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Entscheid

VWBES.2016.374

Sonderschulungsmassnahme

16. Februar 2017Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 28. September

Erwägungen

2016.

verfügte das Departement für Bildung und Kultur, Solothurn, Nachfolgendes:

Gestützt auf die §§ 37bis

Absatz 1 Buchstabe a, 37ter Absatz 1, 37quinquies VSG vom

Dispositiv

14. September 1969 (BGS 413.111) wird verfügt:

1. Für A.___ werden

folgende Massnahmen angeordnet:

1.1 Massnahme:

Tagessonderschule

Laufdauer: 05.09.2016

– 31.07.2018

Durchführung:

Sonderschule Sonnhalde, Gempen (341)

Schulgeld

Gemeinde: Fr. 2000.- / Monat

Hinweis: Die Kosten für das

Jahresinternat, Verpflegung und Transport werden durch den Regionalen

Sozialdienst BBL Biberist übernommen.

2. Die Eltern wirken bei

der Planung, Umsetzung und Auswertung der Massnahme(n) mit. Insbesondere sind

sie verpflichtet, jede Änderung der persönlichen Verhältnisse, welche die

Durchführung und den Anspruch beeinflussen (z.B. Wohnsitzwechsel / Wegzug aus

dem Kanton Solothurn), dem Volksschulamt unverzüglich mitzuteilen.

2. Am 5. Oktober 2016 (datiert 4.

Oktober 2016) erhob A.___, gesetzlich vertreten durch die Vormundin B.___,

Berufsbeiständin beim Regionalen Sozialdienst BBL, Biberist Bucheggberg,

Lohn-Ammansegg (nachfolgend Sozialdienst BBL), hier vertreten durch

Rechtsanwalt Andreas Miescher, Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Mit Eingabe vom

27. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer seine Beschwerdebegründung nach. Er

stellt folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei die Verfügung

des Volkschulamtes, Abteilung Individuelle Leistungen, Bereich Sonderpädagogik

vom 28. September 2016 teilweise aufzuheben und Ziffer 1. sei wie folgt anzupassen:

1.1 unverändert

1.2 Massnahme: Sonderschulinternat

Laufdauer:

unbefristet

Durchführung:

Sonderschule Sonnhalde, Gempen

Kostenübernahme:

durch Kanton

Hinweis: ersatzlos

zu streichen

2. Es sei dem Beschwerdeführer

die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichneten als

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

3. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge.

3. Mit Eingabe vom 10. November 2016

nahm das Departement für Bildung und Kultur Stellung zur Beschwerde. Es stellt

den Antrag, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.

4. Der Beschwerdeführer nahm am 16.

Dezember 2016 Stellung zur Eingabe des Departements für Bildung und Kultur vom

10. November 2016. Er hielt weiterhin an seinen Rechtsbegehren fest.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. § 87ter Abs. 3 Volksschulgesetz,

VSG, BGS 413.111). Ob der Beschwerdeführer zur Beschwerde ans

Verwaltungsgericht berechtigt ist, ist zu prüfen.

1.1 Gemäss § 12 Abs. 1

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) ist

zur Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde

legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt

wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

Diese Bestimmung ist im Wesentlichen

identisch mit der Regelung der Legitimation im Verwaltungsverfahrensgesetz

(Art. 48 VwVG, SR 172.021) des Bundes und derjenigen im Bundesgesetz über das

Bundesgericht (Art. 89 Abs. 1 BGG; SR 173.110). Demnach ist zur Anfechtung

eines Entscheids nur legitimiert, wer von diesem stärker als jedermann

betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur

Streitsache steht (Bernhard Waldmann in: Niggli u.a. [Hrsg.], Basler Kommentar,

Bundesgerichtsgesetz, Basel 2011, Art. 89 BGG N 12). Als schutzwürdig gelten Beschwerden

nur dann, wenn die verlangte Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Akts der

Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers dient. Das erforderliche eigene

Interesse besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem

Beschwerdeführer eintragen würde. Dieser Nutzen kann rechtlicher oder

tatsächlicher Natur sein, sei es, dass durch den Ausgang des Verfahrens die

rechtliche Situation des Beschwerdeführers beeinflusst werden kann oder dass

sich damit ein wirtschaftlicher, ideeller oder materieller Nachteil, den der

angefochtene Entscheid für ihn zur Folge hätte, abwenden lässt. Schliesslich

muss der Beschwerdeführer ein aktuelles und praktisches Interesse an der

Überprüfung des angefochtenen Entscheids oder Erlasses haben. Dies ist der

Fall, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung noch besteht und

durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts beseitigt würde

(Bernhard Waldmann, a.a.O., N 15 ff.). Bei Dritten, die nicht Adressaten der

angefochtenen Verfügung sind, muss geprüft werden, ob sie durch den Entscheid

in ihren Interessen berührt werden, in einer besonderen, beachtenswerten, nahen

Beziehung zur Streitsache stehen und damit ein schutzwürdiges Interesse an der

Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben. Bei der Beurteilung

der Intensität der Betroffenheit ist entscheidend, ob die Beschwerde gegen

einen den Adressaten begünstigenden Entscheid oder ob sie zu dessen Gunsten

erhoben werden soll. Dritte, die eine den Adressaten begünstigende Verfügung

anfechten wollen, brauchen ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der

Aufhebung oder Änderung dieser Verfügung (Bernhard Waldmann, a.a.O., N 19 f.)

1.2 Mit der Verfügung vom 28.

September 2016 verfügt das Departement für Bildung und Kultur für A.___ die

Massnahme einer Tagessonderschule. Mit der Beschwerde wird nicht die Anordnung

dieser Massnahme angefochten, sondern sinngemäss die Nichtanordnung der

Kostentragung eines Sonderschulinternats durch den Kanton. Streitig ist

demzufolge lediglich, welches Gemeinwesen bzw. welche Behörde die Kosten für

das Sonderschulinternat für A.___ zu tragen hat. Die Kostentragung durch A.___

steht dabei ausser Frage. Wären die Kosten durch den Sozialdienst BBL zu

tragen, fielen sie zwar unter Sozialhilfekosten gemäss § 151 Sozialgesetz (SG,

BGS 831.1) und unterlägen grundsätzlich der Rückerstattungspflicht, was

gegenüber der Kostentragung durch den Kanton einen Nachteil darstellen würde.

Weil während der Unmündigkeit und bis zum Abschluss der ordentlichen

Erstausbildung ausgerichtete Sozialhilfeleistungen nicht zurückzuerstatten sind

(§ 14 Abs. 4 SG), stellt die Kostentragung durch den Sozialdienst BBL für A.___

jedoch keinen Nachteil dar. Ihn trifft demnach mit der Verfügung vom 28.

September 2016 keine Beschwer und er ist nicht zur Beschwerde ans

Verwaltungsgericht legitimiert.

1.3 Der Sozialdienst BBL tritt selbst

nicht als Beschwerdeführer auf, zumal in der Beschwerdebegründung vom 27.

Oktober 2016 stets vom Beschwerdeführer in der Einzahl die Rede ist. Folglich

ist die Beschwerdelegitimation des Sozialdienstes BBL nicht zu prüfen. Offen

bleiben kann dabei auch, ob ein blosser «Hinweis» überhaupt anfechtbar ist.

1.4 Zusammenfassend wird auf die

Beschwerde mangels Legitimation des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

2. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer

grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Der

Beschwerdeführer hat die Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege

beantragt. Gemäss § 76 Abs. 1 VRG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die

Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint.

Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen. Zwar verfügt die A.___ aufgrund seines Alters nicht über die erforderlichen

Mittel für die Führung des vorliegenden Prozesses, doch kann ihm die

unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden, da das Verfahren zum

Vornherein mangels Beschwerdelegitimation als aussichtslos erschien. In

Berücksichtigung seiner beschränkten finanziellen Verhältnisse sind jedoch für

das Verfahren vor Verwaltungsgericht ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der integralen

unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige

Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel

und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Rechtspraktikant

Scherrer Reber David

Grimm