VWBES.2016.375
Anordnung einer Begutachtung beim KJPD
17. Oktober 2016Deutsch5 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 17. Oktober 2016
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ und B.___,
Beschwerdeführer
gegen
KESB Region Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Anordnung
einer Begutachtung beim KJPD
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ und B.___ sind die Eltern von
C.___ (geb. am [...] 2004), D.___ (geb. am [...] 2008), E.___ (geb. am [...] 2011),
F.___ (geb. am [...] 2013) und G.___ (geb. am [...] 2015).
2. Nach einer Gefährdungsmeldung durch
die Schule, insbesondere aufgrund von häufigen Absenzen der älteren beiden
Kinder und einem schwierigen Umgang mit dem Kindsvater, gab die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn bei den Sozialen Diensten [...]
eine Abklärung in Auftrag. Mit Abklärungsbericht vom 11. Dezember 2015
wurden die Kindseltern unter dem Vorbehalt eines laufenden Strafverfahrens
gegen den Kindsvater als genügend erziehungsfähig eingeschätzt. Solange im
Strafverfahren nichts anderes herausgefunden werde, seien keine zivilrechtlichen
Kindesschutzmassnahmen erforderlich.
3. Mit Urteil vom 17. Juni 2016
wurde der Kindsvater wegen sexuellen Handlungen mit Kindern (mehrfache Begehung)
und sexueller Nötigung (mehrfache Begehung) zu drei Jahren Freiheitsstrafe,
unter Gewährung des bedingten Vollzugs für zwei Jahre bei einer Probezeit von
drei Jahren verurteilt. Opfer waren dabei nicht die eigenen Kinder. Gemäss
Angaben des Kindsvaters gegenüber der KESB habe er gegen das Strafmass, nicht
aber gegen die Verurteilung an sich, Berufung angemeldet, obwohl er auch die
Verurteilung nicht anerkenne.
4. Nach Gewährung des rechtlichen
Gehörs ordnete die KESB mit Entscheid vom 8. September 2016 ein Gutachten
durch den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst (KJPD) betreffend alle fünf
Kinder an. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung
entzogen.
5. Mit Beschwerde vom 5. Oktober
2016 gelangten die Kindseltern an das Verwaltungsgericht und beanstandeten
folgende drei Fragen des Fragenkatalogs an den Gutachter:
1. Wir beurteilen sie den
Entwicklungsstand und die psychische Verfassung von G.___, F.___, E.___, D.___
und C.___? Begründet werde dies damit, dass die jüngeren beiden Kinder noch gar
nicht sprechen könnten und deshalb nicht beurteilungsfähig seien. Bei E.___
werde ohnehin am 31. Oktober 2016 durch Dr. [...] eine Abklärung
betreffend Altersentwicklung durchgeführt.
2. Wie wird die Beziehungs- und
Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter und des Kindsvaters eingeschätzt? Zur
Begründung wurde angegeben, dies sei schon im Abklärungsbericht der Sozialen
Dienste abgeklärt worden und benötige keiner neuen Beurteilung.
3. Sind die Kinder in Bezug auf die
Straftat eines Risikos von sexuellen Übergriffen durch den Kindsvater ausgesetzt?
Auch dies sei bereits abgeklärt worden und vor dem Urteil habe kein
Handlungsbedarf bestanden. Das Urteil ändere nichts daran.
Die Familie werde durch die weitere
Abklärung unnötig zusätzlich belastet. Da E.___ bereits durch den Heilpädagogischen
Dienst abgeklärt werde, sei eine weitere Begutachtung eine zu grosse Belastung.
Die älteren beiden Kinder seien aber zu jeglicher Befragung und Abklärung
bereit. Die Familie habe ein tragfähiges Umfeld und benötige keine weitere
Hilfe von aussen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 ff. Schweizerisches Zivilgesetzbuch
[ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]).
A.___ und B.___ sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Gemäss Art. 446 ZGB erforscht die
KESB den Sachverhalt von Amtes wegen. Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen
ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder
Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer
sachverständigen Person an. Die am Verfahren beteiligten Personen und Dritte
sind zur Mitwirkung bei der Abklärung des Sachverhalts verpflichtet (Art. 448
Abs. 1 Satz 1 ZGB).
3.
Vorliegend wurde der
Beschwerdeführer wegen sexuellen Handlungen mit Kindern und sexueller Nötigung
(beides in mehrfacher Begehung) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren
verurteilt. Zwar ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, doch wiegen solche
Vorhalte gegen einen Vater von fünf Kindern sehr schwer und es droht aufgrund
der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe auch eine längere Abwesenheit des Familienvaters.
Bei dieser Ausgangslage sind vertiefte Abklärungen durch Fachpersonen erforderlich,
um eine mögliche Gefährdung der fünf Kinder ausschliessen bzw. geeignete
Massnahmen dagegen ergreifen zu können. Die Beschwerdeführer wenden sich denn
auch nicht gegen die Begutachtung im Gesamten, sondern stören sich einzig an einzelnen
Gutachterfragen. Diese Einwände sind allesamt unbegründet. So können auch
Abklärungen über den Entwicklungsstand bei noch kleinen Kindern, die sich noch
nicht selbst artikulieren können, gemacht werden. Soweit für E.___ bereits über
den Heilpädagogischen Dienst Abklärungen durch Dr. [...] vorgenommen werden,
werden diese Resultate allenfalls für das vorliegende Gutachten beigezogen
werden können. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, Herr H.___ habe die
Frage der Beziehungs- und Erziehungsfähigkeit bereits in seinem
Abklärungsbericht beantwortet, handelt es sich dabei um Abklärungen durch einen
Sozialarbeiter, welche aus einem anderen Blickwinkel stammen und nicht im
gleichen Mass vertieft sind wie die nun angeordneten Abklärungen durch
Fachpersonen aus den Bereichen Psychologie und Psychiatrie. Soweit die
Beschwerdeführer begründen, die Verurteilung ändere nichts an der vorgenommenen
Abklärung durch Herrn H.___ betreffend dem Risiko von sexuellen Übergriffen, so
machte Herr H.___ in seinem Bericht genau diesbezüglich Vorbehalte, weshalb nun
weitere Abklärungen vorzunehmen sind.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit der
Beschwerdeführer werden für das Verfahren vor Verwaltungsgericht keine Kosten
erhoben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden
(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Stöckli Kaufmann