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Entscheid

VWBES.2016.399

Mandatsträgerentschädigung / Wiedererwägung

3. November 2016Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. B.___ ist bei der A.___ GmbH,

welche Mandate im Sozialbereich führt, angestellt. Er ist Beistand von [...].

Mit Entscheid vom 20. Juli 2016 genehmigte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

(KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein unter anderem Bericht und Rechnung des

Beistands, setzte dessen Mandatsentschädigung auf CHF 13‘504.70 fest (Ziff.

3.7) und verpflichtete die Mandatsperson, die zu viel bezogene

Mandatsträgerentschädigung in Höhe von CHF 2‘265.50 umgehend an die

betroffene Person zurück zu bezahlen (Ziff. 3.8).

2. Mit Schreiben vom 9. August

2016 wandte sich der Geschäftsleiter der A.___ GmbH, C.___, an die KESB und

ersuchte um Wiedererwägung des Entscheids innerhalb der Rechtsmittelfrist.

3. Mit Entscheid vom 24. August

2016 wies die KESB das Wiedererwägungsgesuch ab. Dieser Entscheid wurde auf

Gesuch hin am 29. September 2016 damit begründet, dass keine neuen

Tatsachen dargelegt würden.

4. Gegen diesen Entscheid erhebt die A.___

GmbH, vertreten durch C.___, am 28. Oktober 2016 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und stellt folgende Rechtsbegehren:

1. Die Ziffer 3.7 des Entscheids vom

20. Juli 2016 sei wie folgt neu zu fassen: Die Entschädigung für die Führung

des Mandates wird auf CHF 15’454.70 festgesetzt.

2. Die Ziffer 3.8 des Entscheids vom

20. Juli 2016 sei wie folgt neu zu fassen: Die Firma A.___ GmbH wird

angewiesen, bezogene Mandatsträgerentschädigung in Höhe von CHF 315.50 an

die betroffene Person zurückzuerstatten.

3. Dem Beschwerdeführer seien die

Parteikosten zu ersetzen.

4. Die Verfahrenskosten seien zulasten

der Beschwerdegegnerin zu verlegen.

Begründet wurde die Rechtzeitigkeit

der Beschwerde damit, dass diese innerhalb der Rechtsmittelfrist gegen den

Entscheid betreffend Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs erhoben worden sei.

Zur Aktivlegitimation wurde angegeben, die A.___ GmbH sei zur Rückzahlung der

Mandatsträgerentschädigung verpflichtet worden und C.___ sei als Vorsitzender

der Geschäftsleitung berechtigt, mit Einzelunterschrift zu handeln. Weiter

wurde inhaltlich begründet, weshalb der geltend gemachte Aufwand nicht gekürzt

werden dürfe und entschädigt werden müsse: Die vorherige Beiständin, welche

ebenfalls bei der A.___ GmbH angestellt gewesen sei und gekündigt habe, habe

nach Mandatsabschluss für die Erstellung von Schlussbericht und Schlussrechnung

noch Aufwendungen von 15 Stunden getätigt, welche in der aktuell beurteilten

Zeitperiode zum vereinbarten Stundenansatz von CHF 130.00 pro Stunde zu

entschädigen seien.

Erwägungen

II.

1.1

Gemäss Art. 450 Abs. 2 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) sind zur Beschwerde gegen

Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde legitimiert: die am

Verfahren beteiligten Personen (Ziff. 1), die der betroffenen Person

nahestehende Personen (Ziff. 2) und Personen, die ein rechtlich geschütztes

Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben

(Ziff. 3). Da nur natürliche Personen als Beistand eingesetzt werden können

(Art. 400 Abs. 1 ZGB), und nicht die Beschwerdeführerin, sondern der Beistand B.___

zur Rückzahlung verpflichtet wurde, ist fraglich, ob die A.___ GmbH als

Arbeitgeberin des Beistands überhaupt zur Beschwerde legitimiert ist. Dies kann

jedoch aus den nachfolgenden Gründen offen bleiben.

1.2

Die Beschwerdefrist gegen

Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beträgt dreissig Tage seit

Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Im Verfahren um

Angelegenheiten aus dem Kindes- und Erwachsenenschutzrecht gelten keine

Gerichtsferien (§ 146 lit. b Einführungsgesetz zum ZGB, EG ZGB, BGS 211.1).

Der Entscheid vom 20. Juli 2016,

mit welchem die Mandatsträgerentschädigung festgesetzt wurde, und welcher

vorliegend angefochten wird, ist laut Eingangsstempel am 22. Juli 2016

zugestellt worden, womit die 30-tägige Beschwerdefrist am 21. August 2016

ablief. Das Einreichen eines Wiedererwägungsgesuchs innerhalb der laufenden

Beschwerdefrist hemmt diesen Fristenlauf nicht. Auf die Beschwerde gegen den Entscheid

vom 20. Juli 2016 kann deshalb wegen Verspätung nicht eingetreten werden.

2.1

Soweit die Beschwerdeführerin

vorbringt, die Beschwerde erfolge innerhalb der Beschwerdefrist gegen die

Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs, wird der Vollständigkeit halber geprüft,

ob die Vorinstanz allenfalls das Wiedererwägungsgesuch hätte gutheissen müssen

(obwohl sich die Beschwerdeanträge nicht auf den Entscheid zur Abweisung des

Wiedererwägungsgesuchs vom 24. August 2016 beziehen).

2.2

Wie die Vorinstanz zurecht begründet

Dispositiv

hat, kann eine Verfügung durch die Behörde, die rechtskräftig verfügt hat, dann

in Wiedererwägung gezogen werden, wenn neue erhebliche Tatsachen oder

Beweismittel vorliegen oder geltend gemacht werden (§ 28 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11). Das Wiedererwägungsgesuch

stellt kein formelles Rechtsmittel dar und es kann durch Nichteintreten

erledigt werden, wenn keine Pflicht zur inhaltlichen Behandlung besteht. Ein

Anspruch auf Wiedererwägung besteht in aller Regel nicht, es sei denn, die Voraussetzungen

für die Einleitung eines neuen Verfahrens wegen wesentlich geänderter Sachlage

für den Widerruf der Verfügung seien gegeben. Verfügungen können durch die

zuständige Behörde oder die Aufsichtsbehörde abgeändert oder widerrufen werden,

falls sich die Verhältnisse geändert haben oder wichtige öffentliche Interessen

dies erfordern (§ 22 VRG). Die wesentliche Änderung der Umstände kann

entweder den Sachverhalt oder die Rechtsnormen treffen (SOG 2000 Nr. 25).

2.3 Vorliegend hat zwar die Vorinstanz

das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin «abgewiesen», doch hat sie

diesen Entscheid damit begründet, dass keine neuen Tatsachen vorlägen, womit

sie auf das Gesuch eigentlich gar nicht eingetreten ist. Eine neue inhaltliche

Prüfung hat sie nicht vorgenommen und damit den Verfahrensgegenstand nicht

erneut geöffnet. Das Verwaltungsgericht hat aus diesem Grund lediglich zu

prüfen, ob tatsächlich keine geänderten Tatsachen vorliegen und die Vor­instanz

zurecht inhaltlich nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist.

2.4 Wie die Vorinstanz zurecht ausgeführt

hat, handelt es sich beim Argument, es seien 15 Stunden für die Mandatsführung

der vorherigen Beiständin anzurechnen, nicht um neue Tatsachen, die im

Zeitpunkt des Entscheids vom 20. Juli 2016 noch nicht vorlagen oder der

Beschwerdeführerin nicht bekannt gewesen wären, sondern es handelt sich

lediglich um eine neue Argumentation. Diese hätte allenfalls in einem

Rechtsmittelverfahren gegen den Entscheid vom 20. Juli 2016 durch das Gericht

geprüft werden können, wenn rechtzeitig Beschwerde erhoben worden wäre, sie

stellt jedoch keinen Wiedererwägungsgrund dar, weshalb auf das Wiedererwägungsgesuch

zurecht nicht eingetreten wurde. Soweit sich die Beschwerde gegen den Entscheid

vom 24. August 2016 betreffend Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs

wendet, ist sie somit abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden

kann.

3. Bei diesem Ausgang hat die

Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von

CHF 400.00 zu bezahlen.

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde gegen den Entscheid

vom 20. Juli 2016 wird zufolge Verspätung nicht eingetreten.

2. Die Beschwerde gegen den Entscheid vom

24. August 2016 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

3. Die A.___ GmbH hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 400.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse:

1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann