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Entscheid

VWBES.2016.389

Verweigerung der bedingten Entlassung

24. November 2016Deutsch21 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___, geboren am 1. Oktober

1984, von Nigeria, wurde mit Urteil der Strafkammer des Obergerichts des Kantons

Solothurn vom 16. Januar 2013 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und wegen

Erschleichens einer Leistung (geringfügiges Vermögensdelikt) zu einer

Freiheitsstrafe von 7 Jahren und einer Busse von CH 150.00 (Ersatzfreiheitsstrafe

2 Tage) verurteilt. Die bis dahin erstandene Untersuchungshaft sowie die Zeit

im vorzeitigen Strafvollzug (18. Dezember 2010 bis 16. Januar 2013) wurden an

die Freiheitsstrafe angerechnet. Seit dem 11. September 2012 befindet sich A.___

in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Lenzburg.

2. Das ordentliche Strafende dieser

Freiheitsstrafe fällt auf den 21. Dezember 2017. Zwei Drittel der Strafe und

damit der früheste Zeitpunkt für eine bedingte Entlassung waren am 19. August

2015 erreicht.

3. Das Staatssekretariat für Migration

(SEM) war am 29. November 2012 auf das Asylgesuch von A.___ nicht eingetreten und

hatte ihn aus der Schweiz weggewiesen. Damit steht fest, dass er die Schweiz

nach Verbüssung der Haftstrafe zu verlassen hat.

4. Mit Schreiben vom 22. Mai 2015

stellte A.___ ein Gesuch um bedingte Entlassung nach Art. 86 Schweizerisches

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0).

5. Nachdem das Departement des Innern

(DdI) einen Führungsbericht der JVA Lenzburg (mit Ergänzung) und eine

Stellungnahme der Bewährungshilfe eingeholt und A.___ das rechtliche Gehör

gewährt hatte, verfügte es am 30. Juli 2015, A.___ werde die bedingte

Entlassung auf den 19. August 2015 verweigert und es sei vor Ablauf eines

Jahres erneut zu prüfen, ob die bedingte Entlassung gewährt werden könne. Zusammengefasst

zog das DdI das Fazit, die Schlussfolgerungen der Vollzugsbehörde seien

nachvollziehbar, schlüssig und konsistent. Das Vollzugsverhalten müsse bestenfalls

als durchzogen beurteilt werden und es müsse vom Fortbestehen der Risikofaktoren,

auch zur Begehung von erneuten schweren Gewaltdelikten, ausgegangen werden.

6. Eine dagegen eingereichte

Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil VWBES.2015.296 vom 15. Oktober

2015 ab. Allerdings zog es abschliessend in Erwägung, dass bei einem weiter

anhaltenden problemlosen Vollzug (ohne Disziplinierungen) und einer Klärung des

sozialen Empfangraums in Nigeria eine vorzeitige Entlassung kombiniert mit

einer Ausschaffung nach Nigeria gestützt auf den Bericht der Abteilung Straf-

und Massnahmenvollzug anlässlich der nächsten Prüfung wohl nicht mehr

verweigert werden könne.

7. Am 4. Juli 2016 liess die

Vollzugsleitung der JVA Lenzburg dem Amt für Justizvollzug das Gesuch von A.___

um bedingte Entlassung zukommen, dies zusammen mit einem Empfehlungsschreiben.

Die Rechtsanwältin des Gesuchstellers ersuchte das Amt mit Schreiben vom 20.

Juli 2016 zusätzlich, die Entlassungsvorbereitungen in die Wege zu leiten.

Begründet wurde der Entlassungsantrag sinngemäss damit, dass seit dem Urteil

des Verwaltungsgerichts beinahe 10 Monate vergangen seien, eine Zeit, in der A.___

alles unternommen habe, um die an ihn gestellten Anforderungen für eine bedingte

Entlassung zu erfüllen. Er habe ein Entlassungssetting in Nigeria und nehme

regelmässig an Therapiegesprächen teil.

8. Nachdem das Amt für Justizvollzug

einen Therapieverlaufsbericht und eine schrift­liche Empfehlung der Bewährungshilfe

eingeholt hatte, gewährte es A.___ das rechtliche Gehör und stellte ihm in

Aussicht, beim Departement die Verweigerung der bedingten Entlassung zu

beantragen. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2016 folgte das DdI diesem Antrag: Es

verweigerte die bedingte Entlassung auf den 13. Oktober 2016.

9. Dagegen gelangte A.___ mit Eingabe

vom 18. Oktober 2016 ans Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der

angefochtenen Verfügung des DdI und die Gewährung der bedingten Entlassung aus

dem Strafvollzug. Gleichzeitig ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und

Verbeiständung. Er machte sinngemäss und im Wesentlichen geltend, er erfülle

alle Voraussetzungen nach Art. 86 StGB. Weshalb ihm das DdI entgegen der Empfehlung

der JVA Lenzburg die bedingte Entlassung verweigere, sei unverständlich.

10. Das Amt für Justizvollzug schloss

namens des DdI am 14. November 2016 auf Abweisung der Beschwerde.

11. Der Beschwerdeführer wiederum

hielt in seiner Eingabe vom 16. November 2016 sinngemäss an seinen Anträgen und

deren Begründung fest.

12. Für die weiteren Ausführungen der

Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 des Justizvollzugsgesetzes, JUVG, BGS

331.

, i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist

durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Der dem Beschwerdeführer

auferlegten Freiheitsstrafe liegt gemäss Urteil des Obergerichts vom 16. Januar

2013.

folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer sei vom späteren

Opfer vor weiteren Bewohnern einer Asylunterkunft beleidigt und geringfügig

körperlich verletzt worden. Nach einer Auseinandersetzung sei der Beschwerdeführer

in die Küche gegangen, habe ein Messer geholt und das Opfer vor der Tür

«abgepasst». Als dieses aus der Tür getreten sei, habe er es mit mehreren Stichen

eines 11.5 cm langen Messer im Bereich von Kopf, Hals und Schulter

verletzt und somit die unmittelbare Gefahr einer lebensgefährlichen Verletzung

mit Todesfolge geschaffen. Sein Motiv sei ehrlos und egoistisch gewesen.

2.2

Hat der Gefangene zwei Drittel

seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige

Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug

rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder

Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB). Die zuständige Behörde prüft von Amtes

wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht

der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören (Art. 86 Abs. 2 StGB).

Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde

mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86

Abs. 3 StGB).

2.3

Für die bedingte Entlassung

zuständige Behörde im Kanton Solothurn ist das Departement des Innern (vgl. § 6

lit. b JUVG i.V.m. § 3 lit. b der entsprechenden Vollzugsverordnung, JUVV, BGS

331.

).

2.4

Die bedingte Entlassung bildet die

Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Der bedingt

Entlassene soll den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit

möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse

der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je

hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige

Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem

Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs

vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung

und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt.

Dabei steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 133 IV

201.

E. 2.3 mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Differentialprognose ist

sodann zu prüfen, ob die Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten bei einer

bedingten Entlassung oder bei Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen

ist. Bei Vorliegen zweier eindeutig negativer Prognosen ist die bedingte

Entlassung aus spezialpräventiver Sicht zu verweigern (vgl. Cornelia Koller in:

Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel

2013, Art. 86 N 16).

2.5

Unbestrittenermassen erfüllt sind

im vorliegenden Fall die formellen Voraus-setzungen der bedingten Entlassung

nach Art. 86 StGB. Das Departement des Innern hat als zuständige Behörde über

die bedingte Entlassung entschieden, der Beschwerdeführer hat zwei Drittel

seiner Freiheitsstrafe verbüsst, ihm wurde das rechtliche Gehör gewährt, und

die Berichte der Anstaltsleitung und der Bewährungshilfe liegen vor.

3.

Das Verwaltungsgericht hat sich

bereits im Oktober 2015 eingehend mit dem Fall des Beschwerdeführers befasst,

weshalb sich ausführliche Erwägungen zu den von Gesetz und Rechtsprechung

formulierten Anforderungen erübrigen. Der Vollständigkeit halber seien aber

gewisse grundsätzliche Darlegungen dennoch wiederholt.

3.1

Fraglich ist wiederum das

Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers.

Die Gewichtung dieser Voraussetzungen ist in der Lehre umstritten. Die Praxis

in der Rechtsprechung des Bundesgerichts tendiert seit längerer Zeit dazu,

verstärkt auf spezialpräventive Kriterien abzustellen. Ein vorbildliches

Verhalten im Strafvollzug ist nicht mehr unabdingbare Voraussetzung für eine

bedingte Entlassung. Das Bundesgericht stellte sogar fest, es sei fraglich, ob

das Benehmen des Inhaftierten während des Strafvollzuges überhaupt noch als selbständiges

Kriterium oder bloss als Teilelement bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten

im Gesamtzusammenhang mitzuberücksichtigen sei. Es sei im Wesentlichen auf die

Bewährungsprognose abzustellen (vgl. BGE 133 IV 201; BGE 119 lV 5; BGE 124 lV

193). Das Benehmen während des Vollzugs ist allerdings nicht völlig ausser Acht

zu lassen. Ungeachtet der Schwerpunkte, welche die heutige Rechtsprechung bezüglich

der Gewichtung der einzelnen Kriterien setzt, darf die Norm keinesfalls entgegen

dem Wortlaut ausgelegt werden. Art. 86 Abs. 1 StGB nennt ausdrücklich das

Erfordernis, das Verhalten während des Strafvollzuges dürfe nicht gegen eine

Entlassung sprechen.

3.2

Welche Art von Delikt zur

Freiheitsstrafe geführt hat, ist an sich für die Prognose nicht entscheidend.

Die Entlassung darf nicht für gewisse Tatkategorien erschwert werden. Die

Umstände der Straftat sind insoweit beachtlich, als sie Rückschlüsse auf die

Täterpersönlichkeit und damit auf das künftige Verhalten erlauben. Ob die mit

einer bedingten Entlassung in gewissem Masse stets verbundene Gefahr neuer

Delikte zu verantworten ist, hängt im Übrigen nicht nur davon ab, wie wahrscheinlich

ein neuer Fehltritt ist, sondern auch von der Bedeutung des eventuell bedrohten

Rechtsguts. So darf bei unbedeutenden Eigentumsdelikten ein höheres Risiko

eingegangen werden als bei Gewaltverbrechen gegen hochwertige Rechtsgüter wie

Leib und Leben. Bei der Würdigung der Bewährungsaussichten ist ein vernünftiges

Mittelmass zu halten in dem Sinne, dass nicht jede noch so entfernte Gefahr

neuer Straftaten eine Verweigerung der bedingten Entlassung zu begründen

vermag, ansonsten dieses Institut seines Sinnes beraubt würde. Es darf aber

auch nicht aufgrund einzelner günstiger Faktoren die bedingte Entlassung bewilligt

werden, obwohl gewichtigere Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche

sprechen (Urteil 6B_1188/2015 des Bundesgerichts vom 22. Februar 2016 E. 1.1.4,

mit Hinweis auf BGE 124 IV 193 E. 3).

4.

Schon in seinem letztjährigen

Urteil hat das Verwaltungsgericht in E. 4.8 festgehalten, bei einem weiter

anhaltenden problemlosen Vollzug (ohne Disziplinierungen) und einer Klärung des

sozialen Empfangsraums (in Nigeria) könne eine vorzeitige bedingte Entlassung

kombiniert mit einer Ausschaffung nach Nigeria gestützt auf den Bericht (zur

Beurteilung des aktuellen Rückfallrisikos) der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

anlässlich der nächsten Prüfung wohl nicht mehr verweigert werden, zumal unklar

erscheine, woraus sich eine Pflicht zur Vorlage der Vollzugsöffnung an die

KOFAKO (nach Art. 75a StGB) wegen Gemeingefahr ergeben solle. Es fragt sich

also, ob diese Voraussetzungen nun erfüllt sind.

4.1

Dem von der JVA Lenzburg

gestellten Gesuch um bedingte Entlassung vom 4. Juli 2016 ist zu

entnehmen, dass der Beschwerdeführer noch immer in der Küche arbeitet, jedoch

nun hauptsächlich beim Kochen hilft. Die Gewerbemeister seien nach wie vor

zufrieden mit seinen Leistungen.

Der Beschwerdeführer besuche nun seit

mehreren Monaten regelmässig Therapiesitzungen bei der Psychologin der JVA.

Diesbezüglich sei ein separater Bericht einzufordern.

Der Beschwerdeführer halte sich meist

an die Hausordnung und befolge die Weisungen der Vollzugsangestellten ohne

Widerrede. Von den insgesamt drei durchgeführten Urinproben hätten zwei ein

negatives Ergebnis auf Cannabis, Kokain und Opiate ergeben. Eine Urinprobe habe

der Beschwerdeführer verweigert. Seit dem 26. Mai 2015 sei es zu zwei

nennenswerten Disziplinierungen gekommen, am 20. Januar 2016 zu fünf Tagen

Arrest wegen Verweigerung der Urinprobe und am 17. Juni 2016 zu einer Umtriebsentschädigung

von CHF 100.00 wegen Verweigerung von Hand- und Fussfesseln für den

Polizeitransport ins Röntgeninstitut Aarau.

Der Beschwerdeführer habe im

persönlichen Gespräch mit dem Sozialdienst angegeben, dass er nach der bedingten

Entlassung nach Nigeria zurückkehren möchte. Seine Familie erwarte ihn am

Flughafen. Er werde bei ihnen wohnen, bis er eine Arbeitsstelle gefunden habe.

Zusätzlich möchte er sich um seine kranke Mutter kümmern. Er werde sich um eine

Arbeitsstelle im Bereich Administration bemühen. Sollte er dort keinen Job

finden, werde er sich vorübergehend Arbeit in einer Küche suchen. Später möchte

er eine eigene Wohnung und grundsätzlich ein neues Leben aufbauen. Zudem wolle

er regelmässigen Kontakt zu seinen Söhnen. Sobald er genug Geld gespart habe,

plane er, ein eigenes Unternehmen aufzubauen.

Seit mehreren Monaten besuche der

Beschwerdeführer regelmässige Therapiegespräche beim Psychologischen Dienst.

Das R&R-Programm («Reasoning and Rehabilitation Program») sei nie

durchgeführt worden, weshalb er auch nicht daran habe teilnehmen können.

Die Anstaltsleitung führte weiter aus,

aufgrund des angepassten Verhaltens im Vollzugsalltag spreche aus ihrer Sicht

nichts gegen eine bedingte Entlassung. Der Beschwerdeführer sei darum auf den

nächstmöglichen Termin unter Ansetzung einer angemessenen Probezeit bedingt aus

dem Strafvollzug zu entlassen, sofern das Verhalten bis dahin zu keinen

schwerwiegenden Beanstandungen Anlass gebe sowie unter der Voraussetzung einer

unmittelbar an den Vollzug anschliessenden kontrollierten Ausreise aus der

Schweiz. Von der Anordnung einer Sozialaufsicht sei – im Hinblick auf die zu

vollziehende Wegweisung – abzusehen.

4.2

Ergänzend dazu präzisierte der Sicherheitsbeauftragte

(SI/CSD Stv.) der JVA, B.___, zuhanden der Rechtsanwältin des Beschwerdeführers

am 28. September 2016 die näheren Umstände, die zu den Disziplinierungen

geführt hatten. Diese seien in beiden Fällen «höchst brisant» und die Reaktion

des Beschwerdeführers sei zwar der Hausordnung zuwiderlaufend, jedoch für den

Schreibenden mit seinen 35 Dienstjahren verständlich. Es schmerze «in der

Seele, wenn man zu den Handschellen, die ausreichen würden, noch Fussschellen

angelegt» bekomme, um dann «im öffentlichen Raum vorgeführt zu werden». Die

Verweigerung einer Urinprobe führe immer zu einer Disziplinierung. In manchen

Fällen lasse sich aber über den Sinn und Zweck einer Urinprobe streiten –

allerdings nicht mit den Insassen. Wäre der Beschwerdeführer in einer anderen

Anstalt untergebracht gewesen, hätte er nach Meinung des Sicherheitsbeauftragten

vielleicht nie eine Urinprobe abgeben müssen. Die Betäubungsmittelpolitik sei

von Anstalt zu Anstalt verschieden.

4.3

Der Therapieverlaufsbericht der «forio»

AG (Forensisches Institut Zentralschweiz) vom 5. August 2016 hält zum

Behandlungssetting zunächst fest, der Beschwerdeführer habe seit dem 5.

November 2015 freiwillig wöchentlich stattfindende Therapiesitzungen im

Einzelsetting bei der Psychologin aufgenommen. Die bis dahin 29 Sitzungen seien

in englischer Sprache durchgeführt worden. Übergeordnetes Ziel sei die

Verminderung der Rückfallgefahr für neue einschlägige Delikte. Der

Beschwerdeführer habe sich auch über eine R&R2-Schulung informiert, es sei

aber im fraglichen Zeitpunkt keine angeboten worden und es gebe auch keine

Möglichkeit, diese auf Englisch zu besuchen.

Sodann wird dargelegt, dass beim

Beschwerdeführer augenscheinlich keine psychischen Störungen vorlägen. Seine

Persönlichkeit werde vor allem durch seine Impulsivität und aufbrausende Art

beschrieben. Er sei selber der Meinung, er trage viel Wut und Enttäuschung in

sich, dies seit seiner Kindheit. Der Beschwerdeführer sei ausserordentlich stur

im Denken und in seinen Einstellungen, jedoch fähig, andere Meinungen

anzuhören. Ebenfalls zeige er eine starke traditionelle Wertvorstellung, in der

die Mutter eine zentrale Rolle einnehme. Aufgrund seiner Erfahrungen in der

Vergangenheit (Trennung von der Ex-Frau) zeige sich der Beschwerdeführer

zurückhaltend und bekunde Mühe, Vertrauen aufzubauen. Im therapeutischen

Verlauf seien die Themen Wut, Impulsivität, Familie und Vertrauen thematisiert

worden. Der Beschwerdeführer sei jeweils zuverlässig zu den Therapiesitzungen

erschienen und habe, nach anfänglichen Schwierigkeiten, ein hinreichend

vertrauensvolles Arbeitsbündnis zur Therapeutin aufbauen können. Der

Beschwerdeführer habe während seiner Inhaftierung tragische Schicksalsschläge

erlebt, so den Tod eines Bruders und des Vaters, die schwere Erkrankung der

Mutter und die prägende Scheidung von seiner Ex-Frau. Er trage als ältester

Sohn viel Verantwortung für seine Geschwister und deren Familien, eine Aufgabe,

die ihm enorm wichtig sei. Das Delikt habe er in einer Sitzung erläutert, er

sei jedoch nicht bereit gewesen, dieses aufzuarbeiten. Eine Tataufbereitung im

eigentlichen Sinn habe nicht stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe sich aber

bereit gezeigt, deliktrelevante Faktoren zu identifizieren und damit zu

arbeiten. Somit seien das Thema Wut und der Umgang damit sowie die Anspannung

und Entspannung zum «roten Faden» der Therapie geworden. Das Delikt sei stetig

wieder angesprochen und in die Analyse mit einbezogen worden. Bei der

Schilderung der gemeinsamen Therapiearbeit führt die Psychologin u.a. aus, es

sei dem Beschwerdeführer gut gelungen, Strategien im Umgang mit Wut im Alltag

umzusetzen.

Bis zur möglichen bedingten Entlassung

im Oktober 2016 sei eine Weiterführung der Therapie indiziert. Weitere Ziele

seien das Erarbeiten von Strategien und Optionen im Umgang mit der Sturheit des

Beschwerdeführers, insbesondere beim Verstehen und Annehmen von anderen

Meinungen und in Diskussionen. Weiter stehe die Bearbeitung seines persönlichen

Risikomanagements an. Es sei von zentraler Wichtigkeit, dass der

Beschwerdeführer seine eigenen Risikofaktoren besser und differenzierter kenne.

Bezüglich der Entlassung habe der Beschwerdeführer klare Vorstellungen, was er

machen möchte. Er plane, zurück nach Nigeria zu fliegen, um sich um die kranke

Mutter zu kümmern und werde vorerst bei der Familie leben. Anschliessend wolle

er seine Kinder besuchen und einen Job im Administrativwesen finden. Sein

grosses Ziel sei, sich irgendwann selbständig zu machen.

Abschliessend hielt die Psychologin

fest, zum aktuellen Zeitpunkt könne aus therapeutischer Sicht bezüglich der

Legalprognose und des Rückfallrisikos keine fundierte Aussage gemacht werden.

4.4

Kurz gehalten ist der Bericht der

Bewährungshilfe vom 17. August 2016. Dort wird ausgeführt, seit Mai 2015 habe

der Beschwerdeführer zwar therapeutische Sitzungen wahrgenommen, sich aber

nicht vertieft mit der Tat auseinandergesetzt. Ebenfalls gehe aus dem Bericht

der Therapeutin nicht hervor, dass der Beschwerdeführer die Verantwortung

übernommen und sich ernsthaft auf einen Veränderungsprozess eingelassen hätte.

Ebenso wenig sei es ihm gelungen, den Vollzug ohne weitere Beanstandungen zu

meistern, er habe zweimal diszipliniert werden müssen. Die Bewährungshilfe

könne der bedingten Entlassung zum heutigen Zeitpunkt (also im August 2016)

nicht zustimmen.

4.5

Gestützt auf diese Ausgangslage

schloss das Amt für Justizvollzug, der Beschwerdeführer werde als Persönlichkeitstäter

erachtet, bei welchem davon auszugehen sei, dass situative Umstände bei der

Tatbegehung eine untergeordnete Rolle gespielt hätten. So arbeite «forio» denn

auch vor allem an deliktrelevanten Persönlichkeitsauffälligkeiten beim

Beschwerdeführer und nenne als deliktrelevante Faktoren ausschliesslich solche.

Eine eigentliche Tataufarbeitung habe nicht stattgefunden. Dies lasse darauf

schliessen, dass der Beschwerdeführer «immer noch weit weg von einer

Verantwortungsübernahme für das eigene Handeln» sei. Anfangs August habe der

Beschwerdeführer noch über kein tragfähiges Risikomanagement verfügt. Dem versuchten

vorsätzlichen Tötungsdelikt hätten vor allem fest in der Persönlichkeit verankerte

dysfunktionale Verhaltensweisen zugrunde gelegen. Um zu verhindern, dass es in

einer vergleichbaren Konflikt- und Belastungssituation wieder zu einer Eskalation

unter Gewaltanwendung komme, bedürfe es entweder einer nachhaltigen Veränderung

in der Persönlichkeitsdisposition oder der Beschwerdeführer müsse lernen, sich

besser zu kontrollieren und zu steuern. In Bezug auf Ersteres sei der Zeitbedarf

sehr hoch, in Bezug auf die Fähigkeit zur Selbstkontrolle und –steuerung eine

Tataufarbeitung zentral. In Ansätzen mögen sich aus Sicht des Amts eine

Veränderung in der Persönlichkeit und ein Risikomanagement feststellen lassen,

jedoch könne zum heutigen Zeitpunkt bei weitem noch nicht von einer ausreichend

deliktpräventiven Wirkung ausgegangen werden. Aufgrund der Schwere des Delikts

bedürfe es bei der Gewährung von Vollzugsöffnungen, im Speziellen einer

bedingten Entlassung, einer hohen Handlungssicherheit. Eine solche fehle

weiterhin. Insgesamt sei positiv zu werten, dass sich der Beschwerdeführer

einer freiwilligen ambulanten Therapie unterziehe und die Entlassungsvorbereitungen

nun realistischer erschienen als bei der letzten Prüfung. Es liessen sich

jedoch noch keine bedeutenden und nachhaltigen, legalprognostisch relevanten

Fortschritte erkennen, welche das in der Person des Beschwerdeführers liegende

Rückfallrisiko für schwere Gewaltdelikte ausreichen zu verändern oder kompensieren

vermöchten. Ob die Familie einen schützenden Faktor spiele, müsse offen

gelassen werden. In der Vergangenheit sei dies nicht der Fall gewesen. Es

fänden sich keine Hinweise dafür, dass die Rückfallgefahr bei einer Rückkehr

nach Nigeria geringer wäre als bei einem Verbleib in der Schweiz.

Differenzialprognostisch falle die legalprognostische Einschätzung nach wie vor

ungünstig aus.

5.1

Mit ihrer Argumentation verkennt

die Vorinstanz, dass beim Beschwerdeführer nachgerade keine Therapie verfügt

wurde. Es dürfte denn auch ziemlich schwierig sein, eine solche in einer

Fremdsprache erfolgreich durchzuführen. Dass er sich nun – wenn auch unter dem

Eindruck des letztjährigen Entscheids und um eine bedingte Entlassung zu

erreichen – dennoch freiwillig etlichen Therapiesitzungen unterzogen hat, ist

ihm zugute zu halten. Die Anforderungen, welche die Vor­instanz an die Verminderung

der Rückfallgefahr stellt, lassen eine bedingte Entlassung grundsätzlich

illusorisch werden, dies, obwohl sie eigentlich den Regelfall darstellen

sollte. Hinzu kommt, dass der Therapieverlaufsbericht durchaus positive Aspekte

erwähnt. Auch wenn keine eigentliche Deliktsaufarbeitung im engeren Sinn

möglich war – was schon aufgrund sprachlicher Barrieren nicht einfach sein

dürfte –, hat der Beschwerdeführer sich doch bemüht, Strategien zu erarbeiten,

um mit seiner Wut umzugehen. Hinzu kommt, dass das Delikt an sich nicht einfach

verdrängt wurde. Wie dem Bericht der «forio» zu entnehmen ist, sei dieses

stetig wieder angesprochen und in die Analyse mit einbezogen worden. Das

ordentliche Strafende ist am 21. Dezember 2017 erreicht. Ob die Legalprognose

mittels Therapie bis dahin tatsächlich massgeblich verbessert werden kann,

scheint zweifelhaft, zumal die Motivation des Beschwerdeführers durch den

abschlägigen Entscheid des DdI ziemlich gedämpft worden sein dürfte.

5.2

Des Weitern ist zu beachten, dass

der Beschwerdeführer im Verlaufe des gesamten Vollzugs nie gewalttätig

aufgefallen ist. Zwar wurde er dieses Jahr zweimal diszipliniert. Indes sind

diese Vorfälle nicht deliktrelevant und lassen nicht per se auf eine mangelnde

Anpassungsbereitschaft des Beschwerdeführers schliessen. Die dazu gemachten

Relativierungen des Sicherheitsbeauftragten der JVA sind durchaus nachvollziehbar.

Wie der Antrag der JVA Lenzburg vom 4. Juli 2016 zeigt, wurde sein Verhalten

weiterhin positiv beurteilt. Der Beschwerdeführer ist denn auch kein Wiederholungstäter,

was bei der Beurteilung der Rückfallgefahr ebenfalls in die Waagschale zu werfen

ist.

5.3

Konkreter – wenn auch nicht

wirklich ausgereift und überprüfbar – sind mittlerweile die Vorstellungen des Beschwerdeführers

zu seinem Leben in Nigeria nach dem Strafvollzug. Ein starkes Motiv für seinen

Rückkehrwillen scheint die Betreuung der kranken Mutter zu sein. Er hat sich,

soweit ersichtlich, realistische Gedanken zu seiner Wohnsituation (bei seiner

Familie) und den beruflichen Aussichten gemacht. Dabei zieht der

Beschwerdeführer auch in Erwägung, seine im Strafvollzug erlangten Kenntnisse

in der Heimat anzuwenden und allenfalls in einer Küche zu arbeiten, bis sich

bessere Möglichkeiten bieten. Dies scheint plausibel und ein ausgereifterer

Plan als noch vor einem Jahr.

5.4

Künftiges Verhalten lässt sich

nicht (mit Sicherheit) voraussagen. Für eine bedingte Entlassung ist nicht die

Überzeugung vorauszusetzen, der Verurteilte werde sich bewähren. Es genügt,

wenn dies vernünftigerweise erwartet werden kann (vgl. Cornelia Koller in:

Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel

2013, Art. 86 StGB N 15). Wie gesehen verlangt das Bundesgericht keine Gewissheit,

dass sich der Beschwerdeführer gebessert hat. In BGE 133 IV 201 hatte es den

Fall eines einschlägig vorbestraften Beschwerdeführers zu beurteilen und hielt

in E. 3.2 fest: «Soll nämlich die bedingte Entlassung nach dem klaren Willen

des Gesetzgebers die Regel bilden, geht es nicht an, die günstige Legalprognose

gestützt allein auf das (Bedenken weckende) Vorleben zu verneinen». Es dürfe

weder allein auf das Vorleben des Beschwerdeführers abgestellt, noch das Schutzbedürfnis

der Bevölkerung verabsolutiert werden, weil mit dieser Argumentation die

bedingte Entlassung für jeden einschlägig vorbestraften Täter von vornherein

ausgeschlossen wäre, was Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung widerspreche,

eine Überschreitung des Ermessensspielraum darstelle und damit Art. 86 Abs. 1

StGB verletze (vgl. BGE 133 IV 201 E. 3.2 S. 206 f).

Wenn dies für einen einschlägig

vorbestraften Täter gilt, muss diese Überlegung vorliegend erst recht zu berücksichtigen

sein, da keine derartigen Vorstrafen zur Diskus­sion stehen. Einzig auf das (bislang

einmalige) ausschlaggebende Delikt und die mangelhafte, aber nicht gänzlich

fehlende Auseinandersetzung mit der Tat abzustellen und daraus ein nicht hinnehmbares

Rückfallrisiko abzuleiten, geht nicht an.

6.

Die Beschwerde erweist sich somit

als begründet, sie ist gutzuheissen: Die Verfügung des Departements des Innern

vom 13. Oktober 2016 ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist bedingt zu entlassen.

Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, um mit dem Migrationsamt die

Modalitäten der Ausschaffung des Beschwerdeführers nach Nigeria zu organisieren.

7.

Die Rechtsvertreterin des

Beschwerdeführers ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung

ihrer Person als unentgeltliche Rechtsvertreterin. Über das Gesuch wurde bisher

nicht entschieden. Mit dem Obsiegen im Beschwerdeverfahren ist das Gesuch

gegenstandslos geworden. Der Kanton Solothurn hat demnach die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen. Gemäss der von der Rechtsanwältin

des Beschwerdeführers eingereichten, angemessenen Honorarnote ist der Aufwand

für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht zu entschädigen. Dies

ergibt eine Entschädigung von total CHF 2‘372.20 (11.92 Stunden à CHF 180.00 zuzügl.

CHF 51.50 Auslagen + 8 % MWST), welche vom Kanton Solothurn zu bezahlen ist (§

77.

VRG i.V.m. §§ 160 und 161 des Gebührentarifs, GT, BGS 615.11).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die

Verfügung des Departements des Innern vom 13. Oktober 2016 wird aufgehoben.

2. Die Sache wird an das Departement des

Innern zurückgewiesen zur bedingten Entlassung von A.___, verbunden mit der

Organisation der Ausschaffung von A.___ nach Nigeria in Rücksprache mit dem

Migrationsamt des Kantons Solothurn.

3. Der Kanton Solothurn trägt die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht.

4. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine

Parteienschädigung von CHF 2‘372.20 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige

Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel

und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes

massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman