VWBES.2016.367
Genehmigung Schlussbericht und Schlussrechnung
21. März 2017Deutsch16 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 21. März 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Roger
Baumberger,
Beschwerdeführer
gegen
KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
Beschwerdegegnerin
betreffend Genehmigung
Schlussbericht und Schlussrechnung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Entscheid der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom
1. September 2015 wurde die Beistandschaft für B.___ per 31. Juli 2015
aufgehoben und die Mandatsperson aus ihrem Amt entlassen. Gleichzeitig wurde
die Mandatsperson aufgefordert, ihren Schlussbericht für die Periode vom
1. Januar 2014 bis 31. Juli 2015 zur Genehmigung dem Zweckverband
Sozialregion Thal-Gäu einzureichen.
2. Mit Entscheid vom 23. August
2016 genehmigte die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein Schlussbericht und
Schlussrechnung und erteilte der bisherigen Mandatsperson im Sinne von Art. 425
Abs. 4 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) die Entlastung (Ziffer
3.1). Gleichzeitig setzte sie die Entschädigung für die Führung des Mandates
auf CHF 2‘900.00 fest und forderte die Mandatsperson auf, dem Zweckverband
Sozialregion Thal-Gäu den Betrag von CHF 1‘898.00 zurückzuerstatten
(Ziffer 3.4).
3. Mit Beschwerde vom 29. September
2016 gelangte die Mandatsperson, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), v.d.
Rechtsanwalt Roger Baumberger, an das Verwaltungsgericht und stellte folgende
Rechtsbegehren:
Die Ziffer 3.4 des Entscheides
vom 23. August 2016 sei wie folgt neu zu fassen:
«Die Entschädigung für
die Führung des Mandats wird auf CHF 4‘797.45 festgelegt. Der Zweckverband
Sozialregion Thal-Gäu wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer den Betrag von
CHF 4‘797.45, soweit er noch nicht bezahlt ist, auszubezahlen.»
Eventualiter:
Ziffer 3.4 des
Entscheides vom 23. August 2016 sei ersatzlos zu streichen und der
Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer den Betrag
von CHF 4‘797.45, soweit er noch nicht bezahlt ist, auszubezahlen.
Dem Beschwerdeführer seien die
Parteikosten zu ersetzen.
Die Verfahrenskosten seien
zulasten der Beschwerdegegnerin zu verlegen.
4. Mit Vernehmlassung vom
19. Oktober 2016 beantragte die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein die
Abweisung der Beschwerde.
5. Am 15. November 2016 nahm der
Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu zur Beschwerde Stellung und verzichtete auf
Anträge.
6. Mit Replik vom 8. Dezember
2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest und reichte weitere
Bemerkungen ein.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 ff. Schweizerisches Zivilgesetzbuch
[ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS
211.
]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Bei der Festsetzung des Honorars
des Beistands handelt es sich um einen ausgesprochenen Ermessensentscheid.
Nachdem die KESB als erste und einzige Instanz verfügt hat, kann im Verfahren
vor Verwaltungsgericht auch Unangemessenheit gerügt werden (vgl. § 67bis
Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]).
2.
Das Beistandsmandat des
Beschwerdeführers dauerte vom 1. August 2010 bis 31. Juli 2015 (vgl. namentlich
Verfügung der damaligen Vormundschaftsbehörde [...] vom 20. August 2010). Streitig
ist hingegen einzig die Mandatsentschädigung für die Zeitperiode vom
1.
Januar 2014 bis am 31. Juli 2015. Demnach gelangt für die Beurteilung
der Angelegenheit ausschliesslich das am 1. Januar 2013 in Kraft getretene
neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht zur Anwendung (vgl. Art. 14 SchlT ZGB).
Der Beschwerdeführer geht irrtümlich von der Anwendbarkeit der altrechtlichen
Regelung aus.
3.
Gemäss Art. 404 ZGB hat der
Beistand oder die Beiständin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und
auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Bei
einem Berufsbeistand oder einer Berufsbeiständin fallen die Entschädigung und
der Spesenersatz an den Arbeitgeber (Abs. 1). Die Erwachsenenschutzbehörde
legt die Höhe der Entschädigung fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den
Umfang und die Komplexität der dem Beistand oder der Beiständin übertragenen
Aufgaben (Abs. 2). Die Kantone erlassen Ausführungsbestimmungen und regeln die
Entschädigung und den Spesenersatz, wenn diese nicht aus dem Vermögen der
betroffenen Person bezahlt werden können (Abs. 3).
Laut § 119 EG ZGB hat die von der
Massnahme betroffene Person die Kosten der Mandatsführung zu tragen, sofern sie
nicht als bedürftig im Sinne der Bestimmungen über die unentgeltliche
Rechtspflege gilt. Der Mandatsträger hat spätestens zum Zeitpunkt der
Berichterstattung einen Antrag mit Begründung darüber zu stellen, von wem und
zu welchen Anteilen die Entschädigung und Auslagen zu tragen sind. Laut § 120
EG ZGB richtet sich die durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde festzulegende
Entschädigung und der notwendige Auslagenersatz für Mandatsträger nach dem
kantonalen Gebührentarif.
Nach § 88 Gebührentarif (GT, BGS
615.
) beträgt die Entschädigung (unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4) pro
Jahr für die Einkommens- und Vermögensverwaltung CHF 300.00 bis
CHF 3‘000.00, für die persönliche Betreuung ebenfalls CHF 300.00 bis
CHF 3‘000.00 und für die Amtsführung ausserhalb dieser beiden Aufgaben
CHF 500.00 bis CHF 5‘000.00 (Abs. 1). Absatz 2 regelt die
Entschädigung der notwendigen Auslagen. Nach Abs. 3 gilt für die Entschädigung
für Mandatsträgerinnen und Mandatsträger, die Angestellte einer Sozialregion
sind, ein Stundenansatz von CHF 100.00. Gleiches gilt für private
Mandatsträgerinnen und Mandatsträger, die über eine anerkannte Fachausbildung
verfügen, welche für die Mandatsführung unverzichtbar ist und für welche der
genannte Stundenansatz gerechtfertigt erscheint. Absatz 4 regelt die
Entschädigung für Anwälte, Treuhänder oder gleichwertig ausgebildete Personen,
welche ein entsprechendes Mandat wahrnehmen.
4.
Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung sind die wesentlichen Kriterien zur Bemessung der angemessenen
Mandatsträgerentschädigung die Art und Komplexität der geleisteten Tätigkeit,
die wirtschaftliche Lage der verbeiständeten Person, der konkrete Aufwand im
Einzelfall und die besonderen beruflichen Fähigkeiten, die die Aufgabe
erfordert (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5D_148/2009 E. 3.1,5A_319/2008 E.
4.
, BGE 116 II 399 E. 4b). Sind Aufgaben zu erfüllen, die zwingend besondere
berufliche Kenntnisse erfordern, wie etwa die Prozessführung, die Verwaltung
eines komplexen Vermögens oder die Verwaltung von Miet- und Geschäftsliegenschaften,
und wird deshalb eine Person mit diesen spezifischen beruflichen Kenntnissen
als Beistand eingesetzt, so ist die Entschädigung grundsätzlich gestützt auf
die entsprechenden Berufstarife zu berechnen. Die Erwachsenenschutzbehörde bzw.
der Kanton haben aber bei der Anwendung dieser Tarife ein gewisses Ermessen und
können insbesondere im Hinblick auf die Einkommens- und Vermögenssituation der
verbeiständeten Person und die Schwierigkeit des Mandates die Berufstarife auch
reduzieren oder von ihnen abweichen. Setzt der von der Erwachsenenschutzbehörde
erteilte Auftrag hingegen keine besonderen Berufskenntnisse voraus, so ist es
mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbar, die Höhe der Entschädigung vom Beruf
des Beistandes abhängig zu machen. Könnte bspw. eine einfache
Vermögensverwaltung ohne weiteres auch von einem Laien besorgt werden, so hat
der Treuhänder oder Banker, der als Beistand eingesetzt wird, nicht Anspruch
auf ein Entgelt gemäss den in der betreffenden Sparte massgebenden Ansätzen.
Als Aufwand darf nur verrechnet werden, was im Rahmen des Auftrags der
Erwachsenenschutzbehörde zu einer sorgfältigen Amtsführung des Beistandes
gehört. Übertriebene oder unnötige Aufwendungen dürfen nicht in Rechnung
gestellt werden (Ruth E. Reusser in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler
Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2014, Art. 404 ZGB N 18 ff.).
Der Kanton hat bei der Festlegung von
Grundsätzen für die Bemessung der Entschädigung ein weites Ermessen im Rahmen
der vom Bundesgericht entwickelten Vorgaben. Es ist auf jeden Fall nicht Ziel
des neuen Erwachsenenschutzrechts, die Führung von Beistandschaften zu einem
freien Beruf zu machen, von dem eine Person leben kann. Vielmehr ist neben
treuhänderischen Prinzipien auch dem sozialen Charakter des Erwachsenenschutzes
bei der Festsetzung der Ansätze Rechnung zu tragen. Sind dem Beistand hohe
Entschädigungen zu bezahlen, so könnte dies dazu führen, dass von einer Meldung
an die Erwachsenenschutzbehörde abgesehen wird und die Angehörigen einer
hilfsbedürftigen Person sich zu deren Nachteil irgendwie «durchwursteln» (vgl.
Ruth E. Reusser, a.a.O., Art. 404 ZGB N 44).
5.
Zu prüfen ist vorliegend, ob die
KESB die Beistandsentschädigung zu Recht auf CHF 2‘900.00 festgelegt und
ob der Beschwerdeführer die darüber hinaus bezogenen CHF 1‘898.00
zurückzuerstatten hat.
5.1
Der Beschwerdeführer bringt in
seiner Beschwerde vor, er sei ein privater Fachbeistand mit den entsprechenden
Qualifikationen. Er arbeite für das Unternehmen C.___ GmbH, welches
entsprechende Dienstleistungen anbiete und von der Sozialregion Thal-Gäu dann
beigezogen werde, wenn sie schwierige Mandate zu meistern habe. Er habe das
Mandat vorschriftsgemäss ausgeführt und mit dem Zweckverband Sozialregion
Thal-Gäu eine Entschädigung von CHF 99.00 pro Stunde vereinbart. Gestützt
auf diese Abmachung habe der Beschwerdeführer seinen Aufwand monatlich
detailliert abgerechnet, wobei die Rechnungsstellung im Zweimonatsrhythmus
erfolgt sei.
Tatsache sei, dass der
Beschwerdeführer einen Aufwand von CHF 4‘797.55 in Rechnung gestellt habe,
aber nur CHF 3‘151.20 bezahlt worden seien. Die Rechnungen für den
Zeitraum Mai bis Juli 2015 seien nicht bezahlt worden, d.h. CHF 529.65 und
CHF 1‘116.70 seien bis heute offen. Dementsprechend sei auch die
Schlussfolgerung der Vorinstanz falsch, wonach bei einem von ihr als gerechtfertigt
erachteten Honorar von CHF 2‘900.00 noch CHF 1‘898.00
zurückzuerstatten seien. Da der Zweckverband den Betrag von CHF 4‘797.55
nicht bezahlt habe, könne auch keine Rückforderung angeordnet werden. Es gebe
keine gesetzliche Grundlage für eine Rückforderung durch die Vorinstanz.
Ebenfalls stelle die Vorinstanz
fälschlicherweise nicht fest, dass es zwischen dem Zweckverband Sozialregion
Thal-Gäu und dem Beschwerdeführer eine Vereinbarung über die Abrechnung im
Stundenaufwand zu einem Ansatz von CHF 99.00 gegeben habe. Aufgrund dieser
vertraglichen Abmachung habe der Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu das
entsprechende Honorar zu bezahlen, selbst wenn die Vorinstanz einen anderen
Betrag genehmige.
Sodann begründe die Vorinstanz mit
keinem Wort, wie sie auf den Betrag von CHF 2‘900.00 komme. Zu berücksichtigen
sei insbesondere, dass der Beschwerdeführer über eine anerkannte Fachausbildung
als Sozialarbeiter FH verfüge, d.h. er sei ein Fachbeistand. Praxisgemäss setze
der Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu (wie auch andere Sozialregionen) dann
Fachbeistände wie den Beschwerdeführer ein, wenn ihre eigenen Angestellten fachlich
überfordert seien. Die externe Vergabe zeige, dass es ein komplexer Fall
gewesen sei. Dementsprechend sei es auch gerechtfertigt gewesen, einen
Stundenansatz von CHF 99.00 (welcher sich im Rahmen des Tarifes bewege) zu
vereinbaren.
5.2
Zunächst gilt es, über die
Aufgabenbereiche des Beistandes Klarheit zu schaffen. Um nach der Scheidung der
Eltern von B.___ für die Überwachung und den Vollzug des Besuchsrechts der
Mutter zu sorgen, wurde ursprünglich eine Erziehungsbeistandschaft gemäss aArt.
308.
Abs. 1 ZGB errichtet. Mit Verfügung vom 22. März 2012 wurde die
Beistandschaft gemäss aArt. 308 ZGB mit Wirkung per 4. Dezember 2011
aufgehoben und gleichzeitig mit separater Verfügung eine Beistandschaft nach
aArt. 392 Abs. 1 ZGB und aArt. 393 Abs. 2 ZGB errichtet. Die Aufgabe des
Beschwerdeführers war es, die Interessen von B.___ allseitig zu wahren und insbesondere
-
ihn bei der Regelung der
finanziellen und administrativen Angelegenheiten zu unterstützen
-
die Einkünfte und das
Vermögen des Verbeiständeten unter Beachtung von Art. 419 ZGB sorgfältig
zu verwalten;
-
stets um hinreichende
persönliche, medizinische und soziale Betreuung des Verbeiständeten besorgt zu
sein
-
dem Verbeiständeten bei
der Wohnsituation behilflich zu sein;
-
[…].
Diese altrechtliche Massnahme wurde
per 31. Juli 2015 aufgehoben. Eine Überführung der vormundschaftlichen
Massnahme in eine Massnahme des neuen Rechts erübrigte sich, nachdem der
Beschwerdeführer die Aufhebung der bisherigen Massnahme verlangte.
5.3
Im Bericht vom 26. Juni 2014
über die Zeit vom 23. März 2012 bis 31. Dezember 2013 wird unter
anderem ausgeführt, B.___ sende jeweils monatlich per Mail seine Rechnungen an
den Beistand. Falls weitere Anschaffungen nötig seien, nehme er selbständig die
Einholung der Offerten an die Hand. Er sei in psychologischer Beratung beim
kinder- und jugendpsychiatrischen Dienst in Solothurn. B.___ könne ohne grosse
Unterstützung selbständig wohnen. Zwischenzeitlich gelinge es ihm sehr gut,
morgens pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen. Punkto Selbständigkeit und
Selbstkompetenz habe er sich massiv verbessert. Er benötige Unterstützung bei
der Vermögensverwaltung. Er sei in der Lage, mit dem eingeteilten Geld korrekt
umzugehen. Vor Anschaffungen erkundige er sich beim Beistand, ob er das Geld
bekommen könne. Er sei gut verankert im Familiensystem. Das Verhältnis zwischen
B.___ und dem Beistand sei sehr gut. Alle Abmachen würden eingehalten. Im
Antrag um Aufhebung der Beistandschaft vom 21. Juli 2015 führte der Beschwerdeführer
sodann aus, aufgrund des sehr guten Verlaufs und der hohen Selbständigkeit,
aber auch aufgrund des erfolgreichen Lehrabschlusses seien keine weiteren
behördlichen Massnahmen mehr nötig. B.___ begrüsse die Aufhebung der Beistandschaft.
Dem Schlussbericht des Beschwerdeführers vom 20. Oktober 2015 ist namentlich
zu entnehmen, dass B.___ seine Lehrabschlussprüfung als Metallbaukonstrukteur
EFZ im Juli 2015 erfolgreich bestanden habe. Im Haftpflichtfall betreffend
fahrlässige Körperverletzung habe ein Vergleich mit der Mobiliar Versicherung
ausgehandelt werden können. B.___ habe seine Selbständigkeit stetig erhöhen
können. Im Familiensystem sei er gut integriert und er wohne auch wieder bei seinem
Vater in […].
5.4
Aufgrund der Aktenlage und
insbesondere mit Blick auf die vorgenannten Ausführungen ergibt sich, dass die besonderen
Fachkompetenzen des Beschwerdeführers für das vorliegende Mandat in der zu
beurteilenden Periode verzichtbar waren. Die persönliche, medizinische und
soziale Betreuung gestaltete sich – soweit beurteilbar – in der massgebenden
Periode nicht besonders aufwändig. So ist beispielsweise aus den Akten nicht
ersichtlich, dass der Beistand bei der Wohnungssuche in Biel mitgewirkt hat.
Die psychiatrische Betreuung erfolgte durch den kinder- und jugendpsychologischen
Dienst in Solothurn. Besondere Probleme stellten sich dabei offenbar nicht.
Sodann sind die finanziellen Verhältnisse von B.___ als geordnet und klar zu
bezeichnen. Er verfügt über ein bescheidenes Einkommen und Vermögen. Bei diesen
einfachen Verhältnissen halten sich der Schwierigkeitsgrad und der Aufwand
erfahrungsgemäss in Grenzen. Besondere Unterstützung benötigte der
Verbeiständete offenbar einzig im Zusammenhang mit einer Regressforderung der
Haftpflichtversicherung. Allerdings wird weder geltend gemacht noch ist
ersichtlich, inwiefern dafür besondere Fachkenntnisse erforderlich waren. Zu
beachten ist im Übrigen, dass die Zusammenarbeit des Beistandes mit B.___
problemlos verlief und letzterer ein kooperatives Verhalten zeigte. Jedenfalls
vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, in welcher Hinsicht das
vorliegende Mandat besondere Spezialkenntnisse erforderte bzw. besonders komplex
gewesen sein soll.
Fehl geht der sinngemässe Einwand des
Beschwerdeführers, wonach die C.___ GmbH vom Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu
nur bei schwierigen Mandaten beigezogen werde, weshalb auf ein komplexes Mandat
mit entsprechendem Stundenansatz zu schliessen sei. Er verkennt, dass er das vorliegende
Mandat zu einer Zeit übernommen hatte, als die C.___ GmbH noch gar nicht existierte
(vgl. Verfügung der Vormundschaftsbehörde [...] vom 19. August 2010).
Weiter legt er keinen Beweis ins Recht, dass er mit dem Zweckverband Sozialregion
Thal-Gäu eine schriftliche Vereinbarung über eine Vergütung mit einem
Stundenansatz von CHF 99.00 getroffen hat.
Gemäss der in E. 4 hievor zitierten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist bei der Bemessung der angemessenen Mandatsträgerentschädigung
auch die wirtschaftliche Lage der verbeiständeten Person miteinzubeziehen. Der
Verbeiständete ist bedürftig im Sinne der Bestimmungen über die unentgeltliche
Rechtspflege, da sein liquides Vermögen weniger als CHF 10‘000.00 beträgt.
Die Kosten der Mandatsführung gehen daher zu Lasten der Sozialregion (vgl.
Ziffer 1.2. kantonale Richtlinien für die Entschädigung der Beiständinnen und
Beistände bei Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen). Dieser Umstand ist
ebenfalls zu berücksichtigen.
Als Zwischenergebnis kann festgehalten
werden, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Stundenansatz von
CHF 99.00 bei der vorliegenden Sachlage nicht gerechtfertigt erscheint.
6.
Die Vorinstanz setzte die
Mandatsentschädigung auf CHF 2‘900.00 fest. Die dahinterstehende
Berechnung ergibt sich aus dem Rechenschaftsbericht für die Periode vom
1.
Januar 2014 bis 31. Juli 2015 des Zweckverbandes Sozialregion
Thal-Gäu (datiert vom 24. März 2016). Konkret wird auf die kantonalen
Richtlinien für die Entschädigung der Beiständinnen und Beistände bei Kindes-
und Erwachsenenschutzmassnahmen abgestellt. Der Zweckverband rechnet mit einer
monatlichen Vergütung von CHF 100.00, was für den massgeblichen Zeitraum
von 19 Monaten einen Betrag von CHF 1‘900.00 ergibt. Dies entspricht der
Entschädigung für private Beistände bei Mandaten mit Einkommens- und
Vermögensverwaltung. Zusätzlich wird ein ausserordentlicher Aufwand von
pauschal CHF 1‘000.00 («Arbeiten im Zusammenhang mit dem Haftpflichtfall»)
vergütet. Die gemäss kantonalen Richtlinien festgesetzte Mandatsentschädigung
entspricht dem übergeordneten Recht und ist nicht zu beanstanden. Hätte man die
Entschädigung gemäss Ziffer 3.2. der Richtlinien (Beistände mit besonderen
Kenntnissen) festgesetzt, würde die Entschädigung CHF 2‘850.00 ausmachen.
Auch mit Blick darauf erscheint die verfügte Mandatsträgerentschädigung angemessen.
7.1
Die KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein verpflichtete den Beschwerdeführer zur Rückzahlung
des zu viel bezogenen Betrags von CHF 1‘898.00. Der Beschwerdeführer
wendet dagegen ein, der KESB komme nicht die Kompetenz zu für eine entsprechende
Rückforderung. Die Verfügungskompetenz der KESB zur Festlegung der Mandatsträgerentschädigung
ergibt sich aus Art. 404 Abs. 2 und 3 ZGB. Folgerichtig ist sie auch zuständig,
die Rückerstattung von zu viel bezogenem Honorar zu verfügen. Zudem gelten
gemäss § 131 Abs. 3 EG ZGB Kosten für den Vollzug von Massnahmen der KESB, die
nicht durch die von der Massnahme betroffenen Person oder durch Dritte zu
übernehmen sind, als Sozialhilfeleistungen nach Art. 151 Sozialgesetz (SG, BGS
831.
). Zuviel bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (§ 164 SG), für den
Rechtsschutz wird auf das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren verwiesen
(i.d.S. § 159 SG). Im Übrigen musste sich auch der Beschwerdeführer darüber im
Klaren sein, dass er nicht einfach Rechnung für seine Tätigkeit stellen kann,
sondern die KESB seine Entschädigung erst im Genehmigungsentscheid verbindlich
festlegt. Die verfügte Rückerstattung erweist sich nach dem Gesagten grundsätzlich
als rechtens.
7.2
Der Beschwerdeführer moniert in
diesem Zusammenhang, die Rechnungen für den Zeitraum Mai bis Juli 2015 seien
bis heute nicht bezahlt worden. Aufgrund der Aktenlage kann nicht abschliessend
beurteilt werden, welcher Betrag dem Beschwerdeführer bereits ausbezahlt wurde.
Die ziffernmässig verfügte Rückerstattung kann deshalb nicht überprüft werden.
Die Rüge erweist sich folglich als begründet: Die Sache ist diesbezüglich an
die Vorinstanz zur Vornahme der notwendigen Abklärungen zurückzuweisen. Der
Beschwerdeführer hat den CHF 2‘900.00 übersteigenden Betrag zurückzuerstatten.
8.
Im Ergebnis erweist sich die
Beschwerde als teilweise begründet, sie ist teilweise gutzuheissen: Ziffer 3.4.
des Entscheids vom 23. August 2016 der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein
ist betreffend der auf CHF 1‘898.00 festgesetzten Rückerstattung
aufzuheben. Die Sache ist an die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein zur Vornahme
der notwendigen Abklärungen zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer wird dazu aufgefordert,
dem Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu den CHF 2‘900.00 übersteigenden
Betrag zurückzuerstatten. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
Die Kosten des Verfahrens werden
gemäss Art. 77 VRG i.V.m. Art. 106 - 109 Schweizerische Zivilprozessordnung
(ZPO, SR 272) nach dem Ausgang des Verfahrens auferlegt. Der Beschwerdeführer
dringt mit seinen Anträgen nur zu einem sehr geringen Teil durch. Es
rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
von CHF 1‘000.00 vollumfänglich zu überbinden. Den am
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der
Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Es besteht kein Anlass, von dieser Regelung abzuweichen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen: Ziffer 3.4. betreffend der auf CHF 1‘898.00 festgesetzten
Rückerstattung des Entscheids vom 23. August 2016 der KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein wird aufgehoben.
2. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen
an die KESB Thal-Gäu/Dorneck zurückgewiesen und der Beschwerdeführer wird dazu
aufgefordert, dem Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu den CHF 2‘900.00
übersteigenden Betrag zurückzuerstatten.
3. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
4. A.___ hat die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse:
1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman