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Entscheid

VWBES.2016.363

fürsorgerische Unterbringung

24. Oktober 2016Deutsch20 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Entscheid der

Vormundschaftsbehörde Solothurn vom 31. August 2011 war A.___, geb. [...] 2000,

im Chinderhuus Elisabeth in Olten untergebracht und eine Beistandschaft gemäss

Art. 308 Abs. 1 ZGB errichtet worden. Der Kindsmutter war zudem die Obhut (das

heutige Aufenthaltsbestimmungsrecht) über A.___ entzogen worden.

2. Im Juli 2015 kehrte A.___ zu ihrer

Mutter in den Haushalt zurück. Mit Entscheid vom 25. September 2015 erteilte

die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend KESB genannt)

Olten-Gösgen der Mutter von A.___ wieder das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Im

November 2015 musste A.___ wegen massiver Schwierigkeiten zu Hause erneut

platziert werden; sie wurde mit Entscheid der KESB Olten-Gösgen vom 16.

Dezember 2015 auf Antrag ihrer Beiständin rückwirkend per 20. November 2015 in

der Stiftung Wolfbrunnen in Lausen untergebracht.

3. Nach einer Timeoutplatzierung ab

14. Juni 2016 bei einer Pflegefamilie im Jura kehrte A.___ am 29. Juli 2016 in

die Stiftung Wolfbrunnen zurück. Zuvor wurden ihr im Rahmen einer Anhörung bei

der KESB Olten-Gösgen von Seiten der Stiftung Wolfbrunnen klare Regeln für die Rückkehr

kommuniziert. A.___ erklärte sich damit einverstanden und wurde an der Anhörung

vom 19. Juli 2016 darüber informiert, dass der nächste Schritt eine

geschlossene Platzierung sei, falls die Regeln nicht eingehalten würden.

4. Die Stiftung Wolfbrunnen teilte mit

Kurzbericht vom 2. September 2016 der KESB Olten-Gösgen mit, dass A.___ nicht

mehr tragbar sei und mehr Strukturen brauche.

5. Nach Gewährung des rechtlichen

Gehörs verfügte die KESB Olten-Gösgen am 20. September 2016 auf Antrag der

Beiständin die fürsorgerische Unterbringung (nachfolgend FU genannt) von A.___

im Jugendheim Lory in Münsingen, unter Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts

der Mutter. Zur Begründung wurde aufgeführt, gemäss Bericht der Stiftung

Wolfbrunnen vom 2. September 2016 sei es A.___ nicht gelungen, ihr Verhalten zu

ändern. Vor allem die unerlaubten Ausgänge mit undurchsichtigen

Bekanntschaften, in welche sie auch jüngere Mädchen der Wohngruppe einbeziehe,

könne die Stiftung Wolfbrunnen nicht tolerieren. A.___ blocke jeden Versuch der

Auseinandersetzung mit dem Thema ab und sei im offenen Rahmen der Stiftung Wolfbrunnen

nicht mehr tragbar. Aufgrund von Äusserungen anderer Mädchen, die mit A.___ im

Ausgang gewesen seien und aufgrund von A.___ Verhalten, bestehe von Seiten der

Stiftung Wolfbrunnen der Verdacht, dass A.___ sich prostituiere. Die Beiständin

empfehle deshalb A.___ im Jugendheim Lory geschlossen zu platzieren. In diesem

Rahmen solle eine Auseinandersetzung mit ihrem Verhalten und den notwendigen

Verhaltensänderungen erfolgen. Ausserdem solle geklärt werden, welche Wohnform/

Unterstützungmassnahmen A.___ nach dem geschlossenen Aufenthalt benötige.

6. A.___ erklärte sich nicht

einverstanden mit der Unterbringung. Mit Entscheid vom 22. September 2016

setzte die KESB Olten-Gösgen deshalb für A.___ eine Verfahrensbeiständin ein.

7. Mit Schreiben vom 28. September

2016 liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch

Rechtsanwältin Franzisca Jöhr, gegen die fürsorgerische Unterbringung im

Jugendheim Lory Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit dem Begehren,

die FU vom 20. September 2016 sei aufzuheben. Zur Begründung wurde geltend

gemacht, der Bericht der Stiftung Wolfbrunnen vom 7. September 2016 (recte: 2.

September) sei vage formuliert und es fehlten konkrete Details, die das vorgeworfene

Verhalten der Beschwerdeführerin verständlicher und nachvollziehbarer werden lassen

würden. Die Beschwerdeführerin könne sich mit diesen vagen Vorwürfen nicht

auseinandersetzen und daher keine Begründung für einen dermassen massiven Einschnitt

in ihre persönliche Freiheit nehmen. Sie bestreite die gemachten Vorwürfe, wie

ein fehlerhaftes Verhalten, das einen derartigen massiven Eingriff in ihre

persönliche Freiheit rechtfertigen würde. Das Jugendheim Lory sei eine geschlossene

Erziehungsanstalt und für die Beschwerdeführerin ungeeignet. Sie sei mit

straffälligen jungen Frauen zusammen, was nicht ein angemessener Umgang für sie

sei. Es sei fraglich, wie die Beschwerdeführerin dort in ihrem Alter in die

Berufswelt eingegliedert werden solle. Die Platzierung in die geschlossene

Anstalt sei unverhältnismässig und für die Weiterentwicklung der Beschwerdeführerin

ungeeignet. Ein weiteres Timeout wäre angezeigter gewesen, bevor diese

drastische Massnahme ergriffen worden wäre. Ebenso hätte zumindest geprüft

werden können, ob die Platzierung in einer Grossfamilie für die

Beschwerdeführerin nicht geeigneter gewesen wäre. Die FU sei unverhältnismässig,

unangebracht und daher aufzuheben.

8. Am 4. Oktober 2016 fand im

Jugendheim Lory in Münsingen eine Instruktionsverhandlung des Verwaltungsgerichts

statt, an welcher die Beschwerdeführerin, ihre Rechtsanwältin Franzisca Jöhr

und ihre Betreuerin des Lory, B.___, teilnahmen. Es ging insbesondere um die

Anhörung der Jugendlichen. Diese führte im Wesentlichen aus, dass es ihr im

Lory nicht schlecht gehe, sie sich aber da nicht zuhause fühle und nicht

bleiben möchte. Sie wolle lieber bei ihren Grosseltern im Raum [...] untergebracht

werden (vgl. separates Protokoll).

Frau B.___, die Bezugsperson der

Beschwerdeführerin im Lory, hielt sinngemäss und im Wesentlichen fest, das Lory

habe unter anderem den Auftrag, A.___ zu lehren, wie sie mit ihren Gefühlen umgehen

könne. Der Einstieg im Lory, d.h. die ersten zwei Tage seien für A.___ schwer

gewesen. Nach diesen zwei Tagen habe A.___ aber Gas gegeben und sich gut

integriert. Seit heute befinde sich A.___ neu in der Stabilisierungsphase wo

sie z.B. telefonieren dürfe. Die ersten zwei Wochen habe sie sich in der

Beurteilungsphase befunden. Die Jugendlichen blieben im Schnitt ca. 10-12

Wochen auf der geschlossenen Abteilung. Ab der achten Woche werde ein

zweistündiger externer Besuch erlaubt, um zu sehen, wie die Mädchen mit der

Freiheit umgehen können. Danach sei ein Übertritt in die andere, offene

Wohngruppe möglich. A.___ habe einen sehr guten Einstieg gemacht. Was die

Schule betreffe, so werde A.___ nach den Herbstferien zuerst für 3 Halbtage die

Schule besuchen. Laufe alles gut, könne aufgestockt werden (vgl. vorgenanntes

Protokoll).

Die Anwältin der Beschwerdeführerin,

Franzisca Jöhr, führte sinngemäss und im Wesentlichen aus, dass sie die

Auffassung des Instruktionsrichters teile, wonach vorliegend keine

Notwendigkeit zum Einholen eines psychiatrischen Gutachtens bestehe, da es bei

der Beschwerdeführerin nicht um die Beurteilung einer psychischen Erkrankung

gehe. Sie würde jedoch gerne am Gespräch der Beiständin teilnehmen.

9. Am 11. Oktober 2016 fand eine

Anhörung der Beiständin der Beschwerdeführerin statt. Die Beiständin hielt sinngemäss

und im Wesentlichen fest, für A.___ sei der Eintritt ins Lory schwierig

gewesen, er sei überraschend gekommen, obwohl ihr zu einem früheren Zeitpunkt

gesagt worden sei, dass eine geschlossene Einrichtung die nächste Stufe sein

werde, wenn es mit dem Wolfbrunnen nicht klappen würde. Im Kanton Solothurn

gebe es leider nicht viele Plätze in geschlossenen Institutionen. Eine

Möglichkeit wäre auch der Platanenhof in St. Gallen oder das Foyer in Basel

gewesen. Leider sei es schwierig, einen freien Platz zu finden. Es gebe Wartelisten.

Da es im Lory einen freien Platz ab Ende September gehabt habe und sie von

verschiedenen anderen Institutionen keine positiven Rückmeldungen erhalten

hatte (das Foyer habe ihr mitgeteilt, dass dieses kein geeigneter Ort für A.___

sei; der Platanenhof hätte A.___ lediglich für ein Timeout aufgenommen, danach

hätte wieder etwas Neues gesucht werden müssen), habe sie sich für eine

Anmeldung im Lory entschieden. Zudem sei das Wolfbrunnen nicht für einen

dritten Anlauf bereit gewesen. Das Lory sei für A.___ die optimale Lösung

gewesen, da sich dort nur Mädchen befänden. Zudem bestehe nach der ersten Zeit

in der geschlossenen Abteilung die Möglichkeit, dass A.___ dort betreut weiter

wohnen könne. A.___ könne dort auch zur Schule gehen oder eine Lehre machen.

Auch eine Lehre als Köchin wäre möglich. Mit dem Eintritt ins Lory müsse A.___

keinen erneuten Wechsel mehr vornehmen (vgl. im Übrigen das separate Anhörungsprotokoll).

10. Am 13. Oktober 2016 wurde dem

Gericht das Protokoll des Eintrittsgesprächs vom 12. Oktober 2016 zur Kenntnis

gesandt.

11. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2016

hielt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin fest, aus den Akten und den

Anhörungen gehe hervor, dass die Stiftung Wolfbrunnen die Beschwerdeführerin

sowohl vor dem Timeout als auch nach dem Timeout nicht mehr bei sich platziert

haben wollte. Die ihr eingeräumte Wiedereinstiegschance sei daher lediglich

eine Farce gewesen. Die KESB habe sich die Folgeplatzierung der

Beschwerdeführerin zu einfach gemacht. Diese hätte, auch mittels Beiständin,

sorgfältiger abklären müssen, weshalb die Voraussetzungen nicht mehr gegeben

seien, um die Beschwerdeführerin in der Stiftung Wolfbrunnen weiterhin

platziert zu lassen, bzw. weshalb sie gegeben seien, um A.___ in einer

geschlossenen Anstalt unterzubringen. Diese Abklärungen fehlten. Eine

Platzierung in einer geschlossenen Anstalt, wie das Loryheim, bedürfe einer

sorgfältigen Abklärung. Lediglich der Umstand, dass die Beschwerdeführerin als

nicht einfach empfunden werde und kein Platz in einer anderen Institution

vorhanden gewesen sei, rechtfertige nicht, sie mittels FU in einer geschlossenen

Anstalt unterzubringen. Das Loryheim befinde sich in Münsingen im Kanton Bern

und sei fernab von den Freunden und der Familie der Beschwerdeführerin sowie von

ihrem gewohnten Umfeld. Würde die Beschwerdeführerin im Loryheim bleiben und

nach den zehn Wochen geschlossener Anstalt in die offene Wohngruppe platziert

werden, wäre sie gezwungen, im Umfeld von Münsingen die Schule abzuschliessen

und eine Lehrstelle zu suchen. Das würde bedeuten, dass sie nach dem Schulabschluss

mindestens zwei weitere Jahre, somit über ihre Volljährigkeit hinaus, in

Münsingen bleiben müsste. Sie wolle jedoch die Schule und ihre Lehre in einem

ihr bekannten Umfeld abschliessen, wo sie ihre Kollegen, Freunde und Familie

habe. Falls sie in der geschlossenen Anstalt bis anfangs Dezember bleibe, werde

die Lehrstellensuche schwierig, da die meisten Lehrstellen bereits im November

vergeben würden. Daher riskiere sie, dass sie nächstes Jahr, nach dem

Schulabschluss, ohne Lehrstelle da stehe und eine Zwischenlösung suchen müsse.

Die Situation sei für sie untragbar und trage nicht dazu bei, sich als junge

Erwachsene auf das Erwachsenenleben vorbereiten zu können. Die

Beschwerdeführerin wolle den Schulabschluss machen und anschliessend eine Lehre

als Köchin absolvieren. Da einerseits die verfügte FU auf ungenügenden

Grundlagen beruhe und andererseits die Unterbringung in Münsingen für die

Beschwerdeführerin grosse Nachteile mit sich bringe, sei die FU aufzuheben. Die

KESB habe eine Anschlusslösung in einem offeneren Rahmen und in einem der

Beschwerdeführerin bekannten Umfeld zu suchen, das sie motiviere, ihre Pläne

umzusetzen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]

i.V.m. § 130 Abs. 1 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde

ist einzutreten.

2.1

Gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB sind

für das Kindesschutzverfahren grundsätzlich die Bestimmungen über das Verfahren

vor der Erwachsenenschutzbehörde sinngemäss anwendbar. Muss das Kind in einer

geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht

werden, so sind laut Art. 314b Abs. 1 ZGB die Bestimmungen des

Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar.

Die materiellen Voraussetzungen für die Unterbringung Minderjähriger richten

sich aber nach Art. 310 Abs. 1 ZGB betreffend Entzug der elterlichen Obhut

(vgl. Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, BBl 2006

7001.

ff., S. 7102).

2.2

A.___ wurde in einer geschlossenen

Einrichtung untergebracht, weshalb vorliegend die formellen Bestimmungen über

die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss zur Anwendung gelangen.

3.1

Nach Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die

Kindesschutzbehörde, wenn einer Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet

werden kann, dieses den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet,

Letzteren wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. Die gleiche

Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des

Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des

Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen

nicht anders geholfen werden kann (vgl. Abs. 2). Kindesschutzmassnahmen bezwecken

im Allgemeinen die Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls. Sie müssen zur

Erreichung dieses Ziels erforderlich sein (Subsidiarität), und es ist immer die

mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese

soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität).

Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zur Wegnahme von den es betreuenden

Eltern gibt, muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht so

geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche

Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen

ist: Sie können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der

Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt keine Rolle, ob

die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die

Verhältnisse im Zeitpunkt des Obhutsentzugs. An die Würdigung der Umstände ist

ein strenger Massstab zu legen. Die Entziehung ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen

ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (vgl.

Urteile des Bundesgerichts 5A_188/2013 E. 3,5A_701/2011 E. 4.2.1 mit

Hinweisen). Nach der Literatur müssen die Voraussetzungen von Art. 310 ZGB auch

dann beachtet werden, wenn die Unterbringung und der Obhutsentzug nicht

zusammenfallen, etwa wenn die Obhut schon vorher entzogen war, da sie die

Besonderheiten der fürsorgerischen Unterbringung bei Minderjährigen beschreiben

(vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger in: Thomas Geiser/Ruth E. Reusser,

Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, Vorbemerkungen zu Art. 426-439

ZGB N 7).

Verändern sich die Verhältnisse, so

sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen (vgl. Art.

313.

Abs. 1 ZGB). Die Wiederherstellung der Obhut ist aber erst zulässig, wenn

die Verhältnisse sich derart geändert haben, dass das Kindeswohl bei einer

Rückgabe an die Eltern nicht mehr als gefährdet erscheint. Erweist sich eine

Massnahme in der bisherigen Form als nicht mehr nötig, ist sie aufzuheben oder

durch eine mildere zu ersetzen. Jede Abänderung von Kindesschutzmassnahmen

setzt in einem gewissen Ausmass eine Prognose über die künftige Entwicklung der

massgebenden Umstände voraus. Diese wird durch das bisherige Verhalten der betroffenen

Personen wesentlich mitbestimmt. Nötig ist also eine gewisse Stabilität der

geänderten Verhältnisse, so dass ein erneuter Obhutsentzug

möglichst vermieden werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_478/2008 E.

4.2

und 5C.27/2002 E. 4b).

3.2

Aus den Akten ergeht, dass vor der

Einweisung ins Jugendheim Lory bereits andere, mildere Massnahmen ergriffen

wurden. Im März 2011 wurde die Beschwerdeführerin ins Chinderhuus Elisabeth Olten

platziert, weil ihre Mutter nicht in der Lage war, ihr die notwendige Struktur

und den Halt sowie Grenzen zu vermitteln. Gemäss Bericht der Beiständin vom 5.

August 2015 häuften sich im Frühling 2015 gegenüber die Beschwerdeführerin in

der Schule Mobbing-Vorkommnisse sowie verbale und physische Übergriffe von anderen

Mitschülern. Im Juli 2015 zog sich die Beschwerdeführerin in der Schule stark

zurück und der Notendurchschnitt fiel massiv. Trotz Massnahmen seitens der

Schule führte der Druck in der Schule zunehmend zu Abwesenheiten und

Konzentrationsschwächen bei der Beschwerdeführerin. Am 24. Juli 2015 musste die

Beschwerdeführerin in das Kantonsspital eingewiesen werden, als sie bewusstlos

in einem öffentlichen Bus von Aarburg nach Olten aufgegriffen worden war. Die Beschwerdeführerin

hatte damals eine Alkoholkonzentration von 1.4‰ im Blut. Aufgrund all dieser

Vorkommnisse empfahl das Chinderhuus für die Beschwerdeführerin einen enger betreuten

Rahmen (vgl. Bericht des Chinderhuus vom 27. Juli 2015).

Auf Wunsch der Beschwerdeführerin und

ihrer Mutter kehrte A.___ im Juli 2015 zu ihrer Mutter zurück. Kurze Zeit nach

der Rückkehr zeigte sich, dass die Mutter wieder bzw. immer noch nicht in der

Lage war, der Beschwerdeführerin erzieherisch einen ausreichenden Rahmen zu

bieten. Die Konflikte zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter

verschärften sich dermassen, dass die Beschwerdeführerin oft auf Kurve ging,

sich bei der Mutter nicht abmeldete und irgendwo bei Kolleginnen übernachtete.

Die Beschwerdeführerin erledigte oft die Hausaufgaben nicht, kam den schulischen

Aufträgen nicht nach und wies Fehlzeiten in der Schule auf (vgl. Mails der KESB

Olten-Gösgen und der Beiständin vom 9. November 2015; Journaleinträge der

Schule SekB2c vom 24. August 2015 bis 11. September 2015; Bericht der

Beiständin vom 17. November 2015).

Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin

– auf eigenen Wunsch - in der Stiftung Wolfbrunnen untergebracht. Der

Gefährdungsmeldung der Stiftung Wolfbrunnen ist zu entnehmen, dass seit November

2015.

der Verdacht, dass sich die Beschwerdeführerin bei älteren Männern

prostituierte, immer grösser geworden sei, die Beschwerdeführerin jedoch jegliches

Gespräch diesbezüglich verweigert habe. Da sie auf ihrem Ausgang auch jüngere

Mädchen der Stiftung Wolfbrunnen mitgenommen habe und diese verwirrt zurückgekommen

seien, gefährde die Beschwerdeführerin auch andere Mädchen der Stiftung Wolfbrunnen.

Seit Mitte April 2016 sei die Beschwerdeführerin kaum mehr zur Schule gegangen

und habe sich im schwer verwahrlosten Zimmer verbarrikadiert. Die Gespräche seien

einseitig verlaufen. A.___ sei fast täglich unerlaubt aus dem Haus gegangen und

sei erst kurz vor Mitternacht zurück gekommen, meist emotional stark

aufgewühlt. An manchen Tagen sei die Beschwerdeführerin überhaupt nicht zurückgekommen

und auf Kurve gegangen. Die jetzige Situation sei nicht mehr tragbar und

verantwortbar. Die Stiftung Wolfbrunnen schlug deshalb ein Timeout in einer

geschlossenen Mädchenunterbringung vor, war aber weiterhin bereit, der

Beschwerdeführerin einen Aufenthalt anzubieten, jedoch nur, wenn diese

zusammenarbeite und in die Schule gehe.

Am 14. Juni 2016 wurde die

Beschwerdeführerin in einer Pflegefamilie im Jura untergebracht. Auf Wunsch der

Beschwerdeführerin konnte sie nach dem Timeout Ende Juli 2016 wieder in die

Stiftung Wolfbrunnen eintreten. Für die Rückkehr waren an der Anhörung vom 19.

Juli 2016 von Seiten der Stiftung Wolfbrunnen klare Regeln kommuniziert worden.

Die Beschwerdeführerin erklärte sich mit diesen einverstanden und wurde darüber

informiert, dass der nächste Schritt eine geschlossene Platzierung sei, wenn

diese Regeln von ihr nicht eingehalten würden. Obwohl A.___ nach dem Timeout

sehr motiviert war, hielt sie sich sehr bald nicht mehr an die Regeln und ging

öfters auf Kurve. Die Stiftung Wolfbrunnen ging davon aus, dass die

Beschwerdeführerin zu ihrer Orientierung mehr Strukturen brauche (vgl. Mail der

Stiftung Wolfbrunnen vom 23. August 2016; Kurzbericht der Stiftung Wolfbrunnen

vom 2. September 2016).

Am 20. September 2016 wurde die

Beschwerdeführerin schliesslich nach Gewährung des rechtlichen Gehörs in das

Jugendheim Lory eingewiesen.

3.3

Diese Geschehnisse der vergangenen

Monate zeigen deutlich, dass die Entwicklung der Beschwerdeführerin stark

gefährdet ist; dies nicht primär aufgrund des Verdachts der Prostitution,

sondern vor allem, weil sie sich der schulischen Ausbildung entzieht und so

ihre berufliche Entwicklung gefährdet. Dies ist besonders jetzt in der heiklen

Phase des Schulabschlusses, welchen die Beschwerdeführerin unbedingt machen

möchte, und der bevorstehenden Berufswahl fatal. Ihre Mutter ist mit der

Erziehung überfordert und nicht in der Lage, diese negative Entwicklung

aufzufangen, weshalb die Beschwerdeführerin auf ausserfamiliäre Strukturen

angewiesen ist. Aus dem chronologischen Ablauf der Geschehnisse zeigt sich

klar, dass sämtliche milderen Massnahmen versucht wurden, diesen jedoch kein

Erfolg beschieden war und die Beschwerdeführerin jeweils unerlaubt entwich und

sich damit auch dem Schulbesuch entzog. Dieses Verhalten zeigt deutlich, dass die

Beschwerdeführerin zur Zeit auf klare Strukturen und enge Kontrollmechanismen

angewiesen ist, wie sie nur eine (anfangs geschlossene) Institution eines

Jugendheims bieten kann. Sehr positiv zu werten ist hingegen, dass die

Beschwerdeführerin ein klares Ziel vor Augen hat, nämlich dass sie Köchin

werden und alles daran setzen will, dieses Ziel zu erreichen.

Der von der Beschwerdeführerin

gewünschte Aufenthalt im Florhof Zürich kann ihr den erforderlichen Schutz zurzeit

nicht in genügendem Mass bieten, da es sich dabei um offene Strukturen handelt,

mit welchen die Beschwerdeführerin in den vergangenen Monaten nicht umzugehen

vermochte. Zudem besteht im Florhof eine maximale Aufenthaltsdauer von

lediglich drei Monaten. Danach müsste wiederum eine Anschlusslösung für die

Beschwerdeführerin gefunden werden. Die Beschwerdeführerin weist

Entwicklungsdefizite auf, indem sie insbesondere bis heute nicht gelernt hat,

sich mit schwierigen Situationen und höheren Anforderungen auseinanderzusetzen

und diese zu bewältigen, sondern sich diesen stets entzog. Sie ist deshalb auf

eine längerfristige enge Begleitung mit klar strukturiertem Rahmen und Förderung

angewiesen, um sich innerlich festigen zu können. Diese innere Stabilität kann

sie aber nur erlangen, wenn sie dazu bereit ist, sich den Herausforderungen,

die das Leben für sie bereithält, zu stellen und nicht mehr wegläuft, wenn es

schwierig wird. Nur so wird es ihr gelingen, die hohen Anforderungen, die ein

Schulabschluss oder eine Lehre an eine Jugendliche stellen, zu erfüllen und

auch schwierige Situationen meistern zu können. Es ist verständlich, dass sich

die Beschwerdeführerin gegen die Unterbringung in einer geschlossenen

Institution gegen ihren Willen wehrt und lieber in der Nähe von Freunden und

Familie sein möchte, doch ist zu hoffen, dass sich die Beschwerdeführerin auf

die Strukturen des Lory einlassen kann und erkennt, dass es keinen Sinn macht,

sich dagegen aufzulehnen, sondern dass es für sie hilfreich wäre, sich auf die

gegebene Situation einzulassen, um davon zu profitieren. Mit der Unterbringung

im klar strukturierten Rahmen des Jugendheims Lory soll der Beschwerdeführerin

eine Chance geboten werden, um ihr Leben in geordnete Bahnen lenken und die

Grundpfeiler für ein selbstbestimmtes, gutes Leben ohne grössere

Schwierigkeiten aufbauen zu können. Es ist zu hoffen, dass die

Beschwerdeführerin diese Chance packt und erkennt, dass es nun an ihr liegt,

Verantwortung für ihr Leben und ihr Handeln zu übernehmen und Motivation

aufzubringen, um ihren Schulabschluss und danach ihre Lehre als Köchin

absolvieren zu können.

4.1

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung beurteilt sich die Eignung einer Institution unter dem

Blickwinkel der spezifisch kindesrechtlichen Gefährdungslage und ist zu

bejahen, wenn die betreffende Anstalt dem eingewiesenen Kind Hilfe bei der

Lösung seiner Probleme zu leisten vermag, sodass Aussicht besteht, seine Entwicklung

in geordnete Bahnen zu lenken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_188/2013 E.

5.1

mit Hinweis).

4.2

Das Jugendheim Lory ist ein

Erziehungsheim für verhaltensauffällige, normalbegabte junge Frauen im Alter

zwischen 14 und 22 Jahren, die bei Platzierungsbeginn einer internen

Tagesstruktur bedürfen. Im Heim werden zivil- und strafrechtliche Erziehungsmassnahmen

vollzogen. Ziel ist es, die jungen Frauen sozial zu (re-)integrieren.

Angesprochen werden Verhaltensauffälligkeiten, die sich in Ausreissen, Schul-

und Lernschwierigkeiten, Drogenkonsum, Delinquenz, Prostitution und anderer

Selbst- oder Fremdgefährdung äussern. Der Aufenthalt im Heim wird dabei in

verschiedene Phasen unterteilt, wobei sich die Dauer der einzelnen Phasen

individuell nach der jeweiligen Entwicklung der einzelnen Jugendlichen richtet

und jede Phase der persönlichen Entwicklung entsprechende Öffnungsmöglichkeiten

enthält. So kann nach dem Aufenthalt in der geschlossenen Abteilung, welcher

mindestens zehn Wochen dauert, eine schrittweise Öffnung in die

halbgeschlossene Abteilung (Öffnung intern auf der Wohngruppe), in eine halboffene

Wohngruppe (tagsüber offen), in eine offene Wohngruppe und in ein begleitetes

Wohnen erfolgen. Bei gravierenden Ereignissen wie Entweichung, Gewalt, Streik,

vielen Arbeits-/Schulabwesenheiten, negativer Entwicklung, Suchtmittelkonsum

etc. sind auch Rückstufungen möglich. Die geschlossene Abteilung verfügt über

eigene Tagesstrukturen in Form von drei Ateliers sowie über ein begrenztes Schulangebot.

Auf den anderen Abteilungen ist das Jugendheim Lory in der Lage, realitätsnahe

Schul-, Arbeits- und Ausbildungsbedingungen aufzuzeigen, die eine wertvolle

Vorbereitung auf das nachfolgende Berufsleben bilden. Den Jugendlichen stehen

als interne Tagesstrukturen die Schule, das Arbeitstraining oder eine Ausbildung

zur Verfügung. Die regelmässige und aktive Teilnahme an einem dieser Angebote

ist obligatorisch. Im Weiteren verfügt das Heim auch über ein therapeutisches

Angebot (vgl. Interneteintrag unter www.pom.be.ch).

4.3

Das Jugendheim Lory ist somit in

der Lage, der Beschwerdeführerin den nötigen strukturellen Rahmen zu bieten,

damit sie sich persönlich festigen und im Hinblick auf ihr Ziel, eine Lehre als

Köchin zu absolvieren, am Ball bleiben kann, wobei sie die benötigte

Unterstützung erhält. Das Angebot ist auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten, indem

ihr eine interne Tagesstruktur und die benötigten erzieherischen Massnahmen

sowie Psychotherapie geboten werden. Das Jugendheim Lory ist damit zurzeit ein

geeigneter Unterbringungsort. Positiv zu beurteilen ist zudem, dass das

Jugendheim Lory bei guter Entwicklung auch baldige Öffnungsmöglichkeiten

bietet.

5.

Zusammenfassend kann festgehalten

werden, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Anordnung einer

FU erfüllt sind. Bei der Beschwerdeführerin besteht eine erhebliche Gefährdung

ihrer zukünftigen Entwicklung, welcher zur Zeit nicht anders begegnet werden

kann als durch die Unterbringung in einer geschlossenen Institution, wobei das

Jugendheim Lory in Münsingen eine geeignete Einrichtung darstellt. Die

Massnahme ist insgesamt verhältnismässig, da weniger einschneidende Massnahmen

bisher nicht erfolgversprechend verliefen, sondern scheiterten.

6.

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

sind keine Gebühren zu erheben. Der Kanton Solothurn hat die Entschädigung der

eingesetzten Verfahrensbeiständin als Teil der Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 1

lit. e i.V.m. Art. 299 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR

272]) zu tragen. Deren Höhe ist entsprechend der eingereichten Kostennote auf CHF [...]

(inkl. Auslagen und MWST, zum UP-Tarif) festzulegen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Kanton Solothurn hat die Verfahrenskosten

mit einer Entschädigung der Verfahrensbeiständin von CHF [...] (inkl.

Auslagen und MWST) zu bezahlen.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden

(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser