VWBES.2016.381
Baubewilligung
2. Mai 2017Deutsch16 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 2. Mai 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
1. A.___
2. B.___
3. C.___
vertreten
durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich,
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. Baukommission
der Einwohnergemeinde Däniken,
3. D.___
vertreten durch Rechtsanwältin Sophie Balz-Geiser,
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die E.___ AG reichte am
24. März 2015 zuhanden der Baukommission der Einwohnergemeinde Däniken ein
Baugesuch betreffend Neubau Lagerhalle und Humusdepot auf GB Däniken Nr. [...] ein.
2. Nachdem das Baugesuch öffentlich
aufgelegt worden war, gingen dagegen zwei Einsprachen ein, eine davon von A.___,
B.___, F.___ und G.___, alle vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Hagmann.
3. Nach mehreren Schriftwechseln
zwischen den Parteien zog die Baukommission das Amt für Umwelt (AfU) bei,
welches mit Schreiben vom 26. Juni 2015 zum Bauvorhaben betreffend
Altlasten, Lärm und Luftreinhaltung sowie Bodenschutz Stellung nahm. Das AfU
führte unter anderem aus, in den vorhandenen Unterlagen sei keine Beschreibung
des geplanten Betriebs vorhanden. Für die Beurteilung des Lärms und der
Luftreinhaltung seien detaillierte Angaben zu den zu erwartenden
Transportzahlen sowie zu möglichen Lärmquellen auf dem Areal nötig.
4. Nach der Durchführung einer
Einspracheverhandlung liess die Baukommission von der Bauherrschaft ein Lärm-
und ein Staubgutachten bei H.___ in Auftrag geben. Die Gutachten wurden am
14. September 2015 fertiggestellt und das AfU nahm am 18. September
2015 dazu Stellung.
5. Mit Verfügung vom 8. Dezember
2015 bewilligte die Baukommission der Einwohnergemeinde Däniken den Bau der
Lagerhalle und das Humusdepot auf GB Däniken Nr. [...]. Die Einsprachen hiess
sie teilweise gut. Als konkrete Auflagen verfügte sie unter anderem, gegen
Süden hin sei eine Lärmschutzwand (Höhe 2 m, Länge 26 m, Grenzabstand 0,5 m) zu
errichten. Die Grenzwerte gemäss Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41) müssten
eingehalten werden. Des Weiteren seien die durch den Betreiber verursachten
Verunreinigungen der Strasse durch die An- und Ablieferung durch ihn auf dessen
Kosten zu beseitigen. Das Humusdepot dürfe eine maximale Höhe von 2 m
aufweisen. Der Platz sei gemäss Plan zu asphaltieren.
6. Gegen diese Verfügung erhoben A.___,
B.___, F.___ und G.___, alle vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Hagmann, am
29. Dezember 2015 Beschwerde an das Bau- und Justizdepartement (BJD) und beantragten,
die Baubewilligung sei nicht zu erteilen, eventualiter sei diese unter erhöhten
Auflagen, insbesondere zum Schutz der Anwohnerschaft vor den zu erwartenden
Lärm-, Staub- und Schmutzbelastungen, zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
7. Mit Verfügung vom
26. September 2016 wies das BJD die Beschwerde ab und ergänzte die
Baubewilligung um die Auflage, dass das Staubgutachten und das Lärmgutachten
der H.___ vom 14. September 2015 hinsichtlich des Projekts und der vorgesehenen
vorsorglichen Massnahmen integrierenden Bestandteil der Baubewilligung
bildeten.
8. Gegen diese Verfügung liessen A.___,
B.___, C.___ (als Rechtsnachfolgerin ihres zwischenzeitlich verstorbenen
Ehemanns F.___) und G.___ (nachfolgend die Beschwerdeführer genannt), alle
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, am 10. Oktober
2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, die Verfügung
des BJD sei aufzuheben und die Baubewilligung nicht zu erteilen, eventualiter
sei das Bauvorhaben an die Baukommission Däniken zur Ergänzung und neuerlichen
Publikation zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
9. Am 2. November 2016
beantragten die Beschwerdeführer, das Verfahren vorläufig zu sistieren. Per
1. Oktober 2016 sei die fragliche Bauparzelle von der Unternehmung D.___
käuflich erworben worden. Die neue Eigentümerschaft plane eine erhebliche
Anpassung der beabsichtigen Nutzung der Parzelle und wolle die Anwohnerschaft darüber
informieren, was abzuwarten sei.
10. Mit Stellungnahme vom
10. November 2016 teilte Rechtsanwältin Sophie Balz-Geiser mit, dass D.___
das Verfahren nun weiterführe. Dieser spreche sich ausdrücklich gegen eine
Sistierung des Verfahrens aus, für welche es keinerlei Anlass gebe. Es stimme
nicht, dass ihr Klient eine erhebliche Anpassung des Bauprojekts planen würde.
Er beabsichtige, das Bauprojekt gemäss Bewilligung umzusetzen.
11. Mit ergänzender
Beschwerdebegründung vom 28. November 2016 zog G.___ seine Beschwerde
zurück. Die übrigen Beschwerdeführer hielten an den gestellten Anträgen fest.
12. Mit Urteil vom 1. Dezember
2016 wurde die Beschwerde von G.___ zufolge Rückzugs abgeschrieben.
13. Mit Stellungnahme vom
13. Dezember 2016 ersuchte der Bauherr, D.___, vertreten durch
Rechtsanwältin Sophie Balz-Geiser, um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
14. Mit Stellungnahme vom
14. Dezember 2016 beantragte auch die Baukommission der Einwohnergemeinde
Däniken die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge.
15. Auch das Bau- und
Justizdepartement beantragte mit Vernehmlassung vom 21. Dezember 2016 die
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
16. Mit Eingabe vom 22. Februar
2017 liessen die Beschwerdeführer die Eingaben der Gegenparteien bestreiten und
die Nennung neuer Beweismittel und weiterer Vorbringen sich ausdrücklich
vorbehalten.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS
125.
). Die Beschwerdeführer, welche die Liegenschaften Nr. […], […] und […]
in unmittelbarer Nähe zum betroffenen Baugrundstück bewohnen, sind durch
materielle Immissionen (insb. Staub und Lärm) des Bauprojekts unmittelbar
betroffen und sind daher als Dritte durch den angefochtenen Entscheid beschwert.
Sie sind Adressaten des vorinstanzlichen Entscheids und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführer rügen als
erstes eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
2.1
Die Anwohner hätten sich vorgängig
kein Bild über den geplanten Betrieb machen können, da sich in den öffentlich
publizierten Baugesuchsunterlagen keinerlei Angaben über die möglichen
nachteiligen Einwirkungen des Betriebs auf die Umgebung hätten finden lassen.
Erst durch die im Lauf des Einspracheverfahrens eingeholten Gutachten habe sich
gezeigt, dass die Belastungsgrenzwerte erheblich tangiert seien, weswegen verschiedene
Massnahmen zur Belastungsreduktion gegenüber dem angrenzenden Wohnquartier
empfohlen worden seien. Diese Angaben hätten bereits mit dem Baugesuch erhoben
und publiziert werden müssen, was nicht erfolgt sei. Dadurch sei verschiedenen
Betroffenen der Rechtsweg in unzulässiger Weise abgeschnitten worden. Dadurch
sei das rechtliche Gehör verletzt worden, was nicht nachträglich geheilt werden
könne. Dies müsse zum vornherein zur Aufhebung des Entscheids führen. Das
Projekt sei mit allen Angaben neu zu publizieren.
2.2
Der Anspruch auf rechtliches Gehör
gemäss Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR 101) dient einerseits der
Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die
Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des
Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche
Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen
Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise
entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn
dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf
rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, derer
eine Partei bedarf, um in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung
zu bringen (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293 mit Hinweisen).
2.3
Die Beschwerdeführer waren
vorliegend hinreichend über das Bauprojekt informiert und hatten Gelegenheit,
umfassend dazu Stellung zu nehmen. Auch wenn die Angaben zur voraussichtlichen
Belastung durch Staub und Lärm erst im Verlauf des Baubewilligungsverfahrens
eingeholt worden sind, so hatten sie doch die Möglichkeit, sich zu den beiden
Gutachten zu äussern. In den beiden Gutachten, die integrierenden Bestandteil
der Baubewilligung bilden, wurde der vorgesehene Betrieb hinreichend
umschrieben und die nachteiligen Einwirkungen auf die Umgebung untersucht. Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es nicht zulässig, Beschwerdegründe
vorzubringen, mit denen einzig ein allgemeines öffentliches Interesse an der
richtigen Rechtsanwendung verfolgt wird, ohne dass den Beschwerdeführern im
Fall des Obsiegens ein Vorteil entstünde (vgl. BGE 141 II 50 E. 2.1 S. 51 mit
Hinweisen). Den Beschwerdeführern ist durch die erst nachträgliche Einreichung
relevanter Daten über die voraussichtlichen Immissionen kein Nachteil
entstanden. Soweit Dritte dadurch vom Einreichen einer Einsprache abgehalten
worden sein sollten, hätten diese die Wiederherstellung der Einsprachefrist
verlangen oder die Baubewilligung nachträglich wegen Verletzung des rechtlichen
Gehörs anfechten können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_150/2009 E. 4.2.2).
Der Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör wurde jedenfalls nicht
verletzt.
3.1
Weiter machen die Beschwerdeführer
geltend, die Sache sei zur neuen Publikation an die Baukommission
zurückzuweisen, da die künftige Nutzung der Parzelle unklar sei. An einer
Informationsveranstaltung vom 8. November 2016 habe der neue Eigentümer
der Parzelle die Anwohner darüber informiert, dass er das Areal in
verschiedenen Teilen neu nutzen werde. So sei beabsichtigt, dort Pelletsilos
aufzustellen und auf dem (noch) freien Areal gegen die Liegenschaften der
Beschwerdeführer hin Abstellplätze für Campingtrailer zu erstellen.
3.2
Wie die Beschwerdegegner richtig
vorbringen, ist das Baugesuch vom 24. März 2015 Thema des vorliegenden
Verfahrens, an welchem auch der neue Eigentümer der Parzelle ausdrücklich
festhält. Nur dieses Bauvorhaben steht vorliegend zur Beurteilung. Sollte der
neue Parzelleneigentümer die Parzelle später anders nutzen wollen, hätte er
dazu ein neues Baugesuch einzureichen, zu welchem sich die Beschwerdeführer in
jenem zukünftigen Verfahren äusseren könnten.
4.1
Die Beschwerdeführer machen
geltend, der geplante Neubau komme in die Industriezone IB zu liegen, in welcher
mässig störende Betriebe zulässig seien. Sie solle einen milden Übergang
zwischen störenden Betrieben und den angrenzenden Wohngebieten schaffen. Im
räumlichen Leitbild vom 25. November 2013 habe der Gemeinderat
festgehalten, im Bereich des Gebiets [...] sei die Zonierung zu überprüfen und
die Nutzung besser abzustimmen. Die Wohnqualität, die teilweise durch das
Nebeneinander mit Arbeitsnutzungen beeinträchtigt werde, solle mittel- bis
langfristig erhöht werden. Das Gebiet [...] habe erhebliches Wohnpotential.
Dieses solle und dürfe nicht leichthin zerstört werden.
4.2
Wie die Vorinstanz bereits richtig
festgehalten hat, wird im räumlichen Leitbild die zukünftige räumliche Entwicklung
einer Gemeinde festgelegt. Das räumliche Leitbild bildet eine Grundlage für die
anschliessende Ortsplanungsrevision und die weiteren Nutzungsplanungen. Für die
Grundeigentümer verbindlich sind aber die rechtskräftigen Nutzungspläne und
Zonenbestimmungen. Das räumliche Leitbild vermag keine weiteren Rechtswirkungen
zu entfalten und kann somit dem Bauvorhaben nicht entgegenstehen.
5.1
Bezüglich der Staubbelastung
lassen die Beschwerdeführer vorbringen, gemäss dem Staubgutachten sei die zu
erwartende Staubbelastung mit grossen Unsicherheiten behaftet. Auf eine
Berechnung der Belastung sei aufgrund dieser Ausgangslage und nach telefonischer
Rücksprache mit dem AfU verzichtet worden. Es könne wohl kaum angehen, dass
sich das kantonale Amt einzig auf telefonische Auskünfte des beauftragten
Ingenieur-Büros verlasse. Der rechtserhebliche Sachverhalt müsse von Amtes
wegen abgeklärt werden. Das AfU hätte sich ein näheres Bild über die Sachlage
vor Ort machen müssen. Es handle sich kaum um ein taugliches Mittel, wenn
festgehalten werde, zur vorsorglichen Reduktion der Staubbelastung sei beim
Abwurf des Humus auf eine geringe Abwurfhöhe zu achten. Zur Verminderung der
Staubemission auf den Fahrwegen äusserten sich die Gutachter nicht, was erneut
zeige, wie lückenhaft die Beurteilung im Grunde genommen sei. Es erstaune denn
auch nicht weiter, wenn im Fazit die Luftreinhalteverordnung ohne nähere Begründung
als eingehalten erklärt werde, obwohl zu Anfang der Beurteilung gewichtige
Planungsgrössen aussen vor gelassen worden seien.
5.2
Gemäss dem Grundsatz von Art. 11
des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01) werden Luftverunreinigungen, Lärm,
Erschütterungen und Strahlen durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt
(Emissionsbegrenzungen). Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind
Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und
betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Nach Art. 3 Abs. 1 der
Luftreinhalteverordnung (LRV, SR 814.318.142.1) müssen neue stationäre Anlagen
so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im Anhang 1 festgelegten
Emissionsbegrenzungen einhalten. Nach Ziffer 41 von Anhang I LRV dürfen die
staubförmigen Emissionen gesamthaft 20 mg/m3 nicht überschreiten,
wenn der Massenstrom an Staub 0,20 kg/h oder mehr beträgt. Gemäss Ziffer 43 von
Anhang I LRV müssen bei der Lagerung und beim Umschlag staubender Güter im
Freien Massnahmen zur Verhinderung von erheblichen Staubemissionen getroffen
werden. Beim Transport staubender Güter müssen Transporteinrichtungen verwendet
werden, welche die Entstehung erheblicher Staubemissionen verhindern. Können
durch den Werkverkehr auf Fahrwegen erhebliche Staubemissionen entstehen, so
müssen die Fahrwege staubfrei gehalten werden.
5.3
Tatsächlich wurden durch die
Gutachter keine Berechnungen der Schadstoffemissionen oder -immissionen
durchgeführt; das Staubgutachten stellt lediglich eine quantitative sowie
qualitative Beschreibung des Betriebs dar (Ziff. 1.3 Staub-Gutachten).
Begründet wird dies damit, dass die Ermittlung von Staubemissionen aus diffusen
Quellen (wie vorliegend) mit wesentlich grösseren Unsicherheiten behaftet sei,
als jene aus gefassten Quellen. Die Emissionen würden beeinflusst von
Einflussgrössen, welche stark variieren könnten, wie beispielsweise die Art des
Abwurfs von Humus von einer Baggerschaufel oder dem Feuchtegehalt eines
Fahrweges bei diskontinuierlicher Befeuchtung. Weiter würden die Emissionen
beeinflusst durch Grössen, welche nur schwer abgeschätzt werden könnten, wie
beispielsweise der Staubgehalt der Fahrbahnoberfläche. Sowohl das AfU als auch
die Gutachter halten dieses Vorgehen aufgrund der Grösse des geplanten Vorhabens
als gerechtfertigt und zweckmässig (Ziff. 3.2 Staub-Gutachten). Dies ist auch
aus Sicht des Gerichts nicht zu beanstanden, da nach den im Gutachten festgehaltenen
Betriebsdaten von einer vernachlässigbar geringen Staubbelastung ausgegangen
werden kann.
Im Gutachten wird festgehalten, dass
im Aussenlager pro Jahr ca. 3‘000 m3 Humus umgeschlagen würden. Dies
entspreche im Schnitt einer LKW-Ladung (12 m3) pro Tag. Der
Grossteil des Umschlags erfolge in der dreiseitig geschlossenen und überdachten
Lagerhalle. Die Humusdeponie diene dazu, die Kapazitätsengpässe der Lagerhalle
zu überbrücken. Die Höhe des Humusdepots sei auf maximal 2 m beschränkt. Der
Humus werde mit Baggern, Pneuladern und Dumpern bearbeitet. Jede Maschine werde
im Schnitt maximal 1 Stunde pro Tag betrieben. Sämtliche Maschinen würden die
Anforderungen der Abgasnorm EU-Norm 5 oder 6 erfüllen (Ziff. 4.1
Staub-Gutachten). Bei feuchtem Humus entstehe keine Staubentwicklung, bei
trockenem sei der Staub nicht wahrnehmbar, und nur bei sehr trockenem Humus
entstehe eine schwache Staubentwicklung. Grundsätzlich entwickle Humus beim Umschlag
keinen Staub, weil die Bodenfeuchte genügend hoch sei. Werde der Humus gesiebt,
so passiere dies nördlich der Lagerhalle im Freien, also in grosser Distanz zu
den möglichen Staubempfängern, weshalb die Wahrscheinlichkeit einer
Staubbelastung gering sei. Der Abwurf von Humus geschehe auf einer
durchschnittlichen Höhe von 1.3 m. Durch die geringe Höhe des Abwurfs werde die
Staubentwicklung gemindert. Die stationär betriebenen Fahrzeuge müssten gemäss
dem Luftmassnahmeplan 2008 über Partikelfilter verfügen. Der Abstellplatz sowie
die parzelleninterne Zufahrtsstrasse zum Humusdepot würden befestigt erstellt.
Dadurch werde die Wahrscheinlichkeit einer Verschmutzung des umliegenden
Strassennetzes durch Staub gemindert. Die befestigte Unterlage sei sauber zu
halten (Ziff. 4.2 Staub-Gutachten). Als verbindliche Massnahme sei eine
Einfriedung mit einer Mauer von 2 m Höhe entlang der süd-östlichen
Parzellengrenze (GB Däniken Nr. […]) zu erstellen, wodurch die Staubausbreitung
gemindert werden könne (Ziff. 4.3 Staub-Gutachten). Die Gutachter kommen zum
Schluss, dass der Betrieb des Aussenlagers aufgrund der charakteristischen
Eigenschaften von Humus, dem geringen Umschlagsvolumen (ca. 3‘000 m3
pro Jahr) und den beschriebenen Betriebsprozessen keine übermässige
Staubemissionen verursache. Das AfU ergänzte zudem, dass die Strassen sauber zu
halten seien.
Die Angaben im Gutachten sind
schlüssig und gut nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanzen auf das Gutachten
abstellen und von einer Einhaltung der LRV ausgehen durften. Dieses Gutachten
bildet integrierenden Bestandteil der Baubewilligung und ist damit für die
Ausführung des Bauvorhabens verbindlich. Sollte sich nach Aufnahme des Betriebs
zeigen, dass das Humuslager nicht so betrieben wird, dass die Emissionen an der
Quelle begrenzt werden bzw. dass die Grenzwerte der LRV überschritten würden,
so wäre mit baupolizeilichen Massnahmen dagegen vorzugehen. Vorliegend geht es
um die Prüfung, ob das Bauvorhaben und der entsprechende Betrieb
bewilligungsfähig sind, was in Bezug auf eine mögliche Staubbelastung der
benachbarten Grundstücke in der Wohnzone zu bejahen ist. Mit den diversen
vorgesehenen Massnahmen (Einhausung des Grossteils des Humus mit Lagerhalle, Sieben
des Humus nördlich der Lagerhalle, geringe Abwurfhöhe des Humus, Begrenzung der
Höhe des Humusdepots auf 2 m, Befeuchtung des Humus, Einsatz von Baumaschinen
mit Partikelfiltern, Befestigung des Abstellplatzes und der Fahrwege,
regelmässige Reinigung des Abstellplatzes und der Fahrwege, 2 m hohe Mauer) wird
die Staubbelastung an der Quelle soweit begrenzt, als dies technisch und
betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
6.1
Bezüglich der Lärmbelastung lassen
die Beschwerdeführer vorbringen, gemäss dem Lärmgutachten seien die
Liegenschaften der drei Beschwerdeführer am stärksten durch die zu erwartende
Lärmbelastung tangiert. Im Sinne des Vorsorgeprinzips seien hier über die
empfohlene Umfriedung hinaus bauliche Massnahmen vorzunehmen, um die
Einwirkungen des Betriebs der Anlage zu minimieren.
6.2
Gemäss Art. 11 Abs. 2 USG und Art.
7.
Abs. 1 LSV müssen die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage nach den
Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und
betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und dass die von der
Anlage alleine erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten.
6.3
Vorliegend soll eine neue Anlage
erstellt werden. Die Parzellen der Beschwerdeführer liegen in der Wohnzone 2,
welche im Zonenplan der Gemeinde Däniken (genehmigt mit RRB Nr. 1995/773)
grundsätzlich der Empfindlichkeitsstufe 2 zugewiesen ist. Die Parzellen der
Beschwerdeführer sind jedoch um eine Stufe aufgestuft worden in
Empfindlichkeitsstufe 3 (vgl. Zonenplan).
Anhang 6 der LSV nennt die
Belastungsgrenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm. In der
Empfindlichkeitsstufe 3 gelten demnach Planungswerte von 60 db(A) am Tag und 50
db(A) in der Nacht. Gemäss dem am 14. September 2015 durch H.___
erstellten Lärmgutachten werden diese Werte bei allen Parzellen ohne
zusätzliche Massnahmen eingehalten, wenn auch teils nur knapp. Somit könnte der
Bauherr einzig aufgrund des Vorsorgeprinzips angehalten werden, weitere
Vorkehrungen zu treffen, um den Lärm zu reduzieren. Das Vorsorgeprinzip besagt,
dass Emissionen so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich
möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
Als zusätzliche Massnahme wurde der
Bauherrschaft die Auflage erteilt, gegen Süden hin eine 2 m hohe und 26 m lange
Lärmschutzwand zu errichten. Es ist nicht ersichtlich – und die
Beschwerdeführer machen diesbezüglich auch keine konkreten Vorschläge – welche
zusätzlichen Massnahmen getroffen werden müssten, um den Lärm weiter zu
reduzieren. Die Grenzwerte sind eingehalten und die Immissionen werden durch
die Errichtung einer Mauer noch zusätzlich reduziert. Dem Vorsorgeprinzip wurde
damit genügend nachgekommen.
7.1
Letztlich machen die
Beschwerdeführer geltend, die Gutachten würden sich widersprechen, indem im
Lärmgutachten die Rede von mehr als 57 LKW-Fahrten pro Tag sei, im
Staubgutachten aber nur von 30. Es sei unklar, von welchen Betriebszahlen nun
ausgegangen werden müsse. Wenn ohne genaue Angaben über die Auswirkungen ein
solcher Betrieb bewilligt werde, widerspreche dies dem Kerninhalt von § 5 KBV.
7.2
Auch diese Rüge ist unbegründet.
Aus Kapitel 4 (S. 10) des Lärmgutachtens ist klar ersichtlich, dass auch bezüglich
Lärm von maximal 30 Fahrten pro Tag ausgegangen wird. Soweit im Anhang I
bezüglich Lärmquelle Nr. 4 «Zu-/Wegfahrt LKW» von 57.5 Fahrten am Tag und 2.5
Fahrten während der Nacht die Rede ist, werden offensichtlich die Zu- und
Wegfahrten je einzeln gezählt. Auch bezüglich Lärmquelle Nr. 7 «Anlieferung Humus»
wird mit 30 Fahrten und nicht mit 60 gerechnet.
8.
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben A.___, B.___ und C.___ die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf
CHF 4‘500.00 festzusetzen sind. Sie haben dem durch Rechtsanwältin Sophie
Balz-Geiser vertretenen Beschwerdegegner, D.___, unter solidarischer
Haftbarkeit eine Parteientschädigung auszurichten, welche entsprechend der
eingereichten Kostennote vom 26. April 2017 auf CHF 2‘539.20 (Aufwand:
8.25
h zu CHF 280.00, Auslagen: CHF 41.10 und 8 % MWST:
CHF 188.10) festzusetzen ist.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___, B.___ und C.___ haben die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 4‘500.00 zu bezahlen.
3. A.___, B.___ und C.___ haben D.___
unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von CHF 2‘539.20
(inkl. Auslagen und MWST) auszubezahlen.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann