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Entscheid

VWBES.2016.360

Führerausweisentzug

6. März 2017Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 15. September 2016 verfügte

die Motorfahrzeugkontrolle, namens des Bau- und Justizdepartements gegen A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) für die Zeit vom 8. August 2012 bis

7. Januar 2013 einen 5-monatigen Führerausweisentzug, welcher aufgrund

eines vorsorglichen Sicherungsentzugs bereits vollzogen worden war.

2. Gegen diese Verfügung erhob der

Beschwerdeführer am 26. September 2016, vertreten durch Rechtsanwalt

Claude Wyssmann, Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die

Aufhebung der Verfügung. Der Beschwerdeführer sei bezüglich des Ereignisses vom

6. Juli 2016 (recte: 2012) einzig wegen Fahrens eines Motorrades in

fahrunfähigem Zustand unter Hinweis auf den bereits erfolgten Vollzug der

Entzugsdauer administrativrechtlich zu ahnden, wobei die Entzugsdauer auf

maximal 3 Monate festzulegen sei. Bezüglich der weiteren Vorhalte das Ereignis

vom 6. Juli 2016 (recte: 2012) betreffend, sei das Administrativverfahren

folgenlos einzustellen, da diese Vorhalte wegen Verjährung strafrechtlich zu

keiner Verurteilung geführt hätten. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung durchzuführen.

3. Die Motorfahrzeugkontrolle

beantragte mit Vernehmlassung vom 8. November 2016 die Abweisung der Beschwerde,

wozu sich der Beschwerdeführer am 20. Februar 2017 noch einmal vernehmen

liess, nachdem ihm mit Verfügung vom 12. Januar 2017 die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlicher

Rechtsbeistand eingesetzt worden war.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS

125.

). Fraglich ist, ob A.___ zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Nach §

12.

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch

eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges

Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

1.2

Der vorliegend angefochtene

Führerausweisentzug wurde bereits vom 8. August 2012 bis zum

7.

Januar 2013 vollzogen und fällt in die Zeit, als dem Beschwerdeführer

der Ausweis vorsorglich entzogen worden war. Bezogen auf den Vollzug besteht

somit heute kein schutzwürdiges Interesse mehr an der Reduzierung der

Entzugsdauer von fünf auf drei Monate.

1.3

Der Beschwerdeführer weist auf das

Kaskadensystem und den automobilistischen Leumund des Beschwerdeführers hin.

Das Bundesgericht habe im Urteil 1C_74/2007 bestätigt, dass deshalb auch nach

dem bereits erfolgten Vollzug noch ein Interesse an der Anfechtung des

Führerausweisentzugs bestehe.

Das in Art. 16a bis 16c SVG verankerte

Kaskadensystem stellt darauf ab, ob in der Vergangenheit bereits Verkehrsdelikte

begangen worden sind, die zu einer Administrativmassnahme geführt haben, und

führt zu einer Erhöhung der Entzugsdauer bei erneuten

Verkehrsregelverletzungen. Dabei spielt es aber keine Rolle, für wie viele Monate

der Ausweis bei vorherigen Verkehrsdelikten entzogen worden war. Es geht einzig

darum, ob es sich um eine leichte, mittelschwere oder schwere Verkehrsregelverletzung

gehandelt hatte. Beim vom Beschwerdeführer zitierten Bundesgerichturteil ging

es darum, ob die Person eine mittelschwere oder nur eine besonders leichte Verkehrsregelverletzung

begangen hatte. Diesbezüglich sah das Bundesgericht auch nach dem bereits

erfolgten Vollzug noch ein schutzwürdiges Interesse an einer nachträglichen

Überprüfung. Vorliegend ist aufgrund der Fahrt mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration

von minimal 0,89 g/kg klar und unbestritten, dass der Beschwerdeführer eine

schwere Wiederhandlung gegen die Verkehrsvorschriften begangen hat (vgl. Art.

16c Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 55 Abs. 6 SVG und Art. 2 der Verordnung der

Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr). Auch in diesem

Sinn besteht somit kein schutzwürdiges Interesse daran, nachträglich zu

überprüfen, ob der Führerausweis für drei oder fünf Monate hätte entzogen

werden sollen.

1.4

Letztlich könnte sich die

Entzugsdauer einzig noch auf die Fristberechnung für ein allfälliges späteres

Verkehrsdelikt auswirken. Bei der Bemessung der Frist, ob in den vergangenen

Jahren bereits eine Administrativmassnahme verfügt wurde, ist nämlich auf den

letzten Vollzugstag des Ausweisentzugs abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts

1C_520/2016 E. 4.3). Dem Beschwerdeführer war der Führerausweis ohnehin mit

Verfügung vom 7. August 2012 vorsorglich entzogen und erst mit Verfügung

vom 23. September 2013 wiedererteilt worden. Das Bundesgericht hat in BGE

141.

II 220 E. 3.3 klargestellt, dass es nicht darauf ankommt, «ob es sich beim

vorgängigen Entzug um einen (vorsorglichen) Sicherungs- oder Warnungsentzug

gehandelt hat» (E. 3.3.6). Somit berechnet sich die Frist bezüglich eines

allfälligen späteren Verkehrsdelikts ohnehin nicht nach dem Enddatum des

vorliegend angefochtenen Warnungsentzugs, sondern nach der erst später

erfolgten Aufhebung des vorsorglichen Sicherungsentzugs. Auch im Fall, den das

Bundesgericht zu entscheiden hatte, war der vorsorglich verfügte

Sicherungsentzug später nicht bestätigt, sondern aufgehoben worden.

1.5

Somit besteht kein schutzwürdiges

Interesse an der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, weshalb darauf nicht

eingetreten werden kann. Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung

erübrigt sich damit.

2.1

Bei diesem Ausgang hat der

Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 600.00 zu bezahlen. Zufolge vorgängiger Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege trägt diese der Kanton Solothurn; vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats, während zehn Jahren, sobald A.___

zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung

[ZPO, SR 272]).

2.2

Der als unentgeltlicher

Rechtsbeistand eingesetzte Rechtsanwalt Claude Wyssmann hat mit Kostennote vom 3. März

2017.

seit 8. August 2012 einen Aufwand von 13.79 Stunden geltend gemacht

und eine Entschädigung von CHF 3‘618.75 beantragt. Vorliegend kann jedoch

bloss der Aufwand entschädigt werden, welcher für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht notwendig wurde, und dies zu einem Stundenansatz von

CHF 180.00 (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 Gebührentarif, GT, BGS 615.11).

Seit 16. September 2016 entstand ein Aufwand von 9.69 Stunden. Abzuziehen davon

ist der Aufwand, welcher für das Erstellen von Fristerstreckungsgesuchen am 1.

und 16. Dezember 2016 sowie am 27. Januar 2017 geltend gemacht wurde.

Dieser kann nicht entschädigt werden. Zu entschädigen bleibt somit ein Aufwand

von 8.86 Stunden. Bei den geltend gemachten Auslagen sind dieselben Kürzungen

vorzunehmen. Zudem beträgt die Vergütung für Fotokopien CHF 0.50 und nicht

CHF 1.00. Entschädigt werden können somit Auslagen von CHF 72.70. Zuzüglich

Mehrwertsteuer von 8 % ist Rechtsanwalt Wyssmann somit durch den Kanton

Solothurn insgesamt eine Entschädigung von CHF 1‘800.90 (Aufwand:

CHF 1‘594.80, Auslagen: CHF 72.70, MWST: CHF 133.40)

auszurichten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie

der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von

CHF 443.00 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 230.00/Std.),

zuzüglich MWST, während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage

ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht von CHF 600.00 zu bezahlen, zufolge Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Kantons während 10 Jahren, sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist.

3. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, wird auf CHF 1‘800.90

(inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staats für diesen Betrag sowie der Nachzahlungsanspruch

des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, im Umfang

von CHF 443.00, zuzüglich MWST, innerhalb von 10 Jahren, sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige

Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel

und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann