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Entscheid

VWBES.2016.370

Entzug der Berufsausübungsbewilligung

19. Dezember 2016Deutsch22 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Dr. med. A.___ (geb. [...] 1951,

nachfolgend Beschwerdeführer genannt) besitzt das eidgenössische Arztdiplom und

verfügt seit dem 12. Februar 1996 über die Bewilligung zur Berufsausübung

als Arzt im Kanton Solothurn. Er ist Inhaber einer Praxis für Dermatologie und

Venerologie in [...].

2. Nach Gewährung des rechtlichen

Gehörs verfügte das Departement des Innern (nachfolgend DdI genannt) am

14. September 2016 gegenüber dem Beschwerdeführer den Entzug der Bewilligung

zur selbstständigen Berufsausübung. Es begründete den Entzug der Bewilligung

zusammengefasst mit dem Wegfall der Vertrauenswürdigkeit und der körperlichen

und geistigen Gewähr f. eine einwandfreie Berufsausübung. Im Hinblick auf die

Vertrauenswürdigkeit wurde namentlich Bezug genommen auf ein eingestelltes

Strafverfahren, zu zwei von der Ombudsstelle der Ärztegesellschaft weitergeleiteten

Beanstandungen und zu verschiedenen finanziellen Problemen. Unter dem Gesichtspunkt

der körperlichen und geistigen Gewähr thematisierte das DdI neben dem

schlechten Gesundheitszustand aufgrund einer Krebserkrankung auch den nicht

vorhandenen Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung sowie die erhebliche

und wiederholte Verletzung von Mitwirkungspflichten im vorliegenden Verfahren.

3. Gegen diese Verfügung wandte sich

der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Tomas Poledna, mit Beschwerde vom 3. Oktober

2016 an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:

Die Verfügung vom

14. September 2016 betreffend Disziplinarmassnahmen gegen Dr. med. A.___

sei aufzuheben;

Eventualiter sei die Verfügung

vom 14. September 2016 betreffend Disziplinar­massnahmen gegen Dr.

med. A.___ aufzuheben und die Sache zur Neube­urteilung und zu neuem

Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen;

alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4. Mit Vernehmlassung vom

25. Oktober 2016 nahm das DdI Stellung zur Beschwerde und schloss auf

deren Abweisung unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.

5. In seiner Replik vom

10. November 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen gestellten Anträgen

und gemachten Ausführungen fest und bestritt die Ausführungen des DdI.

6. Mit Duplik vom 23. November 2016

äusserte sich das DdI nochmals zur Sache.

7. Mit verfahrensleitender Verfügung

vom 24. November 2016 wurde die Staatsanwaltschaft Solothurn ersucht,

bestimmte Akten einzureichen. Mit Eingaben vom 30. November 2016 und 13. Dezember

2016 wurden die Unterlagen eingereicht. Sie wurden den Parteien zur Kenntnis

gebracht.

8. Mit Eingabe vom 2. Dezember

2016 nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung.

9. Für die Ausführungen der Parteien

wird auf die Akten verwiesen; Soweit erforderlich, ist im Folgenden darauf

einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS

125.

). Dr. med. A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und

damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Die Bewilligungsvoraussetzungen

zur Berufsausübung als Medizinalperson sind abschliessend im Bundesgesetz über

die universitären Medizinalberufe (MedBG; SR 811.11) geregelt (vgl. § 23 Abs. 1

Gesundheitsgesetz [GesG, BGS 811.11]). Die selbstständige Tätigkeit als Arzt

oder Ärztin bedarf einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet sie

ausgeübt wird (Art. 34 MedBG). Die Bewilligung wird erteilt, wenn die

gesuchstellende Person ein entsprechendes eidgenössisches Diplom besitzt (Art.

36.

Abs. 1 lit. a MedBG) und vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr

für eine einwandfreie Berufsausübung bietet (Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG). Die

Bewilligung wird entzogen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind

oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, auf Grund derer sie hätte

verweigert werden müssen (Art. 38 MedBG).

2.2

Selbstständig tätige Arztpersonen

haben sich zudem an die in Art. 40 MedBG normierten Berufspflichten zu halten,

deren Verletzung durch Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 43 MedBG sanktioniert

werden kann. Die Bewilligungspflicht nach Art. 34 MedBG und die

Berufspflichten nach Art. 40 MedBG richten sich an Personen, welche einen

universitären Medizinalberuf selbstständig ausüben. Beide Rechtsinstitute haben

den Schutz der öffentlichen Gesundheit zum Ziel. Der Inhalt der Berufspflichten

überschneidet sich teilweise mit den Voraussetzungen für die

Bewilligungserteilung, indem ihnen das Element der Vertrauenswürdigkeit implizit

zugrunde gelegt ist: Durch die mehrfache und gravierende Verletzung von

Berufspflichten kann die Vertrauenswürdigkeit im Sinn von Art. 36 Abs. 1 lit. b

MedBG zerstört werden. Der Verlust der Vertrauenswürdigkeit kann also, muss

aber nicht aus der Verletzung von Berufspflichten resultieren (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014, E. 4.2 f.;2C_504/2014 vom 13. Januar

2015, E. 3.3).

Mit den Disziplinarmassnahmen nach

Art. 43 MedBG sollen Verfehlungen im Zusammenhang mit der selbstständigen

beruflichen Tätigkeit retrospektiv sanktioniert werden. Dies gilt auch für das

disziplinarische Verbot der selbstständigen Berufsausübung nach Art. 43 Abs. 1

lit. d und e MedBG: Es kann nur ausgesprochen werden, wenn Berufspflichten,

Vorschriften des MedBG oder zugehörige Ausführungsvorschriften verletzt worden

sind. Im Gegensatz dazu stellt der Entzug der Bewilligung zur selbstständigen

Berufsausübung nach Art. 38 MedBG eine prospektive Massnahme dar, weshalb er

auch als «Sicherungsentzug» bezeichnet wird (Jean-François Dumoulin, in:

Medizinalberufegesetz [MedBG], Kommentar, 2009, N 4 zu Art. 38 MedBG). Die

Unterscheidung zwischen Disziplinar- und Administrativmassnahmen kommt

beispielsweise auch im Anwaltsrecht vor (vgl. BGE 137 II 425 E. 7.2 S. 429;

zitiert aus: Urteil des Bundesgerichts 2C_504/2014 vom 13. Januar 2015, E.

3.

).

Ein (disziplinarisches) Verbot der

selbstständigen Berufsausübung nach Art. 43 Abs. 1 lit. d und e MedBG gilt auf

dem gesamten Gebiet der Schweiz; es setzt jede Bewilligung zur selbstständigen

Berufsausübung ausser Kraft (Art. 45 MedBG). Demgegenüber wirkt der Entzug der

Bewilligung nach Art. 38 MedBG nur in dem Kanton, in dem sie ausgestellt wurde.

Zudem hat der Entzug der Bewilligung keine zeitliche Wirkung: Sofern die

Voraussetzungen nach Art. 36 Abs. 1 und 2 MedBG erfüllt sind, kann erneut eine

Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung erteilt werden; dies allerdings

nur, wenn kein Verbot nach Art. 43 Abs. 1 lit. d und e MedBG wirksam ist (Urteil

des Bundesgerichts 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014, E. 4.3)

2.4

Die Vorinstanz differenziert in

der Begründung des angefochtenen Entscheids nur ungenügend zwischen dem Entzug

der Berufsausübungsbewilligung einerseits und dem Verbot der selbstständigen

Berufsausübung andererseits. Vorliegend wurde der Entzug der Bewilligung im

Rahmen eines Verfahrens angeordnet das ursprünglich als Disziplinarverfahren

eröffnet, dann aber mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2016 auf ein Verfahren

um Entzug der Berufsausübungsbewilligung ergänzt worden war. Ein

Disziplinarentscheid liegt mit der angefochtenen Verfügung gerade nicht vor. Das

Dispositiv

Dispositiv ist diesbezüglich klar und eindeutig. Die Unterscheidung ist u.a.

bedeutsam, weil eine Disziplinarmassnahme im Beschwerdefall - insbesondere aus

Verhältnismässigkeitsgründen - durch eine mildere Massnahme ersetzt werden

kann. Diese Möglichkeit besteht bei Fehlen der Bewilligungsvoraussetzungen nach

Art. 36 Abs. 1 und 2 MedBG nicht, wie aus dem Wortlaut und der systematischen

Stellung von Art. 38 MedBG hervorgeht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_879/2013

vom 17.06.2014, E. 4.6). Für die Verhältnismässigkeitsprüfung in der

angefochtenen Verfügung besteht vorliegend kein Raum. Nachfolgend ist zu

prüfen, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Bewilligung zur

selbstständigen Berufsausübung als Arzt nach Art. 38 MedBG entzogen hat.

3.1 Die Vorinstanz erachtet die

Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers aufgrund verschiedener Aspekte als

nicht gegeben. Der Begriff «vertrauenswürdig» wird in der Botschaft vom 3.

Dezember 2004 zum MedBG (BBl 2005 173, Ziff. 2.6 S. 226 zu Art. 36 E-MedBG) mit

«gut beleumdet bzw. allgemein vertrauenswürdig» präzisiert. Mit dem Begriff des

Leumunds ist die Ehrenhaftigkeit der Medizinalperson angesprochen (Urteil des

Bundesgerichts 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014 E. 4.4). Dieser Aspekt der

Vertrauenswürdigkeit gemäss Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG steht hier nicht im Vordergrund.

Was mit «allgemein vertrauenswürdig» gemeint ist, muss mit Blick auf den

massgeblichen Kontext, hier also die öffentliche Gesundheit, ermittelt werden.

Dieser Kontext besteht im Kern aus gesundheitspolizeilichen Anliegen, geht aber

etwas weiter. Denn der Schutzzweck des Erfordernisses der Vertrauenswürdigkeit

besteht nicht nur im (unmittelbaren) Wohl der einzelnen Patientinnen und

Patienten, sondern auch darin, deren kollektives Vertrauen zu rechtfertigen und

zu erhalten. Das für die Vertrauenswürdigkeit relevante Verhalten ist daher

nicht auf die Heilbehandlung als solche beschränkt (Urteile 2C_879/2013 vom 17.

Juni 2014 E. 4.4;2C_504/2014 vom 13. Ja­nuar 2015, E. 3.4). Umgekehrt

kann nicht jedes (tadelnswerte) Verhalten für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit

herangezogen werden, sondern nur jenes, das einen Bezug zur selbstständigen

Tätigkeit im medizinischen Sektor aufweist. Die Ausübung dieser Tätigkeit setzt

voraus, dass der Bewilligungsinhaber bzw. Gesuchsteller in der Lage ist, einen

Praxisbetrieb zu führen und dafür die Verantwortung zu tragen. Deswegen ist für

die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit auch jenes Verhalten massgeblich,

welches mit den unternehmerischen Funktionen im Zusammenhang steht, soweit es

Auswirkungen auf das öffentliche Gesundheitswesen haben kann (Urteil des Bundesgerichts

2C_879/2013 vom 17.06.2014, E. 4.4).

3.2 Nach der Rechtsprechung sind an

die Vertrauenswürdigkeit im Sinn von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG hohe Anforderungen

zu stellen (Urteile 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014 E. 4.5;2C_68/2009 vom

14. Juli 2009 E. 2.3). Wie in vergleichbaren Fällen, so etwa der Löschung aus

dem kantonalen Anwaltsregister (Art. 9 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000

über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz, BGFA; SR

935.61]) ist auch das Verhalten ausserhalb der eigentlichen Berufstätigkeit

massgebend, wobei namentlich die charakterliche Eignung der betreffenden Person

zu berücksichtigen ist (Urteile 2C_165/2011 vom 24. Juni 2011 E. 6.3;

2C_860/2010 vom 2. März 2011 E. 3.2.3;2C_68/2009 vom 14. Juli 2009 E. 7.1; zitiert

aus: Urteil des Bundesgerichts 2C_504/2014 vom 13. Januar 2015, E. 3.5).

Praxisgemäss muss zudem die

Vertrauenswürdigkeit nicht nur im Verhältnis des Bewilligungsinhabers (bzw. Gesuchstellers)

zu den Patienten, sondern auch zu den Behörden erfüllt sein (Urteile

2C_389/2012 vom 12. November 2012 E. 7.1;2C_57/2010 vom 4. Dezember 2010 E.

5.3;2C_68/2009 vom 14. Juli 2009 E. 5;2C_191/2008 vom 24. Juni 2008 E. 5.2;

2C_58/2008 vom 14. April 2008 E. 2.3). Im Zusammenhang mit Medizinalberufen ist

in erster Linie erforderlich, dass die Vertrauenswürdigkeit im Verhältnis zu

den Gesundheitsbehörden bejaht werden kann. Dagegen sind Probleme mit anderen

Behörden wie etwa Steuerämtern - vorbehältlich strafbaren Verhaltens - für die

Vertrauenswürdigkeit hier von geringerer Relevanz (Urteil 2C_879/2013 vom

17. Juni 2014 E. 4.5; zitiert aus: Urteil des Bundesgerichts 2C_504/2014

vom 13. Januar 2015, E. 3.5)

3.3. Die Vorinstanz führte in der

angefochtenen Verfügung aus, die Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft des

Kantons Solothurn gegen den Beschwerdeführer wegen einfacher Körperverletzung

und Beschimpfung zum Nachteil von B.___ sei eingestellt worden. Die von der

Ombudsstelle der Ärztegesellschaft vorgebrachten Rügen würden sich auf

Unregelmässigkeiten in der Rechnungsstellung und ein fragwürdiges Inkassoschreiben

beziehen. Sie tangierten jedoch nicht die elementaren Regeln der ärztlichen

Kunst, welche die Vertrauenswürdigkeit als Ganzes in Frage stellen würden. Der

Beschwerdeführer führe selber an, dass er mit erheblichen wirtschaftlichen Problemen

zu kämpfen habe. So habe er nicht einmal seine Krankenkassenprämie bezahlen

können und sei mit einer Leistungssperre belegt worden. Auch verfüge er weder

über eine Lebensversicherung noch über eine Pension und werde aufgrund seiner

Erkrankung bis Oktober 2016 kein Einkommen erzielen. Als Folge der

«nachhaltigen ökonomischen Zerstörungskraft» seines ersten Tumors im Jahr 1993

und somit «aus schierer Not» habe er in Form seiner Angehörigen «nur schlecht

geschultes Personal» anstellen können. Ferner werde der Umzug in eine neue

Praxislokalität erfahrungsgemäss Kosten von CHF 200‘000.00 verursachen.

Insgesamt würden die gravierenden wirtschaftlichen Probleme des Beschwerdeführers

Zweifel an dessen Vertrauenswürdigkeit als selbstständig erwerbender Arzt erwecken.

So sei insbesondere zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer keine Vorsorge

getroffen und sich nicht gegen Risiken wie Erwerbsausfall und Invalidität abgesichert

habe. Auch sei nicht von der Hand zu weisen, dass die «schiere Not» dazu führen

könne, Rechnungsstellung und Inkassohandlungen mit besonderem Nachdruck und zuweilen

auf fragwürdige Weise zu betreiben. Die geschilderten wirtschaftlichen Probleme

seien zwar geeignet, die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers in Zweifel

zu ziehen; für einen gänzlichen Wegfall der Vertrauenswürdigkeit würden sie

jedoch nicht ausreichen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer inzwischen

AHV-rentenberechtigt sei und bei ausgewiesenem Bedarf auch Anspruch auf Ergänzungsleistungen

geltend machen könne.

In ihrer Vernehmlassung ergänzte die

Vorinstanz diesbezüglich, gemäss Strafbefehl vom 14. Dezember 2012 habe

sich der Beschwerdeführer der versuchten Erpressung schuldig gemacht, indem er

einen Mitarbeiter des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums unter Androhung

von ernstlichen Nachteilen dazu zu nötigen versucht habe, umgehend Taggelder an

einen seiner Patienten zu überweisen. Dieses strafbare Verhalten stehe

klarerweise im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung. Dieses Strafverfahren

und auch die mittlerweile eingestellte Strafuntersuchung wegen einfacher

Körperverletzung zum Nachteil einer Patientin seien offenkundig geeignet, die

Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers zusätzlich zu vermindern. Weiter

ergänzte die Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei mit Vorstandsbeschluss vom

20. März 2014 von der Ärztegesellschaft des Kantons Solothurn

ausgeschlossen worden, da er die Bussen für ein Standesverfahren nicht bezahlt

und auch die Jahresbeiträge nicht mehr entrichtet habe. Der Beschwerdeführer

habe sich somit auch innerhalb seines Standes vertrauensunwürdig verhalten.

3.4 Die von der Vorinstanz im Rahmen

ihrer Stellungnahme neu vorgebrachten Aspekte sind vorliegend ebenfalls zu berücksichtigen.

Bereits die Begründung der angefochtenen Verfügung ist ausführlich ausgefallen und

es geht daraus ohne weiteres hervor, aus welchen Gründen die Vorinstanz die

Bewilligung entzog. Der Vorinstanz ist es daher nicht versagt, im Rahmen der

Vernehmlassung gewisse Aspekte zu präzisieren. Neue tatsächliche Behauptungen

und Beweisurteil sind nach § 68 Abs. 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG; BGS

124.1) zulässig, entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, der sich auf

das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren bezieht. Der Beschwerdeführer erhielt

Gelegenheit, seine Beschwerde in einem zweiten Schriftenwechsel zu ergänzen,

sodass ihm kein prozessualer Nachteil entstand. Das Verwaltungsgericht kann den

Sachverhalt, die Rechtslage und auch die Angemessenheit der Verfügung frei

überprüfen (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG). Damit verfügt es über die

gleiche Kognition wie die Vor­instanz. Ein Verstoss gegen die

Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft (BV, SR 101) ist nicht ersichtlich.

3.5 Der dem rechtskräftigen

Strafbefehl vom 14. Dezember 2012 zu Grunde liegende Sachverhalt tangiert

die medizinischen Kompetenzen des Beschwerdeführers zwar nicht, weist aber

dennoch einen Zusammenhang zu dessen ärztlicher Tätigkeit auf. Indem der

Beschwerdeführer ein Mitglied der regionalen Arbeitsvermittlungsbehörde in

einer Angelegenheit eines Patienten zu erpressen versuchte und dabei das

Patientenverhältnis offenlegte, überschritt er seine beruflichen Kompetenzen in

klarer Weise. Sein Fehlverhalten liess die persönliche Integrität vermissen,

welche vom Beschwerdeführer insbesondere aufgrund seiner beruflichen Position

als Arzt erwartet werden darf. Daran vermag auch der Umstand, dass sich der

Beschwerdeführer letztlich für einen Patienten einsetzen wollte, nichts zu

ändern. Sein Verhalten ist mit der Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften

Berufsausübung gemäss Art. 40 lit. a MedBG nicht vereinbar.

Gegen den Beschwerdeführer wurde ein weiteres

Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung, Beschimpfung, evtl. Betrug eröffnet,

welches ebenfalls einen Zusammenhang zu dessen Berufstätigkeit aufweist. Mit

Verfügung vom 8. November 2016 erfolgte zwar eine Teileinstellung

betreffend die beiden erstgenannten Straftatbestände, die mittlerweile

rechtskräftig ist. Ob eine Würdigung des laufenden Strafverfahrens mit der

Unschuldsvermutung vereinbar ist, kann vorliegend offen bleiben. Bereits durch

den Strafbefehl vom 14. Dezember 2012 erscheint die Vertrauenswürdigkeit

des Beschwerdeführers beeinträchtigt.

3.6 Was die beiden Meldungen der

Ombudsstelle der Gesellschaft der Ärztinnen und Ärzte des Kantons Solothurn

(GAeSO) betrifft, hält die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung dafür, deren

Rügen tangierten nicht die elementaren Regeln der ärztlichen Kunst, welche die

Vertrauenswürdigkeit als Ganzes in Frage stellen würden. In der Vernehmlassung

präzisierte die Vorinstanz, diese beiden Vorhaltungen, welche im Übrigen zur

Eröffnung des Disziplinarverfahrens geführt hätten, seien in die Gesamtwürdigung

eingeflossen. Soweit der Beschwerdeführer dazu ausführt, es handle sich um

einseitige Darstellungen der Ombudsstelle, kann ihm nicht gefolgt werden. Es

besteht aufgrund der umfangreichen Dokumentation kein Anlass, an der Richtigkeit

der Vorkommnisse zu zweifeln. Das in beiden Fällen dokumentierte Verhalten

betrifft zwar nicht das Erbringen medizinischer Leistungen als primäre Aufgabe

des Beschwerdeführers. In Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Praxis

ist für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit hingegen auch jenes Verhalten

massgeblich, welches mit den unternehmerischen Funktionen im Zusammenhang

steht, soweit es Auswirkungen auf das öffentliche Gesundheitswesen haben kann.

Vorliegend gerügt wurde von den betreffenden Patientinnen das Verhalten des

Beschwerdeführers in Bezug auf das Abrechnungswesen. Konkret wurden in beiden

Fällen nicht erbrachte Leistungen in Rechnung gestellt. Besonders negativ ins

Gewicht fällt, dass der Beschwerdeführer einer Patientin nach deren Reklamation

die Abänderung der Rechnung lediglich in Aussicht stellte, falls diese alles

selbst – und nicht der Versicherer – zahlen müsse. Dass sich der

Beschwerdeführer gar an die Krankenkasse wandte und diese schriftlich aufforderte,

den Eingriff als kosmetisch indiziert und damit als nichtleistungspflichtig zu

beurteilen, kann nicht angehen. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet,

ausschliesslich die Interessen der Patientinnen und Patienten zu wahren und

unabhängig von finanziellen Vorteilen zu handeln (vgl. Art. 40 lit. e MedBG). Dass

es hin und wieder zu einem Fehler in der Rechnungsstellung kommt, ist

begreiflich und entschuldbar. Vom Beschwerdeführer hätte allerdings erwartet

werden dürfen, dass er, nachdem er auf die Fehler hingewiesen worden ist, diese

umgehend korrigiert, anstatt die Patientinnen zu beleidigen und im einen Fall die

Patientin «professioneller Bereicherungsversuche» zu bezichtigen. Das im

zweiten Fall aktenkundige Abmahnschreiben und auch die übrige aktenkundige

Korrespondenz des Beschwerdeführers mit den beiden Patientinnen lassen jeglichen

Anstand vermissen.

3.7 Der Beschwerdeführer führte in

seiner Stellungnahme vom 25. Mai 2016 sinngemäss aus, er könne aufgrund

von Steuerschulden im sechsstelligen Bereich ausstehende Krankenkassenprämien

im Umfang von CHF 30‘000.00 nicht bezahlen und sei folglich mit einer

Leistungssperre belegt worden. Darüber hinaus verfüge er weder über eine

Lebensversicherung noch über eine Pensionskasse. Er habe aufgrund finanzieller

Probleme bloss schlecht geschultes Personal in Form von Familienangehörigen. Ferner

werde der Umzug in eine neue Praxislokalität erfahrungsgemäss

CHF 200‘000.00 verursachen.

Aufgrund der geschilderten,

erheblichen finanziellen Probleme des Beschwerdeführers kommen Zweifel auf, ob der

Beschwerdeführer die Organisations- und Managementaufgaben im Rahmen seiner

Berufstätigkeit wahrnehmen kann (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. g, h und i MedBG).

Insofern sind sie in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch geeignet, das Vertrauen

in dessen sorgfältige Berufsausübung zu erschüttern (vgl. dazu Urteil des

Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2013.00389 vom 10. Juli 2013, E.

4.1.3.). Was die Krankenkassenprämien betrifft, ist insbesondere vor Augen zu

führen, dass mit ihnen zu einem grossen Teil Behandlungen in Arztpraxen

finanziert werden, wie sie der Beschwerdeführer ebenfalls anbietet. Aufgrund

der ausstehenden Zahlungen schadet der Beschwerdeführer letztlich dem schweizerischen

Gesundheitssystem, auf das er in seiner Rolle als Leistungserbringer genauso angewiesen

ist wie die restliche Bevölkerung. Schlecht geschultes Personal wirkt sich ebenfalls

auf das Funktionieren des Gesundheitswesens und damit indirekt auch auf das

Wohl der Patientinnen und Patienten aus (vgl. dazu Entscheid des Bundesgericht

2C_879/2013 vom 17. Juni 2014, E. 6.2.). Es ist jedenfalls nicht zu

beanstanden, dass die Vorinstanz die finanziellen Probleme und deren direkte

Auswirkungen negativ in die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit einbezogen

hat.

3.8 Entsprechend der in E. 3.2

dargelegten bundesgerichtlichen Praxis muss die Vertrauenswürdigkeit nicht nur

im Verhältnis des Bewilligungsinhabers zu den Patienten, sondern auch zu den

Gesundheitsbehörden erfüllt sein. Die Vorinstanz führt in diesem Zusammenhang

aus, der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflichten im vorliegenden

Verfahren wiederholt und in erheblicher Weise verletzt. Die mit verfahrensleitender

Verfügung vom 18. Februar 2016 gestellte Frage zur Bereitschaft, sich bezüglich

körperlicher und geistiger Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung untersuchen

zu lassen, habe der Beschwerdeführer nicht explizit beantwortet. Sein

Verhalten, namentlich das Eingeständnis, dass er bis auf Weiteres nicht in der

Lage sein werde, seinen Beruf auszuüben, verbunden mit seiner telefonischen

Mitteilung, dass er eine Praxisinspektion ablehne und bis auf Weiteres keinen

Kontakt mehr wünsche, sei dahingehend zu interpretieren, dass er eine Untersuchung

ablehne bzw. für unnötig erachte. Er habe überdies keine Stellung genommen zur

Verfügung vom 20. Juni 2016, habe eine Praxisinspektion verweigert und den

Nachweis einer hinreichenden Haftpflichtversicherung nicht erbracht.

3.9 Grundsätzlich ist es im

Verwaltungsverfahren Sache der Behörde, den entscheidwesentlichen Sachverhalt

abzuklären (vgl. § 14 VRG). Gemäss § 26 Abs. 1 VRG sind die Parteien allerdings

verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, soweit dies

nötig und zumutbar ist. In § 10 Vollzugsverordnung zum Gesundheitsgesetz (BGS

811.12) ist darüber hinaus festgehalten, dass die Bewilligungsinhaber und

Bewilligungsinhaberinnen verpflichtet sind, dem Gesundheitsamt jede Tatsache

mitzuteilen, die für die Bewilligung von Belang ist, wie Verlegung der Praxis,

Änderung von Räumlichkeiten für die Berufsausübung und Aufgabe der

Berufstätigkeit.

3.10 Keine Verletzung der

Mitwirkungspflicht ist ersichtlich, soweit der Beschwerdeführer zum möglichen

Entzug der Berufsausübungsbewilligung keine Stellung genommen hat. Er

verzichtete dadurch lediglich auf seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Ob in

der telefonischen Verweigerung der Praxisinspektion bzw. der ärztlichen Untersuchung

bereits eine Verletzung der Mitwirkungspflicht zu erblicken ist, kann offen

bleiben. Von der Vorinstanz wäre jedenfalls zu erwarten, dass sie sowohl die

Praxisinspektion als auch die ärztliche Untersuchung mittels Verfügung konkret anordnet,

was sie so nicht gemacht hat. Ungeachtet dessen beeinträchtigt die

Weigerungshaltung des Beschwerdeführers dessen Vertrauenswürdigkeit in gewisser

Weise. Den rechtsgenügenden Nachweis über eine abgeschlossene

Berufshaftpflichtversicherung erbrachte der Beschwerdeführer erst im Rahmen des

Rechtsmittelverfahrens. Er gesteht selbst ein, seine ihm obliegende Mitwirkungspflicht

wegen des verspäteten Nachweises verletzt zu haben. Im Übrigen wurde der

Beschwerdeführer bereits im Jahr 2011 mit einem befristeten Berufsausübungsverbot

sanktioniert, nachdem er es bereits damals trotz wiederholter Aufforderung

versäumt hatte, das Vorliegen einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung

nachzuweisen. Entscheidend ist schliesslich, dass sich der Beschwerdeführer bis

anhin in Bezug auf die gegen ihn erhobenen Vorwürfe stets uneinsichtig zeigte

und jegliche Verfehlungen in Abrede stellte. Wie aus dem aktenkundigen

Schriftverkehr hervorgeht, zeigte der Beschwerdeführer kaum Bereitschaft, mit

dem Gesundheitsamt zusammenzuarbeiten. Vielmehr brachte er in seinen Eingaben,

bei denen er noch nicht anwaltlich vertreten war, eine gewisse Geringschätzung gegenüber

der Ärztegesellschaft und dem Gesundheitsamt zum Ausdruck. Nach dem Gesagten

hat die Vertrauenswürdigkeit auch im Verhältnis zu den Gesundheitsbehörden als

beeinträchtigt zu gelten.

4.1 Die Vorinstanz bezweifelt, dass

der Beschwerdeführer physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie

Berufsausübung bietet. Was die Tumorerkrankung im Rachen- und Kehlkopfbereich

betrifft, geht aus dem vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte ärztliche Zeugnis

vom 26. September 2016 hervor, dass nach der Operation des Kehlkopfes am

17. Mai 2016 habe entschieden werden können, dass dem Beschwerdeführer keine

schwerwiegende Behandlung mit Arbeitsunfähigkeit bevorstehe. Der

Beschwerdeführer sei in seinem angestammten Beruf 100% gut arbeitsfähig.

Demnach sind momentan keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche Zweifel an der physischen

Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung erwecken. Auch die Vorbringen der

Vorinstanz in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand erweisen sich als

nicht stichhaltig: Einzuräumen ist zwar, dass die Eingaben des

Beschwerdeführers teilweise unklar und sogar wirr formuliert sind. Dieser

Umstand und auch die weiteren, von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang ins

Feld geführte Indizien reichen jedoch nicht aus, um dem Beschwerdeführer die psychische

Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung abzusprechen.

Wie die Vorinstanz in der

angefochtenen Verfügung selbst ausführt, hätte sie den allfälligen Wegfall der

körperlichen und geistigen Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung durch

eine objektive Untersuchung bzw. ein fachärztliches Gutachten belegen müssen.

Momentan ist demnach nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer physisch und psychisch

keine Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet. Eine nähere Prüfung

durch das Verwaltungsgericht erübrigt sich allerdings bei der vorliegenden

Sachlage.

5. Aufgrund der Gesamtheit der

erläuterten Verfehlungen und gravierenden Verletzungen gewisser Berufspflichten

ist mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht zu beanstanden,

dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Vertrauenswürdigkeit nicht mehr

attestiert und ihm die Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit als Arzt entzogen

hat.

6. Zu prüfen bleibt, ob der Bewilligungsentzug

verhältnismässig ist. Das Verhältnismässigkeitsprinzip gebietet, dass eine

Grundrechtseinschränkung zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und

erforderlich sowie für die betroffene Person zumutbar sein muss (BGE 139 I 218

E. 4.3 S. 224). Der Zweck, welcher Art. 36 und 38 MedBG zugrunde liegt,

besteht hauptsächlich im Schutz der Patientinnen und Patienten, mittelbar aber

auch im Schutz des Gesundheitssystems, weil die Qualität der Leistungserbringer

(zusammen mit anderen Faktoren) die Effizienz des Systems sicherstellt (vgl.

auch Dumoulin, a.a.O., N. 4 zu Art. 38 MedBG, zitiert aus: Urteil des

Bundesgerichts 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014, E. 7.2.).

Der Entzug der Bewilligung zur

selbstständigen ärztlichen Tätigkeit ist offensichtlich geeignet, das

Regelungsziel zu erreichen. Durch die Massnahme werden Patienten und

Patientinnen insbesondere vor jenen Verfehlungen geschützt, die sich der Beschwerdeführer

als Unternehmer hat zuschulden kommen lassen. Zudem wird damit ein

(weitergehender) Schaden am Ansehen des Gesundheitssystems verhindert (Urteil

des Bundesgerichts 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014, E. 7.2.1.).

Was die Erforderlichkeit der Massnahme

betrifft, hat der Gesetzgeber diese Frage vorab entschieden: Anders als im

Bereich der Disziplinarmassnahmen, in dem ein Verbot der selbstständigen Berufsausübung

befristet oder definitiv und diesfalls beschränkt auf ein Tätigkeitsgebiet

ausgesprochen werden kann (vgl. Art. 43 MedBG), sieht das Gesetz im Fall des

Fehlens von Bewilligungsvoraussetzungen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit

kein milderes Mittel als den (definitiven) Bewilligungsentzug vor (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 2C_389/2012 vom 12. November 2012 E. 7.2; vgl. auch Martin Brunnschwiler,

Bewilligungspflicht und Bewilligungserteilung, in: Das neue

Medizinalberufegesetz [MedBG], 2008, S. 72; Botschaft vom 3. Dezember 2004 zum

Medizinalberufegesetz, BBl 2005 173 Ziff. 2.6 S. 228 zu Art. 38 E-MedBG; a.M. Dumoulin,

a.a.O., N. 15 zu Art. 38 MedBG).

Das Element der Vertrauenswürdigkeit

ist distinkt: Entweder sie ist gegeben, oder sie fehlt bzw. ist abhanden gekommen.

Die Pflicht zur Einhaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips beschränkt sich im

Rahmen von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG darauf, die Vertrauenswürdigkeit (bzw.

die Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung) nicht leichtfertig zu

verneinen. Für die Anordnung einer Auflage als mildere Massnahme im Vergleich

zum Bewilligungsentzug gibt es keine gesetzliche Grundlage (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014, E. 7.2.2.).

Der Entzug der Bewilligung ist auch

zumutbar, denn das öffentliche Interesse am Schutz der Patientinnen und

Patienten und an einem intakten Gesundheitswesen ist höher zu gewichten als das

private Interesse des Beschwerdeführers, weiterhin als selbstständig tätiger

Arzt praktizieren zu dürfen. Die Verfehlungen des Beschwerdeführers sind so

gravierend, dass er den Eingriff zu dulden hat. Zu beachten ist, dass der

65-jährige Beschwerdeführer mittlerweile AHV-rentenberechtigt ist, wodurch die

mit dem Entzug der Berufsausübungsbewilligung verbundene Härte abgemildert ist.

Dem Beschwerdeführer ist es zudem möglich, seine ärztliche Tätigkeit allenfalls

in einem Anstellungsverhältnis auszuüben (vgl. Urteil des Bundesgerichts

2C_879/2013 vom 17. Juni 2014, E. 7.2.3). Der Bewilligungsentzug erweist sich

demnach als verhältnismässig.

7.1 Auch das Eventualbegehren des

Beschwerdeführers, die Sache zur Neubeurteilung und zu neuem Entscheid an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, ist abzuweisen. Da es dem Beschwerdeführer

an der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit mangelt, kommt nur ein

Bewilligungsentzug in Frage. Weitere Sachverhaltsabklärungen sind obsolet. Im

Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie

vollumfänglich abzuweisen ist.

7.2 Bei diesem Ausgang hat der

Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00

zu tragen. Da der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen

ist, hat er auch keinen Anspruch auf die beantragte Parteientschädigung.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige

Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel

und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman