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Entscheid

VWBES.2016.384

Bauen ausserhalb der Bauzone / Naturreservat und Uferschutz

11. Juli 2017Deutsch33 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Das Grundstück GB Selzach Nr. 187 im

Halte von 9 ha umfasst die Aareinsel zwischen Selzach und

Lüsslingen-Nennigkofen. Es liegt in der Landwirtschaftszone und der

Uferschutzzone, überlagert mit der Schutzzone «Witi» und einem kantonalen

Naturreservat. Das Grundstück steht im Eigentum von E.F.___, bewirtschaftet

wird es von der Familie F___. F.___ haben als Generationengemeinschaft F.___ im

Februar 2016 für folgende Bauvorhaben um Bewilligung ersucht: Abbruch der

beiden bestehenden Futtersilos, Neubau eines Laufstalls, Umbau des bestehenden

Ökonomiegebäudes zu einem Gastroraum mit Küche, Neubau einer Obstanlage und Neubau

einer Kleinkläranlage.

2. Pro Natura Solothurn und der

kantonale Vogelschutzverband erhoben Einsprache, ebenso die Einwohnergemeinden

Selzach und Lüsslingen-Nennigkofen.

3.1 Das Bau- und Justizdepartement erwog

namentlich Folgendes: Das «Aare-In­seli» sei einzigartig. Dies mache eine

Einzelfallbetrachtung nötig. Dass man die kantonalen Nutzungsvorschriften

bislang nicht überarbeitet habe, dürfe der Bauherrschaft nicht zum Nachteil

gereichen. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die geplante Landwirtschaft,

Mutterkuhhaltung und Obstplantage den mit der Schutzzone und dem Naturreservat verfolgten

Zweck zu vereiteln vermöchten. Die geplante Nutzung stehe im Einklang mit dem

Zweck, des Schutzes der Biozönose. Das «Inseli» sei von aussen nicht einsehbar.

3.2 Die Obstanlage sei bereits erstellt,

weil man sie nicht für bewilligungspflichtig gehalten habe. Es gehe um relativ

schlanke Betonpfähle, die, verbunden mit Drähten, den Bäumen als Wachstumshilfe

dienten. Wenn man dieses Gerüst als bauliche Anlage betrachte und nach dem

Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA, BGS 712.15) einen Gewässerabstand

von 20 Metern verlange, könnte die Anlage auf dem «Inseli» nur auf einer

kleinen Fläche in der Mitte oder gar nicht erstellt werden. Die

Stützkonstruktion werde optisch von den Bäumen verdrängt. Der Gewässerabstand

stehe einer Bewilligung nicht entgegen, denn die Anlage sei grundsätzlich

zonenkonform. Der Betrieb werde biologisch bewirtschaftet. Es würden nur

besonders restistente Obstsorten gepflanzt. Es würden weder synthetische

Pflanzenschutzmittel noch Kunstdünger eingesetzt. Die Anlage sei ohne

Hagelschutznetze und ohne Einfriedigung geplant.

3.3 Gästebewirtschaftung sei

grundsätzlich als nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb nach Art. 24b RPG

bewilligungsfähig. Es sei nicht ersichtlich, dass die Witi-Schutzzone einer

solchen Bewilligung entgegenstehe. Kernfrage sei, ob der

nichtlandwirtschaftliche Nebenbetrieb das Einkommen aus der Landwirtschaft

übersteigen werde. Man habe ein Monitoring vereinbart. Man habe der

Bauherrschaft gesagt, das Risiko bestehe, dass die Bewilligung erlösche. Das

Betriebskonzept und die vorliegenden Ertragszahlen stünden einer Bewilligung

nicht entgegen. Auch der geplante Wildtierkorridor stehe dem Vorhaben nicht

entgegen. Es würden zwar keine Angaben zur Parkierung gemacht. Ein Parkplatz

wäre aber auch gar nicht bewilligungsfähig. Es sei der Bauherrschaft

überlassen, die Parkierung ihrer Gäste und den Transport zur Anlagestelle zu

regeln. Man rechne nicht mit spontanen Besuchen, sondern mit angemeldeten

Gruppen.

3.4 Mit Verfügung vom 16. September 2016

wies das Bau- und Justizdepartement (BJD) die Einsprachen ab, soweit es darauf

eintrat. Es bewilligte den Abbruch der beiden bestehenden Futtersilos, den

Neubau eines Laufhofs und den Neubau einer Kleinkläranlage nach Art. 22 RPG.

Dem Umbau des bestehenden Ökonomiegebäudes in einen Gastroraum mit Küche wurde

die Zustimmung nach Art. 24b RPG erteilt. Dazu wurde (zusammengefasst) die

Auflage gemacht, das Zusatzeinkommen aus dem nicht landwirtschaftlichen

Nebenbetrieb dürfe das landwirtschaftliche Einkommen künftig nicht übersteigen.

Im Grundbuch wurden eine entsprechende Auflage sowie ein Zerstückelungs- und

Realteilungsverbot angemerkt. Die Bewilligung für die Kleinkläranlage wurde bis

2026 befristet.

4.1 Gegen die Bewilligung erhoben der

Solothurnische Naturschutzverband, der Schweizerische Bund für Naturschutz, der

Vogelschutzverband des Kantons Solothurn sowie der Schweizer Vogelschutz

gemeinsam Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Hauptanträge lauteten, die

Departementalverfügung sei aufzuheben und das Baugesuch sei abzulehnen. Der

Gastrobetrieb sei einzustellen. Was die Obstanlage anbelange, sei der

rechtmässige Zustand wiederherzustellen.

4.2 In der Beschwerde wurde gerügt, der

Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil die Vorinstanz den

Einsprechern die Stellungnahme der Bauherrschaft nicht zugestellt habe. Diese

Verletzung könne im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden, eine Verkürzung

des Instanzenzugs sei nicht hinzunehmen.

4.3 Inhaltlich wurde geltend gemacht, die

Obstanlage und der Gastrobetrieb seien nicht rechtmässig. Die Obstanlage

verletze den nach der Gewässerschutzverordnung (Art. 41a GSchV; SR 814.01)

erforderlichen Mindestabstand. Auch der Mindestabstand von 30 Metern nach GWBA

werde nicht eingehalten. Das gelte auch für die an die Aare grenzende

Verkehrsfläche. Auch schlanke Betonpfosten seien bewilligungspflichtig. Im

Kantonalen Naturreservat bestehe ein Veränderungsverbot. Der Grundeigentümer

sei nur zu der bisherigen extensiven Nutzung berechtigt. Die Obstanlage sei

eine intensive Nutzung. Ebensowenig würden der Gastrobetrieb und die

Kleinkläranlage eine bisherige Nutzung darstellen. Der Gastrobetrieb sprenge die

in der Witischutzzone mögliche naturnahe Erholung. Die Nutzungsintensivierung

führe zu einer Störung der Biozönose. Das Betriebskonzept, wonach 60 Gruppen zu

maximal 50 Personen pro Saison bewirtschaftet werden sollen, ziele auf ein

überkantonales Publikum ab und habe mit Naherholung nichts zu tun. Die Grösse

des Nebenbetriebs betrage 245 m2. Dies gehe weit über das

Zulässige hinaus. Die grosse Zahl der Gäste und das vielseitige, reichhaltige

kulinarische Angebot würden den Rahmen einer Besenwirtschaft sprengen. Wenn der

Hofcharakter gewahrt werden solle, dürfe sich der Nebenbetrieb nicht derart in

den Vordergrund drängen. Die Grösse deute auf einen Eventbetrieb hin, nicht auf

einen landwirtschaftlichen Nebenbetrieb. Die vielen Gäste könnten kaum mit hofeigenen

Produkten versorgt werden. Vielmehr müssten die Produkte extern bezogen werden.

Der enge sachliche Zusammenhang zum landwirtschaftlichen Gewerbe fehle. Der

Gastrobetrieb werde die Haupterwerbsquelle darstellen. Ein Monitoring sei nicht

geeignet, das Einhalten der Voraussetzungen zeitnah und konsequent zu

überprüfen. Die Bauherrschaft habe nicht vorgebracht, auf ein Zusatzeinkommen

zwingend angewiesen zu sein. Das Betriebskonzept sei ungenügend. Man könne

nicht beurteilen, ob der Hof auf den Gastrobetrieb angewiesen sei. Weil der

Obst­anbau nicht bewilligungsfähig sei, und aus der Berechnung falle, müsse

davon ausgegangen werden, die Erträge der Gästebewirtschaftung würden die

Erträge aus der Landwirtschaft übersteigen. Ohne die unbelegten hohen Abzüge

für Amortisationszahlungen komme das Einkommen nur geringfügig unter den Ertrag

der Gästebewirtschaftung zu liegen. Ohne den Obstbau sinke das

landwirtschaftliche Einkommen auf CHF 19‘000.00. Wenn ein neuer Laufstall

gebaut werde, seien die Bauten, die ersetzt werden, zu beseitigen.

Die vierzehn 2.7 m hohen Betonpfosten

der Obstanlage widersprächen schlieslich auch der Natur- und

Heimatschutzverordnung. Sie seien in der sensiblen Landschaft des

Naturreservats problematisch. Die bereits erstellte Obstanlage sei zu entfernen.

Letztlich sei Voraussetzung einer

Baubewilligung, dass das Land erschlossen ist. Zur genügenden Erschliessung

gehöre für den geplanten Betrieb auch, dass die Parkplatzsituation gelöst und

bewilligt sei; sie könne nicht einfach den Beschwerdegegnern überlassen

bleiben.

5.1 Auch die Einwohnergemeinde Selzach

erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Hauptanträge lauteten, die

Departementalverfügung sei aufzuheben, und das Baugesuch sei abzuweisen. Die unbewilligte

Nutzung (Gastrobetrieb) sei einzustellen.

5.2 Auch die Gemeinde rügte, ihr

Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil das BJD den

Einsprechern die Stellungnahme der Bauherrschaft nicht zugestellt habe. Inhaltlich

machte die Gemeinde geltend, die Vorhaben stünden im Widerspruch zur

übergeordneten Nutzungsplanung, sie seien nicht zonenkonform. Insbesondere nach

den Vorschriften der Witi-Schutzzone sei die Erstellung von Bauten nur

zulässig, wenn diese zonenkonform seien. Bestehende zonenwidrige oder nicht

standortbedingte Bauten und bauliche Anlagen dürften nur unterhalten, nicht

aber geändert werden. Die vorgesehene Umnutzung einer bestehenden Scheune in

eine Einrichtung für Gästebewirtung bedürfte einer Ausnahmebewilligung und sei

deshalb nicht zulässig. Deren Voraussetzungen lägen zudem nicht vor. Es sei

nicht zulässig, neues Gebäudevolumen zu erstellen zur Einrichtung eines

nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebes. Zudem sei dieser viel zu gross

geplant. Das Betriebskonzept belege nicht, dass auch künftig der überwiegende

Teil des Einkommens aus dem Landwirtschaftsbetrieb erzielt werde, zumal die

Obstanlage nicht bewilligungsfähig sei. Im Internet würden Anlässe für bis zu

120 Personen angeboten. Es handle sich nicht mehr um einen Nebenbetrieb, und die

vorgesehenen Auflagen zur Überwachung seien untauglich. Nicht abgeklärt seien

die Auswirkungen der geplanten neuen Nutzung auf den Wildtierkorridor von

überregionaler Bedeutung. Im Weitern fehle ein Parkierungskonzept. Schliesslich

würden bei der Obstanlage bundes- und kantonalrechtliche Vorschriften zum

Abstand von Gewässern verletzt.

6.1 Die Bauherrschaft liess beantragen, die

beiden Beschwerdeverfahren seien zu vereinigen und die Beschwerden abzuweisen.

Über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sei in einem separaten

Verfahren zu entscheiden. Die betreffenden Begehren seien erst vor

Verwaltungsgericht gestellt worden und damit neu und unzulässig. Unzulässig sei

auch die Erweiterung der Rechtsbegehren. Ursprünglich sei nur die Aufhebung der

Departementalverfügung verlangt worden. Eine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör sei nicht erkennbar.

6.2 Die Insel sei dauernd Wind und

Wasser ausgesetzt. Der landwirtschaftliche Betrieb stelle sicher, dass die

Insel erhalten bleibe. Im RRB 1945/6195 habe man dazu angehalten, die

Bestockung beständig zu ergänzen und zu erhalten. Die Lage auf der Insel mache

den Landwirtschaftsbetrieb zu einem Einzelfall. Das Projekt sei ein Ganzes. In

der «Witi» sei in Grenchen, beim Mattenhof, der Bau einer Obstanlage problemlos

bewilligt worden. Es seien wiederholt Gebäude und grössere Ställe bewilligt

worden. Die «Witi» werde landwirtschaftlich intensiv bewirtschaftet. Die

Schutzzone bezwecke auch die Wahrung der Existenz der Landwirte. Man

strukturiere den Betrieb nicht ohne Not um. Durch die Auflagen sei der

Spielraum der Bauherrschaft extrem eng. Veränderungen seien durchaus zulässig.

Auch früher sei die Nutzung nicht ausschliesslich extensiv gewesen. Für die

Weiterführung bisheriger Nutzungen bestehe eine Art Bestandesgarantie. Das

Naturschutzinventar lasse Veränderungen nach Absprache mit dem Kanton zu. Diese

sei nun erfolgt. Bereits die alte Nutzung (von 1972) sei nicht ausschliesslich

extensiv gewesen. Grossmehrheitlich sei Ackerbau betrieben worden. Als

extensive Nutzung könne man nur die Hochstämmer betrachten. Diese würden

erhalten bleiben. Die Insel sei zu klein, um eine offene Ackerlandschaft

darzustellen. Gesamthaft sei von einer Extensivierung auszugehen. Der Anbau von

Silomais und Weizen werde durch den Anbau von Obst und Beeren ersetzt. Die

Tierdichte werde reduziert. Der Betrieb werde biologisch bewirtschaftet. Eine

Gefährdung der Biozönose werde nicht behauptet. Ausser der Uferbestockung und

den Schilfbeständen bestünden keine schützenswerten Lebensräume. Schon 1972,

als der Schutz errichtet worden sei, sei die Insel mehrheitlich intensiv

ackerbaulich genutzt worden. Es sei willkürlich, anzunehmen, dass eine

Obstanlage auf der Insel das Bild der offenen Ackerlandschaft beeinträchtige.

Die gesamte Umstellung bedeute eine Extensivierung. Nach den Zonenvorschriften

wären sogar Schutznetze und eine Umzäunung zulässig. Was den Gewässerraum

anbelange, seien die vom Amt für Umwelt genannten 15 Meter Abstand nur ein

Ausgangswert. Die Bewirtschaftung und Nutzung müsse unabhängig vom Abstand

erfolgen. Den Gewässerraum zu vergrössern, sei unnötig. Die Gastronomie trage

mindestens seit 1993 zur Existenz bei; sie diene der Naherholung.

6.3 Zu den Vorbringen der

Beschwerdeführer sei zu bemerken, dass deren Legitimation bestritten werde; sie

seien nicht ansatzweise tangiert, wenn es darum gehe, ob der bisherige

Gastrobetrieb rentabel geführt werden könne oder betriebswirtschaftlich

sinnvoll sei. Bei der Gastronomie handle es sich um einen Nebenbetrieb mit

engem sachlichem Bezug zur Landwirtschaft und zur Naherholung. Die

Deckungsbeiträge der Landwirtschaft seien zu tief angesetzt. Man müsste

Direktvermarkteransätze zur Anwendung bringen. Ein Betrieb von der Grösse des

«Inselis» könne nicht ohne Zusatzeinkommen überleben. Es handle sich um keine

«Party-Location», denn die Auflagen in der Baubewilligung seien strikt. Es

könne keine rentable Milchviehhaltung mehr betrieben werden. Bei der Umstellung

auf Mutterkuhhaltung sei ein neuer Freilaufstall erforderlich. Die

Gästebewirtung finde im alten Gebäude (Anbindestall) statt.

7. Die Beschwerdeführer liessen wissen,

der Streitgegenstand habe keine Erweiterung erfahren. Für die Anwendung des

Verhältnismässigkeitsprinzips bestehe bei einem nicht gesetzeskonformen Projekt

kein Raum. Das Bauprojekt entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben. Die

verfügten Auflagen seien wegen der fehlenden Kontrollmöglichkeiten ungeeignet.

Nach dem Naturschutzinventar dürfe bloss die bisherige extensive Nutzung weitergeführt

werden. Die Obstanlage verletze den Gewässerabstand nach Bundesrecht und nach

kantonalem Recht. Die Anlage beeinträchtige die offene Ackerlandschaft, womit

die Bestimmungen der «Witi»-Schutzzone verletzt würden. Das in der Zwischenzeit

eingereichte Parkierungskonzept sei weder geprüft noch genehmigt worden. Die

Parkierungsmöglichkeit sei nach wie vor ungeklärt. Mit dem Betriebskonzept

lasse sich nicht belegen, dass der überwiegende Teil des Erwerbseinkommens auch

künftig mit dem Landwirtschaftsbetrieb erzielt werde. Grösse und Ausgestaltung

des Gastrobetriebs sprächen dafür, dass eine Ausweitung des Gästeangebots auf

Kosten des Schutzes der Biozönose angestrebt werde.

8. Die Bauherrschaft liess wissen,

aufgrund der notwendigen Interessenabwägungen und Gesamtbetrachtung sei die

Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen. Die Gesuchsteller hätten umfangreiche

Abklärungen und Berichte eingereicht, welche sämtliche Voraussetzungen

abdeckten und erfüllten. Die Familie F.___ nutze das Gebiet mit grösster Verantwortung.

Die Behauptung, dass die heutige Nutzung nichts mehr mit der damaligen zu tun

habe, werde bestritten.

9. Auf die weiteren Vorbringen in den

Beschwerden und den Stellungnahmen ist, soweit notwendig, im Folgenden

einzugehen. Im Übrigen wird dafür auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerden sind frist- und

formgerecht erhoben worden.

1.2

Die Erteilung einer

Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG (Raumplanungsgesetz, SR 700) erfolgt

nach der Praxis des Bundesgerichts in Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne

von Art. 78 BV und Art 2 NHG (Bundesgesetz

über den Natur- und Heimatschutz, SR 451).

Deshalb sind die nach Art. 12 NHG beschwerdeberechtigten Organisationen zum

Ergreifen von Rechtsmitteln legitimiert. Als Bundesaufgabe gilt insbesondere

auch der Schutz von Uferbereichen, Riedgebieten und Biotopen

(Aemisegger/Moor/Ruch/ Tschannen: Praxiskommentar RPG, Bauen ausserhalb der

Bauzone, Zürich 2017, S. 158. Zur «Bundesaufgabe» vgl. die Zusammenstellung bei

Peter Hänni: Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 2016, S.

422.

ff.). Nach der Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des

Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten

Organisationen (VBO, SR 814.076) sind der Schweizer Vogelschutz und Pro Natura

zur ideellen Verbandsbeschwerde zugelassen.

1.2

Die Beschwerdelegitimation der

Gemeinde Selzach ergibt sich aus Art. 34 Abs. 2 lit. b und c RPG. Eine Gemeinde

ist zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen

über die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone und

gegen Bewilligungen nach Art. 24 ff. RPG. Nach Art. 33 RPG gewährleistet das

kantonale Recht die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die

Beschwerde an das Bundesgericht.

1.3

Das Bundesrecht verlangt zudem in

Art. 33 RPG die volle Überprüfung in einem Rechtsmittelverfahren durch

wenigstens eine Beschwerdebehörde, wenn es um Verfügungen oder Nutzungspläne

geht, die sich auf das Raumplanungsgesetz und seine kantonalen und

eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen.

1.4

Die kantonalen

Legitimationsbestimmungen in § 12 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS

124.

) entsprechen den bundesrechtlichen, ebenso die Regelung der Kognition in

§ 67bis VRG. Mit Blick auf die umfassende Kognition des

Verwaltungsgerichts kann die Frage, ob das rechtliche Gehör der

Beschwerdeführer verletzt wurde, offen bleiben. Eine etwaige Gehörsverletzung

könnte im hier anhängigen Verfahren geheilt werden (BGE 137 I 195 E. 2.3.2)

1.5

Auf die Beschwerden der

Organisationen wie der Gemeinde ist demnach einzutreten. Der angefochtene

Entscheid ist mit voller Kognition zu überprüfen. Entsprechend dem Antrag der

Gemeinde sind die beiden Beschwerden gemeinsam zu behandeln, geht es doch um

dasselbe Anfechtungsobjekt und weitgehend dieselben Rügen. Klar ist damit auch,

dass der Streitgegenstand nicht nur die Aufhebung der Verfügung des

Departements ist, sondern die Erteilung der Baubewilligung bzw. die Abweisung

des Baugesuchs.

1.6

Ein Augenschein, wie er von den

Beschwerdegegnern verlangt wird, ist dagegen nicht nötig. Der Sachverhalt geht

mit hinreichender Klarheit aus den Akten hervor. Zu beurteilen sind einzig

Rechtsfragen, zu deren Beurteilung eine zusätzliche Begehung vor Ort nicht

notwendig ist.

2.1

Zu prüfen ist in einem ersten

Schritt, ob der Gastrobetrieb und die Obstanlage nach Art. 22 RPG

baubewilligungspflichtig sind. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

dürfen Bauten und Anlagen nach Art. 22 Abs. 1 RPG nur mit behördlicher Bewilligung

errichtet oder geändert werden. Bauten und Anlagen im Sinne dieser Bestimmung

sind künstlich geschaffene und auf Dauer angelegte Einrichtungen, die in fester

Beziehung zum Erdboden stehen und die Nutzungsordnung zu beeinflussen vermögen,

weil sie entweder den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung

belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Massstab dafür, ob eine bauliche

Massnahme erheblich genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu

unterwerfen ist dabei die Frage, ob mit deren Realisierung im Allgemeinen, nach

dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind,

dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen

Kontrolle besteht. Die Baubewilligungspflicht soll es mithin der Behörde

ermöglichen, das Bauprojekt in Bezug auf seine räumlichen Folgen vor seiner

Ausführung auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und

der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen (BGE 139 II 134 E. 5.2. S.

139.

f. mit Hinweisen). Das kantonale Recht kann den Begriff der

bewilligungspflichtigen Bauen und Anlagen ausweiten, nicht aber einengen

(Urteil des Bundesgerichts 1C_509/20210 vom 16. Februar 2011 E. 2.3.1 mit

Hinweisen).

Aus diesen Gründen hat das Bundesgericht

beispielsweise das Einholen einer Baubewilligung für die Erstellung einer

Wasserski-Anlage verlangt (BGE 114 Ib 87). Es hat ferner erklärt, die

zonenwidrige Nutzung von ausserhalb der Bauzone gelegenem Land zu gewerblichen

Zwecken wie etwa als Lagerplatz für Altmaterialien oder als

Motocrosstrainingsgelände bedürfe einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG

(vgl. BGE 112 Ib 277 ff.). Bundesrechtlich baubewilligungspflichtig sind zum

Beispiel auch Bohrungen, Maschendrahtzäune, Holzunterstände im Wald, Klettersteige,

Schneekanonen, Hängegleiterlandeplätze, Scheinwerfer, die einen Berggipfel

beleuchten, sogenannte «Liebeskreuze», Gemüsegärten, Pyramiden, die einen

Aschenbeisetzungsplatz auf einer Alp kennzeichnen, Weihnachtsbaumkulturen und

längere Zeit aufgestellte Wohnwagen und Zelte (Bernhard Waldmann/Peter Hänni:

Raumplanungsgesetz, Kommentar, Bern 2006, N 13 zu Art. 22 RPG; Bovay/Didisheim/

Solliger: Droit fédéral et vaudois de la construction, Basel 2010, Ziff. 1 b zu

Art. 22 RPG; VWBES.2016.442). Der Baubewilligungspflicht gemäss Art. 22 RPG

unterstehen auch blosse Nutzungsänderungen, die ohne bauliche Vorkehrungen

auskommen, wenn diese erhebliche Auswirkungen auf Umwelt und Planung haben,

ebenso Fahrnisbauten, welche über nicht unerhebliche Zeiträume ortsfest

verwendet werden. Die Nutzung eines Raums ist bewilligungspflichtig, wenn sie

neu, organisiert und von einer erheblichen Intensität ist, regelmässig erfolgt

und auf Dauer ausgelegt ist (BGE 113 Ib 223; Thomas

Widmer Dreifuss: Planung und Realisierung von Sportanlagen, Diss. Zürich 2002,

S. 204). Nicht bewilligungspflichtig sind nach Art. 22 Abs.

1.

RPG demgegenüber Kleinvorhaben, die nur ein geringes Ausmass haben und

weder öffentliche noch nachbarliche Interessen berühren. Darunter fallen zum

Beispiel bauliche Veränderungen im Innern von Gebäuden oder für kurze Zeit

aufgestellte Zelte oder Wohnwagen.

2.2

Dass ein Gastrobetrieb bewilligungspflichtig

ist, ist klar. Nach dem Wirtschafts- und Arbeitgesetz (WAG, BGS 940.11) des

Kantons Solothurn braucht jede gastwirtschaftliche Tätigkeit eine

Betriebsbewilligung, wenn sie nicht unter die Ausnahmen gemäss § 10 WAG fällt.

Eine Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn u.a. eine rechtskräftige

Baubewilligung vorliegt (§ 11 Abs. 2 WAG). Spätestens seit 1997 steht fest,

dass auch das wesentliche Erweitern eines Gastrobetriebes einer Bewilligung

bedarf und der Umweltschutzgesetzgebung zu genügen hat (BGE 123 II 325:

Terrasse eines Tea Rooms in Murten). Die regelmässige Bewirtung von Gruppen bis

zu 50 Personen auf der Aareinsel hat mit Sicherheit Auswirkungen auf die

Umwelt. Nach dem Konzept der Baugesuchsteller sind neue Gastwirtschaftsräume

nötig, ebenso eine Kleinkläranlage. Zudem wird eine Parkierungsanlage für die

Besucher notwendig und die Zufahrt zur Insel wesentlich mehr genutzt.

2.3

Das Pflanzen eines Baums ist an sich

nicht bewilligungspflichtig. Es kann sich aber nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts rechtfertigen, Pflanzungen – gleich wie Bodenveränderungen durch

Zäune, Abschrankungen, Teiche etc. – Anlagen gleichzustellen. So kann das

Pflanzen von Bäumen im Einzelfall zu einer von Menschenhand geschaffenen,

dauerhaften und mit dem Boden verbundenen wesentlichen Veränderung der

Landschaft führen. Ob dies zutrifft, beurteilt sich danach, welche konkrete Auswirkung

eine Pflanzung namentlich in ästhetischer Hinsicht auf die Landschaft hat. So

wurde etwa ein neu angelegter Garten aus einer Reihe von 37 am Drahtspalier

gezogenen Obstbäumen, zwei Obsthainen aus 5 respektive 15 Bäumen und einem

Gemüsegarten von 750 m2 als erheblicher Eingriff in die Landschaft,

welche vorher landwirtschaftlich genutzt worden war, gewertet (Urteil des

Bundesgerichts 1A.276/2006 vom 25. April 2007).

Im vorliegenden Fall handelt es sich um

eine Obstanlage mit einer stattlichen Anzahl Spindeln, die im Vollausbau auf

einer Fläche von ca. 95 m auf 80 m in 22 Reihen gezogen werden sollen, umgeben

von einer rundum laufenden, nicht befestigten Verkehrsfläche von 6 m Breite,

welche auf einer Seite direkt an die Uferbestockung der Aare angrenzt. Die

Abstände zwischen den Reihen betragen 3.5 m, pro Reihe sind 14 Betonpfosten mit

einer Höhe von 2.7 m vorgesehen, an welchen 3 Drähte gespannt werden (Plan

Obstanlage 1:500 vom 29. Januar 2016 in den Baugesuchsakten des BJD). Diese Anbauform

hat sich im Niederstamm-Erwerbsobstbau durchgesetzt. Es wurde kein Zaun

errichtet bzw. geplant, weil auf dem «Inseli» kaum mit Schäden durch Rehe und

Hasen zu rechnen ist. Auf ein Hagelschutznetz wurde zumindest vorerst

verzichtet.

Eine solche Anlage ist in ihrer

Gesamtheit zweifellos bewilligungspflichtig. Es werden nicht einfach ein paar

Bäume gepflanzt. Bei Vollausbau würden auf einer Fläche von ca. 1 ha etwa 300

Betonpfähle, verbunden mit Drähten, stehen, an welchen Hunderte von Spindeln in

Reih und Glied befestigt würden. Die Nutzung ist neu und von einer erheblichen

Intensität. Sie verändert die Nutzungsordnung und kann die Umwelt

beeinträchtigen, zumal auch im Bio-Erwerbsobstbau erheblicher Einsatz von

Pflanzenschutzmitteln notwendig ist (vgl. z.B. Pflanzenschutzempfehlungen für den

Erwerbsobstbau 2016/2017 von Agroscope). Das Landschaftsbild wird deutlich verändert,

befand sich doch vorher dort Landwirtschaftsland, welches konventionell

bewirtschaftet wurde (Ackerbau, Graswirtschaft).

3.

Wenn fest steht, dass auch der

geplante Gastrobetrieb und die Obstanlage baubewilligungspflichtig sind, ist zu

prüfen, ob die Bewilligungen dafür von der Vorinstanz rechtmässig erteilt

wurden.

3.1

GB Selzach Nr. 187 liegt nach dem

Richtplan vollständig in der Uferschutzzone. Der Uferschutz wurde im Kanton

Solothurn 1942 mit dem «Regierungsratsbeschluss über den Schutz der Fluss- und

Seeufer gegen die Verbauung mit verunstaltenden Gebäulichkeiten und Schutz der

Schilfbestände» geregelt. Dieser Beschluss wurde 1961 durch die «Verordnung

über den Schutz der Bach-, Fluss- und Seeufer gegen die Verbauung und über den

Schutz der Schilf-, Baum- und Gebüschbestände» (Uferschutzverordnung) abgelöst.

Die planliche Festsetzung erfolgte 1972 im Plan zum «Vollzug des Bundesbeschlusses

über dringliche Massnahmen auf dem Gebiet der Raumplanung» und anschliessend in

den Richtplänen 1982 (Besiedlung und Landschaft) und 2000 (Landschaft,

Erholung, LE-2 Schutzgebiete, 2.2 Kantonale Uferschutzzone).

Heute ist der Uferschutz im Kanton Solothurn

zudem im GWBA geregelt. Für Bauten und bauliche Anlagen gelten die

Rechtswirkungen der Juraschutzzone, was namentlich Gestaltung und Eingliederung

anbelangt. Flächen in der Uferschutzzone sind naturnah zu nutzen (§§ 24 und 31

Abs. 1 GWBA). Nach § 25 Abs. 2 GWBA beträgt der Bauabstand zu Flüssen ausserhalb

von Bauzonen 30 m; Flurwege dürfen in einem geringeren Abstand von minimal 10 m

errichtet werden, wo landwirtschaftlich genutzte Flächen an Gewässer anstossen.

Vor Inkrafttreten des Gesetzes rechtmässig erstellte oder bewilligte Bauten und

Anlagen geniessen Bestandesschutz (§ 28 GWBA). Für Ausnahmebewilligungen ist

das Departement zuständig, wobei diese den Schutzzweck nicht vereiteln und

keine überwiegenden öffentlichen Interessen oder strengere Bestimmungen des

Natur- und Heimatschutzrechts entgegen stehen dürfen (§ 29 f. GWBA). Nach § 3

Abs. 1 der Verordnung über Wasser, Boden und Abfall (VWBA, BGS 712. 16) sind in

Uferschutzzonen namentlich verboten das Lagern von Material, insbesondere auch

von Holz, Silageballen, Kompost und Abfällen aller Art (lit. a), Gartenanlagen

und Erholungseinrichtungen wie Spiel- und Grillplätze (lit. b) und die Ufer

schädigendes Beweiden (lit. c).

3.2

Nach Art. 41c GSchV ist der

Gewässerraum extensiv zu gestalten und zu bewirtschaften. Im Gewässerraum

dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie

Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken neu erstellt werden.

Dauerkulturen wie Reben, Obstanlagen, mehrjährige Beerenkulturen, etc. (vgl.

Artikel 22 Absatz 1 LBV [landwirtschaftliche Begriffsverordnung, SR 910.91])

gelten als Anlagen im Sinne von Artikel 41c GSchV. Sie erfordern i.d.R.

Investitionen, die nur längerfristig amortisiert werden können. Solche

Dauerkulturen dürfen, wenn sie rechtmässig erstellt wurden, ersetzt, erneuert,

geändert oder erweitert werden, soweit dem keine überwiegenden Interessen

entgegenstehen. Neue solche landwirtschaftliche Anlagen dürfen im Gewässerraum keine

erstellt werden. Ausnahmsweise zulässig sind nach Bundesrecht, unter Vorbehalt

des raumplanerischen Bewilligungsverfahrens, einzig standortgebundene, im

öffentlichen Interesse liegende Anlagen (vgl. dazu Merkblatt «Gewässerraum und

Landwirtschaft» vom 20. Mai 2014 von BAFU, BWL und ARE und den Kantonen).

3.3

Im RRB Nr. 2446 vom 2. Mai 1972 ist

auf dem Gebiet der Gemeinde Selzach die «grosse Insel», GB Nr. 187 im Eigentum

von Hans Laubscher, als schon länger unter Schutz gestelltes

Naturschutzreservat festgehalten worden, ebenso wie z.B. die Lochbachschlucht,

die Stallflue und die Hasenmatt. Neu unter Schutz gestellt wurden die mit der

Juragewässerkorrektion entstandenen neuen kleinen Aareinseln in Bellach und

Selzach, zudem weitere Objekte wie der Aareufer-Auenwald, die Wandflue oder die

Martinsflue und die Einsiedelei. Diese Naturschutzreservate bilden nach dem

Beschluss eine schützenswerte Pflanzenvergesellschaftung und damit ein

Fortpflanzungsbiotop der örtlichen Fauna. Veränderungen sind nur nach vorausgehender

Absprache mit dem Kanton möglich. Der Eigentümer hat das Recht, «die bisherige

extensive Nutzung weiterzuführen, soweit der Fortbestand der heutigen Biozönose

nicht gefährdet wird». Widerhandlungen werden geahndet, die Behörden der

Gemeinden haben bei der Überwachung mitzuwirken. Im Grundbuch wird die

Schutzverfügung als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung mit dem

Stichwort Naturschutz angemerkt (a.a.O., S. 5).

3.4

Mit RRB Nr. 2782 vom 20. September

1994.

wurde die kantonale Landwirtschafts- und Schutzzone «Witi» genehmigt.

Damit sollte die offene Ackerlandschaft erhalten und eine naturnahe

Bewirtschaftung gefördert werden. Für die Tier- und Pflanzenwelt sollte der

Lebensraum sichergestellt und aufgewertet werden, wobei der Zustand anzustreben

sei, wie er am Ende der Sechziger/anfangs der Siebziger Jahre vorherrschte. Im

Hinblick auf die vom Kanton Solothurn geforderte Tieflage der N5 (heute A5)

sollte gleichzeitig gegenüber dem Bund der Tatbeweis für eine langfristige

Erhaltung und Sicherung der Grenchner Witi erbracht werden (a.a.O., S. 4). Nach

§ 4 der zugehörigen Zonenvorschriften dürfen nur zonenkonforme Bauten und

bauliche Anlagen erstellt und diese nur in der Nähe der Bauzonengrenze oder von

bestehenden Häusergruppen errichtet werden. Bestehende zonenwidrige oder nicht

standortbedingte Bauten dürfen nur unterhalten, nicht aber geändert werden. Bauten

und bauliche Anlagen zur Erholungsnutzung sind nicht zulässig, bestehende

Einrichtungen dürfen nur unterhalten werden (§ 5). Der zugehörige Plan ist im

digitalen Planarchiv bei der Stadt Grenchen unter der Nummer 7/232 abgelegt.

Das «Inseli» liegt im Perimeter der Schutzzone und ist dort wiederum als

Naturreservat verzeichnet. Die Zufahrt zur Fähre ist nur für den

landwirtschaftlichen Verkehr und für Zubringer gestattet. Einrichtungen zur Erholungsnutzung

sind auf dem Inseli keine vorgesehen (https:

//geoweb.so.ch/zonenplaene/Zonenplaene_pdf/7-Grenchen/Plaene/7-232-P.pdf).

4.1

Das Betriebskonzept, verfasst vom

Bildungszentrum Wallierhof, welches dem Baugesuch beilag und dessen Grundlage

bildet, geht beim Gastrobetrieb davon aus, er habe einen engen sachlichen

Zusammenhang zum Landwirtschaftsbetrieb. Dies ist möglich: Es sollen ja (in

Zukunft) Gemüse, Beeren und Früchte angebaut werden. Bei einer Mutterkuhhaltung

fällt auch Fleisch an, das serviert werden kann. Angebote des Agrotourismus,

wie Besenbeizen, werden denn in Art. 40 Abs. 3 lit. a RPV (SR 700.1) auch

ausdrücklich genannt. Solche Betriebe sind privilegiert: Das Zusatzeinkommen braucht

nicht erforderlich zu sein, massvolle Erweiterungen sind grundsätzlich möglich,

und es darf Personal angestellt werden (Aemisegger et al., a.a.O, Rz 9 zu Art.

24b RPG). Das Departement scheint diese sachliche Nähe indessen zu verneinen.

Der Gastrobetrieb ist aber aus anderen

Gründen in verschiedener Hinsicht klar nicht bewilligungsfähig: Es ist

raumplanungsrechtlich unzulässig, neu zu bauen, um einen heute noch für die

Landwirtschaft benötigten und verwendeten Raum für einen nicht landwirtschaftlichen

Nebenbetrieb nutzen zu können. Genau dies plant aber die Bauherrschaft: Sie

erstellt einen Freilaufstall, um den alten Stall als Gastrobetrieb nutzen zu

können. Mit dem Bau des neuen Stalls müsste nach den Vorschriften des

Raumplanungsgesetzes der alte Stall abgebrochen werden, soweit der neue Stall

überhaupt als betriebsnotwendig bewilligt werden könnte. Sodann dürften für den

Gastrobetrieb höchstens 100 m2 Raum geschaffen werden. Die

Gastrohalle, die entstehen soll, ist mehr als doppelt so gross (Urteil des

Bundesgerichts 1C_565/2008; Aemisegger et al., a.a.O., N 21 zu Art. 24b RPG).

Klar und unbestritten seitens Vorinstanz

und Bauherrschaft ist, dass die Umnutzung des alten Stalles in einen

Gastrobetrieb nur mit einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24b RPG möglich ist.

Das Erteilen von Ausnahmebewilligungen ist aber in der Witi-Schutzzone generell

nicht zulässig; es dürfen nach § 4 nur zonenkonforme Bauten und Anlagen

errichtet werden.

Eine «zeitgemässe Auslegung» des

zentralen Elementes der Schutzzone (Uferschutz und Witi-Schutzzone) bzw. des

Naturreservates, welche dazu führt, dass der Kern des angestrebten Schutzes -

das Freihalten der Uferstreifen, das Beibehalten einer offenen Ackerlandschaft,

die extensiv und naturnah bewirtschaftet wird, das Veränderungsverbot mit einem

Verbot der Erholungsnutzung - in sein Gegenteil verkehrt wird, ist

offensichtlich nicht zulässig und widerspricht nicht nur dem Wortlaut der

geltenden Vorschriften, sondern auch von der Idee her sowohl Bundesrecht wie

kantonalem Recht. Eine «Anpassung oder Überarbeitung» der entsprechenden

Schutzvorschriften könnte daran kaum etwas ändern. Offen bleiben kann, ob der

Gastrobetrieb nicht auch als Anlage zur Erholungsnutzung in der Witischutzzone

generell nicht statthaft wäre.

4.2

Das Pflanzen von Beeren wie das

Anlegen eines Gemüsegarten (Bauerngarten) ist nicht baubewilligungspflichtig,

zumindest nicht, wenn es gewisse Ausmasse nicht überschreitet (vgl. oben Erw.

2.

). Dass die Intensivobstanlage bewilligungspflichtig ist, wurde oben

dargetan und ist offenbar mittlerweile unbestritten. Ein Abstand vom Gewässer

ist nicht nur wegen des vom Gesetz verlangten Gewässerraums zur

Hochwassersicherung und wegen des Uferschutzes geboten. Es ist auch dafür zu

sorgen, dass das Gewässer nicht beeinträchtigt wird. Selbst eine sogenannte

«Bio-Produktion» erfordert heute einen erheblichen Einsatz von

Pflanzenschutzmitteln (http://www.papst.ch/files/Bio_Kernobst-intensiv_2016.pdf;

www.bio control.ch). Nach Art. 41c Abs. 3 GSchV dürfen im Gewässerraum keine

Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Es ist zwar möglich, den

Gewässerraum landwirtschaftlich zu nutzen – aber nur als Streuefläche, Hecke,

Feld- und Ufergehölz, extensiv genutzte Wiese oder Weide (Art. 41c Abs. 4

GSchV; Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], Kommentar zum Gewässerschutzgesetz, Zürich

2016, N 148 zu Art. 36a GSchG). Eine Intensivobstanlage ist im Gewässerraum und

der Uferschutzzone unzulässig. Aber auch nach den Vorschriften für das

Naturschutzreservat darf nur die bisherige extensive Nutzung weitergeführt

werden. Ein neuer intensiver Erwerbsobstbau ist folglich auf der Aareinsel

überhaupt nicht möglich. Der von den Beschwerdegegnern zitierte Mattenhof bzw.

dessen Obstanlage in Grenchen liegt weder in der Uferschutzzone noch in einem

Naturreservat, sondern in unmittelbarer Nähe der Flugpiste des Flughafens

Grenchen. Und selbst eine dort zu Unrecht erteilte Bewilligung gäbe den

Beschwerdegegnern kein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht.

4.3

Für eine Interessenabwägung mit

Verhältnismässigkeitsprüfung im Sinne der Bauherrschaft bleibt unter diesen

Umständen kein Raum. Das Betriebskonzept, das von Fachleuten der Landwirtschaft

ausgearbeitet wurde, blendet im privaten Interesse der Bauherrschaft, welche zu

mehr Erwerbsmöglichkeiten gelangen will, das Raumplanungsrecht und speziell die

für die Insel geltenden Schutzvorschriften (Naturreservat, Witi-Schutzzone)

einfach aus. Die von den Beschwerdegegnern verlangte Ausnahmebewilligung kann

zudem zum vornherein nicht mit andernorts in der Witi erteilten

Baubewilligungen für zonenkonforme Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten verglichen

werden. Entgegen den Behauptungen in der Beschwerdeantwort wird den

Beschwerdegegnern die bisherige Nutzung in keiner Art eingeschränkt oder entzogen;

nicht erlaubt wird eine neue geänderte Nutzung.

5.

Nach Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG darf

nur für erschlossenes Land eine Baubewilligung erteilt werden. Die

Erschliessung ist ein bundesrechtlicher Begriff. Die im Rahmen der

Erschliessung notwendige Zufahrt muss auf die zonengemässen Möglichkeiten

abgestellt sein, die örtlichen Verhältnisse berücksichtigen, die

Verkehrssicherheit gewährleisten, aber auch den Anforderungen des Natur- und

Heimatschutzes, des Umweltschutzes und weiteren Anliegen der Raumplanung

genügen (Griffel/Liniger/Rausch/Turnherr: Öffentliches Baurecht, Zürich 2016,

Rz 3.288). Nach dem Betriebskonzept (vom 24. Oktober 2014, S. 3) sind Anlässe

mit Gruppen zu maximal 50 Personen vorgesehen. Nach Anhang III zur KBV (BGS

711.

) sind folglich zehn Parklätze nötig. Diese sind in den

Baugesuchsunterlagen nicht ausgewiesen und (in der Landwirtschaftszone) auch kaum

bewilligungsfähig. Es ist nicht Sache des Verwaltungsgerichts, die Unterlagen

zu ergänzen. Wohl wurde zwischenzeitlich eine Parkordnung erstellt und

eingereicht. Die Einwohnergemeinde Lüsslingen-Nennigkofen wäre offenbar bereit,

öffentliche Parkplätze zur Verfügung zu stellen, wobei allerdings unklar ist,

ob diese je bewilligt wurden, liegen sie doch in der Witi-Schutzzone. Zudem

sind bisher nicht bewilligte Parkplätze bei der Fähre, ebenfalls in der

Schutzzone, vorgesehen. Das Verwaltungsgericht ist funktionell nicht zuständig,

dieses neue Konzept erstinstanzlich zu beurteilen und zu bewilligen.

6.

Der Anordnung der Wiederherstellung

des rechtmässigen Zustands kommt massgebendes Gewicht für den ordnungsgemässen

Vollzug des Raumplanungsrechts zu (Urteil 1C_143/2015 vom 13. November 2015 E.

2.

;1C_397/2007 /1C_427/2007 vom 27. Mai 2008 E. 3.4, in: URP 2008 S. 590,

RDAF 2009 I S. 521). Werden illegal errichtete, dem RPG widersprechende Bauten

und Anlagen nicht beseitigt, sondern auf unabsehbare Zeit geduldet, so wird der

Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet in Frage gestellt und

rechtswidriges Verhalten belohnt. Formell rechtswidrige Bauten und Anlagen, die

auch nachträglich nicht legalisiert werden können, müssen daher grundsätzlich

beseitigt werden; dies zumal die Bauherrschaft nicht gutgläubig ist, weil es

sich um Fachleute handelt (Baumschulist und angehender Obstfachmann). Die

Bauherrschaft musste wissen, dass eine Intensivobstanlage bewilligungspflichtig

ist. Dasselbe gilt für die Grundeigentümerin, deren Grundstück in einem

Schutzgebiet liegt, wo vorgeschrieben ist, dass sämtliche Veränderungen in der

Nutzung der Insel vorgängig mit dem Kanton zu besprechen und von diesem zu

bewilligen sind. Dass die Vollstreckung in ein separates Verfahren münden wird,

wenn der Beseitigungsverfügung nicht nachgekommen wird, ist klar. Die

Behauptung, der Streitgegenstand sei vor Verwaltungsgericht erweitert worden,

ist aktenwidrig. Pro Natura und der Vogelschutzverband haben bereits in der

Einsprache beantragt: «Die bereits ohne Bewilligung gepflanzten Bäume seien

wieder zu entfernen». Infolgedessen ist hier eine Frist zur Wiederherstellung

des gesetzmässigen Zustands anzusetzen. Die Frist ist grosszügig zu bemessen,

denn die getätigte Invesitition ist nicht unbedeutend. So können die Spindeln

allenfalls noch verwertet oder aber an einen anderen Standort ausserhalb des

Naturreservats versetzt werden, falls sie dafür nicht schon zu alt sind. Eine

Beseitigungsfrist bis Ende der nächsten Vegetationsperiode Ende November 2018

scheint angemessen.

7.

Der Neubau des geplanten Laufstalls

hängt eng mit der vorgesehenen Umstrukturierung des Betriebes zusammen. Er wird

notwendig wegen der geplanten Umnutzung des bestehenden Stalles in einen

Gästebewirtungsraum und wegen der geplanten Umstellung der Produktion auf

Obstproduktion. Da weder die Umnutzung noch die Obstplantage bewilligungsfähig

sind, fehlt es auch an einer Grundlage für die Bewilligung des neuen

Laufstalles. Falls nur die Umstellung auf Mutterkuhhaltung in Betracht gezogen

würde, wäre dafür ein neues Gesuch einzureichen.

8.

Die Beschwerdeführer haben keine

Argumente gegen die Kleinkläranlage und den Abbruch der Silos vorgebracht. Es

ist auch nicht ersichtlich, was diesen beiden Gesuchen im Wege stehen sollte.

Insofern hat die Bewilligung also Bestand, falls davon angesichts der

Unmöglichkeit des ganzen Bauvorhabens überhaupt Gebrauch gemacht werden will.

9.

Nicht einzutreten ist auf das

Begehren der Einwohnergemeinde Selzach, die bisherige unbewilligte

Gastronutzung sei einzustellen. Dafür ist das Verwaltungsgericht funktionell

nicht zuständig. Darüber ist erstinstanzlich von der kommunalen Baubehörde und

dem Departement, allenfalls auch vom Amt für Wirtschaft und Arbeit zu befinden,

wenn noch keine Betriebsbewilligung besteht (§ 151 f. PBG, § 9 ff. WAG, § 41

VWAG).

10.

Die Beschwerden sind folglich (bloss)

teilweise gutzuheissen: Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben,

soweit sie nicht vom Abbruch der beiden bestehenden Futtersilos und dem Neubau

einer Kleinkläranlage handelt. Aufzuheben sind weiter Ziffern 2 bis und mit 7

der angefochtenen Verfügung. Und ebenfalls aufzuheben ist bei diesem Ergebnis

auch der Kostenentscheid (Ziffer 20).

11.

Bei diesem Verfahrensausgang

erübrigte sich, zu prüfen, ob eine Verletzung des Anspruchs der

Beschwerdeführerinnen auf rechtliches Gehör stattgefunden hat. Eine Rückweisung

an die Vorinstanz wäre ohnedies einem völligen Leerlauf gleich gekommen.

12.1

Die Gesuchsteller unterliegen grossmehrheitlich.

Sie werden daher grundsätzlich in diesem Umfang kostenpflichtig. Angebracht

erscheint eine Kostenauferlegung von 4/5 der Prozesskosten. 1/5 haben die

Beschwerdeführerinnen selber zu tragen, da sie mit ihren Anträgen zwar

hauptsächlich, aber nicht vollständig durchdringen. Das Kostenprivileg gilt für

die Gemeinde, die als Beschwerdeführerin auftrat, nicht. Da der Kanton

Solothurn die Bewilligung trotz verschiedenen kritischen internen Meinungsäusserungen

der beteiligten Ämter und des Bundesamtes erteilt hat, ist er neben den

privaten Beschwerdegegnern ebenfalls kostenpflichtig zu erklären (§ 77 VRG,

vgl. SOG 2010 Nr. 20). Es rechtfertigt sich eine Aufteilung zwischen

Beschwerdegegnern und Kanton im Verhältnis von einem zu drei Vierteln.

12.2

Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht sind einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 2‘500.00

festzusetzen. Daran haben die Beschwerdeführerinnen (Verbände und

Einwohnergemeinde Selzach) total 1/5 oder CHF 500.00 zu bezahlen, wobei die

Hälfte (CHF 250.00) auf die vier Verbände und die andere Hälfte (CHF 250.00) auf

die Einwohnergemeinde Selzach entfällt. Der Rest oder CHF 2‘000.00 entfallen

auf die Beschwerdegegner (¼ oder CHF 500.00) und den Kanton (¾ oder CHF

1‘500.00). Die Gesuchsteller und die Grundeigentümerin haften für ihren Anteil von

CHF 500.00 solidarisch.

12.3

Die Beschwerdegegner und der Kanton

werden dementsprechend auch entschädigungspflichtig. Einen

Entschädigungsanspruch hat auch die Einwohnergemeinde Selzach, die als kleinere

Gemeinde ohne eigenen Rechtsdienst die Unterstützung durch einen Anwalt in

Anspruch nahm. Der Vertreter der Einwohnergemeinde macht eine Entschädigung von

CHF 6‘227.30 geltend, entsprechend einem Aufwand von gut 20 Stunden à CHF

280.00

nebst Auslagen von CHF 110.00 und MWST. Der Vertreter der Verbände

beziffert seine Entschädigungsforderung auf total CHF 8‘049.45 bei einem

Aufwand von total 27.34 Stunden à CHF 260.00 nebst Auslagen von CHF 334.80 und

MWST. Die Kostennoten erscheinen grundsätzlich angemessen, wobei

Fristerstreckungen nicht entschädigt werden können, die Kenntnisnahme von

einfachen Verfügungen des Gerichts nicht pauschal mit 0.08 oder 0.1 Stunden und

für die Nachbesprechung des Urteils nicht mehr als eine halbe Stunde

entschädigt wird. Die Auslagen wurden zudem nicht detailliert ausgewiesen,

sodass sie nicht überprüft werden können. Die Parteientschädigung, welche in

Verrechnung mit dem Entschädigungsanspruch der Beschwerdegegner F.___ je 3/5

der vollständigen Entschädigung beträgt (Anspruch auf 4/5 abzüglich

Verpflichtung von 1/5), ist demnach für Rechtsanwalt Grimm auf CHF 3‘600.00

festzusetzen, woran die Beschwerdegegner F.___ CHF 900.00 (¼) und der Kanton

Solothurn CHF 2‘700.00 (¾) zu bezahlen haben, diejenige für Rechtsanwalt Hasler

auf CHF 4‘600.00, woran F.___ CHF 1‘150.00 und der Kanton Solothurn CHF

3‘450.00 zu bezahlen haben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerden werden teilweise

gutgeheissen:

a.

Ziffer 1 der

Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 14. September 2016 wird

aufgehoben, soweit sie nicht den Abbruch der beiden bestehenden Futtersilos und

den Neubau einer Kleinkläranlage betrifft.

b.

Ziffern 2 bis und

mit 7 sowie 20 der Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 14. September

2016 werden aufgehoben.

c.

Die

Ausnahmebewilligung für den Umbau des bestehenden Ökonomiegebäudes zu einem

Gastroraum mit Küche wird verweigert, ebenso die Baubewilligung für den Neubau

eines Laufstalls und den Neubau einer Obstanlage.

2. Die Beschwerdegegner C.___, D.___ und E.

F.___ (Baugesuchsteller) und die Beschwerdegegnerin E. F.___ (Grundeigentümerin)

werden verpflichtet, die bereits teilweise erstellte Intensivobstanlage von GB

Selzach Nr. 187 zu entfernen, wofür Frist gesetzt wird bis 30. November 2018.

3. Auf das Begehren der Einwohnergemeinde

Selzach, die bisherige, unbewilligte Gastronutzung sei einzustellen, wird nicht

eingetreten.

4. An die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von total CHF 2‘500.00 haben zu bezahlen:

4.1 Die

Beschwerdegegner F.___ unter Solidarhaft CHF 500.00,

4.2 Die

Beschwerdeführer 1 bis 4 zusammen unter Solidarhaft CHF 250.00,

4.3 Die

Einwohnergemeinde Selzach CHF 250.00.

4.4 Der

Rest ist vom Kanton Solothurn zu tragen.

5. Die Parteientschädigung für die

beschwerdeführenden Organisationen/Ver­bände wird auf CHF 4‘600.00 festgesetzt.

Sie ist im Umfang von CHF 1‘150.00 von den Beschwerdegegnern F.___ unter

Solidarhaft zu bezahlen, im Umfang von CHF 3‘450.00 vom Kanton Solothurn.

6. Die Parteientschädigung für die Einwohnergemeinde

Selzach wird auf CHF 3‘600.00 festgesetzt. Sie ist im Umfang von CHF

900.00 von den Beschwerdegegnern F.___ unter Solidarhaft zu bezahlen, im

Umfang von CHF 2‘700.00 vom Kanton Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen

seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen

sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad