VWBES.2016.369
Verkehrsmassnahme
21. Dezember 2016Deutsch10 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 21. Dezember 2016
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
Einwohnergemeinde Lommiswil, Kirchackerweg 1,
Gemeindepräsidium, Postfach 16, 4514 Lommiswil, vertreten durch Rechtsanwältin
und Notarin Gabriela Mathys, Dammstrasse 14, 2540 Grenchen
Beschwerdeführerin
gegen
1. Bau- und Justizdepartement, Werkhofstrasse 65, Rötihof, 4509
Solothurn,
2. A.___
3. B.___
4. C.___
5. D.___
6. E.___
7. F.___
8. G.___
9. H.___
10. I.___
vertreten
durch Rechtsanwalt Oliver Köhli, Löwenplatz 5, Postfach 90, 3303 Jegenstorf
Beschwerdegegner
betreffend Verkehrsmassnahme
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. An der Geissfluhstrasse Ost in
Lommiswil bestand die Signalisation Nr. 2.14 nach Anhang 2 der
Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21): Verbot für Motorwagen, Motorräder
und Motorfahrräder mit der Zusatztafel «Zubringerdienst gestattet.». Am 12. Mai
2016 beschloss der Einwohnergemeinderat, die Zusatztafel wie folgt zu ändern: «Zubringerdienst
und Bus im Linienverkehr gestattet.»
2. Dagegen erhoben zahlreiche Anwohner
der Geissfluhstrasse Beschwerde an das Bau- und Justizdepartement. Das
Departement hiess die Beschwerden am 14. September 2016 gut und genehmigte die
Verkehrsmassnahme nicht. Bei den am Tag des departementalen Augenscheins auf
der Strasse parkierten Autos wäre die Durchfahrt für den Linienbus kaum möglich
gewesen. Wenn ein Fahrzeug die Durchfahrt blockiere, könne der Fahrplan nicht
eingehalten werden. Es sei nicht auszuschliessen, dass Beschwerdeführer den
Busbetrieb regelmässig behindern würden. Somit sei es sinnlos, die Busschlaufe
mit Bushaltestelle «Im Holz» realisieren zu wollen. Auf die Linienverlängerung
bis zum Bahnhof «Im Holz» sei deshalb zu verzichten. Die Verkehrsmassnahme sei
somit nicht nötig. Der BSU (Busbetrieb Solothurn und Umgebung) und das AVT (Amt
für Verkehr und Tiefbau) hätten Bedenken geäussert. Die Gemeinde wolle aber an
der Linienführung festhalten. Somit sei die Beschwerde gutzuheissen.
3. Die Einwohnergemeinde liess mit
Eingabe vom 29. September 2016 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Die
Departementalverfügung sei aufzuheben, und die Verkehrsmassnahme sei zu
bewilligen. Der nördliche Teil von Lommiswil solle mit dem Bus erschlossen
werden. An einer Probefahrt mit Vertretern des BSU und des AVT habe sich
herausgestellt, dass die Durchfahrt durch die Geissfluhstrasse die einzige
gangbare Lösung sei. Damals sei kein einziges Fahrzeug auf der Strasse
abgestellt gewesen. So habe man die Haltestelle «Im Holz» geplant. Während des
Augenscheins des Departements hätten Anwohner ihre Fahrzeuge absichtlich auf
der Strasse parkiert. Die Interessen der Gemeinde seien überhaupt nicht
beachtet worden. Eine rechtliche Auseinandersetzung fehle. Es handle sich um
eine gemeindeeigene Erschliessungsstrasse. Der Gemeinderat sei berechtigt, Verkehrsmassnahmen
zu erlassen. Der Bus führe zu keiner Belastung, denn er fahre bloss siebenmal
am Tag. Die Gemeinde sehe in der zusätzlichen Haltestelle «Im Holz» einen
Mehrwert für das ganze Quartier. Busse würden Quartiere erschliessen und
müssten deshalb auch Quartiere durchfahren. Das öffentliche Interesse an der
Erschliessung sei höher zu gewichten. Die Anwohner hätten keinen einzigen Grund
erwähnt, wieso die Buslinie durch die Geissfluhstrasse nicht zulässig sein
sollte. Die Geissfluhstrasse sei 4.5 m breit und damit für den Bus breit genug.
Wenn sich die Anwohner an die Vorschriften halten würden, könne der Bus ungehindert
fahren. Kein Anwohner sei auf das Parkieren auf der Strasse angewiesen.
Fahrzeuge dürften nach Art. 37 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR
741.01) dort nicht angehalten oder aufgestellt werden, wo sie den Verkehr behindern
oder gefährden könnten. Das Parkieren sei untersagt, wenn für das Kreuzen von Motorwagen
nicht genügend Raum bleibe (Art. 19 der Verkehrsregelnverordnung, VRV, SR
741.11).
3. Die Anwohner liessen ausführen, die
Haltestelle «Im Holz» könne nicht mehr auf den Fahrplanwechsel 2016 eingeführt
werden. Damit habe die Gemeinde kein Interesse an der Signalisation mehr. Es
frage sich, wie der Quartierverkehr mit einem Linienbus kreuzen solle. Es
treffe zu, dass Anwohner während des Augenscheins auf der Strasse parkiert
hätten, um auf die engen Verhältnisse aufmerksam zu machen. Der BSU-Vertreter habe
Bedenken zur Linienwahl geäussert. Die Interessen, die seinerzeit zum
Teilfahrverbot geführt hätten, würden nicht berücksichtigt. Die Anwohner möchten
weder Schleichverkehr noch Linienverkehr in ihrem Quartier haben. Der
Busverkehr dürfe nicht durch eine Erschliessungsstrasse geführt werden. Die
Signalisation sei unrechtmässig. Wenn nun ein Linienbus verkehren dürfte,
hätten die Anwohner seinerzeit zu hohe Grundeigentümerbeiträge bezahlt. Die
Strassenböschung dürfte der Belastung durch Linienbusse nicht standhalten. Die
Strasse sei für den Busverkehr ungeeignet, denn sie sei lediglich 4.5 m breit.
Es gebe keine Ausweichmöglichkeiten; ein Trottoir fehle. Bis heute habe man
wegen des Lärms darauf verzichtet, die Strasse schon früh morgens vom Schnee zu
räumen. Man befürchte, dass die Busverbindung in Zukunft ausgebaut werde. Die
Liegenschaften würden durch die Buslinie entwertet. Für die Haltestelle «Im
Holz» bestehe kein Bedürfnisnachweis. Für die Haltestelle gäbe es bessere und
nachhaltigere Lösungen. Durch die Strasse führe bloss eine Wendeschlaufe. Es
müsse möglich sein, andernorts zu wenden.
4. Die Vorinstanz beantragte, die
Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,
GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert, denn es geht um eine Verkehrsmassnahme
auf einer Gemeindestrasse (vgl. Art. 3 Abs. 4 letzter Satz SVG; SOG 1977 Nr.
33). Die Gemeinde hat durchaus ein aktuelles praktisches Interesse daran, die
Zusatztafel bewilligt zu erhalten; so kann der Bus wenigstens auf den
Fahrplanwechsel 2017 eingeführt werden. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Im vorliegenden Fall geht es bloss
um eine Verkehrsmassnahme; darum, ob man das seit Jahren bestehende Signal Nr. 2.14
mit der Zusatztafel «Zubringerdienst und Bus im Linienverkehr gestattet»
versehen dürfe. Es geht nicht darum, ob der Bus bis zur Station «Im Holz»
fahren solle. Es geht ebenso wenig um die Linienführung, die Tauglichkeit der
Geissfluhstrasse, die Möglichkeit, die Wendeschlaufe andernorts zu errichten, um
die Wertvermehrung bzw. Wertverminderung von Liegenschaften oder um früher
bezahlte Grundeigentümerbeiträge.
2.2
Immerhin sei angemerkt, dass der BSU
die Linienführung in seinem Schreiben vom 5. Juli 2016 als «fahrbar» bezeichnete.
Es seien keine speziellen Gefahren erkenntlich.
2.3
Der Abteilungsleiter öffentlicher
Verkehr des AVT schrieb am 8. Juli 2016 namentlich, der nördliche Dorfteil
werde an die Buslinie 2 angebunden. Nicht zuletzt die Anwohnerschaft der
Geissfluhstrasse werde profitieren. Die BSU habe die Fahrbarkeit der
Linienführung bejaht. Alternative Linienführungen seien nicht fahrbar. Bauliche
Eingriffe seien heute nicht ins Auge zu fassen. Dies wegen der Diskussionen um
den Weissensteintunnel. Das Bedienen der neuen Haltestelle «Im Holz» sei
angebotsplanerisch sinnvoll.
3.1
Soll der Linienbus durch die
Geissfluhstrasse fahren, ist eine Verkehrsmassnahme nötig. Es bieten sich vor
allem zwei Alternativen an: Die Aufhebung des Signals Nr. 2.14 oder die
Änderung der Zusatztafel, wie sie die Gemeinde beschlossen hat. Es geht im
vorliegenden Fall um eine funktionelle Verkehrsbegrenzung, weil schon mit der
Zusatztafel «Zubringerdienst gestattet» das Fahrverbot weitgehend wieder
aufgehoben wurde. Die Verkehrsanordnungen sollen am Massstab der
Verhältnismässigkeit und Notwendigkeit gemessen werden. Es ist diejenige Massnahme
zu wählen, die bei Erreichen des gewünschten Zwecks die Freiheit der
Verkehrsteilnehmer am wenigsten einschränkt (Art. 107 Abs. 5 Signalisationsverordnung,
SSV, SR 741.21). Dies könnte durchaus zum kommunalen Schluss führen, das Signal
Nr. 2.14 sei zu entfernen. Bei funktionellen Verkehrsbeschränkungen besitzen
die zuständigen Behörden indessen einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Zur
Frage, ob eine bestimmte Massnahme im öffentlichen Interesse liege und
verhältnismässig sei, auferlegen sich Rechtmittelinstanzen mit Blick auf die
örtlichen Verhältnisse und die Interessenabwägungen grösste Zurückhaltung (Philippe
Weissenberger: Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich 2015, Rz 8 und
11.
zu Art 3 SVG; Eva Maria Belser in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Strassenverkehrsgesetz,
Basler Kommentar, Basel 2014, N 93 zu Art. 3 SVG).
3.2
Die Verlängerung der Buslinie 2 ist beschlossene
Sache. Die bessere Erschliessung von Lommiswil war ein Ziel des Angebots- und
Fahrplankonzepts zur Anbindung des neuen Bahnhofs Bellach ans Busnetz der
Region Solothurn. Dabei ging es namentlich auch um Schülertransporte von Lommiswil
nach Bellach und Selzach. Buslinien festzulegen, ist Sache des BSU und des AVT
(siehe § 5 des ÖV-Gesetzes BGS 732.1), nicht des Verwaltungsgerichts. Das ÖV-Gesetz
sieht in § 13 bloss ein Mitspracherecht der Gemeinden vor – nicht aber der
Anwohner. Es wäre (rein theoretisch) denkbar, für eine Busschlaufe ein
Verfahren durchzuführen; z.B. eine Planauflage. Im Gesetz ist dies aber nicht
vorgesehen.
3.3
In der Schweiz herrscht grundsätzlich
Verkehrsfreiheit: Freie Wahl der Verkehrsmittel, Konkurrenz zwischen den
Verkehrsträgern, Gemeingebrauch an öffentlichen Strassen, freie Zugänglichkeit
zum öffentlichen Verkehr (Martin Lendi / Felix Uhlmann in: Ehrenzeller /
Schindler / Schweizer / Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung,
St. Galler Kommentar, St. Gallen 2014, N 23 zu Art 87 BV). Soll der Busbetrieb
ausgeweitet werden, ist die Änderung der Zusatztafel für die Anwohner die mildeste
Massnahme. Buslinien lassen sich nicht verhindern, indem man Fahrverbote für
den Bus fordert. Beim Entscheid VWBES.2005.300, den die privaten Beschwerdegegner
anrufen, handelte es sich um eine Strasse, die von Schönenwerd durch den Wald
in den Kanton Aargau nach Oberentfelden führte. Der Entscheid ist nicht einschlägig.
3.4
Sollten die Anwohner der
Geissfluhstrasse den Bus tatsächlich absichtlich behindern, weil sie diese
Linie partout nicht haben wollen, würden sie sich wohl strafbar machen. Der
Gemeinde wäre es in diesem Fall unbenommen, die Strasse zusätzlich mit einem
Parkverbot oder einem Anhalteverbot zu belegen und ein Einbahnregime vorzusehen.
Die Argumentation der Vorinstanz lautete etwas verkürzt, die geänderte
Zusatztafel sei unnötig, weil die Anwohner den neuen Bus ohnedies nicht
passieren lassen würden. Dass dies nicht angängig sein kann, liegt auf der Hand.
4.
Es ergibt sich, dass die Vorinstanz
der Gemeinde mit einer unhaltbaren Argumentation zu Unrecht in ihr Ermessen
eingegriffen hat. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet; sie ist
gutzuheissen: Der Entscheid vom 14. September 2016 des Bau- und
Justizdepartements ist aufzuheben. Die Verkehrsmassnahme ist in Anwendung von §
10.
Abs. 2 der Verordnung über den Strassenverkehr (BGS 733.11) zu genehmigen. Bei
diesem Ausgang haben die privaten Beschwerdegegner je CHF 150.00 an die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die auf CHF 1‘500.00
festzusetzen sind. Die restlichen Kosten hat der Kanton Solothurn zu tragen. In
Anwendung von § 181 des Gebührentarifs hat das Gericht Parteientschädigungen namentlich
nach dem Umfang der Bemühungen sowie der Wichtigkeit und Schwierigkeit der
Sache in einer Pauschalsumme festzusetzen. Im vorliegenden Fall erscheint eine
Parteientschädigung im Umfang des fakturierten Betrags von CHF 2‘588.75 (inkl.
Auslagen und MWSt) als angemessen. Die Entschädigung ist durch die Beschwerdegegner
zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die
Verfügung vom 14. September 2016 des Bau- und Justizdepartements wird
aufgehoben.
2. In Lommiswil wird an der
Geissfluhstrasse Ost (bis zur Haltestelle «Im Holz») zum bestehenden Signal Nr.
2.14 die Zusatztafel «Zubringerdienst und Bus im Linienverkehr» genehmigt.
3. An die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von insgesamt CHF 1‘500.00 haben unter solidarischer
Haftbarkeit je CHF 150.00, total CHF 1‘350.00 zu bezahlen:
a) A.___
b) B.___
c) C.___
d) D.___
e) E.___
f) F.___
g) G.___
h) H.___
i) I.___.
4. Die restlichen Verfahrenskosten trägt
der Kanton Solothurn.
5. Der Einwohnergemeinde Lommiswil ist eine
Parteientschädigung von insgesamt CHF 2‘588.75 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.
Daran haben unter solidarischer Haftbarkeit je CHF 258.85 (total CHF 2‘329.65) zu
bezahlen:
11. A.___
12. B.___
13. C.___
14. D.___
15. E.___
16. F.___
17. G.___
18. H.___
19. I.___
6. Der Kanton Solothurn hat der
Einwohnergemeinde Lommiswil die restliche Parteientschädigung von CHF 259.10 zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige
Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad
Das vorliegende Urteil
wurde vom Bundesgericht mit Urteil 1C_44/2017 vom 19. Juli 2017 bestätigt.