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Entscheid

VWBES.2016.396

begleitetes Besuchsrecht

12. Januar 2017Deutsch17 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ und B.___ sind die Eltern von

C.___ (geb. am 1. August 2011) und seit dem 1. Juni 2015 gerichtlich getrennt.

Für die Dauer des Getrenntlebens wurde C.___ unter die alleinige Obhut des

Vaters gestellt. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

(nachfolgend KESB genannt) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 29. Juli 2015 wurde eine

Erziehungsbeistandschaft für C.___ errichtet.

2. Mit Entscheid vom 20. Januar 2016

ordnete die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein zwischen A.___ und C.___ ein

begleitetes Besuchsrecht von zwei Stunden pro Woche für die Dauer von sechs

Monaten an und ersuchte unter anderem die Mandatsperson, nach Ablauf der sechs

Monate einen Verlaufsbericht einzureichen und Anträge für die weitere

Besuchsregelung zu stellen. Die Kindsmutter habe sich nachweislich bereits

mehrere Male in einer psychiatrischen Klinik aufgehalten. Sie sei von einer

psychischen Erkrankung betroffen, welche sich unter Umständen nachteilig auf C.___

auswirken könnte. Gemäss den nachvollziehbaren Äusserungen der Mandatsperson

seien unbegleitete Besuche zurzeit nicht möglich, weshalb sich vorliegend die

Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts zwischen der Kindsmutter und C.___

rechtfertige, insbesondere auch um den Kindsvater zu entlasten und C.___ nicht

weiter einem Loyalitätskonflikt auszusetzen. Dieser Entscheid erwuchs in

Rechtskraft.

3. Mit Schreiben vom 23. März 2016

beantragte A.___ die Erweiterung des begleiteten Besuchsrechts auf mindestens

sechs Stunden pro Woche, weshalb die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein am 7. April

2016 einen Kurzbericht bei der Begleitperson einholen liess. Dieser ging am 19.

April 2016 bei der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein ein.

4. Die KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein wies das Gesuch von A.___ um Erweiterung des

begleiteten Besuchsrechts am 22. Juni 2016 ab mit der Begründung, dem Bericht

der Begleitperson sei zu entnehmen, dass die Kindsmutter grundsätzlich einen

guten Umgang mit C.___ pflege und sie sich auch über die Besuche freue. Dennoch

müsse C.___ noch mehr Vertrauen zu ihrer Mutter aufbauen können. Es sei zudem

nicht ersichtlich, inwiefern sich die Verhältnisse seit Anordnung der

begleiteten Besuche geändert hätten, um eine Ausdehnung zu bewilligen, zumal

die Lebensumstände der Kindsmutter weiterhin nicht geklärt seien. Der Kindsmutter

sei nahe gelegt worden, zunächst für eine geeignete Wohnform besorgt zu sein

und ihre Situation weiter zu stabilisieren. Zurzeit sei es nicht im

Kindeswohlinteresse, eine Erweiterung der Besuche vorzunehmen.

5. Am 16. August 2016 ging bei der

KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein der Verlaufsbericht der Mandats- sowie der

Begleitperson ein. Gestützt auf diesen Bericht entschied die KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein am 28. September 2016 die Weiterführung des

begleiteten Besuchsrechts von zwei Stunden pro Woche zwischen A.___ und C.___.

Auf den Antrag von A.___, ihr die Obhut über C.___ zuzuteilen, wurde nicht

eingetreten und der Antrag auf zusätzliche Besuchswochenenden abgewiesen. Zur

Begründung wurde festgehalten, aufgrund der Schilderungen der Mandats- sowie

der Begleitperson sei die Durchführung begleiteter Besuche weiterhin notwendig.

Insbesondere müsse C.___ noch mehr Vertrauen zu ihrer Mutter aufbauen. Daneben

solle sich die Mutter mit Hilfe der Mandatsperson sowie der Begleitperson

weitere Kompetenzen im Umgang mit C.___ aneignen können. Die Einrichtung

unbegleiteter Besuche würde C.___ zum aktuellen Zeitpunkt überfordern und sei

dem Kindswohl nicht zuträglich. Dennoch sollten unbegleitete Besuche

langfristig das Ziel sein. Die Kindsmutter habe bereits einen grossen Schritt

in die richtige Richtung gemacht um dies zu ermöglichen. So habe sie aus der

Psychiatrie austreten können, wirke gefestigter und habe eine eigene Wohnung

gefunden. Es sei jedoch auch unerlässlich, dass sie sich dem «Tempo» von C.___

anpasse und nicht zu viel von ihr fordere. Im Moment könnten keine

unbegleiteten Besuche stattfinden. C.___ müsse vorerst das Vertrauen innerhalb

von begleiteten Besuchen aufbauen. Für die Aufrechterhaltung und Intensivierung

der Mutter-Kind-Beziehung erscheine das begleitete Besuchsrecht von zwei

Stunden pro Woche als ausreichend. Für die Umteilung der Obhut sei nicht die

KESB, sondern das Gericht zuständig.

6. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin genannt) mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht mit den sinngemässen Begehren, das begleitete Besuchsrecht

sei teilweise aufzuheben respektive die Besuche durch ihre Vertrauenspersonen

begleiten zu lassen und die bestehende Besuchszeit zu erweitern. Zur Begründung

machte sie zusammenfassend geltend, über Monate und Jahre hinweg habe sie für

ihre Tochter gesorgt und sei eine liebevolle Mutter gewesen. Wolle man von

Kindsgefährdung reden, so seien die unschönen Szenen zwischen ihr und ihrem

Mann dafür verantwortlich, nicht aber ihr Gesundheitszustand. Der

Klinikaufenthalt habe sich aufgrund der schwierigen Wohnungssuche verlängert.

Sie habe eine Wohnung gefunden, in welcher C.___ über Nacht respektive übers

Wochenende bei ihr bleiben könne. Seit Monaten sei sie stabil und vertrage die

neuen Medikamente ohne Nebenwirkungen. Das Märchen mit der «Kindsentführung» entbehre

jeglicher Grundlage. Solle sich C.___ Beziehung zur Kindsmutter wieder

normalisieren, so müsse die Kindsmutter viel mehr Zeit mit ihr verbringen

können.

7. Mit Vernehmlassung vom 25. November

2016 beantragte die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein die Abweisung der

Beschwerde.

8. Am 29. November 2016 reichte B.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Altenbach, eine Stellungnahme ein mit dem

Antrag, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten

der Beschwerdeführerin.

9. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2016

reichte die Beschwerdeführerin Bemerkungen zur Vernehmlassung der KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein und zur Stellungnahme von B.___ ein.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]

i.V.m. § 130 Abs. 1 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde

ist einzutreten.

2.1

Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben

Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das unmündige

Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Was angemessen

ist, lässt sich grundsätzlich nur in Bezug auf den Einzelfall bestimmen.

Oberste Richtschnur muss dabei stets das Kindswohl sein und allfällige

Interessen der Eltern haben dahinter zurückzustehen. Folgende Umstände können

bei der Regelung des Besuchsrechts in Betracht zu ziehen sein: Alter des

Kindes, Persönlichkeit und Bedürfnisse des Kindes und des Besuchsberechtigten,

Beziehung des Kindes zum Besuchsberechtigten, Beziehung der Eltern

untereinander, zeitliche Beanspruchung bzw. Verfügbarkeit aller Beteiligten,

Gesundheitszustand der Beteiligten, Geschwister, Entfernung bzw. Erreichbarkeit

der Wohnorte, Wohnverhältnisse beim besuchsberechtigten Elternteil (vgl. Ingeborg

Schwenzer/Michelle Cottier in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,

Zivilgesetzbuch I, Basel 2014, Art. 273 ZGB N 10 mit Hinweisen).

2.2

Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB

fliessende Anspruch kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen

werden, wenn das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet wird,

wenn ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich

dieser nicht ernsthaft um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige

Gründe vorliegen. Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinn liegt

dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung

durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten

Elternteil bedroht ist (BGE 122 III 404 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts

5A_505/2013 vom 20. August 2013 E. 2.3).

2.3

Unter begleitetem Besuchsrecht

wird die Ausübung von Besuchskontakten in Anwesenheit einer oder mehreren

Drittpersonen verstanden. Das begleitete Besuchsrecht stellt damit eine

Kindesschutzmassnahme dar (vgl. Schwenzer/Cottier,

a.a.O., Art. 273 N 25 mit Hinweisen). Das

begleitete Besuchsrecht bezweckt, der Gefährdung des Kindes wirksam zu

begegnen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie

Hilfestellung für eine Verbesserung der Beziehung zum Kind und unter den Eltern

zu vermitteln. Ein begleitetes Besuchsrecht ist insbesondere indiziert bei

Verdacht auf sexuelle Übergriffe, Gewaltanwendung, Entführungsgefahr, Suchtabhängigkeit

oder psychische Erkrankung, negative Beeinflussung des Kindes, Überforderungen

und Ängste des Kindes sowie bei stark gestörtem Verhältnis unter den Eltern.

Das begleitete Besuchsrecht als solches muss verhältnismässig sein

(vgl. Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 273 N 26).

2.4.1

Mit Schreiben vom 15. Dezember

2015.

(act. 100) beantragte die Erziehungsbeiständin bei der KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein die Festlegung eines begleiteten Besuchsrecht

zwischen der Kindsmutter und C.___ von ein bis drei Stunden (je nach

Befindlichkeit bzw. Aufenthaltsort der Kindsmutter) pro Woche für vorerst ein halbes

Jahr. Zur Begründung wurde insbesondere festgehalten, dass sich die Kindsmutter

schon seit Monaten in einer instabilen Verfassung befände und seit ihrer

Einsetzung als Beiständin das dritte Mal hospitalisiert sei, aktuell mittels

Fürsorgerische Unterbringung in der Psychiatrischen Klinik Liestal. Die Besuche

von C.___ bei der Kindsmutter, an welchen auch der Kindsvater anwesend sei,

würden sich teilweise als schwierig gestalten und es sei zu befürchten, dass C.___

zunehmend in einen Loyalitätskonflikt geraten könne. Um einen solchen zu

vermeiden, und da es der Kindsmutter nicht immer gelinge, die Bedürfnisse von C.___

über die ihrigen zu stellen, sei eine Begleitung der Besuche durch eine externe

Fachperson notwendig.

2.4.2

Dem Bericht der Begleitperson

vom 13. April 2016 (act. 113) ist zu entnehmen, dass der erste begleitete

Besuch am 4. März 2016 stattgefunden hat. Die Besuche fänden wenn immer möglich

im Freien statt, da sich die Kindsmutter noch immer in der Psychiatrischen

Klinik Liestal befinde. Im stationären Bereich sei ein kindsgerechter

Aufenthalt nicht möglich und C.___ habe bei einem kurzen Besuch Angst gehabt. C.___

sei ein extrovertiertes, interessiertes und lebendiges Kind. Sie habe sich

rasch auf das neue Setting der Besuche einlassen können und beziehe die

Begleitperson stark in die Besuchszeit ein. C.___ sei in der Besuchszeit meist

fröhlich, verspielt und freue sich auf die Besuchsnachmittage mit der Kindsmutter.

Zwar habe C.___ zwei Mal den Wunsch geäussert, nach Hause zu gehen, doch sei

dieser Wunsch nicht auf die Begegnung mit der Kindsmutter zurück zu führen,

sondern auf das natürliche kindliche Bedürfnis, bei Müdigkeit oder Wunsch nach

Ruhe, nach Hause gehen zu wollen. Die Kindsmutter sei konstant und gebe sich

grosse Mühe bei den Besuchen. Auch reflektiere sie ihr Verhalten. Auf die geballten

Gefühlsmitteilungen und körperliche Nähe der Kindsmutter reagiere C.___ zum

grossen Teil teilnahmslos, lenke ab oder suche den Schutz bei der Begleitperson.

Teilweise könne sie sich aber auch auf Umarmungen und Küsse der Kindsmutter

freudig einlassen. Eine Mutter-Kind-Beziehung sei klar vorhanden, wenn auch von

C.___ Seite noch verhalten. C.___ scheine das Vertrauen zur Mutter langsam und

zögerlich neu aufzubauen. Ein übliches Vertrauen in die Mutter sei nicht

vorhanden. Grundsätzlich erkenne die Kindsmutter die Bedürfnisse von C.___ und

könne auch auf diese eingehen und handeln. C.___ scheine bei der Kindsmutter im

Mittelpunkt zu stehen und sie bereite sich gut auf die Besuche vor (selbstgenähte

Geschenke, geschriebene und gezeichnete Briefe, Süssigkeiten). Es sei positiv,

dass die Kindesmutter C.___ mehr sehen wolle und ein gemeinsames Leben aufbauen

möchte. C.___ habe ihren Lebensmittelpunkt mit Vater und Grosseltern in E.___ und

scheine mit der vorhandenen Betreuung vollumfänglich zufrieden zu sein. Im

Umgang mit der Grossmutter oder mit dem Vater verhalte sich C.___ natürlicher

und es bestehe ein liebevolles Verhältnis. C.___ sei dem Vater und dessen

Eltern gegenüber loyal. Solange die Familie kein gegenseitiges Vertrauen

aufbaue, werde es C.___ schwer möglich sein, dieses aufzubauen. Der Wunsch

einer Erweiterung der Besuche sei bei C.___ nicht spürbar. Zurzeit sei die

Begleitung der Besuche notwendig, da C.___ noch nicht genug Vertrauen aufbringen

könne und den zurzeit vorhandenen Rahmen brauche. Eine Überforderung von C.___

könnte zu einem Beziehungsbruch führen, was nicht vorteilhaft wäre. Eine

Beziehung zur Mutter erscheine wichtig. Bei einem weiteren guten Verlauf der

begleiteten Besuche und der anhaltenden Stabilität des psychischen Zustands der

Kindsmutter sollten unbegleitete Besuche möglich werden. Voraussetzung sei die

Bereitschaft von C.___. Sie müsse im begleiteten Rahmen weiterhin gute Erfahrungen

mit der Kindsmutter sammeln können, um das Vertrauen zu stärken. Der Rückzug

der Begleitperson sollte langsam vor sich gehen. Die Begleitperson versuche

sich im Besuchssetting wenn möglich mehr und mehr in die Beobachterrolle zu begeben.

Mit Schreiben vom 18. April 2016 (act.

111) beantragte die Erziehungsbeiständin der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein

die Beibehaltung der bestehenden Besuchsregelung. Beständigkeit und Kontinuität

scheine für die viereinhalbjährige C.___ sehr wichtig und die idealste

Ausgangslage, für den weiteren Ausbau des Kontakts.

2.4.3

Gemäss Schlussbericht der

Begleitperson vom 10. August 2016 (act. 127) fanden die letzten drei Besuche im

neuen Zuhause der Kindsmutter in [...] statt. Der Umzug der Kindsmutter aus der

Psychiatrischen Klinik Liestal in das eigene Zuhause bringe eine spürbare

Entlastung für C.___ und die Kindsmutter. Die Besuche würden natürlicher

verlaufen. Die Kindsmutter sei stets um C.___ bemüht. Eine Mutter-Tochter

Beziehung sei vorhanden. C.___ lasse sich auf die Mutter ein, scheine in

Überforderungssituationen allerdings nach wie vor eine Begleitperson zu

brauchen. Die Kindsmutter werde als ambivalent erlebt. Teils seien grosse Ressourcen

vorhanden wie z.B. Empathie, Wissen über Verhaltensweisen von Kindern und

Anpassungsfähigkeit auf das Verhalten. Auf der anderen Seite werde C.___ durch

zahlreiche, wiederholte Fragen, auf die teilweise eine Antwort erzwungen werde,

überfordert. C.___ habe auch mit Überforderung (Rückzug, Ablenkung, Weinen)

reagiert, wenn die Kindsmutter die Reaktion von C.___ nicht einfach habe

akzeptieren können, da die Reaktion nicht der Erwartung der Mutter entsprochen

habe. C.___ finde bei jedem Besuch kleinere und grössere Geschenke vor, meist

selbst von der Kindsmutter erarbeitet. Die materielle Zuneigung könne C.___

nicht bei jedem Besuch mit der erwarteten Freude der Kindsmutter annehmen. Die

Mutter-Tochter Beziehung sei für beide wertvoll und sollte durch begleitete

Besuche weiter unterstützt werden. Aufgrund der ambivalenten und teils nicht

adäquaten Verhaltensweisen der Kindsmutter sei es C.___ nur langsam möglich,

das Vertrauen aufzubauen, welches nötig sei, um unbegleitete Besuche stattfinden

zu lassen. Zu einem späteren Zeitpunkt bedürfe es eines langsamen und

schrittweisen Abbaus der begleiteten Besuche. C.___ Reaktionen und Wünsche

müssten weiter miteinbezogen werden.

2.4.4

Mit Schreiben vom 12. August

2016.

(act. 125) beantragte die Erziehungsbeiständin der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein

die Beibehaltung der bestehenden Besuchsrechtsregelung. Der Wunsch der Kindsmutter

nach mehr Kontakt zu C.___ könne gut nachvollzogen werden. Im Vorschlag der

Kindsmutter, dass das eine Treffen durch den Kindsvater begleitet werden solle,

werde die Gefahr gesehen, dass C.___ wiederum in einen Loyalitätskonflikt

gerate, da die Eltern aktuell noch keinen wirklichen Umgang miteinander

gefunden hätten. Gemäss dem Kindsvater habe C.___ die von der Mutter

angefragten zusätzlichen Treffen bislang klar abgelehnt, stehe aber den

Besuchen, begleitet durch die Begleitperson oder Erziehungsbeiständin, immer

offen gegenüber. Es sei äusserst wichtig für die Entwicklung von C.___, dass sie

regelmässigen, guten Kontakt zur Mutter habe. Gleichzeitig sei es unabdingbar,

dass die Kindsmutter in der neuen Situation über einen längeren Zeitraum stabil

sei und die Zeit mit ihrer Tochter vermehrt unbelastet geniessen könne.

2.5

Den verschiedenen Schreiben der

Erziehungsbeiständin und den Berichten der Begleitperson kann entnommen werden,

dass zwischen der Beschwerdeführerin und C.___ klar eine Mutter-Kind Beziehung vorhanden

ist und die begleiteten Besuche grundsätzlich gut verlaufen. Die

Beschwerdeführerin konnte aus der Psychiatrischen Klinik austreten und die

Besuche verlaufen natürlicher ab, seit sie in der eigenen Wohnung der

Beschwerdeführerin stattfinden. All dies ist positiv zu bewerten. Dennoch ist

aus den Reaktionen respektive dem Verhalten von C.___ (Rückzug, Ablenkung, Weinen,

Schutz suchen bei der Begleitperson etc.) deutlich eine Überforderung ersichtlich

(vgl. dazu auch die Aktennotiz vom 19. August 2016, act. 133, wo C.___

gegenüber der Erziehungsbeiständin zu weinen beginnt, als diese sie fragte, ob

sie alleine bei der Kindsmutter bleiben wolle). Aufgrund der ambivalenten und

teils nicht adäquaten Verhaltensweisen der Kindsmutter ist es C.___ nur langsam

möglich, Vertrauen aufzubauen, welches nötig ist, um unbegleitete Besuche

stattfinden zu lassen. Auch befindet sich C.___ immer noch in einem

Loyalitätskonflikt zwischen der Beschwerdeführerin, dem Kindsvater und dessen

Eltern. Den Akten ist zudem zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit

mehreren Jahren an einer psychischen Erkrankung leidet und deswegen auch schon mehrmals

hospitalisiert werden musste (vgl. zusätzlich zu den Berichten der

Begleitperson und Erziehungsbeiständin die Abklärungsberichte der Sozialen

Dienste Thierstein vom 21. August 2013 und 17. Juni 2015, act. 35 und 76, sowie

den ärztlicher Bericht Psychiatrie Liestal vom 31. Juli 2013, act. 45). Die Beschwerdeführerin

besucht die Tagesklinik in [...]und ist zudem stark mediziert (vgl. Aktennotiz

vom 19. September 2016 betreffend Telefonat zwischen KESB Dorneck-Thierstein

und Dr. F.___, act. 147; Anhörung vom 12. September 2016, act. 141). Die

Beschwerdeführerin macht jedoch bezüglich ihrer Erkrankung geltend, dass sie seit

Monaten stabil sei, die Medikamente einnehme und keine Nebenwirkungen habe.

Jedoch werden diese Aussagen der Beschwerdeführerin nicht weiter substantiiert.

Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 10. Dezember 2016 zwar ein

Schreiben ihres behandelnden Arztes Dr. F.___ in Aussicht gestellt, doch ist

bis zum Zeitpunkt des Entscheides kein solches beim Gericht eingegangen. Da

oberste Richtschnur bei der Festlegung des persönlichen Verkehrs zwischen dem

nicht Obhutsberechtigten und dem unmündigen Kind das Kindswohl ist und die

Errichtung unbegleiteter Besuche C.___ zum aktuellen Zeitpunkt überfordern

würde, ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. Jedoch ist festzuhalten,

dass bei einem weiteren guten Verlauf der begleiteten Besuche und einer belegten

anhaltenden Stabilität des psychischen Zustands der Kindsmutter unbegleitete

Besuche möglich werden sollten.

Was den Antrag der begleiteten Besuche

durch eine Vertrauensperson der Beschwerdeführerin anbelangt (z.B. durch den

Onkel des Kindsvaters, vgl. Aktennotiz vom 17. Oktober 2016, act. 149) ist

festzuhalten, dass die Zuständigkeit dafür bei der KESB liegt, weshalb auf

diesen Antrag nicht eingetreten werden kann.

2.6

Bleibt es beim begleiteten

Besuchsrecht stellt sich die Frage nach dem zeitlichen Umfang. Die Beschwerdeführerin

möchte ihre Tochter mehr als zwei Stunden pro Woche sehen können, was gut

nachvollziehbar ist. Jedoch ist der Wunsch nach einer Erweiterung der Besuche

bei C.___ aktuell nicht spürbar. Eine Erweiterung der Besuchszeit gegen den

Willen von C.___ wäre kontraproduktiv und eine Überforderung von C.___ könnte

zu einem Beziehungsabbruch gegenüber der Beschwerdeführerin führen. Der Antrag

auf Ausdehnung der begleiteten Besuche ist somit abzuweisen.

Anzumerken bleibt, dass gemäss Entscheid

der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 28. September 2016 Ziffer 3.5

verfügt wurde, dass die Erziehungsbeiständin einen entsprechenden Kurzbericht

einzureichen hat, sobald das begleitete Besuchsrecht nicht mehr erforderlich

sein sollte oder angepasst werden muss. Zudem hat sie bis zum 31. März 2017

einen Verlaufsbericht einzureichen und Anträge für die weitere

Besuchsrechtregelung, insbesondere einen Antrag betreffend Weiterführung oder

Aufhebung des begleiteten Besuchsrechts, zu stellen. Nach Eingang des Verlaufsberichts

wir die Situation entsprechend wiederum durch die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein

beurteilt und zum Wohle von C.___ entschieden.

3.

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen

sind.

3.1

Die Beschwerdeführerin ersucht um

unentgeltliche Rechtspflege. Nach § 76 Abs. 1 Gesetz über den Rechtsschutz in

Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11) kann eine

Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung

verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der

Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung

der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands

verlangen.

Die finanzielle Bedürftigkeit der

Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer Abhängigkeit von der Sozialhilfe erwiesen.

Das vorliegende Verfahren erschien bei der Beschwerdeführerin nicht von

vornherein völlig aussichtslos oder mutwillig. Die meisten anderen Personen,

welche die Kosten selbst tragen müssten, hätten wohl in einer solchen Situation

ebenfalls einen Prozess angestrebt. Die unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb

zu bewilligen, womit der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 800.00 zu tragen hat. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates für die Dauer von zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der

Lage sind (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 122 Abs. 2 Zivilprozessordnung,

ZPO, SR 272). Die Beschwerdeführerin beantragt zudem einen unentgeltlichen

Rechtsbeistand. Es obliegt jedoch nicht dem Verwaltungsgericht, der Beschwerdeführerin

einen Rechtsvertreter zu suchen, weshalb das Gesuch abgewiesen wird.

3.2

Die unterliegende

Beschwerdeführerin hat bei diesem Ausgang dem Beschwerdegegner B.___, vertreten

durch Rechtsanwalt Lorenz Altenbach, eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art.

122.

Abs. 1 lit. d ZPO). Als Parteientschädigung erscheinen pauschal CHF 500.00

(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu tragen. Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 VRG i.V.m. Art. 122 Abs. 2 ZPO).

3. A.___ hat B.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Lorenz Altenbach, eine Parteientschädigung von CHF 500.00

(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden

(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser