VWBES.2016.347
Genehmigung Bericht
20. September 2016Deutsch4 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 20. September 2016
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
1. KESB
Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu,
2. B.___
Beschwerdegegner
betreffend Genehmigung
Bericht
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Für den 5-jährigen C.___ besteht seit
Längerem eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs
(ZGB, SR 210). Mit Entscheid vom 7. September 2016 genehmigte die Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein den Bericht der
Beiständin für die Zeit vom 1. Juni 2014 bis zum 31. Mai 2016 und
verfügte, die Massnahme werde weitergeführt. Die nächste Berichtsperiode werde
auf den Zeitraum vom 1. Juni 2016 bis zum 31. Mai 2018 festgelegt.
2. Gegen diesen Entscheid erhob die
Kindsmutter A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) am
19. September 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und ersuchte
sinngemäss um Aufhebung der Beistandschaft.
Erwägungen
II.
1.1
Gegen Entscheide der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde kann innerhalb von 30 Tagen Beschwerde an das
Verwaltungsgericht erhoben werden (Art. 450 ff. ZGB i.V.m § 130
Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB BGS 211.1]). Gemäss § 68 Abs. 3 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) dürfen mit der Beschwerde
keine neuen Begehren vorgebracht werden.
1.2
Für C.___ besteht eine
Beistandschaft, welche grundsätzlich auf unbestimmte Zeit festgesetzt ist. Die
Beiständin hat der KESB mindestens alle zwei Jahre einen Bericht über die Lage
der betroffenen Person und die Ausübung der Beistandschaft zu erstatten (Art.
314.
Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 411 Abs. 1 ZGB). Die KESB prüft diesen Bericht und
verlangt wenn nötig eine Ergänzung (Art. 415 Abs. 2 ZGB). Erachtet sie den Bericht
als richtig und vollständig, genehmigt sie ihn.
1.3
Unter der Geltung des alten
Rechts, welches bis zum 31. Dezember 2011 in Kraft war, war eine
Beistandschaft bzw. Vormundschaft nach aArt. 415 ZGB in der Regel auf zwei
Jahre übertragen. Nach Ablauf der Amtsdauer konnte der Beistand bzw. Vormund je
auf weitere zwei Jahre mit einfacher Bestätigung im Amt bleiben. Auch nach heutigem
Recht ist es grundsätzlich möglich, eine Amtsdauer festzulegen. Art. 421 Ziffer
1.
ZGB hält nämlich fest, dass das Amt des Beistandes von Gesetzes wegen unter
anderem dann endet, wenn die festgelegte Amtsdauer abgelaufen ist und keine
Bestätigung im Amt erfolgt ist. Die Lehre hält dazu fest, dass in Anwendung von
Art. 421 Ziffer 1 ZGB bei der zweijährigen Berichtsperiode gleichzeitig mit der
Berichts- und allenfalls Rechnungsgenehmigung auch über die Bestätigung oder
Entlassung des Mandatsträgers aus dem Amt entschieden wird (Urs Vogel in: Thomas
Geiser/Reusser E. Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel
2012, Art. 415 ZGB N 13). Der Entscheid über die Bestätigung oder Entlassung
ist aber grundsätzlich nur notwendig, wenn für die Beistandschaft eine
Amtsdauer bestimmt wurde. Ist die Beistandschaft auf unbestimmte Zeit festgelegt,
braucht keine Bestätigung im Amt zu erfolgen, da dies ohnehin schon
rechtskräftig verfügt ist.
1.4
Im vorliegenden Fall wurde für C.___
auf unbestimmte Zeit eine Beistandschaft errichtet. Dieser Entscheid ist längst
in Rechtskraft erwachsen. Eine Bestätigung der Massnahme, wie durch die KESB in
Ziffer 3.2 verfügt, war deshalb nicht erforderlich. Der Bestätigung ging in
diesem Sinn auch keine formelle Prüfung voraus, wie sie bei einem Antrag um
Aufhebung der Beistandschaft erfolgen würde. Der Entscheid, wonach die
Beistandschaft weitergeführt werde, ist in dem Sinn leerer Buchstabe, da gesagt
wird, was aufgrund der auf unbestimmte Zeit angeordneten Beistandschaft ohnehin
schon rechtskräftig verfügt wurde. Aus diesen Gründen ist Ziffer 3.2 des angefochtenen
Entscheids, wonach die Beistandschaft weitergeführt werde, nicht anfechtbar und
das Begehren der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der Beistandschaft stellt in
diesem Sinn ein neues Begehren dar, auf welches gemäss § 68 Abs. 1 VRG nicht
eingetreten werden kann.
1.5
Will die Beschwerdeführerin, dass
die Beistandschaft aufgehoben wird, so hat sie diesbezüglich einen Antrag an
die KESB zu richten. Das Verwaltungsgericht kann darüber nicht erstinstanzlich
entscheiden.
2.
Aufgrund der missverständlichen
Formulierung des Entscheids der Vorinstanz sind für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
keine Kosten zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden
(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann