VWBES.2016.357
Bauen ausserhalb der Bauzone / Wiedererwägungsgesuch
2. März 2017Deutsch5 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 2. März 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und
Notar Roland Müller,
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. Baukommission
der Gemeinde Seewen,
Beschwerdegegner
betreffend Bauen
ausserhalb der Bauzone / Wiedererwägungsgesuch
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Das Baudepartement des Kantons
Solothurn hatte am 7. Mai 1991 den Rückbau eines Teils der rechtswidrig
erstellten Pflästerung des Hausplatzes von A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer
genannt) auf GB Seewen Nr. 3194 verfügt. Das Grundstück befindet sich
ausserhalb der Bauzone, in der Juraschutzzone. Eine gegen diese Verfügung
erhobene Beschwerde hatte das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Juli
1993 abgewiesen.
2. Im Jahr 1994 war das
Vollstreckungsverfahren für die Beseitigung der Pflästerung des Hausvorplatzes
durchgeführt worden. Anlässlich eines neuen Bauvorhabens des Beschwerdeführers
stellte das Amt für Raumplanung im Jahr 2014 fest, dass die Pflästerung wieder
vorhanden war, auch diesmal ohne Baubewilligung. Da der Beschwerdeführer die
Pflästerung trotz gegenteiliger Beteuerung nicht beseitigte, ersuchte das Bau-
und Justizdepartement (BJD) das Oberamt am 10. Mai 2015 ein weiteres Mal,
den alten Entscheid zu vollstrecken.
3. Während dieses neuen
Vollstreckungsverfahrens stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Roland Müller, am 24. August 2016 ein Wiedererwägungsgesuch
beim BJD.
4. Mit Verfügung vom
15. September 2016 trat das BJD auf das Wiedererwägungsgesuch mangels
neuer erheblicher Tatsachen nicht ein.
5. Gegen diese Verfügung liess der
Beschwerdeführer am 26. September 2016, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
Roland Müller, Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben, welche am
15. November 2016 ergänzend begründet wurde. Es wurde beantragt, es sei
die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Wiedererwägungsgesuch
gutzuheissen. Die Verfügung vom 7. Mai 1991 sei aufzuheben und die Zustimmung
zur jetzigen Pflästerung sei zu erteilen, unter o/e-Kostenfolge. Zudem wurde
die Durchführung eines Augenscheins beantragt.
Der Beschwerdeführer habe einen Teil
der Fläche, der gemäss Urteil von 1993 nicht mehr gepflästert sein sollte, zur
Verbesserung der Zufahrtsverhältnisse gepflästert. Die Abgrenzung der
zugelassenen Fläche im Urteil vom 19. Juli 1993 sei nicht präzise. Die
Bedürfnisse der Benutzer hätten sich gewandelt. Aufgrund der abgelegenen
Situation seien der Beschwerdeführer und seine Partnerin auf zwei Autos
angewiesen und auch Gäste müssten parkieren können. Es sei stossend, dass das
BJD trotz veränderter Lebensumstände der Nutzer ohne Durchführung eines
Augenscheins nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten sei. Dies gelte
umso mehr, als gerade die neuere Praxis in dieser Region zeige, wie grosszügig
mit dem Landschaftsschutz umgegangen werde, gerade wenn es sich um landwirtschaftliche
Gebäude handle – aber auch nicht landwirtschaftliche Nutzungen ausserhalb der
Bauzone würden (teilweise) an weithin sichtbaren Stellen bewilligt. Der
strittige Platz sei von aussen kaum einsehbar und füge sich gut in die Umgebung
ein.
6. Das BJD beantragte am
6. Dezember 2016 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge und
verwies vollumfänglich auf die Begründung seiner Verfügung und die Akten.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Mit der angefochtenen Verfügung wurde auf das
Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Eine inhaltliche
Prüfung des Bewilligungsgesuchs wurde nicht vorgenommen. Nach § 68 Abs. 3 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) dürfen mit der Beschwerde
keine neuen Begehren vorgebracht werden. Somit kann vorliegend bloss
vorgebracht werden, die Behörde habe das Vorliegen von Rückkommensgründen zu
Unrecht verneint (vgl. Pierre Tschannen et al., Allgemeines Verwaltungsrecht,
Bern 2014, § 31 Rz. 61). Auf die darüber hinausgehenden Anträge in Ziffer 2 und
3.
der Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden. Die übrigen Beschwerdeanträge
sind zulässig und das Verwaltungsgericht ist zu deren Beurteilung zuständig
(vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den
angefochtenen Nichteintretensentscheid beschwert und diesbezüglich zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist in diesem Umfang einzutreten.
2.
Auf
schriftliches Gesuch einer Partei kann eine Verfügung oder ein Entscheid durch
diejenige Behörde, die rechtskräftig verfügt oder entschieden hat, in Wiedererwägung
gezogen werden, sofern neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorliegen
oder geltend gemacht werden (§ 28 Abs. 1 VRG).
2.1
Vorliegend
hatte das damalige Baudepartement am 7. Mai 1991 den teilweisen Rückbau eines Teils der rechtswidrig
erstellten Pflästerung des Hausplatzes verfügt.
Aufgrund einer gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerde war diese Verfügung jedoch
durch das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Juli 1993 ersetzt worden.
Es lag somit gar keine Verfügung des Baudepartements mehr vor, welche das
heutige BJD hätte in Wiedererwägung ziehen können. Zwar ist das BJD zurecht auf
das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten, jedoch hätte die Begründung des
Nichteintretensentscheids darin bestehen müssen, dass es zur Beurteilung des
Wiedererwägungsgesuchs gar nicht zuständig war. Die gegen den
Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde ist jedenfalls als unbegründet
abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.
2.2
Soweit das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung eines entsprechenden Gesuchs zuständig wäre,
ist zu erwähnen, dass ein Verwaltungsgerichtsurteil nicht in Wiedererwägung
gezogen werden kann (SOG 1977 Nr. 37) und auch keine Revisionsgründe nach Art.
73.
Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 328 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR
272) vorliegen. Schliesslich wurde bereits in SOG 1981 Nr. 33 festgehalten,
dass im Vollstreckungsverfahren ein rechtskräftiges Urteil nicht mehr in Frage
gestellt werden kann.
3.
Da Rückkommensgründe gar nicht zu
prüfen sind, ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb ein Augenschein
durchgeführt werden müsste.
4.
Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 600.00 festzusetzen
sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige
Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes
massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann