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Entscheid

VWBES.2016.364

Aufenthaltsgesuch

31. Oktober 2016Deutsch11 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der am 2. März 1979 in Usbekistan

geborene arbeitslose Staatsangehörige der Russischen Föderation A.___ reichte

am 8. Juni 2016 bei der Schweizer Botschaft in Moskau einen Visumsantrag für

den langfristigen Aufenthalt in der Schweiz (Visum D) ein, um an der

Universität Basel einen Master in Wirtschaftswissenschaften zu erlangen. Dem

Antrag legte er eine Immatrikulationsbestätigung und eine Bestätigung der

Schweizer Bürgerin B.___ aus Grenchen bei, wonach er während der Zeit seines

Masterstudiums unentgeltlich bei ihr wohnen könne.

2. Am 17. Juni 2016 ging der

Visumsantrag beim Migrationsamt Solothurn ein. Dieses teilte dem Gesuchsteller

mit Schreiben vom 6. Juli 2016 per E-Mail mit, nach Ziff. 5.1.2 der Weisungen

AuG dürften an Personen über 30 Jahren grundsätzlich keine Aufenthaltsbewilligungen

zur Aus- und Weiterbildung erteilt werden, weshalb seinem Gesuch nicht

stattgegeben werden könne.

Am 11. Juli 2016 (E-Mail) und mit

undatiertem Brief, der am 13. Juli 2016 beim Amt einging, verlangte der Gesuchsteller,

der sich unterdessen in Grenchen aufhielt, eine beschwerdefähige Verfügung.

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das Migrationsamt namens des

Departements des Innern am 20. September 2016, das Aufenthaltsgesuch zwecks

Studiums werde abgelehnt.

3. Mit Schreiben vom 28. September

2016 erhob der Gesuchsteller «Einsprache» mit der Begründung, er empfinde die

Ablehnung aufgrund seines Alters, die sich weder auf ein geltendes Gesetz oder

eine Verfügung, sondern nur auf eine Weisung stütze, als diskriminierend.

4. Das Departement des Innern verlangte

in seiner Vernehmlassung vom 7. Oktober 2016, die Beschwerde sei unter

Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (§ 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___

ist als abgewiesener Gesuchsteller durch den angefochtenen Entscheid beschwert

und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Nach Art. 3 des Bundesgesetzes über

die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) werden – ausserhalb des

Freizügigkeitsabkommens mit der EU und der EFTA – im Interesse der

Gesamtwirtschaft grundsätzlich erwerbstätige Ausländerinnen und Ausländer in

der Schweiz zugelassen; weitere Zulassungsgründe sind völkerrechtliche

Verpflichtungen, humanitäre Gründe oder die Vereinigung von Familien.

Längere Aufenthalte ohne

Erwerbstätigkeit erfordern nach Art. 10 Abs. 2 AuG eine Bewilligung, die vor

der Einreise in die Schweiz bei der am vorgesehenen Wohnort zuständigen Behörde

zu beantragen ist. Zu einem Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit können Ausländerinnen

und Ausländer nach Art. 27 Abs. 1 AuG für eine Aus- oder Weiterbildung

zugelassen werden, wenn die Schulleitung bestätigt, dass sie aufgenommen werden

kann, eine bedarfsgerechte Wohnung zur Verfügung steht, die notwendigen

finanziellen Mittel vorhanden sind und die persönlichen und bildungsmässigen

Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- oder Weiterbildung erfüllt werden.

Daneben können unter bestimmten Voraussetzungen auch Rentnerinnen und Rentner

zum Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit zugelassen werden, ebenso Personen zur medizinischen

Behandlung.

3.1

Die Bewilligungsbehörde kann eine

Bewilligung erteilen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind; ein

Rechtsanspruch auf Bewilligung besteht aber nicht. Den zuständigen Behörden

wird ein Ermessensspielraum eingeräumt, den sie nach Art. 98 Abs. 1 AuG unter

Berücksichtigung der öffentlichen Interessen, der persönlichen Verhältnisse und

dem Grad der Integration der gesuchstellenden Person auszufüllen haben. Die

Zulassungsvoraussetzungen sind nach konstanter Praxis restriktiv anzuwenden, um

so zu verhindern, dass die Anwesenheit zu Aus- oder Weiterbildungszwecken zur

Umgehung der restriktiven Zuwanderungspolitik missbraucht wird. Daher ist es

nach dem Bundesverwaltungsgericht, im Rahmen der Würdigung der Zulassungsvoraussetzungen

«zulässig, Einreise- und Aufenthaltsgesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus

Staaten oder Regionen, mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise

ungünstigen Verhältnissen zum Vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die

persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und

Zweck einer zeitlich befristeten Anwesenheit im Einklang steht». Nach ständiger

Praxis werden zudem in erster Linie Bewilligungen für eine Erstausbildung in

der Schweiz erteilt. Die Notwendigkeit der Aus- oder Weiterbildung in der

Schweiz ist keine Voraussetzung, kann aber unter Opportunitätsgesichtspunkten

berücksichtigt werden, wenn die entsprechenden Studien auch anderswo möglich

sind (Martina Caroni/Lisa Ott, in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Handkommentar zum

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 27 N. 8

ff., unter Hinweis auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts).

3.2

Nach Art. 23 der Verordnung über Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) sind die

persönlichen Voraussetzungen (Art. 27 Abs. 1 Bst. d AuG) namentlich dann erfüllt,

wenn keine früheren Aufenthalte und Gesuchsverfahren oder keine anderen Umstände

darauf hinweisen, dass die angestrebte Aus- oder Weiterbildung lediglich dazu

dient, die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen

und Ausländern zu umgehen (Abs. 2). Aus- oder Weiterbildungen werden in der

Regel für längstens acht Jahre bewilligt (Abs. 3).

3.3

Nach Ziffer 5.1.2 der Weisungen

und Erläuterungen Ausländerbereich (Weisungen AuG) des Staatssekretariats für

Migration (SEM, Version 25. Oktober 2013, Stand 18. Juli 2016, Ziff. 5.1.2, S.

195.

Mitte) dürfen, besondere Umstände vorbehalten, an Personen über dreissig

Jahren grundsätzlich keine Aufenthaltsbewilligungen zu Aus- und Weiterbildungen

erteilt werden. Ausnahmen sind hinreichend zu begründen (vgl. Entscheid des

BVGer C-482/2006 vom 27. Februar 2008).

4.1

Die Weisungen und Erläuterungen

des SEM sind zwar, wie der Beschwerdeführer zu Recht festhält, für ihn nicht

verbindlich wie ein Gesetz oder eine Verordnung. Sie sind rechtlich als

Verwaltungsverordnung zu betrachten und binden die Verwaltungsbehörden bei der

Anwendung eines Gesetzes bzw. bei der Ausübung des ihnen zustehenden Ermessens.

Für das Gericht sind sie nicht verbindlich, sondern im Rahmen der

Rechtsanwendung grundsätzlich frei überprüfbar.

Gerade in Bereichen, in welchen dem

Ermessen eine grosse Bedeutung zukommt, sind solche Weisungen jedoch nicht nur

für die rechtsanwendenden Verwaltungsbehörden von Bedeutung, indem sie die

Gleichbehandlung sicherstellen sollen, sondern auch für die Bürgerinnen und

Bürger, welche nicht nur einen Anspruch auf Gleichbehandlung haben, sondern

auch ein Interesse an Rechtssicherheit, was nicht zuletzt auch heisst, auf

Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit in einem Verfahren, in welchem sie keinen

Anspruch auf eine nachgesuchte Bewilligung haben. Die Weisungen können

mithelfen, die sehr offenen Normen bzw. die darauf basierenden Entscheide

berechenbarer zu machen und die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung in den verschiedenen

Kantonen zu fördern.

4.2

Die Bestimmung in den Weisungen,

dass an Personen über dreissig Jahren grundsätzlich keine Aufenthaltsbewilligungen

zu Aus- und Weiterbildungen erteilt werden, knüpft an die Bestimmung von Art.

23.

Abs. 3 VZAE an, nach welchem solche Bewilligungen in der Regel längstens für

8.

Jahre erteilt werden. Bei einer Aufnahme des Studiums nach Absolvierung der

Maturitätsschule, welche im Normalfall (in der Schweiz) zwischen dem 20. und

22.

Altersjahr abgeschlossen wird, ergibt sich, grosszügig gerechnet, ein Alter

von 30 Jahren als normales Maximalalter für den Abschluss der universitären

Ausbildung. Die Festsetzung eines Maximalalters von 30 Jahren erweist sich

somit keinesfalls als willkürlich, vielmehr als auf den Normalfall zugeschnitten

und grosszügig bemessen.

Der Beschwerdeführer hat seinen

Mittelschulabschluss bereits Ende Juni 1996 im Alter von 17 Jahren gemacht. Im

Juli des Jahres 2000 hat er an der Taschkenter Hochschule für Finanzen ein Bachelordiplom

in «Finanzen und Kredit» erlangt. Was er in den Jahren 2000 bis 2005 gemacht

hat, ergibt sich aus dem Lebenslauf (Akten Vorinstanz S. 15) nicht. In den

Jahren 2008 bis 2012 hat sich der Beschwerdeführer an der russischen

staatlichen handelswirtschaftlichen Universität in der Fachrichtung Finanz- und

Kreditwesen weitergebildet, parallel zu seiner Arbeit bei Banken. Seit Juli

2015.

ist er arbeitslos. Seine Erstausbildung hat er also vor 16 Jahren

abgeschlossen, um deren Fortsetzung oder Abschluss geht es nicht, da ein

Anknüpfen an den Bachelorabschluss nach so langer Zeit kaum möglich sein dürfte.

4.3

Der Beschwerdeführer hat sich in

den letzten zwei Jahren, wie aus den in den Akten liegenden Passkopien

hervorgeht (Akten Vorinstanz, S. 52), bereits mehrere Male in der Schweiz

aufgehalten, mit einem Schengenvisum zwecks «Visite familiale / amicale», und

zwar vom 18. Dezember 2014 bis 15. Januar 2015, vom 1. April 2015 bis zum 11. Mai

2015, vom 18. Dezember 2015 bis zum 30. Januar 2016 und vom 18. Februar 2016

bis zum 1. April 2016. Seit Juli 2016 hält er sich in Grenchen auf. Das legt

nach Art. 23 Abs. 2 VZAE die Vermutung nahe, dass der angestrebte längere

Aufenthalt nicht einzig dem Zweck des Studiums dienen, sondern in erster Linie

einen längeren Aufenthalt ermöglichen soll. Aus den eingereichten Unterlagen

ergibt sich dazu nichts, welches diese Vermutung entkräften könnte.

4.4

In der Stellungnahme vom 30. Juli

2016.

schrieb der Beschwerdeführer, aufgrund seines Alters und seiner Herkunft

sei klar, dass sich sein Lebensmittelpunkt in Russland befinde, weshalb er auch

nach Abschluss seines Masterstudiums in seine Heimat zurückkehren wolle. Das

Masterstudium sei in dieser Qualität nur in der Schweiz möglich; es solle seine

Karriere auf dem Arbeitsmarkt in seinem Heimatland fördern. In der Beschwerde

macht er nichts Weiteres geltend, ausser dass er es als diskriminierend

empfinde, wenn er lediglich auf Grund seines Alters nicht zugelassen werde.

Dass es für die prinzipielle

Altersgrenze eine sachgerechte Begründung gibt, wurde bereits dargelegt.

Besondere Gründe für ein Abweichen von der Altersgrenze macht der

Beschwerdeführer keine geltend. Warum ein Masterabschluss in Wirtschaftswissenschaften

an der Universität Basel besonders wertvoll sein soll, wird ebenfalls nicht

dargelegt. Ein Master in Wirtschaftswissenschaften kann wohl praktisch an jeder

entsprechenden Universität in Europa wie auch weltweit abgeschlossen werden.

Die Vorinstanz weist in ihrer Vernehmlassung auf verschiedene Universitäten

hin, unter anderem auch auf eine in Moskau. In der EU gilt – im Unterschied zur

Schweiz – zudem die Richtlinie 2004/114/EG vom 13. Dezember 2004 über die

Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines

Studiums (…) (StudentenRL), welche weder eine zeitliche noch eine Altersbeschränkung

enthält.

4.5

In der Interessenabwägung, welche

bei Ermessensentscheiden vorzunehmen ist, sollen nach Art. 96 AuG die öffentlichen

Interessen berücksichtigt werden. Darunter sind nach dem Gesetz primär die

Interessen der Gesamtwirtschaft, insbesondere des Arbeitsmarktes zu verstehen,

daneben die kulturellen und wirtschaftlichen Bedürfnisse der Schweiz sowie

wichtige öffentliche Interessen wie z.B. staatspolitische Gründe und erhebliche

kantonale fiskalische Interessen. Ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit

an einer Studienmöglichkeit in der Schweiz für den bereits ausgebildeten

arbeitslosen russischen Beschwerdeführer ist nicht ersichtlich, das öffentliche

Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik nicht relativiert. Die

persönlichen Interessen des Beschwerdeführers, welche zu berücksichtigen sind,

sprechen weder für noch gegen ihn. Nach den eingereichten Unterlagen ist er in

der Lage, für sich zu sorgen, verfügt er doch über Grundeigentum in Russland

und ein Bankkonto mit einer Einlage von 25‘000 Euro. Zudem wäre für seine

Unterkunft gesorgt. Über persönliche Beziehungen und die familiäre Situation

ist nichts bekannt, ein schwerwiegender persönlicher Härtefall weder geltend

gemacht noch ersichtlich. Die allgemeine Situation in seinem Herkunftsland ist

nicht dermassen, dass daraus eine Notwendigkeit, zumindest temporär in die

Schweiz überzusiedeln, abgeleitet werden könnte. Zum Integrationsgrad schliesslich

kann nicht viel festgestellt werden; dieser spielt in Fällen, in welchem ein

Aufenthalt erst beginnen soll, zudem nicht eine grosse Rolle. Wenn schon, ginge

es um die Möglichkeit der Integration. Da der Beschwerdeführer jedoch gar

keinen dauernden Aufenthalt anstrebt, ist dieses Kriterium in der

Ermessensausübung nicht von Bedeutung. Ein Anspruch auf eine Bewilligung

besteht in keiner Hinsicht. Es lässt sich daher nicht beanstanden, dass

entsprechend den Weisungen des SEM, welche für Standardfälle eine Zulassung zu

Aus- oder Weiterbildungszwecken für Personen über 30 Jahren ausschliessen, das

Gesuch abgelehnt wurde, weil keine besonderen Gründe für ein Abweichen von

diesen Richtlinien ersichtlich sind.

5.

Zusammenfassend erweist sich die

Abweisung des Aufenthaltsgesuchs durch die Vorinstanz nicht als rechtswidrig,

vielmehr als den Umständen angemessen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Bei

diesem Ausgang hat A.___ die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der

Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden

(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Gerügt werden kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.

Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser