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Entscheid

VWBES.2016.393

fürsorgerische Unterbringung

25. Oktober 2016Deutsch16 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 28. September 2011 verurteilte

das Amtsgericht Solothurn-Lebern B.___ wegen Brandstiftung, mehrfacher

versuchter Störung des Eisenbahnverkehrs, Schreckung der Bevölkerung sowie

Drohung zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten. Gleichzeitig ordnete es eine

therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB an. Vom Vorwurf der versuchten

schweren Körperverletzung sprach es ihn frei. Das Urteil ist rechtskräftig.

2. Das Amt für Justizvollzug hob die

stationäre therapeutische Massnahme von B.___ am 2. Juli 2015 wegen Aussichtslosigkeit

auf. Antragsgemäss ordnete hierauf das Amtsgericht Solothurn-Lebern am 15.

Dezember 2015 die nachträgliche Verwahrung von B.___ an. Eine dagegen erhobene

Beschwerde hiess die Beschwerdekammer des Obergerichts am 11. August 2016 gut

und ordnete an, B.___ sei am 17. August 2016 um 17.00 Uhr aus dem «Verwahrungsvollzug»

zu entlassen.

3. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

(KESB) Olten-Gösgen eröffnete hierauf ein Verfahren zur Prüfung von

Erwachsenenschutzmassnahmen und teilte B.___ mit, dass sie ihn am 17. August

2016 persönlich anhören werde. Gleichzeitig wurden die Vorakten des Amtes für

soziale Sicherheit, beinhaltend das Gutachten von Dr. med. X.___ vom 18. April

2011 zu B.___, beigezogen. Der amtliche Verteidiger von B.___ im Strafverfahren

teilte der KESB am 16. August 2016 mit, dass er diesen im

Erwachsenenschutzverfahren nicht vertreten werde.

4. Am 17. August 2016 erstattete das

Amt für Justizvollzug eine Gefährdungsmeldung und belegte diese u.a. mit dem

Gutachten von Dr. med. Y.___ vom 6. November 2015. Daraufhin hörte die KESB B.___

am 17. August 2016 im Untersuchungsgefängnis (UG) Olten ein erstes Mal

persönlich an.

5. Weil das Bundesgericht einer von

der Staatsanwaltschaft Solothurn eingereichten Beschwerde am 17. August 2016

die aufschiebende Wirkung erteilte, verfügte der Präsident der KESB

Olten-Gösgen am 22. August 2016 die Sistierung des Verfahrens zur Prüfung von

Erwachsenenschutzmassnahmen.

6. Das Bundesgericht wies die

Beschwerde der Staatsanwaltschaft Solothurn gegen den Entscheid der Beschwerdekammer

mit Urteil 6B_875/2016 vom 3. Oktober 2016 ab. Es entschied, B.___ sei

unverzüglich, spätestens innert sieben Tagen ab Erhalt des Urteils, aus dem

Freiheitsentzug zu entlassen. Die siebentägige Frist wurde gesetzt, damit «die

Vorinstanz diesbezüglich allfällige Vorkehrungen in die Wege leiten» könne,

«wie etwa die von ihr bereits im angefochtenen Urteil in Erwägung gezogenen

Massnahmen des Erwachsenenschutzrechts […]».

7. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2016

ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn die KESB Olten-Gösgen

darum, die fürsorgerische Unterbringung von B.___ zu prüfen.

8. Am 10. Oktober 2016 verfügte der

Vize-Präsident der KESB Olten-Gösgen die Fortsetzung des Verfahrens zur Prüfung

von Erwachsenenschutzmassnahmen und teilte B.___ mit, er werde am 11. Oktober

2016 von der KESB zur Notwendigkeit einer Beistandschaft sowie einer

fürsorgerischen Unterbringung angehört.

Mit Fax vom gleichen Tag zeigte

Rechtsanwalt Valentin Landmann der KESB an, er werde B.___ nun auch im

erwachsenenschutzrechtlichen Verfahren vertreten. Gleichzeitig ersuchte er um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

9. Die KESB Olten-Gösgen hörte B.___

am 11. Oktober 2016 im UG ein zweites Mal persönlich an, beriet den Fall im

Anschluss daran und entschied gleichentags, B.___ werde mittels fürsorgerischer

Unterbringung (FU) im UG Olten zurückgehalten. Die Zuständigkeit zur Entlassung

beliess sie bei der KESB selber.

10. Mit einem als «offenen Brief»

bezeichneten Schreiben vom 16. Oktober 2016 gelangte B.___ an die KESB

Olten-Gösgen und verlangte explizit seine sofortige Entlassung.

11. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2016

(Eingang beim Verwaltungsgericht am 24. Oktober 2016) erhob Rechtsanwalt

Valentin Landmann namens seines Mandanten Beschwerde gegen den Entscheid der

KESB Olten-Gösgen vom 11. Oktober 2016. Er beantragte dessen Aufhebung und die

Anweisung an das Amt für Justizvollzug bzw. das UG Olten, den Beschwerdeführer

umgehend auf freien Fuss zu setzen. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der

aufschiebenden Wirkung und um angemessene Entschädigung für den seit 13.

Oktober 2016 erlittenen Freiheitsentzug. Zudem stellte er Antrag auf Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

12. Das Verwaltungsgericht verzichtet

auf die Einholung von Vernehmlassungen und Akten.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (Art. 450 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch,

ZGB, SR 210, i.V.m. § 130 Abs. 1 Gesetz über die Einführung des schweizerischen

Zivilgesetzbuches, EG ZGB, BGS 211.1). Der

Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und

damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Das Gesuch um Gewährung der

aufschiebenden Wirkung wird mit diesem Urteil hinfällig.

1.3

Soweit der Beschwerdeführer

etwaige Schadenersatzansprüche gegen den Staat wegen unrechtmässigen

Freiheitsentzugs stellt, ist darauf in diesem Verfahren nicht einzutreten.

2.

Nach Art. 426 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an

geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten

Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung

nicht anders erfolgen kann. Dabei sind auch die Belastung und der Schutz von

Angehörigen und Dritten zu berücksichtigen. Die betroffene Person wird

entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt

sind.

2.1

Der Beschwerdeführer bestreitet einerseits, überhaupt Dritte zu gefährden. Andererseits

stellt er in Abrede, dass es sich beim UG um eine «geeignete Anstalt» im Sinne

des Gesetzes handle. Sodann bemängelt er das Fehlen eines Behandlungsplans und

rügt, die aus den Strafverfahren beigezogenen Gutachten seien nicht zum

konkreten Verfahren erstellt worden. Insofern fehle es an einem Gutachten im

Sinn von Art. 450e Abs. 3 ZGB.

2.2

Damit die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung gerechtfertigt ist,

muss die in eine Einrichtung einzuweisende Person zunächst an einem Schwächezustand

leiden. Die Gründe hierzu sind in Art. 426 ZGB abschliessend aufgezählt. Das

Gesetz verwendet mit der psychischen Störung und der geistigen Behinderung zwar

Bezeichnungen aus der Medizin, doch handelt es sich um juristische Begriffe.

Diese sind von den Behörden und Gerichten auszulegen, auch wenn sie sich dafür

auf medizinische Erkenntnisse abzustützen haben (Thomas Geiser/Mario

Etzensberger in: Thomas Geiser/Ruth E. Reusser: Basler Kommentar,

Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 426 ZGB N 12 f.; KOKES [Hrsg.],

Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht (mit Mustern), Zürich/St. Gallen 2012,

Rz 10.6, nachfolgend zitiert als: KOKES-Praxisanleitung).

Der

Begriff der psychischen Störung ist aus der modernen Medizin entnommen und umfasst

die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, unabhängig davon, ob sie

körperliche oder nicht körperliche Ursachen haben. Es wird auf die Klassifikation

der WHO (ICD, International Classification of Disturbances) abgestellt. Eine FU

setzt voraus, dass eine psychische Störung diagnostiziert und in der Verfügung

genau bezeichnet wird (Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 ZGB N 15; Christof

Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, Rz 265 f. und

Rz 267 ff.).

2.3

Dass beim Beschwerdeführer eine psychische Störung im Sinne des Gesetzes

vorliegt, dürfte aufgrund der im strafrechtlichen Verfahren eingeholten

Gutachten unbestritten sein. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass sich die

KESB auf die Erkenntnisse aus dem Strafverfahren stützt. Fraglich ist indes, ob

die übrigen Voraussetzungen für die Anordnung einer FU gegeben sind.

3.1

Analog zum alten Recht ist eine

Voraussetzung für die Anordnung der FU die besondere Schutzbedürftigkeit,

welche nur mit einem Freiheitsentzug erbracht werden kann. Dieser muss die

persönliche Fürsorge sicherstellen. Darunter sind einerseits therapeutische Massnahmen

und andererseits jede Form von Betreuung, deren eine Person für ein

menschenwürdiges Dasein bedarf, zu verstehen. Fürsorgebedürftig ist ein Mensch,

wenn er auch nur für kurze Zeit im persönlichen Bereich nicht mehr für sich

selbst sorgen kann und Hilfe benötigt, um eine durch den Schwächezustand bedingte

ernsthafte Gefährdung seines psychischen und/oder physischen Wohls abzuwenden

(Bernhart, a.a.O., Rz 315; Barbara Caviezel-Jost: Die materiellen Voraussetzungen

der fürsorgerischen Freiheitsentziehung, Stans 1988, S. 272 f.). Die FU dient

dem Schutz der betroffenen Person, nicht ihrer Umgebung. Entsprechend ist die

Fremdgefährdung weder eine Unterbringungsvoraussetzung, noch für die Unterbringung

ausreichend. Das geltende Recht hält im Gegensatz zum früheren zwar ausdrücklich

fest, dass nicht nur die Belastung, sondern auch der Schutz Angehöriger und

Dritter zu berücksichtigen sind. Der Schutz kann aber nie für sich allein

ausschlaggebend sein (zum Ganzen: Thomas Geiser / Mario Etzensberger, in: Thomas

Geiser / Ruth Reusser [Hrsg.]: Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel

2012, Art. 426 N 41 ff., mit Hinweisen zur Botschaft Erwachsenenschutz BBl 2006

7062). Die betroffene Person soll vor einer Versorgungslücke wegen Überforderung

ihres Umfeldes geschützt werden. Eine Fremdgefährdung allein genügt für die

Anordnung einer FU nicht. Massnahmen aus dem straf- und polizeilichen Bereich

sowie andere zivilrechtliche Massnahmen sollen hier vorgehen (siehe dazu Nora

Bertschi / Boas Loeb, Schutz vor gefährlichem Verhalten? Zur Bedeutung von

Fremdgefährdung im Erwachsenenschutzrecht, Zeitschrift für Kindes- und

Erwachsenenschutz (ZKE) 2016 S. 263 ff., S. 270).

3.2

Umstritten ist in Rechtsprechung

und Lehre, inwiefern allenfalls das Abhalten vor der Begehung schwerer Straftaten

zum Schutz der Betroffenen vor sich selber zulässig sein soll. In der

Botschaft (BBl 2006 7062 f.) wurde damals wörtlich ausgeführt: «Auch der Schutz

Dritter darf in die Beurteilung einbezogen werden, kann allerdings für sich

allein nicht ausschlaggebend sein. Indessen gehört es letztlich ebenfalls zum

Schutzauftrag, etwa eine kranke, verwirrte Person davon abzuhalten, eine

schwere Straftat zu begehen». Auf diesen Satz hat sich das Bundesgericht denn

auch im Urteil BGE 138 III 593 gestützt: Ein 17-jähriger Mann hatte sich

mehrmals an einer Prostituierten vergangen und diese getötet, worauf er vom

zuständigen Jugendgericht in einer geschlossenen Anstalt untergebracht wurde.

Nach Ablauf der strafrechtlichen Massnahmen bestand nach Einschätzung der

involvierten Fachpersonen eine erhebliche Rückfallgefahr. Das Bundesgericht

hielt fest, das Gesetz sehe keine Unterbringung allein wegen Fremdgefährdung

vor. Es gelangt jedoch zum Schluss, wer die Sicherheit anderer bedrohe, sei

persönlich schutzbedürftig (E. 5.2) und schützte die angeordnete fürsorgerische

Freiheitsentziehung. Das (inzwischen mehrfach bestätigte) Urteil (etwa

5A_765/2015 vom 23. November 2015,5A_228/2016 vom 11. Juli 2016) löste in der

Lehre heftige Kritik aus. Abgelehnt werden u.a. die mit dem Urteil verbundene

Zweckentfremdung der FU und die Möglichkeit, jemanden ohne Manifestation der

Gefährlichkeit zu verwahren. Auch erscheint der Lehre unklar, welche drohenden

Straftaten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Anordnung einer

behördlichen Unterbringung rechtfertigen können und welche Wahrscheinlichkeit

der weiteren Begehung dabei in Zukunft vorausgesetzt wird (Bertschi/Loeb,

a.a.O., S. 271 mit Hinweisen). Im Urteil 5A_765/2015 vom 23. November 2015

argumentierte das Bundesgericht zusätzlich, es liege nicht im Interesse einer

psychisch kranken Person, sich der Gefahr einer schweren Straftat gegen Dritte

auszusetzen, womit sie im Ergebnis nicht nur Dritte, sondern letztlich in gewisser

Weise auch sich selbst gefährde. In diesem Zusammenhang sei insbesondere auf

die strafrechtlichen Folgen einer solchen Tat und deren finanzielle

Konsequenzen für den von der psychischen Störung Betroffenen hinzuweisen.

3.3

Die von der Lehre gegenüber dieser

Rechtsprechung geäusserten Bedenken treffen auch auf den vorliegenden Fall zu.

So wurde die Möglichkeit einer Verwahrung des Beschwerdeführers

höchstrichterlich verneint, weil dieser gemäss den verbindlichen

Sachverhaltsfeststellungen des Urteils vom 28. September 2011 weder bei der

Brandstiftung noch bei der versuchten Störung des Eisenbahnverkehrs Personen

verletzt oder konkret gefährdet hatte. Wurde nun also die ursprünglich

angeordnete stationäre Massnahme zufolge Aussichtslosigkeit rechtskräftig aufgehoben,

eine Verwahrung aber als unzulässig erachtet, kann es nicht angehen, Dritte

unter dem Stichwort «Selbstschutz» nun mittels FU vor dem Beschwerdeführer zu

schützen. Dies mag unbefriedigend sein (zumal der Beschwerdeführer die

gutachterlich prognostizierte Rückfallgefahr inzwischen mit einem von ihm

gelegten Zellenbrand womöglich bestätigt hat), ist aber in Kauf zu nehmen. Im

Vordergrund stehen bei der FU der Fürsorgegedanke und der Schutz einer Person

vor sich selber. Durch diesen Fokus grenzt sich das Erwachsenenschutzrecht vom

Strafrecht ab. Wie Bertschi/Loeb zu Recht ausführen, ist bei der Berücksichtigung

von Drittinteressen stets Vorsicht und Zurückhaltung geboten, ansonsten das

Erwachsenenschutzrecht Gefahr läuft, zu einem niederschwelligen Strafrecht zu

verkommen (Bertschi/Loeb, a.a.O., S. 276). Selbst wenn aber das (arg

strapazierte) Argument des Selbstschutzes zugunsten Dritter vollständig

überzeugen würde, zeigen die nachfolgenden Erwägungen, dass die angeordnete FU (auch)

aus anderen Gründen aufzuheben ist.

4.1

Die Unterbringung darf nur in

einer geeigneten Einrichtung erfolgen. Der Begriff der Einrichtung ist weit

auszulegen. Gemeint ist jede organisatorische Einheit, in der einer Person ohne

oder gegen ihren Willen persönliche Fürsorge unter spürbarer Einschränkung der

Bewegungsfreiheit erbracht werden kann (Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426

N. 35 mit zahlreichen Hinweisen). Ob eine Einrichtung geeignet ist, hängt eng

mit dem Einweisungszweck zusammen. Daraus ergeben sich die spezifischen Behandlungs-

und Betreuungserfordernisse. Die Einrichtung muss über ein dem Patienten

angepasstes Angebot und eine dafür notwendige Fachkompetenz verfügen, sodass

eine sachgerechte Fürsorge gewährleistet ist. Eine Einrichtung muss allerdings

nicht ideal sein und beste therapeutische Behandlungsmöglichkeiten bieten. Ein

allzu strenger Massstab an die Eignung der Anstalt würde zahlreiche

Einweisungen gänzlich verhindern. Die Einrichtung muss die wesentlichen

Schutzbedürfnisse der eingewiesenen Person abdecken. Nur ausnahmsweise kann

diese Voraussetzung auch bei einer Strafanstalt gegeben sein (BGE 112 II 488).

Einen Antrag, dies auszuschliessen, hatte das Parlament anlässlich der

Einführung der Bestimmungen über den früheren FFE ausdrücklich abgelehnt (Geiser/Etzensberger,

Art. 426 N. 37). Im zitierten BGE 112 II 488 wies das Bundesgericht in E. 4b

darauf hin, wenn sich die Unterbringung in einer Strafanstalt als unumgänglich

erweise, weil der Betroffene andere Personen oder sich selbst gefährde, so sei

jedenfalls ein strenger Massstab an die Anstalt anzulegen. Die fürsorgerische

Freiheitsentziehung sei so zu vollziehen, dass die Unterbringung in einer

Anstalt sich deutlich vom Strafvollzug abhebe. In E. 4c präzisierte es, kaum

eine Anstalt werde alles an Fürsorge- und Behandlungsmethoden anbieten, was im

Einzelfall als erwünscht erscheinen könnte. Es müsse genügen, dass die Anstalt

mit den ihr normalerweise zur Verfügung stehenden organisatorischen und personellen

Mitteln in der Lage sei, wesentliche Bedürfnisse nach Fürsorge und Betreuung

des Eingewiesenen zu befriedigen.

Die Beurteilung der Geeignetheit hängt

damit in starkem Masse auch von der bestehenden psychiatrischen Versorgungsstruktur

ab (Bernhart, a.a.O., Rz 413 ff.; KOKES-Praxisanleitung, a.a.O., Rz 10.10 und 10.12).

Weil die Einrichtung dem Unterbringungszweck entsprechen muss, wird mit dem

Unterbringungsentscheid auch über das Betreuungs- bzw. Behandlungskonzept

entschieden. Dieses sollte im Entscheid auch möglichst genau umschrieben

werden. Es wird sich allerdings regelmässig nicht um einen eigentlichen

Behandlungsplan handeln, da dieser der behandelnde Arzt mit dem Patienten

auszuarbeiten hat. Dessen Rahmen ist aber im Einweisungsentscheid abzustecken

(Geiser / Etzensberger, a.a.O., Art. 426 N. 38).

4.2

Das Bundesgericht hat im Urteil

vom 3. Oktober 2016 festgehalten, die Voraussetzungen für eine nachträgliche

Verwahrung des Beschwerdeführers seien nicht erfüllt, was zur Folge habe, dass

er auf freien Fuss zu setzen sei (E. 3.3 und 4.1). Eine besondere Gefährdungssituation

lag demnach im Zeitpunkt der Anordnung der FU nicht vor. Der Beschwerdeführer

weigert sich, sich stationär oder ambulant behandeln zu lassen. Das Amt für

Justizvollzug hatte die stationäre Massnahme am 2. Juli 2015 denn auch zufolge

Aussichtslosigkeit aufgehoben. Warum das UG nun die geeignete Einrichtung für

eine nicht näher definierte Behandlung des Beschwerdeführers sein soll, ist

nicht ersichtlich. Die Vorinstanz gesteht in dem Sinne zu, die derzeitige Unterbringung

sei sicher nicht ideal und komme nur als Übergangslösung in Frage. Sie sei aber

auch nicht gänzlich ungeeignet. Dem Beschwerdeführer könne die erforderliche

Behandlung und Betreuung in Form psychotherapeutischer Einzelgespräche geboten

werden, sofern er dazu bereit sei. Dies ist er erklärtermassen nicht. Es

handelt sich bei den erwähnten Gesprächen um rein theoretisch mögliche

Therapieangebote, die nicht weiter konkretisiert wurden. Sie stehen überhaupt

nicht zur Diskussion, das hat der Beschwerdeführer mit seinem bisherigen Verhalten

deutlich gezeigt. Ihn nun aber im UG zurückzubehalten, bis eine nicht näher

bezeichnete Lösung gefunden ist, ist nicht zulässig. Mit der FU wird im

vorliegenden Fall sozusagen durch die Hintertüre, eine zivilrechtliche «Verwahrung»

eingeführt, nachdem die strafrechtlichen Mittel ausgeschöpft wurden.

5.1

Die FU muss weiter verhältnismässig

sein. Sie ist nur zulässig, wenn keine leichteren Massnahmen der betroffenen

Person einen genügenden Schutz gewähren, mit dieser Massnahme hingegen ein

solcher voraussichtlich erreicht werden kann.

5.2

Das Bundesgericht hatte extra eine

siebentägige Frist bis zur Entlassung des Beschwerdeführers gesetzt, damit

allfällige im Entscheid vom 11. August 2016 in Erwägung gezogenen Massnahmen

des Erwachsenenschutzrechts in die Wege geleitet werden könnten. Die

Beschwerdekammer des Obergerichts hatte im erwähnten Entscheid (E. VII. 4) dargelegt,

der Beschwerdeführer benötige eine Begleitung, die idealerweise sein Vertrauen

geniesse, die ihm beistehen und auch eingreifen könne, sollte er wiederum in

einen derartigen Handlungsdruck geraten, dass er überzeugt sei, die

Gesellschaft mittels einer Aktion auf die grossen Probleme aufmerksam machen zu

müssen. Eine ambulante Massnahme scheide dabei aus, ebenso aber auch Bewährungshilfe,

da keine bedingte Entlassung zur Diskussion stehe. Angezeigt sei indessen eine

Massnahme des Erwachsenenschutzes gestützt auf Art. 62c Abs. 5 StGB, weshalb

der Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen entsprechend Mitteilung gemacht und

ihr eine Kopie des vorliegenden Urteils zugestellt werde. Zu denken sei dabei

in erster Linie an eine die Handlungsfähigkeit nicht einschränkende

Begleitbeistandschaft nach Art. 393 ZGB. Der Beschwerdeführer werde dringend

ersucht, dieser Massnahme zuzustimmen (die Zustimmung der betroffenen Person

ist zwingendes Erfordernis einer Begleitbeistandschaft). Sollte er dies nicht

tun und sollte sich zeigen, dass er entgegen seinen Aussagen nicht straffrei

bleiben könne, müsste die Erwachsenenschutzbehörde wohl andere, strengere

Formen von behördlichen Massnahmen prüfen.

5.3

Ob vorliegend bereits andere

Massnahmen, insbesondere die von der Beschwerdekammer angeregte Begleitbeistandschaft,

geprüft worden sind, geht aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor. Dies

kann letztlich dahingestellt bleiben, obwohl eine fehlende derartige Abklärung

ein Indiz für die Unverhältnismässigkeit der FU ist.

Die obigen Erwägungen zeigen, dass die

Voraussetzungen für eine FU schon mangels Geeignetheit der Einrichtung nicht

gegeben sind, nachdem sämtliche Therapieversuche seit 2011 am fehlenden Willen

des Beschwerdeführers gescheitert sind. Aufgabe des Erwachsenenschutzes ist in

erster Linie der Schutz einer Person vor sich selber. Hier steht klar der

Schutz der Öffentlichkeit im Fokus. Dazu ist die FU nicht das richtige Mittel,

auch wenn die Beweggründe der KESB und der Organe, welche die Gefährdungsmeldungen

gemacht haben, durchaus nachvollziehbar sind (vgl. dazu insbesondere Art. 453

ZGB). Im Augenblick sind die Voraussetzungen für eine FU im UG Olten schon

mangels Geeignetheit der Einrichtung und fehlendem Behandlungskonzept nicht

gegeben.

6.

Zusammenfassend kann festgehalten

werden, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Anordnung einer

FU nicht erfüllt sind. Die Beschwerde ist entsprechend gutzuheissen und der

Beschwerdeführer umgehend aus dem UG zu entlassen.

7.

Der Kanton Solothurn hat die Kosten

des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht zu tragen (§ 77 VRG i.V.m. Art. 106

der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Über die Entschädigung

von Rechtsanwalt Valentin Landmann wird zufolge Dringlichkeit in einem Nachentscheid

befunden.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und

der Entscheid der KESB Olten-Gösgen vom 11. Oktober 2016 aufgehoben.

2. B.___ ist sofort aus der

fürsorgerischen Unterbringung im Untersuchungsgefängnis Olten zu entlassen.

3. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht trägt der Kanton Solothurn.

4. Über die Parteientschädigung von

Rechtsanwalt Valentin Landmann wird in einem Nachentscheid befunden.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist

nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad