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Entscheid

VWBES.2016.347

Genehmigung Bericht

20. September 2016Deutsch4 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Für den 5-jährigen C.___ besteht seit

Längerem eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs

(ZGB, SR 210). Mit Entscheid vom 7. September 2016 genehmigte die Kindes-

und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein den Bericht der

Beiständin für die Zeit vom 1. Juni 2014 bis zum 31. Mai 2016 und

verfügte, die Massnahme werde weitergeführt. Die nächste Berichtsperiode werde

auf den Zeitraum vom 1. Juni 2016 bis zum 31. Mai 2018 festgelegt.

2. Gegen diesen Entscheid erhob die

Kindsmutter A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) am

19. September 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und ersuchte

sinngemäss um Aufhebung der Beistandschaft.

Erwägungen

II.

1.1

Gegen Entscheide der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde kann innerhalb von 30 Tagen Beschwerde an das

Verwaltungsgericht erhoben werden (Art. 450 ff. ZGB i.V.m § 130

Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB BGS 211.1]). Gemäss § 68 Abs. 3 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) dürfen mit der Beschwerde

keine neuen Begehren vorgebracht werden.

1.2

Für C.___ besteht eine

Beistandschaft, welche grundsätzlich auf unbestimmte Zeit festgesetzt ist. Die

Beiständin hat der KESB mindestens alle zwei Jahre einen Bericht über die Lage

der betroffenen Person und die Ausübung der Beistandschaft zu erstatten (Art.

314.

Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 411 Abs. 1 ZGB). Die KESB prüft diesen Bericht und

verlangt wenn nötig eine Ergänzung (Art. 415 Abs. 2 ZGB). Erachtet sie den Bericht

als richtig und vollständig, genehmigt sie ihn.

1.3

Unter der Geltung des alten

Rechts, welches bis zum 31. Dezember 2011 in Kraft war, war eine

Beistandschaft bzw. Vormundschaft nach aArt. 415 ZGB in der Regel auf zwei

Jahre übertragen. Nach Ablauf der Amtsdauer konnte der Beistand bzw. Vormund je

auf weitere zwei Jahre mit einfacher Bestätigung im Amt bleiben. Auch nach heutigem

Recht ist es grundsätzlich möglich, eine Amtsdauer festzulegen. Art. 421 Ziffer

1.

ZGB hält nämlich fest, dass das Amt des Beistandes von Gesetzes wegen unter

anderem dann endet, wenn die festgelegte Amtsdauer abgelaufen ist und keine

Bestätigung im Amt erfolgt ist. Die Lehre hält dazu fest, dass in Anwendung von

Art. 421 Ziffer 1 ZGB bei der zweijährigen Berichtsperiode gleichzeitig mit der

Berichts- und allenfalls Rechnungsgenehmigung auch über die Bestätigung oder

Entlassung des Mandatsträgers aus dem Amt entschieden wird (Urs Vogel in: Thomas

Geiser/Reusser E. Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel

2012, Art. 415 ZGB N 13). Der Entscheid über die Bestätigung oder Entlassung

ist aber grundsätzlich nur notwendig, wenn für die Beistandschaft eine

Amtsdauer bestimmt wurde. Ist die Beistandschaft auf unbestimmte Zeit festgelegt,

braucht keine Bestätigung im Amt zu erfolgen, da dies ohnehin schon

rechtskräftig verfügt ist.

1.4

Im vorliegenden Fall wurde für C.___

auf unbestimmte Zeit eine Beistandschaft errichtet. Dieser Entscheid ist längst

in Rechtskraft erwachsen. Eine Bestätigung der Massnahme, wie durch die KESB in

Ziffer 3.2 verfügt, war deshalb nicht erforderlich. Der Bestätigung ging in

diesem Sinn auch keine formelle Prüfung voraus, wie sie bei einem Antrag um

Aufhebung der Beistandschaft erfolgen würde. Der Entscheid, wonach die

Beistandschaft weitergeführt werde, ist in dem Sinn leerer Buchstabe, da gesagt

wird, was aufgrund der auf unbestimmte Zeit angeordneten Beistandschaft ohnehin

schon rechtskräftig verfügt wurde. Aus diesen Gründen ist Ziffer 3.2 des angefochtenen

Entscheids, wonach die Beistandschaft weitergeführt werde, nicht anfechtbar und

das Begehren der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der Beistandschaft stellt in

diesem Sinn ein neues Begehren dar, auf welches gemäss § 68 Abs. 1 VRG nicht

eingetreten werden kann.

1.5

Will die Beschwerdeführerin, dass

die Beistandschaft aufgehoben wird, so hat sie diesbezüglich einen Antrag an

die KESB zu richten. Das Verwaltungsgericht kann darüber nicht erstinstanzlich

entscheiden.

2.

Aufgrund der missverständlichen

Formulierung des Entscheids der Vorinstanz sind für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

keine Kosten zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden

(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann