VWBES.2016.399
Mandatsträgerentschädigung / Wiedererwägung
3. November 2016Deutsch6 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 3. November 2016
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ GmbH
Beschwerdeführerin
gegen
KESB Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu,
Beschwerdegegnerin
betreffend Mandatsträgerentschädigung
(Wiedererwägung)
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___ ist bei der A.___ GmbH,
welche Mandate im Sozialbereich führt, angestellt. Er ist Beistand von [...].
Mit Entscheid vom 20. Juli 2016 genehmigte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
(KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein unter anderem Bericht und Rechnung des
Beistands, setzte dessen Mandatsentschädigung auf CHF 13‘504.70 fest (Ziff.
3.7) und verpflichtete die Mandatsperson, die zu viel bezogene
Mandatsträgerentschädigung in Höhe von CHF 2‘265.50 umgehend an die
betroffene Person zurück zu bezahlen (Ziff. 3.8).
2. Mit Schreiben vom 9. August
2016 wandte sich der Geschäftsleiter der A.___ GmbH, C.___, an die KESB und
ersuchte um Wiedererwägung des Entscheids innerhalb der Rechtsmittelfrist.
3. Mit Entscheid vom 24. August
2016 wies die KESB das Wiedererwägungsgesuch ab. Dieser Entscheid wurde auf
Gesuch hin am 29. September 2016 damit begründet, dass keine neuen
Tatsachen dargelegt würden.
4. Gegen diesen Entscheid erhebt die A.___
GmbH, vertreten durch C.___, am 28. Oktober 2016 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Die Ziffer 3.7 des Entscheids vom
20. Juli 2016 sei wie folgt neu zu fassen: Die Entschädigung für die Führung
des Mandates wird auf CHF 15’454.70 festgesetzt.
2. Die Ziffer 3.8 des Entscheids vom
20. Juli 2016 sei wie folgt neu zu fassen: Die Firma A.___ GmbH wird
angewiesen, bezogene Mandatsträgerentschädigung in Höhe von CHF 315.50 an
die betroffene Person zurückzuerstatten.
3. Dem Beschwerdeführer seien die
Parteikosten zu ersetzen.
4. Die Verfahrenskosten seien zulasten
der Beschwerdegegnerin zu verlegen.
Begründet wurde die Rechtzeitigkeit
der Beschwerde damit, dass diese innerhalb der Rechtsmittelfrist gegen den
Entscheid betreffend Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs erhoben worden sei.
Zur Aktivlegitimation wurde angegeben, die A.___ GmbH sei zur Rückzahlung der
Mandatsträgerentschädigung verpflichtet worden und C.___ sei als Vorsitzender
der Geschäftsleitung berechtigt, mit Einzelunterschrift zu handeln. Weiter
wurde inhaltlich begründet, weshalb der geltend gemachte Aufwand nicht gekürzt
werden dürfe und entschädigt werden müsse: Die vorherige Beiständin, welche
ebenfalls bei der A.___ GmbH angestellt gewesen sei und gekündigt habe, habe
nach Mandatsabschluss für die Erstellung von Schlussbericht und Schlussrechnung
noch Aufwendungen von 15 Stunden getätigt, welche in der aktuell beurteilten
Zeitperiode zum vereinbarten Stundenansatz von CHF 130.00 pro Stunde zu
entschädigen seien.
Erwägungen
II.
1.1
Gemäss Art. 450 Abs. 2 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) sind zur Beschwerde gegen
Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde legitimiert: die am
Verfahren beteiligten Personen (Ziff. 1), die der betroffenen Person
nahestehende Personen (Ziff. 2) und Personen, die ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben
(Ziff. 3). Da nur natürliche Personen als Beistand eingesetzt werden können
(Art. 400 Abs. 1 ZGB), und nicht die Beschwerdeführerin, sondern der Beistand B.___
zur Rückzahlung verpflichtet wurde, ist fraglich, ob die A.___ GmbH als
Arbeitgeberin des Beistands überhaupt zur Beschwerde legitimiert ist. Dies kann
jedoch aus den nachfolgenden Gründen offen bleiben.
1.2
Die Beschwerdefrist gegen
Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beträgt dreissig Tage seit
Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Im Verfahren um
Angelegenheiten aus dem Kindes- und Erwachsenenschutzrecht gelten keine
Gerichtsferien (§ 146 lit. b Einführungsgesetz zum ZGB, EG ZGB, BGS 211.1).
Der Entscheid vom 20. Juli 2016,
mit welchem die Mandatsträgerentschädigung festgesetzt wurde, und welcher
vorliegend angefochten wird, ist laut Eingangsstempel am 22. Juli 2016
zugestellt worden, womit die 30-tägige Beschwerdefrist am 21. August 2016
ablief. Das Einreichen eines Wiedererwägungsgesuchs innerhalb der laufenden
Beschwerdefrist hemmt diesen Fristenlauf nicht. Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
vom 20. Juli 2016 kann deshalb wegen Verspätung nicht eingetreten werden.
2.1
Soweit die Beschwerdeführerin
vorbringt, die Beschwerde erfolge innerhalb der Beschwerdefrist gegen die
Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs, wird der Vollständigkeit halber geprüft,
ob die Vorinstanz allenfalls das Wiedererwägungsgesuch hätte gutheissen müssen
(obwohl sich die Beschwerdeanträge nicht auf den Entscheid zur Abweisung des
Wiedererwägungsgesuchs vom 24. August 2016 beziehen).
2.2
Wie die Vorinstanz zurecht begründet
Dispositiv
hat, kann eine Verfügung durch die Behörde, die rechtskräftig verfügt hat, dann
in Wiedererwägung gezogen werden, wenn neue erhebliche Tatsachen oder
Beweismittel vorliegen oder geltend gemacht werden (§ 28 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11). Das Wiedererwägungsgesuch
stellt kein formelles Rechtsmittel dar und es kann durch Nichteintreten
erledigt werden, wenn keine Pflicht zur inhaltlichen Behandlung besteht. Ein
Anspruch auf Wiedererwägung besteht in aller Regel nicht, es sei denn, die Voraussetzungen
für die Einleitung eines neuen Verfahrens wegen wesentlich geänderter Sachlage
für den Widerruf der Verfügung seien gegeben. Verfügungen können durch die
zuständige Behörde oder die Aufsichtsbehörde abgeändert oder widerrufen werden,
falls sich die Verhältnisse geändert haben oder wichtige öffentliche Interessen
dies erfordern (§ 22 VRG). Die wesentliche Änderung der Umstände kann
entweder den Sachverhalt oder die Rechtsnormen treffen (SOG 2000 Nr. 25).
2.3 Vorliegend hat zwar die Vorinstanz
das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin «abgewiesen», doch hat sie
diesen Entscheid damit begründet, dass keine neuen Tatsachen vorlägen, womit
sie auf das Gesuch eigentlich gar nicht eingetreten ist. Eine neue inhaltliche
Prüfung hat sie nicht vorgenommen und damit den Verfahrensgegenstand nicht
erneut geöffnet. Das Verwaltungsgericht hat aus diesem Grund lediglich zu
prüfen, ob tatsächlich keine geänderten Tatsachen vorliegen und die Vorinstanz
zurecht inhaltlich nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist.
2.4 Wie die Vorinstanz zurecht ausgeführt
hat, handelt es sich beim Argument, es seien 15 Stunden für die Mandatsführung
der vorherigen Beiständin anzurechnen, nicht um neue Tatsachen, die im
Zeitpunkt des Entscheids vom 20. Juli 2016 noch nicht vorlagen oder der
Beschwerdeführerin nicht bekannt gewesen wären, sondern es handelt sich
lediglich um eine neue Argumentation. Diese hätte allenfalls in einem
Rechtsmittelverfahren gegen den Entscheid vom 20. Juli 2016 durch das Gericht
geprüft werden können, wenn rechtzeitig Beschwerde erhoben worden wäre, sie
stellt jedoch keinen Wiedererwägungsgrund dar, weshalb auf das Wiedererwägungsgesuch
zurecht nicht eingetreten wurde. Soweit sich die Beschwerde gegen den Entscheid
vom 24. August 2016 betreffend Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs
wendet, ist sie somit abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden
kann.
3. Bei diesem Ausgang hat die
Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von
CHF 400.00 zu bezahlen.
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
vom 20. Juli 2016 wird zufolge Verspätung nicht eingetreten.
2. Die Beschwerde gegen den Entscheid vom
24. August 2016 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
3. Die A.___ GmbH hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 400.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse:
1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann