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Entscheid

VWBES.2016.367

Genehmigung Schlussbericht und Schlussrechnung

21. März 2017Deutsch16 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Entscheid der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom

1. September 2015 wurde die Beistandschaft für B.___ per 31. Juli 2015

aufgehoben und die Mandatsperson aus ihrem Amt entlassen. Gleichzeitig wurde

die Mandatsperson aufgefordert, ihren Schlussbericht für die Periode vom

1. Januar 2014 bis 31. Juli 2015 zur Genehmigung dem Zweckverband

Sozialregion Thal-Gäu einzureichen.

2. Mit Entscheid vom 23. August

2016 genehmigte die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein Schlussbericht und

Schlussrechnung und erteilte der bisherigen Mandatsperson im Sinne von Art. 425

Abs. 4 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) die Entlastung (Ziffer

3.1). Gleichzeitig setzte sie die Entschädigung für die Führung des Mandates

auf CHF 2‘900.00 fest und forderte die Mandatsperson auf, dem Zweckverband

Sozialregion Thal-Gäu den Betrag von CHF 1‘898.00 zurückzuerstatten

(Ziffer 3.4).

3. Mit Beschwerde vom 29. September

2016 gelangte die Mandatsperson, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), v.d.

Rechtsanwalt Roger Baumberger, an das Verwaltungsgericht und stellte folgende

Rechtsbegehren:

Die Ziffer 3.4 des Entscheides

vom 23. August 2016 sei wie folgt neu zu fassen:

«Die Entschädigung für

die Führung des Mandats wird auf CHF 4‘797.45 festgelegt. Der Zweckverband

Sozialregion Thal-Gäu wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer den Betrag von

CHF 4‘797.45, soweit er noch nicht bezahlt ist, auszubezahlen.»

Eventualiter:

Ziffer 3.4 des

Entscheides vom 23. August 2016 sei ersatzlos zu streichen und der

Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer den Betrag

von CHF 4‘797.45, soweit er noch nicht bezahlt ist, auszubezahlen.

Dem Beschwerdeführer seien die

Parteikosten zu ersetzen.

Die Verfahrenskosten seien

zulasten der Beschwerdegegnerin zu verlegen.

4. Mit Vernehmlassung vom

19. Oktober 2016 beantragte die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein die

Abweisung der Beschwerde.

5. Am 15. November 2016 nahm der

Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu zur Beschwerde Stellung und verzichtete auf

Anträge.

6. Mit Replik vom 8. Dezember

2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest und reichte weitere

Bemerkungen ein.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 ff. Schweizerisches Zivilgesetzbuch

[ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS

211.

]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Bei der Festsetzung des Honorars

des Beistands handelt es sich um einen ausgesprochenen Ermessensentscheid.

Nachdem die KESB als erste und einzige Instanz verfügt hat, kann im Verfahren

vor Verwaltungsgericht auch Unangemessenheit gerügt werden (vgl. § 67bis

Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]).

2.

Das Beistandsmandat des

Beschwerdeführers dauerte vom 1. August 2010 bis 31. Juli 2015 (vgl. namentlich

Verfügung der damaligen Vormundschaftsbehörde [...] vom 20. August 2010). Streitig

ist hingegen einzig die Mandatsentschädigung für die Zeitperiode vom

1.

Januar 2014 bis am 31. Juli 2015. Demnach gelangt für die Beurteilung

der Angelegenheit ausschliesslich das am 1. Januar 2013 in Kraft getretene

neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht zur Anwendung (vgl. Art. 14 SchlT ZGB).

Der Beschwerdeführer geht irrtümlich von der Anwendbarkeit der altrechtlichen

Regelung aus.

3.

Gemäss Art. 404 ZGB hat der

Beistand oder die Beiständin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und

auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Bei

einem Berufsbeistand oder einer Berufsbeiständin fallen die Entschädigung und

der Spesenersatz an den Arbeitgeber (Abs. 1). Die Erwachsenenschutzbehörde

legt die Höhe der Entschädigung fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den

Umfang und die Komplexität der dem Beistand oder der Beiständin übertragenen

Aufgaben (Abs. 2). Die Kantone erlassen Ausführungsbestimmungen und regeln die

Entschädigung und den Spesenersatz, wenn diese nicht aus dem Vermögen der

betroffenen Person bezahlt werden können (Abs. 3).

Laut § 119 EG ZGB hat die von der

Massnahme betroffene Person die Kosten der Mandatsführung zu tragen, sofern sie

nicht als bedürftig im Sinne der Bestimmungen über die unentgeltliche

Rechtspflege gilt. Der Mandatsträger hat spätestens zum Zeitpunkt der

Berichterstattung einen Antrag mit Begründung darüber zu stellen, von wem und

zu welchen Anteilen die Entschädigung und Auslagen zu tragen sind. Laut § 120

EG ZGB richtet sich die durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde festzulegende

Entschädigung und der notwendige Auslagenersatz für Mandatsträger nach dem

kantonalen Gebührentarif.

Nach § 88 Gebührentarif (GT, BGS

615.

) beträgt die Entschädigung (unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4) pro

Jahr für die Einkommens- und Vermögensverwaltung CHF 300.00 bis

CHF 3‘000.00, für die persönliche Betreuung ebenfalls CHF 300.00 bis

CHF 3‘000.00 und für die Amtsführung ausserhalb dieser beiden Aufgaben

CHF 500.00 bis CHF 5‘000.00 (Abs. 1). Absatz 2 regelt die

Entschädigung der notwendigen Auslagen. Nach Abs. 3 gilt für die Entschädigung

für Mandatsträgerinnen und Mandatsträger, die Angestellte einer Sozialregion

sind, ein Stundenansatz von CHF 100.00. Gleiches gilt für private

Mandatsträgerinnen und Mandatsträger, die über eine anerkannte Fachausbildung

verfügen, welche für die Mandatsführung unverzichtbar ist und für welche der

genannte Stundenansatz gerechtfertigt erscheint. Absatz 4 regelt die

Entschädigung für Anwälte, Treuhänder oder gleichwertig ausgebildete Personen,

welche ein entsprechendes Mandat wahrnehmen.

4.

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung sind die wesentlichen Kriterien zur Bemessung der angemessenen

Mandatsträgerentschädigung die Art und Komplexität der geleisteten Tätigkeit,

die wirtschaftliche Lage der verbeiständeten Person, der konkrete Aufwand im

Einzelfall und die besonderen beruflichen Fähigkeiten, die die Aufgabe

erfordert (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5D_148/2009 E. 3.1,5A_319/2008 E.

4.

, BGE 116 II 399 E. 4b). Sind Aufgaben zu erfüllen, die zwingend besondere

berufliche Kenntnisse erfordern, wie etwa die Prozessführung, die Verwaltung

eines komplexen Vermögens oder die Verwaltung von Miet- und Geschäftsliegenschaften,

und wird deshalb eine Person mit diesen spezifischen beruflichen Kenntnissen

als Beistand eingesetzt, so ist die Entschädigung grundsätzlich gestützt auf

die entsprechenden Berufstarife zu berechnen. Die Erwachsenenschutzbehörde bzw.

der Kanton haben aber bei der Anwendung dieser Tarife ein gewisses Ermessen und

können insbesondere im Hinblick auf die Einkommens- und Vermögenssituation der

verbeiständeten Person und die Schwierigkeit des Mandates die Berufstarife auch

reduzieren oder von ihnen abweichen. Setzt der von der Erwachsenenschutzbehörde

erteilte Auftrag hingegen keine besonderen Berufskenntnisse voraus, so ist es

mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbar, die Höhe der Entschädigung vom Beruf

des Beistandes abhängig zu machen. Könnte bspw. eine einfache

Vermögensverwaltung ohne weiteres auch von einem Laien besorgt werden, so hat

der Treuhänder oder Banker, der als Beistand eingesetzt wird, nicht Anspruch

auf ein Entgelt gemäss den in der betreffenden Sparte massgebenden Ansätzen.

Als Aufwand darf nur verrechnet werden, was im Rahmen des Auftrags der

Erwachsenenschutzbehörde zu einer sorgfältigen Amtsführung des Beistandes

gehört. Übertriebene oder unnötige Aufwendungen dürfen nicht in Rechnung

gestellt werden (Ruth E. Reusser in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler

Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2014, Art. 404 ZGB N 18 ff.).

Der Kanton hat bei der Festlegung von

Grundsätzen für die Bemessung der Entschädigung ein weites Ermessen im Rahmen

der vom Bundesgericht entwickelten Vorgaben. Es ist auf jeden Fall nicht Ziel

des neuen Erwachsenenschutzrechts, die Führung von Beistandschaften zu einem

freien Beruf zu machen, von dem eine Person leben kann. Vielmehr ist neben

treuhänderischen Prinzipien auch dem sozialen Charakter des Erwachsenenschutzes

bei der Festsetzung der Ansätze Rechnung zu tragen. Sind dem Beistand hohe

Entschädigungen zu bezahlen, so könnte dies dazu führen, dass von einer Meldung

an die Erwachsenenschutzbehörde abgesehen wird und die Angehörigen einer

hilfsbedürftigen Person sich zu deren Nachteil irgendwie «durchwursteln» (vgl.

Ruth E. Reusser, a.a.O., Art. 404 ZGB N 44).

5.

Zu prüfen ist vorliegend, ob die

KESB die Beistandsentschädigung zu Recht auf CHF 2‘900.00 festgelegt und

ob der Beschwerdeführer die darüber hinaus bezogenen CHF 1‘898.00

zurückzuerstatten hat.

5.1

Der Beschwerdeführer bringt in

seiner Beschwerde vor, er sei ein privater Fachbeistand mit den entsprechenden

Qualifikationen. Er arbeite für das Unternehmen C.___ GmbH, welches

entsprechende Dienstleistungen anbiete und von der Sozialregion Thal-Gäu dann

beigezogen werde, wenn sie schwierige Mandate zu meistern habe. Er habe das

Mandat vorschriftsgemäss ausgeführt und mit dem Zweckverband Sozialregion

Thal-Gäu eine Entschädigung von CHF 99.00 pro Stunde vereinbart. Gestützt

auf diese Abmachung habe der Beschwerdeführer seinen Aufwand monatlich

detailliert abgerechnet, wobei die Rechnungsstellung im Zweimonatsrhythmus

erfolgt sei.

Tatsache sei, dass der

Beschwerdeführer einen Aufwand von CHF 4‘797.55 in Rechnung gestellt habe,

aber nur CHF 3‘151.20 bezahlt worden seien. Die Rechnungen für den

Zeitraum Mai bis Juli 2015 seien nicht bezahlt worden, d.h. CHF 529.65 und

CHF 1‘116.70 seien bis heute offen. Dementsprechend sei auch die

Schlussfolgerung der Vorinstanz falsch, wonach bei einem von ihr als gerechtfertigt

erachteten Honorar von CHF 2‘900.00 noch CHF 1‘898.00

zurückzuerstatten seien. Da der Zweckverband den Betrag von CHF 4‘797.55

nicht bezahlt habe, könne auch keine Rückforderung angeordnet werden. Es gebe

keine gesetzliche Grundlage für eine Rückforderung durch die Vorinstanz.

Ebenfalls stelle die Vorinstanz

fälschlicherweise nicht fest, dass es zwischen dem Zweckverband Sozialregion

Thal-Gäu und dem Beschwerdeführer eine Vereinbarung über die Abrechnung im

Stundenaufwand zu einem Ansatz von CHF 99.00 gegeben habe. Aufgrund dieser

vertraglichen Abmachung habe der Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu das

entsprechende Honorar zu bezahlen, selbst wenn die Vorinstanz einen anderen

Betrag genehmige.

Sodann begründe die Vorinstanz mit

keinem Wort, wie sie auf den Betrag von CHF 2‘900.00 komme. Zu berücksichtigen

sei insbesondere, dass der Beschwerdeführer über eine anerkannte Fachausbildung

als Sozialarbeiter FH verfüge, d.h. er sei ein Fachbeistand. Praxisgemäss setze

der Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu (wie auch andere Sozialregionen) dann

Fachbeistände wie den Beschwerdeführer ein, wenn ihre eigenen Angestellten fachlich

überfordert seien. Die externe Vergabe zeige, dass es ein komplexer Fall

gewesen sei. Dementsprechend sei es auch gerechtfertigt gewesen, einen

Stundenansatz von CHF 99.00 (welcher sich im Rahmen des Tarifes bewege) zu

vereinbaren.

5.2

Zunächst gilt es, über die

Aufgabenbereiche des Beistandes Klarheit zu schaffen. Um nach der Scheidung der

Eltern von B.___ für die Überwachung und den Vollzug des Besuchsrechts der

Mutter zu sorgen, wurde ursprünglich eine Erziehungsbeistandschaft gemäss aArt.

308.

Abs. 1 ZGB errichtet. Mit Verfügung vom 22. März 2012 wurde die

Beistandschaft gemäss aArt. 308 ZGB mit Wirkung per 4. Dezember 2011

aufgehoben und gleichzeitig mit separater Verfügung eine Beistandschaft nach

aArt. 392 Abs. 1 ZGB und aArt. 393 Abs. 2 ZGB errichtet. Die Aufgabe des

Beschwerdeführers war es, die Interessen von B.___ allseitig zu wahren und insbesondere

-

ihn bei der Regelung der

finanziellen und administrativen Angelegenheiten zu unterstützen

-

die Einkünfte und das

Vermögen des Verbeiständeten unter Beachtung von Art. 419 ZGB sorgfältig

zu verwalten;

-

stets um hinreichende

persönliche, medizinische und soziale Betreuung des Verbeiständeten besorgt zu

sein

-

dem Verbeiständeten bei

der Wohnsituation behilflich zu sein;

-

[…].

Diese altrechtliche Massnahme wurde

per 31. Juli 2015 aufgehoben. Eine Überführung der vormundschaftlichen

Massnahme in eine Massnahme des neuen Rechts erübrigte sich, nachdem der

Beschwerdeführer die Aufhebung der bisherigen Massnahme verlangte.

5.3

Im Bericht vom 26. Juni 2014

über die Zeit vom 23. März 2012 bis 31. Dezember 2013 wird unter

anderem ausgeführt, B.___ sende jeweils monatlich per Mail seine Rechnungen an

den Beistand. Falls weitere Anschaffungen nötig seien, nehme er selbständig die

Einholung der Offerten an die Hand. Er sei in psychologischer Beratung beim

kinder- und jugendpsychiatrischen Dienst in Solothurn. B.___ könne ohne grosse

Unterstützung selbständig wohnen. Zwischenzeitlich gelinge es ihm sehr gut,

morgens pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen. Punkto Selbständigkeit und

Selbstkompetenz habe er sich massiv verbessert. Er benötige Unterstützung bei

der Vermögensverwaltung. Er sei in der Lage, mit dem eingeteilten Geld korrekt

umzugehen. Vor Anschaffungen erkundige er sich beim Beistand, ob er das Geld

bekommen könne. Er sei gut verankert im Familiensystem. Das Verhältnis zwischen

B.___ und dem Beistand sei sehr gut. Alle Abmachen würden eingehalten. Im

Antrag um Aufhebung der Beistandschaft vom 21. Juli 2015 führte der Beschwerdeführer

sodann aus, aufgrund des sehr guten Verlaufs und der hohen Selbständigkeit,

aber auch aufgrund des erfolgreichen Lehrabschlusses seien keine weiteren

behördlichen Massnahmen mehr nötig. B.___ begrüsse die Aufhebung der Beistandschaft.

Dem Schlussbericht des Beschwerdeführers vom 20. Oktober 2015 ist namentlich

zu entnehmen, dass B.___ seine Lehrabschlussprüfung als Metallbaukonstrukteur

EFZ im Juli 2015 erfolgreich bestanden habe. Im Haftpflichtfall betreffend

fahrlässige Körperverletzung habe ein Vergleich mit der Mobiliar Versicherung

ausgehandelt werden können. B.___ habe seine Selbständigkeit stetig erhöhen

können. Im Familiensystem sei er gut integriert und er wohne auch wieder bei seinem

Vater in […].

5.4

Aufgrund der Aktenlage und

insbesondere mit Blick auf die vorgenannten Ausführungen ergibt sich, dass die besonderen

Fachkompetenzen des Beschwerdeführers für das vorliegende Mandat in der zu

beurteilenden Periode verzichtbar waren. Die persönliche, medizinische und

soziale Betreuung gestaltete sich – soweit beurteilbar – in der massgebenden

Periode nicht besonders aufwändig. So ist beispielsweise aus den Akten nicht

ersichtlich, dass der Beistand bei der Wohnungssuche in Biel mitgewirkt hat.

Die psychiatrische Betreuung erfolgte durch den kinder- und jugendpsychologischen

Dienst in Solothurn. Besondere Probleme stellten sich dabei offenbar nicht.

Sodann sind die finanziellen Verhältnisse von B.___ als geordnet und klar zu

bezeichnen. Er verfügt über ein bescheidenes Einkommen und Vermögen. Bei diesen

einfachen Verhältnissen halten sich der Schwierigkeitsgrad und der Aufwand

erfahrungsgemäss in Grenzen. Besondere Unterstützung benötigte der

Verbeiständete offenbar einzig im Zusammenhang mit einer Regressforderung der

Haftpflichtversicherung. Allerdings wird weder geltend gemacht noch ist

ersichtlich, inwiefern dafür besondere Fachkenntnisse erforderlich waren. Zu

beachten ist im Übrigen, dass die Zusammenarbeit des Beistandes mit B.___

problemlos verlief und letzterer ein kooperatives Verhalten zeigte. Jedenfalls

vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, in welcher Hinsicht das

vorliegende Mandat besondere Spezialkenntnisse erforderte bzw. besonders komplex

gewesen sein soll.

Fehl geht der sinngemässe Einwand des

Beschwerdeführers, wonach die C.___ GmbH vom Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu

nur bei schwierigen Mandaten beigezogen werde, weshalb auf ein komplexes Mandat

mit entsprechendem Stundenansatz zu schliessen sei. Er verkennt, dass er das vorliegende

Mandat zu einer Zeit übernommen hatte, als die C.___ GmbH noch gar nicht existierte

(vgl. Verfügung der Vormundschaftsbehörde [...] vom 19. August 2010).

Weiter legt er keinen Beweis ins Recht, dass er mit dem Zweckverband Sozialregion

Thal-Gäu eine schriftliche Vereinbarung über eine Vergütung mit einem

Stundenansatz von CHF 99.00 getroffen hat.

Gemäss der in E. 4 hievor zitierten bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ist bei der Bemessung der angemessenen Mandatsträgerentschädigung

auch die wirtschaftliche Lage der verbeiständeten Person miteinzubeziehen. Der

Verbeiständete ist bedürftig im Sinne der Bestimmungen über die unentgeltliche

Rechtspflege, da sein liquides Vermögen weniger als CHF 10‘000.00 beträgt.

Die Kosten der Mandatsführung gehen daher zu Lasten der Sozialregion (vgl.

Ziffer 1.2. kantonale Richtlinien für die Entschädigung der Beiständinnen und

Beistände bei Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen). Dieser Umstand ist

ebenfalls zu berücksichtigen.

Als Zwischenergebnis kann festgehalten

werden, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Stundenansatz von

CHF 99.00 bei der vorliegenden Sachlage nicht gerechtfertigt erscheint.

6.

Die Vorinstanz setzte die

Mandatsentschädigung auf CHF 2‘900.00 fest. Die dahinterstehende

Berechnung ergibt sich aus dem Rechenschaftsbericht für die Periode vom

1.

Januar 2014 bis 31. Juli 2015 des Zweckverbandes Sozialregion

Thal-Gäu (datiert vom 24. März 2016). Konkret wird auf die kantonalen

Richtlinien für die Entschädigung der Beiständinnen und Beistände bei Kindes-

und Erwachsenenschutzmassnahmen abgestellt. Der Zweckverband rechnet mit einer

monatlichen Vergütung von CHF 100.00, was für den massgeblichen Zeitraum

von 19 Monaten einen Betrag von CHF 1‘900.00 ergibt. Dies entspricht der

Entschädigung für private Beistände bei Mandaten mit Einkommens- und

Vermögensverwaltung. Zusätzlich wird ein ausserordentlicher Aufwand von

pauschal CHF 1‘000.00 («Arbeiten im Zusammenhang mit dem Haftpflichtfall»)

vergütet. Die gemäss kantonalen Richtlinien festgesetzte Mandatsentschädigung

entspricht dem übergeordneten Recht und ist nicht zu beanstanden. Hätte man die

Entschädigung gemäss Ziffer 3.2. der Richtlinien (Beistände mit besonderen

Kenntnissen) festgesetzt, würde die Entschädigung CHF 2‘850.00 ausmachen.

Auch mit Blick darauf erscheint die verfügte Mandatsträgerentschädigung angemessen.

7.1

Die KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein verpflichtete den Beschwerdeführer zur Rückzahlung

des zu viel bezogenen Betrags von CHF 1‘898.00. Der Beschwerdeführer

wendet dagegen ein, der KESB komme nicht die Kompetenz zu für eine entsprechende

Rückforderung. Die Verfügungskompetenz der KESB zur Festlegung der Mandatsträgerentschädigung

ergibt sich aus Art. 404 Abs. 2 und 3 ZGB. Folgerichtig ist sie auch zuständig,

die Rückerstattung von zu viel bezogenem Honorar zu verfügen. Zudem gelten

gemäss § 131 Abs. 3 EG ZGB Kosten für den Vollzug von Massnahmen der KESB, die

nicht durch die von der Massnahme betroffenen Person oder durch Dritte zu

übernehmen sind, als Sozialhilfeleistungen nach Art. 151 Sozialgesetz (SG, BGS

831.

). Zuviel bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (§ 164 SG), für den

Rechtsschutz wird auf das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren verwiesen

(i.d.S. § 159 SG). Im Übrigen musste sich auch der Beschwerdeführer darüber im

Klaren sein, dass er nicht einfach Rechnung für seine Tätigkeit stellen kann,

sondern die KESB seine Entschädigung erst im Genehmigungsentscheid verbindlich

festlegt. Die verfügte Rückerstattung erweist sich nach dem Gesagten grundsätzlich

als rechtens.

7.2

Der Beschwerdeführer moniert in

diesem Zusammenhang, die Rechnungen für den Zeitraum Mai bis Juli 2015 seien

bis heute nicht bezahlt worden. Aufgrund der Aktenlage kann nicht abschliessend

beurteilt werden, welcher Betrag dem Beschwerdeführer bereits ausbezahlt wurde.

Die ziffernmässig verfügte Rückerstattung kann deshalb nicht überprüft werden.

Die Rüge erweist sich folglich als begründet: Die Sache ist diesbezüglich an

die Vorinstanz zur Vornahme der notwendigen Abklärungen zurückzuweisen. Der

Beschwerdeführer hat den CHF 2‘900.00 übersteigenden Betrag zurückzuerstatten.

8.

Im Ergebnis erweist sich die

Beschwerde als teilweise begründet, sie ist teilweise gutzuheissen: Ziffer 3.4.

des Entscheids vom 23. August 2016 der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein

ist betreffend der auf CHF 1‘898.00 festgesetzten Rückerstattung

aufzuheben. Die Sache ist an die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein zur Vornahme

der notwendigen Abklärungen zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer wird dazu aufgefordert,

dem Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu den CHF 2‘900.00 übersteigenden

Betrag zurückzuerstatten. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

Die Kosten des Verfahrens werden

gemäss Art. 77 VRG i.V.m. Art. 106 - 109 Schweizerische Zivilprozessordnung

(ZPO, SR 272) nach dem Ausgang des Verfahrens auferlegt. Der Beschwerdeführer

dringt mit seinen Anträgen nur zu einem sehr geringen Teil durch. Es

rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

von CHF 1‘000.00 vollumfänglich zu überbinden. Den am

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der

Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Es besteht kein Anlass, von dieser Regelung abzuweichen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen: Ziffer 3.4. betreffend der auf CHF 1‘898.00 festgesetzten

Rückerstattung des Entscheids vom 23. August 2016 der KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein wird aufgehoben.

2. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen

an die KESB Thal-Gäu/Dorneck zurückgewiesen und der Beschwerdeführer wird dazu

aufgefordert, dem Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu den CHF 2‘900.00

übersteigenden Betrag zurückzuerstatten.

3. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

4. A.___ hat die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse:

1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman