VWBES.2016.363
fürsorgerische Unterbringung
24. Oktober 2016Deutsch20 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 24. Oktober 2016
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___ vertreten durch Fürsprecherin
Franzisca Jöhr,
Beschwerdeführerin
gegen
KESB Olten-Gösgen,
Beschwerdegegnerin
betreffend fürsorgerische
Unterbringung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Entscheid der
Vormundschaftsbehörde Solothurn vom 31. August 2011 war A.___, geb. [...] 2000,
im Chinderhuus Elisabeth in Olten untergebracht und eine Beistandschaft gemäss
Art. 308 Abs. 1 ZGB errichtet worden. Der Kindsmutter war zudem die Obhut (das
heutige Aufenthaltsbestimmungsrecht) über A.___ entzogen worden.
2. Im Juli 2015 kehrte A.___ zu ihrer
Mutter in den Haushalt zurück. Mit Entscheid vom 25. September 2015 erteilte
die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend KESB genannt)
Olten-Gösgen der Mutter von A.___ wieder das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Im
November 2015 musste A.___ wegen massiver Schwierigkeiten zu Hause erneut
platziert werden; sie wurde mit Entscheid der KESB Olten-Gösgen vom 16.
Dezember 2015 auf Antrag ihrer Beiständin rückwirkend per 20. November 2015 in
der Stiftung Wolfbrunnen in Lausen untergebracht.
3. Nach einer Timeoutplatzierung ab
14. Juni 2016 bei einer Pflegefamilie im Jura kehrte A.___ am 29. Juli 2016 in
die Stiftung Wolfbrunnen zurück. Zuvor wurden ihr im Rahmen einer Anhörung bei
der KESB Olten-Gösgen von Seiten der Stiftung Wolfbrunnen klare Regeln für die Rückkehr
kommuniziert. A.___ erklärte sich damit einverstanden und wurde an der Anhörung
vom 19. Juli 2016 darüber informiert, dass der nächste Schritt eine
geschlossene Platzierung sei, falls die Regeln nicht eingehalten würden.
4. Die Stiftung Wolfbrunnen teilte mit
Kurzbericht vom 2. September 2016 der KESB Olten-Gösgen mit, dass A.___ nicht
mehr tragbar sei und mehr Strukturen brauche.
5. Nach Gewährung des rechtlichen
Gehörs verfügte die KESB Olten-Gösgen am 20. September 2016 auf Antrag der
Beiständin die fürsorgerische Unterbringung (nachfolgend FU genannt) von A.___
im Jugendheim Lory in Münsingen, unter Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts
der Mutter. Zur Begründung wurde aufgeführt, gemäss Bericht der Stiftung
Wolfbrunnen vom 2. September 2016 sei es A.___ nicht gelungen, ihr Verhalten zu
ändern. Vor allem die unerlaubten Ausgänge mit undurchsichtigen
Bekanntschaften, in welche sie auch jüngere Mädchen der Wohngruppe einbeziehe,
könne die Stiftung Wolfbrunnen nicht tolerieren. A.___ blocke jeden Versuch der
Auseinandersetzung mit dem Thema ab und sei im offenen Rahmen der Stiftung Wolfbrunnen
nicht mehr tragbar. Aufgrund von Äusserungen anderer Mädchen, die mit A.___ im
Ausgang gewesen seien und aufgrund von A.___ Verhalten, bestehe von Seiten der
Stiftung Wolfbrunnen der Verdacht, dass A.___ sich prostituiere. Die Beiständin
empfehle deshalb A.___ im Jugendheim Lory geschlossen zu platzieren. In diesem
Rahmen solle eine Auseinandersetzung mit ihrem Verhalten und den notwendigen
Verhaltensänderungen erfolgen. Ausserdem solle geklärt werden, welche Wohnform/
Unterstützungmassnahmen A.___ nach dem geschlossenen Aufenthalt benötige.
6. A.___ erklärte sich nicht
einverstanden mit der Unterbringung. Mit Entscheid vom 22. September 2016
setzte die KESB Olten-Gösgen deshalb für A.___ eine Verfahrensbeiständin ein.
7. Mit Schreiben vom 28. September
2016 liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch
Rechtsanwältin Franzisca Jöhr, gegen die fürsorgerische Unterbringung im
Jugendheim Lory Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit dem Begehren,
die FU vom 20. September 2016 sei aufzuheben. Zur Begründung wurde geltend
gemacht, der Bericht der Stiftung Wolfbrunnen vom 7. September 2016 (recte: 2.
September) sei vage formuliert und es fehlten konkrete Details, die das vorgeworfene
Verhalten der Beschwerdeführerin verständlicher und nachvollziehbarer werden lassen
würden. Die Beschwerdeführerin könne sich mit diesen vagen Vorwürfen nicht
auseinandersetzen und daher keine Begründung für einen dermassen massiven Einschnitt
in ihre persönliche Freiheit nehmen. Sie bestreite die gemachten Vorwürfe, wie
ein fehlerhaftes Verhalten, das einen derartigen massiven Eingriff in ihre
persönliche Freiheit rechtfertigen würde. Das Jugendheim Lory sei eine geschlossene
Erziehungsanstalt und für die Beschwerdeführerin ungeeignet. Sie sei mit
straffälligen jungen Frauen zusammen, was nicht ein angemessener Umgang für sie
sei. Es sei fraglich, wie die Beschwerdeführerin dort in ihrem Alter in die
Berufswelt eingegliedert werden solle. Die Platzierung in die geschlossene
Anstalt sei unverhältnismässig und für die Weiterentwicklung der Beschwerdeführerin
ungeeignet. Ein weiteres Timeout wäre angezeigter gewesen, bevor diese
drastische Massnahme ergriffen worden wäre. Ebenso hätte zumindest geprüft
werden können, ob die Platzierung in einer Grossfamilie für die
Beschwerdeführerin nicht geeigneter gewesen wäre. Die FU sei unverhältnismässig,
unangebracht und daher aufzuheben.
8. Am 4. Oktober 2016 fand im
Jugendheim Lory in Münsingen eine Instruktionsverhandlung des Verwaltungsgerichts
statt, an welcher die Beschwerdeführerin, ihre Rechtsanwältin Franzisca Jöhr
und ihre Betreuerin des Lory, B.___, teilnahmen. Es ging insbesondere um die
Anhörung der Jugendlichen. Diese führte im Wesentlichen aus, dass es ihr im
Lory nicht schlecht gehe, sie sich aber da nicht zuhause fühle und nicht
bleiben möchte. Sie wolle lieber bei ihren Grosseltern im Raum [...] untergebracht
werden (vgl. separates Protokoll).
Frau B.___, die Bezugsperson der
Beschwerdeführerin im Lory, hielt sinngemäss und im Wesentlichen fest, das Lory
habe unter anderem den Auftrag, A.___ zu lehren, wie sie mit ihren Gefühlen umgehen
könne. Der Einstieg im Lory, d.h. die ersten zwei Tage seien für A.___ schwer
gewesen. Nach diesen zwei Tagen habe A.___ aber Gas gegeben und sich gut
integriert. Seit heute befinde sich A.___ neu in der Stabilisierungsphase wo
sie z.B. telefonieren dürfe. Die ersten zwei Wochen habe sie sich in der
Beurteilungsphase befunden. Die Jugendlichen blieben im Schnitt ca. 10-12
Wochen auf der geschlossenen Abteilung. Ab der achten Woche werde ein
zweistündiger externer Besuch erlaubt, um zu sehen, wie die Mädchen mit der
Freiheit umgehen können. Danach sei ein Übertritt in die andere, offene
Wohngruppe möglich. A.___ habe einen sehr guten Einstieg gemacht. Was die
Schule betreffe, so werde A.___ nach den Herbstferien zuerst für 3 Halbtage die
Schule besuchen. Laufe alles gut, könne aufgestockt werden (vgl. vorgenanntes
Protokoll).
Die Anwältin der Beschwerdeführerin,
Franzisca Jöhr, führte sinngemäss und im Wesentlichen aus, dass sie die
Auffassung des Instruktionsrichters teile, wonach vorliegend keine
Notwendigkeit zum Einholen eines psychiatrischen Gutachtens bestehe, da es bei
der Beschwerdeführerin nicht um die Beurteilung einer psychischen Erkrankung
gehe. Sie würde jedoch gerne am Gespräch der Beiständin teilnehmen.
9. Am 11. Oktober 2016 fand eine
Anhörung der Beiständin der Beschwerdeführerin statt. Die Beiständin hielt sinngemäss
und im Wesentlichen fest, für A.___ sei der Eintritt ins Lory schwierig
gewesen, er sei überraschend gekommen, obwohl ihr zu einem früheren Zeitpunkt
gesagt worden sei, dass eine geschlossene Einrichtung die nächste Stufe sein
werde, wenn es mit dem Wolfbrunnen nicht klappen würde. Im Kanton Solothurn
gebe es leider nicht viele Plätze in geschlossenen Institutionen. Eine
Möglichkeit wäre auch der Platanenhof in St. Gallen oder das Foyer in Basel
gewesen. Leider sei es schwierig, einen freien Platz zu finden. Es gebe Wartelisten.
Da es im Lory einen freien Platz ab Ende September gehabt habe und sie von
verschiedenen anderen Institutionen keine positiven Rückmeldungen erhalten
hatte (das Foyer habe ihr mitgeteilt, dass dieses kein geeigneter Ort für A.___
sei; der Platanenhof hätte A.___ lediglich für ein Timeout aufgenommen, danach
hätte wieder etwas Neues gesucht werden müssen), habe sie sich für eine
Anmeldung im Lory entschieden. Zudem sei das Wolfbrunnen nicht für einen
dritten Anlauf bereit gewesen. Das Lory sei für A.___ die optimale Lösung
gewesen, da sich dort nur Mädchen befänden. Zudem bestehe nach der ersten Zeit
in der geschlossenen Abteilung die Möglichkeit, dass A.___ dort betreut weiter
wohnen könne. A.___ könne dort auch zur Schule gehen oder eine Lehre machen.
Auch eine Lehre als Köchin wäre möglich. Mit dem Eintritt ins Lory müsse A.___
keinen erneuten Wechsel mehr vornehmen (vgl. im Übrigen das separate Anhörungsprotokoll).
10. Am 13. Oktober 2016 wurde dem
Gericht das Protokoll des Eintrittsgesprächs vom 12. Oktober 2016 zur Kenntnis
gesandt.
11. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2016
hielt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin fest, aus den Akten und den
Anhörungen gehe hervor, dass die Stiftung Wolfbrunnen die Beschwerdeführerin
sowohl vor dem Timeout als auch nach dem Timeout nicht mehr bei sich platziert
haben wollte. Die ihr eingeräumte Wiedereinstiegschance sei daher lediglich
eine Farce gewesen. Die KESB habe sich die Folgeplatzierung der
Beschwerdeführerin zu einfach gemacht. Diese hätte, auch mittels Beiständin,
sorgfältiger abklären müssen, weshalb die Voraussetzungen nicht mehr gegeben
seien, um die Beschwerdeführerin in der Stiftung Wolfbrunnen weiterhin
platziert zu lassen, bzw. weshalb sie gegeben seien, um A.___ in einer
geschlossenen Anstalt unterzubringen. Diese Abklärungen fehlten. Eine
Platzierung in einer geschlossenen Anstalt, wie das Loryheim, bedürfe einer
sorgfältigen Abklärung. Lediglich der Umstand, dass die Beschwerdeführerin als
nicht einfach empfunden werde und kein Platz in einer anderen Institution
vorhanden gewesen sei, rechtfertige nicht, sie mittels FU in einer geschlossenen
Anstalt unterzubringen. Das Loryheim befinde sich in Münsingen im Kanton Bern
und sei fernab von den Freunden und der Familie der Beschwerdeführerin sowie von
ihrem gewohnten Umfeld. Würde die Beschwerdeführerin im Loryheim bleiben und
nach den zehn Wochen geschlossener Anstalt in die offene Wohngruppe platziert
werden, wäre sie gezwungen, im Umfeld von Münsingen die Schule abzuschliessen
und eine Lehrstelle zu suchen. Das würde bedeuten, dass sie nach dem Schulabschluss
mindestens zwei weitere Jahre, somit über ihre Volljährigkeit hinaus, in
Münsingen bleiben müsste. Sie wolle jedoch die Schule und ihre Lehre in einem
ihr bekannten Umfeld abschliessen, wo sie ihre Kollegen, Freunde und Familie
habe. Falls sie in der geschlossenen Anstalt bis anfangs Dezember bleibe, werde
die Lehrstellensuche schwierig, da die meisten Lehrstellen bereits im November
vergeben würden. Daher riskiere sie, dass sie nächstes Jahr, nach dem
Schulabschluss, ohne Lehrstelle da stehe und eine Zwischenlösung suchen müsse.
Die Situation sei für sie untragbar und trage nicht dazu bei, sich als junge
Erwachsene auf das Erwachsenenleben vorbereiten zu können. Die
Beschwerdeführerin wolle den Schulabschluss machen und anschliessend eine Lehre
als Köchin absolvieren. Da einerseits die verfügte FU auf ungenügenden
Grundlagen beruhe und andererseits die Unterbringung in Münsingen für die
Beschwerdeführerin grosse Nachteile mit sich bringe, sei die FU aufzuheben. Die
KESB habe eine Anschlusslösung in einem offeneren Rahmen und in einem der
Beschwerdeführerin bekannten Umfeld zu suchen, das sie motiviere, ihre Pläne
umzusetzen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]
i.V.m. § 130 Abs. 1 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.1
Gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB sind
für das Kindesschutzverfahren grundsätzlich die Bestimmungen über das Verfahren
vor der Erwachsenenschutzbehörde sinngemäss anwendbar. Muss das Kind in einer
geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht
werden, so sind laut Art. 314b Abs. 1 ZGB die Bestimmungen des
Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar.
Die materiellen Voraussetzungen für die Unterbringung Minderjähriger richten
sich aber nach Art. 310 Abs. 1 ZGB betreffend Entzug der elterlichen Obhut
(vgl. Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, BBl 2006
7001.
ff., S. 7102).
2.2
A.___ wurde in einer geschlossenen
Einrichtung untergebracht, weshalb vorliegend die formellen Bestimmungen über
die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss zur Anwendung gelangen.
3.1
Nach Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die
Kindesschutzbehörde, wenn einer Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet
werden kann, dieses den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet,
Letzteren wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. Die gleiche
Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des
Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des
Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen
nicht anders geholfen werden kann (vgl. Abs. 2). Kindesschutzmassnahmen bezwecken
im Allgemeinen die Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls. Sie müssen zur
Erreichung dieses Ziels erforderlich sein (Subsidiarität), und es ist immer die
mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese
soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität).
Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zur Wegnahme von den es betreuenden
Eltern gibt, muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht so
geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche
Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen
ist: Sie können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der
Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt keine Rolle, ob
die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die
Verhältnisse im Zeitpunkt des Obhutsentzugs. An die Würdigung der Umstände ist
ein strenger Massstab zu legen. Die Entziehung ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen
ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 5A_188/2013 E. 3,5A_701/2011 E. 4.2.1 mit
Hinweisen). Nach der Literatur müssen die Voraussetzungen von Art. 310 ZGB auch
dann beachtet werden, wenn die Unterbringung und der Obhutsentzug nicht
zusammenfallen, etwa wenn die Obhut schon vorher entzogen war, da sie die
Besonderheiten der fürsorgerischen Unterbringung bei Minderjährigen beschreiben
(vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger in: Thomas Geiser/Ruth E. Reusser,
Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, Vorbemerkungen zu Art. 426-439
ZGB N 7).
Verändern sich die Verhältnisse, so
sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen (vgl. Art.
313.
Abs. 1 ZGB). Die Wiederherstellung der Obhut ist aber erst zulässig, wenn
die Verhältnisse sich derart geändert haben, dass das Kindeswohl bei einer
Rückgabe an die Eltern nicht mehr als gefährdet erscheint. Erweist sich eine
Massnahme in der bisherigen Form als nicht mehr nötig, ist sie aufzuheben oder
durch eine mildere zu ersetzen. Jede Abänderung von Kindesschutzmassnahmen
setzt in einem gewissen Ausmass eine Prognose über die künftige Entwicklung der
massgebenden Umstände voraus. Diese wird durch das bisherige Verhalten der betroffenen
Personen wesentlich mitbestimmt. Nötig ist also eine gewisse Stabilität der
geänderten Verhältnisse, so dass ein erneuter Obhutsentzug
möglichst vermieden werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_478/2008 E.
4.2
und 5C.27/2002 E. 4b).
3.2
Aus den Akten ergeht, dass vor der
Einweisung ins Jugendheim Lory bereits andere, mildere Massnahmen ergriffen
wurden. Im März 2011 wurde die Beschwerdeführerin ins Chinderhuus Elisabeth Olten
platziert, weil ihre Mutter nicht in der Lage war, ihr die notwendige Struktur
und den Halt sowie Grenzen zu vermitteln. Gemäss Bericht der Beiständin vom 5.
August 2015 häuften sich im Frühling 2015 gegenüber die Beschwerdeführerin in
der Schule Mobbing-Vorkommnisse sowie verbale und physische Übergriffe von anderen
Mitschülern. Im Juli 2015 zog sich die Beschwerdeführerin in der Schule stark
zurück und der Notendurchschnitt fiel massiv. Trotz Massnahmen seitens der
Schule führte der Druck in der Schule zunehmend zu Abwesenheiten und
Konzentrationsschwächen bei der Beschwerdeführerin. Am 24. Juli 2015 musste die
Beschwerdeführerin in das Kantonsspital eingewiesen werden, als sie bewusstlos
in einem öffentlichen Bus von Aarburg nach Olten aufgegriffen worden war. Die Beschwerdeführerin
hatte damals eine Alkoholkonzentration von 1.4‰ im Blut. Aufgrund all dieser
Vorkommnisse empfahl das Chinderhuus für die Beschwerdeführerin einen enger betreuten
Rahmen (vgl. Bericht des Chinderhuus vom 27. Juli 2015).
Auf Wunsch der Beschwerdeführerin und
ihrer Mutter kehrte A.___ im Juli 2015 zu ihrer Mutter zurück. Kurze Zeit nach
der Rückkehr zeigte sich, dass die Mutter wieder bzw. immer noch nicht in der
Lage war, der Beschwerdeführerin erzieherisch einen ausreichenden Rahmen zu
bieten. Die Konflikte zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter
verschärften sich dermassen, dass die Beschwerdeführerin oft auf Kurve ging,
sich bei der Mutter nicht abmeldete und irgendwo bei Kolleginnen übernachtete.
Die Beschwerdeführerin erledigte oft die Hausaufgaben nicht, kam den schulischen
Aufträgen nicht nach und wies Fehlzeiten in der Schule auf (vgl. Mails der KESB
Olten-Gösgen und der Beiständin vom 9. November 2015; Journaleinträge der
Schule SekB2c vom 24. August 2015 bis 11. September 2015; Bericht der
Beiständin vom 17. November 2015).
Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin
– auf eigenen Wunsch - in der Stiftung Wolfbrunnen untergebracht. Der
Gefährdungsmeldung der Stiftung Wolfbrunnen ist zu entnehmen, dass seit November
2015.
der Verdacht, dass sich die Beschwerdeführerin bei älteren Männern
prostituierte, immer grösser geworden sei, die Beschwerdeführerin jedoch jegliches
Gespräch diesbezüglich verweigert habe. Da sie auf ihrem Ausgang auch jüngere
Mädchen der Stiftung Wolfbrunnen mitgenommen habe und diese verwirrt zurückgekommen
seien, gefährde die Beschwerdeführerin auch andere Mädchen der Stiftung Wolfbrunnen.
Seit Mitte April 2016 sei die Beschwerdeführerin kaum mehr zur Schule gegangen
und habe sich im schwer verwahrlosten Zimmer verbarrikadiert. Die Gespräche seien
einseitig verlaufen. A.___ sei fast täglich unerlaubt aus dem Haus gegangen und
sei erst kurz vor Mitternacht zurück gekommen, meist emotional stark
aufgewühlt. An manchen Tagen sei die Beschwerdeführerin überhaupt nicht zurückgekommen
und auf Kurve gegangen. Die jetzige Situation sei nicht mehr tragbar und
verantwortbar. Die Stiftung Wolfbrunnen schlug deshalb ein Timeout in einer
geschlossenen Mädchenunterbringung vor, war aber weiterhin bereit, der
Beschwerdeführerin einen Aufenthalt anzubieten, jedoch nur, wenn diese
zusammenarbeite und in die Schule gehe.
Am 14. Juni 2016 wurde die
Beschwerdeführerin in einer Pflegefamilie im Jura untergebracht. Auf Wunsch der
Beschwerdeführerin konnte sie nach dem Timeout Ende Juli 2016 wieder in die
Stiftung Wolfbrunnen eintreten. Für die Rückkehr waren an der Anhörung vom 19.
Juli 2016 von Seiten der Stiftung Wolfbrunnen klare Regeln kommuniziert worden.
Die Beschwerdeführerin erklärte sich mit diesen einverstanden und wurde darüber
informiert, dass der nächste Schritt eine geschlossene Platzierung sei, wenn
diese Regeln von ihr nicht eingehalten würden. Obwohl A.___ nach dem Timeout
sehr motiviert war, hielt sie sich sehr bald nicht mehr an die Regeln und ging
öfters auf Kurve. Die Stiftung Wolfbrunnen ging davon aus, dass die
Beschwerdeführerin zu ihrer Orientierung mehr Strukturen brauche (vgl. Mail der
Stiftung Wolfbrunnen vom 23. August 2016; Kurzbericht der Stiftung Wolfbrunnen
vom 2. September 2016).
Am 20. September 2016 wurde die
Beschwerdeführerin schliesslich nach Gewährung des rechtlichen Gehörs in das
Jugendheim Lory eingewiesen.
3.3
Diese Geschehnisse der vergangenen
Monate zeigen deutlich, dass die Entwicklung der Beschwerdeführerin stark
gefährdet ist; dies nicht primär aufgrund des Verdachts der Prostitution,
sondern vor allem, weil sie sich der schulischen Ausbildung entzieht und so
ihre berufliche Entwicklung gefährdet. Dies ist besonders jetzt in der heiklen
Phase des Schulabschlusses, welchen die Beschwerdeführerin unbedingt machen
möchte, und der bevorstehenden Berufswahl fatal. Ihre Mutter ist mit der
Erziehung überfordert und nicht in der Lage, diese negative Entwicklung
aufzufangen, weshalb die Beschwerdeführerin auf ausserfamiliäre Strukturen
angewiesen ist. Aus dem chronologischen Ablauf der Geschehnisse zeigt sich
klar, dass sämtliche milderen Massnahmen versucht wurden, diesen jedoch kein
Erfolg beschieden war und die Beschwerdeführerin jeweils unerlaubt entwich und
sich damit auch dem Schulbesuch entzog. Dieses Verhalten zeigt deutlich, dass die
Beschwerdeführerin zur Zeit auf klare Strukturen und enge Kontrollmechanismen
angewiesen ist, wie sie nur eine (anfangs geschlossene) Institution eines
Jugendheims bieten kann. Sehr positiv zu werten ist hingegen, dass die
Beschwerdeführerin ein klares Ziel vor Augen hat, nämlich dass sie Köchin
werden und alles daran setzen will, dieses Ziel zu erreichen.
Der von der Beschwerdeführerin
gewünschte Aufenthalt im Florhof Zürich kann ihr den erforderlichen Schutz zurzeit
nicht in genügendem Mass bieten, da es sich dabei um offene Strukturen handelt,
mit welchen die Beschwerdeführerin in den vergangenen Monaten nicht umzugehen
vermochte. Zudem besteht im Florhof eine maximale Aufenthaltsdauer von
lediglich drei Monaten. Danach müsste wiederum eine Anschlusslösung für die
Beschwerdeführerin gefunden werden. Die Beschwerdeführerin weist
Entwicklungsdefizite auf, indem sie insbesondere bis heute nicht gelernt hat,
sich mit schwierigen Situationen und höheren Anforderungen auseinanderzusetzen
und diese zu bewältigen, sondern sich diesen stets entzog. Sie ist deshalb auf
eine längerfristige enge Begleitung mit klar strukturiertem Rahmen und Förderung
angewiesen, um sich innerlich festigen zu können. Diese innere Stabilität kann
sie aber nur erlangen, wenn sie dazu bereit ist, sich den Herausforderungen,
die das Leben für sie bereithält, zu stellen und nicht mehr wegläuft, wenn es
schwierig wird. Nur so wird es ihr gelingen, die hohen Anforderungen, die ein
Schulabschluss oder eine Lehre an eine Jugendliche stellen, zu erfüllen und
auch schwierige Situationen meistern zu können. Es ist verständlich, dass sich
die Beschwerdeführerin gegen die Unterbringung in einer geschlossenen
Institution gegen ihren Willen wehrt und lieber in der Nähe von Freunden und
Familie sein möchte, doch ist zu hoffen, dass sich die Beschwerdeführerin auf
die Strukturen des Lory einlassen kann und erkennt, dass es keinen Sinn macht,
sich dagegen aufzulehnen, sondern dass es für sie hilfreich wäre, sich auf die
gegebene Situation einzulassen, um davon zu profitieren. Mit der Unterbringung
im klar strukturierten Rahmen des Jugendheims Lory soll der Beschwerdeführerin
eine Chance geboten werden, um ihr Leben in geordnete Bahnen lenken und die
Grundpfeiler für ein selbstbestimmtes, gutes Leben ohne grössere
Schwierigkeiten aufbauen zu können. Es ist zu hoffen, dass die
Beschwerdeführerin diese Chance packt und erkennt, dass es nun an ihr liegt,
Verantwortung für ihr Leben und ihr Handeln zu übernehmen und Motivation
aufzubringen, um ihren Schulabschluss und danach ihre Lehre als Köchin
absolvieren zu können.
4.1
Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung beurteilt sich die Eignung einer Institution unter dem
Blickwinkel der spezifisch kindesrechtlichen Gefährdungslage und ist zu
bejahen, wenn die betreffende Anstalt dem eingewiesenen Kind Hilfe bei der
Lösung seiner Probleme zu leisten vermag, sodass Aussicht besteht, seine Entwicklung
in geordnete Bahnen zu lenken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_188/2013 E.
5.1
mit Hinweis).
4.2
Das Jugendheim Lory ist ein
Erziehungsheim für verhaltensauffällige, normalbegabte junge Frauen im Alter
zwischen 14 und 22 Jahren, die bei Platzierungsbeginn einer internen
Tagesstruktur bedürfen. Im Heim werden zivil- und strafrechtliche Erziehungsmassnahmen
vollzogen. Ziel ist es, die jungen Frauen sozial zu (re-)integrieren.
Angesprochen werden Verhaltensauffälligkeiten, die sich in Ausreissen, Schul-
und Lernschwierigkeiten, Drogenkonsum, Delinquenz, Prostitution und anderer
Selbst- oder Fremdgefährdung äussern. Der Aufenthalt im Heim wird dabei in
verschiedene Phasen unterteilt, wobei sich die Dauer der einzelnen Phasen
individuell nach der jeweiligen Entwicklung der einzelnen Jugendlichen richtet
und jede Phase der persönlichen Entwicklung entsprechende Öffnungsmöglichkeiten
enthält. So kann nach dem Aufenthalt in der geschlossenen Abteilung, welcher
mindestens zehn Wochen dauert, eine schrittweise Öffnung in die
halbgeschlossene Abteilung (Öffnung intern auf der Wohngruppe), in eine halboffene
Wohngruppe (tagsüber offen), in eine offene Wohngruppe und in ein begleitetes
Wohnen erfolgen. Bei gravierenden Ereignissen wie Entweichung, Gewalt, Streik,
vielen Arbeits-/Schulabwesenheiten, negativer Entwicklung, Suchtmittelkonsum
etc. sind auch Rückstufungen möglich. Die geschlossene Abteilung verfügt über
eigene Tagesstrukturen in Form von drei Ateliers sowie über ein begrenztes Schulangebot.
Auf den anderen Abteilungen ist das Jugendheim Lory in der Lage, realitätsnahe
Schul-, Arbeits- und Ausbildungsbedingungen aufzuzeigen, die eine wertvolle
Vorbereitung auf das nachfolgende Berufsleben bilden. Den Jugendlichen stehen
als interne Tagesstrukturen die Schule, das Arbeitstraining oder eine Ausbildung
zur Verfügung. Die regelmässige und aktive Teilnahme an einem dieser Angebote
ist obligatorisch. Im Weiteren verfügt das Heim auch über ein therapeutisches
Angebot (vgl. Interneteintrag unter www.pom.be.ch).
4.3
Das Jugendheim Lory ist somit in
der Lage, der Beschwerdeführerin den nötigen strukturellen Rahmen zu bieten,
damit sie sich persönlich festigen und im Hinblick auf ihr Ziel, eine Lehre als
Köchin zu absolvieren, am Ball bleiben kann, wobei sie die benötigte
Unterstützung erhält. Das Angebot ist auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten, indem
ihr eine interne Tagesstruktur und die benötigten erzieherischen Massnahmen
sowie Psychotherapie geboten werden. Das Jugendheim Lory ist damit zurzeit ein
geeigneter Unterbringungsort. Positiv zu beurteilen ist zudem, dass das
Jugendheim Lory bei guter Entwicklung auch baldige Öffnungsmöglichkeiten
bietet.
5.
Zusammenfassend kann festgehalten
werden, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Anordnung einer
FU erfüllt sind. Bei der Beschwerdeführerin besteht eine erhebliche Gefährdung
ihrer zukünftigen Entwicklung, welcher zur Zeit nicht anders begegnet werden
kann als durch die Unterbringung in einer geschlossenen Institution, wobei das
Jugendheim Lory in Münsingen eine geeignete Einrichtung darstellt. Die
Massnahme ist insgesamt verhältnismässig, da weniger einschneidende Massnahmen
bisher nicht erfolgversprechend verliefen, sondern scheiterten.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
sind keine Gebühren zu erheben. Der Kanton Solothurn hat die Entschädigung der
eingesetzten Verfahrensbeiständin als Teil der Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 1
lit. e i.V.m. Art. 299 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR
272]) zu tragen. Deren Höhe ist entsprechend der eingereichten Kostennote auf CHF [...]
(inkl. Auslagen und MWST, zum UP-Tarif) festzulegen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Kanton Solothurn hat die Verfahrenskosten
mit einer Entschädigung der Verfahrensbeiständin von CHF [...] (inkl.
Auslagen und MWST) zu bezahlen.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden
(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser