VWBES.2016.362
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz
8. Dezember 2016Deutsch21 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 8. Dezember 2016
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geboren am 31. Januar 1978)
reiste am 11. April 1993 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und
erhielt von der Migrationsbehörde des Kantons Solothurn eine
Aufenthaltsbewilligung. Vom August 1998 bis November 2002 war er mit einer in
der Schweiz aufenthaltsberechtigten mazedonischen Staatsangehörigen
verheiratet.
2. Im Jahr 2003 verweigerte ihm die
Migrationsbehörde die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung wegen seiner
Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung.
3. Mit Schreiben vom 22. März 2004
gewährte die Migrationsbehörde A.___ aufgrund mehrerer Verurteilungen und
Betreibungen von damals rund CHF 43‘000.00 das rechtliche Gehör zur
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der
Schweiz. Nachdem A.___ sinngemäss beteuert hatte, die Schuldentilgung
voranzutreiben und seine Straftaten zu bereuen, verlängerte ihm die
Migrationsbehörde die Aufenthaltsbewilligung.
4. Am 9. November 2004 heiratete A.___
die in der Schweiz aufenthaltsberechtigte mazedonische Staatsangehörige E.___
(geboren am 29. Februar 1980). Mit ihr hat er drei gemeinsame Kinder: Sohn 1
(geboren am 24. Oktober 2004), Sohn 2 (geboren am 27. März 2006) und Tochter 1
(geboren am 8. Januar 2008).
5. Im Mai 2005 verweigerte die
Migrationsbehörde A.___ erneut die Niederlassungsbewilligung, dies wegen seiner
Arbeitslosigkeit und seiner Schulden.
6. Mit Schreiben vom 22. April 2008
teilte die Migrationsbehörde A.___ anlässlich der Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung mit, er habe seine Schulden in der Höhe von CHF
56‘543.05 abzubezahlen und eine Arbeitsstelle anzutreten. Zudem wurde er darauf
hingewiesen, dass straffälliges Verhalten, die Anhäufung von Schulden und die
Beanspruchung von Sozialhilfe zu einer Nichtverlängerung bzw. einem Widerruf
der Aufenthaltsbewilligung führen können. Eine Niederlassungsbewilligung
erhielt er wiederum nicht.
7. Am 10. September 2012 gewährte die
Migrationsbehörde A.___ erneut das rechtliche Gehör zur vorgesehenen
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der
Schweiz. Dieser teilte mit, er und Ehefrau würden sehr sorgfältig mit dem
vorhandenen Geld umgehen und dank der Unterstützung mit Familienergänzungsleistungen
seien sie daran, die Schulden abzubezahlen. Er wolle neben der Schichtarbeit
seiner Ehefrau einer Teil- bis Vollzeitbeschäftigung nachgehen. Daraufhin drohte
das Departement des Innern (DdI) A.___ mit Verfügung vom 26. Oktober 2012
förmlich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung
aus der Schweiz an. Die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erfolgte unter
den Bedingungen, dass A.___ keine neuen Schulden anhäufe, die bestehenden im Rahmen
seiner Möglichkeiten abbaue, nicht mehr straffällig werde und nicht mehr auf
die Unterstützung von Sozialhilfe angewiesen sei. Zum damaligen Zeitpunkt
beliefen sich die Schulden von A.___ auf etwa CHF 136‘000.00; zudem war er
immer wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten, und das Ehepaar musste mit
Sozialhilfeleistungen in der Höhe von CHF 31‘212.30 unterstützt werden.
8. Rund 13 Monate später machte das
Migrationsamt A.___ darauf aufmerksam, dass er weitere CHF 6‘000.00 Schulden
angehäuft habe und wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz
(BetmG) und die Strassenverkehrsgesetzgebung verurteilt worden sei. Die
Niederlassungsbewilligung wurde ihm nicht erteilt, die Aufenthaltsbewilligungen
sämtlicher Familienmitglieder aber verlängert. Erneut erfolgte die
Aufforderung, keine Schulden mehr zu generieren, die bestehenden möglichst abzubauen,
nicht mehr straffällig zu werden und weiterhin keine Sozialhilfe zu beanspruchen.
9. Mit Entscheid vom 26. Juni 2014
ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn für
die drei Kinder eine Erziehungsbeistandschaft an. Seit dem Jahr 2007 sei es in
der Familie immer wieder zu Gefährdungsmeldungen wegen häuslicher Gewalt gekommen.
Die Familiensituation sei schwierig, weil A.___ arbeitslos sei und die Ehefrau
der Erziehungsaufgabe wegen ihres 100%-Pensums nicht adäquat nachkommen könne. A.___
sei mit der Erziehung überfordert, da er auf Stellensuche sei und nicht
gleichzeitig zu den Kindern und dem Haushalt schauen könne. Die häusliche
Gewalt gegenüber den Kindern werde von den Fachleuten als Überforderung und
mangelnde Erziehungskompetenz erklärt und könne mit der Erwerbslosigkeit des
Vaters und den soziokulturellen Wertvorstellungen der Familie zusammenhängen.
10. Gemäss den mit Urteil des
Richteramts Solothurn-Lebern vom 10. Juli 2015 festgelegten Eheschutzmassnahmen
wurden die drei Kinder für die Dauer der Trennung unter die Obhut ihrer Mutter
gestellt. Dem Kindsvater wurde ein Besuchsrecht eingeräumt und die Pflicht
auferlegt, für die Kinder monatliche Unterhaltszahlungen von je CHF 200.00
zuzügl. Kinderzulagen zu leisten.
11. Mit Verfügung vom 12. April 2016
verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung der Ehefrau und der
Kinder, nachdem das Staatssekretariat für Migration (SEM) seine Zustimmung
erteilt hatte, gestützt auf Art. 77 Abs. 1 lit. a der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) bzw. Art. 44 des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20).
12. Am 3. Mai 2016 gewährte das
Migrationsamt A.___ das rechtliche Gehör zur vorgesehenen Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung. Auch seine Ehefrau erhielt die
Möglichkeit zur Stellungnahme.
13. Beide Ehepartner sprachen sich
gegen die ausländerrechtliche Massnahme aus und verwiesen insbesondere auf die
enge Bindung zwischen A.___ und seinen Kindern im Altern von acht bis zwölf
Jahren.
Dessen ungeachtet entschied das
Migrationsamt namens des DdI am 16. September 2016, die Aufenthaltsbewilligung
von A.___ werde nicht verlängert und wies ihn per 31. Dezember 2016 aus der
Schweiz weg.
14. Mit Eingabe vom 28. September 2016
erhob A.___ gegen die vorerwähnte Verfügung Beschwerde beim Verwaltungsgericht.
Innert der verlängerten Frist zur einlässlichen Beschwerdebegründung ersuchte
er sinngemäss um Aufhebung der Verfügung und machte geltend, er lebe seit über
26 Jahren in der Schweiz und habe weder Freunde noch Familie in Mazedonien. Seine
Eltern und Geschwister würden in der Schweiz leben wie auch seine
«Allerliebsten», nämlich seine Kinder und seine in Trennung lebende Frau. Er
sei sich bewusst geworden, dass er sein Leben in den Griff bekommen müsse und
habe Anstrengungen unternommen, um einen Arbeitsplatz zu finden. Ab 1. November
2016 werde er als Hilfsarbeiter im Restaurant «Hamza Grillhaus» beginnen. Er
suche weiter nach einem Nebenjob, um seine Schulden zu begleichen.
15. Das DdI schloss am 4. November
2016 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,
GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und
damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Gemäss Art. 33 Abs. 3 AuG kann
eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach
Art. 62 AuG vorliegen. Art. 62 lit. c AuG sieht vor, dass die zuständige
Behörde die Aufenthaltsbewilligung widerrufen kann, wenn die ausländische
Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die
innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Art. 80 Abs. 1 VZAE (SR 142.201)
konkretisiert diese Bestimmung und legt in einer nicht abschliessenden
Aufzählung Handlungen fest, die einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung darstellen. Dies ist unter anderem der Fall bei einer Missachtung
von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen (lit. a) und bei
mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen
Verpflichtungen (lit. b). Selbst bei Vorliegen von Widerrufsgründen muss der
Widerruf bzw. die Nichtverlängerung im konkreten Fall jedoch verhältnismässig
sein, wobei namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration
bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner
Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 96 AuG; BGE 139
I 145 E. 2.2 S. 147 f.; 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.).
2.2
Es ist unbestritten, dass der
Schuldenberg des Beschwerdeführers im Verlaufe der Jahre stetig angewachsen
ist, obwohl ihn die Migrationsbehörde seit 2004 diverse Male aufgefordert
hatte, etwas dagegen zu unternehmen. Im Februar 2016 waren CHF 156‘017.20
ausstehend, zu grossen Teilen gegenüber der öffentlichen Hand und gegenüber
Krankenkassen. Hinzu kommen die zahlreichen strafrechtlichen Verfehlungen: In
insgesamt 26 Fällen wurde der Beschwerdeführer zu gesamthaft 65 Tagen Freiheitsstrafe,
130.
Tagessätzen zwischen CHF 30.00 und CHF 70.00 und Bussen von
CHF 8‘500.00 verurteilt. Diese Strafverfahren und die damit
zusammenhängenden finanziellen Verpflichtungen trugen zusätzlich zur Schuldenanhäufung
bei. Auch wenn es sich grösstenteils – einmal wurde er wegen mehrfachen
Vergehens und Übertretens des BetmG, einmal wegen einer Übertretung gegen das BetmG
und einmal wegen versuchten Diebstahls und mehrfachen Tätlichkeiten während der
Ehe bestraft – um nicht allzu schwerwiegende Widerhandlungen gegen die
Strassenverkehrsgesetzgebung handelte, zeigt die Vielzahl der Verfahren, dass
der Beschwerdeführer grosse Mühe bekundet, sich an die öffentliche Ordnung und
grundlegende Normen des Zusammenlebens zu halten.
Hinzu kommt ein namhafter Betrag an
Sozialhilfebezügen: Von April 2009 bis Dezember 2011 war die Familie auf CHF
31‘212.00 angewiesen. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der
Beschwerdeführer während dieser Zeit kaum in der Lage war, eine Stelle zu
suchen, da er sich in erster Linie um die Kinder und den Haushalt kümmerte,
während seine Ehefrau zu 100 % berufstätig war. Seit Februar 2015 bezieht der Beschwerdeführer
erneut Sozialhilfe. Insgesamt wurden ihm bis 18. Oktober 2016 (also insgesamt
über einen Zeitraum von vier Jahren und vier Monaten) gemäss schriftlicher
Bestätigung der Sozialen Dienste CHF 68‘144.05 ausgezahlt. Arbeitsbemühungen
hat er nie nachgewiesen, am für ihn vorgesehenen Arbeitsprogramm hat er nicht
teilgenommen (siehe auch act. 516).
2.3
Beim Widerruf bzw. der
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines Ausländers wegen
Bedürftigkeit (Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG) geht es in erster Linie darum, eine
zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu
vermeiden. Ob dies der Fall sein wird, ist allerdings kaum je mit Sicherheit
feststellbar. Es muss daher auf die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung
beim Ausländer abgestellt werden. Nach der Rechtsprechung ist für die Bejahung
dieses Widerrufsgrundes eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit
erforderlich und es kann dafür nicht auf Hypothesen und pauschalierte Gründe
abgestellt werden (vgl. Urteile 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.4;
2C_685/2010 vom 30. Mai 2011 E. 2.3.1 und E. 2.3.2). Neben den bisherigen und
den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle
Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf soll in Betracht kommen,
wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und
nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren
Lebensunterhalt sorgen wird (BGE 122 II 1 E. 3c S. 8; Urteil 2C_780/2013 vom 2.
Mai 2014 E. 3.3.1).
2.4
Ob der Widerrufsgrund nach Art. 62
lit. e AuG aufgrund der bisherigen Sozialhilfebezüge bereits erfüllt ist, kann
dahingestellt bleiben. Immerhin ist zugunsten des Beschwerdeführers zu
bedenken, dass die Bezüge von 2009 bis 2011 der gesamten fünfköpfigen Familie
zugutekamen (auch wenn sie ihm voll anzurechnen sind), er sich während dieser
Zeit um die Kinder und Hausarbeit gekümmert und heute offenbar eine Stelle als
Hilfsarbeiter in einem Restaurant gefunden hat. Von daher lässt sich die
finanzielle Entwicklung auf längere Sicht nicht ganz negativ prognostizieren.
Andererseits lässt sich einzig aus der Anstellungsbestätigung auch nicht
tatsächlich auf ein gesichertes Einkommen schliessen, zumal die Tätigkeit als
Hilfsarbeiter in einem Restaurant kaum genügend einbringen dürfte, um für die
geschuldeten Unterhaltsbeiträge aufzukommen und die Schuldensanierung effizient
anzugehen. Bis zum jetzt anhängigen Verfahren hat er über all die Jahre keine
Belege dafür erbracht, sich ernsthaft um eine Stelle zu bemühen, und an den von
der Sozialhilfe vorgesehenen Projekten hat er nicht teilgenommen. Über Jahre
hinweg war er nicht willens oder mangels genügender Integration nicht fähig,
eine unterhaltssichernde Erwerbstätigkeit zu finden; aufgrund der bisher
ungenützten Chancen ist mit der Vorinstanz kaum davon auszugehen, dass er
künftig selber für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann.
Zusammengefasst sind die Voraussetzung
für eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Sinn von Art. 80 VZAE
jedenfalls aufgrund der (privat- wie öffentlich-rechtlich begründeten)
Schulden, der Sozialhilfeabhängigkeit und der Straffälligkeiten des
Beschwerdeführers gegeben. Das seit Jahren unverbesserliche Verhalten des
Beschwerdeführers stellt einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung dar, der
eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich rechtfertigt.
Der Beschwerdeführer zeigte sich trotz mehrfacher Aufforderung von Seiten des
Migrationsamts unbelehrbar, was sich besonders in der hohen Zahl von Verstössen
gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung widerspiegelt. Zu Recht hat die
Vorinstanz das Nichtbezahlen der damit zusammenhängenden Bussen als mutwillige
Schuldenanhäufung bezeichnet.
3.1
Der Beschwerdeführer bestreitet
denn auch in seiner Laienbeschwerde nicht, dass die von der Vorinstanz
aufgeführten Gründe für die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
gegeben sind. Er weist aber nachdrücklich auf seine enge Bindung zu seinen
Kindern und seine lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz hin.
3.2
Nach der Rechtsprechung ist das in
Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben berührt, wenn eine staatliche
Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte
familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person
beeinträchtigt, ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, das
entsprechende Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 139 I 330 E. 2.1 S. 335
f.). Eine gefestigte Anwesenheitsberechtigung liegt vor, wenn der Familienangehörige
über das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung verfügt oder
eine Aufenthaltsbewilligung hat, die ihrerseits auf einem festen Rechtsanspruch
beruht (BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend
nicht gegeben. Zwar verfügt seine Ehefrau über eine Aufenthaltsbewilligung,
aber über eine nach Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE i.V.m. Art. 44 AuG, die sich
nicht auf einen festen Rechtsanspruch stützt. Zudem sind die Eheleute getrennt.
Auch die Kinder haben keine Aufenthaltsbewilligung, die auf einem festen
Rechtsanspruch beruht; sie wurde ihnen gestützt auf dieselben Rechtsgrundlagen
erteilt wie ihrer Mutter. Auch in dieser Hinsicht ist den Ausführungen der
Vorinstanz zuzustimmen.
4.1
Liegt ein Widerrufsgrund vor, so
ist zu prüfen, ob diese Massnahme bzw. die Nichtverlängerung der Bewilligung
auch als verhältnismässig erscheint (vgl. Art. 96 AuG; BGE 135 II 377 E. 4.3 S.
381.
mit Hinweisen). Die Notwendigkeit einer Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt
sich insbesondere auch aus Art. 8 Ziff. 2 EMRK: Danach ist ein Eingriff in das
von Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Familienleben dann statthaft, wenn er gesetzlich
vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen
Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ordnung, das
wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung oder zur
Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral
sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheint. Die Konvention
verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen
an der Bewilligungserteilung und den öffentlichen Interessen an deren
Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der
Eingriff als notwendig erweist (BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 148 f. mit zahlreichen
Hinweisen). Dass eine gesetzliche Grundlage für die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
besteht, wurde vorliegend aufgezeigt. Auch das öffentliche Interesse an der
Wegweisung des sich nicht an grundlegende Regeln des Zusammenlebens in der
Schweiz haltenden Beschwerdeführers ist offensichtlich. Das Migrationsamt hat
den Beschwerdeführer denn auch immer wieder auf die möglichen Konsequenzen
seines fehlbaren Verhaltens hingewiesen und ihn im Oktober 2012 formell
verwarnt (Art. 96 Abs. 2 AuG). Mit Blick auf dessen private Interessen am
Verbleib in der Schweiz ist seine Bindung zu den drei Kindern von besonderem
Gewicht.
4.2
Art. 8 EMRK gewährt grundsätzlich
keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat, kann aber verletzt
sein, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme zur Trennung
von Familienmitgliedern führt und damit das Familienleben vereitelt wird (BGE
137.
I 247 E. 4.1.1 S. 249; 135 I 143 E. 1.3.1 S. 146 f., 153 E. 2.1; Urteil des
EGMR Gezginci gegen Schweiz vom 9. Dezember 2010 [16327/05], § 54, in: Plädoyer
2011/1 S. 65; AJP 2011 S. 560). Unter dem Schutz von Art. 8 EMRK steht in
erster Linie die Kernfamilie, das heisst das Zusammenleben von Ehegatten und
von minderjährigen Kindern mit ihren Eltern (BGE 135 I 143 E. 1.3.2 S. 146).
Durch Art. 8 EMRK geschützt wird nicht primär ein rechtlich begründetes,
sondern ein intaktes und tatsächlich gelebtes Familienleben (BGE 2C_711/2010
vom 1. April 2011 E. 1.3; 135 I 143 E. 3.1 S. 148; 122 II 1 E. 1e S. 5).
Deshalb ist für die Anrufung von Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen
Bewilligungen regelmässig erforderlich, dass die Beziehung zum Kind intakt und
bereits bisher sachgerecht gelebt worden ist (BGE 137 I 284 E. 2.3.1 S. 290;
Urteil 2C_336/2012 vom 3. August 2012 E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen).
Aus familienrechtlichen Gründen muss
der Elternteil, der sich für das Zusammenleben mit seinen Kindern auf Art. 8
EMRK beruft, an sich über das Sorge- bzw. Obhutsrecht verfügen (BGE 137 I 284 E.
2.3.1
S. 290; 137 I 247 E. 4.2.1 und 4.2.2 S. 250 f.; Urteil 2C_336/2012 vom 3.
August 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte
Ausländer kann die familiäre Beziehung mit seinen Kindern schon aus
zivilrechtlichen Gründen von vornherein nur in einem beschränkten Rahmen leben,
nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Hierzu ist grundsätzlich
nicht erforderlich, dass er dauernd im gleichen Land wie das Kind lebt und dort
über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Einen ausländerrechtlichen
Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK anerkennt die bundesgerichtliche
Praxis nach dem Scheitern einer Beziehung, wenn zwischen dem
ausreisepflichtigen Elternteil und dem Kind (1) in affektiver und (2) in
wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, (3) die Bindung
wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten
werden könnte und (4) das bisherige Verhalten des nachzugswilligen
ausländischen Elternteils in der Schweiz zu keinerlei nennenswerten Klagen
Anlass gegeben hat (sog. «tadelloses» Verhalten; BGE 139 I 315 E. 2.2 S. 319;
120.
Ib 1 E. 3c S. 5, 22 E. 4 S. 24 ff.; Urteil 2C_402/2015 vom 11. November
2016.
E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen). Bei der entsprechenden Interessenabwägung
ist als ein Kriterium unter anderen - (Schutz der öffentlichen Ordnung,
Umsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik usw. [vgl. Art. 121a BV]) -
dem Kindeswohl und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes Rechnung zu tragen,
im engen Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (vgl. Art. 9 KRK;
Urteile 2C_402/2015 vom 11. November 2016 E. 3.2;2C_497/ 2014 vom 26. Oktober
2015.
E. 5 und 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 mit Hinweisen). Der nicht
sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre
Beziehung mit seinem Kind so oder anders in der Regel nur in beschränktem
Rahmen leben, nämlich durch die Ausübung des ihm eingeräumten Rechts auf
persönlichen Umgang (Besuchsrecht und allenfalls dem Recht zur [Mit-]Bestimmung
des Aufenthaltsorts des Kindes). Hierfür ist nicht unbedingt erforderlich, dass
er sich dauerhaft im selben Land aufhält wie das Kind und dort über ein
Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtswinkel des Anspruchs auf Familienleben
(Art. 13 Abs. 1 BV sowie Art. 8 Ziff. 1 EMRK) genügt es - je nach den Umständen
des Einzelfalls -, wenn der ausländische Elternteil den Kontakt im Rahmen von
Kurzaufenthalten und über die neuen Kommunikationsmittel vom Ausland her
wahrnehmen kann; nötigenfalls sind die zivilrechtlichen Modalitäten
hinsichtlich der persönlichen Kontakte bzw. des Besuchsrechts den
ausländerrechtlichen Vorgaben anzupassen (vgl. BGE 142 II 35 139 I 315 E. 2.2
S. 319).
4.3
Von einem tadellosen Verhalten des
Beschwerdeführers kann nicht die Rede sein. Seit 12 Jahren mahnt ihn die
Migrationsbehörde immer wieder erfolglos, seine finanzielle Lage in den Griff
zu bekommen und nicht mehr mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten. Auch an der
engen wirtschaftlichen Bindung zwischen ihm und den Kindern fehlt es. Bis anhin
war er nicht in der Lage, für den seit der Trennung geschuldeten
Kindesunterhalt aufzukommen. Wohl war er es, der sich über lange Zeit daheim um
die Kinder gekümmert hat, offensichtlich war er aber dabei mehrfach überfordert
(vgl. S. 4 des angefochtenen Entscheids). Dem steht die enge affektive Bindung
zu den Kindern gegenüber. So gab die Beiständin der Kinder dem Migrationsamt am
29.
Februar 2016 telefonisch zur Auskunft, der Beschwerdeführer dürfe seine
Kinder immer sehen, wann er wolle. Auch jetzt, da seine Ehefrau arbeitslos und
auf Stellensuche sei, sehe er seine Kinder täglich. Beide Eltern seien sehr engagiert
und den Kindern gehe es gut. Insbesondere der älteste Sohn hänge sehr an seinem
Vater. Die Beziehung zwischen dem Ehepaar sei sehr entspannt und der
Beschwerdeführer hoffe, dass die Familie wieder zusammen komme. Die jetzige
Situation sei für alle Beteiligten sehr gut (act. 467). Diese Aussagen sind
insofern bemerkenswert, als die KESB die Erziehungsbeistandschaft aufgrund der
Gefährdungsmeldungen wegen häuslicher Gewalt und der Überforderung der Eltern
eingerichtet hatte.
Die positiven Aussagen der Beiständin
stimmen weitgehend mit den Darlegungen der Rechtsvertreterin der Ehefrau
überein: Diese führte am 11. Mai 2016 zuhanden des Migrationsamts sinngemäss
aus, das Besuchsrecht zwischen dem Beschwerdeführer und seinen drei Kindern
funktioniere seit der Trennung problemlos. Konkret besuche der Kindsvater die
Kinder mindestens wöchentlich, bzw. unternehme mit den Kindern wöchentlich
etwas. Die Kinder fühlten sich wohl bei ihrem Vater und genössen die Besuche
und Ausflüge mit ihm. Es liege ein gesundes, normales Vater-Kind-Verhältnis vor
und der Kindsvater sei eine wichtige Bezugsperson für die Kinder. Hinzu komme,
dass er die einzige männliche Bezugsperson sei (act. 485).
Das vom Amtsgerichtspräsidenten
Solothurn-Lebern eingeräumte Besuchsrecht ist denn auch recht grosszügig
gewährt: Der Beschwerdeführer ist berechtigt, den ältesten Sohn an jedem
Mittwoch von 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr und zusätzlich alle drei Kinder jedes
Wochenende alternierend am Samstag von 09.00 Uhr bis 20.00 Uhr resp. Sonntag
von 09.00 Uhr bis 19.00 Uhr zu sich zu Besuch zu nehmen. Ferner ist er
berechtigt, mit den Kindern drei Wochen pro Jahr während der Schulferien Ferien
zu verbringen, wobei dieses Ferienrecht mindestens zwei Monate im Voraus
anzumelden ist. Ein weitergehendes Besuchs- und Ferienrecht wurde der freien
Vereinbarung der Parteien überlassen. Nachdem allseitig bestätigt wird, dass
der Beschwerdeführer die Kinder trotz der Trennung von seiner Frau sogar noch
häufiger sieht, kann von einer engen affektiven Bindung ausgegangen werden.
Allerdings dürfte ein derart häufiger Kontakt mit der nun in Aussicht gestellten
Tätigkeit in einem Restaurant (oder einer anderen geregelten Arbeit) schwerlich
im gleichen Masse möglich sein.
4.4
Da die Kindseltern getrennt und
die Kinder in der Schweiz aufgewachsen sind, dürfte kaum davon auszugehen sein,
dass die Familie dem nicht obhutsberechtigten Beschwerdeführer nach Mazedonien
folgen würde. Das wird die Kinder sicher hart treffen. Es kann aber nicht
angehen, dass sich der Beschwerdeführer unter Berufung auf seine Vaterschaft
jahrelang über sämtliche Aufforderungen von behördlicher Seite hinwegsetzt. Es
fragt sich denn auch, inwiefern er seinen Kindern mit einem solchen Verhalten
Vorbild sein kann. Er selber lebt seit über 23 Jahren hier, scheint aber ganz
offensichtlich nicht in der Lage, sich richtig zu integrieren. Die prägenden
ersten 15 Lebensjahre hat er in Mazedonien verbracht, so dass ihm Sprache,
Gepflogenheiten und Kultur vertraut sind. Zu seinen Gunsten ist – neben der
Bindung zu seinen Kindern – in die Waagschale zu werfen, dass es sich bei den
Verurteilungen grösstenteils um nicht allzu schwerwiegende Verstösse gegen die
Strassenverkehrsgesetzgebung (nicht gut sichtbares Anbringen eines
Strafzettels, Parkieren eines nicht parkberechtigten Fahrzeugs auf einem für gehbehindere
Personen reservierten Parkfeld, Nichttragen der Sicherheitsgurte etc.). Schwerer
wiegen dabei die Verurteilungen wegen mehrfachen Vergehens gegen das BetmG und
insbesondere die Verurteilung wegen versuchten Diebstahls und mehrfachen
Tätlichkeiten während der Ehe (Urteil des Bezirksamts Kreuzlingen vom 13. Juli
2007). Die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung trifft ihn denn auch nicht
«aus heiterem Himmel». Die Niederlassungsbewilligung wurde ihm wegen seiner
Unbelehrbarkeit nie erteilt, eine formelle Verwarnung vor vier Jahren hat
keinerlei Wirkung gezeitigt. Die von ihm vor der Vorinstanz geltend gemachten Depressionen
sind kein Hinderungsgrund für eine Wegweisung, entsprechende Behandlungsmöglichkeiten
gibt es auch in seiner Heimat. Den Kontakt mit den Kindern wird er – wenn auch
über Distanz – mit den heutigen Kommunikationsmöglichkeiten einfach und täglich
pflegen können (vgl. Urteil 2C_401/2015 des Bundesgerichts vom 11. November
2016.
E. 4.5). Auch gemeinsamen Ferien und Besuchen steht nichts entgegen.
Insofern sprechen auch keine Verhältnismässigkeitsgründe für eine Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung.
5.
Insgesamt erweisen sich die
Darlegungen der Vorinstanz als schlüssig. In Abwägung der gewichtigen
öffentlichen Interessen an einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
und der privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz
bei seinen Kindern sind die jahrelange Unbelehrbarkeit, die fehlende
Integration und das mitnichten als tadellos zu bezeichnende Verhalten des
Beschwerdeführers ausschlaggebend für die Bestätigung des angefochtenen
Entscheids. Da der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt, ist die
Ausreisefrist neu auf zwei Monate nach Rechtskraft dieses Urteils festzusetzen.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen. Der Beschwerdeführer
hat zwar in seiner Laienbeschwerde nicht ausdrücklich um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ersucht, zur Leistung eines Kostenvorschusses war
er aber nicht in der Lage. Da die Voraussetzungen erfüllt sind, ist die
unentgeltliche Rechtspflege – wie auch vor dem DdI – zu gewähren. Die Verfahrenskosten
von CHF 1‘500.00 trägt demnach der Kanton Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staats, sobald der Beschwerdeführer dazu in der Lage
ist (§ 58 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art.
123.
Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Der Beschwerdeführer hat die
Schweiz spätestens zwei Monate nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. A.___
hat die Schweiz spätestens zwei Monate nach Rechtskraft dieses Urteils zu
verlassen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 hat der Beschwerdeführer zu bezahlen;
zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt sie der Kanton
Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während
zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58
Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 ZPO).
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige
Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad