VWBES.2016.346
Familiennachzug
23. November 2016Deutsch12 min
Source so.ch
Urteil vom 23. November 2016
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Familiennachzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die aus Sri Lanka stammende A.___,
geb. [...], reiste am 11. September 2012 in die Schweiz ein und ersuchte um
Asyl. Dieses wurde ihr am 28. Januar 2015 gewährt. Seit dem 4. März 2015 ist
sie im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung. Am 19. Juni 2015 heiratete A.___
in Indien den indischen Staatsangehörigen B.___, geb. [...].
2. Am 4. Dezember 2015 stellte A.___
zugunsten ihres Ehemannes ein Familiennachzugsgesuch, welches das Migrationsamt
mit Verfügung vom 9. September 2016 abwies.
3.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) am 16. September 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht
des Kantons Solothurn und verlangte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Gutheissung ihres Gesuches.
3.2 Mit Vernehmlassung vom 7. Oktober
2016 schloss das Migrationsamt auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
4. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich,
ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS
125.
). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert
und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Gemäss Art. 44 des Gesetzes über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) kann ausländischen
Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit
Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit
diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und sie nicht
auf Sozialhilfe angewiesen sind.
2.2
Die Europäische
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verschafft praxisgemäss keinen
Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel.
Sie hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem
Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter
Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens
gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Dennoch kann es das in Art. 8 EMRK bzw.
Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV,
SR 101) geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
verletzen, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige sich in der
Schweiz aufhalten, die Anwesenheit untersagt und damit das Zusammenleben vereitelt
wird. Das entsprechende in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht ist
berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe,
echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer gefestigt anwesenheitsberechtigten
Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser möglich bzw. ohne Weiteres zumutbar
wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (Urteil des BGer 2C_674/2013 vom
23.
Januar 2014 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).
2.3
Der Anspruch gilt nicht absolut:
Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und
Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig, falls sie
gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2
EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft
«notwendig» erscheint. Sowohl bei positiven wie bei negativen staatlichen
Massnahmen muss im Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK jeweils ein
angemessener Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen des Einzelnen
und jenen der Gemeinschaft beachtet werden. Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist
ein Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er
einen Akt bildet, der sich in einer demokratischen Gesellschaft für die
nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, für das wirtschaftliche
Wohl des Landes und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der
Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer als nötig
erweist. Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung
bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und der öffentlichen Interessen an dessen
Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (Urteil des BGer 2C_674/2013 vom
23.
Januar 2014 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
2.4
In Fällen, die – wie hier – sowohl
das Familienleben als auch die Zuwanderung betreffen, hängt der Umfang der
Pflicht, ausländische Familienmitglieder auf dem Staatsgebiet dulden bzw. ihnen
den Aufenthalt ermöglichen zu müssen, jeweils von den Umständen des Einzelfalls
ab. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verlangt eine
Gesamtbetrachtung, wobei der Grad der konkreten Beeinträchtigung des
Familienlebens, der Umstand, ob und wieweit dieses in zumutbarer Weise im Heimatstaat
oder allenfalls in einem Drittstaat gelebt werden kann, sowie die Natur der Bindungen
zum und im Aufenthaltsstaat ins Gewicht fallen. Von wesentlicher Bedeutung ist
zudem, ob Gründe der Migrationsregulierung (illegaler Aufenthalt usw.), andere
Motive zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder des wirtschaftlichen
Wohlergehens des Landes der Bewilligung entgegenstehen. Entscheidend erscheint
schliesslich, ob die betroffenen Personen aufgrund ihres migrationsrechtlichen
Status vernünftigerweise davon ausgehen durften, ihre familiären Beziehungen
künftig im Konventionsstaat leben zu können. Ist dies nicht der Fall, bedarf es
besonderer Umstände, damit Art. 8 EMRK den einzelnen Staat verpflichten kann,
die Anwesenheit von Familienangehörigen zu dulden (Urteil des BGer 2C_674/2013
vom 23. Januar 2014 E. 2.3 mit Hinweisen).
3.1
Die Vorinstanz verneinte sowohl die
Voraussetzungen von Art. 44 Abs. 1 AuG als auch eine Verletzung von Art. 8 EMRK
durch die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung. Sie führte dazu aus, die
Gesuchstellerin habe während des Asylverfahrens von der Sozialhilfe in der Höhe
von CHF 133‘845.55 und seit Erhalt der Aufenthaltsbewilligung in der Höhe von
CHF 25‘452.65 (Saldo per 4. Mai 2016) unterstützt werden müssen. Seit ihrer Einreise
in die Schweiz beziehe sie Sozialhilfeleistungen und habe sich bis heute nicht
von der Sozialhilfe lösen können. Im Betreibungsregister des Betreibungsamtes
Region Solothurn sei die Gesuchstellerin mit einem offenen Verlustschein in der
Höhe von CHF 1‘262.55 (Saldo per 12. Mai 2016) verzeichnet. Dies zeige,
dass sie ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkomme. Seit Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung seien keine Arbeitsbemühungen ersichtlich. Ihr Ehemann
hätte nur geringe Chancen, sich im Arbeitsmarkt derart zu integrieren, dass er
in absehbarer Zeit ein genügendes Einkommen für sich und seine Familie erzielen
könnte. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass sich die Situation auch
nach Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht ändern würde und die Gesuchstellerin
sowie ihr Ehemann weiterhin ununterbrochen und vollumfänglich sozialhilferechtlich
unterstützt werden müssten. Des Weiteren sei die im Ausland geschlossene Heirat
von der zuständigen Behörde nicht amtlich beglaubigt. Die Ehe sei somit in der
Schweiz nicht anerkannt. Die Gesuchstellerin sei im Juni 2015 nach Indien
gereist, um ihren Partner zu heiraten. Sie hätten sich an der Hochzeit das
erste Mal persönlich getroffen. Im Zeitpunkt der Hochzeit habe die Gesuchstellerin
nicht davon ausgehen können, dass ihr Ehemann in der Schweiz voraussetzungslos
zugelassen werden würde. Es sei ihr zuzumuten, das Familienleben mit ihrem
Ehemann in Indien zu führen. Sollte sie sich dagegen entscheiden, so bestehe
die Möglichkeit, das Eheleben mit Besuchsaufenthalten in Indien aufrecht zu
erhalten.
3.2
Die Beschwerdeführerin bringt in
ihrer Beschwerdeschrift vor, sie sei auf Stellensuche und zuversichtlich, dass
diese bald erfolgreich sein werde.
4.1
Birgt der Nachzug eines
Familienangehörigen die Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit der nachzuziehenden Person
oder eine Erhöhung der finanziellen Abhängigkeit des anwesenden Flüchtlings,
kann es sich im öffentlichen Interesse rechtfertigen, von der Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung abzusehen. Das Zulassungskriterium des Vorhandenseins
hinreichender finanzieller Mittel und damit der Entlastung der Sozialhilfe und
der öffentlichen Finanzen ist als Voraussetzung des Familiennachzugs konventionsrechtlich
anerkannt. Dabei müssen aber auch die statusspezifischen Umstände von
Flüchtlingen mit Asyl mitberücksichtigt werden. Dies ergibt sich aus Art. 74
Abs. 5 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR
142.
), wonach der «besonderen Situation von vorläufig aufgenommenen
Flüchtlingen [...] beim Entscheid über die Gewährung des Familiennachzugs
Rechnung» getragen wird, was umso mehr für anerkannte Flüchtlinge zu gelten
hat, denen die Schweiz Asyl gewährt und die damit über eine bessere
Rechtsstellung verfügen als die vorläufig aufgenommenen Flüchtlinge (Urteil des
BGer 2C_674/2013 vom 23. Januar 2014 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
4.2
Bei einem anerkannten Flüchtling
mit Asyl überwiegen regelmässig die privaten Interessen am Familiennachzug,
wenn eine Ausreise unzumutbar erscheint und keine fremdenpolizeilichen
Entfernungs- oder Fernhaltegründe bestehen. Hieran ändert nichts, dass der
Gesetzgeber im Ausländergesetz die Anspruchssituationen im Vergleich zur
früheren Rechtslage (Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer; ANAG, BS 1 121) detaillierter umschrieben und neu
konzipiert hat. Die gesetzliche Regelung schliesst eine konventions- und
verfassungskonforme Auslegung im Sinne der bisherigen Rechtsprechung nicht aus,
wenn eine Person wegen staatlicher Verfolgung ihr Heimatland verlassen musste
und eine Rückkehr bzw. ein Aufenthalt in einem Drittstaat nicht ernstlich in
Betracht fällt, um dort das nachträglich begründete Familienleben pflegen zu
können (vgl. Urteil des BGer 2C_674/2013 vom 23. Januar 2014 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
4.3
Der Ehemann der Beschwerdeführerin
ist Inder und wohnt in Indien. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin
und ihr Ehemann ihre Beziehung auch dort leben können. Die Beschwerdeführerin
heiratete ihren Ehemann nämlich erst am 19. Juni 2015, also erst nachdem sie in
der Schweiz Asyl erhalten hat. Es bleibt jedoch anzumerken, dass die
Beschwerdeführerin bei einer Ausreise nach Indien riskiert, ihren hiesigen
Flüchtlings- bzw. Asylstatus zu verlieren. Ob ein Zusammenleben in Indien
aktuell auch wirklich möglich ist, kann vorliegend jedoch dahingestellt werden,
da der Nachzug – zumindest zurzeit noch – eine erhöhte, nicht in absehbarer
Weise ausgleichbare Fürsorgeabhängigkeit zur Folge hätte.
5.1
Nach der bundesgerichtlichen
Praxis zum Familiennachzug von Flüchtlingen (mit Asyl) stehen finanzielle Gründe
der Familienzusammenführung entgegen, wenn die Gefahr einer fortgesetzten und
erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht. Dabei ist von den aktuellen
Verhältnissen auszugehen, die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung aber auf
längere Sicht mit zu berücksichtigen. Zudem ist nicht nur das Einkommen des
hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen in die Beurteilung miteinzubeziehen,
sondern die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder über längere
Sicht hinweg. Das Einkommen der Angehörigen, die an die Lebenshaltungskosten
der Familie beitragen sollen und können, ist daran zu messen, ob und in welchem
Umfang sich dieses grundsätzlich als tatsächlich realisierbar erweist. In
diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen
mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin
gesichert erscheinen (Urteil des BGer 2C_674/2013 vom 23. Januar 2014 E. 4.1
mit weiteren Hinweisen).
5.2
Diese Praxis gilt unter dem neuen
Recht fort. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass der Gesetzgeber die
bisherige Rechtsprechung diesbezüglich hätte korrigieren wollen: Das Interesse,
die öffentliche Fürsorge vor dem Risiko zusätzlicher Belastungen zu bewahren,
rechtfertigt eine massive Erschwerung oder gar ein Verunmöglichen des
Familienlebens von anerkannten Flüchtlingen mit Asyl bloss dann, wenn die Gefahr
in zeitlicher und umfangmässiger Hinsicht als erheblich zu bewerten ist. Die
Schweiz hat diesbezüglich gewisse Konsequenzen aus der Asylgewährung, der Ehefreiheit
der Betroffenen (Art. 14 BV) und der damit verbundenen allfälligen künftigen
Familienbildung zu tragen. Unternimmt der anerkannte Flüchtling mit Asylstatus
alles ihm Zumutbare, um auf dem Arbeitsmarkt seinen eigenen und den Unterhalt
der (sich noch im Ausland befindenden, nach der Flucht begründeten) Familie
möglichst autonom bestreiten zu können, und hat er auf dem Arbeitsmarkt
wenigstens bereits teilweise Fuss gefasst, muss dies genügen, um den
Ehegattennachzug zu gestatten und das Familienleben in der Schweiz zuzulassen,
falls er – trotz dieser Bemühungen – innerhalb der für den Familiennachzug
geltenden Fristen unverschuldet keine Situation zu schaffen vermag, die es ihm
erlaubt, die entsprechenden Voraussetzungen zu erfüllen, sich der Fehlbetrag in
vertretbarer Höhe hält und dieser in absehbarer Zeit vermutlich ausgeglichen
werden kann (Urteil des BGer 2C_674/2013 vom 23. Januar 2014 E. 4.2 mit
weiteren Hinweisen).
5.3
Die prospektive Einschätzung der
künftigen Fürsorgeabhängigkeit setzt eine Gesamtbetrachtung unter Einbezug der
spezifischen flüchtlingsrechtlichen Situation voraus, wobei die Bemühungen des
Flüchtlings mit Asyl, sich hier zu integrieren und für seine Familie
eigenständig aufkommen zu können, sowie die mittel- bis längerfristig zu erwartende
Situation zu berücksichtigen sind.
5.4
Die Beschwerdeführerin wird seit
ihrer Einreise in die Schweiz vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt. Der
Saldo per 4. Mai 2016 hat CHF 159‘298.20 betragen. Aufgrund der
Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin hat sich dieser Betrag in der
Zwischenzeit erhöht. Bis heute konnte sie sich nicht von der Sozialhilfe
ablösen. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister zudem
verschuldet, immerhin nicht in hohem Masse. Auch wenn keine gesicherten
Prognosen für die Zukunft gemacht werden können, so muss daran gezweifelt werden,
dass sich an dieser Situation mit dem Nachzug ihres Ehemannes in die Schweiz
etwas ändern wird, bzw. dass die Beschwerdeführerin für sich und ihren Ehemann
finanziell wird aufkommen können. Zwar hat die Beschwerdeführerin den
Integrationskurs der ECAP besucht. Eine Arbeitsstelle hat die
Beschwerdeführerin allerdings nicht. Bei ihrem Ehegatten handelt es sich um
einen 39-jährigen indischen Staatsangehörigen, welcher kein Deutsch spricht.
Die Integration in der Schweiz dürfte ihm nicht leicht fallen. Er verfügt hier
über keine Arbeitsstelle. Dass er eine solche rasch finden könnte, ist aufgrund
der aktuellen Arbeitsmarktsituation und seiner Unkenntnis der Verhältnisse in
der Schweiz wenig wahrscheinlich. Als die Beschwerdeführerin ihren Ehemann in
Indien heiratete, konnte sie nicht davon ausgehen, dass dieser in der Schweiz
voraussetzungslos zugelassen würde, zumal das eheliche Leben sachbedingt bisher
aufgrund der erst kürzlichen Heirat am 19. Juni 2015 nur sehr punktuell bis gar
nicht gepflegt worden ist (gemäss eigenen Angaben habe die Beschwerdeführerin
ihren Ehemann das erste Mal an ihrer Heirat in Indien kennen gelernt. Sie seien
12.
Tage in Indien geblieben und hätten sich seither nicht mehr gegenseitig besucht).
Es ist demnach nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in ihrer
Gesamtabwägung angenommen hat, dass die bisherigen Integrationsanstrengungen
und die konkrete finanzielle Situation im Rahmen der Interessenabwägung von
Art. 8 Ziff. 2 EMRK nicht genügen, um davon ausgehen zu können, die
Fürsorgeabhängigkeit werde trotz oder wegen des Nachzugs nicht fortgesetzt
und erheblich weiter bestehen bzw. durch den Nachzug nicht wesentlich erhöht werden.
Damit der Familiennachzug bewilligt werden kann, muss die Integration der sich
hier aufhaltenden Person auf gutem Weg und derart gesichert erscheinen, dass zumindest
eine Reduktion der Sozialhilfeabhängigkeit ernstlich absehbar gelten kann. Dies
ist bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall. Bei diesem Ergebnis kann die Beantwortung
der Frage, ob der Eheschluss vom 19. Juni 2015 in der Schweiz überhaupt anerkannt
wäre, offengelassen werden.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Auf die Erhebung von Kosten wird ausnahmsweise
verzichtet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden
keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige
Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel