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Entscheid

VWBES.2016.375

Anordnung einer Begutachtung beim KJPD

17. Oktober 2016Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ und B.___ sind die Eltern von

C.___ (geb. am [...] 2004), D.___ (geb. am [...] 2008), E.___ (geb. am [...] 2011),

F.___ (geb. am [...] 2013) und G.___ (geb. am [...] 2015).

2. Nach einer Gefährdungsmeldung durch

die Schule, insbesondere aufgrund von häufigen Absenzen der älteren beiden

Kinder und einem schwierigen Umgang mit dem Kindsvater, gab die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn bei den Sozialen Diensten [...]

eine Abklärung in Auftrag. Mit Abklärungsbericht vom 11. Dezember 2015

wurden die Kindseltern unter dem Vorbehalt eines laufenden Strafverfahrens

gegen den Kindsvater als genügend erziehungsfähig eingeschätzt. Solange im

Strafverfahren nichts anderes herausgefunden werde, seien keine zivilrechtlichen

Kindesschutzmassnahmen erforderlich.

3. Mit Urteil vom 17. Juni 2016

wurde der Kindsvater wegen sexuellen Handlungen mit Kindern (mehrfache Begehung)

und sexueller Nötigung (mehrfache Begehung) zu drei Jahren Freiheitsstrafe,

unter Gewährung des bedingten Vollzugs für zwei Jahre bei einer Probezeit von

drei Jahren verurteilt. Opfer waren dabei nicht die eigenen Kinder. Gemäss

Angaben des Kindsvaters gegenüber der KESB habe er gegen das Strafmass, nicht

aber gegen die Verurteilung an sich, Berufung angemeldet, obwohl er auch die

Verurteilung nicht anerkenne.

4. Nach Gewährung des rechtlichen

Gehörs ordnete die KESB mit Entscheid vom 8. September 2016 ein Gutachten

durch den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst (KJPD) betreffend alle fünf

Kinder an. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung

entzogen.

5. Mit Beschwerde vom 5. Oktober

2016 gelangten die Kindseltern an das Verwaltungsgericht und beanstandeten

folgende drei Fragen des Fragenkatalogs an den Gutachter:

1. Wir beurteilen sie den

Entwicklungsstand und die psychische Verfassung von G.___, F.___, E.___, D.___

und C.___? Begründet werde dies damit, dass die jüngeren beiden Kinder noch gar

nicht sprechen könnten und deshalb nicht beurteilungsfähig seien. Bei E.___

werde ohnehin am 31. Oktober 2016 durch Dr. [...] eine Abklärung

betreffend Altersentwicklung durchgeführt.

2. Wie wird die Beziehungs- und

Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter und des Kindsvaters eingeschätzt? Zur

Begründung wurde angegeben, dies sei schon im Abklärungsbericht der Sozialen

Dienste abgeklärt worden und benötige keiner neuen Beurteilung.

3. Sind die Kinder in Bezug auf die

Straftat eines Risikos von sexuellen Übergriffen durch den Kindsvater ausgesetzt?

Auch dies sei bereits abgeklärt worden und vor dem Urteil habe kein

Handlungsbedarf bestanden. Das Urteil ändere nichts daran.

Die Familie werde durch die weitere

Abklärung unnötig zusätzlich belastet. Da E.___ bereits durch den Heilpädagogischen

Dienst abgeklärt werde, sei eine weitere Begutachtung eine zu grosse Belastung.

Die älteren beiden Kinder seien aber zu jeglicher Befragung und Abklärung

bereit. Die Familie habe ein tragfähiges Umfeld und benötige keine weitere

Hilfe von aussen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 ff. Schweizerisches Zivilgesetzbuch

[ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]).

A.___ und B.___ sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde

ist einzutreten.

2.

Gemäss Art. 446 ZGB erforscht die

KESB den Sachverhalt von Amtes wegen. Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen

ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder

Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer

sachverständigen Person an. Die am Verfahren beteiligten Personen und Dritte

sind zur Mitwirkung bei der Abklärung des Sachverhalts verpflichtet (Art. 448

Abs. 1 Satz 1 ZGB).

3.

Vorliegend wurde der

Beschwerdeführer wegen sexuellen Handlungen mit Kindern und sexueller Nötigung

(beides in mehrfacher Begehung) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren

verurteilt. Zwar ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, doch wiegen solche

Vorhalte gegen einen Vater von fünf Kindern sehr schwer und es droht aufgrund

der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe auch eine längere Abwesenheit des Familienvaters.

Bei dieser Ausgangslage sind vertiefte Abklärungen durch Fachpersonen erforderlich,

um eine mögliche Gefährdung der fünf Kinder ausschliessen bzw. geeignete

Massnahmen dagegen ergreifen zu können. Die Beschwerdeführer wenden sich denn

auch nicht gegen die Begutachtung im Gesamten, sondern stören sich einzig an einzelnen

Gutachterfragen. Diese Einwände sind allesamt unbegründet. So können auch

Abklärungen über den Entwicklungsstand bei noch kleinen Kindern, die sich noch

nicht selbst artikulieren können, gemacht werden. Soweit für E.___ bereits über

den Heilpädagogischen Dienst Abklärungen durch Dr. [...] vorgenommen werden,

werden diese Resultate allenfalls für das vorliegende Gutachten beigezogen

werden können. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, Herr H.___ habe die

Frage der Beziehungs- und Erziehungsfähigkeit bereits in seinem

Abklärungsbericht beantwortet, handelt es sich dabei um Abklärungen durch einen

Sozialarbeiter, welche aus einem anderen Blickwinkel stammen und nicht im

gleichen Mass vertieft sind wie die nun angeordneten Abklärungen durch

Fachpersonen aus den Bereichen Psychologie und Psychiatrie. Soweit die

Beschwerdeführer begründen, die Verurteilung ändere nichts an der vorgenommenen

Abklärung durch Herrn H.___ betreffend dem Risiko von sexuellen Übergriffen, so

machte Herr H.___ in seinem Bericht genau diesbezüglich Vorbehalte, weshalb nun

weitere Abklärungen vorzunehmen sind.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit der

Beschwerdeführer werden für das Verfahren vor Verwaltungsgericht keine Kosten

erhoben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden

(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Stöckli Kaufmann