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Entscheid

VWBES.2016.357

Bauen ausserhalb der Bauzone / Wiedererwägungsgesuch

2. März 2017Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Das Baudepartement des Kantons

Solothurn hatte am 7. Mai 1991 den Rückbau eines Teils der rechtswidrig

erstellten Pflästerung des Hausplatzes von A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer

genannt) auf GB Seewen Nr. 3194 verfügt. Das Grundstück befindet sich

ausserhalb der Bauzone, in der Juraschutzzone. Eine gegen diese Verfügung

erhobene Beschwerde hatte das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Juli

1993 abgewiesen.

2. Im Jahr 1994 war das

Vollstreckungsverfahren für die Beseitigung der Pflästerung des Hausvorplatzes

durchgeführt worden. Anlässlich eines neuen Bauvorhabens des Beschwerdeführers

stellte das Amt für Raumplanung im Jahr 2014 fest, dass die Pflästerung wieder

vorhanden war, auch diesmal ohne Baubewilligung. Da der Beschwerdeführer die

Pflästerung trotz gegenteiliger Beteuerung nicht beseitigte, ersuchte das Bau-

und Justizdepartement (BJD) das Oberamt am 10. Mai 2015 ein weiteres Mal,

den alten Entscheid zu vollstrecken.

3. Während dieses neuen

Vollstreckungsverfahrens stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch

Rechtsanwalt Dr. Roland Müller, am 24. August 2016 ein Wiedererwägungsgesuch

beim BJD.

4. Mit Verfügung vom

15. September 2016 trat das BJD auf das Wiedererwägungsgesuch mangels

neuer erheblicher Tatsachen nicht ein.

5. Gegen diese Verfügung liess der

Beschwerdeführer am 26. September 2016, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.

Roland Müller, Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben, welche am

15. November 2016 ergänzend begründet wurde. Es wurde beantragt, es sei

die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Wiedererwägungsgesuch

gutzuheissen. Die Verfügung vom 7. Mai 1991 sei aufzuheben und die Zustimmung

zur jetzigen Pflästerung sei zu erteilen, unter o/e-Kostenfolge. Zudem wurde

die Durchführung eines Augenscheins beantragt.

Der Beschwerdeführer habe einen Teil

der Fläche, der gemäss Urteil von 1993 nicht mehr gepflästert sein sollte, zur

Verbesserung der Zufahrtsverhältnisse gepflästert. Die Abgrenzung der

zugelassenen Fläche im Urteil vom 19. Juli 1993 sei nicht präzise. Die

Bedürfnisse der Benutzer hätten sich gewandelt. Aufgrund der abgelegenen

Situation seien der Beschwerdeführer und seine Partnerin auf zwei Autos

angewiesen und auch Gäste müssten parkieren können. Es sei stossend, dass das

BJD trotz veränderter Lebensumstände der Nutzer ohne Durchführung eines

Augenscheins nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten sei. Dies gelte

umso mehr, als gerade die neuere Praxis in dieser Region zeige, wie grosszügig

mit dem Landschaftsschutz umgegangen werde, gerade wenn es sich um landwirtschaftliche

Gebäude handle – aber auch nicht landwirtschaftliche Nutzungen ausserhalb der

Bauzone würden (teilweise) an weithin sichtbaren Stellen bewilligt. Der

strittige Platz sei von aussen kaum einsehbar und füge sich gut in die Umgebung

ein.

6. Das BJD beantragte am

6. Dezember 2016 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge und

verwies vollumfänglich auf die Begründung seiner Verfügung und die Akten.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Mit der angefochtenen Verfügung wurde auf das

Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Eine inhaltliche

Prüfung des Bewilligungsgesuchs wurde nicht vorgenommen. Nach § 68 Abs. 3 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) dürfen mit der Beschwerde

keine neuen Begehren vorgebracht werden. Somit kann vorliegend bloss

vorgebracht werden, die Behörde habe das Vorliegen von Rückkommensgründen zu

Unrecht verneint (vgl. Pierre Tschannen et al., Allgemeines Verwaltungsrecht,

Bern 2014, § 31 Rz. 61). Auf die darüber hinausgehenden Anträge in Ziffer 2 und

3.

der Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden. Die übrigen Beschwerdeanträge

sind zulässig und das Verwaltungsgericht ist zu deren Beurteilung zuständig

(vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den

angefochtenen Nichteintretensentscheid beschwert und diesbezüglich zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist in diesem Umfang einzutreten.

2.

Auf

schriftliches Gesuch einer Partei kann eine Verfügung oder ein Entscheid durch

diejenige Behörde, die rechtskräftig verfügt oder entschieden hat, in Wiedererwägung

gezogen werden, sofern neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorliegen

oder geltend gemacht werden (§ 28 Abs. 1 VRG).

2.1

Vorliegend

hatte das damalige Baudepartement am 7. Mai 1991 den teilweisen Rückbau eines Teils der rechtswidrig

erstellten Pflästerung des Hausplatzes verfügt.

Aufgrund einer gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerde war diese Verfügung jedoch

durch das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Juli 1993 ersetzt worden.

Es lag somit gar keine Verfügung des Baudepartements mehr vor, welche das

heutige BJD hätte in Wiedererwägung ziehen können. Zwar ist das BJD zurecht auf

das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten, jedoch hätte die Begründung des

Nichteintretensentscheids darin bestehen müssen, dass es zur Beurteilung des

Wiedererwägungsgesuchs gar nicht zuständig war. Die gegen den

Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde ist jedenfalls als unbegründet

abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.

2.2

Soweit das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung eines entsprechenden Gesuchs zuständig wäre,

ist zu erwähnen, dass ein Verwaltungsgerichtsurteil nicht in Wiedererwägung

gezogen werden kann (SOG 1977 Nr. 37) und auch keine Revisionsgründe nach Art.

73.

Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 328 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR

272) vorliegen. Schliesslich wurde bereits in SOG 1981 Nr. 33 festgehalten,

dass im Vollstreckungsverfahren ein rechtskräftiges Urteil nicht mehr in Frage

gestellt werden kann.

3.

Da Rückkommensgründe gar nicht zu

prüfen sind, ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb ein Augenschein

durchgeführt werden müsste.

4.

Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 600.00 festzusetzen

sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige

Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel

und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes

massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann