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Entscheid

VWBES.2016.358

Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung

3. Januar 2017Deutsch11 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 A.___ wurde ab dem Jahr 2004

mehrfach (letztmals am 30. Dezember 2007) verkehrsauffällig wegen Führens eines

Personenwagens unter Alkoholeinfluss. Es folgten verschiedene Führerausweisentzüge

und verkehrsmedizinische Begutachtungen sowie Abstinenzkontrollen.

1.2 Mit Verfügung vom 4. März 2013

wurde A.___ der Führerausweis unter Auflagen, u.a. die Einhaltung einer

Alkohol- und Drogenabstinenz, wieder erteilt, nachdem ihm dieser mit Verfügung

vom 18. August 2011 auf unbestimmte Zeit entzogen worden war. Zum Nachweis der

Abstinenz habe er sich während der Dauer von zwei Jahren im Abstand von sechs

Monaten verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchungen inklusive Haarproben zu

unterziehen.

1.3 Am 15. Juni 2016 unterzog sich A.___

der 6. Abstinenzkontrolle am Institut für forensische Psychiatrie und

Psychotherapie IFPP in Langenthal (nachfolgend: IFPP). Das entsprechende

Gutachten datiert vom 18. Juli 2016. Die durchgeführte Haaranalyse erbrachte

ein positives Ergebnis auf Kokain und Benzoylecgonin. Anlässlich der

Untersuchung habe A.___ ausgeführt, dass seine neue Freundin bis vor vier

Wochen noch regelmässig Kokain konsumiert habe. Er mache jedoch keinen Rückfall

auf Kokain geltend. Im Gutachten wurde seine Fahreignung aus verkehrsmedizinischer

Sicht verneint.

1.4 Wegen Nichteinhaltens der

geforderten Drogenabstinenz und damit wegen Missachtung von Auflagen wurde ihm

der Führerausweis mit Verfügung vom 20. Juli 2016 vorsorglich entzogen.

1.5 Da A.___ bestritt, Kokain

konsumiert zu haben und auf die Möglichkeit hinwies, dass das Kokain durch

Kontakt mit seiner zur damaligen Zeit Kokain konsumierenden Freundin in seine

Haare gelangt sei, wurde von der MFK beim IFPP eine ergänzende Stellungnahme

eingeholt. Diese datiert vom 24. August 2016.

1.6 Die MFK bestätigte den

vorsorglichen Entzug mit Verfügung vom 25. August 2016.

2. Nach Gewährung des rechtlichen

Gehörs verfügte die MFK am 14. September 2016, A.___ werde einer Fahreignungsuntersuchung

am IFPP zugewiesen. Die Untersuchungskosten würden zu seinen Lasten gehen.

3.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) am 26. September 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht

des Kantons Solothurn erheben und die folgenden Rechtsbegehren stellen:

1. Die angefochtene Verfügung sei

aufzuheben.

2. Anstelle der Anordnung einer

Fahreignungsuntersuchung sei auf Kosten des Beschwerdeführers zur Überprüfung

des Resultats eine erneute Haar- oder Blutentnahme vorzunehmen.

3. Der Beschwerde sei aufschiebende

Wirkung zu erteilen.

4. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

3.2 Mit Verfügung vom 27. September

2016 erteilte die Präsidentin des Verwaltungsgerichts der Beschwerde in dem

Sinne aufschiebende Wirkung, als sich der Beschwerdeführer vorerst nicht zur

Fahreignungsuntersuchung anzumelden brauche.

3.3 Mit Stellungnahme vom 17. Oktober

2016 schloss die MFK auf Beschwerdeabweisung.

3.4 Mit Replik vom 31. Oktober 2016

liess der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren festhalten.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich,

ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS

125.

). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert

und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Der auf unbestimmte Zeit entzogene

Lernfahr- oder Führerausweis kann gemäss Art. 17 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes

(SVG, SR 741.01) bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine

allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die

betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung

ausgeschlossen hat. Die an die Wiedererteilung des Führerausweises regelmässig

geknüpften Auflagen sind Nebenbestimmungen, die dazu dienen, Unsicherheiten

beim Nachweis Rechnung zu tragen, dass der jeweilige Fahreignungsmangel

tatsächlich behoben ist und die Fahreignung der betroffenen Person stabil ist.

Auflagen müssen den konkreten Umständen angepasst und verhältnismässig sein

(Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetzgebung und Ordnungsbussengesetz,

2.

Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 17 SVG N 14). Missachtet die

betroffene Person die Auflagen oder missbraucht sie in anderer Weise das in sie

gesetzte Vertrauen, so ist der Ausweis nach Art. 17 Abs. 5 SVG wieder zu

entziehen. Wurde der Ausweis zu Sicherungszwecken entzogen, führt eine Missachtung von Auflagen dazu, dass erneut ein Entzug auf

unbestimmte Zeit verfügt wird. Die Entzugsbehörde hat in diesem Fall darüber zu

befinden, wie die Fahreignung vom Betroffenen künftig nachzuweisen ist, damit

der Ausweis wiedererteilt werden kann (Bernhard Rütsche/Denise Weber in: Marcel

Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar,

Basel 2014, Art. 17 SVG N 37).

2.2

Art. 15d Abs. 1 SVG hält fest,

dass eine Person einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen wird, wenn Zweifel

an der Fahreignung bestehen.

3.1

Die MFK stützte sich bei ihrem

Entscheid im Wesentlichen auf das Gutachten des IFPP vom 18. Juli 2016 (vgl.

dazu nachstehend: Erw. II/3.2) und die ergänzende Stellungnahme des IFPP vom

24.

August 2016 (vgl. dazu nachstehend: Erw. II/3.3).

3.2

Das Gutachten vom 18. Juli 2016,

welches die Fahreignung des Beschwerdeführers aus verkehrsmedizinischer Sicht

verneinte, stützte sich seinerseits auf das Gutachten über die Untersuchung von

Haaren auf Drogen und ausgewählte Medikamentenwirkstoffe des Forensisch Toxikologischen

Centrums München vom 8. Juli 2016. Die Untersuchung einer Haarprobe

(Entnahmedatum: 12. Mai 2016) ergab positive Resultate auf Kokain (0.67 ng/mg)

und auf Benzoylecgonin (0.07 ng/mg). Zur quantitativen Beurteilung des Kokains

wurde angemerkt, dass es sich im Vergleich zu bisher untersuchten Haarproben

von Kokainkonsumenten um niedrige Werte handle. Benzoylecgonin sei ein

Stoffwechsel-, aber auch ein Hydrolyseprodukt von Kokain, sodass nicht

auszuschliessen sei, dass das Kokain vollständig oder zumindest ein Teil durch

den Kontakt mit dem Betäubungsmittel in die Haare gelangt sei. Im vorliegenden

Fall sei ein Zeitraum von etwa sechs Monaten vor der Haarprobeentnahme

überprüft worden.

3.3

In der ergänzenden Stellungnahme

des IFPP vom 24. August 2016 wurde zusammengefasst und im Wesentlichen

Folgendes ausgeführt: Insbesondere aufgrund des früheren Drogenkonsumverhaltens

des Exploranden könne ein Rückfall aus verkehrsmedizinischer Sicht nicht mit

ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, insbesondere wenn der

Betroffene, wie von ihm selbst angegeben, in einer engen Beziehung mit einer

Kokainkonsumentin lebe, was auch die Rückfallgefahr erhöhe. Dabei müsse

berücksichtigt werden, dass bei der Beurteilung der Fahreignung die betroffene

Person jegliche Verdachtsmomente medizinisch nachvollziehbar entkräften müsse.

Subjektive Angaben des Exploranden würden nicht ausreichen, um eine Drogentotalabstinenz

aus verkehrsmedizinischer Sicht bestätigten zu können. Im Weiteren könnten im

Rahmen einer Abstinenzkontrolle lediglich Laborbefunde aus medizinischer Sicht

bewertet werden. In diesem Zusammenhang müsse, aufgrund eines positiven

Befundes, die Fahreignung verneint und korrekterweise die Durchführung einer verkehrsmedizinischen

Begutachtung empfohlen werden, um zur Fahreignung detailliert Stellung nehmen

zu können. Im Weiteren sei eine Übertragung durch Geschlechtsverkehr

medizinisch nicht nachvollziehbar. Zudem müsse festgehalten werden, dass es, auch

wenn das letzte FiaZ-Ereignis im Jahre 2007 stattgefunden habe, wiederholt zu

Strassenverkehrsdelikten und auch zu wiederholten Drogenrückfällen gekommen

sei, weshalb sich diese Abstinenzkontrollen wie auch die verkehrsmedizinische

Abklärungen beim Exploranden über Jahre hinweggezogen hätten, was eindeutig auf

das Vorliegen einer Instabilität hinweise. In diesem Zusammenhang könne, bei

einem positiven Kokainbefund, die Fahreignung aus verkehrsmedizinischer Sicht

im Rahmen einer Abstinenzkontrolle nicht bejaht werden. Deshalb sei die

Durchführung einer verkehrsmedizinischen Abklärung zwingend notwendig.

4.1

Die Vorinstanz erwog, aus dem

Gutachten des IFPP vom 18. Juli 2016 und der ergänzenden Stellungnahme vom 24.

August 2016 gehe unmissverständlich hervor, dass der Beschwerdeführer die

geforderte Drogenabstinenz nicht eingehalten und sich somit über die Auflagen

hinweggesetzt habe. Aus diesem Grund werde seine Fahreignung in

verkehrsmedizinischer Sicht verneint. Der Beschwerdeführer sei gemäss Verfügung

vom 4. März 2013 mit einer Alkohol- und Drogenabstinenz belegt. Unter diesen

Umständen hätte er alles unternehmen müssen, um nicht in Kontakt mit einer

entsprechenden Substanz zu kommen. Dies gelte insbesondere für das Betäubungsmittel

Kokain, das schon in sehr kleinen Mengen negative Auswirkungen auf die Fahreignung

habe.

4.2

Der Beschwerdeführer bringt vor,

die erneute Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung sei unverhältnismässig.

Die Untersuchungen und Analysen würden seit dem Jahr 2007 praktisch

ununterbrochen andauern. Die dafür aufgewendeten Kosten seien beträchtlich und

würden rückblickend masslos erscheinen. Nun solle von neuem, einzig auf Grund

eines sehr geringen und bezüglich Herkunft unsicheren, positiven Befundes auf

Kokain wiederum ein verkehrsmedizinisches Gutachten eingeholt werden. Ziel sei in

einem ersten Schritt nicht, seine Fahreignung abzuklären, sondern die

Überprüfung der angeordneten Drogenabstinenz. Die Drogenabstinenz sei durch den

Befund des geringen Wertes nicht per se widerlegt. Die Unsicherheit im Gutachten

lasse durchaus den Schluss zu, dass der Befund durch Kontakt mit seiner

Freundin in die Haare gelangt sei. Er habe kein Kokain konsumiert und sei

bereit, dies zu beweisen. Da auch seine Freundin zwischenzeitlich den

Drogenkonsum eingestellt habe, müsste dies bei einer neuen Haaranalyse klar

ersichtlich sein. Somit könnte eine Drogenabstinenz nachgewiesen werden. Da

eine grosse Wahrscheinlichkeit bestehe, dass der Kokainbefund durch Kontakt in

die Haare gelangt sei und dies vom Forensisch Toxikologischen Centrum München

ebenfalls als Erklärung angeführt werde, sei eine erneute Überprüfung durch

eine Haar- oder Blutanalyse die einfachste, mildeste und kostengünstigste Art

zur Abklärung der Abstinenz. Ersatzweise wäre er auch bereit, einer

kurzfristigen Blutuntersuchung zuzustimmen. Sollte der Befund positiv ausfallen,

sei er mit der Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung einverstanden.

5.1

Strittig und zu klären ist, ob die

Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung am IFPP verhältnismässig

ist.

5.2

Der Beschwerdeführer wurde

unbestritten positiv auf Kokain getestet. Bei den positiven Befunden auf Kokain

konnte das IFPP allerdings aufgrund der geringen Mengen eine Kontamination von

aussen nicht ausschliessen. Auch die Vorinstanz führte in der angefochtenen

Verfügung aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers seien aus

toxikologischer Sicht erklärbar. Sie erachtete sie aber als unglaubwürdig, ohne

dies näher zu begründen. Der Beschwerdeführer stand – nach eigenen glaubhaften

Aussagen – in engem Kontakt mit einer Kokainkonsumentin. Es kann deshalb nicht

ausgeschlossen werden, dass das Kokain über deren Hände in sein Haar gelangt

und darauf folgend ins Haar gewaschen worden ist. Da solche externen

Verunreinigungen trotz Abstinenz anerkanntermassen möglich sind und weil auch

im Gutachten auf diese Möglichkeit hingewiesen wird, ist mangels zweifelsfreien

Nachweises eines Kokainkonsumes – wie vom Beschwerdeführer beantragt – vorerst und

unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes eine

Abstinenzkontrolle mittels Haaranalyse angezeigt. Denn die Untersuchung mittels

Haaranalyse ist eine – wenn nicht die geeigneteste - Abklärungsmethode, welche

nicht nur den Alkohol- und Kokainkonsum des Beschwerdeführers, sondern auch

eine entsprechende Abstinenz nachweisen kann. Wie vom Beschwerdeführer zu Recht

ausgeführt, geht es primär um die Feststellung der Abstinenz und erst sekundär

um die Feststellung der Fahreignung. Anstelle einer Fahreignungsuntersuchung

ist der Beschwerdeführer deshalb vorerst einer weiteren Kontrolluntersuchung

inklusive Haarprobe am IFPP zuzuweisen. Sollte deren Ergebnis wieder positive

Befunde auf Betäubungsmittel (oder Alkohol) liefern, hat sich der

Beschwerdeführer einer Fahreignungsuntersuchung zu unterziehen.

6.1

Die Beschwerde ist demnach

begründet. Sie ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung der MFK vom 14.

September 2016 ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer wird einer weiteren

verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung inklusive Haaranalyse (Alkohol und

Drogen) am IFPP zugewiesen. Die Untersuchungskosten gehen zu seinen Lasten. Hingegen

sind keine Gründe ersichtlich, die auf eine Befangenheit des Gutachters Dr.

med. [...] schliessen lassen. Das IFPP wird selber entscheiden, wer die Analyse

vornimmt.

6.2

Beim vorliegenden

Verfahrensausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu tragen. Der Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1‘000.00

ist dem Beschwerdeführer vollumfänglich zurückzuerstatten. Zudem ist dem

Beschwerdeführer – ebenfalls zu Lasten des Kantons (§ 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes,

VRG, BGS 124.11) – eine Parteientschädigung auszurichten. Der Rechtsvertreter

des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Roland Winiger, reichte am 22. Dezember

2016.

eine Kostennote zu den Akten. Darin macht er einen Aufwand von 12.6667

Stunden à CHF 270.00 geltend. Darin enthalten ist auch der Aufwand vor der MFK,

der zufolge Gutheissung der Beschwerde ebenfalls zu entschädigen ist. Mangels

vorgelegter Honorarvereinbarung werden die Arbeiten praxisgemäss zu einem Stundenansatz

von CHF 230.00 entschädigt. Die an den Beschwerdeführer zu entrichtende

Parteientschädigung für das Verfahren vor Verwaltungsgericht beläuft sich somit

auf CHF 3‘213.90 (inkl. Auslagen von CHF 62.50 und 8 % MwSt.). Sie ist vom

Kanton Solothurn zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung der MFK vom 14. September 2016 aufgehoben.

2. A.___ wird einer weiteren

verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung inklusive Haaranalyse (Alkohol und

Drogen) am IFPP zugewiesen. Die Untersuchungskosten gehen zu seinen Lasten.

3. Der Kanton Solothurn trägt die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht.

4. Der Kanton Solothurn hat A.___ für das

Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von CHF 3‘213.90 zu

bezahlen.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige

Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel

und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel