VWBES.2016.364
Aufenthaltsgesuch
31. Oktober 2016Deutsch11 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 31. Oktober 2016
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Aufenthaltsgesuch
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der am 2. März 1979 in Usbekistan
geborene arbeitslose Staatsangehörige der Russischen Föderation A.___ reichte
am 8. Juni 2016 bei der Schweizer Botschaft in Moskau einen Visumsantrag für
den langfristigen Aufenthalt in der Schweiz (Visum D) ein, um an der
Universität Basel einen Master in Wirtschaftswissenschaften zu erlangen. Dem
Antrag legte er eine Immatrikulationsbestätigung und eine Bestätigung der
Schweizer Bürgerin B.___ aus Grenchen bei, wonach er während der Zeit seines
Masterstudiums unentgeltlich bei ihr wohnen könne.
2. Am 17. Juni 2016 ging der
Visumsantrag beim Migrationsamt Solothurn ein. Dieses teilte dem Gesuchsteller
mit Schreiben vom 6. Juli 2016 per E-Mail mit, nach Ziff. 5.1.2 der Weisungen
AuG dürften an Personen über 30 Jahren grundsätzlich keine Aufenthaltsbewilligungen
zur Aus- und Weiterbildung erteilt werden, weshalb seinem Gesuch nicht
stattgegeben werden könne.
Am 11. Juli 2016 (E-Mail) und mit
undatiertem Brief, der am 13. Juli 2016 beim Amt einging, verlangte der Gesuchsteller,
der sich unterdessen in Grenchen aufhielt, eine beschwerdefähige Verfügung.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das Migrationsamt namens des
Departements des Innern am 20. September 2016, das Aufenthaltsgesuch zwecks
Studiums werde abgelehnt.
3. Mit Schreiben vom 28. September
2016 erhob der Gesuchsteller «Einsprache» mit der Begründung, er empfinde die
Ablehnung aufgrund seines Alters, die sich weder auf ein geltendes Gesetz oder
eine Verfügung, sondern nur auf eine Weisung stütze, als diskriminierend.
4. Das Departement des Innern verlangte
in seiner Vernehmlassung vom 7. Oktober 2016, die Beschwerde sei unter
Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (§ 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___
ist als abgewiesener Gesuchsteller durch den angefochtenen Entscheid beschwert
und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Nach Art. 3 des Bundesgesetzes über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) werden – ausserhalb des
Freizügigkeitsabkommens mit der EU und der EFTA – im Interesse der
Gesamtwirtschaft grundsätzlich erwerbstätige Ausländerinnen und Ausländer in
der Schweiz zugelassen; weitere Zulassungsgründe sind völkerrechtliche
Verpflichtungen, humanitäre Gründe oder die Vereinigung von Familien.
Längere Aufenthalte ohne
Erwerbstätigkeit erfordern nach Art. 10 Abs. 2 AuG eine Bewilligung, die vor
der Einreise in die Schweiz bei der am vorgesehenen Wohnort zuständigen Behörde
zu beantragen ist. Zu einem Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit können Ausländerinnen
und Ausländer nach Art. 27 Abs. 1 AuG für eine Aus- oder Weiterbildung
zugelassen werden, wenn die Schulleitung bestätigt, dass sie aufgenommen werden
kann, eine bedarfsgerechte Wohnung zur Verfügung steht, die notwendigen
finanziellen Mittel vorhanden sind und die persönlichen und bildungsmässigen
Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- oder Weiterbildung erfüllt werden.
Daneben können unter bestimmten Voraussetzungen auch Rentnerinnen und Rentner
zum Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit zugelassen werden, ebenso Personen zur medizinischen
Behandlung.
3.1
Die Bewilligungsbehörde kann eine
Bewilligung erteilen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind; ein
Rechtsanspruch auf Bewilligung besteht aber nicht. Den zuständigen Behörden
wird ein Ermessensspielraum eingeräumt, den sie nach Art. 98 Abs. 1 AuG unter
Berücksichtigung der öffentlichen Interessen, der persönlichen Verhältnisse und
dem Grad der Integration der gesuchstellenden Person auszufüllen haben. Die
Zulassungsvoraussetzungen sind nach konstanter Praxis restriktiv anzuwenden, um
so zu verhindern, dass die Anwesenheit zu Aus- oder Weiterbildungszwecken zur
Umgehung der restriktiven Zuwanderungspolitik missbraucht wird. Daher ist es
nach dem Bundesverwaltungsgericht, im Rahmen der Würdigung der Zulassungsvoraussetzungen
«zulässig, Einreise- und Aufenthaltsgesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus
Staaten oder Regionen, mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise
ungünstigen Verhältnissen zum Vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die
persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und
Zweck einer zeitlich befristeten Anwesenheit im Einklang steht». Nach ständiger
Praxis werden zudem in erster Linie Bewilligungen für eine Erstausbildung in
der Schweiz erteilt. Die Notwendigkeit der Aus- oder Weiterbildung in der
Schweiz ist keine Voraussetzung, kann aber unter Opportunitätsgesichtspunkten
berücksichtigt werden, wenn die entsprechenden Studien auch anderswo möglich
sind (Martina Caroni/Lisa Ott, in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Handkommentar zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 27 N. 8
ff., unter Hinweis auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts).
3.2
Nach Art. 23 der Verordnung über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) sind die
persönlichen Voraussetzungen (Art. 27 Abs. 1 Bst. d AuG) namentlich dann erfüllt,
wenn keine früheren Aufenthalte und Gesuchsverfahren oder keine anderen Umstände
darauf hinweisen, dass die angestrebte Aus- oder Weiterbildung lediglich dazu
dient, die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen
und Ausländern zu umgehen (Abs. 2). Aus- oder Weiterbildungen werden in der
Regel für längstens acht Jahre bewilligt (Abs. 3).
3.3
Nach Ziffer 5.1.2 der Weisungen
und Erläuterungen Ausländerbereich (Weisungen AuG) des Staatssekretariats für
Migration (SEM, Version 25. Oktober 2013, Stand 18. Juli 2016, Ziff. 5.1.2, S.
195.
Mitte) dürfen, besondere Umstände vorbehalten, an Personen über dreissig
Jahren grundsätzlich keine Aufenthaltsbewilligungen zu Aus- und Weiterbildungen
erteilt werden. Ausnahmen sind hinreichend zu begründen (vgl. Entscheid des
BVGer C-482/2006 vom 27. Februar 2008).
4.1
Die Weisungen und Erläuterungen
des SEM sind zwar, wie der Beschwerdeführer zu Recht festhält, für ihn nicht
verbindlich wie ein Gesetz oder eine Verordnung. Sie sind rechtlich als
Verwaltungsverordnung zu betrachten und binden die Verwaltungsbehörden bei der
Anwendung eines Gesetzes bzw. bei der Ausübung des ihnen zustehenden Ermessens.
Für das Gericht sind sie nicht verbindlich, sondern im Rahmen der
Rechtsanwendung grundsätzlich frei überprüfbar.
Gerade in Bereichen, in welchen dem
Ermessen eine grosse Bedeutung zukommt, sind solche Weisungen jedoch nicht nur
für die rechtsanwendenden Verwaltungsbehörden von Bedeutung, indem sie die
Gleichbehandlung sicherstellen sollen, sondern auch für die Bürgerinnen und
Bürger, welche nicht nur einen Anspruch auf Gleichbehandlung haben, sondern
auch ein Interesse an Rechtssicherheit, was nicht zuletzt auch heisst, auf
Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit in einem Verfahren, in welchem sie keinen
Anspruch auf eine nachgesuchte Bewilligung haben. Die Weisungen können
mithelfen, die sehr offenen Normen bzw. die darauf basierenden Entscheide
berechenbarer zu machen und die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung in den verschiedenen
Kantonen zu fördern.
4.2
Die Bestimmung in den Weisungen,
dass an Personen über dreissig Jahren grundsätzlich keine Aufenthaltsbewilligungen
zu Aus- und Weiterbildungen erteilt werden, knüpft an die Bestimmung von Art.
23.
Abs. 3 VZAE an, nach welchem solche Bewilligungen in der Regel längstens für
8.
Jahre erteilt werden. Bei einer Aufnahme des Studiums nach Absolvierung der
Maturitätsschule, welche im Normalfall (in der Schweiz) zwischen dem 20. und
22.
Altersjahr abgeschlossen wird, ergibt sich, grosszügig gerechnet, ein Alter
von 30 Jahren als normales Maximalalter für den Abschluss der universitären
Ausbildung. Die Festsetzung eines Maximalalters von 30 Jahren erweist sich
somit keinesfalls als willkürlich, vielmehr als auf den Normalfall zugeschnitten
und grosszügig bemessen.
Der Beschwerdeführer hat seinen
Mittelschulabschluss bereits Ende Juni 1996 im Alter von 17 Jahren gemacht. Im
Juli des Jahres 2000 hat er an der Taschkenter Hochschule für Finanzen ein Bachelordiplom
in «Finanzen und Kredit» erlangt. Was er in den Jahren 2000 bis 2005 gemacht
hat, ergibt sich aus dem Lebenslauf (Akten Vorinstanz S. 15) nicht. In den
Jahren 2008 bis 2012 hat sich der Beschwerdeführer an der russischen
staatlichen handelswirtschaftlichen Universität in der Fachrichtung Finanz- und
Kreditwesen weitergebildet, parallel zu seiner Arbeit bei Banken. Seit Juli
2015.
ist er arbeitslos. Seine Erstausbildung hat er also vor 16 Jahren
abgeschlossen, um deren Fortsetzung oder Abschluss geht es nicht, da ein
Anknüpfen an den Bachelorabschluss nach so langer Zeit kaum möglich sein dürfte.
4.3
Der Beschwerdeführer hat sich in
den letzten zwei Jahren, wie aus den in den Akten liegenden Passkopien
hervorgeht (Akten Vorinstanz, S. 52), bereits mehrere Male in der Schweiz
aufgehalten, mit einem Schengenvisum zwecks «Visite familiale / amicale», und
zwar vom 18. Dezember 2014 bis 15. Januar 2015, vom 1. April 2015 bis zum 11. Mai
2015, vom 18. Dezember 2015 bis zum 30. Januar 2016 und vom 18. Februar 2016
bis zum 1. April 2016. Seit Juli 2016 hält er sich in Grenchen auf. Das legt
nach Art. 23 Abs. 2 VZAE die Vermutung nahe, dass der angestrebte längere
Aufenthalt nicht einzig dem Zweck des Studiums dienen, sondern in erster Linie
einen längeren Aufenthalt ermöglichen soll. Aus den eingereichten Unterlagen
ergibt sich dazu nichts, welches diese Vermutung entkräften könnte.
4.4
In der Stellungnahme vom 30. Juli
2016.
schrieb der Beschwerdeführer, aufgrund seines Alters und seiner Herkunft
sei klar, dass sich sein Lebensmittelpunkt in Russland befinde, weshalb er auch
nach Abschluss seines Masterstudiums in seine Heimat zurückkehren wolle. Das
Masterstudium sei in dieser Qualität nur in der Schweiz möglich; es solle seine
Karriere auf dem Arbeitsmarkt in seinem Heimatland fördern. In der Beschwerde
macht er nichts Weiteres geltend, ausser dass er es als diskriminierend
empfinde, wenn er lediglich auf Grund seines Alters nicht zugelassen werde.
Dass es für die prinzipielle
Altersgrenze eine sachgerechte Begründung gibt, wurde bereits dargelegt.
Besondere Gründe für ein Abweichen von der Altersgrenze macht der
Beschwerdeführer keine geltend. Warum ein Masterabschluss in Wirtschaftswissenschaften
an der Universität Basel besonders wertvoll sein soll, wird ebenfalls nicht
dargelegt. Ein Master in Wirtschaftswissenschaften kann wohl praktisch an jeder
entsprechenden Universität in Europa wie auch weltweit abgeschlossen werden.
Die Vorinstanz weist in ihrer Vernehmlassung auf verschiedene Universitäten
hin, unter anderem auch auf eine in Moskau. In der EU gilt – im Unterschied zur
Schweiz – zudem die Richtlinie 2004/114/EG vom 13. Dezember 2004 über die
Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines
Studiums (…) (StudentenRL), welche weder eine zeitliche noch eine Altersbeschränkung
enthält.
4.5
In der Interessenabwägung, welche
bei Ermessensentscheiden vorzunehmen ist, sollen nach Art. 96 AuG die öffentlichen
Interessen berücksichtigt werden. Darunter sind nach dem Gesetz primär die
Interessen der Gesamtwirtschaft, insbesondere des Arbeitsmarktes zu verstehen,
daneben die kulturellen und wirtschaftlichen Bedürfnisse der Schweiz sowie
wichtige öffentliche Interessen wie z.B. staatspolitische Gründe und erhebliche
kantonale fiskalische Interessen. Ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit
an einer Studienmöglichkeit in der Schweiz für den bereits ausgebildeten
arbeitslosen russischen Beschwerdeführer ist nicht ersichtlich, das öffentliche
Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik nicht relativiert. Die
persönlichen Interessen des Beschwerdeführers, welche zu berücksichtigen sind,
sprechen weder für noch gegen ihn. Nach den eingereichten Unterlagen ist er in
der Lage, für sich zu sorgen, verfügt er doch über Grundeigentum in Russland
und ein Bankkonto mit einer Einlage von 25‘000 Euro. Zudem wäre für seine
Unterkunft gesorgt. Über persönliche Beziehungen und die familiäre Situation
ist nichts bekannt, ein schwerwiegender persönlicher Härtefall weder geltend
gemacht noch ersichtlich. Die allgemeine Situation in seinem Herkunftsland ist
nicht dermassen, dass daraus eine Notwendigkeit, zumindest temporär in die
Schweiz überzusiedeln, abgeleitet werden könnte. Zum Integrationsgrad schliesslich
kann nicht viel festgestellt werden; dieser spielt in Fällen, in welchem ein
Aufenthalt erst beginnen soll, zudem nicht eine grosse Rolle. Wenn schon, ginge
es um die Möglichkeit der Integration. Da der Beschwerdeführer jedoch gar
keinen dauernden Aufenthalt anstrebt, ist dieses Kriterium in der
Ermessensausübung nicht von Bedeutung. Ein Anspruch auf eine Bewilligung
besteht in keiner Hinsicht. Es lässt sich daher nicht beanstanden, dass
entsprechend den Weisungen des SEM, welche für Standardfälle eine Zulassung zu
Aus- oder Weiterbildungszwecken für Personen über 30 Jahren ausschliessen, das
Gesuch abgelehnt wurde, weil keine besonderen Gründe für ein Abweichen von
diesen Richtlinien ersichtlich sind.
5.
Zusammenfassend erweist sich die
Abweisung des Aufenthaltsgesuchs durch die Vorinstanz nicht als rechtswidrig,
vielmehr als den Umständen angemessen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Bei
diesem Ausgang hat A.___ die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der
Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden
(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Gerügt werden kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.
Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser