VWBES.2016.405
persönlicher Verkehr
14. Februar 2017Deutsch17 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 14. Februar 2017
Es
wirken mit:
Präsidentin
Scherrer Reber
Oberrichter
Müller
Oberrichter
Stöckli
Gerichtsschreiberin
Kofmel
In
Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Markus
Härdi,
Beschwerdeführerin
gegen
1. KESB
Olten-Gösgen,
2. B.___,
Beschwerdegegner
betreffend persönlicher
Verkehr
zieht
das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___
und B.___ sind die geschiedenen Eltern von C.___, geb. [...] 2008. Mit
Scheidungsurteil der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 3. Dezember
2013 wurde das Kind unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt und dem
Vater ein Besuchs- und Ferienrecht eingeräumt.
1.2 Am
17. Juni 2016 gelangte die Kindsmutter an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Olten-Gösgen (nachfolgend: KESB) und beantragte, dem Kindsvater sei das Recht
auf persönlichen Verkehr (Besuchs- und Ferienrecht) zu entziehen, eventuell sei
der persönliche Verkehr dahingehend einzuschränken, dass dem Vater ein
begleitetes Besuchsrecht einzuräumen sei, u.K.u.E.F. Zudem ersuchte sie um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege.
1.3
Mit superprovisorischem Entscheid vom 22. Juni 2016 entzog die KESB dem
Kindsvater vorläufig und für die Dauer der Abklärung das Recht auf persönlichen
Verkehr mit seinem Sohn. Die Sozialregion [...] wurde beauftragt, die
notwendigen Abklärungen durchzuführen und bis 31. Juli 2016 einen Bericht mit
Antrag zu erstatten.
1.4
Mit Stellungnahme vom 8. August 2016 beantragte der Kindsvater, die superprovisorische
Verfügung sei umgehend aufzuheben und auf das Begehren der Kindsmutter sei
nicht einzutreten, eventualiter sei es vollumfänglich abzuweisen, u.K.u.E.F.
1.5 Am
16. August 2016 ging bei der KESB der Abklärungsbericht der Sozialregion [...]
ein. Dieser datiert vom 10. August 2016.
2.
Gestützt darauf wies die KESB am 30. September 2016 die Anträge der Kindsmutter
ab.
3.1
Dagegen liess A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 3. November 2016
Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn erheben und die folgenden
Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei der Entscheid vom 30. September
2016 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen aufzuheben und es
sei
1.1. dem Beschwerdegegner der persönliche
Verkehr (Besuchs- und Ferienrecht) mit Sohn C.___, geb. [...] 2008, im Sinne
von Art. 274 Abs. 2 ZGB zu entziehen.
1.2. Eventuell: Es sei dem Besuchsgegner der
persönliche Verkehr mit Sohn C.___, geb. [...] 2008, dahingehend
einzuschränken, als ihm das begleitete Besuchsrecht in einer eigens dafür
vorgesehenen Institution einzuräumen sei (z.B. Sozialatelier). Das Ferienrecht
sei dem Gesuchsgegner zu entziehen.
1.3. Subeventuell: Es seien die Akten an die
Vorinstanz, zwecks neuer Abklärungen und neuer Entscheidfindung zurückzuweisen.
2. Es sei der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten des Beschwerdegegners.
4. Es sei der Beschwerdeführerin die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Bestellung des unterzeichneten
Rechtsanwaltes zu deren unentgeltlichem Rechtsvertreter. Es sei dabei auf die
Auferlegung von Kosten zu verzichten.
3.2
Mit Verfügung des Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts vom 4. November 2016
wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
3.3
Die KESB schloss mit Stellungnahme vom 25. November 2016 auf Beschwerdeabweisung
soweit überhaupt darauf einzutreten sei.
3.4
Mit Präsidialverfügung vom 29. November 2016 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin
um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen.
3.5
Mit Replik vom 19. Dezember 2016 bestätigte die Beschwerdeführerin die bereits
gestellten Rechtsbegehren.
3.6
Der Kindsvater schloss mit Beschwerdeantwort vom 27. Dezember 2016 (Postaufgabe)
sinngemäss auf Beschwerdeabweisung.
4. Für
die Parteistandpunkte und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges
Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art.
314.
Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB,
SR 210] i.V.m. § 130 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen
Zivilgesetzbuch [EG ZGB, BGS 211.1]). Die Beschwerdeführerin ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Die Beschwerdeführerin ersucht um Partei- und Zeugenbefragung. Dies würde die
Durchführung einer öffentlichen Verhandlung voraussetzen. Gemäss § 52 Abs.
1.
des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11)
sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien
gebunden. Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden
statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden
aufgrund der Akten; sie können jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine
Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig erachtet wird und Sinn macht.
Im vorliegenden Fall wurden die umfangreichen Vorakten beigezogen und die
Beschwerdeführerin hat ihren Standpunkt in der Beschwerdeschrift und in der
Replik ausführlich aufgezeigt. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen
relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine Partei- bzw. Zeugenbefragung
anlässlich einer Verhandlung gewinnen könnte. Der Antrag ist deshalb abzuweisen.
2.2
Die Pflicht zur Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung setzt im
Übrigen nach der Rechtsprechung einen klaren Parteiantrag voraus. Blosse
Beweisabnahmeanträge, wie die Durchführung einer persönlichen Befragung, reichen
nicht aus (Urteil des EGMR i.S. Hurter gegen die Schweiz vom 15. Dezember 2005,
Nr. 53146/99, Ziff. 34; BGE 130 II 425 E. 2.4.). Die Beschwerdeführerin hat
keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt, sondern
lediglich um Partei- und Zeugenbefragungen im Sinne von Beweisanträgen ersucht.
Art. 6 Ziff. 1 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) hat im vorliegenden Zusammenhang daher keine über
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hinausgehende Bedeutung (BGE 134 I 140
E. 5.2).
2.3
Weiter beantragt die Beschwerdeführerin eine Anhörung respektive eine Befragung
des Kindes und rügt gleichzeitig, dass ihr Kind nicht schon von der Vorinstanz
angehört worden ist. Art. 314a Abs. 1 ZGB schreibt vor, dass das Kind durch die
Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise
persönlich angehört wird, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe
dagegen sprechen. Der Sohn der Parteien war bei Fällung des angefochtenen Entscheids
acht Jahre alt. Dem Abklärungsbericht vom 10. August 2016 ist zwar zu
entnehmen, dass ein «Kontakt» mit dem Kind stattgefunden hat. Der Bericht
äussert sich aber nicht dazu, in welcher Art und Weise dieser Kontakt
stattgefunden hat. Auch wenn aus den Akten nicht hervorgeht, dass eine Kindesanhörung
stattgefunden hat, so konnte und kann auf die Durchführung einer solchen
verzichtet werden. Wie noch aufzuzeigen sein wird, gab und gibt es keinerlei
Hinweise darauf, dass die gemeldete Kindswohlgefährdung irgendwie begründet (gewesen)
ist. Für die Beantwortung der Frage, ob zwischen den Kindseltern ein Konflikt
besteht, bedarf es jedenfalls keiner Anhörung des Kindes. Diesbezüglich würde
sich das Kind ohnehin in einem Loyalitätskonflikt befinden, was die
Durchführung einer Anhörung ausschliesst (vgl. dazu auch Erw. II/5.4 hienach). Aufgrund
des Gesagten war und ist im vorliegenden Fall keine Anhörung erforderlich.
Schon gar nicht ist eine Anhörung nur um der Anhörung willen durchzuführen (vgl.
BGE 133 III 553 E. 4). Die Rüge ist aufgrund des Gesagten unbegründet und der
entsprechende Antrag ist abzuweisen.
2.4
Sollte die Beiständin zum Schluss gelangen, das rechtskräftig verfügte Besuchsrecht
gemäss Scheidungsurteil funktioniere nicht, kann allerdings eine Kindsanhörung
geboten sein.
3.1
Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und damit
verbunden eine Rechtsverweigerung geltend. Sie bringt vor, erst nach Entscheidfällung
Kenntnis von der Stellungnahme des Kindsvaters vom 8. August 2016 sowie
vom Abklärungsbericht vom 10. August 2016 erlangt zu haben. Sodann habe sich
die Vorinstanz nicht mit ihrem Gesuch vom 17. Juni 2016 befasst. Aufgrund des
formellen Charakters dieses Anspruchs ist diese Rüge vorab zu prüfen.
3.2
Zum Anspruch auf
rechtliches Gehör nach Art.
29.
Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) zählt insbesondere im Sinne
einer verfassungsmässigen Mindestgarantie (dazu BGE
129.
II 497 E. 2.2 mit Hinweisen) das Recht einer Person, sich vor Erlass
eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und
mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden (vgl. BGE 132 V 368 E. 3.1 mit
Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt unter anderem, dass die
Gerichte die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien anhören und bei der
Entscheidfindung berücksichtigen (BGE 124 I 241 E. 2 mit Hinweisen). Damit sich
die Parteien ein Bild über die Erwägungen des Gerichts machen können, ist der
Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von
denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid
stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht angefochten werden kann (BGE 129 I 232 E. 3.2 mit Hinweisen). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt des Weiteren das Recht
einer Partei, sich im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu den Stellungnahmen und
Vernehmlassungen der anderen Verfahrensparteien, unteren Instanzen und weiteren
Stellen zu äussern (BGE 133 I 98 E. 2.1 und E.
4.
). Dieses Äusserungsrecht steht einer Prozesspartei unabhängig davon zu, ob
die eingereichte Eingabe neue Tatsachen oder rechtliche Argumente enthält und
ob sie im Einzelfall geeignet ist, den richterlichen Entscheid zu beeinflussen.
Es ist Sache der Parteien und nicht des Gerichts zu beurteilen, ob eine neue
Eingabe oder ein neues Beweismittel Bemerkungen erfordert (BGE 138 I 484 E. 2.1; 137 I 195 E. 2.3.1; 133 I 100 E. 4.3; 132 I 42
E. 3.3.2). Die Wahrnehmung des Replikrechts setzt voraus, dass die fragliche
Eingabe der Partei vor Erlass des Urteils zugestellt wird, damit sie sich
darüber schlüssig werden kann, ob sie sich dazu äussern will (BGE 137 I 195 E.
2.3.1
mit Hinweisen).
3.3
In den Akten finden sich keine
Hinweise darauf, dass das Schreiben des
Kindsvaters vom 8. August 2016 sowie der Abklärungsbericht vom 10. August 2016
der Beschwerdeführerin vor
Erlass des angefochtenen Entscheids zur Kenntnis zugestellt worden sind.
Entsprechend konnte sie weder eine eigene Stellungnahme dazu einreichen (sog.
Replikrecht) noch eine Fristansetzung für eine solche beantragen. Folglich rügt
die Beschwerdeführerin diesbezüglich zu Recht eine Verletzung ihres rechtlichen
Gehörs (dazu sogleich Erw. II/3.5).
3.4
Hingegen liegt keine Gehörsverletzung vor, soweit die Beschwerdeführerin rügt,
die Vorinstanz habe bei Entscheidfällung ihr Gesuch vom 17. Juni 2016 unberücksichtigt
gelassen. Gleich im Anschluss zu dieser Rüge führt sie nämlich selbst aus, die
Vorinstanz habe sich bei
ihrem Entscheid auf ihr Gesuch vom 17. Juni 2016 gestützt (Beschwerde S.
13). Dass sich der Entscheid
nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzen und jedes
einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss, wurde bereits erwähnt (vgl.
Erw. II/3.2 hievor). Die Beschwerdeführerin hat den Entscheid denn auch
sachgerecht anfechten können, was anhand der eingereichten Beschwerde dargetan
ist.
3.5
Eine nicht besonders
schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn
die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die
Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus
- im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst
bei einer schwerwiegenden Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die
Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen
führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer
beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. zum
Ganzen: BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; 133 I 201 E. 2.2).
3.6
Da
das Verwaltungsgericht die
gleiche Prüfungskognition wie die Vorinstanz hat (vgl. § 67bis Abs.
1.
VRG), weil sich die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin im Verfahren vor
Verwaltungsgericht materiell ausführlich hat äussern können und eine
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und
einer weiteren Verzögerung des Verfahrens führen würde, kann die
Gehörsverletzung – unabhängig von deren Qualifikation – als geheilt gelten.
4.1
Gemäss Art. 273 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht
zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen
Verkehr (vgl. Abs. 1). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr
gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht
ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann
ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (vgl.
Art. 274 Abs. 2 ZGB).
4.2
Ein Ausschluss des Besuchsrechts bildet die ultima ratio und kommt nur in Frage,
wenn die nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs sich nicht in für
das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen bzw. wenn seine Ausübung das
Kindswohl gefährdet. Kommen weniger einschneidende Massnahmen in Betracht,
durch die das Kindeswohl gewahrt bleiben kann (begleitetes Besuchsrecht,
Mahnungen und Weisungen), sind diese einem Ausschluss des Besuchsrechts vorzuziehen
(vgl. Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.],
Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2014, Art. 274 N 16). Zum Ausschluss
des Besuchsrechts bedarf es triftiger Gründe, die das Kindswohl nachhaltig
berühren. Bei begründetem Verdacht auf gegen das Kind oder den anderen
Elternteil gerichtete Gewalt kann das Besuchsrecht ausgeschlossen werden, falls
nicht ein begleitetes Besuchsrecht in Frage kommt (vgl. Schwenzer/Cottier,
a.a.O., Art. 274 ZGB N 5, 11). Laut dem Bundesgericht liegt eine Gefährdung des
Kindswohls vor, wenn die ungestörte körperliche, seelische oder sittliche
Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten
Elternteil bedroht ist. Erforderlich ist sodann, dass dieser Bedrohung nicht
durch geeignete andere Massnahmen begegnet werden kann. Dies folgt aus dem
Gebot der Verhältnismässigkeit (vgl. BGE 122 III 404 E. 3 b).
5.1
Strittig und im Nachfolgenden zu prüfen ist, ob Gründe für eine Beschränkung
oder für einen Ausschluss des dem nicht sorge- und obhutsberechtigten
Kindsvaters grundsätzlich zustehenden Anspruchs auf angemessenen persönlichen
Verkehr gegeben sind.
5.2
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dem Beschwerdegegner sei es nicht möglich,
das Besuchsrecht kindswohlgerecht auszuüben. Die Aufrechterhaltung des Besuchsrechts
würde einer Gewalt gegenüber dem Kind gleichkommen. Deshalb habe sie eine
Gefährdungsmeldung gemacht. Die Vorinstanz habe die Situation verkannt und aufgrund
von Falschaussagen (Stellungnahme vom 8. August 2016) und eines fehlerhaften
Abklärungsberichts (vom 10. August 2016) einen Entscheid getroffen. Ab Kenntnis
der Gefährdungssituation obliege es der Behörde, den Sachverhalt umfassend abzuklären
und die entsprechenden Beweise zu erheben. Dies habe sie nicht getan. Die
Vorinstanz habe nicht umfassend abgeklärt, ob ein Schutzbedürfnis des Kindes
bestehe. Die Vorinstanz habe zwar einen Gutachtensauftrag erteilt, dieser sei
vom zuständigen Sozialarbeiter aber nicht korrekt wahrgenommen worden. Der
Abklärungsbericht sei falsch, oberflächlich und inhaltlich wenig
aussagekräftig. Er basiere auf kurzen, und nicht vorbereiteten Gesprächen. Die
blosse Anordnung einer Beistandschaft vermöge dem Schutzbedürfnis des Sohnes in
der gegebenen Situation nicht genügend Rechnung zu tragen.
5.3
Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, es seien keine Gründe gegeben,
welche den Entzug des Besuchsrechts des Vaters zu rechtfertigen vermöchten.
Ebenfalls würden beim Vater keine Gründe vorliegen, die ein begleitetes
Besuchsrecht nötig machen würden.
5.4
Bevor die KESB entschied, hat sie von der Sozialregion [...] einen Abklärungsbericht
erstellen lassen. Der entsprechende Bericht datiert vom 10. August 2016. Ihm
ist zu entnehmen, dass zwischen den Kindseltern grundsätzlich unterschiedliche
Vorstellungen zum Lebensalltag und der Kindererziehung bestehen würden. Beide
Elternteile seien um das Kindeswohl bemüht. Das Kind stehe in einem grossen
Loyalitätskonflikt. Diesen löse es auf, indem es über körperliches Unwohlsein
klage und so die ihm übertragene Verantwortung, welche es als Achtjähriges
nicht zu tragen vermöge, nämlich zu entscheiden, wie der Kontakt zum Kindsvater
zu geschehen habe.
5.5
Aufgrund der aktuellen Verhältnisse und gestützt auf den vorzitierten Bericht besteht
kein wichtiger Grund, um den persönlichen Verkehr zwischen dem Kindsvater und
seinem Sohn einzuschränken oder sogar gänzlich zu unterbinden. Entsprechend und
wie bereits mit Verfügung vom 4. November 2016 festgehalten, zeigt die Beschwerdeführerin
denn auch weder in ihrem Schreiben vom 17. Juni 2016 an die KESB noch in ihrer
Beschwerde vom 3. November 2016 an das Verwaltungsgericht eine
Kindswohlgefährdung auf. Am Loyalitätskonflikt, in welchem sich C.___
offensichtlich befindet, trägt nicht allein der Vater Schuld, sondern die
beiden Elternteile erscheinen aufgrund ihrer unterschiedlichen Erziehungsansichten
und Konflikte untereinander mindestens zu gleichen Teilen dafür verantwortlich.
Angesichts des Alters des Kindes und mangels
gegenteiliger Hinweise in den Akten, kann davon ausgegangen werden, dass das
Kind heute trotz allfälliger bestehenden Spannungen zwischen seinen Eltern in
der Lage ist, seinen Vater im Rahmen von Besuchen persönlich zu begegnen und
die bereits bestehende Beziehung zu vertiefen, ohne dass dadurch sein Wohl
gefährdet werden würde. Es ist allgemein anerkannt, dass die Beziehung
des Kindes zu beiden Elternteilen sehr wichtig ist und bei dessen
Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (BGE 130 III 585 E.
2.2.1
und E. 2.2.2; Urteil
des BGer 5A_505/2013 vom 20. August 2013 E. 6.3).
5.6
Der Zweck des persönlichen Verkehrs liegt vor allem im Bedürfnis des Kindes,
regelmässig Kontakt zu beiden Eltern zu haben. Aus der Scheidungsforschung ist
heute bekannt, dass ein Kind die Scheidung der Eltern leichter verarbeitet,
wenn es zu beiden Elternteilen Kontakt behält (vgl. Schwenzer/Cottier, a.a.O.,
Art. 273 ZGB N 6). Nur durch Besuchskontakte kann einer in der Phantasie des
Kindes stattfindenden Idealisierung oder Dämonisierung des abwesenden Vaters
und einer Entfremdung gegengesteuert werden (vgl. BGE 120 II 229 E. 4a, Urteil
des BGer 5A_647/2008 E. 4.1 mit Hinweisen).
5.7
Die Kindsmutter ist darauf hinzuweisen, dass es eine zentrale Erziehungsaufgabe
des obhutsberechtigten Elternteils ist, den Kontakt zum anderen Elternteil
weiterhin zu ermöglichen. Eigene negative Stimmungslagen sind deshalb zu bekämpfen
und das Kind ist nicht nur nicht negativ zu beeinflussen, sondern darin zu
bestärken, dass Kontakte längerfristig und dereinst rückblickend gesehen in den
allermeisten Fällen von Nutzen sind (vgl. Peter Breitschmid in: Heinrich
Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2014, Art.
274.
N 1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wäre es unhaltbar,
wenn der obhutsberechtigte Elternteil es in der Hand hätte, gewissermassen
durch Zwistigkeiten mit dem anderen Teil den Umfang des Besuchsrechts zu
steuern (vgl. BGE 130 III 585 E. 2.2.1). Der Mutter ist deshalb nahe zu legen,
im Dreieck der Beteiligten zwischen ihrem eigenen Verhältnis zum Kindsvater und
demjenigen des Kindes zum Vater (weiterhin) zu unterscheiden und im Interesse
des Kindes ihren Kooperationspflichten nachzukommen.
5.8
Da
vorliegend keinerlei Anhaltspunkte für Gefährdung des Kindswohls durch das
Besuchs- und Ferienrecht des Vaters ersichtlich sind, ist auch kein Platz für
eine Einschränkung und schon gar nicht für einen Entzug des persönlichen
Verkehrs. Sowohl der Haupt- als auch der Eventualantrag der Beschwerdeführerin
sind deshalb abzuweisen.
6.1
Im
Subeventualantrag verlangt die Beschwerdeführerin die Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz zur Neubeurteilung.
6.2
Die Vorinstanz hat die Angelegenheit genügend abgeklärt und verhältnismässig
reagiert. Einen Grund für die beantragte Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz
nennt die Beschwerdeführerin nicht. Folglich ist auch der Subeventualantrag
abzuweisen. Im Übrigen ist das Verfahren gar noch nicht abgeschlossen, wurden
doch mit superprovisorischer Verfügung vom 30. September 2016 die Beiständin
eingesetzt und die Eltern zu einer gemeinsamen Anhörung eingeladen.
7.
Die
Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet, sie ist abzuweisen.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
wurde bereits mit Verfügung vom 29. November 2016 zufolge Aussichtslosigkeit
abgewiesen. Gründe, welche die Beschwerdeführerin von einer Kostentragung
befreien würden, sind keine ersichtlich. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr und den
finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin Rechnung tragend auf
CHF 1‘000.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem von ihr geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Demnach
Dispositiv
wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen
sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im
Namen des Verwaltungsgerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer
Reber Kofmel
Das
vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 5A_215/2017 vom
25.
Oktober 2017 aufgehoben.