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Entscheid

VWBES.2016.395

Familiennachzug (Wiedererwägung)

14. Februar 2017Deutsch14 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Ehemann 1 heiratete am 21.

September 2001 die in der Schweiz niedergelassene Landsfrau B.___ und reiste am

23. Februar 2002 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Am 12.

Februar 2007 erhielt Ehemann 1 die Niederlassungsbewilligung. Die Ehe mit B.___

wurde am 3. Juni 2010 geschieden. Am 15. Juli 2011 heiratete Ehemann 1 die

Landsfrau und Mutter seiner drei Kinder, C.___. Kurz darauf, am 17. Oktober

2011, ersuchte er um Nachzug seiner Ehefrau und der drei gemeinsamen Kinder (Sohn

1, geboren am 2. Dezember 1999, Tochter 1, geboren am 29. Februar 2007 und Tochter

2, geboren am 27. Mai 2011). Mit rechtskräftiger Verfügung vom

18. April 2012 widerrief das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt

die Niederlassungsbewilligung von Ehemann 1 wegen Verschweigens von

wesentlichen Tatsachen und wies ihn aus der Schweiz weg.

2. Diesen Entscheid bestätigten am 8.

Januar 2013 das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt und

hierauf am 11. November 2013 auch das kantonale Appellationsgericht. Mit

Schreiben vom 27. Januar 2014 wurde Ehemann 1 eine Frist zum Verlassen der Schweiz

bis 27. April 2014 gesetzt. Daraufhin liess er sich schon am 14. Februar 2014

von C.___ scheiden; nur zwei Monate später, am 14. April 2014, heiratete er die

13 Jahre ältere Schweizerin A.___. Mit Einreichung des Familiennachzugsgesuchs

beim Migrationsamt des Kantons Solothurn wurde am 24. April 2014 (also zehn

Tage nach der Hochzeit) darum ersucht, von der Ausreisefrist abzusehen, sodass Ehemann

1 den Entscheid über das Familiennachzugsgesuch in der Schweiz abwarten könne.

Mit Schreiben vom 30. April 2014 wurde dem von A.___ mandatierten

Rechtsvertreter mitgeteilt, dass die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich

nicht erfüllt seien und Ehemann 1 den Entscheid im Ausland abwarten müsse.

Gemäss Angaben des Rechtsvertreters hat Ehemann 1 die Schweiz am 8. Mai 2014

verlassen.

3. Aufgrund der Hinweise auf rechtsmissbräuchliches

Verhalten wurde die Wohnsituation von Ehemann 1 im Kosovo im November und

Dezember 2014 durch den Migrationsattaché der Schweizer Vertretung in Pristina

überprüft. Im Rahmen der Gehörsgewährung teilte das Migrationsamt dem

Rechtsvertreter im Januar 2015 mit, es werde erwogen, das

Familiennachzugsgesuch wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens abzuweisen.

Am 1. September 2015 erging der

entsprechende Entscheid: Das Migrationsamt verfügte namens des Departements des

Innern (DdI) die Abweisung des Familiennachzugsgesuchs wegen Indizien auf eine

Scheinehe. Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen.

4. Mit Schreiben vom 17. Mai 2016

ersuchte A.___ das Migrationsamt erneut um Bewilligung des Familiennachzugsgesuchs

zugunsten ihres Ehemanns. Sie habe akzeptieren müssen, dass das Migrationsamt

ihr Gesuch am 1. September 2015 abgelehnt habe. Des Weitern gestand sie zu,

dass ihr Ehemann den Kanton Basel-Stadt nicht über seine unehelichen Kinder im

Kosovo informiert habe. Die Kinder seien vor und nach der Ehe geboren. Dazu

warf sie die Frage auf, wie ihr Mann dies den Behörden jedes Mal hätte

mitteilen sollen. Er habe sich um seine Kinder gekümmert und sie finanziell

unterstützt. Die Kindsmutter habe er nicht geheiratet, weil er sie geliebt

habe, sondern aus Verantwortungsgefühl. Die Gesuchstellerin verwahrte sich

sinngemäss gegen den Vorwurf, eine Scheinehe zu führen, und legte ihrem

Schreiben das Familiennachzugsgesuch, ein weiteres Schreiben vom 11. Mai 2015,

ein undatiertes Schreiben ihres Ehemanns, zwei Buchungsbestätigungen und drei

Fotobücher bei. Aus den Buchungsbestätigungen von «easyjet» geht hervor, dass A.___

vom 22. November 2015 bis 29. November 2015 und vom 3. März 2016 bis 9. März

2016 nach Pristina gereist ist. Die Fotos seien aus der Zeit vom April 2014,

November 2015 und März 2016. Gedruckt wurden sämtliche Fotobücher im März 2016.

Im beigelegten Schreiben vom 11. Mai

2016 (act. 574 ff.) führte A.___ im Wesentlichen aus, sie habe ihren Mann aus

Liebe geheiratet, ihre Herzen hätten «zueinander gefunden». Sie würden sich

respektieren, hätten keine Einschränkungen durch Traditionen oder einen

Altersunterschied. Die Gesuchstellerin schildert ihr Leben seit dem Jahr 2003,

ihre vorherige Ehe und die Umstände, die zur Scheidung im Jahr 2008 geführt

hatten. Ehemann 1 hatte sie bereits 2004 kennengelernt, als sie beide bei

derselben Firma gearbeitet hatten. Dessen Heirat mit der Kindsmutter 2011 sei

nur auf Druck und Wunsch seiner Eltern zustande gekommen. Im gleichen Jahr habe

er den Antrag auf Familiennachzug gestellt. Von diesem Zeitpunkt an habe sich

für ihren «allerbesten Freund» alles geändert. Nach Schilderung der Umstände

auf der Botschaft in Pristina führte A.___ aus, sie «alle» hätten nicht

verstanden, warum Ehemann 1 wegen des Verschweigens seiner Kinder im Ausland

die Schweiz habe verlassen müssen. Dann sei seine Mutter im Kosovo schwer

erkrankt. Im November 2013 sei sie gestorben, danach habe sich C.___ scheiden

lassen. Im gleichen Jahr seien A.___ und Ehemann 1 ein Liebespaar geworden. Sie

habe ihn schon einige Jahre gekannt, habe gewusst, wer er sei und wie er fühle.

Sie habe so vieles nachempfinden können, weil sie es doch selber erlebt habe.

Durch das gegenseitige Vertrauen und die Ehrlichkeit sei die Liebe

dazugekommen. Es folgt die Aufzählung der Umstände, die zur Wegweisung des Ehemanns

geführt hatten. Erst im November 2015 und im März 2016 sei es ihr, A.___,

möglich gewesen, ihn im Kosovo zu besuchen. Vorher habe die ganze Zeit Hoffnung

bestanden, dass das Nachzugsgesuch bewilligt werde. Dazu sei die finanzielle

Situation gekommen, sie habe Prioritäten setzen und ihren Verpflichtungen

nachkommen müssen. Ihr Mann habe fast acht Jahre in Italien und dann über

dreizehn Jahre in der Schweiz gelebt. Er habe nicht nur die Sprachen gelernt,

er habe sich integriert, respektiere und akzeptiere hiesige Traditionen und

Gesetze.

Der Ehemann äussert in seinem

undatierten Schreiben (act. 568 ff.) sein Unverständnis darüber, dass er nie

mit jemanden vom baselstädtischen Migrationsamt habe reden können. Er streite

nicht ab, dass während seiner ersten Ehe zwei Kinder geboren worden seien und

ein drittes nach seiner Scheidung. Allerdings verstehe er nicht, weshalb er

sich mit dem Verschweigen dieser Tatsachen strafbar gemacht habe. Er habe für

alle drei Kinder gezahlt und das Geld dafür nicht vom Kanton Basel-Stadt

bezogen. Von seinem ersten Tag an in der Schweiz habe er das Land respektiert.

Er habe die Sprache ohne Unterricht gelernt, weil er von Anfang an gearbeitet

und mit den Leuten Deutsch gesprochen habe. Er habe sich an Vorschriften und

Gesetze gehalten. Als seine Mutter erkrankt sei, habe sein Vater geraten, die

Kindsmutter und die Kinder in die Schweiz zu holen, weil es für seine Mutter zu

viel sei. Er habe nur das Beste gewollt für seine Familie. Seine Familie heisse

immer zuerst die Eltern, seine Geschwister und seine Kinder. Er habe C.___

geheiratet, weil er sonst nicht die Möglichkeit gehabt hätte, die Kinder in die

Schweiz nachzuholen. Auf der Botschaft in Pristina habe man seiner damaligen

Frau C.___ gesagt, er habe in der Schweiz noch eine Frau mit Kindern, was

überhaupt nicht wahr gewesen sei. Deshalb habe C.___ ständig mit ihm

gestritten. Damals habe er die Hölle seines Lebens durchlitten. Basel habe ihn

ausweisen wollen, weil er seine Kinder nicht gemeldet habe; die Kindsmutter

habe gesagt, er lüge, sie wolle nichts mehr von ihm wissen, er solle für die

Kinder zahlen, sonst gebe es einen Familienkrieg. Und seine Mutter sei schwer

krank gewesen. C.___ habe die Scheidung erst nach dem Tod der Mutter mit seinem

Einverständnis eingereicht. In dieser Zeit sei ihm A.___ am stärksten zur Seite

gestanden. Sie habe ihn in die Psychiatrische Uniklinik begleitet, weil er am

Ende gewesen sei, sie habe ihm wieder Halt gegeben. Er habe A.___ schon lange gekannt

und sie sei für ihn immer eine vertraute Person gewesen. Das sei die Zeit

gewesen, in der sie sich verliebt hätten. Er habe sie aus Liebe geheiratet, er

würde weder lügen noch betrügen.

5. Das Migrationsamt gelangte namens

des DdI am 7. Oktober 2016 zum Schluss, seit der rechtskräftigen Verfügung vom

1. September 2015 hätten sich weder die Umstände wesentlich geändert, noch

lägen erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vor, die im früheren Verfahren

nicht bekannt gewesen wären oder die schon damals geltend zu machen für die

Gesuchstellerin unmöglich gewesen wäre oder keine Veranlassung bestanden hätte.

Dass die Gesuchstellerin ihren Mann ein paar Tage im Kosovo besucht und dem

Migrationsamt sowohl Fotos sowie Schreiben von ihr und ihm habe zukommen

lassen, ändere nichts an der rechtskräftigen Verfügung betreffend Scheinehe.

Die Fotos im Fotobuch November 2015 zeigten, dass sie im Suisse Hotel übernachtet

habe. Eine Neubeurteilung dränge sich nicht auf, weshalb das Departement nicht

auf das Wiedererwägungsgesuch eintrat.

6. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2016

wandte sich A.___ ans Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und beantragte

sinngemäss die Aufhebung des Nichteintretensentscheids sowie die Gutheissung

des Familiennachzugsgesuchs zugunsten ihres Ehemanns.

7. Das Migrationsamt schloss am 14.

November 2016 namens des DdI auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf

eingetreten werden könne.

8. Mit Schreiben vom 19. November 2016

ersuchte Rechtsanwalt Dr. Peter Studer namens der Beschwerdeführerin um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Mit Verfügung

vom 25. November 2016 wies die Präsidentin des Verwaltungsgerichts dieses

Gesuch zufolge Aussichtslosigkeit ab.

9. Am 1. Dezember 2016 wiederum

ersuchte die Beschwerdeführerin um Sistierung des verwaltungsgerichtlichen

Verfahrens bis zum Vorliegen eines Urteils betr. Eheungültigkeit. Da im

damaligen Zeitpunkt kein Eheungültigkeitsverfahren anhängig war, wurde das

Sistierungsgesuch am 2. Dezember 2016 abgewiesen.

10. In der Folge bezahlte die

Beschwerdeführerin den verlangten Kostenvorschuss und ersuchte in ihrer begründeten

Eingabe vom 7. Dezember 2016 abermals um Aufhebung des

Nichteintretensentscheids und Rückweisung der Sache zur materiellen Beurteilung

des Wiedererwägungsgesuchs. Sie machte geltend, die Bilder von ihren beiden

Besuchen in Prizren und die schriftlichen Aussagen beider Ehegatten würden die

herzliche Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Familie ihres Mannes belegen.

Was die Fotos vom Suisse Hotel anbelange, hätten sich die Ehegatten, die sich

länger als ein Jahr nicht gesehen hätten, aus einem verständlichen Bedürfnis

nach Intimität im Hotel aufgehalten. Der Ehemann habe dem Hotel hierfür einen

Aufpreis von 25 Euro pro Nacht bezahlt. Die Tage hätten sie aber, wie die

eingereichten Fotos belegten, sehr wohl im Kreis der Familie verbracht. Die

Tatsache, dass die Eheleute ihre Ehe nach der Ablehnung des

Familiennachzugsgesuchs im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten weitergeführt hätten,

widerlege die auf Indizien beruhende Annahme einer Scheinehe.

Die Beschwerdeführerin sei nunmehr

seit dem 14. April 2014 mit ihrem Ehemann verheiratet. Es sei von einer

bestehenden ehelichen Gemeinschaft auszugehen. Die Ausländerbehörde habe es

denn bis heute unterlassen, die Staatsanwaltschaft über eine angebliche

Scheinehe zu informieren und sie aufzufordern, gestützt auf Art. 106 ZGB i.V.m.

§ 59 des Einführungsgesetzes zum ZGB (EG ZGB; BGS 211.1) beim zuständigen

Gericht Klage auf Eheungültigkeit zu erheben. Indem das Migrationsamt neu von

einer bestehenden ehelichen Gemeinschaft ausgehe bzw. auszugehen habe, sei es

verpflichtet, das Familiennachzugsgesuch in Wiedererwägung zu ziehen und materiell

zu beurteilen. Dazu reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Buchungsbestätigung

für einen Flug nach Pristina am 1. Februar 2017 und den Rückflug am 10. Februar

2017 ein. Gleichzeitig ersuchte sie um Durchführung einer Parteibefragung.

11. Das Migrationsamt hielt mit Schreiben

vom 13. Dezember 2016 namens des DdI im Wesentlichen und sinngemäss an seinen

Anträgen und deren Begründung fest. Zudem führte es aus, es habe leider

vergessen, die Staatsanwaltschaft nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung

vom 1. September 2015 zu informieren und aufzufordern, beim zuständigen Gericht

zu klagen. Nach Rechtskraft des hängigen Verfahrens werde es dies umgehend

nachholen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. § 28 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11, i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,

GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und

damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Die Verwaltungsgerichtsbehörden

sind nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Sie können von Amtes

wegen Beweiserhebungen anordnen (§ 52 VRG). Wie die nachfolgenden Erwägungen

zeigen, vermögen die neuerlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin vor

Verwaltungsgericht nicht darzutun, dass Gründe für eine Wiedererwägung des

rechtskräftigen Departementsentscheids vom 1. September 2015 vorliegen würden.

Eine Parteibefragung erübrigt sich.

2.1

Auf schriftliches Gesuch einer

Partei kann eine Verfügung oder ein Entscheid durch diejenige Behörde, die

rechtskräftig verfügt oder entschieden hat, in Wiedererwägung gezogen werden,

sofern neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorliegen oder geltend gemacht

werden (§ 28 Abs. 1 VRG).

Diese Bestimmung spiegelt die

Rechtsprechung des Bundesgerichts zur «qualifizierten Wiedererwägung» wider.

Das Bundesgericht hat in einer weit zurückreichenden Praxis aus Art. 4 aBV

unter qualifizierten Voraussetzungen einen Anspruch auf Wiedererwägung oder

Revision abgeleitet (vgl. BGE 138 I 61 E. 4.3 S. 72 f. mit Hinweis auf BGE 109

Ib 246 E. 4 S. 250 ff.; 113 Ia 146 E. 3a S. 151 f.; je mit Hinweisen). Diese

Rechtsprechung ist unter der neuen Bundesverfassung weitergeführt worden. Ein

entsprechender Anspruch ergibt sich nunmehr aus Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. BGE 136

II 177 E. 2.1 S. 181). Danach kann um Wiedererwägung oder Revision ersucht

werden, wenn ein klassischer Revisionsgrund vorliegt, insbesondere wenn sich

die Umstände wesentlich geändert haben oder wenn erhebliche Tatsachen und Beweismittel

namhaft gemacht werden, die in einem früheren Verfahren nicht bekannt waren,

die früher aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht geltend gemacht

werden konnten oder die mangels Veranlassung nicht geltend gemacht werden

mussten (BGE 138 I 61 E. 4.3 S. 72 f. mit zahlreichen Hinweisen auf Literatur

und Rechtsprechung).

Die Wiedererwägung stellt einen

blossen Rechtsbehelf dar. Sie darf nicht dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide

immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von

Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181).

2.2

Die Beschwerdeführerin hat den

ersten Entscheid des DdI vom 1. September 2015 nicht angefochten. Nun bekräftigt

sie vor Verwaltungsgericht ihre Liebe zu ihrem Ehemann und will mit den Fotos bzw.

den Reisen vom November 2015 und März 2016 belegen, dass sie und ihr Mann im

Rahmen ihrer Möglichkeiten auch tatsächlich eine Ehegemeinschaft leben. Damit

bringt sie aber keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vor, die

nicht schon im früheren Verfahren bekannt gewesen wären oder damals von ihr

nicht hätten dargelegt werden können. Der Umstand, dass sie ihren Mann und

dessen Lebensgeschichte schon lange kennt, dass er ihr «allerbester Freund»

ist, lässt die Schlussfolgerungen der Vorinstanz, die zum rechtskräftigen Entscheid

vom 1. September 2015 geführt haben, nicht in anderem Licht erscheinen. Und

auch wenn die Beiden ihre aufrichtige Liebe beteuern, ändert dies nichts am rechtskräftig

festgestellten Indizienbeweis einer Scheinehe. Die ausschlaggebenden Elemente,

die zu den damaligen Schlussfolgerungen geführt haben, werden mit den nun

aufgezeigten Schilderungen nicht entkräftet.

Auch die Kurzaufenthalte der

Beschwerdeführerin im Kosovo können nicht als neue erhebliche Tatsachen

gewertet werden. Ob die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann getrennt oder

gemeinsam im Suisse Hotel übernachtet haben, kann dahingestellt bleiben. Den

Fotobüchern kommt jedenfalls kein erhöhter Beweiswert zu, der die Vorinstanz zu

einem Rückkommen auf ihren Entscheid hätte veranlassen müssen. Man sieht darauf

in erster Linie die Beschwerdeführerin, umgeben von zahlreichen Leuten, wohl

der Familie ihres Ehemanns. Auf einzelnen Bildern ist auch er zu sehen. Die

Aussagekraft dieser Fotos ist – jedenfalls hinsichtlich der hier

interessierenden Rechtsfragen – gering. Selbst wenn die Beschwerdeführerin im

Kosovo herzlich aufgenommen wurde, heisst das nicht automatisch, dass die

Voraussetzungen für die Bewilligung des Familiennachzugsgesuchs zugunsten ihres

Ehemanns nun gegeben wären. Und auch die Bilder der standesamtlichen Hochzeit

zeigen nur, dass eine solche stattgefunden hat, was auch nie bestritten war. Es

ist darum nicht zu beanstanden, dass sich das Migrationsamt nicht zu einer Neubeurteilung

der Sachlage verpflichtet fühlte.

3.

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00

festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige

Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel

und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad