VWBES.2016.396
begleitetes Besuchsrecht
12. Januar 2017Deutsch17 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 12. Januar 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
1. KESB
Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu,
2. B.___
vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Altenbach,
Beschwerdegegner
betreffend begleitetes
Besuchsrecht
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ und B.___ sind die Eltern von
C.___ (geb. am 1. August 2011) und seit dem 1. Juni 2015 gerichtlich getrennt.
Für die Dauer des Getrenntlebens wurde C.___ unter die alleinige Obhut des
Vaters gestellt. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
(nachfolgend KESB genannt) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 29. Juli 2015 wurde eine
Erziehungsbeistandschaft für C.___ errichtet.
2. Mit Entscheid vom 20. Januar 2016
ordnete die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein zwischen A.___ und C.___ ein
begleitetes Besuchsrecht von zwei Stunden pro Woche für die Dauer von sechs
Monaten an und ersuchte unter anderem die Mandatsperson, nach Ablauf der sechs
Monate einen Verlaufsbericht einzureichen und Anträge für die weitere
Besuchsregelung zu stellen. Die Kindsmutter habe sich nachweislich bereits
mehrere Male in einer psychiatrischen Klinik aufgehalten. Sie sei von einer
psychischen Erkrankung betroffen, welche sich unter Umständen nachteilig auf C.___
auswirken könnte. Gemäss den nachvollziehbaren Äusserungen der Mandatsperson
seien unbegleitete Besuche zurzeit nicht möglich, weshalb sich vorliegend die
Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts zwischen der Kindsmutter und C.___
rechtfertige, insbesondere auch um den Kindsvater zu entlasten und C.___ nicht
weiter einem Loyalitätskonflikt auszusetzen. Dieser Entscheid erwuchs in
Rechtskraft.
3. Mit Schreiben vom 23. März 2016
beantragte A.___ die Erweiterung des begleiteten Besuchsrechts auf mindestens
sechs Stunden pro Woche, weshalb die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein am 7. April
2016 einen Kurzbericht bei der Begleitperson einholen liess. Dieser ging am 19.
April 2016 bei der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein ein.
4. Die KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein wies das Gesuch von A.___ um Erweiterung des
begleiteten Besuchsrechts am 22. Juni 2016 ab mit der Begründung, dem Bericht
der Begleitperson sei zu entnehmen, dass die Kindsmutter grundsätzlich einen
guten Umgang mit C.___ pflege und sie sich auch über die Besuche freue. Dennoch
müsse C.___ noch mehr Vertrauen zu ihrer Mutter aufbauen können. Es sei zudem
nicht ersichtlich, inwiefern sich die Verhältnisse seit Anordnung der
begleiteten Besuche geändert hätten, um eine Ausdehnung zu bewilligen, zumal
die Lebensumstände der Kindsmutter weiterhin nicht geklärt seien. Der Kindsmutter
sei nahe gelegt worden, zunächst für eine geeignete Wohnform besorgt zu sein
und ihre Situation weiter zu stabilisieren. Zurzeit sei es nicht im
Kindeswohlinteresse, eine Erweiterung der Besuche vorzunehmen.
5. Am 16. August 2016 ging bei der
KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein der Verlaufsbericht der Mandats- sowie der
Begleitperson ein. Gestützt auf diesen Bericht entschied die KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein am 28. September 2016 die Weiterführung des
begleiteten Besuchsrechts von zwei Stunden pro Woche zwischen A.___ und C.___.
Auf den Antrag von A.___, ihr die Obhut über C.___ zuzuteilen, wurde nicht
eingetreten und der Antrag auf zusätzliche Besuchswochenenden abgewiesen. Zur
Begründung wurde festgehalten, aufgrund der Schilderungen der Mandats- sowie
der Begleitperson sei die Durchführung begleiteter Besuche weiterhin notwendig.
Insbesondere müsse C.___ noch mehr Vertrauen zu ihrer Mutter aufbauen. Daneben
solle sich die Mutter mit Hilfe der Mandatsperson sowie der Begleitperson
weitere Kompetenzen im Umgang mit C.___ aneignen können. Die Einrichtung
unbegleiteter Besuche würde C.___ zum aktuellen Zeitpunkt überfordern und sei
dem Kindswohl nicht zuträglich. Dennoch sollten unbegleitete Besuche
langfristig das Ziel sein. Die Kindsmutter habe bereits einen grossen Schritt
in die richtige Richtung gemacht um dies zu ermöglichen. So habe sie aus der
Psychiatrie austreten können, wirke gefestigter und habe eine eigene Wohnung
gefunden. Es sei jedoch auch unerlässlich, dass sie sich dem «Tempo» von C.___
anpasse und nicht zu viel von ihr fordere. Im Moment könnten keine
unbegleiteten Besuche stattfinden. C.___ müsse vorerst das Vertrauen innerhalb
von begleiteten Besuchen aufbauen. Für die Aufrechterhaltung und Intensivierung
der Mutter-Kind-Beziehung erscheine das begleitete Besuchsrecht von zwei
Stunden pro Woche als ausreichend. Für die Umteilung der Obhut sei nicht die
KESB, sondern das Gericht zuständig.
6. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin genannt) mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht mit den sinngemässen Begehren, das begleitete Besuchsrecht
sei teilweise aufzuheben respektive die Besuche durch ihre Vertrauenspersonen
begleiten zu lassen und die bestehende Besuchszeit zu erweitern. Zur Begründung
machte sie zusammenfassend geltend, über Monate und Jahre hinweg habe sie für
ihre Tochter gesorgt und sei eine liebevolle Mutter gewesen. Wolle man von
Kindsgefährdung reden, so seien die unschönen Szenen zwischen ihr und ihrem
Mann dafür verantwortlich, nicht aber ihr Gesundheitszustand. Der
Klinikaufenthalt habe sich aufgrund der schwierigen Wohnungssuche verlängert.
Sie habe eine Wohnung gefunden, in welcher C.___ über Nacht respektive übers
Wochenende bei ihr bleiben könne. Seit Monaten sei sie stabil und vertrage die
neuen Medikamente ohne Nebenwirkungen. Das Märchen mit der «Kindsentführung» entbehre
jeglicher Grundlage. Solle sich C.___ Beziehung zur Kindsmutter wieder
normalisieren, so müsse die Kindsmutter viel mehr Zeit mit ihr verbringen
können.
7. Mit Vernehmlassung vom 25. November
2016 beantragte die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein die Abweisung der
Beschwerde.
8. Am 29. November 2016 reichte B.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Altenbach, eine Stellungnahme ein mit dem
Antrag, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten
der Beschwerdeführerin.
9. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2016
reichte die Beschwerdeführerin Bemerkungen zur Vernehmlassung der KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein und zur Stellungnahme von B.___ ein.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]
i.V.m. § 130 Abs. 1 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.1
Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben
Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das unmündige
Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Was angemessen
ist, lässt sich grundsätzlich nur in Bezug auf den Einzelfall bestimmen.
Oberste Richtschnur muss dabei stets das Kindswohl sein und allfällige
Interessen der Eltern haben dahinter zurückzustehen. Folgende Umstände können
bei der Regelung des Besuchsrechts in Betracht zu ziehen sein: Alter des
Kindes, Persönlichkeit und Bedürfnisse des Kindes und des Besuchsberechtigten,
Beziehung des Kindes zum Besuchsberechtigten, Beziehung der Eltern
untereinander, zeitliche Beanspruchung bzw. Verfügbarkeit aller Beteiligten,
Gesundheitszustand der Beteiligten, Geschwister, Entfernung bzw. Erreichbarkeit
der Wohnorte, Wohnverhältnisse beim besuchsberechtigten Elternteil (vgl. Ingeborg
Schwenzer/Michelle Cottier in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,
Zivilgesetzbuch I, Basel 2014, Art. 273 ZGB N 10 mit Hinweisen).
2.2
Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB
fliessende Anspruch kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen
werden, wenn das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet wird,
wenn ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich
dieser nicht ernsthaft um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige
Gründe vorliegen. Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinn liegt
dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung
durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten
Elternteil bedroht ist (BGE 122 III 404 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts
5A_505/2013 vom 20. August 2013 E. 2.3).
2.3
Unter begleitetem Besuchsrecht
wird die Ausübung von Besuchskontakten in Anwesenheit einer oder mehreren
Drittpersonen verstanden. Das begleitete Besuchsrecht stellt damit eine
Kindesschutzmassnahme dar (vgl. Schwenzer/Cottier,
a.a.O., Art. 273 N 25 mit Hinweisen). Das
begleitete Besuchsrecht bezweckt, der Gefährdung des Kindes wirksam zu
begegnen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie
Hilfestellung für eine Verbesserung der Beziehung zum Kind und unter den Eltern
zu vermitteln. Ein begleitetes Besuchsrecht ist insbesondere indiziert bei
Verdacht auf sexuelle Übergriffe, Gewaltanwendung, Entführungsgefahr, Suchtabhängigkeit
oder psychische Erkrankung, negative Beeinflussung des Kindes, Überforderungen
und Ängste des Kindes sowie bei stark gestörtem Verhältnis unter den Eltern.
Das begleitete Besuchsrecht als solches muss verhältnismässig sein
(vgl. Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 273 N 26).
2.4.1
Mit Schreiben vom 15. Dezember
2015.
(act. 100) beantragte die Erziehungsbeiständin bei der KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein die Festlegung eines begleiteten Besuchsrecht
zwischen der Kindsmutter und C.___ von ein bis drei Stunden (je nach
Befindlichkeit bzw. Aufenthaltsort der Kindsmutter) pro Woche für vorerst ein halbes
Jahr. Zur Begründung wurde insbesondere festgehalten, dass sich die Kindsmutter
schon seit Monaten in einer instabilen Verfassung befände und seit ihrer
Einsetzung als Beiständin das dritte Mal hospitalisiert sei, aktuell mittels
Fürsorgerische Unterbringung in der Psychiatrischen Klinik Liestal. Die Besuche
von C.___ bei der Kindsmutter, an welchen auch der Kindsvater anwesend sei,
würden sich teilweise als schwierig gestalten und es sei zu befürchten, dass C.___
zunehmend in einen Loyalitätskonflikt geraten könne. Um einen solchen zu
vermeiden, und da es der Kindsmutter nicht immer gelinge, die Bedürfnisse von C.___
über die ihrigen zu stellen, sei eine Begleitung der Besuche durch eine externe
Fachperson notwendig.
2.4.2
Dem Bericht der Begleitperson
vom 13. April 2016 (act. 113) ist zu entnehmen, dass der erste begleitete
Besuch am 4. März 2016 stattgefunden hat. Die Besuche fänden wenn immer möglich
im Freien statt, da sich die Kindsmutter noch immer in der Psychiatrischen
Klinik Liestal befinde. Im stationären Bereich sei ein kindsgerechter
Aufenthalt nicht möglich und C.___ habe bei einem kurzen Besuch Angst gehabt. C.___
sei ein extrovertiertes, interessiertes und lebendiges Kind. Sie habe sich
rasch auf das neue Setting der Besuche einlassen können und beziehe die
Begleitperson stark in die Besuchszeit ein. C.___ sei in der Besuchszeit meist
fröhlich, verspielt und freue sich auf die Besuchsnachmittage mit der Kindsmutter.
Zwar habe C.___ zwei Mal den Wunsch geäussert, nach Hause zu gehen, doch sei
dieser Wunsch nicht auf die Begegnung mit der Kindsmutter zurück zu führen,
sondern auf das natürliche kindliche Bedürfnis, bei Müdigkeit oder Wunsch nach
Ruhe, nach Hause gehen zu wollen. Die Kindsmutter sei konstant und gebe sich
grosse Mühe bei den Besuchen. Auch reflektiere sie ihr Verhalten. Auf die geballten
Gefühlsmitteilungen und körperliche Nähe der Kindsmutter reagiere C.___ zum
grossen Teil teilnahmslos, lenke ab oder suche den Schutz bei der Begleitperson.
Teilweise könne sie sich aber auch auf Umarmungen und Küsse der Kindsmutter
freudig einlassen. Eine Mutter-Kind-Beziehung sei klar vorhanden, wenn auch von
C.___ Seite noch verhalten. C.___ scheine das Vertrauen zur Mutter langsam und
zögerlich neu aufzubauen. Ein übliches Vertrauen in die Mutter sei nicht
vorhanden. Grundsätzlich erkenne die Kindsmutter die Bedürfnisse von C.___ und
könne auch auf diese eingehen und handeln. C.___ scheine bei der Kindsmutter im
Mittelpunkt zu stehen und sie bereite sich gut auf die Besuche vor (selbstgenähte
Geschenke, geschriebene und gezeichnete Briefe, Süssigkeiten). Es sei positiv,
dass die Kindesmutter C.___ mehr sehen wolle und ein gemeinsames Leben aufbauen
möchte. C.___ habe ihren Lebensmittelpunkt mit Vater und Grosseltern in E.___ und
scheine mit der vorhandenen Betreuung vollumfänglich zufrieden zu sein. Im
Umgang mit der Grossmutter oder mit dem Vater verhalte sich C.___ natürlicher
und es bestehe ein liebevolles Verhältnis. C.___ sei dem Vater und dessen
Eltern gegenüber loyal. Solange die Familie kein gegenseitiges Vertrauen
aufbaue, werde es C.___ schwer möglich sein, dieses aufzubauen. Der Wunsch
einer Erweiterung der Besuche sei bei C.___ nicht spürbar. Zurzeit sei die
Begleitung der Besuche notwendig, da C.___ noch nicht genug Vertrauen aufbringen
könne und den zurzeit vorhandenen Rahmen brauche. Eine Überforderung von C.___
könnte zu einem Beziehungsbruch führen, was nicht vorteilhaft wäre. Eine
Beziehung zur Mutter erscheine wichtig. Bei einem weiteren guten Verlauf der
begleiteten Besuche und der anhaltenden Stabilität des psychischen Zustands der
Kindsmutter sollten unbegleitete Besuche möglich werden. Voraussetzung sei die
Bereitschaft von C.___. Sie müsse im begleiteten Rahmen weiterhin gute Erfahrungen
mit der Kindsmutter sammeln können, um das Vertrauen zu stärken. Der Rückzug
der Begleitperson sollte langsam vor sich gehen. Die Begleitperson versuche
sich im Besuchssetting wenn möglich mehr und mehr in die Beobachterrolle zu begeben.
Mit Schreiben vom 18. April 2016 (act.
111) beantragte die Erziehungsbeiständin der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein
die Beibehaltung der bestehenden Besuchsregelung. Beständigkeit und Kontinuität
scheine für die viereinhalbjährige C.___ sehr wichtig und die idealste
Ausgangslage, für den weiteren Ausbau des Kontakts.
2.4.3
Gemäss Schlussbericht der
Begleitperson vom 10. August 2016 (act. 127) fanden die letzten drei Besuche im
neuen Zuhause der Kindsmutter in [...] statt. Der Umzug der Kindsmutter aus der
Psychiatrischen Klinik Liestal in das eigene Zuhause bringe eine spürbare
Entlastung für C.___ und die Kindsmutter. Die Besuche würden natürlicher
verlaufen. Die Kindsmutter sei stets um C.___ bemüht. Eine Mutter-Tochter
Beziehung sei vorhanden. C.___ lasse sich auf die Mutter ein, scheine in
Überforderungssituationen allerdings nach wie vor eine Begleitperson zu
brauchen. Die Kindsmutter werde als ambivalent erlebt. Teils seien grosse Ressourcen
vorhanden wie z.B. Empathie, Wissen über Verhaltensweisen von Kindern und
Anpassungsfähigkeit auf das Verhalten. Auf der anderen Seite werde C.___ durch
zahlreiche, wiederholte Fragen, auf die teilweise eine Antwort erzwungen werde,
überfordert. C.___ habe auch mit Überforderung (Rückzug, Ablenkung, Weinen)
reagiert, wenn die Kindsmutter die Reaktion von C.___ nicht einfach habe
akzeptieren können, da die Reaktion nicht der Erwartung der Mutter entsprochen
habe. C.___ finde bei jedem Besuch kleinere und grössere Geschenke vor, meist
selbst von der Kindsmutter erarbeitet. Die materielle Zuneigung könne C.___
nicht bei jedem Besuch mit der erwarteten Freude der Kindsmutter annehmen. Die
Mutter-Tochter Beziehung sei für beide wertvoll und sollte durch begleitete
Besuche weiter unterstützt werden. Aufgrund der ambivalenten und teils nicht
adäquaten Verhaltensweisen der Kindsmutter sei es C.___ nur langsam möglich,
das Vertrauen aufzubauen, welches nötig sei, um unbegleitete Besuche stattfinden
zu lassen. Zu einem späteren Zeitpunkt bedürfe es eines langsamen und
schrittweisen Abbaus der begleiteten Besuche. C.___ Reaktionen und Wünsche
müssten weiter miteinbezogen werden.
2.4.4
Mit Schreiben vom 12. August
2016.
(act. 125) beantragte die Erziehungsbeiständin der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein
die Beibehaltung der bestehenden Besuchsrechtsregelung. Der Wunsch der Kindsmutter
nach mehr Kontakt zu C.___ könne gut nachvollzogen werden. Im Vorschlag der
Kindsmutter, dass das eine Treffen durch den Kindsvater begleitet werden solle,
werde die Gefahr gesehen, dass C.___ wiederum in einen Loyalitätskonflikt
gerate, da die Eltern aktuell noch keinen wirklichen Umgang miteinander
gefunden hätten. Gemäss dem Kindsvater habe C.___ die von der Mutter
angefragten zusätzlichen Treffen bislang klar abgelehnt, stehe aber den
Besuchen, begleitet durch die Begleitperson oder Erziehungsbeiständin, immer
offen gegenüber. Es sei äusserst wichtig für die Entwicklung von C.___, dass sie
regelmässigen, guten Kontakt zur Mutter habe. Gleichzeitig sei es unabdingbar,
dass die Kindsmutter in der neuen Situation über einen längeren Zeitraum stabil
sei und die Zeit mit ihrer Tochter vermehrt unbelastet geniessen könne.
2.5
Den verschiedenen Schreiben der
Erziehungsbeiständin und den Berichten der Begleitperson kann entnommen werden,
dass zwischen der Beschwerdeführerin und C.___ klar eine Mutter-Kind Beziehung vorhanden
ist und die begleiteten Besuche grundsätzlich gut verlaufen. Die
Beschwerdeführerin konnte aus der Psychiatrischen Klinik austreten und die
Besuche verlaufen natürlicher ab, seit sie in der eigenen Wohnung der
Beschwerdeführerin stattfinden. All dies ist positiv zu bewerten. Dennoch ist
aus den Reaktionen respektive dem Verhalten von C.___ (Rückzug, Ablenkung, Weinen,
Schutz suchen bei der Begleitperson etc.) deutlich eine Überforderung ersichtlich
(vgl. dazu auch die Aktennotiz vom 19. August 2016, act. 133, wo C.___
gegenüber der Erziehungsbeiständin zu weinen beginnt, als diese sie fragte, ob
sie alleine bei der Kindsmutter bleiben wolle). Aufgrund der ambivalenten und
teils nicht adäquaten Verhaltensweisen der Kindsmutter ist es C.___ nur langsam
möglich, Vertrauen aufzubauen, welches nötig ist, um unbegleitete Besuche
stattfinden zu lassen. Auch befindet sich C.___ immer noch in einem
Loyalitätskonflikt zwischen der Beschwerdeführerin, dem Kindsvater und dessen
Eltern. Den Akten ist zudem zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit
mehreren Jahren an einer psychischen Erkrankung leidet und deswegen auch schon mehrmals
hospitalisiert werden musste (vgl. zusätzlich zu den Berichten der
Begleitperson und Erziehungsbeiständin die Abklärungsberichte der Sozialen
Dienste Thierstein vom 21. August 2013 und 17. Juni 2015, act. 35 und 76, sowie
den ärztlicher Bericht Psychiatrie Liestal vom 31. Juli 2013, act. 45). Die Beschwerdeführerin
besucht die Tagesklinik in [...]und ist zudem stark mediziert (vgl. Aktennotiz
vom 19. September 2016 betreffend Telefonat zwischen KESB Dorneck-Thierstein
und Dr. F.___, act. 147; Anhörung vom 12. September 2016, act. 141). Die
Beschwerdeführerin macht jedoch bezüglich ihrer Erkrankung geltend, dass sie seit
Monaten stabil sei, die Medikamente einnehme und keine Nebenwirkungen habe.
Jedoch werden diese Aussagen der Beschwerdeführerin nicht weiter substantiiert.
Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 10. Dezember 2016 zwar ein
Schreiben ihres behandelnden Arztes Dr. F.___ in Aussicht gestellt, doch ist
bis zum Zeitpunkt des Entscheides kein solches beim Gericht eingegangen. Da
oberste Richtschnur bei der Festlegung des persönlichen Verkehrs zwischen dem
nicht Obhutsberechtigten und dem unmündigen Kind das Kindswohl ist und die
Errichtung unbegleiteter Besuche C.___ zum aktuellen Zeitpunkt überfordern
würde, ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. Jedoch ist festzuhalten,
dass bei einem weiteren guten Verlauf der begleiteten Besuche und einer belegten
anhaltenden Stabilität des psychischen Zustands der Kindsmutter unbegleitete
Besuche möglich werden sollten.
Was den Antrag der begleiteten Besuche
durch eine Vertrauensperson der Beschwerdeführerin anbelangt (z.B. durch den
Onkel des Kindsvaters, vgl. Aktennotiz vom 17. Oktober 2016, act. 149) ist
festzuhalten, dass die Zuständigkeit dafür bei der KESB liegt, weshalb auf
diesen Antrag nicht eingetreten werden kann.
2.6
Bleibt es beim begleiteten
Besuchsrecht stellt sich die Frage nach dem zeitlichen Umfang. Die Beschwerdeführerin
möchte ihre Tochter mehr als zwei Stunden pro Woche sehen können, was gut
nachvollziehbar ist. Jedoch ist der Wunsch nach einer Erweiterung der Besuche
bei C.___ aktuell nicht spürbar. Eine Erweiterung der Besuchszeit gegen den
Willen von C.___ wäre kontraproduktiv und eine Überforderung von C.___ könnte
zu einem Beziehungsabbruch gegenüber der Beschwerdeführerin führen. Der Antrag
auf Ausdehnung der begleiteten Besuche ist somit abzuweisen.
Anzumerken bleibt, dass gemäss Entscheid
der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 28. September 2016 Ziffer 3.5
verfügt wurde, dass die Erziehungsbeiständin einen entsprechenden Kurzbericht
einzureichen hat, sobald das begleitete Besuchsrecht nicht mehr erforderlich
sein sollte oder angepasst werden muss. Zudem hat sie bis zum 31. März 2017
einen Verlaufsbericht einzureichen und Anträge für die weitere
Besuchsrechtregelung, insbesondere einen Antrag betreffend Weiterführung oder
Aufhebung des begleiteten Besuchsrechts, zu stellen. Nach Eingang des Verlaufsberichts
wir die Situation entsprechend wiederum durch die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein
beurteilt und zum Wohle von C.___ entschieden.
3.
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen
sind.
3.1
Die Beschwerdeführerin ersucht um
unentgeltliche Rechtspflege. Nach § 76 Abs. 1 Gesetz über den Rechtsschutz in
Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11) kann eine
Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung
verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der
Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung
der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands
verlangen.
Die finanzielle Bedürftigkeit der
Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer Abhängigkeit von der Sozialhilfe erwiesen.
Das vorliegende Verfahren erschien bei der Beschwerdeführerin nicht von
vornherein völlig aussichtslos oder mutwillig. Die meisten anderen Personen,
welche die Kosten selbst tragen müssten, hätten wohl in einer solchen Situation
ebenfalls einen Prozess angestrebt. Die unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb
zu bewilligen, womit der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 800.00 zu tragen hat. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates für die Dauer von zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der
Lage sind (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 122 Abs. 2 Zivilprozessordnung,
ZPO, SR 272). Die Beschwerdeführerin beantragt zudem einen unentgeltlichen
Rechtsbeistand. Es obliegt jedoch nicht dem Verwaltungsgericht, der Beschwerdeführerin
einen Rechtsvertreter zu suchen, weshalb das Gesuch abgewiesen wird.
3.2
Die unterliegende
Beschwerdeführerin hat bei diesem Ausgang dem Beschwerdegegner B.___, vertreten
durch Rechtsanwalt Lorenz Altenbach, eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art.
122.
Abs. 1 lit. d ZPO). Als Parteientschädigung erscheinen pauschal CHF 500.00
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu tragen. Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 VRG i.V.m. Art. 122 Abs. 2 ZPO).
3. A.___ hat B.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Lorenz Altenbach, eine Parteientschädigung von CHF 500.00
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden
(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser