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Entscheid

VWBES.2016.381

Baubewilligung

2. Mai 2017Deutsch16 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die E.___ AG reichte am

24. März 2015 zuhanden der Baukommission der Einwohnergemeinde Däniken ein

Baugesuch betreffend Neubau Lagerhalle und Humusdepot auf GB Däniken Nr. [...] ein.

2. Nachdem das Baugesuch öffentlich

aufgelegt worden war, gingen dagegen zwei Einsprachen ein, eine davon von A.___,

B.___, F.___ und G.___, alle vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Hagmann.

3. Nach mehreren Schriftwechseln

zwischen den Parteien zog die Baukommission das Amt für Umwelt (AfU) bei,

welches mit Schreiben vom 26. Juni 2015 zum Bauvorhaben betreffend

Altlasten, Lärm und Luftreinhaltung sowie Bodenschutz Stellung nahm. Das AfU

führte unter anderem aus, in den vorhandenen Unterlagen sei keine Beschreibung

des geplanten Betriebs vorhanden. Für die Beurteilung des Lärms und der

Luftreinhaltung seien detaillierte Angaben zu den zu erwartenden

Transportzahlen sowie zu möglichen Lärmquellen auf dem Areal nötig.

4. Nach der Durchführung einer

Einspracheverhandlung liess die Baukommission von der Bauherrschaft ein Lärm-

und ein Staubgutachten bei H.___ in Auftrag geben. Die Gutachten wurden am

14. September 2015 fertiggestellt und das AfU nahm am 18. September

2015 dazu Stellung.

5. Mit Verfügung vom 8. Dezember

2015 bewilligte die Baukommission der Einwohnergemeinde Däniken den Bau der

Lagerhalle und das Humusdepot auf GB Däniken Nr. [...]. Die Einsprachen hiess

sie teilweise gut. Als konkrete Auflagen verfügte sie unter anderem, gegen

Süden hin sei eine Lärmschutzwand (Höhe 2 m, Länge 26 m, Grenzabstand 0,5 m) zu

errichten. Die Grenzwerte gemäss Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41) müssten

eingehalten werden. Des Weiteren seien die durch den Betreiber verursachten

Verunreinigungen der Strasse durch die An- und Ablieferung durch ihn auf dessen

Kosten zu beseitigen. Das Humusdepot dürfe eine maximale Höhe von 2 m

aufweisen. Der Platz sei gemäss Plan zu asphaltieren.

6. Gegen diese Verfügung erhoben A.___,

B.___, F.___ und G.___, alle vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Hagmann, am

29. Dezember 2015 Beschwerde an das Bau- und Justizdepartement (BJD) und beantragten,

die Baubewilligung sei nicht zu erteilen, eventualiter sei diese unter erhöhten

Auflagen, insbesondere zum Schutz der Anwohnerschaft vor den zu erwartenden

Lärm-, Staub- und Schmutzbelastungen, zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

7. Mit Verfügung vom

26. September 2016 wies das BJD die Beschwerde ab und ergänzte die

Baubewilligung um die Auflage, dass das Staubgutachten und das Lärmgutachten

der H.___ vom 14. September 2015 hinsichtlich des Projekts und der vorgesehenen

vorsorglichen Massnahmen integrierenden Bestandteil der Baubewilligung

bildeten.

8. Gegen diese Verfügung liessen A.___,

B.___, C.___ (als Rechtsnachfolgerin ihres zwischenzeitlich verstorbenen

Ehemanns F.___) und G.___ (nachfolgend die Beschwerdeführer genannt), alle

vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, am 10. Oktober

2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, die Verfügung

des BJD sei aufzuheben und die Baubewilligung nicht zu erteilen, eventualiter

sei das Bauvorhaben an die Baukommission Däniken zur Ergänzung und neuerlichen

Publikation zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

9. Am 2. November 2016

beantragten die Beschwerdeführer, das Verfahren vorläufig zu sistieren. Per

1. Oktober 2016 sei die fragliche Bauparzelle von der Unternehmung D.___

käuflich erworben worden. Die neue Eigentümerschaft plane eine erhebliche

Anpassung der beabsichtigen Nutzung der Parzelle und wolle die Anwohnerschaft darüber

informieren, was abzuwarten sei.

10. Mit Stellungnahme vom

10. November 2016 teilte Rechtsanwältin Sophie Balz-Geiser mit, dass D.___

das Verfahren nun weiterführe. Dieser spreche sich ausdrücklich gegen eine

Sistierung des Verfahrens aus, für welche es keinerlei Anlass gebe. Es stimme

nicht, dass ihr Klient eine erhebliche Anpassung des Bauprojekts planen würde.

Er beabsichtige, das Bauprojekt gemäss Bewilligung umzusetzen.

11. Mit ergänzender

Beschwerdebegründung vom 28. November 2016 zog G.___ seine Beschwerde

zurück. Die übrigen Beschwerdeführer hielten an den gestellten Anträgen fest.

12. Mit Urteil vom 1. Dezember

2016 wurde die Beschwerde von G.___ zufolge Rückzugs abgeschrieben.

13. Mit Stellungnahme vom

13. Dezember 2016 ersuchte der Bauherr, D.___, vertreten durch

Rechtsanwältin Sophie Balz-Geiser, um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf

eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

14. Mit Stellungnahme vom

14. Dezember 2016 beantragte auch die Baukommission der Einwohnergemeinde

Däniken die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge.

15. Auch das Bau- und

Justizdepartement beantragte mit Vernehmlassung vom 21. Dezember 2016 die

Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

16. Mit Eingabe vom 22. Februar

2017 liessen die Beschwerdeführer die Eingaben der Gegenparteien bestreiten und

die Nennung neuer Beweismittel und weiterer Vorbringen sich ausdrücklich

vorbehalten.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS

125.

). Die Beschwerdeführer, welche die Liegenschaften Nr. […], […] und […]

in unmittelbarer Nähe zum betroffenen Baugrundstück bewohnen, sind durch

materielle Immissionen (insb. Staub und Lärm) des Bauprojekts unmittelbar

betroffen und sind daher als Dritte durch den angefochtenen Entscheid beschwert.

Sie sind Adressaten des vorinstanzlichen Entscheids und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführer rügen als

erstes eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

2.1

Die Anwohner hätten sich vorgängig

kein Bild über den geplanten Betrieb machen können, da sich in den öffentlich

publizierten Baugesuchsunterlagen keinerlei Angaben über die möglichen

nachteiligen Einwirkungen des Betriebs auf die Umgebung hätten finden lassen.

Erst durch die im Lauf des Einspracheverfahrens eingeholten Gutachten habe sich

gezeigt, dass die Belastungsgrenzwerte erheblich tangiert seien, weswegen verschiedene

Massnahmen zur Belastungsreduktion gegenüber dem angrenzenden Wohnquartier

empfohlen worden seien. Diese Angaben hätten bereits mit dem Baugesuch erhoben

und publiziert werden müssen, was nicht erfolgt sei. Dadurch sei verschiedenen

Betroffenen der Rechtsweg in unzulässiger Weise abgeschnitten worden. Dadurch

sei das rechtliche Gehör verletzt worden, was nicht nachträglich geheilt werden

könne. Dies müsse zum vornherein zur Aufhebung des Entscheids führen. Das

Projekt sei mit allen Angaben neu zu publizieren.

2.2

Der Anspruch auf rechtliches Gehör

gemäss Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR 101) dient einerseits der

Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes

Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die

Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des

Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche

Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen

Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise

entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn

dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf

rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, derer

eine Partei bedarf, um in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung

zu bringen (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293 mit Hinweisen).

2.3

Die Beschwerdeführer waren

vorliegend hinreichend über das Bauprojekt informiert und hatten Gelegenheit,

umfassend dazu Stellung zu nehmen. Auch wenn die Angaben zur voraussichtlichen

Belastung durch Staub und Lärm erst im Verlauf des Baubewilligungsverfahrens

eingeholt worden sind, so hatten sie doch die Möglichkeit, sich zu den beiden

Gutachten zu äussern. In den beiden Gutachten, die integrierenden Bestandteil

der Baubewilligung bilden, wurde der vorgesehene Betrieb hinreichend

umschrieben und die nachteiligen Einwirkungen auf die Umgebung untersucht. Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es nicht zulässig, Beschwerdegründe

vorzubringen, mit denen einzig ein allgemeines öffentliches Interesse an der

richtigen Rechtsanwendung verfolgt wird, ohne dass den Beschwerdeführern im

Fall des Obsiegens ein Vorteil entstünde (vgl. BGE 141 II 50 E. 2.1 S. 51 mit

Hinweisen). Den Beschwerdeführern ist durch die erst nachträgliche Einreichung

relevanter Daten über die voraussichtlichen Immissionen kein Nachteil

entstanden. Soweit Dritte dadurch vom Einreichen einer Einsprache abgehalten

worden sein sollten, hätten diese die Wiederherstellung der Einsprachefrist

verlangen oder die Baubewilligung nachträglich wegen Verletzung des rechtlichen

Gehörs anfechten können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_150/2009 E. 4.2.2).

Der Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör wurde jedenfalls nicht

verletzt.

3.1

Weiter machen die Beschwerdeführer

geltend, die Sache sei zur neuen Publikation an die Baukommission

zurückzuweisen, da die künftige Nutzung der Parzelle unklar sei. An einer

Informationsveranstaltung vom 8. November 2016 habe der neue Eigentümer

der Parzelle die Anwohner darüber informiert, dass er das Areal in

verschiedenen Teilen neu nutzen werde. So sei beabsichtigt, dort Pelletsilos

aufzustellen und auf dem (noch) freien Areal gegen die Liegenschaften der

Beschwerdeführer hin Abstellplätze für Campingtrailer zu erstellen.

3.2

Wie die Beschwerdegegner richtig

vorbringen, ist das Baugesuch vom 24. März 2015 Thema des vorliegenden

Verfahrens, an welchem auch der neue Eigentümer der Parzelle ausdrücklich

festhält. Nur dieses Bauvorhaben steht vorliegend zur Beurteilung. Sollte der

neue Parzelleneigentümer die Parzelle später anders nutzen wollen, hätte er

dazu ein neues Baugesuch einzureichen, zu welchem sich die Beschwerdeführer in

jenem zukünftigen Verfahren äusseren könnten.

4.1

Die Beschwerdeführer machen

geltend, der geplante Neubau komme in die Industriezone IB zu liegen, in welcher

mässig störende Betriebe zulässig seien. Sie solle einen milden Übergang

zwischen störenden Betrieben und den angrenzenden Wohngebieten schaffen. Im

räumlichen Leitbild vom 25. November 2013 habe der Gemeinderat

festgehalten, im Bereich des Gebiets [...] sei die Zonierung zu überprüfen und

die Nutzung besser abzustimmen. Die Wohnqualität, die teilweise durch das

Nebeneinander mit Arbeitsnutzungen beeinträchtigt werde, solle mittel- bis

langfristig erhöht werden. Das Gebiet [...] habe erhebliches Wohnpotential.

Dieses solle und dürfe nicht leichthin zerstört werden.

4.2

Wie die Vorinstanz bereits richtig

festgehalten hat, wird im räumlichen Leitbild die zukünftige räumliche Entwicklung

einer Gemeinde festgelegt. Das räumliche Leitbild bildet eine Grundlage für die

anschliessende Ortsplanungsrevision und die weiteren Nutzungsplanungen. Für die

Grundeigentümer verbindlich sind aber die rechtskräftigen Nutzungspläne und

Zonenbestimmungen. Das räumliche Leitbild vermag keine weiteren Rechtswirkungen

zu entfalten und kann somit dem Bauvorhaben nicht entgegenstehen.

5.1

Bezüglich der Staubbelastung

lassen die Beschwerdeführer vorbringen, gemäss dem Staubgutachten sei die zu

erwartende Staubbelastung mit grossen Unsicherheiten behaftet. Auf eine

Berechnung der Belastung sei aufgrund dieser Ausgangslage und nach telefonischer

Rücksprache mit dem AfU verzichtet worden. Es könne wohl kaum angehen, dass

sich das kantonale Amt einzig auf telefonische Auskünfte des beauftragten

Ingenieur-Büros verlasse. Der rechtserhebliche Sachverhalt müsse von Amtes

wegen abgeklärt werden. Das AfU hätte sich ein näheres Bild über die Sachlage

vor Ort machen müssen. Es handle sich kaum um ein taugliches Mittel, wenn

festgehalten werde, zur vorsorglichen Reduktion der Staubbelastung sei beim

Abwurf des Humus auf eine geringe Abwurfhöhe zu achten. Zur Verminderung der

Staubemission auf den Fahrwegen äusserten sich die Gutachter nicht, was erneut

zeige, wie lückenhaft die Beurteilung im Grunde genommen sei. Es erstaune denn

auch nicht weiter, wenn im Fazit die Luftreinhalteverordnung ohne nähere Begründung

als eingehalten erklärt werde, obwohl zu Anfang der Beurteilung gewichtige

Planungsgrössen aussen vor gelassen worden seien.

5.2

Gemäss dem Grundsatz von Art. 11

des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01) werden Luftverunreinigungen, Lärm,

Erschütterungen und Strahlen durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt

(Emissionsbegrenzungen). Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind

Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und

betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Nach Art. 3 Abs. 1 der

Luftreinhalteverordnung (LRV, SR 814.318.142.1) müssen neue stationäre Anlagen

so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im Anhang 1 festgelegten

Emissionsbegrenzungen einhalten. Nach Ziffer 41 von Anhang I LRV dürfen die

staubförmigen Emissionen gesamthaft 20 mg/m3 nicht überschreiten,

wenn der Massenstrom an Staub 0,20 kg/h oder mehr beträgt. Gemäss Ziffer 43 von

Anhang I LRV müssen bei der Lagerung und beim Umschlag staubender Güter im

Freien Massnahmen zur Verhinderung von erheblichen Staubemissionen getroffen

werden. Beim Transport staubender Güter müssen Transporteinrichtungen verwendet

werden, welche die Entstehung erheblicher Staubemissionen verhindern. Können

durch den Werkverkehr auf Fahrwegen erhebliche Staubemissionen entstehen, so

müssen die Fahrwege staubfrei gehalten werden.

5.3

Tatsächlich wurden durch die

Gutachter keine Berechnungen der Schadstoff­emissionen oder -immissionen

durchgeführt; das Staubgutachten stellt lediglich eine quantitative sowie

qualitative Beschreibung des Betriebs dar (Ziff. 1.3 Staub-Gutachten).

Begründet wird dies damit, dass die Ermittlung von Staubemissionen aus diffusen

Quellen (wie vorliegend) mit wesentlich grösseren Unsicherheiten behaftet sei,

als jene aus gefassten Quellen. Die Emissionen würden beeinflusst von

Einflussgrössen, welche stark variieren könnten, wie beispielsweise die Art des

Abwurfs von Humus von einer Baggerschaufel oder dem Feuchtegehalt eines

Fahrweges bei diskontinuierlicher Befeuchtung. Weiter würden die Emissionen

beeinflusst durch Grössen, welche nur schwer abgeschätzt werden könnten, wie

beispielsweise der Staubgehalt der Fahrbahnoberfläche. Sowohl das AfU als auch

die Gutachter halten dieses Vorgehen aufgrund der Grösse des geplanten Vorhabens

als gerechtfertigt und zweckmässig (Ziff. 3.2 Staub-Gutachten). Dies ist auch

aus Sicht des Gerichts nicht zu beanstanden, da nach den im Gutachten festgehaltenen

Betriebsdaten von einer vernachlässigbar geringen Staubbelastung ausgegangen

werden kann.

Im Gutachten wird festgehalten, dass

im Aussenlager pro Jahr ca. 3‘000 m3 Humus umgeschlagen würden. Dies

entspreche im Schnitt einer LKW-Ladung (12 m3) pro Tag. Der

Grossteil des Umschlags erfolge in der dreiseitig geschlossenen und überdachten

Lagerhalle. Die Humusdeponie diene dazu, die Kapazitätsengpässe der Lagerhalle

zu überbrücken. Die Höhe des Humusdepots sei auf maximal 2 m beschränkt. Der

Humus werde mit Baggern, Pneuladern und Dumpern bearbeitet. Jede Maschine werde

im Schnitt maximal 1 Stunde pro Tag betrieben. Sämtliche Maschinen würden die

Anforderungen der Abgasnorm EU-Norm 5 oder 6 erfüllen (Ziff. 4.1

Staub-Gutachten). Bei feuchtem Humus entstehe keine Staubentwicklung, bei

trockenem sei der Staub nicht wahrnehmbar, und nur bei sehr trockenem Humus

entstehe eine schwache Staubentwicklung. Grundsätzlich entwickle Humus beim Umschlag

keinen Staub, weil die Bodenfeuchte genügend hoch sei. Werde der Humus gesiebt,

so passiere dies nördlich der Lagerhalle im Freien, also in grosser Distanz zu

den möglichen Staubempfängern, weshalb die Wahrscheinlichkeit einer

Staubbelastung gering sei. Der Abwurf von Humus geschehe auf einer

durchschnittlichen Höhe von 1.3 m. Durch die geringe Höhe des Abwurfs werde die

Staubentwicklung gemindert. Die stationär betriebenen Fahrzeuge müssten gemäss

dem Luftmassnahmeplan 2008 über Partikelfilter verfügen. Der Abstellplatz sowie

die parzelleninterne Zufahrtsstrasse zum Humusdepot würden befestigt erstellt.

Dadurch werde die Wahrscheinlichkeit einer Verschmutzung des umliegenden

Strassennetzes durch Staub gemindert. Die befestigte Unterlage sei sauber zu

halten (Ziff. 4.2 Staub-Gutachten). Als verbindliche Massnahme sei eine

Einfriedung mit einer Mauer von 2 m Höhe entlang der süd-östlichen

Parzellengrenze (GB Däniken Nr. […]) zu erstellen, wodurch die Staubausbreitung

gemindert werden könne (Ziff. 4.3 Staub-Gutachten). Die Gutachter kommen zum

Schluss, dass der Betrieb des Aussenlagers aufgrund der charakteristischen

Eigenschaften von Humus, dem geringen Umschlagsvolumen (ca. 3‘000 m3

pro Jahr) und den beschriebenen Betriebsprozessen keine übermässige

Staubemissionen verursache. Das AfU ergänzte zudem, dass die Strassen sauber zu

halten seien.

Die Angaben im Gutachten sind

schlüssig und gut nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanzen auf das Gutachten

abstellen und von einer Einhaltung der LRV ausgehen durften. Dieses Gutachten

bildet integrierenden Bestandteil der Baubewilligung und ist damit für die

Ausführung des Bauvorhabens verbindlich. Sollte sich nach Aufnahme des Betriebs

zeigen, dass das Humuslager nicht so betrieben wird, dass die Emissionen an der

Quelle begrenzt werden bzw. dass die Grenzwerte der LRV überschritten würden,

so wäre mit baupolizeilichen Massnahmen dagegen vorzugehen. Vorliegend geht es

um die Prüfung, ob das Bauvorhaben und der entsprechende Betrieb

bewilligungsfähig sind, was in Bezug auf eine mögliche Staubbelastung der

benachbarten Grundstücke in der Wohnzone zu bejahen ist. Mit den diversen

vorgesehenen Massnahmen (Einhausung des Grossteils des Humus mit Lagerhalle, Sieben

des Humus nördlich der Lagerhalle, geringe Abwurfhöhe des Humus, Begrenzung der

Höhe des Humusdepots auf 2 m, Befeuchtung des Humus, Einsatz von Baumaschinen

mit Partikelfiltern, Befestigung des Abstellplatzes und der Fahrwege,

regelmässige Reinigung des Abstellplatzes und der Fahrwege, 2 m hohe Mauer) wird

die Staubbelastung an der Quelle soweit begrenzt, als dies technisch und

betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

6.1

Bezüglich der Lärmbelastung lassen

die Beschwerdeführer vorbringen, gemäss dem Lärmgutachten seien die

Liegenschaften der drei Beschwerdeführer am stärksten durch die zu erwartende

Lärmbelastung tangiert. Im Sinne des Vorsorgeprinzips seien hier über die

empfohlene Umfriedung hinaus bauliche Massnahmen vorzunehmen, um die

Einwirkungen des Betriebs der Anlage zu minimieren.

6.2

Gemäss Art. 11 Abs. 2 USG und Art.

7.

Abs. 1 LSV müssen die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage nach den

Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und

betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und dass die von der

Anlage alleine erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten.

6.3

Vorliegend soll eine neue Anlage

erstellt werden. Die Parzellen der Beschwerdeführer liegen in der Wohnzone 2,

welche im Zonenplan der Gemeinde Däniken (genehmigt mit RRB Nr. 1995/773)

grundsätzlich der Empfindlichkeitsstufe 2 zugewiesen ist. Die Parzellen der

Beschwerdeführer sind jedoch um eine Stufe aufgestuft worden in

Empfindlichkeitsstufe 3 (vgl. Zonenplan).

Anhang 6 der LSV nennt die

Belastungsgrenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm. In der

Empfindlichkeitsstufe 3 gelten demnach Planungswerte von 60 db(A) am Tag und 50

db(A) in der Nacht. Gemäss dem am 14. September 2015 durch H.___

erstellten Lärmgutachten werden diese Werte bei allen Parzellen ohne

zusätzliche Massnahmen eingehalten, wenn auch teils nur knapp. Somit könnte der

Bauherr einzig aufgrund des Vorsorgeprinzips angehalten werden, weitere

Vorkehrungen zu treffen, um den Lärm zu reduzieren. Das Vorsorgeprinzip besagt,

dass Emissionen so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich

möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

Als zusätzliche Massnahme wurde der

Bauherrschaft die Auflage erteilt, gegen Süden hin eine 2 m hohe und 26 m lange

Lärmschutzwand zu errichten. Es ist nicht ersichtlich – und die

Beschwerdeführer machen diesbezüglich auch keine konkreten Vorschläge – welche

zusätzlichen Massnahmen getroffen werden müssten, um den Lärm weiter zu

reduzieren. Die Grenzwerte sind eingehalten und die Immissionen werden durch

die Errichtung einer Mauer noch zusätzlich reduziert. Dem Vorsorgeprinzip wurde

damit genügend nachgekommen.

7.1

Letztlich machen die

Beschwerdeführer geltend, die Gutachten würden sich widersprechen, indem im

Lärmgutachten die Rede von mehr als 57 LKW-Fahrten pro Tag sei, im

Staubgutachten aber nur von 30. Es sei unklar, von welchen Betriebszahlen nun

ausgegangen werden müsse. Wenn ohne genaue Angaben über die Auswirkungen ein

solcher Betrieb bewilligt werde, widerspreche dies dem Kerninhalt von § 5 KBV.

7.2

Auch diese Rüge ist unbegründet.

Aus Kapitel 4 (S. 10) des Lärmgutachtens ist klar ersichtlich, dass auch bezüglich

Lärm von maximal 30 Fahrten pro Tag ausgegangen wird. Soweit im Anhang I

bezüglich Lärmquelle Nr. 4 «Zu-/Wegfahrt LKW» von 57.5 Fahrten am Tag und 2.5

Fahrten während der Nacht die Rede ist, werden offensichtlich die Zu- und

Wegfahrten je einzeln gezählt. Auch bezüglich Lärmquelle Nr. 7 «Anlieferung Humus»

wird mit 30 Fahrten und nicht mit 60 gerechnet.

8.

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben A.___, B.___ und C.___ die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf

CHF 4‘500.00 festzusetzen sind. Sie haben dem durch Rechtsanwältin Sophie

Balz-Geiser vertretenen Beschwerdegegner, D.___, unter solidarischer

Haftbarkeit eine Parteientschädigung auszurichten, welche entsprechend der

eingereichten Kostennote vom 26. April 2017 auf CHF 2‘539.20 (Aufwand:

8.25

h zu CHF 280.00, Auslagen: CHF 41.10 und 8 % MWST:

CHF 188.10) festzusetzen ist.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___, B.___ und C.___ haben die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 4‘500.00 zu bezahlen.

3. A.___, B.___ und C.___ haben D.___

unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von CHF 2‘539.20

(inkl. Auslagen und MWST) auszubezahlen.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann