VWBES.2016.360
Führerausweisentzug
6. März 2017Deutsch7 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 6. März 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und
Notar Claude Wyssmann,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 15. September 2016 verfügte
die Motorfahrzeugkontrolle, namens des Bau- und Justizdepartements gegen A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) für die Zeit vom 8. August 2012 bis
7. Januar 2013 einen 5-monatigen Führerausweisentzug, welcher aufgrund
eines vorsorglichen Sicherungsentzugs bereits vollzogen worden war.
2. Gegen diese Verfügung erhob der
Beschwerdeführer am 26. September 2016, vertreten durch Rechtsanwalt
Claude Wyssmann, Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die
Aufhebung der Verfügung. Der Beschwerdeführer sei bezüglich des Ereignisses vom
6. Juli 2016 (recte: 2012) einzig wegen Fahrens eines Motorrades in
fahrunfähigem Zustand unter Hinweis auf den bereits erfolgten Vollzug der
Entzugsdauer administrativrechtlich zu ahnden, wobei die Entzugsdauer auf
maximal 3 Monate festzulegen sei. Bezüglich der weiteren Vorhalte das Ereignis
vom 6. Juli 2016 (recte: 2012) betreffend, sei das Administrativverfahren
folgenlos einzustellen, da diese Vorhalte wegen Verjährung strafrechtlich zu
keiner Verurteilung geführt hätten. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung durchzuführen.
3. Die Motorfahrzeugkontrolle
beantragte mit Vernehmlassung vom 8. November 2016 die Abweisung der Beschwerde,
wozu sich der Beschwerdeführer am 20. Februar 2017 noch einmal vernehmen
liess, nachdem ihm mit Verfügung vom 12. Januar 2017 die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlicher
Rechtsbeistand eingesetzt worden war.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS
125.
). Fraglich ist, ob A.___ zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Nach §
12.
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch
eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
1.2
Der vorliegend angefochtene
Führerausweisentzug wurde bereits vom 8. August 2012 bis zum
7.
Januar 2013 vollzogen und fällt in die Zeit, als dem Beschwerdeführer
der Ausweis vorsorglich entzogen worden war. Bezogen auf den Vollzug besteht
somit heute kein schutzwürdiges Interesse mehr an der Reduzierung der
Entzugsdauer von fünf auf drei Monate.
1.3
Der Beschwerdeführer weist auf das
Kaskadensystem und den automobilistischen Leumund des Beschwerdeführers hin.
Das Bundesgericht habe im Urteil 1C_74/2007 bestätigt, dass deshalb auch nach
dem bereits erfolgten Vollzug noch ein Interesse an der Anfechtung des
Führerausweisentzugs bestehe.
Das in Art. 16a bis 16c SVG verankerte
Kaskadensystem stellt darauf ab, ob in der Vergangenheit bereits Verkehrsdelikte
begangen worden sind, die zu einer Administrativmassnahme geführt haben, und
führt zu einer Erhöhung der Entzugsdauer bei erneuten
Verkehrsregelverletzungen. Dabei spielt es aber keine Rolle, für wie viele Monate
der Ausweis bei vorherigen Verkehrsdelikten entzogen worden war. Es geht einzig
darum, ob es sich um eine leichte, mittelschwere oder schwere Verkehrsregelverletzung
gehandelt hatte. Beim vom Beschwerdeführer zitierten Bundesgerichturteil ging
es darum, ob die Person eine mittelschwere oder nur eine besonders leichte Verkehrsregelverletzung
begangen hatte. Diesbezüglich sah das Bundesgericht auch nach dem bereits
erfolgten Vollzug noch ein schutzwürdiges Interesse an einer nachträglichen
Überprüfung. Vorliegend ist aufgrund der Fahrt mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration
von minimal 0,89 g/kg klar und unbestritten, dass der Beschwerdeführer eine
schwere Wiederhandlung gegen die Verkehrsvorschriften begangen hat (vgl. Art.
16c Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 55 Abs. 6 SVG und Art. 2 der Verordnung der
Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr). Auch in diesem
Sinn besteht somit kein schutzwürdiges Interesse daran, nachträglich zu
überprüfen, ob der Führerausweis für drei oder fünf Monate hätte entzogen
werden sollen.
1.4
Letztlich könnte sich die
Entzugsdauer einzig noch auf die Fristberechnung für ein allfälliges späteres
Verkehrsdelikt auswirken. Bei der Bemessung der Frist, ob in den vergangenen
Jahren bereits eine Administrativmassnahme verfügt wurde, ist nämlich auf den
letzten Vollzugstag des Ausweisentzugs abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
1C_520/2016 E. 4.3). Dem Beschwerdeführer war der Führerausweis ohnehin mit
Verfügung vom 7. August 2012 vorsorglich entzogen und erst mit Verfügung
vom 23. September 2013 wiedererteilt worden. Das Bundesgericht hat in BGE
141.
II 220 E. 3.3 klargestellt, dass es nicht darauf ankommt, «ob es sich beim
vorgängigen Entzug um einen (vorsorglichen) Sicherungs- oder Warnungsentzug
gehandelt hat» (E. 3.3.6). Somit berechnet sich die Frist bezüglich eines
allfälligen späteren Verkehrsdelikts ohnehin nicht nach dem Enddatum des
vorliegend angefochtenen Warnungsentzugs, sondern nach der erst später
erfolgten Aufhebung des vorsorglichen Sicherungsentzugs. Auch im Fall, den das
Bundesgericht zu entscheiden hatte, war der vorsorglich verfügte
Sicherungsentzug später nicht bestätigt, sondern aufgehoben worden.
1.5
Somit besteht kein schutzwürdiges
Interesse an der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, weshalb darauf nicht
eingetreten werden kann. Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung
erübrigt sich damit.
2.1
Bei diesem Ausgang hat der
Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 600.00 zu bezahlen. Zufolge vorgängiger Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege trägt diese der Kanton Solothurn; vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats, während zehn Jahren, sobald A.___
zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
[ZPO, SR 272]).
2.2
Der als unentgeltlicher
Rechtsbeistand eingesetzte Rechtsanwalt Claude Wyssmann hat mit Kostennote vom 3. März
2017.
seit 8. August 2012 einen Aufwand von 13.79 Stunden geltend gemacht
und eine Entschädigung von CHF 3‘618.75 beantragt. Vorliegend kann jedoch
bloss der Aufwand entschädigt werden, welcher für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht notwendig wurde, und dies zu einem Stundenansatz von
CHF 180.00 (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 Gebührentarif, GT, BGS 615.11).
Seit 16. September 2016 entstand ein Aufwand von 9.69 Stunden. Abzuziehen davon
ist der Aufwand, welcher für das Erstellen von Fristerstreckungsgesuchen am 1.
und 16. Dezember 2016 sowie am 27. Januar 2017 geltend gemacht wurde.
Dieser kann nicht entschädigt werden. Zu entschädigen bleibt somit ein Aufwand
von 8.86 Stunden. Bei den geltend gemachten Auslagen sind dieselben Kürzungen
vorzunehmen. Zudem beträgt die Vergütung für Fotokopien CHF 0.50 und nicht
CHF 1.00. Entschädigt werden können somit Auslagen von CHF 72.70. Zuzüglich
Mehrwertsteuer von 8 % ist Rechtsanwalt Wyssmann somit durch den Kanton
Solothurn insgesamt eine Entschädigung von CHF 1‘800.90 (Aufwand:
CHF 1‘594.80, Auslagen: CHF 72.70, MWST: CHF 133.40)
auszurichten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie
der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von
CHF 443.00 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 230.00/Std.),
zuzüglich MWST, während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage
ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht von CHF 600.00 zu bezahlen, zufolge Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Kantons während 10 Jahren, sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist.
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, wird auf CHF 1‘800.90
(inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staats für diesen Betrag sowie der Nachzahlungsanspruch
des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, im Umfang
von CHF 443.00, zuzüglich MWST, innerhalb von 10 Jahren, sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige
Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann