voraussetzungslos zugelassen würde, zumal das eheliche Leben sachbedingt bisher

aufgrund der erst kürzlichen Heirat am 19. Juni 2015 nur sehr punktuell bis gar

nicht gepflegt worden ist (gemäss eigenen Angaben habe die Beschwerdeführerin

ihren Ehemann das erste Mal an ihrer Heirat in Indien kennen gelernt. Sie seien

12.

Tage in Indien geblieben und hätten sich seither nicht mehr gegenseitig besucht).

Es ist demnach nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in ihrer

Gesamtabwägung angenommen hat, dass die bisherigen Integrationsanstrengungen

und die konkrete finanzielle Situation im Rahmen der Interessenabwägung von

Art. 8 Ziff. 2 EMRK nicht genügen, um davon ausgehen zu können, die

Fürsorgeabhängigkeit werde trotz oder wegen des Nachzugs nicht fortgesetzt

und erheblich weiter bestehen bzw. durch den Nachzug nicht wesentlich erhöht werden.

Damit der Familiennachzug bewilligt werden kann, muss die Integration der sich

hier aufhaltenden Person auf gutem Weg und derart gesichert erscheinen, dass zumindest

eine Reduktion der Sozialhilfeabhängigkeit ernstlich absehbar gelten kann. Dies

ist bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall. Bei diesem Ergebnis kann die Beantwortung

der Frage, ob der Eheschluss vom 19. Juni 2015 in der Schweiz überhaupt anerkannt

wäre, offengelassen werden.

6.

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Auf die Erhebung von Kosten wird ausnahmsweise

verzichtet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden

keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige

Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel

und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel