VWBES.2016.384
Bauen ausserhalb der Bauzone / Naturreservat und Uferschutz
11. Juli 2017Deutsch33 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 11. Juli 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
1. Pro Natura Solothurn, Solothurnischer Naturschutzvervband
2. Pro Natura, Schweiz. Bund für Naturschutz
3. Vogelschutzverband des Kantons
Solothurn,
4. Schweizer Vorgelschutz SVS / BirdLife
Schweiz
alle vertreten
durch Rechtsanwalt Patrick Hasler
5. Einwohnergemeinde
Selzach
vertreten durch
Rechtsanwalt Michael Grimm
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement
2. C.
___, D. ___ und E. ___ F.___
3. G.___
Beschwerdegegner
2 und 3 vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Miescher
betreffend Bauen
ausserhalb der Bauzone / Naturreservat und Uferschutz
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Das Grundstück GB Selzach Nr. 187 im
Halte von 9 ha umfasst die Aareinsel zwischen Selzach und
Lüsslingen-Nennigkofen. Es liegt in der Landwirtschaftszone und der
Uferschutzzone, überlagert mit der Schutzzone «Witi» und einem kantonalen
Naturreservat. Das Grundstück steht im Eigentum von E.F.___, bewirtschaftet
wird es von der Familie F___. F.___ haben als Generationengemeinschaft F.___ im
Februar 2016 für folgende Bauvorhaben um Bewilligung ersucht: Abbruch der
beiden bestehenden Futtersilos, Neubau eines Laufstalls, Umbau des bestehenden
Ökonomiegebäudes zu einem Gastroraum mit Küche, Neubau einer Obstanlage und Neubau
einer Kleinkläranlage.
2. Pro Natura Solothurn und der
kantonale Vogelschutzverband erhoben Einsprache, ebenso die Einwohnergemeinden
Selzach und Lüsslingen-Nennigkofen.
3.1 Das Bau- und Justizdepartement erwog
namentlich Folgendes: Das «Aare-Inseli» sei einzigartig. Dies mache eine
Einzelfallbetrachtung nötig. Dass man die kantonalen Nutzungsvorschriften
bislang nicht überarbeitet habe, dürfe der Bauherrschaft nicht zum Nachteil
gereichen. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die geplante Landwirtschaft,
Mutterkuhhaltung und Obstplantage den mit der Schutzzone und dem Naturreservat verfolgten
Zweck zu vereiteln vermöchten. Die geplante Nutzung stehe im Einklang mit dem
Zweck, des Schutzes der Biozönose. Das «Inseli» sei von aussen nicht einsehbar.
3.2 Die Obstanlage sei bereits erstellt,
weil man sie nicht für bewilligungspflichtig gehalten habe. Es gehe um relativ
schlanke Betonpfähle, die, verbunden mit Drähten, den Bäumen als Wachstumshilfe
dienten. Wenn man dieses Gerüst als bauliche Anlage betrachte und nach dem
Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA, BGS 712.15) einen Gewässerabstand
von 20 Metern verlange, könnte die Anlage auf dem «Inseli» nur auf einer
kleinen Fläche in der Mitte oder gar nicht erstellt werden. Die
Stützkonstruktion werde optisch von den Bäumen verdrängt. Der Gewässerabstand
stehe einer Bewilligung nicht entgegen, denn die Anlage sei grundsätzlich
zonenkonform. Der Betrieb werde biologisch bewirtschaftet. Es würden nur
besonders restistente Obstsorten gepflanzt. Es würden weder synthetische
Pflanzenschutzmittel noch Kunstdünger eingesetzt. Die Anlage sei ohne
Hagelschutznetze und ohne Einfriedigung geplant.
3.3 Gästebewirtschaftung sei
grundsätzlich als nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb nach Art. 24b RPG
bewilligungsfähig. Es sei nicht ersichtlich, dass die Witi-Schutzzone einer
solchen Bewilligung entgegenstehe. Kernfrage sei, ob der
nichtlandwirtschaftliche Nebenbetrieb das Einkommen aus der Landwirtschaft
übersteigen werde. Man habe ein Monitoring vereinbart. Man habe der
Bauherrschaft gesagt, das Risiko bestehe, dass die Bewilligung erlösche. Das
Betriebskonzept und die vorliegenden Ertragszahlen stünden einer Bewilligung
nicht entgegen. Auch der geplante Wildtierkorridor stehe dem Vorhaben nicht
entgegen. Es würden zwar keine Angaben zur Parkierung gemacht. Ein Parkplatz
wäre aber auch gar nicht bewilligungsfähig. Es sei der Bauherrschaft
überlassen, die Parkierung ihrer Gäste und den Transport zur Anlagestelle zu
regeln. Man rechne nicht mit spontanen Besuchen, sondern mit angemeldeten
Gruppen.
3.4 Mit Verfügung vom 16. September 2016
wies das Bau- und Justizdepartement (BJD) die Einsprachen ab, soweit es darauf
eintrat. Es bewilligte den Abbruch der beiden bestehenden Futtersilos, den
Neubau eines Laufhofs und den Neubau einer Kleinkläranlage nach Art. 22 RPG.
Dem Umbau des bestehenden Ökonomiegebäudes in einen Gastroraum mit Küche wurde
die Zustimmung nach Art. 24b RPG erteilt. Dazu wurde (zusammengefasst) die
Auflage gemacht, das Zusatzeinkommen aus dem nicht landwirtschaftlichen
Nebenbetrieb dürfe das landwirtschaftliche Einkommen künftig nicht übersteigen.
Im Grundbuch wurden eine entsprechende Auflage sowie ein Zerstückelungs- und
Realteilungsverbot angemerkt. Die Bewilligung für die Kleinkläranlage wurde bis
2026 befristet.
4.1 Gegen die Bewilligung erhoben der
Solothurnische Naturschutzverband, der Schweizerische Bund für Naturschutz, der
Vogelschutzverband des Kantons Solothurn sowie der Schweizer Vogelschutz
gemeinsam Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Hauptanträge lauteten, die
Departementalverfügung sei aufzuheben und das Baugesuch sei abzulehnen. Der
Gastrobetrieb sei einzustellen. Was die Obstanlage anbelange, sei der
rechtmässige Zustand wiederherzustellen.
4.2 In der Beschwerde wurde gerügt, der
Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil die Vorinstanz den
Einsprechern die Stellungnahme der Bauherrschaft nicht zugestellt habe. Diese
Verletzung könne im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden, eine Verkürzung
des Instanzenzugs sei nicht hinzunehmen.
4.3 Inhaltlich wurde geltend gemacht, die
Obstanlage und der Gastrobetrieb seien nicht rechtmässig. Die Obstanlage
verletze den nach der Gewässerschutzverordnung (Art. 41a GSchV; SR 814.01)
erforderlichen Mindestabstand. Auch der Mindestabstand von 30 Metern nach GWBA
werde nicht eingehalten. Das gelte auch für die an die Aare grenzende
Verkehrsfläche. Auch schlanke Betonpfosten seien bewilligungspflichtig. Im
Kantonalen Naturreservat bestehe ein Veränderungsverbot. Der Grundeigentümer
sei nur zu der bisherigen extensiven Nutzung berechtigt. Die Obstanlage sei
eine intensive Nutzung. Ebensowenig würden der Gastrobetrieb und die
Kleinkläranlage eine bisherige Nutzung darstellen. Der Gastrobetrieb sprenge die
in der Witischutzzone mögliche naturnahe Erholung. Die Nutzungsintensivierung
führe zu einer Störung der Biozönose. Das Betriebskonzept, wonach 60 Gruppen zu
maximal 50 Personen pro Saison bewirtschaftet werden sollen, ziele auf ein
überkantonales Publikum ab und habe mit Naherholung nichts zu tun. Die Grösse
des Nebenbetriebs betrage 245 m2. Dies gehe weit über das
Zulässige hinaus. Die grosse Zahl der Gäste und das vielseitige, reichhaltige
kulinarische Angebot würden den Rahmen einer Besenwirtschaft sprengen. Wenn der
Hofcharakter gewahrt werden solle, dürfe sich der Nebenbetrieb nicht derart in
den Vordergrund drängen. Die Grösse deute auf einen Eventbetrieb hin, nicht auf
einen landwirtschaftlichen Nebenbetrieb. Die vielen Gäste könnten kaum mit hofeigenen
Produkten versorgt werden. Vielmehr müssten die Produkte extern bezogen werden.
Der enge sachliche Zusammenhang zum landwirtschaftlichen Gewerbe fehle. Der
Gastrobetrieb werde die Haupterwerbsquelle darstellen. Ein Monitoring sei nicht
geeignet, das Einhalten der Voraussetzungen zeitnah und konsequent zu
überprüfen. Die Bauherrschaft habe nicht vorgebracht, auf ein Zusatzeinkommen
zwingend angewiesen zu sein. Das Betriebskonzept sei ungenügend. Man könne
nicht beurteilen, ob der Hof auf den Gastrobetrieb angewiesen sei. Weil der
Obstanbau nicht bewilligungsfähig sei, und aus der Berechnung falle, müsse
davon ausgegangen werden, die Erträge der Gästebewirtschaftung würden die
Erträge aus der Landwirtschaft übersteigen. Ohne die unbelegten hohen Abzüge
für Amortisationszahlungen komme das Einkommen nur geringfügig unter den Ertrag
der Gästebewirtschaftung zu liegen. Ohne den Obstbau sinke das
landwirtschaftliche Einkommen auf CHF 19‘000.00. Wenn ein neuer Laufstall
gebaut werde, seien die Bauten, die ersetzt werden, zu beseitigen.
Die vierzehn 2.7 m hohen Betonpfosten
der Obstanlage widersprächen schlieslich auch der Natur- und
Heimatschutzverordnung. Sie seien in der sensiblen Landschaft des
Naturreservats problematisch. Die bereits erstellte Obstanlage sei zu entfernen.
Letztlich sei Voraussetzung einer
Baubewilligung, dass das Land erschlossen ist. Zur genügenden Erschliessung
gehöre für den geplanten Betrieb auch, dass die Parkplatzsituation gelöst und
bewilligt sei; sie könne nicht einfach den Beschwerdegegnern überlassen
bleiben.
5.1 Auch die Einwohnergemeinde Selzach
erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Hauptanträge lauteten, die
Departementalverfügung sei aufzuheben, und das Baugesuch sei abzuweisen. Die unbewilligte
Nutzung (Gastrobetrieb) sei einzustellen.
5.2 Auch die Gemeinde rügte, ihr
Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil das BJD den
Einsprechern die Stellungnahme der Bauherrschaft nicht zugestellt habe. Inhaltlich
machte die Gemeinde geltend, die Vorhaben stünden im Widerspruch zur
übergeordneten Nutzungsplanung, sie seien nicht zonenkonform. Insbesondere nach
den Vorschriften der Witi-Schutzzone sei die Erstellung von Bauten nur
zulässig, wenn diese zonenkonform seien. Bestehende zonenwidrige oder nicht
standortbedingte Bauten und bauliche Anlagen dürften nur unterhalten, nicht
aber geändert werden. Die vorgesehene Umnutzung einer bestehenden Scheune in
eine Einrichtung für Gästebewirtung bedürfte einer Ausnahmebewilligung und sei
deshalb nicht zulässig. Deren Voraussetzungen lägen zudem nicht vor. Es sei
nicht zulässig, neues Gebäudevolumen zu erstellen zur Einrichtung eines
nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebes. Zudem sei dieser viel zu gross
geplant. Das Betriebskonzept belege nicht, dass auch künftig der überwiegende
Teil des Einkommens aus dem Landwirtschaftsbetrieb erzielt werde, zumal die
Obstanlage nicht bewilligungsfähig sei. Im Internet würden Anlässe für bis zu
120 Personen angeboten. Es handle sich nicht mehr um einen Nebenbetrieb, und die
vorgesehenen Auflagen zur Überwachung seien untauglich. Nicht abgeklärt seien
die Auswirkungen der geplanten neuen Nutzung auf den Wildtierkorridor von
überregionaler Bedeutung. Im Weitern fehle ein Parkierungskonzept. Schliesslich
würden bei der Obstanlage bundes- und kantonalrechtliche Vorschriften zum
Abstand von Gewässern verletzt.
6.1 Die Bauherrschaft liess beantragen, die
beiden Beschwerdeverfahren seien zu vereinigen und die Beschwerden abzuweisen.
Über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sei in einem separaten
Verfahren zu entscheiden. Die betreffenden Begehren seien erst vor
Verwaltungsgericht gestellt worden und damit neu und unzulässig. Unzulässig sei
auch die Erweiterung der Rechtsbegehren. Ursprünglich sei nur die Aufhebung der
Departementalverfügung verlangt worden. Eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör sei nicht erkennbar.
6.2 Die Insel sei dauernd Wind und
Wasser ausgesetzt. Der landwirtschaftliche Betrieb stelle sicher, dass die
Insel erhalten bleibe. Im RRB 1945/6195 habe man dazu angehalten, die
Bestockung beständig zu ergänzen und zu erhalten. Die Lage auf der Insel mache
den Landwirtschaftsbetrieb zu einem Einzelfall. Das Projekt sei ein Ganzes. In
der «Witi» sei in Grenchen, beim Mattenhof, der Bau einer Obstanlage problemlos
bewilligt worden. Es seien wiederholt Gebäude und grössere Ställe bewilligt
worden. Die «Witi» werde landwirtschaftlich intensiv bewirtschaftet. Die
Schutzzone bezwecke auch die Wahrung der Existenz der Landwirte. Man
strukturiere den Betrieb nicht ohne Not um. Durch die Auflagen sei der
Spielraum der Bauherrschaft extrem eng. Veränderungen seien durchaus zulässig.
Auch früher sei die Nutzung nicht ausschliesslich extensiv gewesen. Für die
Weiterführung bisheriger Nutzungen bestehe eine Art Bestandesgarantie. Das
Naturschutzinventar lasse Veränderungen nach Absprache mit dem Kanton zu. Diese
sei nun erfolgt. Bereits die alte Nutzung (von 1972) sei nicht ausschliesslich
extensiv gewesen. Grossmehrheitlich sei Ackerbau betrieben worden. Als
extensive Nutzung könne man nur die Hochstämmer betrachten. Diese würden
erhalten bleiben. Die Insel sei zu klein, um eine offene Ackerlandschaft
darzustellen. Gesamthaft sei von einer Extensivierung auszugehen. Der Anbau von
Silomais und Weizen werde durch den Anbau von Obst und Beeren ersetzt. Die
Tierdichte werde reduziert. Der Betrieb werde biologisch bewirtschaftet. Eine
Gefährdung der Biozönose werde nicht behauptet. Ausser der Uferbestockung und
den Schilfbeständen bestünden keine schützenswerten Lebensräume. Schon 1972,
als der Schutz errichtet worden sei, sei die Insel mehrheitlich intensiv
ackerbaulich genutzt worden. Es sei willkürlich, anzunehmen, dass eine
Obstanlage auf der Insel das Bild der offenen Ackerlandschaft beeinträchtige.
Die gesamte Umstellung bedeute eine Extensivierung. Nach den Zonenvorschriften
wären sogar Schutznetze und eine Umzäunung zulässig. Was den Gewässerraum
anbelange, seien die vom Amt für Umwelt genannten 15 Meter Abstand nur ein
Ausgangswert. Die Bewirtschaftung und Nutzung müsse unabhängig vom Abstand
erfolgen. Den Gewässerraum zu vergrössern, sei unnötig. Die Gastronomie trage
mindestens seit 1993 zur Existenz bei; sie diene der Naherholung.
6.3 Zu den Vorbringen der
Beschwerdeführer sei zu bemerken, dass deren Legitimation bestritten werde; sie
seien nicht ansatzweise tangiert, wenn es darum gehe, ob der bisherige
Gastrobetrieb rentabel geführt werden könne oder betriebswirtschaftlich
sinnvoll sei. Bei der Gastronomie handle es sich um einen Nebenbetrieb mit
engem sachlichem Bezug zur Landwirtschaft und zur Naherholung. Die
Deckungsbeiträge der Landwirtschaft seien zu tief angesetzt. Man müsste
Direktvermarkteransätze zur Anwendung bringen. Ein Betrieb von der Grösse des
«Inselis» könne nicht ohne Zusatzeinkommen überleben. Es handle sich um keine
«Party-Location», denn die Auflagen in der Baubewilligung seien strikt. Es
könne keine rentable Milchviehhaltung mehr betrieben werden. Bei der Umstellung
auf Mutterkuhhaltung sei ein neuer Freilaufstall erforderlich. Die
Gästebewirtung finde im alten Gebäude (Anbindestall) statt.
7. Die Beschwerdeführer liessen wissen,
der Streitgegenstand habe keine Erweiterung erfahren. Für die Anwendung des
Verhältnismässigkeitsprinzips bestehe bei einem nicht gesetzeskonformen Projekt
kein Raum. Das Bauprojekt entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben. Die
verfügten Auflagen seien wegen der fehlenden Kontrollmöglichkeiten ungeeignet.
Nach dem Naturschutzinventar dürfe bloss die bisherige extensive Nutzung weitergeführt
werden. Die Obstanlage verletze den Gewässerabstand nach Bundesrecht und nach
kantonalem Recht. Die Anlage beeinträchtige die offene Ackerlandschaft, womit
die Bestimmungen der «Witi»-Schutzzone verletzt würden. Das in der Zwischenzeit
eingereichte Parkierungskonzept sei weder geprüft noch genehmigt worden. Die
Parkierungsmöglichkeit sei nach wie vor ungeklärt. Mit dem Betriebskonzept
lasse sich nicht belegen, dass der überwiegende Teil des Erwerbseinkommens auch
künftig mit dem Landwirtschaftsbetrieb erzielt werde. Grösse und Ausgestaltung
des Gastrobetriebs sprächen dafür, dass eine Ausweitung des Gästeangebots auf
Kosten des Schutzes der Biozönose angestrebt werde.
8. Die Bauherrschaft liess wissen,
aufgrund der notwendigen Interessenabwägungen und Gesamtbetrachtung sei die
Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen. Die Gesuchsteller hätten umfangreiche
Abklärungen und Berichte eingereicht, welche sämtliche Voraussetzungen
abdeckten und erfüllten. Die Familie F.___ nutze das Gebiet mit grösster Verantwortung.
Die Behauptung, dass die heutige Nutzung nichts mehr mit der damaligen zu tun
habe, werde bestritten.
9. Auf die weiteren Vorbringen in den
Beschwerden und den Stellungnahmen ist, soweit notwendig, im Folgenden
einzugehen. Im Übrigen wird dafür auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerden sind frist- und
formgerecht erhoben worden.
1.2
Die Erteilung einer
Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG (Raumplanungsgesetz, SR 700) erfolgt
nach der Praxis des Bundesgerichts in Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne
von Art. 78 BV und Art 2 NHG (Bundesgesetz
über den Natur- und Heimatschutz, SR 451).
Deshalb sind die nach Art. 12 NHG beschwerdeberechtigten Organisationen zum
Ergreifen von Rechtsmitteln legitimiert. Als Bundesaufgabe gilt insbesondere
auch der Schutz von Uferbereichen, Riedgebieten und Biotopen
(Aemisegger/Moor/Ruch/ Tschannen: Praxiskommentar RPG, Bauen ausserhalb der
Bauzone, Zürich 2017, S. 158. Zur «Bundesaufgabe» vgl. die Zusammenstellung bei
Peter Hänni: Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 2016, S.
422.
ff.). Nach der Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des
Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten
Organisationen (VBO, SR 814.076) sind der Schweizer Vogelschutz und Pro Natura
zur ideellen Verbandsbeschwerde zugelassen.
1.2
Die Beschwerdelegitimation der
Gemeinde Selzach ergibt sich aus Art. 34 Abs. 2 lit. b und c RPG. Eine Gemeinde
ist zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen
über die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone und
gegen Bewilligungen nach Art. 24 ff. RPG. Nach Art. 33 RPG gewährleistet das
kantonale Recht die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die
Beschwerde an das Bundesgericht.
1.3
Das Bundesrecht verlangt zudem in
Art. 33 RPG die volle Überprüfung in einem Rechtsmittelverfahren durch
wenigstens eine Beschwerdebehörde, wenn es um Verfügungen oder Nutzungspläne
geht, die sich auf das Raumplanungsgesetz und seine kantonalen und
eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen.
1.4
Die kantonalen
Legitimationsbestimmungen in § 12 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS
124.
) entsprechen den bundesrechtlichen, ebenso die Regelung der Kognition in
§ 67bis VRG. Mit Blick auf die umfassende Kognition des
Verwaltungsgerichts kann die Frage, ob das rechtliche Gehör der
Beschwerdeführer verletzt wurde, offen bleiben. Eine etwaige Gehörsverletzung
könnte im hier anhängigen Verfahren geheilt werden (BGE 137 I 195 E. 2.3.2)
1.5
Auf die Beschwerden der
Organisationen wie der Gemeinde ist demnach einzutreten. Der angefochtene
Entscheid ist mit voller Kognition zu überprüfen. Entsprechend dem Antrag der
Gemeinde sind die beiden Beschwerden gemeinsam zu behandeln, geht es doch um
dasselbe Anfechtungsobjekt und weitgehend dieselben Rügen. Klar ist damit auch,
dass der Streitgegenstand nicht nur die Aufhebung der Verfügung des
Departements ist, sondern die Erteilung der Baubewilligung bzw. die Abweisung
des Baugesuchs.
1.6
Ein Augenschein, wie er von den
Beschwerdegegnern verlangt wird, ist dagegen nicht nötig. Der Sachverhalt geht
mit hinreichender Klarheit aus den Akten hervor. Zu beurteilen sind einzig
Rechtsfragen, zu deren Beurteilung eine zusätzliche Begehung vor Ort nicht
notwendig ist.
2.1
Zu prüfen ist in einem ersten
Schritt, ob der Gastrobetrieb und die Obstanlage nach Art. 22 RPG
baubewilligungspflichtig sind. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
dürfen Bauten und Anlagen nach Art. 22 Abs. 1 RPG nur mit behördlicher Bewilligung
errichtet oder geändert werden. Bauten und Anlagen im Sinne dieser Bestimmung
sind künstlich geschaffene und auf Dauer angelegte Einrichtungen, die in fester
Beziehung zum Erdboden stehen und die Nutzungsordnung zu beeinflussen vermögen,
weil sie entweder den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung
belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Massstab dafür, ob eine bauliche
Massnahme erheblich genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu
unterwerfen ist dabei die Frage, ob mit deren Realisierung im Allgemeinen, nach
dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind,
dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen
Kontrolle besteht. Die Baubewilligungspflicht soll es mithin der Behörde
ermöglichen, das Bauprojekt in Bezug auf seine räumlichen Folgen vor seiner
Ausführung auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und
der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen (BGE 139 II 134 E. 5.2. S.
139.
f. mit Hinweisen). Das kantonale Recht kann den Begriff der
bewilligungspflichtigen Bauen und Anlagen ausweiten, nicht aber einengen
(Urteil des Bundesgerichts 1C_509/20210 vom 16. Februar 2011 E. 2.3.1 mit
Hinweisen).
Aus diesen Gründen hat das Bundesgericht
beispielsweise das Einholen einer Baubewilligung für die Erstellung einer
Wasserski-Anlage verlangt (BGE 114 Ib 87). Es hat ferner erklärt, die
zonenwidrige Nutzung von ausserhalb der Bauzone gelegenem Land zu gewerblichen
Zwecken wie etwa als Lagerplatz für Altmaterialien oder als
Motocrosstrainingsgelände bedürfe einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG
(vgl. BGE 112 Ib 277 ff.). Bundesrechtlich baubewilligungspflichtig sind zum
Beispiel auch Bohrungen, Maschendrahtzäune, Holzunterstände im Wald, Klettersteige,
Schneekanonen, Hängegleiterlandeplätze, Scheinwerfer, die einen Berggipfel
beleuchten, sogenannte «Liebeskreuze», Gemüsegärten, Pyramiden, die einen
Aschenbeisetzungsplatz auf einer Alp kennzeichnen, Weihnachtsbaumkulturen und
längere Zeit aufgestellte Wohnwagen und Zelte (Bernhard Waldmann/Peter Hänni:
Raumplanungsgesetz, Kommentar, Bern 2006, N 13 zu Art. 22 RPG; Bovay/Didisheim/
Solliger: Droit fédéral et vaudois de la construction, Basel 2010, Ziff. 1 b zu
Art. 22 RPG; VWBES.2016.442). Der Baubewilligungspflicht gemäss Art. 22 RPG
unterstehen auch blosse Nutzungsänderungen, die ohne bauliche Vorkehrungen
auskommen, wenn diese erhebliche Auswirkungen auf Umwelt und Planung haben,
ebenso Fahrnisbauten, welche über nicht unerhebliche Zeiträume ortsfest
verwendet werden. Die Nutzung eines Raums ist bewilligungspflichtig, wenn sie
neu, organisiert und von einer erheblichen Intensität ist, regelmässig erfolgt
und auf Dauer ausgelegt ist (BGE 113 Ib 223; Thomas
Widmer Dreifuss: Planung und Realisierung von Sportanlagen, Diss. Zürich 2002,
S. 204). Nicht bewilligungspflichtig sind nach Art. 22 Abs.
1.
RPG demgegenüber Kleinvorhaben, die nur ein geringes Ausmass haben und
weder öffentliche noch nachbarliche Interessen berühren. Darunter fallen zum
Beispiel bauliche Veränderungen im Innern von Gebäuden oder für kurze Zeit
aufgestellte Zelte oder Wohnwagen.
2.2
Dass ein Gastrobetrieb bewilligungspflichtig
ist, ist klar. Nach dem Wirtschafts- und Arbeitgesetz (WAG, BGS 940.11) des
Kantons Solothurn braucht jede gastwirtschaftliche Tätigkeit eine
Betriebsbewilligung, wenn sie nicht unter die Ausnahmen gemäss § 10 WAG fällt.
Eine Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn u.a. eine rechtskräftige
Baubewilligung vorliegt (§ 11 Abs. 2 WAG). Spätestens seit 1997 steht fest,
dass auch das wesentliche Erweitern eines Gastrobetriebes einer Bewilligung
bedarf und der Umweltschutzgesetzgebung zu genügen hat (BGE 123 II 325:
Terrasse eines Tea Rooms in Murten). Die regelmässige Bewirtung von Gruppen bis
zu 50 Personen auf der Aareinsel hat mit Sicherheit Auswirkungen auf die
Umwelt. Nach dem Konzept der Baugesuchsteller sind neue Gastwirtschaftsräume
nötig, ebenso eine Kleinkläranlage. Zudem wird eine Parkierungsanlage für die
Besucher notwendig und die Zufahrt zur Insel wesentlich mehr genutzt.
2.3
Das Pflanzen eines Baums ist an sich
nicht bewilligungspflichtig. Es kann sich aber nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts rechtfertigen, Pflanzungen – gleich wie Bodenveränderungen durch
Zäune, Abschrankungen, Teiche etc. – Anlagen gleichzustellen. So kann das
Pflanzen von Bäumen im Einzelfall zu einer von Menschenhand geschaffenen,
dauerhaften und mit dem Boden verbundenen wesentlichen Veränderung der
Landschaft führen. Ob dies zutrifft, beurteilt sich danach, welche konkrete Auswirkung
eine Pflanzung namentlich in ästhetischer Hinsicht auf die Landschaft hat. So
wurde etwa ein neu angelegter Garten aus einer Reihe von 37 am Drahtspalier
gezogenen Obstbäumen, zwei Obsthainen aus 5 respektive 15 Bäumen und einem
Gemüsegarten von 750 m2 als erheblicher Eingriff in die Landschaft,
welche vorher landwirtschaftlich genutzt worden war, gewertet (Urteil des
Bundesgerichts 1A.276/2006 vom 25. April 2007).
Im vorliegenden Fall handelt es sich um
eine Obstanlage mit einer stattlichen Anzahl Spindeln, die im Vollausbau auf
einer Fläche von ca. 95 m auf 80 m in 22 Reihen gezogen werden sollen, umgeben
von einer rundum laufenden, nicht befestigten Verkehrsfläche von 6 m Breite,
welche auf einer Seite direkt an die Uferbestockung der Aare angrenzt. Die
Abstände zwischen den Reihen betragen 3.5 m, pro Reihe sind 14 Betonpfosten mit
einer Höhe von 2.7 m vorgesehen, an welchen 3 Drähte gespannt werden (Plan
Obstanlage 1:500 vom 29. Januar 2016 in den Baugesuchsakten des BJD). Diese Anbauform
hat sich im Niederstamm-Erwerbsobstbau durchgesetzt. Es wurde kein Zaun
errichtet bzw. geplant, weil auf dem «Inseli» kaum mit Schäden durch Rehe und
Hasen zu rechnen ist. Auf ein Hagelschutznetz wurde zumindest vorerst
verzichtet.
Eine solche Anlage ist in ihrer
Gesamtheit zweifellos bewilligungspflichtig. Es werden nicht einfach ein paar
Bäume gepflanzt. Bei Vollausbau würden auf einer Fläche von ca. 1 ha etwa 300
Betonpfähle, verbunden mit Drähten, stehen, an welchen Hunderte von Spindeln in
Reih und Glied befestigt würden. Die Nutzung ist neu und von einer erheblichen
Intensität. Sie verändert die Nutzungsordnung und kann die Umwelt
beeinträchtigen, zumal auch im Bio-Erwerbsobstbau erheblicher Einsatz von
Pflanzenschutzmitteln notwendig ist (vgl. z.B. Pflanzenschutzempfehlungen für den
Erwerbsobstbau 2016/2017 von Agroscope). Das Landschaftsbild wird deutlich verändert,
befand sich doch vorher dort Landwirtschaftsland, welches konventionell
bewirtschaftet wurde (Ackerbau, Graswirtschaft).
3.
Wenn fest steht, dass auch der
geplante Gastrobetrieb und die Obstanlage baubewilligungspflichtig sind, ist zu
prüfen, ob die Bewilligungen dafür von der Vorinstanz rechtmässig erteilt
wurden.
3.1
GB Selzach Nr. 187 liegt nach dem
Richtplan vollständig in der Uferschutzzone. Der Uferschutz wurde im Kanton
Solothurn 1942 mit dem «Regierungsratsbeschluss über den Schutz der Fluss- und
Seeufer gegen die Verbauung mit verunstaltenden Gebäulichkeiten und Schutz der
Schilfbestände» geregelt. Dieser Beschluss wurde 1961 durch die «Verordnung
über den Schutz der Bach-, Fluss- und Seeufer gegen die Verbauung und über den
Schutz der Schilf-, Baum- und Gebüschbestände» (Uferschutzverordnung) abgelöst.
Die planliche Festsetzung erfolgte 1972 im Plan zum «Vollzug des Bundesbeschlusses
über dringliche Massnahmen auf dem Gebiet der Raumplanung» und anschliessend in
den Richtplänen 1982 (Besiedlung und Landschaft) und 2000 (Landschaft,
Erholung, LE-2 Schutzgebiete, 2.2 Kantonale Uferschutzzone).
Heute ist der Uferschutz im Kanton Solothurn
zudem im GWBA geregelt. Für Bauten und bauliche Anlagen gelten die
Rechtswirkungen der Juraschutzzone, was namentlich Gestaltung und Eingliederung
anbelangt. Flächen in der Uferschutzzone sind naturnah zu nutzen (§§ 24 und 31
Abs. 1 GWBA). Nach § 25 Abs. 2 GWBA beträgt der Bauabstand zu Flüssen ausserhalb
von Bauzonen 30 m; Flurwege dürfen in einem geringeren Abstand von minimal 10 m
errichtet werden, wo landwirtschaftlich genutzte Flächen an Gewässer anstossen.
Vor Inkrafttreten des Gesetzes rechtmässig erstellte oder bewilligte Bauten und
Anlagen geniessen Bestandesschutz (§ 28 GWBA). Für Ausnahmebewilligungen ist
das Departement zuständig, wobei diese den Schutzzweck nicht vereiteln und
keine überwiegenden öffentlichen Interessen oder strengere Bestimmungen des
Natur- und Heimatschutzrechts entgegen stehen dürfen (§ 29 f. GWBA). Nach § 3
Abs. 1 der Verordnung über Wasser, Boden und Abfall (VWBA, BGS 712. 16) sind in
Uferschutzzonen namentlich verboten das Lagern von Material, insbesondere auch
von Holz, Silageballen, Kompost und Abfällen aller Art (lit. a), Gartenanlagen
und Erholungseinrichtungen wie Spiel- und Grillplätze (lit. b) und die Ufer
schädigendes Beweiden (lit. c).
3.2
Nach Art. 41c GSchV ist der
Gewässerraum extensiv zu gestalten und zu bewirtschaften. Im Gewässerraum
dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie
Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken neu erstellt werden.
Dauerkulturen wie Reben, Obstanlagen, mehrjährige Beerenkulturen, etc. (vgl.
Artikel 22 Absatz 1 LBV [landwirtschaftliche Begriffsverordnung, SR 910.91])
gelten als Anlagen im Sinne von Artikel 41c GSchV. Sie erfordern i.d.R.
Investitionen, die nur längerfristig amortisiert werden können. Solche
Dauerkulturen dürfen, wenn sie rechtmässig erstellt wurden, ersetzt, erneuert,
geändert oder erweitert werden, soweit dem keine überwiegenden Interessen
entgegenstehen. Neue solche landwirtschaftliche Anlagen dürfen im Gewässerraum keine
erstellt werden. Ausnahmsweise zulässig sind nach Bundesrecht, unter Vorbehalt
des raumplanerischen Bewilligungsverfahrens, einzig standortgebundene, im
öffentlichen Interesse liegende Anlagen (vgl. dazu Merkblatt «Gewässerraum und
Landwirtschaft» vom 20. Mai 2014 von BAFU, BWL und ARE und den Kantonen).
3.3
Im RRB Nr. 2446 vom 2. Mai 1972 ist
auf dem Gebiet der Gemeinde Selzach die «grosse Insel», GB Nr. 187 im Eigentum
von Hans Laubscher, als schon länger unter Schutz gestelltes
Naturschutzreservat festgehalten worden, ebenso wie z.B. die Lochbachschlucht,
die Stallflue und die Hasenmatt. Neu unter Schutz gestellt wurden die mit der
Juragewässerkorrektion entstandenen neuen kleinen Aareinseln in Bellach und
Selzach, zudem weitere Objekte wie der Aareufer-Auenwald, die Wandflue oder die
Martinsflue und die Einsiedelei. Diese Naturschutzreservate bilden nach dem
Beschluss eine schützenswerte Pflanzenvergesellschaftung und damit ein
Fortpflanzungsbiotop der örtlichen Fauna. Veränderungen sind nur nach vorausgehender
Absprache mit dem Kanton möglich. Der Eigentümer hat das Recht, «die bisherige
extensive Nutzung weiterzuführen, soweit der Fortbestand der heutigen Biozönose
nicht gefährdet wird». Widerhandlungen werden geahndet, die Behörden der
Gemeinden haben bei der Überwachung mitzuwirken. Im Grundbuch wird die
Schutzverfügung als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung mit dem
Stichwort Naturschutz angemerkt (a.a.O., S. 5).
3.4
Mit RRB Nr. 2782 vom 20. September
1994.
wurde die kantonale Landwirtschafts- und Schutzzone «Witi» genehmigt.
Damit sollte die offene Ackerlandschaft erhalten und eine naturnahe
Bewirtschaftung gefördert werden. Für die Tier- und Pflanzenwelt sollte der
Lebensraum sichergestellt und aufgewertet werden, wobei der Zustand anzustreben
sei, wie er am Ende der Sechziger/anfangs der Siebziger Jahre vorherrschte. Im
Hinblick auf die vom Kanton Solothurn geforderte Tieflage der N5 (heute A5)
sollte gleichzeitig gegenüber dem Bund der Tatbeweis für eine langfristige
Erhaltung und Sicherung der Grenchner Witi erbracht werden (a.a.O., S. 4). Nach
§ 4 der zugehörigen Zonenvorschriften dürfen nur zonenkonforme Bauten und
bauliche Anlagen erstellt und diese nur in der Nähe der Bauzonengrenze oder von
bestehenden Häusergruppen errichtet werden. Bestehende zonenwidrige oder nicht
standortbedingte Bauten dürfen nur unterhalten, nicht aber geändert werden. Bauten
und bauliche Anlagen zur Erholungsnutzung sind nicht zulässig, bestehende
Einrichtungen dürfen nur unterhalten werden (§ 5). Der zugehörige Plan ist im
digitalen Planarchiv bei der Stadt Grenchen unter der Nummer 7/232 abgelegt.
Das «Inseli» liegt im Perimeter der Schutzzone und ist dort wiederum als
Naturreservat verzeichnet. Die Zufahrt zur Fähre ist nur für den
landwirtschaftlichen Verkehr und für Zubringer gestattet. Einrichtungen zur Erholungsnutzung
sind auf dem Inseli keine vorgesehen (https:
//geoweb.so.ch/zonenplaene/Zonenplaene_pdf/7-Grenchen/Plaene/7-232-P.pdf).
4.1
Das Betriebskonzept, verfasst vom
Bildungszentrum Wallierhof, welches dem Baugesuch beilag und dessen Grundlage
bildet, geht beim Gastrobetrieb davon aus, er habe einen engen sachlichen
Zusammenhang zum Landwirtschaftsbetrieb. Dies ist möglich: Es sollen ja (in
Zukunft) Gemüse, Beeren und Früchte angebaut werden. Bei einer Mutterkuhhaltung
fällt auch Fleisch an, das serviert werden kann. Angebote des Agrotourismus,
wie Besenbeizen, werden denn in Art. 40 Abs. 3 lit. a RPV (SR 700.1) auch
ausdrücklich genannt. Solche Betriebe sind privilegiert: Das Zusatzeinkommen braucht
nicht erforderlich zu sein, massvolle Erweiterungen sind grundsätzlich möglich,
und es darf Personal angestellt werden (Aemisegger et al., a.a.O, Rz 9 zu Art.
24b RPG). Das Departement scheint diese sachliche Nähe indessen zu verneinen.
Der Gastrobetrieb ist aber aus anderen
Gründen in verschiedener Hinsicht klar nicht bewilligungsfähig: Es ist
raumplanungsrechtlich unzulässig, neu zu bauen, um einen heute noch für die
Landwirtschaft benötigten und verwendeten Raum für einen nicht landwirtschaftlichen
Nebenbetrieb nutzen zu können. Genau dies plant aber die Bauherrschaft: Sie
erstellt einen Freilaufstall, um den alten Stall als Gastrobetrieb nutzen zu
können. Mit dem Bau des neuen Stalls müsste nach den Vorschriften des
Raumplanungsgesetzes der alte Stall abgebrochen werden, soweit der neue Stall
überhaupt als betriebsnotwendig bewilligt werden könnte. Sodann dürften für den
Gastrobetrieb höchstens 100 m2 Raum geschaffen werden. Die
Gastrohalle, die entstehen soll, ist mehr als doppelt so gross (Urteil des
Bundesgerichts 1C_565/2008; Aemisegger et al., a.a.O., N 21 zu Art. 24b RPG).
Klar und unbestritten seitens Vorinstanz
und Bauherrschaft ist, dass die Umnutzung des alten Stalles in einen
Gastrobetrieb nur mit einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24b RPG möglich ist.
Das Erteilen von Ausnahmebewilligungen ist aber in der Witi-Schutzzone generell
nicht zulässig; es dürfen nach § 4 nur zonenkonforme Bauten und Anlagen
errichtet werden.
Eine «zeitgemässe Auslegung» des
zentralen Elementes der Schutzzone (Uferschutz und Witi-Schutzzone) bzw. des
Naturreservates, welche dazu führt, dass der Kern des angestrebten Schutzes -
das Freihalten der Uferstreifen, das Beibehalten einer offenen Ackerlandschaft,
die extensiv und naturnah bewirtschaftet wird, das Veränderungsverbot mit einem
Verbot der Erholungsnutzung - in sein Gegenteil verkehrt wird, ist
offensichtlich nicht zulässig und widerspricht nicht nur dem Wortlaut der
geltenden Vorschriften, sondern auch von der Idee her sowohl Bundesrecht wie
kantonalem Recht. Eine «Anpassung oder Überarbeitung» der entsprechenden
Schutzvorschriften könnte daran kaum etwas ändern. Offen bleiben kann, ob der
Gastrobetrieb nicht auch als Anlage zur Erholungsnutzung in der Witischutzzone
generell nicht statthaft wäre.
4.2
Das Pflanzen von Beeren wie das
Anlegen eines Gemüsegarten (Bauerngarten) ist nicht baubewilligungspflichtig,
zumindest nicht, wenn es gewisse Ausmasse nicht überschreitet (vgl. oben Erw.
2.
). Dass die Intensivobstanlage bewilligungspflichtig ist, wurde oben
dargetan und ist offenbar mittlerweile unbestritten. Ein Abstand vom Gewässer
ist nicht nur wegen des vom Gesetz verlangten Gewässerraums zur
Hochwassersicherung und wegen des Uferschutzes geboten. Es ist auch dafür zu
sorgen, dass das Gewässer nicht beeinträchtigt wird. Selbst eine sogenannte
«Bio-Produktion» erfordert heute einen erheblichen Einsatz von
Pflanzenschutzmitteln (http://www.papst.ch/files/Bio_Kernobst-intensiv_2016.pdf;
www.bio control.ch). Nach Art. 41c Abs. 3 GSchV dürfen im Gewässerraum keine
Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Es ist zwar möglich, den
Gewässerraum landwirtschaftlich zu nutzen – aber nur als Streuefläche, Hecke,
Feld- und Ufergehölz, extensiv genutzte Wiese oder Weide (Art. 41c Abs. 4
GSchV; Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], Kommentar zum Gewässerschutzgesetz, Zürich
2016, N 148 zu Art. 36a GSchG). Eine Intensivobstanlage ist im Gewässerraum und
der Uferschutzzone unzulässig. Aber auch nach den Vorschriften für das
Naturschutzreservat darf nur die bisherige extensive Nutzung weitergeführt
werden. Ein neuer intensiver Erwerbsobstbau ist folglich auf der Aareinsel
überhaupt nicht möglich. Der von den Beschwerdegegnern zitierte Mattenhof bzw.
dessen Obstanlage in Grenchen liegt weder in der Uferschutzzone noch in einem
Naturreservat, sondern in unmittelbarer Nähe der Flugpiste des Flughafens
Grenchen. Und selbst eine dort zu Unrecht erteilte Bewilligung gäbe den
Beschwerdegegnern kein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht.
4.3
Für eine Interessenabwägung mit
Verhältnismässigkeitsprüfung im Sinne der Bauherrschaft bleibt unter diesen
Umständen kein Raum. Das Betriebskonzept, das von Fachleuten der Landwirtschaft
ausgearbeitet wurde, blendet im privaten Interesse der Bauherrschaft, welche zu
mehr Erwerbsmöglichkeiten gelangen will, das Raumplanungsrecht und speziell die
für die Insel geltenden Schutzvorschriften (Naturreservat, Witi-Schutzzone)
einfach aus. Die von den Beschwerdegegnern verlangte Ausnahmebewilligung kann
zudem zum vornherein nicht mit andernorts in der Witi erteilten
Baubewilligungen für zonenkonforme Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten verglichen
werden. Entgegen den Behauptungen in der Beschwerdeantwort wird den
Beschwerdegegnern die bisherige Nutzung in keiner Art eingeschränkt oder entzogen;
nicht erlaubt wird eine neue geänderte Nutzung.
5.
Nach Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG darf
nur für erschlossenes Land eine Baubewilligung erteilt werden. Die
Erschliessung ist ein bundesrechtlicher Begriff. Die im Rahmen der
Erschliessung notwendige Zufahrt muss auf die zonengemässen Möglichkeiten
abgestellt sein, die örtlichen Verhältnisse berücksichtigen, die
Verkehrssicherheit gewährleisten, aber auch den Anforderungen des Natur- und
Heimatschutzes, des Umweltschutzes und weiteren Anliegen der Raumplanung
genügen (Griffel/Liniger/Rausch/Turnherr: Öffentliches Baurecht, Zürich 2016,
Rz 3.288). Nach dem Betriebskonzept (vom 24. Oktober 2014, S. 3) sind Anlässe
mit Gruppen zu maximal 50 Personen vorgesehen. Nach Anhang III zur KBV (BGS
711.
) sind folglich zehn Parklätze nötig. Diese sind in den
Baugesuchsunterlagen nicht ausgewiesen und (in der Landwirtschaftszone) auch kaum
bewilligungsfähig. Es ist nicht Sache des Verwaltungsgerichts, die Unterlagen
zu ergänzen. Wohl wurde zwischenzeitlich eine Parkordnung erstellt und
eingereicht. Die Einwohnergemeinde Lüsslingen-Nennigkofen wäre offenbar bereit,
öffentliche Parkplätze zur Verfügung zu stellen, wobei allerdings unklar ist,
ob diese je bewilligt wurden, liegen sie doch in der Witi-Schutzzone. Zudem
sind bisher nicht bewilligte Parkplätze bei der Fähre, ebenfalls in der
Schutzzone, vorgesehen. Das Verwaltungsgericht ist funktionell nicht zuständig,
dieses neue Konzept erstinstanzlich zu beurteilen und zu bewilligen.
6.
Der Anordnung der Wiederherstellung
des rechtmässigen Zustands kommt massgebendes Gewicht für den ordnungsgemässen
Vollzug des Raumplanungsrechts zu (Urteil 1C_143/2015 vom 13. November 2015 E.
2.
;1C_397/2007 /1C_427/2007 vom 27. Mai 2008 E. 3.4, in: URP 2008 S. 590,
RDAF 2009 I S. 521). Werden illegal errichtete, dem RPG widersprechende Bauten
und Anlagen nicht beseitigt, sondern auf unabsehbare Zeit geduldet, so wird der
Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet in Frage gestellt und
rechtswidriges Verhalten belohnt. Formell rechtswidrige Bauten und Anlagen, die
auch nachträglich nicht legalisiert werden können, müssen daher grundsätzlich
beseitigt werden; dies zumal die Bauherrschaft nicht gutgläubig ist, weil es
sich um Fachleute handelt (Baumschulist und angehender Obstfachmann). Die
Bauherrschaft musste wissen, dass eine Intensivobstanlage bewilligungspflichtig
ist. Dasselbe gilt für die Grundeigentümerin, deren Grundstück in einem
Schutzgebiet liegt, wo vorgeschrieben ist, dass sämtliche Veränderungen in der
Nutzung der Insel vorgängig mit dem Kanton zu besprechen und von diesem zu
bewilligen sind. Dass die Vollstreckung in ein separates Verfahren münden wird,
wenn der Beseitigungsverfügung nicht nachgekommen wird, ist klar. Die
Behauptung, der Streitgegenstand sei vor Verwaltungsgericht erweitert worden,
ist aktenwidrig. Pro Natura und der Vogelschutzverband haben bereits in der
Einsprache beantragt: «Die bereits ohne Bewilligung gepflanzten Bäume seien
wieder zu entfernen». Infolgedessen ist hier eine Frist zur Wiederherstellung
des gesetzmässigen Zustands anzusetzen. Die Frist ist grosszügig zu bemessen,
denn die getätigte Invesitition ist nicht unbedeutend. So können die Spindeln
allenfalls noch verwertet oder aber an einen anderen Standort ausserhalb des
Naturreservats versetzt werden, falls sie dafür nicht schon zu alt sind. Eine
Beseitigungsfrist bis Ende der nächsten Vegetationsperiode Ende November 2018
scheint angemessen.
7.
Der Neubau des geplanten Laufstalls
hängt eng mit der vorgesehenen Umstrukturierung des Betriebes zusammen. Er wird
notwendig wegen der geplanten Umnutzung des bestehenden Stalles in einen
Gästebewirtungsraum und wegen der geplanten Umstellung der Produktion auf
Obstproduktion. Da weder die Umnutzung noch die Obstplantage bewilligungsfähig
sind, fehlt es auch an einer Grundlage für die Bewilligung des neuen
Laufstalles. Falls nur die Umstellung auf Mutterkuhhaltung in Betracht gezogen
würde, wäre dafür ein neues Gesuch einzureichen.
8.
Die Beschwerdeführer haben keine
Argumente gegen die Kleinkläranlage und den Abbruch der Silos vorgebracht. Es
ist auch nicht ersichtlich, was diesen beiden Gesuchen im Wege stehen sollte.
Insofern hat die Bewilligung also Bestand, falls davon angesichts der
Unmöglichkeit des ganzen Bauvorhabens überhaupt Gebrauch gemacht werden will.
9.
Nicht einzutreten ist auf das
Begehren der Einwohnergemeinde Selzach, die bisherige unbewilligte
Gastronutzung sei einzustellen. Dafür ist das Verwaltungsgericht funktionell
nicht zuständig. Darüber ist erstinstanzlich von der kommunalen Baubehörde und
dem Departement, allenfalls auch vom Amt für Wirtschaft und Arbeit zu befinden,
wenn noch keine Betriebsbewilligung besteht (§ 151 f. PBG, § 9 ff. WAG, § 41
VWAG).
10.
Die Beschwerden sind folglich (bloss)
teilweise gutzuheissen: Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben,
soweit sie nicht vom Abbruch der beiden bestehenden Futtersilos und dem Neubau
einer Kleinkläranlage handelt. Aufzuheben sind weiter Ziffern 2 bis und mit 7
der angefochtenen Verfügung. Und ebenfalls aufzuheben ist bei diesem Ergebnis
auch der Kostenentscheid (Ziffer 20).
11.
Bei diesem Verfahrensausgang
erübrigte sich, zu prüfen, ob eine Verletzung des Anspruchs der
Beschwerdeführerinnen auf rechtliches Gehör stattgefunden hat. Eine Rückweisung
an die Vorinstanz wäre ohnedies einem völligen Leerlauf gleich gekommen.
12.1
Die Gesuchsteller unterliegen grossmehrheitlich.
Sie werden daher grundsätzlich in diesem Umfang kostenpflichtig. Angebracht
erscheint eine Kostenauferlegung von 4/5 der Prozesskosten. 1/5 haben die
Beschwerdeführerinnen selber zu tragen, da sie mit ihren Anträgen zwar
hauptsächlich, aber nicht vollständig durchdringen. Das Kostenprivileg gilt für
die Gemeinde, die als Beschwerdeführerin auftrat, nicht. Da der Kanton
Solothurn die Bewilligung trotz verschiedenen kritischen internen Meinungsäusserungen
der beteiligten Ämter und des Bundesamtes erteilt hat, ist er neben den
privaten Beschwerdegegnern ebenfalls kostenpflichtig zu erklären (§ 77 VRG,
vgl. SOG 2010 Nr. 20). Es rechtfertigt sich eine Aufteilung zwischen
Beschwerdegegnern und Kanton im Verhältnis von einem zu drei Vierteln.
12.2
Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht sind einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 2‘500.00
festzusetzen. Daran haben die Beschwerdeführerinnen (Verbände und
Einwohnergemeinde Selzach) total 1/5 oder CHF 500.00 zu bezahlen, wobei die
Hälfte (CHF 250.00) auf die vier Verbände und die andere Hälfte (CHF 250.00) auf
die Einwohnergemeinde Selzach entfällt. Der Rest oder CHF 2‘000.00 entfallen
auf die Beschwerdegegner (¼ oder CHF 500.00) und den Kanton (¾ oder CHF
1‘500.00). Die Gesuchsteller und die Grundeigentümerin haften für ihren Anteil von
CHF 500.00 solidarisch.
12.3
Die Beschwerdegegner und der Kanton
werden dementsprechend auch entschädigungspflichtig. Einen
Entschädigungsanspruch hat auch die Einwohnergemeinde Selzach, die als kleinere
Gemeinde ohne eigenen Rechtsdienst die Unterstützung durch einen Anwalt in
Anspruch nahm. Der Vertreter der Einwohnergemeinde macht eine Entschädigung von
CHF 6‘227.30 geltend, entsprechend einem Aufwand von gut 20 Stunden à CHF
280.00
nebst Auslagen von CHF 110.00 und MWST. Der Vertreter der Verbände
beziffert seine Entschädigungsforderung auf total CHF 8‘049.45 bei einem
Aufwand von total 27.34 Stunden à CHF 260.00 nebst Auslagen von CHF 334.80 und
MWST. Die Kostennoten erscheinen grundsätzlich angemessen, wobei
Fristerstreckungen nicht entschädigt werden können, die Kenntnisnahme von
einfachen Verfügungen des Gerichts nicht pauschal mit 0.08 oder 0.1 Stunden und
für die Nachbesprechung des Urteils nicht mehr als eine halbe Stunde
entschädigt wird. Die Auslagen wurden zudem nicht detailliert ausgewiesen,
sodass sie nicht überprüft werden können. Die Parteientschädigung, welche in
Verrechnung mit dem Entschädigungsanspruch der Beschwerdegegner F.___ je 3/5
der vollständigen Entschädigung beträgt (Anspruch auf 4/5 abzüglich
Verpflichtung von 1/5), ist demnach für Rechtsanwalt Grimm auf CHF 3‘600.00
festzusetzen, woran die Beschwerdegegner F.___ CHF 900.00 (¼) und der Kanton
Solothurn CHF 2‘700.00 (¾) zu bezahlen haben, diejenige für Rechtsanwalt Hasler
auf CHF 4‘600.00, woran F.___ CHF 1‘150.00 und der Kanton Solothurn CHF
3‘450.00 zu bezahlen haben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerden werden teilweise
gutgeheissen:
a.
Ziffer 1 der
Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 14. September 2016 wird
aufgehoben, soweit sie nicht den Abbruch der beiden bestehenden Futtersilos und
den Neubau einer Kleinkläranlage betrifft.
b.
Ziffern 2 bis und
mit 7 sowie 20 der Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 14. September
2016 werden aufgehoben.
c.
Die
Ausnahmebewilligung für den Umbau des bestehenden Ökonomiegebäudes zu einem
Gastroraum mit Küche wird verweigert, ebenso die Baubewilligung für den Neubau
eines Laufstalls und den Neubau einer Obstanlage.
2. Die Beschwerdegegner C.___, D.___ und E.
F.___ (Baugesuchsteller) und die Beschwerdegegnerin E. F.___ (Grundeigentümerin)
werden verpflichtet, die bereits teilweise erstellte Intensivobstanlage von GB
Selzach Nr. 187 zu entfernen, wofür Frist gesetzt wird bis 30. November 2018.
3. Auf das Begehren der Einwohnergemeinde
Selzach, die bisherige, unbewilligte Gastronutzung sei einzustellen, wird nicht
eingetreten.
4. An die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von total CHF 2‘500.00 haben zu bezahlen:
4.1 Die
Beschwerdegegner F.___ unter Solidarhaft CHF 500.00,
4.2 Die
Beschwerdeführer 1 bis 4 zusammen unter Solidarhaft CHF 250.00,
4.3 Die
Einwohnergemeinde Selzach CHF 250.00.
4.4 Der
Rest ist vom Kanton Solothurn zu tragen.
5. Die Parteientschädigung für die
beschwerdeführenden Organisationen/Verbände wird auf CHF 4‘600.00 festgesetzt.
Sie ist im Umfang von CHF 1‘150.00 von den Beschwerdegegnern F.___ unter
Solidarhaft zu bezahlen, im Umfang von CHF 3‘450.00 vom Kanton Solothurn.
6. Die Parteientschädigung für die Einwohnergemeinde
Selzach wird auf CHF 3‘600.00 festgesetzt. Sie ist im Umfang von CHF
900.00 von den Beschwerdegegnern F.___ unter Solidarhaft zu bezahlen, im
Umfang von CHF 2‘700.00 vom Kanton Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen
seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen
sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad