Lexipedia

Entscheid

VWBES.2016.368

Strafvollzug

16. November 2016Deutsch12 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Das Amtsgericht Olten-Gösgen

verurteilte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) am 3. November

2010 wegen mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, mehrfachen versuchten

Schreckens der Bevölkerung und mehrfacher Irreführung der Rechtspflege zu einer

Freiheitsstrafe von vier Monaten als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des

Bezirksstatthalteramts Liestal vom 1. Oktober 2008 (abzüglich 72 Tage

Untersuchungshaft) und einer Busse von CHF 500.00, ersatzweise zu einer

Freiheitsstrafe von 5 Tagen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zu Gunsten

einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Schweizerisches

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) aufgeschoben.

2. Mit Urteil vom 22. Mai 2012

verurteilte das Bezirksgericht Brugg den Beschwerdeführer wegen Missbrauchs

einer Fernmeldeanlage, Schreckung der Bevölkerung und Irreführung der

Rechtspflege zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Die Freiheitsstrafe wurde

zu Gunsten der laufenden stationären Massnahme aufgeschoben. Mit Schreiben vom

10. Juli 2012 trat das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kanton

Aargau, Amt für Justizvollzug, die Vollzugs- und Entscheidkompetenzen bezüglich

der im Kanton Aargau ausgesprochenen strafrechtlichen Massnahme vollumfänglich

an den Kanton Solothurn ab.

3. Der Beschwerdeführer befindet sich

seit dem 18. Juni 2009 im vorzeitigen Massnahmenvollzug, seit dem 24. März

2016 ist er im Pflegezentrum C.___ untergebracht.

4. Mit Urteil des Amtsgerichts

Olten-Gösgen vom 21. Mai 2014 wurde die mit Urteil des Amtsgerichts

Olten-Gösgen vom 3. November 2010 angeordnete stationäre Massnahme nach

Art. 59 StGB um drei Jahre verlängert. Am 19. Juli 2016 verfügte das

Departement des Innern (nachfolgend DdI genannt) letztmals die Weiterführung

der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB.

5. In den Vollzugsakten befinden sich

zahlreiche handgeschriebene Briefe des Beschwerdeführers an das Amt für

Justizvollzug (nachfolgend AJUV genannt), worin er unter anderem sinngemäss um

seine Versetzung in ein Gefängnis bzw. in die Untersuchungshaft oder in eine

geschlossene Psychiatrie ersucht. Teilweise führt er aus, er müsse «auf

schnellstem Weg in den Bunker», er sei «kriminell und menschengefährdend».

6. Mit Verfügung des AJUV vom

15. Januar 2016 wurden die Gesuche um Versetzung des Beschwerdeführers förmlich

abgewiesen. Auf weitere Gesuche werde nicht mehr eingetreten, sofern sich nicht

grundlegende Veränderungen in der Situation ergäben.

7. Mit Schreiben vom 29. Februar

2016 bat das Alters- und Pflegeheim [...] aufgrund ändernder struktureller Bedingungen

um die Versetzung des Beschwerdeführers ins Pflegezentrum C.___. Infolgedessen wurde

die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung des AJUV vom 15. Januar 2016 erhobene

Beschwerde mit Verfügung des DdI vom 18. März 2016 infolge

Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

8. Am 19. Juli 2016 verfügte das AJUV

Folgendes:

1.

Die Gesuche um Versetzung

von A.___ werden abgewiesen.

2.

Auf weitere Gesuche wird

nicht mehr eingetreten, sofern sich nicht grundlegende Veränderungen in der

Situation ergeben.

Zur Begründung wurde namentlich

Folgendes ausgeführt: Wie schon wiederholt in vorangehenden Verfügungen

festgestellt, würden sich eine hartnäckige Verweigerungshaltung und der Wunsch

nach einem Wechsel in der Unterbringung vor allem durch Versetzung in ein

Untersuchungsgefängnis wie ein roter Faden durch den bisherigen Vollzugsverlauf

ziehen. Komme man den Anliegen des Beschwerdeführers nach, beruhige sich die

Situation zwar, jedoch nur für so lange, wie das Neue interessant sei. Bereits

nach kurzer Zeit würden dysfunktionale Verhaltensweisen dann wieder wirksam. Es

sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jeweils und auch aktuell effektiv

einen grossen inneren Leidensdruck verspüre. Seine Art, diesem durch das

Erzwingen eines Wechsels in der Unterbringung und durch die Begehung von Straftaten

zu begegnen, habe sich als untaugliches Mittel erwiesen. Das Unwohlsein und die

damit einhergehende Isolierung, aber auch das geltend gemachte Erleiden von Nachteilen

durch die Situation könne als weitere Strategie des Beschwerdeführers gesehen

werden, auf diesem Wege eine Versetzung zu erzwingen, nachdem Drohungen,

Selbstbezichtigungen usw. sich als wirkungslos erwiesen hätten. Der Auftrag des

Gerichts beinhalte, dass der Beschwerdeführer lernen müsse, für ihn schwierige

Situationen auszuhalten und einen realistischen sowie gesetzeskonformen Umgang

damit zu finden. Eine Versetzung oder die Aufhebung der Massnahme würde diesem

gerichtlichen Auftrag entgegenstehen. Entsprechend sei das Gesuch des

Beschwerdeführers abzuweisen.

9. Gegen diese Verfügung wandte sich

der Beschwerdeführer am 20. Juli 2016 erfolglos an das DdI, welches seine

Beschwerde mit Entscheid vom 27. September 2016 abwies. Zur Begründung führte

das DdI im Wesentlichen aus, Untersuchungsgefängnisse seien nicht für den

Vollzug von stationären Massnahmen vorgesehen. Das sei gesetzlich verankert.

Eine weiterführende Prüfung des Antrags um eine Versetzung in ein Untersuchungsgefängnis

sei damit obsolet.

Die Tatsache, dass der

Beschwerdeführer ein Krankheitsbild im Sinne eines komplexen Störungsbildes

habe, sei gerade der Grund, weshalb das Gericht eine stationäre Massnahme nach

Art. 59 StGB angeordnet habe. Dabei obliege es jeweils den einweisenden Behörden,

darüber zu entscheiden, welche Einrichtung als geeignet erscheine, um die

stationäre Massnahme zu vollziehen.

Mit der Versetzung vom Alters- und

Pflegeheim [...] ins Pflegezentrum C.___ sei faktisch erst im März 2016 eine

Versetzung vorgenommen worden. Bei diesem Wechsel, aber auch bei der letzten

departementalen, periodischen Prüfung der Weiterführung der stationären

Massnahme (rechtskräftige Verfügung vom 19. Juli 2016) sei eingehend

geprüft und festgestellt worden, dass es sich beim Pflegezentrum C.___ um die

geeignete Einrichtung für den weiteren Vollzug der gerichtlich angeordneten

stationären Massnahme nach Art. 59 StGB handle.

Grundlegende Veränderungen der

Situation lägen nicht vor.

10. Mit Beschwerde vom

28. September 2016 wandte sich der Beschwerdeführer an das

Verwaltungsgericht und führte sinngemäss und im Wesentlichen aus, er müsse weg

von C.___, er fühle sich hier nicht mehr wohl. Die Bewohner und Bewohnerinnen

würden ihn hassen, niemand rede mit ihm, nur das Personal. Ihm sei langweilig.

Er müsse in die Untersuchungshaft oder in die Psychiatrie in Liestal, er sei

krank. Er habe vier Mal mit einem Gürtel und vier Mal mit einem Kabel Suizidversuche

unternommen. Er sei öfters im «Iso-Zimmer» gewesen.

11. Mit Vernehmlassung vom

6. Oktober 2016 beantragte das DdI Abweisung der Beschwerde unter

Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Zur Begründung wurde auf die

Akten und den angefochtenen Entscheid verwiesen.

12. Am 17. Oktober 2016 nahm der

Beistand des Beschwerdeführers, D.___, Stellung und führte aus, ob und warum

das Verwaltungsgericht auf die sich immer wiederholenden Forderungen des

Beschwerdeführers reagieren müsse, könne er nicht beurteilen. Des Weiteren

wolle er darauf hinweisen, dass der Beschwerdeführer über keine Mittel verfüge,

um die entstehenden Kosten zur Abwicklung von Beschwerden zu decken.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde enthält keine

Anträge. An eine Laienbeschwerde, wie sie hier vorliegt, sind allerdings keine

allzu hohen Anforderungen zu stellen. Die Eingabe des Beschwerdeführers ist

dahingehend zu interpretieren, dass einerseits die Aufhebung des angefochtenen

Entscheids und andererseits die Verlegung in die Untersuchungshaft oder in die

Psychiatrische Klinik in Liestal verlangt werden. Die Beschwerde ist

fristgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 Gesetz über den

Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11] sowie § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO,

BGS 125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Das Verwaltungsgericht überprüft

den angefochtenen Entscheid auf unrichtige

oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder

Bundesrecht. Die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gelten als

Rechtsverletzung (vgl. § 67bis Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz

[VRG, BGS 124.11]). Weil das DdI in der Sache bereits als zweite Instanz entschieden

hat, steht es dem Verwaltungsgericht nicht zu, den Entscheid auf Unangemessenheit

hin zu überprüfen (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG).

3.

Der Beschwerdeführer befindet sich

aufgrund eines rechtskräftigen gerichtlichen Strafurteils seit dem

18.

Juni 2009 im stationären Massnahmenvollzug. Seit 24. März 2016

wohnt und arbeitet er im Pflegezentrum C.___. Die Ausgangs- und Urlaubskompetenzen

sind durch die Vollzugsbehörde an die Institution delegiert. Er ist in einer geschlossenen

Wohngruppe untergebracht. Das forensische Ambulatorium der Psychiatrischen

Universitätsklinik Zürich (PUK) hat einen ambulanten Behandlungsauftrag inne.

4.1

Dem AJUV obliegt namentlich die

Aufgabe, die Vollzugsform und die geeignete Vollzugseinrichtung zu bestimmen (§

7.

Abs. 2 lit. a JUVG i.V.m. § 4 Abs. 1 lit. b Verordnung über den Justizvollzug

[JUVV, BGS 331.12]). Aus Art. 59 Abs. 2 StGB ergibt sich, dass die stationäre

Behandlung in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder in einer

Massnahmenvollzugseinrichtung zu erfolgen hat. Die vorgenannten rechtlichen

Grundlagen machen deutlich, dass dem AJUV bei der Wahl der geeigneten

Vollzugseinrichtung grosses Ermessen zukommt.

4.2

Gemäss dem im Rahmen des

Strafverfahrens von Dr. med. E.___ erstellten Gutachtens vom 8. Juni 2009

leidet der Beschwerdeführer unter einer leichten Intelligenzminderung mit

deutlichen Verhaltensstörungen (ICD-10 F70.1), einer abhängigen

Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7), einem Münchhausen-Syndrom (ICD-10 F68.1)

sowie einer chronisch-depressiven Verstimmung oder Dysthymie (ICD-10 F34.1).

Aufgrund dieser psychischen Störungen ist gemäss Gutachter von einer schweren

Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Als

Behandlung liessen sich einzig psychoedukative Massnahmen wie physische Zurückhaltung

(Unterbringung in einer geschlossenen Institution) mit strenger Strukturierung

des Tagesablaufes und mit dem Versuch schrittweiser Lockerungen als

therapeutische Strategie denken. Im Jahresbericht des forensischen Ambulatoriums

der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) vom 1. Dezember 2015

wird dem Beschwerdeführer aktuell eine leichte Intelligenzminderung mit

deutlicher Verhaltensstörung (ICD-10 F71.1) und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung

mit abhängigen, leicht narzisstischen und leichten dissozialen Zügen (ICD-10

F61.0) attestiert.

4.3

Das AJUV führte in seiner

Verfügung vom 19. Juli 2016 aus, das Pflegezentrum C.___ biete die nötigen

Rahmenbedingungen (geschlossene Unterbringung in der Wohngruppe, kontrollierter

Zugang zu Telefonen, kontrollierter Briefverkehr), um den Beschwerdeführer von

der Begehung neuer Delikte abzuhalten. Er habe in der Institution die

Möglichkeit, in Einzel- oder Gruppenbegleitung an Aktivitäten ausserhalb des

gesicherten Bereiches teilzunehmen. Er habe ein Einzelzimmer und Rückzugsmöglichkeiten

und verfüge somit objektiv über eine insgesamt hohe Lebensqualität, trotz der

in rückfallpräventiver Hinsicht nötigen Einschränkungen in der Bewegungsfreiheit.

4.4

Aufgrund der Anlassdelikte und der

beim Beschwerdeführer bestehenden Diagnosen ist die Platzierung in einem

(relativ) geschlossenen Setting momentan unumgänglich. Das AJUV als fachkundige

Verwaltungsbehörde hat überzeugend und nachvollziehbar dargelegt, weshalb das

Pflegezentrum C.___ zum Vollzug der stationären Massnahme geeignet ist. Es ist

offensichtlich, dass die vom Beschwerdeführer geforderte Unterbringung in einem

Untersuchungsgefängnis den Anforderungen von Art. 59 Abs. 2 StGB nicht zu

genügen vermag. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich demnach. Soweit der

Beschwerdeführer alternativ die Einweisung in die Psychiatrie Liestal wünscht,

verkennt er, dass diese über keine forensische Abteilung verfügt und daher

keine Vollzugsinstitution im Sinne des Gesetzes darstellt.

4.5

Im Übrigen ist zu bedenken, dass

nicht zuletzt auch organisatorische Rahmenbedingungen wie Platzverhältnisse bei

der Wahl der geeigneten Institution eine wichtige Rolle spielen. Der

Beschwerdeführer befindet sich in einem Sonderstatusverhältnis, woraus sich für

ihn besondere Pflichten und Einschränkungen im Verhältnis zum Staat ergeben.

Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Wahl einer bestimmten Anstalt und

es ist aus organisatorischen Gründen nicht möglich, auf die Wünsche und

Vorstellungen jedes Einzelnen einzugehen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts

Basel-Stadt vom 20. Dezember 2012, VD.2012.55, in: BJM, Basler Juristische

Mitteilungen, 2014, S. 277).

5.

Aus den Akten ergibt sich, dass der

Beschwerdeführer bereits jahrelang die Unterbringung in einem geschlossenen

Rahmen wünscht, teilweise sogar seine Verwahrung verlangt. Wie Dr. med. E.___

in seinem Gutachten ausführt, ist das Motiv für diesen zwanghaft anmutenden

Wunsch letztlich unklar, d.h. normalpsychologisch nicht nachvollziehbar. Vor

dem DdI gab der Beschwerdeführer als Grund für die gewünschte Versetzung an, er

habe sich in einen Mitarbeiter verliebt, während er in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde

diesbezüglich sinngemäss ausführt, er habe acht Suizidversuche begangen und sei

krank. Da der Beschwerdeführer die Unterbringung in einem letztlich nicht

geeigneten Rahmen aus krankheitsbedingter Motivation heraus wünscht, ist die

Urteilsfähigkeit bezüglich seiner Versetzungsgesuche fragwürdig. Bei der vorliegenden

Sachlage wäre es wünschenswert, wenn die bestehenden erwachsenenschutzrechtlichen

Massnahmen einer Überprüfung unterzogen würden (vgl. Schreiben vom

24.

August 2009 von Dr. med. F.___ an die Justizvollzugsanstalt Solothurn).

Aufgrund der Vollzugsakten ist unklar, inwieweit durch die kombinierte Beistandschaft

die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers eingeschränkt worden ist. Die

Mitwirkungsbeistandschaft beschränkt sich bisher jedenfalls nur auf das Beauftragen

von Anwälten (vgl. Ernennungsurkunde vom 16. November 2015).

6.

Wie sich aus den Akten und der

Verfügung des AJUV vom 19. Juli 2016 ergibt, gehen praktisch täglich neue

Schreiben des Beschwerdeführers mit dem Wunsch nach einer Versetzung bei der

Vollzugsbehörde ein. Das AJUV hat daher in der ursprünglichen Verfügung

entschieden, dass auf weitere Gesuche nicht mehr eingetreten werde, sofern sich

nicht grundlegende Veränderungen in der Situation ergeben. Auch in diesem Punkt

wurde die Beschwerde vom DdI zu Recht abgewiesen. Es kann nicht angehen, dass

das AJUV durch eine Vielzahl von aussichtslosen Eingaben ein und derselben

Person geradezu blockiert wird (siehe auch Art. 132 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] und für die missbräuchliche Anrufung des Bundesgerichts

BGE 118 II 87, E. 4).

7.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die

Beschwerde an das DdI bzw. das Gesuch um Versetzung zu Recht abgewiesen wurde.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist demzufolge

vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der

Entscheidgebühr in Anbetracht der schlechten finanziellen Verhältnisse auf CHF

200.00

festzusetzen sind (§ 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS

124.

] i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht von CHF 200.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige

Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel

und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes

massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman