VWBES.2016.404
Sozialhilfe / Ausrichtung von Taschengeld
2. März 2017Deutsch8 min
Source so.ch
SOG 2017 Nr. 17
Art. 77a, 81 Abs. 1, 380 Abs. 2 StGB, §§
9 und 10 SG, § 93 Abs. 1 lit. n SV.
Sozialhilfe im Straf- und Massnahmenvollzug: Ein Gefangener, der dem Straf- und
Massnahmenvollzug untersteht, hat keinen Anspruch auf eine Integrationszulage
für Nichterwerbstätige im Sinn der SKOS-Richtlinien.
Sachverhalt
A.___ befindet sich in einer stationären
Massnahme. Im Hinblick auf eine bedingte Entlassung wurde ihm eine
Vollzugsöffnung in Form eines Wohn- und Arbeitsexternats bewilligt. Er hält
sich nun in einem Wohnheim auf und kann aufgrund von körperlichen
Einschränkungen lediglich ein durchschnittliches Einkommen von CHF 50.00
pro Monat verdienen. Da ihm durch den Straf- und Massnahmenvollzug kein
Taschengeld bezahlt wird und die Reisekosten für Arztbesuche in Bern nicht
vergütet werden, beantragte er Sozialhilfe (monatliches Taschengeld von
CHF 300.00 und Vergütung der Reisekosten von ca. CHF 60.00) bei der
zuständigen Sozialregion. Der Antrag wurde zwar bewilligt, doch wurde verfügt,
sämtliche Einnahmen von A.___ würden mit den Sozialhilfeleistungen verrechnet.
Dagegen erhobene Beschwerden von A.___ wurden sowohl durch das Departement des
Innern als auch durch das Verwaltungsgericht abgewiesen.
Erwägungen
3.1
Laut § 2 Abs. 2 lit. d des Sozialgesetzes
(SG; BGS 831.1) bezieht sich dieses Gesetz grundsätzlich nicht auf die Aufgaben
des Kantons und der Gemeinden im Straf- und Massnahmenvollzug. Nach Art. 380
Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) tragen die Kantone
die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs. Der Verurteilte wird laut Abs. 2
in angemessener Weise an den Kosten des Vollzugs beteiligt, durch deren
Verrechnung mit seiner Arbeitsleistung im Straf- oder Massnahmenvollzug (lit.
a); nach Massgabe seines Einkommens und Vermögens, wenn er eine ihm zugewiesene
Arbeit verweigert, obwohl sie den Vorgaben der Artikel 81 oder 90 Absatz 3
genügt (lit. b); oder durch Abzug eines Teils des Einkommens, das er auf Grund
einer Tätigkeit im Rahmen der Halbgefangenschaft, des Arbeitsexternats oder des
Wohn- und Arbeitsexternats erzielt (lit. c). § 37 des kantonalen Gesetzes über
den Justizvollzug (JUVG, BGS 331.11) hält ebenfalls fest, dass der Kanton die
Kosten des Justizvollzugs trägt und die
Gefangenen sich im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten angemessen an den
Vollzugskosten zu beteiligen haben. Nach § 32 der kantonalen
Justizvollzugsverordnung (JUVV, BGS 331.12) tragen die Gefangenen jene Kosten,
welche nicht durch Kostgelder abgegolten werden. Für die Kosten, die durch das
Befolgen von Weisungen während der Probezeit entstehen, und für die Kosten von
ambulanten Massnahmen hat die verurteilte Person aufzukommen. Der Kanton kann
Beiträge ausrichten, sofern die finanzielle Situation der verurteilten Person
dies erfordert und kein anderer Kostenträger die Kosten übernimmt. Das Strafvollzugskonkordat der
Nordwest- und Innerschweiz enthält einen «Schlussbericht Schnittstelle
Justizvollzug und Sozialhilfe (Dezember 2015)». Gemäss diesem kann unter
Offenlegung der finanziellen Verhältnisse und der finanziellen Verpflichtungen
gemäss Vollzugsplan ein begründetes Gesuch um Finanzierung notwendiger Ausgaben
durch die Sozialhilfe gestellt werden, wenn die betroffene Person diese nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln bestreiten kann. Dabei
kann, nebenbei gesagt, unter anderem auch um Übernahme der Kosten für die
Anschaffung von Kleidern und Schuhen ersucht werden.
3.2
Die Ausrichtung von
Sozialhilfeleistungen ist im Kanton Solothurn grundsätzlich im Sozialgesetz
geregelt. In dessen §§ 9 und 10 ist das Subsidiaritätsprinzip festgehalten,
wonach Sozialhilfeleistungen nur ausgerichtet werden können, wenn sich die
bedürftige Person nicht selber helfen kann und Hilfe von Dritter Seite nicht
oder nicht rechtzeitig erhältlich gemacht werden kann. Nach § 152 SG richtet sich die
Bemessung der Sozialhilfeleistungen grundsätzlich nach den Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für öffentliche Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Der
Regierungsrat kann Ausnahmen von der generellen Anwendbarkeit der
SKOS-Richtlinien festlegen. Gemäss Kapitel B.2.5 dieser SKOS-Richtlinien ist
bedürftigen Personen in
stationären Einrichtungen (Heimen, Kliniken usw.), in therapeutischen
Wohngemeinschaften oder in Pensionen an Stelle des Grundbedarfs für den
Lebensunterhalt eine Pauschale zur Deckung der nicht im Pensionsarrangement
enthaltenen Ausgabepositionen zu gewähren. Die Höhe der Pauschale ist nach der
körperlichen und geistigen Mobilität abzustufen. Die Pauschale beträgt 255 bis
510.
Franken pro Monat, falls nicht anderweitige kantonale Regelungen gelten.
Der Kanton Solothurn hat eine abweichende Bestimmung getroffen und in § 93 Abs.
1.
lit. n SV festgelegt, dass die Pauschale für bedürftige Personen in
stationären Einrichtungen CHF 300.00 beträgt. Dieser Betrag wurde dem
Beschwerdeführer denn auch zugesprochen. Jedoch erfolgt eine Verrechnung mit
den (übrigen) Einnahmen des Beschwerdeführers, womit dieser nicht einverstanden
ist.
4.
Aufgrund des Subsidiaritätsprinzips
ist es grundsätzlich richtig, dass die Einnahmen des Beschwerdeführers
verrechnet werden. Soweit er sich nämlich selber helfen kann, hat er keinen
Anspruch auf Sozialhilfegelder. Es ist jedoch zu prüfen, ob ein Ausnahmegrund
besteht, aus welchem beim Beschwerdeführer von einer Verrechnung abgesehen
werden sollte. Er beruft sich auf eine Integrationszulage, einen Einkommensfreibetrag
oder auf eine situationsbedingte Leistung, die er zugute habe.
4.1
Klar ist, dass das Einkommen des
Beschwerdeführers, das er in der Stiftung [...] verdient, nicht als
situationsbedingte Leistung betrachtet und verbucht werden kann. Nach den
SKOS-Richtlinien ermöglichen es situationsbedingte Leistungen einerseits,
Sozialhilfe individuell sowie nach Bedarf auszurichten und andererseits, das
Gewähren besonderer Mittel mit bestimmten Zielen zu verknüpfen
(SKOS-Richtlinien Ziff. C.1). Situationsbedingte Leistungen beziehen sich also
auf einen bestimmten Bedarf, der ausgewiesen sein muss. Es geht dabei nicht um
die Einnahmen, wie beim Beschwerdeführer, sondern um die Ausgaben. Wenn ein
bestimmter Bedarf besteht, können dafür situationsbedingte Leistungen
ausgerichtet werden. Der Beschwerdeführer macht einen generellen Bedarf
geltend, wonach er in der Strafanstalt mehr verdient habe und er jetzt
wesentlich schlechter gestellt sei. Dafür sind situationsbedingte Leistungen
nicht bestimmt.
4.2
Weiter ist zu prüfen, ob die
Einnahmen dem Beschwerdeführer als Einkommensfreibetrag belassen werden
sollten. Auch dies ist klar zu verneinen. Die SKOS-Richtlinien bestimmen in
Ziffer E.1.2, dass es sich beim Einkommensfreibetrag um einen Betrag handelt,
der auf dem Erwerbseinkommen aus dem ersten Arbeitsmarkt gewährt wird. Der
Beschwerdeführer verrichtet Arbeit im Atelier der Stiftung [...], wobei es sich
nicht um den ersten Arbeitsmarkt handelt.
4.3.1
Letztlich ist zu klären, ob dem
Beschwerdeführer seine Einnahmen als Integrationszulagen zu belassen sind.
Diesbezüglich halten die SKOS-Richtlinien unter Ziffer C.2 fest, mit der
Integrationszulage würden Leistungen nicht erwerbstätiger Personen für ihre
soziale und/oder berufliche Integration finanziell anerkannt. Sie betrage je
nach erbrachter Leistung und deren Bedeutung in der Regel CHF 100.00 bis
CHF 300.00 pro Person und Monat. Als anerkannte Leistungen würden solche gelten,
welche die Chance auf eine erfolgreiche Integration erhöhten oder erhielten.
Sie seien überprüfbar und setzten eine individuelle Anstrengung voraus.
4.3.2
Die Vorinstanz verneinte die
Anrechnung als Integrationszulage mit der Begründung, dass das Wohn- und
Arbeitsexternat als Schritt des Massnahmevollzugs und nicht als freiwilliger
Beitrag zur Integration zu verstehen sei. Bei der Integrationszulage gehe es
darum, dass sich die bedürftige Person aus freien Stücken bemühe. Die
Sozialregion gab an, sämtliche Beschäftigungs- und Arbeitseinsätze im Kontext
des Straf- und Massnahmenvollzugs fielen nicht unter dieses Anreizsystem der
Sozialhilfe. Diese Argumentation ist einleuchtend. Die Sozialhilfe ist im
Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs nicht für die Förderung und
Wiedereingliederung der Häftlinge zuständig und deshalb auch nicht gehalten,
entsprechende Anreizsysteme zu schaffen.
4.3.3
Es ist jedoch nicht so, dass die
Sozialhilfe die Integrationszulage zusätzlich ausrichten müsste. Es geht um die
Frage, ob die Sozialregion dem Beschwerdeführer ein volles Taschengeld von
CHF 300.00 ausrichten müsste (zusätzlich zu seinen Einnahmen aus der
Arbeit im Atelier der Stiftung [...]), oder ob sie dessen Verdienst aus der
Ateliertätigkeit im Sinne des Subsidiaritätsprinzips als Einnahme anrechnen
darf und ihm nur die Differenz zum vollen Taschengeld von CHF 300.00
ausbezahlen muss.
4.3.3.1
Auch wenn klar ist, dass die
Sozialhilfe im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs nicht für die
Förderung und Wiedereingliederung der Häftlinge zuständig ist, so wäre es mit
dieser Argumentation auch von Seiten des Straf- und Massnahmenvollzugs her
nicht möglich, ein entsprechendes Anreizsystem zu schaffen und dem
Beschwerdeführer das Geld als Integrationszulage auszubezahlen, da die
Sozialregion die Einnahmen ohnehin mit dem Taschengeld verrechnen würde.
4.3.3.2
Sind die Voraussetzungen nach
den SKOS-Richtlinien für eine Integrationszulage erfüllt, so muss es darauf
ankommen, ob der Verdienst des Beschwerdeführers von Seiten des Straf- und
Massnahmenvollzugs als Motivations- oder Integrationszulage gemeint ist oder
nicht. Falls ja, darf keine Verrechnung seitens der Sozialhilfe erfolgen. (…)
4.3.3.5
Auch wenn sich der
Beschwerdeführer nun im Wohn- und Arbeitsexternat befindet, untersteht er
weiterhin der Strafvollzugsbehörde (Art. 77a Abs. 3 StGB). Gemäss Art. 81 Abs.
1.
StGB ist der Gefangene zur Arbeit verpflichtet. Art. 380 Abs. 2 lit. b StGB
sieht vor, dass der Verurteilte
nach Massgabe seines Einkommens und Vermögens in angemessener Weise an den
Kosten des Vollzugs beteiligt wird,
wenn er eine ihm
zugewiesene Arbeit verweigert.
Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer die Arbeit nicht freiwillig im Sinn
einer individuellen Anstrengung, wie sie die SKOS-Richtlinien für die Gewährung
einer Integrationszulage voraussetzen, leistet, sondern dass er unter dem Druck
der Vollzugsbestimmungen vielmehr dazu verpflichtet ist. Daraus ergibt sich,
dass dem Beschwerdeführer der Verdienst, den er im Atelier der Stiftung [...] erzielt,
nicht als Integrationszulage angerechnet werden kann. Dabei ist es nicht so,
dass der Beschwerdeführer seinen Verdienst an die Sozialregion abtreten müsste,
was nach Art. 83 Abs. 2 StGB nichtig wäre, sondern kann er sein Arbeitsentgelt
behalten und die Sozialhilfe bezahlt ihm die Differenz zum vollen Taschengeld
von CHF 300.00 für bedürftige Personen in stationären Einrichtungen.
Verwaltungsgericht, Urteil vom
2.
März 2017 (VWBES.2016.404)