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Entscheid

VWBES.2016.362

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz

8. Dezember 2016Deutsch21 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geboren am 31. Januar 1978)

reiste am 11. April 1993 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und

erhielt von der Migrationsbehörde des Kantons Solothurn eine

Aufenthaltsbewilligung. Vom August 1998 bis November 2002 war er mit einer in

der Schweiz aufenthaltsberechtigten mazedonischen Staatsangehörigen

verheiratet.

2. Im Jahr 2003 verweigerte ihm die

Migrationsbehörde die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung wegen seiner

Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung.

3. Mit Schreiben vom 22. März 2004

gewährte die Migrationsbehörde A.___ aufgrund mehrerer Verurteilungen und

Betreibungen von damals rund CHF 43‘000.00 das rechtliche Gehör zur

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der

Schweiz. Nachdem A.___ sinngemäss beteuert hatte, die Schuldentilgung

voranzutreiben und seine Straftaten zu bereuen, verlängerte ihm die

Migrationsbehörde die Aufenthaltsbewilligung.

4. Am 9. November 2004 heiratete A.___

die in der Schweiz aufenthaltsberechtigte mazedonische Staatsangehörige E.___

(geboren am 29. Februar 1980). Mit ihr hat er drei gemeinsame Kinder: Sohn 1

(geboren am 24. Oktober 2004), Sohn 2 (geboren am 27. März 2006) und Tochter 1

(geboren am 8. Januar 2008).

5. Im Mai 2005 verweigerte die

Migrationsbehörde A.___ erneut die Niederlassungsbewilligung, dies wegen seiner

Arbeitslosigkeit und seiner Schulden.

6. Mit Schreiben vom 22. April 2008

teilte die Migrationsbehörde A.___ anlässlich der Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung mit, er habe seine Schulden in der Höhe von CHF

56‘543.05 abzubezahlen und eine Arbeitsstelle anzutreten. Zudem wurde er darauf

hingewiesen, dass straffälliges Verhalten, die Anhäufung von Schulden und die

Beanspruchung von Sozialhilfe zu einer Nichtverlängerung bzw. einem Widerruf

der Aufenthaltsbewilligung führen können. Eine Niederlassungsbewilligung

erhielt er wiederum nicht.

7. Am 10. September 2012 gewährte die

Migrationsbehörde A.___ erneut das rechtliche Gehör zur vorgesehenen

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der

Schweiz. Dieser teilte mit, er und Ehefrau würden sehr sorgfältig mit dem

vorhandenen Geld umgehen und dank der Unterstützung mit Familienergänzungsleistungen

seien sie daran, die Schulden abzubezahlen. Er wolle neben der Schichtarbeit

seiner Ehefrau einer Teil- bis Vollzeitbeschäftigung nachgehen. Daraufhin drohte

das Departement des Innern (DdI) A.___ mit Verfügung vom 26. Oktober 2012

förmlich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung

aus der Schweiz an. Die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erfolgte unter

den Bedingungen, dass A.___ keine neuen Schulden anhäufe, die bestehenden im Rahmen

seiner Möglichkeiten abbaue, nicht mehr straffällig werde und nicht mehr auf

die Unterstützung von Sozialhilfe angewiesen sei. Zum damaligen Zeitpunkt

beliefen sich die Schulden von A.___ auf etwa CHF 136‘000.00; zudem war er

immer wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten, und das Ehepaar musste mit

Sozialhilfeleistungen in der Höhe von CHF 31‘212.30 unterstützt werden.

8. Rund 13 Monate später machte das

Migrationsamt A.___ darauf aufmerksam, dass er weitere CHF 6‘000.00 Schulden

angehäuft habe und wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz

(BetmG) und die Strassenverkehrsgesetzgebung verurteilt worden sei. Die

Niederlassungsbewilligung wurde ihm nicht erteilt, die Aufenthaltsbewilligungen

sämtlicher Familienmitglieder aber verlängert. Erneut erfolgte die

Aufforderung, keine Schulden mehr zu generieren, die bestehenden möglichst abzubauen,

nicht mehr straffällig zu werden und weiterhin keine Sozialhilfe zu beanspruchen.

9. Mit Entscheid vom 26. Juni 2014

ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn für

die drei Kinder eine Erziehungsbeistandschaft an. Seit dem Jahr 2007 sei es in

der Familie immer wieder zu Gefährdungsmeldungen wegen häuslicher Gewalt gekommen.

Die Familiensituation sei schwierig, weil A.___ arbeitslos sei und die Ehefrau

der Erziehungsaufgabe wegen ihres 100%-Pensums nicht adäquat nachkommen könne. A.___

sei mit der Erziehung überfordert, da er auf Stellensuche sei und nicht

gleichzeitig zu den Kindern und dem Haushalt schauen könne. Die häusliche

Gewalt gegenüber den Kindern werde von den Fachleuten als Überforderung und

mangelnde Erziehungskompetenz erklärt und könne mit der Erwerbslosigkeit des

Vaters und den soziokulturellen Wertvorstellungen der Familie zusammenhängen.

10. Gemäss den mit Urteil des

Richteramts Solothurn-Lebern vom 10. Juli 2015 festgelegten Eheschutzmassnahmen

wurden die drei Kinder für die Dauer der Trennung unter die Obhut ihrer Mutter

gestellt. Dem Kindsvater wurde ein Besuchsrecht eingeräumt und die Pflicht

auferlegt, für die Kinder monatliche Unterhaltszahlungen von je CHF 200.00

zuzügl. Kinderzulagen zu leisten.

11. Mit Verfügung vom 12. April 2016

verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung der Ehefrau und der

Kinder, nachdem das Staatssekretariat für Migration (SEM) seine Zustimmung

erteilt hatte, gestützt auf Art. 77 Abs. 1 lit. a der Verordnung über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) bzw. Art. 44 des

Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20).

12. Am 3. Mai 2016 gewährte das

Migrationsamt A.___ das rechtliche Gehör zur vorgesehenen Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung. Auch seine Ehefrau erhielt die

Möglichkeit zur Stellungnahme.

13. Beide Ehepartner sprachen sich

gegen die ausländerrechtliche Massnahme aus und verwiesen insbesondere auf die

enge Bindung zwischen A.___ und seinen Kindern im Altern von acht bis zwölf

Jahren.

Dessen ungeachtet entschied das

Migrationsamt namens des DdI am 16. September 2016, die Aufenthaltsbewilligung

von A.___ werde nicht verlängert und wies ihn per 31. Dezember 2016 aus der

Schweiz weg.

14. Mit Eingabe vom 28. September 2016

erhob A.___ gegen die vorerwähnte Verfügung Beschwerde beim Verwaltungsgericht.

Innert der verlängerten Frist zur einlässlichen Beschwerdebegründung ersuchte

er sinngemäss um Aufhebung der Verfügung und machte geltend, er lebe seit über

26 Jahren in der Schweiz und habe weder Freunde noch Familie in Mazedonien. Seine

Eltern und Geschwister würden in der Schweiz leben wie auch seine

«Allerliebsten», nämlich seine Kinder und seine in Trennung lebende Frau. Er

sei sich bewusst geworden, dass er sein Leben in den Griff bekommen müsse und

habe Anstrengungen unternommen, um einen Arbeitsplatz zu finden. Ab 1. November

2016 werde er als Hilfsarbeiter im Restaurant «Hamza Grillhaus» beginnen. Er

suche weiter nach einem Nebenjob, um seine Schulden zu begleichen.

15. Das DdI schloss am 4. November

2016 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,

GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und

damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Gemäss Art. 33 Abs. 3 AuG kann

eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach

Art. 62 AuG vorliegen. Art. 62 lit. c AuG sieht vor, dass die zuständige

Behörde die Aufenthaltsbewilligung widerrufen kann, wenn die ausländische

Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung

in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die

innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Art. 80 Abs. 1 VZAE (SR 142.201)

konkretisiert diese Bestimmung und legt in einer nicht abschliessenden

Aufzählung Handlungen fest, die einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit

und Ordnung darstellen. Dies ist unter anderem der Fall bei einer Missachtung

von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen (lit. a) und bei

mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen

Verpflichtungen (lit. b). Selbst bei Vorliegen von Widerrufsgründen muss der

Widerruf bzw. die Nichtverlängerung im konkreten Fall jedoch verhältnismässig

sein, wobei namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration

bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner

Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 96 AuG; BGE 139

I 145 E. 2.2 S. 147 f.; 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.).

2.2

Es ist unbestritten, dass der

Schuldenberg des Beschwerdeführers im Verlaufe der Jahre stetig angewachsen

ist, obwohl ihn die Migrationsbehörde seit 2004 diverse Male aufgefordert

hatte, etwas dagegen zu unternehmen. Im Februar 2016 waren CHF 156‘017.20

ausstehend, zu grossen Teilen gegenüber der öffentlichen Hand und gegenüber

Krankenkassen. Hinzu kommen die zahlreichen strafrechtlichen Verfehlungen: In

insgesamt 26 Fällen wurde der Beschwerdeführer zu gesamthaft 65 Tagen Freiheitsstrafe,

130.

Tagessätzen zwischen CHF 30.00 und CHF 70.00 und Bussen von

CHF 8‘500.00 verurteilt. Diese Strafverfahren und die damit

zusammenhängenden finanziellen Verpflichtungen trugen zusätzlich zur Schuldenanhäufung

bei. Auch wenn es sich grösstenteils – einmal wurde er wegen mehrfachen

Vergehens und Übertretens des BetmG, einmal wegen einer Übertretung gegen das BetmG

und einmal wegen versuchten Diebstahls und mehrfachen Tätlichkeiten während der

Ehe bestraft – um nicht allzu schwerwiegende Widerhandlungen gegen die

Strassenverkehrsgesetzgebung handelte, zeigt die Vielzahl der Verfahren, dass

der Beschwerdeführer grosse Mühe bekundet, sich an die öffentliche Ordnung und

grundlegende Normen des Zusammenlebens zu halten.

Hinzu kommt ein namhafter Betrag an

Sozialhilfebezügen: Von April 2009 bis Dezember 2011 war die Familie auf CHF

31‘212.00 angewiesen. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der

Beschwerdeführer während dieser Zeit kaum in der Lage war, eine Stelle zu

suchen, da er sich in erster Linie um die Kinder und den Haushalt kümmerte,

während seine Ehefrau zu 100 % berufstätig war. Seit Februar 2015 bezieht der Beschwerdeführer

erneut Sozialhilfe. Insgesamt wurden ihm bis 18. Oktober 2016 (also insgesamt

über einen Zeitraum von vier Jahren und vier Monaten) gemäss schriftlicher

Bestätigung der Sozialen Dienste CHF 68‘144.05 ausgezahlt. Arbeitsbemühungen

hat er nie nachgewiesen, am für ihn vorgesehenen Arbeitsprogramm hat er nicht

teilgenommen (siehe auch act. 516).

2.3

Beim Widerruf bzw. der

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines Ausländers wegen

Bedürftigkeit (Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG) geht es in erster Linie darum, eine

zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu

vermeiden. Ob dies der Fall sein wird, ist allerdings kaum je mit Sicherheit

feststellbar. Es muss daher auf die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung

beim Ausländer abgestellt werden. Nach der Rechtsprechung ist für die Bejahung

dieses Widerrufsgrundes eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit

erforderlich und es kann dafür nicht auf Hypothesen und pauschalierte Gründe

abgestellt werden (vgl. Urteile 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.4;

2C_685/2010 vom 30. Mai 2011 E. 2.3.1 und E. 2.3.2). Neben den bisherigen und

den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle

Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf soll in Betracht kommen,

wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und

nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren

Lebensunterhalt sorgen wird (BGE 122 II 1 E. 3c S. 8; Urteil 2C_780/2013 vom 2.

Mai 2014 E. 3.3.1).

2.4

Ob der Widerrufsgrund nach Art. 62

lit. e AuG aufgrund der bisherigen Sozialhilfebezüge bereits erfüllt ist, kann

dahingestellt bleiben. Immerhin ist zugunsten des Beschwerdeführers zu

bedenken, dass die Bezüge von 2009 bis 2011 der gesamten fünfköpfigen Familie

zugutekamen (auch wenn sie ihm voll anzurechnen sind), er sich während dieser

Zeit um die Kinder und Hausarbeit gekümmert und heute offenbar eine Stelle als

Hilfsarbeiter in einem Restaurant gefunden hat. Von daher lässt sich die

finanzielle Entwicklung auf längere Sicht nicht ganz negativ prognostizieren.

Andererseits lässt sich einzig aus der Anstellungsbestätigung auch nicht

tatsächlich auf ein gesichertes Einkommen schliessen, zumal die Tätigkeit als

Hilfsarbeiter in einem Restaurant kaum genügend einbringen dürfte, um für die

geschuldeten Unterhaltsbeiträge aufzukommen und die Schuldensanierung effizient

anzugehen. Bis zum jetzt anhängigen Verfahren hat er über all die Jahre keine

Belege dafür erbracht, sich ernsthaft um eine Stelle zu bemühen, und an den von

der Sozialhilfe vorgesehenen Projekten hat er nicht teilgenommen. Über Jahre

hinweg war er nicht willens oder mangels genügender Integration nicht fähig,

eine unterhaltssichernde Erwerbstätigkeit zu finden; aufgrund der bisher

ungenützten Chancen ist mit der Vorinstanz kaum davon auszugehen, dass er

künftig selber für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann.

Zusammengefasst sind die Voraussetzung

für eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Sinn von Art. 80 VZAE

jedenfalls aufgrund der (privat- wie öffentlich-rechtlich begründeten)

Schulden, der Sozialhilfeabhängigkeit und der Straffälligkeiten des

Beschwerdeführers gegeben. Das seit Jahren unverbesserliche Verhalten des

Beschwerdeführers stellt einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung dar, der

eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich rechtfertigt.

Der Beschwerdeführer zeigte sich trotz mehrfacher Aufforderung von Seiten des

Migrationsamts unbelehrbar, was sich besonders in der hohen Zahl von Verstössen

gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung widerspiegelt. Zu Recht hat die

Vorinstanz das Nichtbezahlen der damit zusammenhängenden Bussen als mutwillige

Schuldenanhäufung bezeichnet.

3.1

Der Beschwerdeführer bestreitet

denn auch in seiner Laienbeschwerde nicht, dass die von der Vorinstanz

aufgeführten Gründe für die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

gegeben sind. Er weist aber nachdrücklich auf seine enge Bindung zu seinen

Kindern und seine lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz hin.

3.2

Nach der Rechtsprechung ist das in

Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben berührt, wenn eine staatliche

Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte

familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person

beeinträchtigt, ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, das

entsprechende Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 139 I 330 E. 2.1 S. 335

f.). Eine gefestigte Anwesenheitsberechtigung liegt vor, wenn der Familienangehörige

über das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung verfügt oder

eine Aufenthaltsbewilligung hat, die ihrerseits auf einem festen Rechtsanspruch

beruht (BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend

nicht gegeben. Zwar verfügt seine Ehefrau über eine Aufenthaltsbewilligung,

aber über eine nach Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE i.V.m. Art. 44 AuG, die sich

nicht auf einen festen Rechtsanspruch stützt. Zudem sind die Eheleute getrennt.

Auch die Kinder haben keine Aufenthaltsbewilligung, die auf einem festen

Rechtsanspruch beruht; sie wurde ihnen gestützt auf dieselben Rechtsgrundlagen

erteilt wie ihrer Mutter. Auch in dieser Hinsicht ist den Ausführungen der

Vorinstanz zuzustimmen.

4.1

Liegt ein Widerrufsgrund vor, so

ist zu prüfen, ob diese Massnahme bzw. die Nichtverlängerung der Bewilligung

auch als verhältnismässig erscheint (vgl. Art. 96 AuG; BGE 135 II 377 E. 4.3 S.

381.

mit Hinweisen). Die Notwendigkeit einer Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt

sich insbesondere auch aus Art. 8 Ziff. 2 EMRK: Danach ist ein Eingriff in das

von Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Familienleben dann statthaft, wenn er gesetzlich

vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen

Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ordnung, das

wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung oder zur

Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral

sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheint. Die Konvention

verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen

an der Bewilligungserteilung und den öffentlichen Interessen an deren

Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der

Eingriff als notwendig erweist (BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 148 f. mit zahlreichen

Hinweisen). Dass eine gesetzliche Grundlage für die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

besteht, wurde vorliegend aufgezeigt. Auch das öffentliche Interesse an der

Wegweisung des sich nicht an grundlegende Regeln des Zusammenlebens in der

Schweiz haltenden Beschwerdeführers ist offensichtlich. Das Migrationsamt hat

den Beschwerdeführer denn auch immer wieder auf die möglichen Konsequenzen

seines fehlbaren Verhaltens hingewiesen und ihn im Oktober 2012 formell

verwarnt (Art. 96 Abs. 2 AuG). Mit Blick auf dessen private Interessen am

Verbleib in der Schweiz ist seine Bindung zu den drei Kindern von besonderem

Gewicht.

4.2

Art. 8 EMRK gewährt grundsätzlich

keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat, kann aber verletzt

sein, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme zur Trennung

von Familienmitgliedern führt und damit das Familienleben vereitelt wird (BGE

137.

I 247 E. 4.1.1 S. 249; 135 I 143 E. 1.3.1 S. 146 f., 153 E. 2.1; Urteil des

EGMR Gezginci gegen Schweiz vom 9. Dezember 2010 [16327/05], § 54, in: Plädoyer

2011/1 S. 65; AJP 2011 S. 560). Unter dem Schutz von Art. 8 EMRK steht in

erster Linie die Kernfamilie, das heisst das Zusammenleben von Ehegatten und

von minderjährigen Kindern mit ihren Eltern (BGE 135 I 143 E. 1.3.2 S. 146).

Durch Art. 8 EMRK geschützt wird nicht primär ein rechtlich begründetes,

sondern ein intaktes und tatsächlich gelebtes Familienleben (BGE 2C_711/2010

vom 1. April 2011 E. 1.3; 135 I 143 E. 3.1 S. 148; 122 II 1 E. 1e S. 5).

Deshalb ist für die Anrufung von Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen

Bewilligungen regelmässig erforderlich, dass die Beziehung zum Kind intakt und

bereits bisher sachgerecht gelebt worden ist (BGE 137 I 284 E. 2.3.1 S. 290;

Urteil 2C_336/2012 vom 3. August 2012 E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen).

Aus familienrechtlichen Gründen muss

der Elternteil, der sich für das Zusammenleben mit seinen Kindern auf Art. 8

EMRK beruft, an sich über das Sorge- bzw. Obhutsrecht verfügen (BGE 137 I 284 E.

2.3.1

S. 290; 137 I 247 E. 4.2.1 und 4.2.2 S. 250 f.; Urteil 2C_336/2012 vom 3.

August 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte

Ausländer kann die familiäre Beziehung mit seinen Kindern schon aus

zivilrechtlichen Gründen von vornherein nur in einem beschränkten Rahmen leben,

nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Hierzu ist grundsätzlich

nicht erforderlich, dass er dauernd im gleichen Land wie das Kind lebt und dort

über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Einen ausländerrechtlichen

Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK anerkennt die bundesgerichtliche

Praxis nach dem Scheitern einer Beziehung, wenn zwischen dem

ausreisepflichtigen Elternteil und dem Kind (1) in affektiver und (2) in

wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, (3) die Bindung

wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten

werden könnte und (4) das bisherige Verhalten des nachzugswilligen

ausländischen Elternteils in der Schweiz zu keinerlei nennenswerten Klagen

Anlass gegeben hat (sog. «tadelloses» Verhalten; BGE 139 I 315 E. 2.2 S. 319;

120.

Ib 1 E. 3c S. 5, 22 E. 4 S. 24 ff.; Urteil 2C_402/2015 vom 11. November

2016.

E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen). Bei der entsprechenden Interessenabwägung

ist als ein Kriterium unter anderen - (Schutz der öffentlichen Ordnung,

Umsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik usw. [vgl. Art. 121a BV]) -

dem Kindeswohl und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes Rechnung zu tragen,

im engen Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (vgl. Art. 9 KRK;

Urteile 2C_402/2015 vom 11. November 2016 E. 3.2;2C_497/ 2014 vom 26. Oktober

2015.

E. 5 und 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 mit Hinweisen). Der nicht

sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre

Beziehung mit seinem Kind so oder anders in der Regel nur in beschränktem

Rahmen leben, nämlich durch die Ausübung des ihm eingeräumten Rechts auf

persönlichen Umgang (Besuchsrecht und allenfalls dem Recht zur [Mit-]Bestimmung

des Aufenthaltsorts des Kindes). Hierfür ist nicht unbedingt erforderlich, dass

er sich dauerhaft im selben Land aufhält wie das Kind und dort über ein

Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtswinkel des Anspruchs auf Familienleben

(Art. 13 Abs. 1 BV sowie Art. 8 Ziff. 1 EMRK) genügt es - je nach den Umständen

des Einzelfalls -, wenn der ausländische Elternteil den Kontakt im Rahmen von

Kurzaufenthalten und über die neuen Kommunikationsmittel vom Ausland her

wahrnehmen kann; nötigenfalls sind die zivilrechtlichen Modalitäten

hinsichtlich der persönlichen Kontakte bzw. des Besuchsrechts den

ausländerrechtlichen Vorgaben anzupassen (vgl. BGE 142 II 35 139 I 315 E. 2.2

S. 319).

4.3

Von einem tadellosen Verhalten des

Beschwerdeführers kann nicht die Rede sein. Seit 12 Jahren mahnt ihn die

Migrationsbehörde immer wieder erfolglos, seine finanzielle Lage in den Griff

zu bekommen und nicht mehr mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten. Auch an der

engen wirtschaftlichen Bindung zwischen ihm und den Kindern fehlt es. Bis anhin

war er nicht in der Lage, für den seit der Trennung geschuldeten

Kindesunterhalt aufzukommen. Wohl war er es, der sich über lange Zeit daheim um

die Kinder gekümmert hat, offensichtlich war er aber dabei mehrfach überfordert

(vgl. S. 4 des angefochtenen Entscheids). Dem steht die enge affektive Bindung

zu den Kindern gegenüber. So gab die Beiständin der Kinder dem Migrationsamt am

29.

Februar 2016 telefonisch zur Auskunft, der Beschwerdeführer dürfe seine

Kinder immer sehen, wann er wolle. Auch jetzt, da seine Ehefrau arbeitslos und

auf Stellensuche sei, sehe er seine Kinder täglich. Beide Eltern seien sehr engagiert

und den Kindern gehe es gut. Insbesondere der älteste Sohn hänge sehr an seinem

Vater. Die Beziehung zwischen dem Ehepaar sei sehr entspannt und der

Beschwerdeführer hoffe, dass die Familie wieder zusammen komme. Die jetzige

Situation sei für alle Beteiligten sehr gut (act. 467). Diese Aussagen sind

insofern bemerkenswert, als die KESB die Erziehungsbeistandschaft aufgrund der

Gefährdungsmeldungen wegen häuslicher Gewalt und der Überforderung der Eltern

eingerichtet hatte.

Die positiven Aussagen der Beiständin

stimmen weitgehend mit den Darlegungen der Rechtsvertreterin der Ehefrau

überein: Diese führte am 11. Mai 2016 zuhanden des Migrationsamts sinngemäss

aus, das Besuchsrecht zwischen dem Beschwerdeführer und seinen drei Kindern

funktioniere seit der Trennung problemlos. Konkret besuche der Kindsvater die

Kinder mindestens wöchentlich, bzw. unternehme mit den Kindern wöchentlich

etwas. Die Kinder fühlten sich wohl bei ihrem Vater und genössen die Besuche

und Ausflüge mit ihm. Es liege ein gesundes, normales Vater-Kind-Verhältnis vor

und der Kindsvater sei eine wichtige Bezugsperson für die Kinder. Hinzu komme,

dass er die einzige männliche Bezugsperson sei (act. 485).

Das vom Amtsgerichtspräsidenten

Solothurn-Lebern eingeräumte Besuchsrecht ist denn auch recht grosszügig

gewährt: Der Beschwerdeführer ist berechtigt, den ältesten Sohn an jedem

Mittwoch von 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr und zusätzlich alle drei Kinder jedes

Wochenende alternierend am Samstag von 09.00 Uhr bis 20.00 Uhr resp. Sonntag

von 09.00 Uhr bis 19.00 Uhr zu sich zu Besuch zu nehmen. Ferner ist er

berechtigt, mit den Kindern drei Wochen pro Jahr während der Schulferien Ferien

zu verbringen, wobei dieses Ferienrecht mindestens zwei Monate im Voraus

anzumelden ist. Ein weitergehendes Besuchs- und Ferienrecht wurde der freien

Vereinbarung der Parteien überlassen. Nachdem allseitig bestätigt wird, dass

der Beschwerdeführer die Kinder trotz der Trennung von seiner Frau sogar noch

häufiger sieht, kann von einer engen affektiven Bindung ausgegangen werden.

Allerdings dürfte ein derart häufiger Kontakt mit der nun in Aussicht gestellten

Tätigkeit in einem Restaurant (oder einer anderen geregelten Arbeit) schwerlich

im gleichen Masse möglich sein.

4.4

Da die Kindseltern getrennt und

die Kinder in der Schweiz aufgewachsen sind, dürfte kaum davon auszugehen sein,

dass die Familie dem nicht obhutsberechtigten Beschwerdeführer nach Mazedonien

folgen würde. Das wird die Kinder sicher hart treffen. Es kann aber nicht

angehen, dass sich der Beschwerdeführer unter Berufung auf seine Vaterschaft

jahrelang über sämtliche Aufforderungen von behördlicher Seite hinwegsetzt. Es

fragt sich denn auch, inwiefern er seinen Kindern mit einem solchen Verhalten

Vorbild sein kann. Er selber lebt seit über 23 Jahren hier, scheint aber ganz

offensichtlich nicht in der Lage, sich richtig zu integrieren. Die prägenden

ersten 15 Lebensjahre hat er in Mazedonien verbracht, so dass ihm Sprache,

Gepflogenheiten und Kultur vertraut sind. Zu seinen Gunsten ist – neben der

Bindung zu seinen Kindern – in die Waagschale zu werfen, dass es sich bei den

Verurteilungen grösstenteils um nicht allzu schwerwiegende Verstösse gegen die

Strassenverkehrsgesetzgebung (nicht gut sichtbares Anbringen eines

Strafzettels, Parkieren eines nicht parkberechtigten Fahrzeugs auf einem für gehbehindere

Personen reservierten Parkfeld, Nichttragen der Sicherheitsgurte etc.). Schwerer

wiegen dabei die Verurteilungen wegen mehrfachen Vergehens gegen das BetmG und

insbesondere die Verurteilung wegen versuchten Diebstahls und mehrfachen

Tätlichkeiten während der Ehe (Urteil des Bezirksamts Kreuzlingen vom 13. Juli

2007). Die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung trifft ihn denn auch nicht

«aus heiterem Himmel». Die Niederlassungsbewilligung wurde ihm wegen seiner

Unbelehrbarkeit nie erteilt, eine formelle Verwarnung vor vier Jahren hat

keinerlei Wirkung gezeitigt. Die von ihm vor der Vorinstanz geltend gemachten Depressionen

sind kein Hinderungsgrund für eine Wegweisung, entsprechende Behandlungsmöglichkeiten

gibt es auch in seiner Heimat. Den Kontakt mit den Kindern wird er – wenn auch

über Distanz – mit den heutigen Kommunikationsmöglichkeiten einfach und täglich

pflegen können (vgl. Urteil 2C_401/2015 des Bundesgerichts vom 11. November

2016.

E. 4.5). Auch gemeinsamen Ferien und Besuchen steht nichts entgegen.

Insofern sprechen auch keine Verhältnismässigkeitsgründe für eine Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung.

5.

Insgesamt erweisen sich die

Darlegungen der Vorinstanz als schlüssig. In Abwägung der gewichtigen

öffentlichen Interessen an einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

und der privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz

bei seinen Kindern sind die jahrelange Unbelehrbarkeit, die fehlende

Integration und das mitnichten als tadellos zu bezeichnende Verhalten des

Beschwerdeführers ausschlaggebend für die Bestätigung des angefochtenen

Entscheids. Da der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt, ist die

Ausreisefrist neu auf zwei Monate nach Rechtskraft dieses Urteils festzusetzen.

6.

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Entsprechend hat der Beschwerdeführer die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen. Der Beschwerdeführer

hat zwar in seiner Laienbeschwerde nicht ausdrücklich um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege ersucht, zur Leistung eines Kostenvorschusses war

er aber nicht in der Lage. Da die Voraussetzungen erfüllt sind, ist die

unentgeltliche Rechtspflege – wie auch vor dem DdI – zu gewähren. Die Verfahrenskosten

von CHF 1‘500.00 trägt demnach der Kanton Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staats, sobald der Beschwerdeführer dazu in der Lage

ist (§ 58 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art.

123.

Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Der Beschwerdeführer hat die

Schweiz spätestens zwei Monate nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. A.___

hat die Schweiz spätestens zwei Monate nach Rechtskraft dieses Urteils zu

verlassen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 hat der Beschwerdeführer zu bezahlen;

zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt sie der Kanton

Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während

zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58

Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 ZPO).

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige

Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel

und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad