VWBES.2016.368
Strafvollzug
16. November 2016Deutsch12 min
Source so.ch
Urteil vom 16. November 2016
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement des Innern
2. Amt für Justizvollzug
Beschwerdegegner
betreffend Massnahmenvollzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Das Amtsgericht Olten-Gösgen
verurteilte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) am 3. November
2010 wegen mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, mehrfachen versuchten
Schreckens der Bevölkerung und mehrfacher Irreführung der Rechtspflege zu einer
Freiheitsstrafe von vier Monaten als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des
Bezirksstatthalteramts Liestal vom 1. Oktober 2008 (abzüglich 72 Tage
Untersuchungshaft) und einer Busse von CHF 500.00, ersatzweise zu einer
Freiheitsstrafe von 5 Tagen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zu Gunsten
einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Schweizerisches
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) aufgeschoben.
2. Mit Urteil vom 22. Mai 2012
verurteilte das Bezirksgericht Brugg den Beschwerdeführer wegen Missbrauchs
einer Fernmeldeanlage, Schreckung der Bevölkerung und Irreführung der
Rechtspflege zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Die Freiheitsstrafe wurde
zu Gunsten der laufenden stationären Massnahme aufgeschoben. Mit Schreiben vom
10. Juli 2012 trat das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kanton
Aargau, Amt für Justizvollzug, die Vollzugs- und Entscheidkompetenzen bezüglich
der im Kanton Aargau ausgesprochenen strafrechtlichen Massnahme vollumfänglich
an den Kanton Solothurn ab.
3. Der Beschwerdeführer befindet sich
seit dem 18. Juni 2009 im vorzeitigen Massnahmenvollzug, seit dem 24. März
2016 ist er im Pflegezentrum C.___ untergebracht.
4. Mit Urteil des Amtsgerichts
Olten-Gösgen vom 21. Mai 2014 wurde die mit Urteil des Amtsgerichts
Olten-Gösgen vom 3. November 2010 angeordnete stationäre Massnahme nach
Art. 59 StGB um drei Jahre verlängert. Am 19. Juli 2016 verfügte das
Departement des Innern (nachfolgend DdI genannt) letztmals die Weiterführung
der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB.
5. In den Vollzugsakten befinden sich
zahlreiche handgeschriebene Briefe des Beschwerdeführers an das Amt für
Justizvollzug (nachfolgend AJUV genannt), worin er unter anderem sinngemäss um
seine Versetzung in ein Gefängnis bzw. in die Untersuchungshaft oder in eine
geschlossene Psychiatrie ersucht. Teilweise führt er aus, er müsse «auf
schnellstem Weg in den Bunker», er sei «kriminell und menschengefährdend».
6. Mit Verfügung des AJUV vom
15. Januar 2016 wurden die Gesuche um Versetzung des Beschwerdeführers förmlich
abgewiesen. Auf weitere Gesuche werde nicht mehr eingetreten, sofern sich nicht
grundlegende Veränderungen in der Situation ergäben.
7. Mit Schreiben vom 29. Februar
2016 bat das Alters- und Pflegeheim [...] aufgrund ändernder struktureller Bedingungen
um die Versetzung des Beschwerdeführers ins Pflegezentrum C.___. Infolgedessen wurde
die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung des AJUV vom 15. Januar 2016 erhobene
Beschwerde mit Verfügung des DdI vom 18. März 2016 infolge
Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
8. Am 19. Juli 2016 verfügte das AJUV
Folgendes:
1.
Die Gesuche um Versetzung
von A.___ werden abgewiesen.
2.
Auf weitere Gesuche wird
nicht mehr eingetreten, sofern sich nicht grundlegende Veränderungen in der
Situation ergeben.
Zur Begründung wurde namentlich
Folgendes ausgeführt: Wie schon wiederholt in vorangehenden Verfügungen
festgestellt, würden sich eine hartnäckige Verweigerungshaltung und der Wunsch
nach einem Wechsel in der Unterbringung vor allem durch Versetzung in ein
Untersuchungsgefängnis wie ein roter Faden durch den bisherigen Vollzugsverlauf
ziehen. Komme man den Anliegen des Beschwerdeführers nach, beruhige sich die
Situation zwar, jedoch nur für so lange, wie das Neue interessant sei. Bereits
nach kurzer Zeit würden dysfunktionale Verhaltensweisen dann wieder wirksam. Es
sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jeweils und auch aktuell effektiv
einen grossen inneren Leidensdruck verspüre. Seine Art, diesem durch das
Erzwingen eines Wechsels in der Unterbringung und durch die Begehung von Straftaten
zu begegnen, habe sich als untaugliches Mittel erwiesen. Das Unwohlsein und die
damit einhergehende Isolierung, aber auch das geltend gemachte Erleiden von Nachteilen
durch die Situation könne als weitere Strategie des Beschwerdeführers gesehen
werden, auf diesem Wege eine Versetzung zu erzwingen, nachdem Drohungen,
Selbstbezichtigungen usw. sich als wirkungslos erwiesen hätten. Der Auftrag des
Gerichts beinhalte, dass der Beschwerdeführer lernen müsse, für ihn schwierige
Situationen auszuhalten und einen realistischen sowie gesetzeskonformen Umgang
damit zu finden. Eine Versetzung oder die Aufhebung der Massnahme würde diesem
gerichtlichen Auftrag entgegenstehen. Entsprechend sei das Gesuch des
Beschwerdeführers abzuweisen.
9. Gegen diese Verfügung wandte sich
der Beschwerdeführer am 20. Juli 2016 erfolglos an das DdI, welches seine
Beschwerde mit Entscheid vom 27. September 2016 abwies. Zur Begründung führte
das DdI im Wesentlichen aus, Untersuchungsgefängnisse seien nicht für den
Vollzug von stationären Massnahmen vorgesehen. Das sei gesetzlich verankert.
Eine weiterführende Prüfung des Antrags um eine Versetzung in ein Untersuchungsgefängnis
sei damit obsolet.
Die Tatsache, dass der
Beschwerdeführer ein Krankheitsbild im Sinne eines komplexen Störungsbildes
habe, sei gerade der Grund, weshalb das Gericht eine stationäre Massnahme nach
Art. 59 StGB angeordnet habe. Dabei obliege es jeweils den einweisenden Behörden,
darüber zu entscheiden, welche Einrichtung als geeignet erscheine, um die
stationäre Massnahme zu vollziehen.
Mit der Versetzung vom Alters- und
Pflegeheim [...] ins Pflegezentrum C.___ sei faktisch erst im März 2016 eine
Versetzung vorgenommen worden. Bei diesem Wechsel, aber auch bei der letzten
departementalen, periodischen Prüfung der Weiterführung der stationären
Massnahme (rechtskräftige Verfügung vom 19. Juli 2016) sei eingehend
geprüft und festgestellt worden, dass es sich beim Pflegezentrum C.___ um die
geeignete Einrichtung für den weiteren Vollzug der gerichtlich angeordneten
stationären Massnahme nach Art. 59 StGB handle.
Grundlegende Veränderungen der
Situation lägen nicht vor.
10. Mit Beschwerde vom
28. September 2016 wandte sich der Beschwerdeführer an das
Verwaltungsgericht und führte sinngemäss und im Wesentlichen aus, er müsse weg
von C.___, er fühle sich hier nicht mehr wohl. Die Bewohner und Bewohnerinnen
würden ihn hassen, niemand rede mit ihm, nur das Personal. Ihm sei langweilig.
Er müsse in die Untersuchungshaft oder in die Psychiatrie in Liestal, er sei
krank. Er habe vier Mal mit einem Gürtel und vier Mal mit einem Kabel Suizidversuche
unternommen. Er sei öfters im «Iso-Zimmer» gewesen.
11. Mit Vernehmlassung vom
6. Oktober 2016 beantragte das DdI Abweisung der Beschwerde unter
Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Zur Begründung wurde auf die
Akten und den angefochtenen Entscheid verwiesen.
12. Am 17. Oktober 2016 nahm der
Beistand des Beschwerdeführers, D.___, Stellung und führte aus, ob und warum
das Verwaltungsgericht auf die sich immer wiederholenden Forderungen des
Beschwerdeführers reagieren müsse, könne er nicht beurteilen. Des Weiteren
wolle er darauf hinweisen, dass der Beschwerdeführer über keine Mittel verfüge,
um die entstehenden Kosten zur Abwicklung von Beschwerden zu decken.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde enthält keine
Anträge. An eine Laienbeschwerde, wie sie hier vorliegt, sind allerdings keine
allzu hohen Anforderungen zu stellen. Die Eingabe des Beschwerdeführers ist
dahingehend zu interpretieren, dass einerseits die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids und andererseits die Verlegung in die Untersuchungshaft oder in die
Psychiatrische Klinik in Liestal verlangt werden. Die Beschwerde ist
fristgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 Gesetz über den
Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11] sowie § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO,
BGS 125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Das Verwaltungsgericht überprüft
den angefochtenen Entscheid auf unrichtige
oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder
Bundesrecht. Die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gelten als
Rechtsverletzung (vgl. § 67bis Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz
[VRG, BGS 124.11]). Weil das DdI in der Sache bereits als zweite Instanz entschieden
hat, steht es dem Verwaltungsgericht nicht zu, den Entscheid auf Unangemessenheit
hin zu überprüfen (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG).
3.
Der Beschwerdeführer befindet sich
aufgrund eines rechtskräftigen gerichtlichen Strafurteils seit dem
18.
Juni 2009 im stationären Massnahmenvollzug. Seit 24. März 2016
wohnt und arbeitet er im Pflegezentrum C.___. Die Ausgangs- und Urlaubskompetenzen
sind durch die Vollzugsbehörde an die Institution delegiert. Er ist in einer geschlossenen
Wohngruppe untergebracht. Das forensische Ambulatorium der Psychiatrischen
Universitätsklinik Zürich (PUK) hat einen ambulanten Behandlungsauftrag inne.
4.1
Dem AJUV obliegt namentlich die
Aufgabe, die Vollzugsform und die geeignete Vollzugseinrichtung zu bestimmen (§
7.
Abs. 2 lit. a JUVG i.V.m. § 4 Abs. 1 lit. b Verordnung über den Justizvollzug
[JUVV, BGS 331.12]). Aus Art. 59 Abs. 2 StGB ergibt sich, dass die stationäre
Behandlung in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder in einer
Massnahmenvollzugseinrichtung zu erfolgen hat. Die vorgenannten rechtlichen
Grundlagen machen deutlich, dass dem AJUV bei der Wahl der geeigneten
Vollzugseinrichtung grosses Ermessen zukommt.
4.2
Gemäss dem im Rahmen des
Strafverfahrens von Dr. med. E.___ erstellten Gutachtens vom 8. Juni 2009
leidet der Beschwerdeführer unter einer leichten Intelligenzminderung mit
deutlichen Verhaltensstörungen (ICD-10 F70.1), einer abhängigen
Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7), einem Münchhausen-Syndrom (ICD-10 F68.1)
sowie einer chronisch-depressiven Verstimmung oder Dysthymie (ICD-10 F34.1).
Aufgrund dieser psychischen Störungen ist gemäss Gutachter von einer schweren
Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Als
Behandlung liessen sich einzig psychoedukative Massnahmen wie physische Zurückhaltung
(Unterbringung in einer geschlossenen Institution) mit strenger Strukturierung
des Tagesablaufes und mit dem Versuch schrittweiser Lockerungen als
therapeutische Strategie denken. Im Jahresbericht des forensischen Ambulatoriums
der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) vom 1. Dezember 2015
wird dem Beschwerdeführer aktuell eine leichte Intelligenzminderung mit
deutlicher Verhaltensstörung (ICD-10 F71.1) und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung
mit abhängigen, leicht narzisstischen und leichten dissozialen Zügen (ICD-10
F61.0) attestiert.
4.3
Das AJUV führte in seiner
Verfügung vom 19. Juli 2016 aus, das Pflegezentrum C.___ biete die nötigen
Rahmenbedingungen (geschlossene Unterbringung in der Wohngruppe, kontrollierter
Zugang zu Telefonen, kontrollierter Briefverkehr), um den Beschwerdeführer von
der Begehung neuer Delikte abzuhalten. Er habe in der Institution die
Möglichkeit, in Einzel- oder Gruppenbegleitung an Aktivitäten ausserhalb des
gesicherten Bereiches teilzunehmen. Er habe ein Einzelzimmer und Rückzugsmöglichkeiten
und verfüge somit objektiv über eine insgesamt hohe Lebensqualität, trotz der
in rückfallpräventiver Hinsicht nötigen Einschränkungen in der Bewegungsfreiheit.
4.4
Aufgrund der Anlassdelikte und der
beim Beschwerdeführer bestehenden Diagnosen ist die Platzierung in einem
(relativ) geschlossenen Setting momentan unumgänglich. Das AJUV als fachkundige
Verwaltungsbehörde hat überzeugend und nachvollziehbar dargelegt, weshalb das
Pflegezentrum C.___ zum Vollzug der stationären Massnahme geeignet ist. Es ist
offensichtlich, dass die vom Beschwerdeführer geforderte Unterbringung in einem
Untersuchungsgefängnis den Anforderungen von Art. 59 Abs. 2 StGB nicht zu
genügen vermag. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich demnach. Soweit der
Beschwerdeführer alternativ die Einweisung in die Psychiatrie Liestal wünscht,
verkennt er, dass diese über keine forensische Abteilung verfügt und daher
keine Vollzugsinstitution im Sinne des Gesetzes darstellt.
4.5
Im Übrigen ist zu bedenken, dass
nicht zuletzt auch organisatorische Rahmenbedingungen wie Platzverhältnisse bei
der Wahl der geeigneten Institution eine wichtige Rolle spielen. Der
Beschwerdeführer befindet sich in einem Sonderstatusverhältnis, woraus sich für
ihn besondere Pflichten und Einschränkungen im Verhältnis zum Staat ergeben.
Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Wahl einer bestimmten Anstalt und
es ist aus organisatorischen Gründen nicht möglich, auf die Wünsche und
Vorstellungen jedes Einzelnen einzugehen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts
Basel-Stadt vom 20. Dezember 2012, VD.2012.55, in: BJM, Basler Juristische
Mitteilungen, 2014, S. 277).
5.
Aus den Akten ergibt sich, dass der
Beschwerdeführer bereits jahrelang die Unterbringung in einem geschlossenen
Rahmen wünscht, teilweise sogar seine Verwahrung verlangt. Wie Dr. med. E.___
in seinem Gutachten ausführt, ist das Motiv für diesen zwanghaft anmutenden
Wunsch letztlich unklar, d.h. normalpsychologisch nicht nachvollziehbar. Vor
dem DdI gab der Beschwerdeführer als Grund für die gewünschte Versetzung an, er
habe sich in einen Mitarbeiter verliebt, während er in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde
diesbezüglich sinngemäss ausführt, er habe acht Suizidversuche begangen und sei
krank. Da der Beschwerdeführer die Unterbringung in einem letztlich nicht
geeigneten Rahmen aus krankheitsbedingter Motivation heraus wünscht, ist die
Urteilsfähigkeit bezüglich seiner Versetzungsgesuche fragwürdig. Bei der vorliegenden
Sachlage wäre es wünschenswert, wenn die bestehenden erwachsenenschutzrechtlichen
Massnahmen einer Überprüfung unterzogen würden (vgl. Schreiben vom
24.
August 2009 von Dr. med. F.___ an die Justizvollzugsanstalt Solothurn).
Aufgrund der Vollzugsakten ist unklar, inwieweit durch die kombinierte Beistandschaft
die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers eingeschränkt worden ist. Die
Mitwirkungsbeistandschaft beschränkt sich bisher jedenfalls nur auf das Beauftragen
von Anwälten (vgl. Ernennungsurkunde vom 16. November 2015).
6.
Wie sich aus den Akten und der
Verfügung des AJUV vom 19. Juli 2016 ergibt, gehen praktisch täglich neue
Schreiben des Beschwerdeführers mit dem Wunsch nach einer Versetzung bei der
Vollzugsbehörde ein. Das AJUV hat daher in der ursprünglichen Verfügung
entschieden, dass auf weitere Gesuche nicht mehr eingetreten werde, sofern sich
nicht grundlegende Veränderungen in der Situation ergeben. Auch in diesem Punkt
wurde die Beschwerde vom DdI zu Recht abgewiesen. Es kann nicht angehen, dass
das AJUV durch eine Vielzahl von aussichtslosen Eingaben ein und derselben
Person geradezu blockiert wird (siehe auch Art. 132 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] und für die missbräuchliche Anrufung des Bundesgerichts
BGE 118 II 87, E. 4).
7.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die
Beschwerde an das DdI bzw. das Gesuch um Versetzung zu Recht abgewiesen wurde.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist demzufolge
vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der
Entscheidgebühr in Anbetracht der schlechten finanziellen Verhältnisse auf CHF
200.00
festzusetzen sind (§ 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS
124.
] i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht von CHF 200.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige
Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes
massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman