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Entscheid

VWBES.2016.405

persönlicher Verkehr

14. Februar 2017Deutsch17 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 A.___

und B.___ sind die geschiedenen Eltern von C.___, geb. [...] 2008. Mit

Scheidungsurteil der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 3. Dezember

2013 wurde das Kind unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt und dem

Vater ein Besuchs- und Ferienrecht eingeräumt.

1.2 Am

17. Juni 2016 gelangte die Kindsmutter an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Olten-Gösgen (nachfolgend: KESB) und beantragte, dem Kindsvater sei das Recht

auf persönlichen Verkehr (Besuchs- und Ferienrecht) zu entziehen, eventuell sei

der persönliche Verkehr dahingehend einzuschränken, dass dem Vater ein

begleitetes Besuchsrecht einzuräumen sei, u.K.u.E.F. Zudem ersuchte sie um Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege.

1.3

Mit superprovisorischem Entscheid vom 22. Juni 2016 entzog die KESB dem

Kindsvater vorläufig und für die Dauer der Abklärung das Recht auf persönlichen

Verkehr mit seinem Sohn. Die Sozialregion [...] wurde beauftragt, die

notwendigen Abklärungen durchzuführen und bis 31. Juli 2016 einen Bericht mit

Antrag zu erstatten.

1.4

Mit Stellungnahme vom 8. August 2016 beantragte der Kindsvater, die superprovisorische

Verfügung sei umgehend aufzuheben und auf das Begehren der Kindsmutter sei

nicht einzutreten, eventualiter sei es vollumfänglich abzuweisen, u.K.u.E.F.

1.5 Am

16. August 2016 ging bei der KESB der Abklärungsbericht der Sozialregion [...]

ein. Dieser datiert vom 10. August 2016.

2.

Gestützt darauf wies die KESB am 30. September 2016 die Anträge der Kindsmutter

ab.

3.1

Dagegen liess A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 3. November 2016

Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn erheben und die folgenden

Rechtsbegehren stellen:

1. Es sei der Entscheid vom 30. September

2016 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen aufzuheben und es

sei

1.1. dem Beschwerdegegner der persönliche

Verkehr (Besuchs- und Ferienrecht) mit Sohn C.___, geb. [...] 2008, im Sinne

von Art. 274 Abs. 2 ZGB zu entziehen.

1.2. Eventuell: Es sei dem Besuchsgegner der

persönliche Verkehr mit Sohn C.___, geb. [...] 2008, dahingehend

einzuschränken, als ihm das begleitete Besuchsrecht in einer eigens dafür

vorgesehenen Institution einzuräumen sei (z.B. Sozialatelier). Das Ferienrecht

sei dem Gesuchsgegner zu entziehen.

1.3. Subeventuell: Es seien die Akten an die

Vorinstanz, zwecks neuer Abklärungen und neuer Entscheidfindung zurückzuweisen.

2. Es sei der Beschwerde die aufschiebende

Wirkung zu erteilen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten des Beschwerdegegners.

4. Es sei der Beschwerdeführerin die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Bestellung des unterzeichneten

Rechtsanwaltes zu deren unentgeltlichem Rechtsvertreter. Es sei dabei auf die

Auferlegung von Kosten zu verzichten.

3.2

Mit Verfügung des Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts vom 4. November 2016

wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

3.3

Die KESB schloss mit Stellungnahme vom 25. November 2016 auf Beschwerdeabweisung

soweit überhaupt darauf einzutreten sei.

3.4

Mit Präsidialverfügung vom 29. November 2016 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin

um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen.

3.5

Mit Replik vom 19. Dezember 2016 bestätigte die Beschwerdeführerin die bereits

gestellten Rechtsbegehren.

3.6

Der Kindsvater schloss mit Beschwerdeantwort vom 27. Dezember 2016 (Postaufgabe)

sinngemäss auf Beschwerdeabweisung.

4. Für

die Parteistandpunkte und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges

Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art.

314.

Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB,

SR 210] i.V.m. § 130 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen

Zivilgesetzbuch [EG ZGB, BGS 211.1]). Die Beschwerdeführerin ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Die Beschwerdeführerin ersucht um Partei- und Zeugenbefragung. Dies würde die

Durchführung einer öffentlichen Verhandlung voraussetzen. Gemäss § 52 Abs.

1.

des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11)

sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien

gebunden. Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden

statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden

aufgrund der Akten; sie können jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine

Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig erachtet wird und Sinn macht.

Im vorliegenden Fall wurden die umfangreichen Vorakten beigezogen und die

Beschwerdeführerin hat ihren Standpunkt in der Beschwerdeschrift und in der

Replik ausführlich aufgezeigt. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen

relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine Partei- bzw. Zeugenbefragung

anlässlich einer Verhandlung gewinnen könnte. Der Antrag ist deshalb abzuweisen.

2.2

Die Pflicht zur Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung setzt im

Übrigen nach der Rechtsprechung einen klaren Parteiantrag voraus. Blosse

Beweisabnahmeanträge, wie die Durchführung einer persönlichen Befragung, reichen

nicht aus (Urteil des EGMR i.S. Hurter gegen die Schweiz vom 15. Dezember 2005,

Nr. 53146/99, Ziff. 34; BGE 130 II 425 E. 2.4.). Die Beschwerdeführerin hat

keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt, sondern

lediglich um Partei- und Zeugenbefragungen im Sinne von Beweisanträgen ersucht.

Art. 6 Ziff. 1 der Konvention

zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) hat im vorliegenden Zusammenhang daher keine über

Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hinausgehende Bedeutung (BGE 134 I 140

E. 5.2).

2.3

Weiter beantragt die Beschwerdeführerin eine Anhörung respektive eine Befragung

des Kindes und rügt gleichzeitig, dass ihr Kind nicht schon von der Vorinstanz

angehört worden ist. Art. 314a Abs. 1 ZGB schreibt vor, dass das Kind durch die

Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise

persönlich angehört wird, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe

dagegen sprechen. Der Sohn der Parteien war bei Fällung des angefochtenen Entscheids

acht Jahre alt. Dem Abklärungsbericht vom 10. August 2016 ist zwar zu

entnehmen, dass ein «Kontakt» mit dem Kind stattgefunden hat. Der Bericht

äussert sich aber nicht dazu, in welcher Art und Weise dieser Kontakt

stattgefunden hat. Auch wenn aus den Akten nicht hervorgeht, dass eine Kindesanhörung

stattgefunden hat, so konnte und kann auf die Durchführung einer solchen

verzichtet werden. Wie noch aufzuzeigen sein wird, gab und gibt es keinerlei

Hinweise darauf, dass die gemeldete Kindswohlgefährdung irgendwie begründet (gewesen)

ist. Für die Beantwortung der Frage, ob zwischen den Kindseltern ein Konflikt

besteht, bedarf es jedenfalls keiner Anhörung des Kindes. Diesbezüglich würde

sich das Kind ohnehin in einem Loyalitätskonflikt befinden, was die

Durchführung einer Anhörung ausschliesst (vgl. dazu auch Erw. II/5.4 hienach). Aufgrund

des Gesagten war und ist im vorliegenden Fall keine Anhörung erforderlich.

Schon gar nicht ist eine Anhörung nur um der Anhörung willen durchzuführen (vgl.

BGE 133 III 553 E. 4). Die Rüge ist aufgrund des Gesagten unbegründet und der

entsprechende Antrag ist abzuweisen.

2.4

Sollte die Beiständin zum Schluss gelangen, das rechtskräftig verfügte Besuchsrecht

gemäss Scheidungsurteil funktioniere nicht, kann allerdings eine Kindsanhörung

geboten sein.

3.1

Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und damit

verbunden eine Rechtsverweigerung geltend. Sie bringt vor, erst nach Entscheidfällung

Kenntnis von der Stellungnahme des Kindsvaters vom 8. August 2016 sowie

vom Abklärungsbericht vom 10. August 2016 erlangt zu haben. Sodann habe sich

die Vorinstanz nicht mit ihrem Gesuch vom 17. Juni 2016 befasst. Aufgrund des

formellen Charakters dieses Anspruchs ist diese Rüge vorab zu prüfen.

3.2

Zum Anspruch auf

rechtliches Gehör nach Art.

29.

Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) zählt insbesondere im Sinne

einer verfassungsmässigen Mindestgarantie (dazu BGE

129.

II 497 E. 2.2 mit Hinweisen) das Recht einer Person, sich vor Erlass

eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und

mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden (vgl. BGE 132 V 368 E. 3.1 mit

Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt unter anderem, dass die

Gerichte die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien anhören und bei der

Entscheidfindung berücksichtigen (BGE 124 I 241 E. 2 mit Hinweisen). Damit sich

die Parteien ein Bild über die Erwägungen des Gerichts machen können, ist der

Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von

denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid

stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen

Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen

ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls

sachgerecht angefochten werden kann (BGE 129 I 232 E. 3.2 mit Hinweisen). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt des Weiteren das Recht

einer Partei, sich im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu den Stellungnahmen und

Vernehmlassungen der anderen Verfahrensparteien, unteren Instanzen und weiteren

Stellen zu äussern (BGE 133 I 98 E. 2.1 und E.

4.

). Dieses Äusserungsrecht steht einer Prozesspartei unabhängig davon zu, ob

die eingereichte Eingabe neue Tatsachen oder rechtliche Argumente enthält und

ob sie im Einzelfall geeignet ist, den richterlichen Entscheid zu beeinflussen.

Es ist Sache der Parteien und nicht des Gerichts zu beurteilen, ob eine neue

Eingabe oder ein neues Beweismittel Bemerkungen erfordert (BGE 138 I 484 E. 2.1; 137 I 195 E. 2.3.1; 133 I 100 E. 4.3; 132 I 42

E. 3.3.2). Die Wahrnehmung des Replikrechts setzt voraus, dass die fragliche

Eingabe der Partei vor Erlass des Urteils zugestellt wird, damit sie sich

darüber schlüssig werden kann, ob sie sich dazu äussern will (BGE 137 I 195 E.

2.3.1

mit Hinweisen).

3.3

In den Akten finden sich keine

Hinweise darauf, dass das Schreiben des

Kindsvaters vom 8. August 2016 sowie der Abklärungsbericht vom 10. August 2016

der Beschwerdeführerin vor

Erlass des angefochtenen Entscheids zur Kenntnis zugestellt worden sind.

Entsprechend konnte sie weder eine eigene Stellungnahme dazu einreichen (sog.

Replikrecht) noch eine Fristansetzung für eine solche beantragen. Folglich rügt

die Beschwerdeführerin diesbezüglich zu Recht eine Verletzung ihres rechtlichen

Gehörs (dazu sogleich Erw. II/3.5).

3.4

Hingegen liegt keine Gehörsverletzung vor, soweit die Beschwerdeführerin rügt,

die Vorinstanz habe bei Entscheidfällung ihr Gesuch vom 17. Juni 2016 unberücksichtigt

gelassen. Gleich im Anschluss zu dieser Rüge führt sie nämlich selbst aus, die

Vorinstanz habe sich bei

ihrem Entscheid auf ihr Gesuch vom 17. Juni 2016 gestützt (Beschwerde S.

13). Dass sich der Entscheid

nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzen und jedes

einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss, wurde bereits erwähnt (vgl.

Erw. II/3.2 hievor). Die Beschwerdeführerin hat den Entscheid denn auch

sachgerecht anfechten können, was anhand der eingereichten Beschwerde dargetan

ist.

3.5

Eine nicht besonders

schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn

die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer

Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die

Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus

- im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst

bei einer schwerwiegenden Verletzung des

Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer

Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die

Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen

führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer

beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. zum

Ganzen: BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; 133 I 201 E. 2.2).

3.6

Da

das Verwaltungsgericht die

gleiche Prüfungskognition wie die Vorinstanz hat (vgl. § 67bis Abs.

1.

VRG), weil sich die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin im Verfahren vor

Verwaltungsgericht materiell ausführlich hat äussern können und eine

Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und

einer weiteren Verzögerung des Verfahrens führen würde, kann die

Gehörsverletzung – unabhängig von deren Qualifikation – als geheilt gelten.

4.1

Gemäss Art. 273 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht

zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen

Verkehr (vgl. Abs. 1). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr

gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht

ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann

ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (vgl.

Art. 274 Abs. 2 ZGB).

4.2

Ein Ausschluss des Besuchsrechts bildet die ultima ratio und kommt nur in Frage,

wenn die nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs sich nicht in für

das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen bzw. wenn seine Ausübung das

Kindswohl gefährdet. Kommen weniger einschneidende Massnahmen in Betracht,

durch die das Kindeswohl gewahrt bleiben kann (begleitetes Besuchsrecht,

Mahnungen und Weisungen), sind diese einem Ausschluss des Besuchsrechts vorzuziehen

(vgl. Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.],

Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2014, Art. 274 N 16). Zum Ausschluss

des Besuchsrechts bedarf es triftiger Gründe, die das Kindswohl nachhaltig

berühren. Bei begründetem Verdacht auf gegen das Kind oder den anderen

Elternteil gerichtete Gewalt kann das Besuchsrecht ausgeschlossen werden, falls

nicht ein begleitetes Besuchsrecht in Frage kommt (vgl. Schwenzer/Cottier,

a.a.O., Art. 274 ZGB N 5, 11). Laut dem Bundesgericht liegt eine Gefährdung des

Kindswohls vor, wenn die ungestörte körperliche, seelische oder sittliche

Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten

Elternteil bedroht ist. Erforderlich ist sodann, dass dieser Bedrohung nicht

durch geeignete andere Massnahmen begegnet werden kann. Dies folgt aus dem

Gebot der Verhältnismässigkeit (vgl. BGE 122 III 404 E. 3 b).

5.1

Strittig und im Nachfolgenden zu prüfen ist, ob Gründe für eine Beschränkung

oder für einen Ausschluss des dem nicht sorge- und obhutsberechtigten

Kindsvaters grundsätzlich zustehenden Anspruchs auf angemessenen persönlichen

Verkehr gegeben sind.

5.2

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dem Beschwerdegegner sei es nicht möglich,

das Besuchsrecht kindswohlgerecht auszuüben. Die Aufrechterhaltung des Besuchsrechts

würde einer Gewalt gegenüber dem Kind gleichkommen. Deshalb habe sie eine

Gefährdungsmeldung gemacht. Die Vorinstanz habe die Situation verkannt und aufgrund

von Falschaussagen (Stellungnahme vom 8. August 2016) und eines fehlerhaften

Abklärungsberichts (vom 10. August 2016) einen Entscheid getroffen. Ab Kenntnis

der Gefährdungssituation obliege es der Behörde, den Sachverhalt umfassend abzuklären

und die entsprechenden Beweise zu erheben. Dies habe sie nicht getan. Die

Vorinstanz habe nicht umfassend abgeklärt, ob ein Schutzbedürfnis des Kindes

bestehe. Die Vorinstanz habe zwar einen Gutachtensauftrag erteilt, dieser sei

vom zuständigen Sozialarbeiter aber nicht korrekt wahrgenommen worden. Der

Abklärungsbericht sei falsch, oberflächlich und inhaltlich wenig

aussagekräftig. Er basiere auf kurzen, und nicht vorbereiteten Gesprächen. Die

blosse Anordnung einer Beistandschaft vermöge dem Schutzbedürfnis des Sohnes in

der gegebenen Situation nicht genügend Rechnung zu tragen.

5.3

Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, es seien keine Gründe gegeben,

welche den Entzug des Besuchsrechts des Vaters zu rechtfertigen vermöchten.

Ebenfalls würden beim Vater keine Gründe vorliegen, die ein begleitetes

Besuchsrecht nötig machen würden.

5.4

Bevor die KESB entschied, hat sie von der Sozialregion [...] einen Abklärungsbericht

erstellen lassen. Der entsprechende Bericht datiert vom 10. August 2016. Ihm

ist zu entnehmen, dass zwischen den Kindseltern grundsätzlich unterschiedliche

Vorstellungen zum Lebensalltag und der Kindererziehung bestehen würden. Beide

Elternteile seien um das Kindeswohl bemüht. Das Kind stehe in einem grossen

Loyalitätskonflikt. Diesen löse es auf, indem es über körperliches Unwohlsein

klage und so die ihm übertragene Verantwortung, welche es als Achtjähriges

nicht zu tragen vermöge, nämlich zu entscheiden, wie der Kontakt zum Kindsvater

zu geschehen habe.

5.5

Aufgrund der aktuellen Verhältnisse und gestützt auf den vorzitierten Bericht besteht

kein wichtiger Grund, um den persönlichen Verkehr zwischen dem Kindsvater und

seinem Sohn einzuschränken oder sogar gänzlich zu unterbinden. Entsprechend und

wie bereits mit Verfügung vom 4. November 2016 festgehalten, zeigt die Beschwerdeführerin

denn auch weder in ihrem Schreiben vom 17. Juni 2016 an die KESB noch in ihrer

Beschwerde vom 3. November 2016 an das Verwaltungsgericht eine

Kindswohlgefährdung auf. Am Loyalitätskonflikt, in welchem sich C.___

offensichtlich befindet, trägt nicht allein der Vater Schuld, sondern die

beiden Elternteile erscheinen aufgrund ihrer unterschiedlichen Erziehungsansichten

und Konflikte untereinander mindestens zu gleichen Teilen dafür verantwortlich.

Angesichts des Alters des Kindes und mangels

gegenteiliger Hinweise in den Akten, kann davon ausgegangen werden, dass das

Kind heute trotz allfälliger bestehenden Spannungen zwischen seinen Eltern in

der Lage ist, seinen Vater im Rahmen von Besuchen persönlich zu begegnen und

die bereits bestehende Beziehung zu vertiefen, ohne dass dadurch sein Wohl

gefährdet werden würde. Es ist allgemein anerkannt, dass die Beziehung

des Kindes zu beiden Elternteilen sehr wichtig ist und bei dessen

Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (BGE 130 III 585 E.

2.2.1

und E. 2.2.2; Urteil

des BGer 5A_505/2013 vom 20. August 2013 E. 6.3).

5.6

Der Zweck des persönlichen Verkehrs liegt vor allem im Bedürfnis des Kindes,

regelmässig Kontakt zu beiden Eltern zu haben. Aus der Scheidungsforschung ist

heute bekannt, dass ein Kind die Scheidung der Eltern leichter verarbeitet,

wenn es zu beiden Elternteilen Kontakt behält (vgl. Schwenzer/Cottier, a.a.O.,

Art. 273 ZGB N 6). Nur durch Besuchskontakte kann einer in der Phantasie des

Kindes stattfindenden Idealisierung oder Dämonisierung des abwesenden Vaters

und einer Entfremdung gegengesteuert werden (vgl. BGE 120 II 229 E. 4a, Urteil

des BGer 5A_647/2008 E. 4.1 mit Hinweisen).

5.7

Die Kindsmutter ist darauf hinzuweisen, dass es eine zentrale Erziehungsaufgabe

des obhutsberechtigten Elternteils ist, den Kontakt zum anderen Elternteil

weiterhin zu ermöglichen. Eigene negative Stimmungslagen sind deshalb zu bekämpfen

und das Kind ist nicht nur nicht negativ zu beeinflussen, sondern darin zu

bestärken, dass Kontakte längerfristig und dereinst rückblickend gesehen in den

allermeisten Fällen von Nutzen sind (vgl. Peter Breitschmid in: Heinrich

Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2014, Art.

274.

N 1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wäre es unhaltbar,

wenn der obhutsberechtigte Elternteil es in der Hand hätte, gewissermassen

durch Zwistigkeiten mit dem anderen Teil den Umfang des Besuchsrechts zu

steuern (vgl. BGE 130 III 585 E. 2.2.1). Der Mutter ist deshalb nahe zu legen,

im Dreieck der Beteiligten zwischen ihrem eigenen Verhältnis zum Kindsvater und

demjenigen des Kindes zum Vater (weiterhin) zu unterscheiden und im Interesse

des Kindes ihren Kooperationspflichten nachzukommen.

5.8

Da

vorliegend keinerlei Anhaltspunkte für Gefährdung des Kindswohls durch das

Besuchs- und Ferienrecht des Vaters ersichtlich sind, ist auch kein Platz für

eine Einschränkung und schon gar nicht für einen Entzug des persönlichen

Verkehrs. Sowohl der Haupt- als auch der Eventualantrag der Beschwerdeführerin

sind deshalb abzuweisen.

6.1

Im

Subeventualantrag verlangt die Beschwerdeführerin die Rückweisung der Sache an

die Vorinstanz zur Neubeurteilung.

6.2

Die Vorinstanz hat die Angelegenheit genügend abgeklärt und verhältnismässig

reagiert. Einen Grund für die beantragte Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz

nennt die Beschwerdeführerin nicht. Folglich ist auch der Subeventualantrag

abzuweisen. Im Übrigen ist das Verfahren gar noch nicht abgeschlossen, wurden

doch mit superprovisorischer Verfügung vom 30. September 2016 die Beiständin

eingesetzt und die Eltern zu einer gemeinsamen Anhörung eingeladen.

7.

Die

Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet, sie ist abzuweisen.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

wurde bereits mit Verfügung vom 29. November 2016 zufolge Aussichtslosigkeit

abgewiesen. Gründe, welche die Beschwerdeführerin von einer Kostentragung

befreien würden, sind keine ersichtlich. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr und den

finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin Rechnung tragend auf

CHF 1‘000.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem von ihr geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Demnach

Dispositiv

wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen

sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im

Namen des Verwaltungsgerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer

Reber Kofmel

Das

vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 5A_215/2017 vom

25.

Oktober 2017 aufgehoben.