VWBES.2016.393
fürsorgerische Unterbringung
25. Oktober 2016Deutsch16 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 25. Oktober 2016
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
B.___ vertreten durch Rechtsanwalt Valentin
N.J. Landmann, Zürich
Beschwerdeführer
gegen
KESB Olten-Gösgen,
Beschwerdegegnerin
betreffend fürsorgerische
Unterbringung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 28. September 2011 verurteilte
das Amtsgericht Solothurn-Lebern B.___ wegen Brandstiftung, mehrfacher
versuchter Störung des Eisenbahnverkehrs, Schreckung der Bevölkerung sowie
Drohung zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten. Gleichzeitig ordnete es eine
therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB an. Vom Vorwurf der versuchten
schweren Körperverletzung sprach es ihn frei. Das Urteil ist rechtskräftig.
2. Das Amt für Justizvollzug hob die
stationäre therapeutische Massnahme von B.___ am 2. Juli 2015 wegen Aussichtslosigkeit
auf. Antragsgemäss ordnete hierauf das Amtsgericht Solothurn-Lebern am 15.
Dezember 2015 die nachträgliche Verwahrung von B.___ an. Eine dagegen erhobene
Beschwerde hiess die Beschwerdekammer des Obergerichts am 11. August 2016 gut
und ordnete an, B.___ sei am 17. August 2016 um 17.00 Uhr aus dem «Verwahrungsvollzug»
zu entlassen.
3. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
(KESB) Olten-Gösgen eröffnete hierauf ein Verfahren zur Prüfung von
Erwachsenenschutzmassnahmen und teilte B.___ mit, dass sie ihn am 17. August
2016 persönlich anhören werde. Gleichzeitig wurden die Vorakten des Amtes für
soziale Sicherheit, beinhaltend das Gutachten von Dr. med. X.___ vom 18. April
2011 zu B.___, beigezogen. Der amtliche Verteidiger von B.___ im Strafverfahren
teilte der KESB am 16. August 2016 mit, dass er diesen im
Erwachsenenschutzverfahren nicht vertreten werde.
4. Am 17. August 2016 erstattete das
Amt für Justizvollzug eine Gefährdungsmeldung und belegte diese u.a. mit dem
Gutachten von Dr. med. Y.___ vom 6. November 2015. Daraufhin hörte die KESB B.___
am 17. August 2016 im Untersuchungsgefängnis (UG) Olten ein erstes Mal
persönlich an.
5. Weil das Bundesgericht einer von
der Staatsanwaltschaft Solothurn eingereichten Beschwerde am 17. August 2016
die aufschiebende Wirkung erteilte, verfügte der Präsident der KESB
Olten-Gösgen am 22. August 2016 die Sistierung des Verfahrens zur Prüfung von
Erwachsenenschutzmassnahmen.
6. Das Bundesgericht wies die
Beschwerde der Staatsanwaltschaft Solothurn gegen den Entscheid der Beschwerdekammer
mit Urteil 6B_875/2016 vom 3. Oktober 2016 ab. Es entschied, B.___ sei
unverzüglich, spätestens innert sieben Tagen ab Erhalt des Urteils, aus dem
Freiheitsentzug zu entlassen. Die siebentägige Frist wurde gesetzt, damit «die
Vorinstanz diesbezüglich allfällige Vorkehrungen in die Wege leiten» könne,
«wie etwa die von ihr bereits im angefochtenen Urteil in Erwägung gezogenen
Massnahmen des Erwachsenenschutzrechts […]».
7. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2016
ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn die KESB Olten-Gösgen
darum, die fürsorgerische Unterbringung von B.___ zu prüfen.
8. Am 10. Oktober 2016 verfügte der
Vize-Präsident der KESB Olten-Gösgen die Fortsetzung des Verfahrens zur Prüfung
von Erwachsenenschutzmassnahmen und teilte B.___ mit, er werde am 11. Oktober
2016 von der KESB zur Notwendigkeit einer Beistandschaft sowie einer
fürsorgerischen Unterbringung angehört.
Mit Fax vom gleichen Tag zeigte
Rechtsanwalt Valentin Landmann der KESB an, er werde B.___ nun auch im
erwachsenenschutzrechtlichen Verfahren vertreten. Gleichzeitig ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
9. Die KESB Olten-Gösgen hörte B.___
am 11. Oktober 2016 im UG ein zweites Mal persönlich an, beriet den Fall im
Anschluss daran und entschied gleichentags, B.___ werde mittels fürsorgerischer
Unterbringung (FU) im UG Olten zurückgehalten. Die Zuständigkeit zur Entlassung
beliess sie bei der KESB selber.
10. Mit einem als «offenen Brief»
bezeichneten Schreiben vom 16. Oktober 2016 gelangte B.___ an die KESB
Olten-Gösgen und verlangte explizit seine sofortige Entlassung.
11. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2016
(Eingang beim Verwaltungsgericht am 24. Oktober 2016) erhob Rechtsanwalt
Valentin Landmann namens seines Mandanten Beschwerde gegen den Entscheid der
KESB Olten-Gösgen vom 11. Oktober 2016. Er beantragte dessen Aufhebung und die
Anweisung an das Amt für Justizvollzug bzw. das UG Olten, den Beschwerdeführer
umgehend auf freien Fuss zu setzen. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung und um angemessene Entschädigung für den seit 13.
Oktober 2016 erlittenen Freiheitsentzug. Zudem stellte er Antrag auf Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
12. Das Verwaltungsgericht verzichtet
auf die Einholung von Vernehmlassungen und Akten.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (Art. 450 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch,
ZGB, SR 210, i.V.m. § 130 Abs. 1 Gesetz über die Einführung des schweizerischen
Zivilgesetzbuches, EG ZGB, BGS 211.1). Der
Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und
damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Das Gesuch um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung wird mit diesem Urteil hinfällig.
1.3
Soweit der Beschwerdeführer
etwaige Schadenersatzansprüche gegen den Staat wegen unrechtmässigen
Freiheitsentzugs stellt, ist darauf in diesem Verfahren nicht einzutreten.
2.
Nach Art. 426 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an
geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten
Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung
nicht anders erfolgen kann. Dabei sind auch die Belastung und der Schutz von
Angehörigen und Dritten zu berücksichtigen. Die betroffene Person wird
entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt
sind.
2.1
Der Beschwerdeführer bestreitet einerseits, überhaupt Dritte zu gefährden. Andererseits
stellt er in Abrede, dass es sich beim UG um eine «geeignete Anstalt» im Sinne
des Gesetzes handle. Sodann bemängelt er das Fehlen eines Behandlungsplans und
rügt, die aus den Strafverfahren beigezogenen Gutachten seien nicht zum
konkreten Verfahren erstellt worden. Insofern fehle es an einem Gutachten im
Sinn von Art. 450e Abs. 3 ZGB.
2.2
Damit die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung gerechtfertigt ist,
muss die in eine Einrichtung einzuweisende Person zunächst an einem Schwächezustand
leiden. Die Gründe hierzu sind in Art. 426 ZGB abschliessend aufgezählt. Das
Gesetz verwendet mit der psychischen Störung und der geistigen Behinderung zwar
Bezeichnungen aus der Medizin, doch handelt es sich um juristische Begriffe.
Diese sind von den Behörden und Gerichten auszulegen, auch wenn sie sich dafür
auf medizinische Erkenntnisse abzustützen haben (Thomas Geiser/Mario
Etzensberger in: Thomas Geiser/Ruth E. Reusser: Basler Kommentar,
Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 426 ZGB N 12 f.; KOKES [Hrsg.],
Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht (mit Mustern), Zürich/St. Gallen 2012,
Rz 10.6, nachfolgend zitiert als: KOKES-Praxisanleitung).
Der
Begriff der psychischen Störung ist aus der modernen Medizin entnommen und umfasst
die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, unabhängig davon, ob sie
körperliche oder nicht körperliche Ursachen haben. Es wird auf die Klassifikation
der WHO (ICD, International Classification of Disturbances) abgestellt. Eine FU
setzt voraus, dass eine psychische Störung diagnostiziert und in der Verfügung
genau bezeichnet wird (Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 ZGB N 15; Christof
Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, Rz 265 f. und
Rz 267 ff.).
2.3
Dass beim Beschwerdeführer eine psychische Störung im Sinne des Gesetzes
vorliegt, dürfte aufgrund der im strafrechtlichen Verfahren eingeholten
Gutachten unbestritten sein. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass sich die
KESB auf die Erkenntnisse aus dem Strafverfahren stützt. Fraglich ist indes, ob
die übrigen Voraussetzungen für die Anordnung einer FU gegeben sind.
3.1
Analog zum alten Recht ist eine
Voraussetzung für die Anordnung der FU die besondere Schutzbedürftigkeit,
welche nur mit einem Freiheitsentzug erbracht werden kann. Dieser muss die
persönliche Fürsorge sicherstellen. Darunter sind einerseits therapeutische Massnahmen
und andererseits jede Form von Betreuung, deren eine Person für ein
menschenwürdiges Dasein bedarf, zu verstehen. Fürsorgebedürftig ist ein Mensch,
wenn er auch nur für kurze Zeit im persönlichen Bereich nicht mehr für sich
selbst sorgen kann und Hilfe benötigt, um eine durch den Schwächezustand bedingte
ernsthafte Gefährdung seines psychischen und/oder physischen Wohls abzuwenden
(Bernhart, a.a.O., Rz 315; Barbara Caviezel-Jost: Die materiellen Voraussetzungen
der fürsorgerischen Freiheitsentziehung, Stans 1988, S. 272 f.). Die FU dient
dem Schutz der betroffenen Person, nicht ihrer Umgebung. Entsprechend ist die
Fremdgefährdung weder eine Unterbringungsvoraussetzung, noch für die Unterbringung
ausreichend. Das geltende Recht hält im Gegensatz zum früheren zwar ausdrücklich
fest, dass nicht nur die Belastung, sondern auch der Schutz Angehöriger und
Dritter zu berücksichtigen sind. Der Schutz kann aber nie für sich allein
ausschlaggebend sein (zum Ganzen: Thomas Geiser / Mario Etzensberger, in: Thomas
Geiser / Ruth Reusser [Hrsg.]: Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel
2012, Art. 426 N 41 ff., mit Hinweisen zur Botschaft Erwachsenenschutz BBl 2006
7062). Die betroffene Person soll vor einer Versorgungslücke wegen Überforderung
ihres Umfeldes geschützt werden. Eine Fremdgefährdung allein genügt für die
Anordnung einer FU nicht. Massnahmen aus dem straf- und polizeilichen Bereich
sowie andere zivilrechtliche Massnahmen sollen hier vorgehen (siehe dazu Nora
Bertschi / Boas Loeb, Schutz vor gefährlichem Verhalten? Zur Bedeutung von
Fremdgefährdung im Erwachsenenschutzrecht, Zeitschrift für Kindes- und
Erwachsenenschutz (ZKE) 2016 S. 263 ff., S. 270).
3.2
Umstritten ist in Rechtsprechung
und Lehre, inwiefern allenfalls das Abhalten vor der Begehung schwerer Straftaten
zum Schutz der Betroffenen vor sich selber zulässig sein soll. In der
Botschaft (BBl 2006 7062 f.) wurde damals wörtlich ausgeführt: «Auch der Schutz
Dritter darf in die Beurteilung einbezogen werden, kann allerdings für sich
allein nicht ausschlaggebend sein. Indessen gehört es letztlich ebenfalls zum
Schutzauftrag, etwa eine kranke, verwirrte Person davon abzuhalten, eine
schwere Straftat zu begehen». Auf diesen Satz hat sich das Bundesgericht denn
auch im Urteil BGE 138 III 593 gestützt: Ein 17-jähriger Mann hatte sich
mehrmals an einer Prostituierten vergangen und diese getötet, worauf er vom
zuständigen Jugendgericht in einer geschlossenen Anstalt untergebracht wurde.
Nach Ablauf der strafrechtlichen Massnahmen bestand nach Einschätzung der
involvierten Fachpersonen eine erhebliche Rückfallgefahr. Das Bundesgericht
hielt fest, das Gesetz sehe keine Unterbringung allein wegen Fremdgefährdung
vor. Es gelangt jedoch zum Schluss, wer die Sicherheit anderer bedrohe, sei
persönlich schutzbedürftig (E. 5.2) und schützte die angeordnete fürsorgerische
Freiheitsentziehung. Das (inzwischen mehrfach bestätigte) Urteil (etwa
5A_765/2015 vom 23. November 2015,5A_228/2016 vom 11. Juli 2016) löste in der
Lehre heftige Kritik aus. Abgelehnt werden u.a. die mit dem Urteil verbundene
Zweckentfremdung der FU und die Möglichkeit, jemanden ohne Manifestation der
Gefährlichkeit zu verwahren. Auch erscheint der Lehre unklar, welche drohenden
Straftaten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Anordnung einer
behördlichen Unterbringung rechtfertigen können und welche Wahrscheinlichkeit
der weiteren Begehung dabei in Zukunft vorausgesetzt wird (Bertschi/Loeb,
a.a.O., S. 271 mit Hinweisen). Im Urteil 5A_765/2015 vom 23. November 2015
argumentierte das Bundesgericht zusätzlich, es liege nicht im Interesse einer
psychisch kranken Person, sich der Gefahr einer schweren Straftat gegen Dritte
auszusetzen, womit sie im Ergebnis nicht nur Dritte, sondern letztlich in gewisser
Weise auch sich selbst gefährde. In diesem Zusammenhang sei insbesondere auf
die strafrechtlichen Folgen einer solchen Tat und deren finanzielle
Konsequenzen für den von der psychischen Störung Betroffenen hinzuweisen.
3.3
Die von der Lehre gegenüber dieser
Rechtsprechung geäusserten Bedenken treffen auch auf den vorliegenden Fall zu.
So wurde die Möglichkeit einer Verwahrung des Beschwerdeführers
höchstrichterlich verneint, weil dieser gemäss den verbindlichen
Sachverhaltsfeststellungen des Urteils vom 28. September 2011 weder bei der
Brandstiftung noch bei der versuchten Störung des Eisenbahnverkehrs Personen
verletzt oder konkret gefährdet hatte. Wurde nun also die ursprünglich
angeordnete stationäre Massnahme zufolge Aussichtslosigkeit rechtskräftig aufgehoben,
eine Verwahrung aber als unzulässig erachtet, kann es nicht angehen, Dritte
unter dem Stichwort «Selbstschutz» nun mittels FU vor dem Beschwerdeführer zu
schützen. Dies mag unbefriedigend sein (zumal der Beschwerdeführer die
gutachterlich prognostizierte Rückfallgefahr inzwischen mit einem von ihm
gelegten Zellenbrand womöglich bestätigt hat), ist aber in Kauf zu nehmen. Im
Vordergrund stehen bei der FU der Fürsorgegedanke und der Schutz einer Person
vor sich selber. Durch diesen Fokus grenzt sich das Erwachsenenschutzrecht vom
Strafrecht ab. Wie Bertschi/Loeb zu Recht ausführen, ist bei der Berücksichtigung
von Drittinteressen stets Vorsicht und Zurückhaltung geboten, ansonsten das
Erwachsenenschutzrecht Gefahr läuft, zu einem niederschwelligen Strafrecht zu
verkommen (Bertschi/Loeb, a.a.O., S. 276). Selbst wenn aber das (arg
strapazierte) Argument des Selbstschutzes zugunsten Dritter vollständig
überzeugen würde, zeigen die nachfolgenden Erwägungen, dass die angeordnete FU (auch)
aus anderen Gründen aufzuheben ist.
4.1
Die Unterbringung darf nur in
einer geeigneten Einrichtung erfolgen. Der Begriff der Einrichtung ist weit
auszulegen. Gemeint ist jede organisatorische Einheit, in der einer Person ohne
oder gegen ihren Willen persönliche Fürsorge unter spürbarer Einschränkung der
Bewegungsfreiheit erbracht werden kann (Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426
N. 35 mit zahlreichen Hinweisen). Ob eine Einrichtung geeignet ist, hängt eng
mit dem Einweisungszweck zusammen. Daraus ergeben sich die spezifischen Behandlungs-
und Betreuungserfordernisse. Die Einrichtung muss über ein dem Patienten
angepasstes Angebot und eine dafür notwendige Fachkompetenz verfügen, sodass
eine sachgerechte Fürsorge gewährleistet ist. Eine Einrichtung muss allerdings
nicht ideal sein und beste therapeutische Behandlungsmöglichkeiten bieten. Ein
allzu strenger Massstab an die Eignung der Anstalt würde zahlreiche
Einweisungen gänzlich verhindern. Die Einrichtung muss die wesentlichen
Schutzbedürfnisse der eingewiesenen Person abdecken. Nur ausnahmsweise kann
diese Voraussetzung auch bei einer Strafanstalt gegeben sein (BGE 112 II 488).
Einen Antrag, dies auszuschliessen, hatte das Parlament anlässlich der
Einführung der Bestimmungen über den früheren FFE ausdrücklich abgelehnt (Geiser/Etzensberger,
Art. 426 N. 37). Im zitierten BGE 112 II 488 wies das Bundesgericht in E. 4b
darauf hin, wenn sich die Unterbringung in einer Strafanstalt als unumgänglich
erweise, weil der Betroffene andere Personen oder sich selbst gefährde, so sei
jedenfalls ein strenger Massstab an die Anstalt anzulegen. Die fürsorgerische
Freiheitsentziehung sei so zu vollziehen, dass die Unterbringung in einer
Anstalt sich deutlich vom Strafvollzug abhebe. In E. 4c präzisierte es, kaum
eine Anstalt werde alles an Fürsorge- und Behandlungsmethoden anbieten, was im
Einzelfall als erwünscht erscheinen könnte. Es müsse genügen, dass die Anstalt
mit den ihr normalerweise zur Verfügung stehenden organisatorischen und personellen
Mitteln in der Lage sei, wesentliche Bedürfnisse nach Fürsorge und Betreuung
des Eingewiesenen zu befriedigen.
Die Beurteilung der Geeignetheit hängt
damit in starkem Masse auch von der bestehenden psychiatrischen Versorgungsstruktur
ab (Bernhart, a.a.O., Rz 413 ff.; KOKES-Praxisanleitung, a.a.O., Rz 10.10 und 10.12).
Weil die Einrichtung dem Unterbringungszweck entsprechen muss, wird mit dem
Unterbringungsentscheid auch über das Betreuungs- bzw. Behandlungskonzept
entschieden. Dieses sollte im Entscheid auch möglichst genau umschrieben
werden. Es wird sich allerdings regelmässig nicht um einen eigentlichen
Behandlungsplan handeln, da dieser der behandelnde Arzt mit dem Patienten
auszuarbeiten hat. Dessen Rahmen ist aber im Einweisungsentscheid abzustecken
(Geiser / Etzensberger, a.a.O., Art. 426 N. 38).
4.2
Das Bundesgericht hat im Urteil
vom 3. Oktober 2016 festgehalten, die Voraussetzungen für eine nachträgliche
Verwahrung des Beschwerdeführers seien nicht erfüllt, was zur Folge habe, dass
er auf freien Fuss zu setzen sei (E. 3.3 und 4.1). Eine besondere Gefährdungssituation
lag demnach im Zeitpunkt der Anordnung der FU nicht vor. Der Beschwerdeführer
weigert sich, sich stationär oder ambulant behandeln zu lassen. Das Amt für
Justizvollzug hatte die stationäre Massnahme am 2. Juli 2015 denn auch zufolge
Aussichtslosigkeit aufgehoben. Warum das UG nun die geeignete Einrichtung für
eine nicht näher definierte Behandlung des Beschwerdeführers sein soll, ist
nicht ersichtlich. Die Vorinstanz gesteht in dem Sinne zu, die derzeitige Unterbringung
sei sicher nicht ideal und komme nur als Übergangslösung in Frage. Sie sei aber
auch nicht gänzlich ungeeignet. Dem Beschwerdeführer könne die erforderliche
Behandlung und Betreuung in Form psychotherapeutischer Einzelgespräche geboten
werden, sofern er dazu bereit sei. Dies ist er erklärtermassen nicht. Es
handelt sich bei den erwähnten Gesprächen um rein theoretisch mögliche
Therapieangebote, die nicht weiter konkretisiert wurden. Sie stehen überhaupt
nicht zur Diskussion, das hat der Beschwerdeführer mit seinem bisherigen Verhalten
deutlich gezeigt. Ihn nun aber im UG zurückzubehalten, bis eine nicht näher
bezeichnete Lösung gefunden ist, ist nicht zulässig. Mit der FU wird im
vorliegenden Fall sozusagen durch die Hintertüre, eine zivilrechtliche «Verwahrung»
eingeführt, nachdem die strafrechtlichen Mittel ausgeschöpft wurden.
5.1
Die FU muss weiter verhältnismässig
sein. Sie ist nur zulässig, wenn keine leichteren Massnahmen der betroffenen
Person einen genügenden Schutz gewähren, mit dieser Massnahme hingegen ein
solcher voraussichtlich erreicht werden kann.
5.2
Das Bundesgericht hatte extra eine
siebentägige Frist bis zur Entlassung des Beschwerdeführers gesetzt, damit
allfällige im Entscheid vom 11. August 2016 in Erwägung gezogenen Massnahmen
des Erwachsenenschutzrechts in die Wege geleitet werden könnten. Die
Beschwerdekammer des Obergerichts hatte im erwähnten Entscheid (E. VII. 4) dargelegt,
der Beschwerdeführer benötige eine Begleitung, die idealerweise sein Vertrauen
geniesse, die ihm beistehen und auch eingreifen könne, sollte er wiederum in
einen derartigen Handlungsdruck geraten, dass er überzeugt sei, die
Gesellschaft mittels einer Aktion auf die grossen Probleme aufmerksam machen zu
müssen. Eine ambulante Massnahme scheide dabei aus, ebenso aber auch Bewährungshilfe,
da keine bedingte Entlassung zur Diskussion stehe. Angezeigt sei indessen eine
Massnahme des Erwachsenenschutzes gestützt auf Art. 62c Abs. 5 StGB, weshalb
der Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen entsprechend Mitteilung gemacht und
ihr eine Kopie des vorliegenden Urteils zugestellt werde. Zu denken sei dabei
in erster Linie an eine die Handlungsfähigkeit nicht einschränkende
Begleitbeistandschaft nach Art. 393 ZGB. Der Beschwerdeführer werde dringend
ersucht, dieser Massnahme zuzustimmen (die Zustimmung der betroffenen Person
ist zwingendes Erfordernis einer Begleitbeistandschaft). Sollte er dies nicht
tun und sollte sich zeigen, dass er entgegen seinen Aussagen nicht straffrei
bleiben könne, müsste die Erwachsenenschutzbehörde wohl andere, strengere
Formen von behördlichen Massnahmen prüfen.
5.3
Ob vorliegend bereits andere
Massnahmen, insbesondere die von der Beschwerdekammer angeregte Begleitbeistandschaft,
geprüft worden sind, geht aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor. Dies
kann letztlich dahingestellt bleiben, obwohl eine fehlende derartige Abklärung
ein Indiz für die Unverhältnismässigkeit der FU ist.
Die obigen Erwägungen zeigen, dass die
Voraussetzungen für eine FU schon mangels Geeignetheit der Einrichtung nicht
gegeben sind, nachdem sämtliche Therapieversuche seit 2011 am fehlenden Willen
des Beschwerdeführers gescheitert sind. Aufgabe des Erwachsenenschutzes ist in
erster Linie der Schutz einer Person vor sich selber. Hier steht klar der
Schutz der Öffentlichkeit im Fokus. Dazu ist die FU nicht das richtige Mittel,
auch wenn die Beweggründe der KESB und der Organe, welche die Gefährdungsmeldungen
gemacht haben, durchaus nachvollziehbar sind (vgl. dazu insbesondere Art. 453
ZGB). Im Augenblick sind die Voraussetzungen für eine FU im UG Olten schon
mangels Geeignetheit der Einrichtung und fehlendem Behandlungskonzept nicht
gegeben.
6.
Zusammenfassend kann festgehalten
werden, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Anordnung einer
FU nicht erfüllt sind. Die Beschwerde ist entsprechend gutzuheissen und der
Beschwerdeführer umgehend aus dem UG zu entlassen.
7.
Der Kanton Solothurn hat die Kosten
des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht zu tragen (§ 77 VRG i.V.m. Art. 106
der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Über die Entschädigung
von Rechtsanwalt Valentin Landmann wird zufolge Dringlichkeit in einem Nachentscheid
befunden.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und
der Entscheid der KESB Olten-Gösgen vom 11. Oktober 2016 aufgehoben.
2. B.___ ist sofort aus der
fürsorgerischen Unterbringung im Untersuchungsgefängnis Olten zu entlassen.
3. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht trägt der Kanton Solothurn.
4. Über die Parteientschädigung von
Rechtsanwalt Valentin Landmann wird in einem Nachentscheid befunden.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist
nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad