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Entscheid

VWBES.2016.369

Verkehrsmassnahme

21. Dezember 2016Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. An der Geissfluhstrasse Ost in

Lommiswil bestand die Signalisation Nr. 2.14 nach Anhang 2 der

Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21): Verbot für Motorwagen, Motorräder

und Motorfahrräder mit der Zusatztafel «Zubringerdienst gestattet.». Am 12. Mai

2016 beschloss der Einwohnergemeinderat, die Zusatztafel wie folgt zu ändern: «Zubringerdienst

und Bus im Linienverkehr gestattet.»

2. Dagegen erhoben zahlreiche Anwohner

der Geissfluhstrasse Beschwerde an das Bau- und Justizdepartement. Das

Departement hiess die Beschwerden am 14. September 2016 gut und genehmigte die

Verkehrsmassnahme nicht. Bei den am Tag des departementalen Augenscheins auf

der Strasse parkierten Autos wäre die Durchfahrt für den Linienbus kaum möglich

gewesen. Wenn ein Fahrzeug die Durchfahrt blockiere, könne der Fahrplan nicht

eingehalten werden. Es sei nicht auszuschliessen, dass Beschwerdeführer den

Busbetrieb regelmässig behindern würden. Somit sei es sinnlos, die Busschlaufe

mit Bushaltestelle «Im Holz» realisieren zu wollen. Auf die Linienverlängerung

bis zum Bahnhof «Im Holz» sei deshalb zu verzichten. Die Verkehrsmassnahme sei

somit nicht nötig. Der BSU (Busbetrieb Solothurn und Umgebung) und das AVT (Amt

für Verkehr und Tiefbau) hätten Bedenken geäussert. Die Gemeinde wolle aber an

der Linienführung festhalten. Somit sei die Beschwerde gutzuheissen.

3. Die Einwohnergemeinde liess mit

Eingabe vom 29. September 2016 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Die

Departementalverfügung sei aufzuheben, und die Verkehrsmassnahme sei zu

bewilligen. Der nördliche Teil von Lommiswil solle mit dem Bus erschlossen

werden. An einer Probefahrt mit Vertretern des BSU und des AVT habe sich

herausgestellt, dass die Durchfahrt durch die Geissfluhstrasse die einzige

gangbare Lösung sei. Damals sei kein einziges Fahrzeug auf der Strasse

abgestellt gewesen. So habe man die Haltestelle «Im Holz» geplant. Während des

Augenscheins des Departements hätten Anwohner ihre Fahrzeuge absichtlich auf

der Strasse parkiert. Die Interessen der Gemeinde seien überhaupt nicht

beachtet worden. Eine rechtliche Auseinandersetzung fehle. Es handle sich um

eine gemeindeeigene Erschliessungsstrasse. Der Gemeinderat sei berechtigt, Verkehrsmassnahmen

zu erlassen. Der Bus führe zu keiner Belastung, denn er fahre bloss siebenmal

am Tag. Die Gemeinde sehe in der zusätzlichen Haltestelle «Im Holz» einen

Mehrwert für das ganze Quartier. Busse würden Quartiere erschliessen und

müssten deshalb auch Quartiere durchfahren. Das öffentliche Interesse an der

Erschliessung sei höher zu gewichten. Die Anwohner hätten keinen einzigen Grund

erwähnt, wieso die Buslinie durch die Geissfluhstrasse nicht zulässig sein

sollte. Die Geissfluhstrasse sei 4.5 m breit und damit für den Bus breit genug.

Wenn sich die Anwohner an die Vorschriften halten würden, könne der Bus ungehindert

fahren. Kein Anwohner sei auf das Parkieren auf der Strasse angewiesen.

Fahrzeuge dürften nach Art. 37 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR

741.01) dort nicht angehalten oder aufgestellt werden, wo sie den Verkehr behindern

oder gefährden könnten. Das Parkieren sei untersagt, wenn für das Kreuzen von Motorwagen

nicht genügend Raum bleibe (Art. 19 der Verkehrsregelnverordnung, VRV, SR

741.11).

3. Die Anwohner liessen ausführen, die

Haltestelle «Im Holz» könne nicht mehr auf den Fahrplanwechsel 2016 eingeführt

werden. Damit habe die Gemeinde kein Interesse an der Signalisation mehr. Es

frage sich, wie der Quartierverkehr mit einem Linienbus kreuzen solle. Es

treffe zu, dass Anwohner während des Augenscheins auf der Strasse parkiert

hätten, um auf die engen Verhältnisse aufmerksam zu machen. Der BSU-Vertreter habe

Bedenken zur Linienwahl geäussert. Die Interessen, die seinerzeit zum

Teilfahrverbot geführt hätten, würden nicht berücksichtigt. Die Anwohner möchten

weder Schleichverkehr noch Linienverkehr in ihrem Quartier haben. Der

Busverkehr dürfe nicht durch eine Erschliessungsstrasse geführt werden. Die

Signalisation sei unrechtmässig. Wenn nun ein Linienbus verkehren dürfte,

hätten die Anwohner seinerzeit zu hohe Grundeigentümerbeiträge bezahlt. Die

Strassenböschung dürfte der Belastung durch Linienbusse nicht standhalten. Die

Strasse sei für den Busverkehr ungeeignet, denn sie sei lediglich 4.5 m breit.

Es gebe keine Ausweichmöglichkeiten; ein Trottoir fehle. Bis heute habe man

wegen des Lärms darauf verzichtet, die Strasse schon früh morgens vom Schnee zu

räumen. Man befürchte, dass die Busverbindung in Zukunft ausgebaut werde. Die

Liegenschaften würden durch die Buslinie entwertet. Für die Haltestelle «Im

Holz» bestehe kein Bedürfnisnachweis. Für die Haltestelle gäbe es bessere und

nachhaltigere Lösungen. Durch die Strasse führe bloss eine Wendeschlaufe. Es

müsse möglich sein, andernorts zu wenden.

4. Die Vorinstanz beantragte, die

Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,

GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert, denn es geht um eine Verkehrsmassnahme

auf einer Gemeindestrasse (vgl. Art. 3 Abs. 4 letzter Satz SVG; SOG 1977 Nr.

33). Die Gemeinde hat durchaus ein aktuelles praktisches Interesse daran, die

Zusatztafel bewilligt zu erhalten; so kann der Bus wenigstens auf den

Fahrplanwechsel 2017 eingeführt werden. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Im vorliegenden Fall geht es bloss

um eine Verkehrsmassnahme; darum, ob man das seit Jahren bestehende Signal Nr. 2.14

mit der Zusatztafel «Zubringerdienst und Bus im Linienverkehr gestattet»

versehen dürfe. Es geht nicht darum, ob der Bus bis zur Station «Im Holz»

fahren solle. Es geht ebenso wenig um die Linienführung, die Tauglichkeit der

Geissfluhstrasse, die Möglichkeit, die Wendeschlaufe andernorts zu errichten, um

die Wertvermehrung bzw. Wertverminderung von Liegenschaften oder um früher

bezahlte Grundeigentümerbeiträge.

2.2

Immerhin sei angemerkt, dass der BSU

die Linienführung in seinem Schreiben vom 5. Juli 2016 als «fahrbar» bezeichnete.

Es seien keine speziellen Gefahren erkenntlich.

2.3

Der Abteilungsleiter öffentlicher

Verkehr des AVT schrieb am 8. Juli 2016 namentlich, der nördliche Dorfteil

werde an die Buslinie 2 angebunden. Nicht zuletzt die Anwohnerschaft der

Geissfluhstrasse werde profitieren. Die BSU habe die Fahrbarkeit der

Linienführung bejaht. Alternative Linienführungen seien nicht fahrbar. Bauliche

Eingriffe seien heute nicht ins Auge zu fassen. Dies wegen der Diskussionen um

den Weissensteintunnel. Das Bedienen der neuen Haltestelle «Im Holz» sei

angebotsplanerisch sinnvoll.

3.1

Soll der Linienbus durch die

Geissfluhstrasse fahren, ist eine Verkehrsmassnahme nötig. Es bieten sich vor

allem zwei Alternativen an: Die Aufhebung des Signals Nr. 2.14 oder die

Änderung der Zusatztafel, wie sie die Gemeinde beschlossen hat. Es geht im

vorliegenden Fall um eine funktionelle Verkehrsbegrenzung, weil schon mit der

Zusatztafel «Zubringerdienst gestattet» das Fahrverbot weitgehend wieder

aufgehoben wurde. Die Verkehrsanordnungen sollen am Massstab der

Verhältnismässigkeit und Notwendigkeit gemessen werden. Es ist diejenige Massnahme

zu wählen, die bei Erreichen des gewünschten Zwecks die Freiheit der

Verkehrsteilnehmer am wenigsten einschränkt (Art. 107 Abs. 5 Signalisationsverordnung,

SSV, SR 741.21). Dies könnte durchaus zum kommunalen Schluss führen, das Signal

Nr. 2.14 sei zu entfernen. Bei funktionellen Verkehrsbeschränkungen besitzen

die zuständigen Behörden indessen einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Zur

Frage, ob eine bestimmte Massnahme im öffentlichen Interesse liege und

verhältnismässig sei, auferlegen sich Rechtmittelinstanzen mit Blick auf die

örtlichen Verhältnisse und die Interessenabwägungen grösste Zurückhaltung (Philippe

Weissenberger: Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich 2015, Rz 8 und

11.

zu Art 3 SVG; Eva Maria Belser in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Strassenverkehrsgesetz,

Basler Kommentar, Basel 2014, N 93 zu Art. 3 SVG).

3.2

Die Verlängerung der Buslinie 2 ist beschlossene

Sache. Die bessere Erschliessung von Lommiswil war ein Ziel des Angebots- und

Fahrplankonzepts zur Anbindung des neuen Bahnhofs Bellach ans Busnetz der

Region Solothurn. Dabei ging es namentlich auch um Schülertransporte von Lommiswil

nach Bellach und Selzach. Buslinien festzulegen, ist Sache des BSU und des AVT

(siehe § 5 des ÖV-Gesetzes BGS 732.1), nicht des Verwaltungsgerichts. Das ÖV-Gesetz

sieht in § 13 bloss ein Mitspracherecht der Gemeinden vor – nicht aber der

Anwohner. Es wäre (rein theoretisch) denkbar, für eine Busschlaufe ein

Verfahren durchzuführen; z.B. eine Planauflage. Im Gesetz ist dies aber nicht

vorgesehen.

3.3

In der Schweiz herrscht grundsätzlich

Verkehrsfreiheit: Freie Wahl der Verkehrsmittel, Konkurrenz zwischen den

Verkehrsträgern, Gemeingebrauch an öffentlichen Strassen, freie Zugänglichkeit

zum öffentlichen Verkehr (Martin Lendi / Felix Uhlmann in: Ehrenzeller /

Schindler / Schweizer / Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung,

St. Galler Kommentar, St. Gallen 2014, N 23 zu Art 87 BV). Soll der Busbetrieb

ausgeweitet werden, ist die Änderung der Zusatztafel für die Anwohner die mildeste

Massnahme. Buslinien lassen sich nicht verhindern, indem man Fahrverbote für

den Bus fordert. Beim Entscheid VWBES.2005.300, den die privaten Beschwerdegegner

anrufen, handelte es sich um eine Strasse, die von Schönenwerd durch den Wald

in den Kanton Aargau nach Oberentfelden führte. Der Entscheid ist nicht einschlägig.

3.4

Sollten die Anwohner der

Geissfluhstrasse den Bus tatsächlich absichtlich behindern, weil sie diese

Linie partout nicht haben wollen, würden sie sich wohl strafbar machen. Der

Gemeinde wäre es in diesem Fall unbenommen, die Strasse zusätzlich mit einem

Parkverbot oder einem Anhalteverbot zu belegen und ein Einbahnregime vorzusehen.

Die Argumentation der Vorinstanz lautete etwas verkürzt, die geänderte

Zusatztafel sei unnötig, weil die Anwohner den neuen Bus ohnedies nicht

passieren lassen würden. Dass dies nicht angängig sein kann, liegt auf der Hand.

4.

Es ergibt sich, dass die Vorinstanz

der Gemeinde mit einer unhaltbaren Argumentation zu Unrecht in ihr Ermessen

eingegriffen hat. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet; sie ist

gutzuheissen: Der Entscheid vom 14. September 2016 des Bau- und

Justizdepartements ist aufzuheben. Die Verkehrsmassnahme ist in Anwendung von §

10.

Abs. 2 der Verordnung über den Strassenverkehr (BGS 733.11) zu genehmigen. Bei

diesem Ausgang haben die privaten Beschwerdegegner je CHF 150.00 an die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die auf CHF 1‘500.00

festzusetzen sind. Die restlichen Kosten hat der Kanton Solothurn zu tragen. In

Anwendung von § 181 des Gebührentarifs hat das Gericht Parteientschädigungen namentlich

nach dem Umfang der Bemühungen sowie der Wichtigkeit und Schwierigkeit der

Sache in einer Pauschalsumme festzusetzen. Im vorliegenden Fall erscheint eine

Parteientschädigung im Umfang des fakturierten Betrags von CHF 2‘588.75 (inkl.

Auslagen und MWSt) als angemessen. Die Entschädigung ist durch die Beschwerdegegner

zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die

Verfügung vom 14. September 2016 des Bau- und Justizdepartements wird

aufgehoben.

2. In Lommiswil wird an der

Geissfluhstrasse Ost (bis zur Haltestelle «Im Holz») zum bestehenden Signal Nr.

2.14 die Zusatztafel «Zubringerdienst und Bus im Linienverkehr» genehmigt.

3. An die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von insgesamt CHF 1‘500.00 haben unter solidarischer

Haftbarkeit je CHF 150.00, total CHF 1‘350.00 zu bezahlen:

a) A.___

b) B.___

c) C.___

d) D.___

e) E.___

f) F.___

g) G.___

h) H.___

i) I.___.

4. Die restlichen Verfahrenskosten trägt

der Kanton Solothurn.

5. Der Einwohnergemeinde Lommiswil ist eine

Parteientschädigung von insgesamt CHF 2‘588.75 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.

Daran haben unter solidarischer Haftbarkeit je CHF 258.85 (total CHF 2‘329.65) zu

bezahlen:

11. A.___

12. B.___

13. C.___

14. D.___

15. E.___

16. F.___

17. G.___

18. H.___

19. I.___

6. Der Kanton Solothurn hat der

Einwohnergemeinde Lommiswil die restliche Parteientschädigung von CHF 259.10 zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige

Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel

und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad

Das vorliegende Urteil

wurde vom Bundesgericht mit Urteil 1C_44/2017 vom 19. Juli 2017 bestätigt.