VWBES.2016.374
Sonderschulungsmassnahme
16. Februar 2017Deutsch7 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 16. Februar 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Rechtspraktikant Grimm
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Andreas
Miescher, Baslerstrasse 44, Postfach 111, 4601 Olten 1 Fächer
Beschwerdeführer
gegen
Departement für Bildung und Kultur, 4509 Solothurn, vertreten durch
Volksschulamt, St. Urbangasse 73, 4509 Solothurn
Beschwerdegegner
betreffend Sonderschulungsmassnahme
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 28. September
Erwägungen
2016.
verfügte das Departement für Bildung und Kultur, Solothurn, Nachfolgendes:
Gestützt auf die §§ 37bis
Absatz 1 Buchstabe a, 37ter Absatz 1, 37quinquies VSG vom
Dispositiv
14. September 1969 (BGS 413.111) wird verfügt:
1. Für A.___ werden
folgende Massnahmen angeordnet:
1.1 Massnahme:
Tagessonderschule
Laufdauer: 05.09.2016
– 31.07.2018
Durchführung:
Sonderschule Sonnhalde, Gempen (341)
Schulgeld
Gemeinde: Fr. 2000.- / Monat
Hinweis: Die Kosten für das
Jahresinternat, Verpflegung und Transport werden durch den Regionalen
Sozialdienst BBL Biberist übernommen.
2. Die Eltern wirken bei
der Planung, Umsetzung und Auswertung der Massnahme(n) mit. Insbesondere sind
sie verpflichtet, jede Änderung der persönlichen Verhältnisse, welche die
Durchführung und den Anspruch beeinflussen (z.B. Wohnsitzwechsel / Wegzug aus
dem Kanton Solothurn), dem Volksschulamt unverzüglich mitzuteilen.
2. Am 5. Oktober 2016 (datiert 4.
Oktober 2016) erhob A.___, gesetzlich vertreten durch die Vormundin B.___,
Berufsbeiständin beim Regionalen Sozialdienst BBL, Biberist Bucheggberg,
Lohn-Ammansegg (nachfolgend Sozialdienst BBL), hier vertreten durch
Rechtsanwalt Andreas Miescher, Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Mit Eingabe vom
27. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer seine Beschwerdebegründung nach. Er
stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei die Verfügung
des Volkschulamtes, Abteilung Individuelle Leistungen, Bereich Sonderpädagogik
vom 28. September 2016 teilweise aufzuheben und Ziffer 1. sei wie folgt anzupassen:
1.1 unverändert
1.2 Massnahme: Sonderschulinternat
Laufdauer:
unbefristet
Durchführung:
Sonderschule Sonnhalde, Gempen
Kostenübernahme:
durch Kanton
Hinweis: ersatzlos
zu streichen
2. Es sei dem Beschwerdeführer
die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichneten als
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
3. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
3. Mit Eingabe vom 10. November 2016
nahm das Departement für Bildung und Kultur Stellung zur Beschwerde. Es stellt
den Antrag, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.
4. Der Beschwerdeführer nahm am 16.
Dezember 2016 Stellung zur Eingabe des Departements für Bildung und Kultur vom
10. November 2016. Er hielt weiterhin an seinen Rechtsbegehren fest.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. § 87ter Abs. 3 Volksschulgesetz,
VSG, BGS 413.111). Ob der Beschwerdeführer zur Beschwerde ans
Verwaltungsgericht berechtigt ist, ist zu prüfen.
1.1 Gemäss § 12 Abs. 1
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) ist
zur Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde
legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt
wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
Diese Bestimmung ist im Wesentlichen
identisch mit der Regelung der Legitimation im Verwaltungsverfahrensgesetz
(Art. 48 VwVG, SR 172.021) des Bundes und derjenigen im Bundesgesetz über das
Bundesgericht (Art. 89 Abs. 1 BGG; SR 173.110). Demnach ist zur Anfechtung
eines Entscheids nur legitimiert, wer von diesem stärker als jedermann
betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur
Streitsache steht (Bernhard Waldmann in: Niggli u.a. [Hrsg.], Basler Kommentar,
Bundesgerichtsgesetz, Basel 2011, Art. 89 BGG N 12). Als schutzwürdig gelten Beschwerden
nur dann, wenn die verlangte Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Akts der
Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers dient. Das erforderliche eigene
Interesse besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem
Beschwerdeführer eintragen würde. Dieser Nutzen kann rechtlicher oder
tatsächlicher Natur sein, sei es, dass durch den Ausgang des Verfahrens die
rechtliche Situation des Beschwerdeführers beeinflusst werden kann oder dass
sich damit ein wirtschaftlicher, ideeller oder materieller Nachteil, den der
angefochtene Entscheid für ihn zur Folge hätte, abwenden lässt. Schliesslich
muss der Beschwerdeführer ein aktuelles und praktisches Interesse an der
Überprüfung des angefochtenen Entscheids oder Erlasses haben. Dies ist der
Fall, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung noch besteht und
durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts beseitigt würde
(Bernhard Waldmann, a.a.O., N 15 ff.). Bei Dritten, die nicht Adressaten der
angefochtenen Verfügung sind, muss geprüft werden, ob sie durch den Entscheid
in ihren Interessen berührt werden, in einer besonderen, beachtenswerten, nahen
Beziehung zur Streitsache stehen und damit ein schutzwürdiges Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben. Bei der Beurteilung
der Intensität der Betroffenheit ist entscheidend, ob die Beschwerde gegen
einen den Adressaten begünstigenden Entscheid oder ob sie zu dessen Gunsten
erhoben werden soll. Dritte, die eine den Adressaten begünstigende Verfügung
anfechten wollen, brauchen ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der
Aufhebung oder Änderung dieser Verfügung (Bernhard Waldmann, a.a.O., N 19 f.)
1.2 Mit der Verfügung vom 28.
September 2016 verfügt das Departement für Bildung und Kultur für A.___ die
Massnahme einer Tagessonderschule. Mit der Beschwerde wird nicht die Anordnung
dieser Massnahme angefochten, sondern sinngemäss die Nichtanordnung der
Kostentragung eines Sonderschulinternats durch den Kanton. Streitig ist
demzufolge lediglich, welches Gemeinwesen bzw. welche Behörde die Kosten für
das Sonderschulinternat für A.___ zu tragen hat. Die Kostentragung durch A.___
steht dabei ausser Frage. Wären die Kosten durch den Sozialdienst BBL zu
tragen, fielen sie zwar unter Sozialhilfekosten gemäss § 151 Sozialgesetz (SG,
BGS 831.1) und unterlägen grundsätzlich der Rückerstattungspflicht, was
gegenüber der Kostentragung durch den Kanton einen Nachteil darstellen würde.
Weil während der Unmündigkeit und bis zum Abschluss der ordentlichen
Erstausbildung ausgerichtete Sozialhilfeleistungen nicht zurückzuerstatten sind
(§ 14 Abs. 4 SG), stellt die Kostentragung durch den Sozialdienst BBL für A.___
jedoch keinen Nachteil dar. Ihn trifft demnach mit der Verfügung vom 28.
September 2016 keine Beschwer und er ist nicht zur Beschwerde ans
Verwaltungsgericht legitimiert.
1.3 Der Sozialdienst BBL tritt selbst
nicht als Beschwerdeführer auf, zumal in der Beschwerdebegründung vom 27.
Oktober 2016 stets vom Beschwerdeführer in der Einzahl die Rede ist. Folglich
ist die Beschwerdelegitimation des Sozialdienstes BBL nicht zu prüfen. Offen
bleiben kann dabei auch, ob ein blosser «Hinweis» überhaupt anfechtbar ist.
1.4 Zusammenfassend wird auf die
Beschwerde mangels Legitimation des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
2. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer
grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Der
Beschwerdeführer hat die Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege
beantragt. Gemäss § 76 Abs. 1 VRG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die
Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint.
Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen. Zwar verfügt die A.___ aufgrund seines Alters nicht über die erforderlichen
Mittel für die Führung des vorliegenden Prozesses, doch kann ihm die
unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden, da das Verfahren zum
Vornherein mangels Beschwerdelegitimation als aussichtslos erschien. In
Berücksichtigung seiner beschränkten finanziellen Verhältnisse sind jedoch für
das Verfahren vor Verwaltungsgericht ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Das Gesuch um Gewährung der integralen
unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige
Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Rechtspraktikant
Scherrer Reber David
Grimm