VWBES.2016.389
Verweigerung der bedingten Entlassung
24. November 2016Deutsch21 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 24. November 2016
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin
Eveline Roos
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Amt für Justizvollzug
Beschwerdegegner
betreffend Verweigerung
der bedingten Entlassung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___, geboren am 1. Oktober
1984, von Nigeria, wurde mit Urteil der Strafkammer des Obergerichts des Kantons
Solothurn vom 16. Januar 2013 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und wegen
Erschleichens einer Leistung (geringfügiges Vermögensdelikt) zu einer
Freiheitsstrafe von 7 Jahren und einer Busse von CH 150.00 (Ersatzfreiheitsstrafe
2 Tage) verurteilt. Die bis dahin erstandene Untersuchungshaft sowie die Zeit
im vorzeitigen Strafvollzug (18. Dezember 2010 bis 16. Januar 2013) wurden an
die Freiheitsstrafe angerechnet. Seit dem 11. September 2012 befindet sich A.___
in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Lenzburg.
2. Das ordentliche Strafende dieser
Freiheitsstrafe fällt auf den 21. Dezember 2017. Zwei Drittel der Strafe und
damit der früheste Zeitpunkt für eine bedingte Entlassung waren am 19. August
2015 erreicht.
3. Das Staatssekretariat für Migration
(SEM) war am 29. November 2012 auf das Asylgesuch von A.___ nicht eingetreten und
hatte ihn aus der Schweiz weggewiesen. Damit steht fest, dass er die Schweiz
nach Verbüssung der Haftstrafe zu verlassen hat.
4. Mit Schreiben vom 22. Mai 2015
stellte A.___ ein Gesuch um bedingte Entlassung nach Art. 86 Schweizerisches
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0).
5. Nachdem das Departement des Innern
(DdI) einen Führungsbericht der JVA Lenzburg (mit Ergänzung) und eine
Stellungnahme der Bewährungshilfe eingeholt und A.___ das rechtliche Gehör
gewährt hatte, verfügte es am 30. Juli 2015, A.___ werde die bedingte
Entlassung auf den 19. August 2015 verweigert und es sei vor Ablauf eines
Jahres erneut zu prüfen, ob die bedingte Entlassung gewährt werden könne. Zusammengefasst
zog das DdI das Fazit, die Schlussfolgerungen der Vollzugsbehörde seien
nachvollziehbar, schlüssig und konsistent. Das Vollzugsverhalten müsse bestenfalls
als durchzogen beurteilt werden und es müsse vom Fortbestehen der Risikofaktoren,
auch zur Begehung von erneuten schweren Gewaltdelikten, ausgegangen werden.
6. Eine dagegen eingereichte
Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil VWBES.2015.296 vom 15. Oktober
2015 ab. Allerdings zog es abschliessend in Erwägung, dass bei einem weiter
anhaltenden problemlosen Vollzug (ohne Disziplinierungen) und einer Klärung des
sozialen Empfangraums in Nigeria eine vorzeitige Entlassung kombiniert mit
einer Ausschaffung nach Nigeria gestützt auf den Bericht der Abteilung Straf-
und Massnahmenvollzug anlässlich der nächsten Prüfung wohl nicht mehr
verweigert werden könne.
7. Am 4. Juli 2016 liess die
Vollzugsleitung der JVA Lenzburg dem Amt für Justizvollzug das Gesuch von A.___
um bedingte Entlassung zukommen, dies zusammen mit einem Empfehlungsschreiben.
Die Rechtsanwältin des Gesuchstellers ersuchte das Amt mit Schreiben vom 20.
Juli 2016 zusätzlich, die Entlassungsvorbereitungen in die Wege zu leiten.
Begründet wurde der Entlassungsantrag sinngemäss damit, dass seit dem Urteil
des Verwaltungsgerichts beinahe 10 Monate vergangen seien, eine Zeit, in der A.___
alles unternommen habe, um die an ihn gestellten Anforderungen für eine bedingte
Entlassung zu erfüllen. Er habe ein Entlassungssetting in Nigeria und nehme
regelmässig an Therapiegesprächen teil.
8. Nachdem das Amt für Justizvollzug
einen Therapieverlaufsbericht und eine schriftliche Empfehlung der Bewährungshilfe
eingeholt hatte, gewährte es A.___ das rechtliche Gehör und stellte ihm in
Aussicht, beim Departement die Verweigerung der bedingten Entlassung zu
beantragen. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2016 folgte das DdI diesem Antrag: Es
verweigerte die bedingte Entlassung auf den 13. Oktober 2016.
9. Dagegen gelangte A.___ mit Eingabe
vom 18. Oktober 2016 ans Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung des DdI und die Gewährung der bedingten Entlassung aus
dem Strafvollzug. Gleichzeitig ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung. Er machte sinngemäss und im Wesentlichen geltend, er erfülle
alle Voraussetzungen nach Art. 86 StGB. Weshalb ihm das DdI entgegen der Empfehlung
der JVA Lenzburg die bedingte Entlassung verweigere, sei unverständlich.
10. Das Amt für Justizvollzug schloss
namens des DdI am 14. November 2016 auf Abweisung der Beschwerde.
11. Der Beschwerdeführer wiederum
hielt in seiner Eingabe vom 16. November 2016 sinngemäss an seinen Anträgen und
deren Begründung fest.
12. Für die weiteren Ausführungen der
Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 des Justizvollzugsgesetzes, JUVG, BGS
331.
, i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist
durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Der dem Beschwerdeführer
auferlegten Freiheitsstrafe liegt gemäss Urteil des Obergerichts vom 16. Januar
2013.
folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer sei vom späteren
Opfer vor weiteren Bewohnern einer Asylunterkunft beleidigt und geringfügig
körperlich verletzt worden. Nach einer Auseinandersetzung sei der Beschwerdeführer
in die Küche gegangen, habe ein Messer geholt und das Opfer vor der Tür
«abgepasst». Als dieses aus der Tür getreten sei, habe er es mit mehreren Stichen
eines 11.5 cm langen Messer im Bereich von Kopf, Hals und Schulter
verletzt und somit die unmittelbare Gefahr einer lebensgefährlichen Verletzung
mit Todesfolge geschaffen. Sein Motiv sei ehrlos und egoistisch gewesen.
2.2
Hat der Gefangene zwei Drittel
seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige
Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug
rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder
Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB). Die zuständige Behörde prüft von Amtes
wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht
der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören (Art. 86 Abs. 2 StGB).
Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde
mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86
Abs. 3 StGB).
2.3
Für die bedingte Entlassung
zuständige Behörde im Kanton Solothurn ist das Departement des Innern (vgl. § 6
lit. b JUVG i.V.m. § 3 lit. b der entsprechenden Vollzugsverordnung, JUVV, BGS
331.
).
2.4
Die bedingte Entlassung bildet die
Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Der bedingt
Entlassene soll den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit
möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse
der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je
hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige
Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem
Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs
vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung
und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt.
Dabei steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 133 IV
201.
E. 2.3 mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Differentialprognose ist
sodann zu prüfen, ob die Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten bei einer
bedingten Entlassung oder bei Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen
ist. Bei Vorliegen zweier eindeutig negativer Prognosen ist die bedingte
Entlassung aus spezialpräventiver Sicht zu verweigern (vgl. Cornelia Koller in:
Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel
2013, Art. 86 N 16).
2.5
Unbestrittenermassen erfüllt sind
im vorliegenden Fall die formellen Voraus-setzungen der bedingten Entlassung
nach Art. 86 StGB. Das Departement des Innern hat als zuständige Behörde über
die bedingte Entlassung entschieden, der Beschwerdeführer hat zwei Drittel
seiner Freiheitsstrafe verbüsst, ihm wurde das rechtliche Gehör gewährt, und
die Berichte der Anstaltsleitung und der Bewährungshilfe liegen vor.
3.
Das Verwaltungsgericht hat sich
bereits im Oktober 2015 eingehend mit dem Fall des Beschwerdeführers befasst,
weshalb sich ausführliche Erwägungen zu den von Gesetz und Rechtsprechung
formulierten Anforderungen erübrigen. Der Vollständigkeit halber seien aber
gewisse grundsätzliche Darlegungen dennoch wiederholt.
3.1
Fraglich ist wiederum das
Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers.
Die Gewichtung dieser Voraussetzungen ist in der Lehre umstritten. Die Praxis
in der Rechtsprechung des Bundesgerichts tendiert seit längerer Zeit dazu,
verstärkt auf spezialpräventive Kriterien abzustellen. Ein vorbildliches
Verhalten im Strafvollzug ist nicht mehr unabdingbare Voraussetzung für eine
bedingte Entlassung. Das Bundesgericht stellte sogar fest, es sei fraglich, ob
das Benehmen des Inhaftierten während des Strafvollzuges überhaupt noch als selbständiges
Kriterium oder bloss als Teilelement bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten
im Gesamtzusammenhang mitzuberücksichtigen sei. Es sei im Wesentlichen auf die
Bewährungsprognose abzustellen (vgl. BGE 133 IV 201; BGE 119 lV 5; BGE 124 lV
193). Das Benehmen während des Vollzugs ist allerdings nicht völlig ausser Acht
zu lassen. Ungeachtet der Schwerpunkte, welche die heutige Rechtsprechung bezüglich
der Gewichtung der einzelnen Kriterien setzt, darf die Norm keinesfalls entgegen
dem Wortlaut ausgelegt werden. Art. 86 Abs. 1 StGB nennt ausdrücklich das
Erfordernis, das Verhalten während des Strafvollzuges dürfe nicht gegen eine
Entlassung sprechen.
3.2
Welche Art von Delikt zur
Freiheitsstrafe geführt hat, ist an sich für die Prognose nicht entscheidend.
Die Entlassung darf nicht für gewisse Tatkategorien erschwert werden. Die
Umstände der Straftat sind insoweit beachtlich, als sie Rückschlüsse auf die
Täterpersönlichkeit und damit auf das künftige Verhalten erlauben. Ob die mit
einer bedingten Entlassung in gewissem Masse stets verbundene Gefahr neuer
Delikte zu verantworten ist, hängt im Übrigen nicht nur davon ab, wie wahrscheinlich
ein neuer Fehltritt ist, sondern auch von der Bedeutung des eventuell bedrohten
Rechtsguts. So darf bei unbedeutenden Eigentumsdelikten ein höheres Risiko
eingegangen werden als bei Gewaltverbrechen gegen hochwertige Rechtsgüter wie
Leib und Leben. Bei der Würdigung der Bewährungsaussichten ist ein vernünftiges
Mittelmass zu halten in dem Sinne, dass nicht jede noch so entfernte Gefahr
neuer Straftaten eine Verweigerung der bedingten Entlassung zu begründen
vermag, ansonsten dieses Institut seines Sinnes beraubt würde. Es darf aber
auch nicht aufgrund einzelner günstiger Faktoren die bedingte Entlassung bewilligt
werden, obwohl gewichtigere Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche
sprechen (Urteil 6B_1188/2015 des Bundesgerichts vom 22. Februar 2016 E. 1.1.4,
mit Hinweis auf BGE 124 IV 193 E. 3).
4.
Schon in seinem letztjährigen
Urteil hat das Verwaltungsgericht in E. 4.8 festgehalten, bei einem weiter
anhaltenden problemlosen Vollzug (ohne Disziplinierungen) und einer Klärung des
sozialen Empfangsraums (in Nigeria) könne eine vorzeitige bedingte Entlassung
kombiniert mit einer Ausschaffung nach Nigeria gestützt auf den Bericht (zur
Beurteilung des aktuellen Rückfallrisikos) der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
anlässlich der nächsten Prüfung wohl nicht mehr verweigert werden, zumal unklar
erscheine, woraus sich eine Pflicht zur Vorlage der Vollzugsöffnung an die
KOFAKO (nach Art. 75a StGB) wegen Gemeingefahr ergeben solle. Es fragt sich
also, ob diese Voraussetzungen nun erfüllt sind.
4.1
Dem von der JVA Lenzburg
gestellten Gesuch um bedingte Entlassung vom 4. Juli 2016 ist zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer noch immer in der Küche arbeitet, jedoch
nun hauptsächlich beim Kochen hilft. Die Gewerbemeister seien nach wie vor
zufrieden mit seinen Leistungen.
Der Beschwerdeführer besuche nun seit
mehreren Monaten regelmässig Therapiesitzungen bei der Psychologin der JVA.
Diesbezüglich sei ein separater Bericht einzufordern.
Der Beschwerdeführer halte sich meist
an die Hausordnung und befolge die Weisungen der Vollzugsangestellten ohne
Widerrede. Von den insgesamt drei durchgeführten Urinproben hätten zwei ein
negatives Ergebnis auf Cannabis, Kokain und Opiate ergeben. Eine Urinprobe habe
der Beschwerdeführer verweigert. Seit dem 26. Mai 2015 sei es zu zwei
nennenswerten Disziplinierungen gekommen, am 20. Januar 2016 zu fünf Tagen
Arrest wegen Verweigerung der Urinprobe und am 17. Juni 2016 zu einer Umtriebsentschädigung
von CHF 100.00 wegen Verweigerung von Hand- und Fussfesseln für den
Polizeitransport ins Röntgeninstitut Aarau.
Der Beschwerdeführer habe im
persönlichen Gespräch mit dem Sozialdienst angegeben, dass er nach der bedingten
Entlassung nach Nigeria zurückkehren möchte. Seine Familie erwarte ihn am
Flughafen. Er werde bei ihnen wohnen, bis er eine Arbeitsstelle gefunden habe.
Zusätzlich möchte er sich um seine kranke Mutter kümmern. Er werde sich um eine
Arbeitsstelle im Bereich Administration bemühen. Sollte er dort keinen Job
finden, werde er sich vorübergehend Arbeit in einer Küche suchen. Später möchte
er eine eigene Wohnung und grundsätzlich ein neues Leben aufbauen. Zudem wolle
er regelmässigen Kontakt zu seinen Söhnen. Sobald er genug Geld gespart habe,
plane er, ein eigenes Unternehmen aufzubauen.
Seit mehreren Monaten besuche der
Beschwerdeführer regelmässige Therapiegespräche beim Psychologischen Dienst.
Das R&R-Programm («Reasoning and Rehabilitation Program») sei nie
durchgeführt worden, weshalb er auch nicht daran habe teilnehmen können.
Die Anstaltsleitung führte weiter aus,
aufgrund des angepassten Verhaltens im Vollzugsalltag spreche aus ihrer Sicht
nichts gegen eine bedingte Entlassung. Der Beschwerdeführer sei darum auf den
nächstmöglichen Termin unter Ansetzung einer angemessenen Probezeit bedingt aus
dem Strafvollzug zu entlassen, sofern das Verhalten bis dahin zu keinen
schwerwiegenden Beanstandungen Anlass gebe sowie unter der Voraussetzung einer
unmittelbar an den Vollzug anschliessenden kontrollierten Ausreise aus der
Schweiz. Von der Anordnung einer Sozialaufsicht sei – im Hinblick auf die zu
vollziehende Wegweisung – abzusehen.
4.2
Ergänzend dazu präzisierte der Sicherheitsbeauftragte
(SI/CSD Stv.) der JVA, B.___, zuhanden der Rechtsanwältin des Beschwerdeführers
am 28. September 2016 die näheren Umstände, die zu den Disziplinierungen
geführt hatten. Diese seien in beiden Fällen «höchst brisant» und die Reaktion
des Beschwerdeführers sei zwar der Hausordnung zuwiderlaufend, jedoch für den
Schreibenden mit seinen 35 Dienstjahren verständlich. Es schmerze «in der
Seele, wenn man zu den Handschellen, die ausreichen würden, noch Fussschellen
angelegt» bekomme, um dann «im öffentlichen Raum vorgeführt zu werden». Die
Verweigerung einer Urinprobe führe immer zu einer Disziplinierung. In manchen
Fällen lasse sich aber über den Sinn und Zweck einer Urinprobe streiten –
allerdings nicht mit den Insassen. Wäre der Beschwerdeführer in einer anderen
Anstalt untergebracht gewesen, hätte er nach Meinung des Sicherheitsbeauftragten
vielleicht nie eine Urinprobe abgeben müssen. Die Betäubungsmittelpolitik sei
von Anstalt zu Anstalt verschieden.
4.3
Der Therapieverlaufsbericht der «forio»
AG (Forensisches Institut Zentralschweiz) vom 5. August 2016 hält zum
Behandlungssetting zunächst fest, der Beschwerdeführer habe seit dem 5.
November 2015 freiwillig wöchentlich stattfindende Therapiesitzungen im
Einzelsetting bei der Psychologin aufgenommen. Die bis dahin 29 Sitzungen seien
in englischer Sprache durchgeführt worden. Übergeordnetes Ziel sei die
Verminderung der Rückfallgefahr für neue einschlägige Delikte. Der
Beschwerdeführer habe sich auch über eine R&R2-Schulung informiert, es sei
aber im fraglichen Zeitpunkt keine angeboten worden und es gebe auch keine
Möglichkeit, diese auf Englisch zu besuchen.
Sodann wird dargelegt, dass beim
Beschwerdeführer augenscheinlich keine psychischen Störungen vorlägen. Seine
Persönlichkeit werde vor allem durch seine Impulsivität und aufbrausende Art
beschrieben. Er sei selber der Meinung, er trage viel Wut und Enttäuschung in
sich, dies seit seiner Kindheit. Der Beschwerdeführer sei ausserordentlich stur
im Denken und in seinen Einstellungen, jedoch fähig, andere Meinungen
anzuhören. Ebenfalls zeige er eine starke traditionelle Wertvorstellung, in der
die Mutter eine zentrale Rolle einnehme. Aufgrund seiner Erfahrungen in der
Vergangenheit (Trennung von der Ex-Frau) zeige sich der Beschwerdeführer
zurückhaltend und bekunde Mühe, Vertrauen aufzubauen. Im therapeutischen
Verlauf seien die Themen Wut, Impulsivität, Familie und Vertrauen thematisiert
worden. Der Beschwerdeführer sei jeweils zuverlässig zu den Therapiesitzungen
erschienen und habe, nach anfänglichen Schwierigkeiten, ein hinreichend
vertrauensvolles Arbeitsbündnis zur Therapeutin aufbauen können. Der
Beschwerdeführer habe während seiner Inhaftierung tragische Schicksalsschläge
erlebt, so den Tod eines Bruders und des Vaters, die schwere Erkrankung der
Mutter und die prägende Scheidung von seiner Ex-Frau. Er trage als ältester
Sohn viel Verantwortung für seine Geschwister und deren Familien, eine Aufgabe,
die ihm enorm wichtig sei. Das Delikt habe er in einer Sitzung erläutert, er
sei jedoch nicht bereit gewesen, dieses aufzuarbeiten. Eine Tataufbereitung im
eigentlichen Sinn habe nicht stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe sich aber
bereit gezeigt, deliktrelevante Faktoren zu identifizieren und damit zu
arbeiten. Somit seien das Thema Wut und der Umgang damit sowie die Anspannung
und Entspannung zum «roten Faden» der Therapie geworden. Das Delikt sei stetig
wieder angesprochen und in die Analyse mit einbezogen worden. Bei der
Schilderung der gemeinsamen Therapiearbeit führt die Psychologin u.a. aus, es
sei dem Beschwerdeführer gut gelungen, Strategien im Umgang mit Wut im Alltag
umzusetzen.
Bis zur möglichen bedingten Entlassung
im Oktober 2016 sei eine Weiterführung der Therapie indiziert. Weitere Ziele
seien das Erarbeiten von Strategien und Optionen im Umgang mit der Sturheit des
Beschwerdeführers, insbesondere beim Verstehen und Annehmen von anderen
Meinungen und in Diskussionen. Weiter stehe die Bearbeitung seines persönlichen
Risikomanagements an. Es sei von zentraler Wichtigkeit, dass der
Beschwerdeführer seine eigenen Risikofaktoren besser und differenzierter kenne.
Bezüglich der Entlassung habe der Beschwerdeführer klare Vorstellungen, was er
machen möchte. Er plane, zurück nach Nigeria zu fliegen, um sich um die kranke
Mutter zu kümmern und werde vorerst bei der Familie leben. Anschliessend wolle
er seine Kinder besuchen und einen Job im Administrativwesen finden. Sein
grosses Ziel sei, sich irgendwann selbständig zu machen.
Abschliessend hielt die Psychologin
fest, zum aktuellen Zeitpunkt könne aus therapeutischer Sicht bezüglich der
Legalprognose und des Rückfallrisikos keine fundierte Aussage gemacht werden.
4.4
Kurz gehalten ist der Bericht der
Bewährungshilfe vom 17. August 2016. Dort wird ausgeführt, seit Mai 2015 habe
der Beschwerdeführer zwar therapeutische Sitzungen wahrgenommen, sich aber
nicht vertieft mit der Tat auseinandergesetzt. Ebenfalls gehe aus dem Bericht
der Therapeutin nicht hervor, dass der Beschwerdeführer die Verantwortung
übernommen und sich ernsthaft auf einen Veränderungsprozess eingelassen hätte.
Ebenso wenig sei es ihm gelungen, den Vollzug ohne weitere Beanstandungen zu
meistern, er habe zweimal diszipliniert werden müssen. Die Bewährungshilfe
könne der bedingten Entlassung zum heutigen Zeitpunkt (also im August 2016)
nicht zustimmen.
4.5
Gestützt auf diese Ausgangslage
schloss das Amt für Justizvollzug, der Beschwerdeführer werde als Persönlichkeitstäter
erachtet, bei welchem davon auszugehen sei, dass situative Umstände bei der
Tatbegehung eine untergeordnete Rolle gespielt hätten. So arbeite «forio» denn
auch vor allem an deliktrelevanten Persönlichkeitsauffälligkeiten beim
Beschwerdeführer und nenne als deliktrelevante Faktoren ausschliesslich solche.
Eine eigentliche Tataufarbeitung habe nicht stattgefunden. Dies lasse darauf
schliessen, dass der Beschwerdeführer «immer noch weit weg von einer
Verantwortungsübernahme für das eigene Handeln» sei. Anfangs August habe der
Beschwerdeführer noch über kein tragfähiges Risikomanagement verfügt. Dem versuchten
vorsätzlichen Tötungsdelikt hätten vor allem fest in der Persönlichkeit verankerte
dysfunktionale Verhaltensweisen zugrunde gelegen. Um zu verhindern, dass es in
einer vergleichbaren Konflikt- und Belastungssituation wieder zu einer Eskalation
unter Gewaltanwendung komme, bedürfe es entweder einer nachhaltigen Veränderung
in der Persönlichkeitsdisposition oder der Beschwerdeführer müsse lernen, sich
besser zu kontrollieren und zu steuern. In Bezug auf Ersteres sei der Zeitbedarf
sehr hoch, in Bezug auf die Fähigkeit zur Selbstkontrolle und –steuerung eine
Tataufarbeitung zentral. In Ansätzen mögen sich aus Sicht des Amts eine
Veränderung in der Persönlichkeit und ein Risikomanagement feststellen lassen,
jedoch könne zum heutigen Zeitpunkt bei weitem noch nicht von einer ausreichend
deliktpräventiven Wirkung ausgegangen werden. Aufgrund der Schwere des Delikts
bedürfe es bei der Gewährung von Vollzugsöffnungen, im Speziellen einer
bedingten Entlassung, einer hohen Handlungssicherheit. Eine solche fehle
weiterhin. Insgesamt sei positiv zu werten, dass sich der Beschwerdeführer
einer freiwilligen ambulanten Therapie unterziehe und die Entlassungsvorbereitungen
nun realistischer erschienen als bei der letzten Prüfung. Es liessen sich
jedoch noch keine bedeutenden und nachhaltigen, legalprognostisch relevanten
Fortschritte erkennen, welche das in der Person des Beschwerdeführers liegende
Rückfallrisiko für schwere Gewaltdelikte ausreichen zu verändern oder kompensieren
vermöchten. Ob die Familie einen schützenden Faktor spiele, müsse offen
gelassen werden. In der Vergangenheit sei dies nicht der Fall gewesen. Es
fänden sich keine Hinweise dafür, dass die Rückfallgefahr bei einer Rückkehr
nach Nigeria geringer wäre als bei einem Verbleib in der Schweiz.
Differenzialprognostisch falle die legalprognostische Einschätzung nach wie vor
ungünstig aus.
5.1
Mit ihrer Argumentation verkennt
die Vorinstanz, dass beim Beschwerdeführer nachgerade keine Therapie verfügt
wurde. Es dürfte denn auch ziemlich schwierig sein, eine solche in einer
Fremdsprache erfolgreich durchzuführen. Dass er sich nun – wenn auch unter dem
Eindruck des letztjährigen Entscheids und um eine bedingte Entlassung zu
erreichen – dennoch freiwillig etlichen Therapiesitzungen unterzogen hat, ist
ihm zugute zu halten. Die Anforderungen, welche die Vorinstanz an die Verminderung
der Rückfallgefahr stellt, lassen eine bedingte Entlassung grundsätzlich
illusorisch werden, dies, obwohl sie eigentlich den Regelfall darstellen
sollte. Hinzu kommt, dass der Therapieverlaufsbericht durchaus positive Aspekte
erwähnt. Auch wenn keine eigentliche Deliktsaufarbeitung im engeren Sinn
möglich war – was schon aufgrund sprachlicher Barrieren nicht einfach sein
dürfte –, hat der Beschwerdeführer sich doch bemüht, Strategien zu erarbeiten,
um mit seiner Wut umzugehen. Hinzu kommt, dass das Delikt an sich nicht einfach
verdrängt wurde. Wie dem Bericht der «forio» zu entnehmen ist, sei dieses
stetig wieder angesprochen und in die Analyse mit einbezogen worden. Das
ordentliche Strafende ist am 21. Dezember 2017 erreicht. Ob die Legalprognose
mittels Therapie bis dahin tatsächlich massgeblich verbessert werden kann,
scheint zweifelhaft, zumal die Motivation des Beschwerdeführers durch den
abschlägigen Entscheid des DdI ziemlich gedämpft worden sein dürfte.
5.2
Des Weitern ist zu beachten, dass
der Beschwerdeführer im Verlaufe des gesamten Vollzugs nie gewalttätig
aufgefallen ist. Zwar wurde er dieses Jahr zweimal diszipliniert. Indes sind
diese Vorfälle nicht deliktrelevant und lassen nicht per se auf eine mangelnde
Anpassungsbereitschaft des Beschwerdeführers schliessen. Die dazu gemachten
Relativierungen des Sicherheitsbeauftragten der JVA sind durchaus nachvollziehbar.
Wie der Antrag der JVA Lenzburg vom 4. Juli 2016 zeigt, wurde sein Verhalten
weiterhin positiv beurteilt. Der Beschwerdeführer ist denn auch kein Wiederholungstäter,
was bei der Beurteilung der Rückfallgefahr ebenfalls in die Waagschale zu werfen
ist.
5.3
Konkreter – wenn auch nicht
wirklich ausgereift und überprüfbar – sind mittlerweile die Vorstellungen des Beschwerdeführers
zu seinem Leben in Nigeria nach dem Strafvollzug. Ein starkes Motiv für seinen
Rückkehrwillen scheint die Betreuung der kranken Mutter zu sein. Er hat sich,
soweit ersichtlich, realistische Gedanken zu seiner Wohnsituation (bei seiner
Familie) und den beruflichen Aussichten gemacht. Dabei zieht der
Beschwerdeführer auch in Erwägung, seine im Strafvollzug erlangten Kenntnisse
in der Heimat anzuwenden und allenfalls in einer Küche zu arbeiten, bis sich
bessere Möglichkeiten bieten. Dies scheint plausibel und ein ausgereifterer
Plan als noch vor einem Jahr.
5.4
Künftiges Verhalten lässt sich
nicht (mit Sicherheit) voraussagen. Für eine bedingte Entlassung ist nicht die
Überzeugung vorauszusetzen, der Verurteilte werde sich bewähren. Es genügt,
wenn dies vernünftigerweise erwartet werden kann (vgl. Cornelia Koller in:
Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel
2013, Art. 86 StGB N 15). Wie gesehen verlangt das Bundesgericht keine Gewissheit,
dass sich der Beschwerdeführer gebessert hat. In BGE 133 IV 201 hatte es den
Fall eines einschlägig vorbestraften Beschwerdeführers zu beurteilen und hielt
in E. 3.2 fest: «Soll nämlich die bedingte Entlassung nach dem klaren Willen
des Gesetzgebers die Regel bilden, geht es nicht an, die günstige Legalprognose
gestützt allein auf das (Bedenken weckende) Vorleben zu verneinen». Es dürfe
weder allein auf das Vorleben des Beschwerdeführers abgestellt, noch das Schutzbedürfnis
der Bevölkerung verabsolutiert werden, weil mit dieser Argumentation die
bedingte Entlassung für jeden einschlägig vorbestraften Täter von vornherein
ausgeschlossen wäre, was Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung widerspreche,
eine Überschreitung des Ermessensspielraum darstelle und damit Art. 86 Abs. 1
StGB verletze (vgl. BGE 133 IV 201 E. 3.2 S. 206 f).
Wenn dies für einen einschlägig
vorbestraften Täter gilt, muss diese Überlegung vorliegend erst recht zu berücksichtigen
sein, da keine derartigen Vorstrafen zur Diskussion stehen. Einzig auf das (bislang
einmalige) ausschlaggebende Delikt und die mangelhafte, aber nicht gänzlich
fehlende Auseinandersetzung mit der Tat abzustellen und daraus ein nicht hinnehmbares
Rückfallrisiko abzuleiten, geht nicht an.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit
als begründet, sie ist gutzuheissen: Die Verfügung des Departements des Innern
vom 13. Oktober 2016 ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist bedingt zu entlassen.
Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, um mit dem Migrationsamt die
Modalitäten der Ausschaffung des Beschwerdeführers nach Nigeria zu organisieren.
7.
Die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung
ihrer Person als unentgeltliche Rechtsvertreterin. Über das Gesuch wurde bisher
nicht entschieden. Mit dem Obsiegen im Beschwerdeverfahren ist das Gesuch
gegenstandslos geworden. Der Kanton Solothurn hat demnach die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen. Gemäss der von der Rechtsanwältin
des Beschwerdeführers eingereichten, angemessenen Honorarnote ist der Aufwand
für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht zu entschädigen. Dies
ergibt eine Entschädigung von total CHF 2‘372.20 (11.92 Stunden à CHF 180.00 zuzügl.
CHF 51.50 Auslagen + 8 % MWST), welche vom Kanton Solothurn zu bezahlen ist (§
77.
VRG i.V.m. §§ 160 und 161 des Gebührentarifs, GT, BGS 615.11).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die
Verfügung des Departements des Innern vom 13. Oktober 2016 wird aufgehoben.
2. Die Sache wird an das Departement des
Innern zurückgewiesen zur bedingten Entlassung von A.___, verbunden mit der
Organisation der Ausschaffung von A.___ nach Nigeria in Rücksprache mit dem
Migrationsamt des Kantons Solothurn.
3. Der Kanton Solothurn trägt die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht.
4. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine
Parteienschädigung von CHF 2‘372.20 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige
Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes
massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman