VWBES.2016.406
Bauzonenplan, Gesamtplan mit Zonenvorschriften
16. August 2017Deutsch21 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 16. August 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
1. A.___
2. B.___
beide vertreten durch Rechtsanwalt Caspar Baader, Gelterkinden
Beschwerdeführer
gegen
1. Regierungsrat
des Kantons Solothurn, vertreten durch Bau- und Justizdepartement,
Rechtsdienst, Solothurn
2. Einwohnergemeinde
Kestenholz, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Harald Rüfenacht,
Solothurn
Beschwerdegegner
betreffend Bauzonenplan,
Gesamtplan mit Zonenvorschriften
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Auflage der Ortsplanungsrevision
Kestenholz erfolgte vom 20. Juni 2013 bis 19. Juli 2013. Nach Behandlung der dagegen
eingereichten Einsprachen überarbeitete der Gemeinderat die Planung und
beschloss sie am 12. August 2013. Diejenigen Parteien, deren Einsprachen
abgewiesen wurden, gelangten an den Regierungsrat des Kantons Solothurn. Darunter
waren u.a. drei Parteien, deren Beschwerden die weitere Existenz ihrer
jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebe innerhalb des Siedlungsgebiets
und/oder deren Aussiedlung in die von der Landschaftsschutzzone überlagerte
Landwirtschaftszone betrafen.
2. Mit Beschluss vom 22. April 2014 RRB
Nr. 2014/750 genehmigte der Regierungsrat die Gesamtrevision der Ortsplanung.
Wegen der fehlenden landwirtschaftlichen Planung der Gemeinde wurden indes die
vorerwähnten drei Beschwerdeverfahren sistiert. Gleichzeitig stellte der
Regierungsrat den Gesamtplan mit den dazugehörenden Zonenvorschriften und die
Zonenzuteilung der drei betroffenen Betriebe sowie die geplante Einzonung des
Sportplatzes (GB Kestenholz Nr. 518) von der Reservezone in die Zone für
öffentliche Anlagen von der Genehmigung zurück. Zudem forderte der
Regierungsrat den Gemeinderat auf, bis 30. November 2014 eine
landwirtschaftliche Planung vorzunehmen und gestützt darauf die Zonenzuteilung
bzw. die allfälligen Aussiedlungsstandorte festzulegen. Die Unterlagen seien
beim Amt für Raumplanung (ARP) zur Vorprüfung einzureichen und es sei – soweit
erforderlich – ein Teilauflageverfahren durchzuführen.
3. Die in der Folge verfasste «Analyse
der Landwirtschaftsbetriebe der Gemeinde Kestenholz» des Solothurnischen
Bauernverbands lag der Gemeinde am 22. September 2014 vor. Daraufhin wurde der
Gesamtplan geändert: Auf den beiden Parzellen GB Nrn. 1805 und 1806 wurde die
kommunale Landschaftsschutzzone aufgehoben (dies zur Ermöglichung einer
Aussiedlung des Betriebs von A.___ und B.___) und mit einem Flächenabtausch
(Aufnahme von GB Nr. 1690 in die Landschaftsschutzzone, Entlassung von GB Nr.
536 aus derselben) die Erweiterung eines bestehenden landwirtschaftlichen
Betriebs ermöglicht. Während der Auflagefrist gingen sechs Einsprachen ein, die
der Gemeinderat alle abwies, soweit er darauf eintrat. Gegen den
Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2015 gelangten, wie bereits im vorgängigen
Verfahren, A.___ und B.___ an den Regierungsrat.
4. Mit RRB Nr. 2016/1853 vom 24. Oktober
2016 behandelte der Regierungsrat sowohl die sistierten Beschwerden (siehe
Ziff. 1. hiervor) als auch die nun gegen die überarbeitete Planung eingereichte
Beschwerde. Er hiess zwei Beschwerden gut, wies jedoch diejenigen von A.___ und
B.___ ab. Zwar sei unbestritten, dass auch die letztgenannten Beschwerdeführer
einen Aussiedlungsstandort benötigten. Aus diesem Grund seien auch die
Parzellen Nrn. 1805 und 1806 von der kommunalen Landschaftsschutzzone ausgenommen
worden, um den Beschwerdeführern eine entsprechende Möglichkeit zu bieten.
Gegen die von den Beschwerdeführern favorisierte Parzelle Nr. 1706 spreche u.a.
deren Lage in der kommunalen Landschaftsschutzzone, der Erhalt und Schutz der
unverbauten Landschaft zwischen dem Siedlungsgebiet von Kestenholz und dem
Chrebskanal sowie die unmittelbare Nähe zur spätmittelalterlichen und
denkmalgeschützten St. Peterskapelle. Als weiteres Argument führte der
Regierungsrat emissionsrechtliche Bedenken wegen der relativ kurzen Distanz zur
Wohnzone W2 ins Feld.
5. Dagegen gelangten A.___ und B.___ mit
Eingabe vom 3. November 2016 ans Verwaltungsgericht und beantragten die
Aufhebung der Ziff. 4.1 und 4.2 des erwähnten Regierungsratsbeschlusses. Im
Rahmen des Gesamtplans sei ihrem Landwirtschaftsbetrieb ein
Aussiedlungsstandort auf GB Kestenholz Nr. 1706 zuzuweisen. Die kommunale
Landschaftsschutzzone sei entsprechend anzupassen, damit eine
landwirtschaftliche Siedlung mit den notwendigen Gebäuden erstellt werden
könne. Neu anwaltlich vertreten, liessen die Beschwerdeführer in der
einlässlichen Beschwerdebegründung vom 16. Dezember 2016 beantragen, es sei
auch Ziff. 4.9 des angefochtenen Beschlusses aufzuheben. Als Eventualantrag
forderten sie zusätzlich, den Fall zur Zuweisung des Aussiedlungsstandorts auf
der Parzelle Nr. 1706 an die Gemeinde zurückzuweisen.
6. Das Bau- und Justizdepartement
schloss namens des Regierungsrats am 13. Januar 2017 auf Abweisung der
Beschwerde. Am 27. Februar 2017 stellte die Gemeinde Kestenholz Antrag auf
Abweisung, soweit auf die Beschwerde einzutreten sei.
7. Im Verlaufe des Weiteren
(insbesondere von Seiten der Beschwerdeführer ausführlichen) Schriftenwechsels
hielten die Parteien sinngemäss an ihren Anträgen und deren Begründung fest.
Darauf ist – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
zurückzukommen.
Erwägungen
II.
1.1
Das Verwaltungsgericht beurteilt
Beschwerden gegen Entscheide des Regierungsrats über Nutzungspläne und andere
für die Grundeigentümer verbindliche Pläne sowie zugehörige Vorschriften (vgl.
§ 5 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes, PBG, BGS 711.1, i.V.m. § 49 Abs. 1
des Gesetzes über die Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12). Die vorliegende
Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen einen solchen Plan und ist
frist- und formgerecht erhoben worden. A.___ und B.___ sind Eigentümer einer
Parzelle im kommunalen Landschaftsschutzgebiet, auf welcher sie ihr
Aussiedlungsprojekt realisieren möchten; dies wurde ihnen von der Gemeinde (und
vom Regierungsrat) versagt, weshalb sie ein schutzwürdiges Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (§ 12 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11). Auf die Beschwerde ist
grundsätzlich einzutreten.
1.2
Ob die Beschwerdeführer allerdings
ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des Alternativstandorts
«Scheeri» haben, ist äusserst fraglich. Weder Gemeinde noch Kanton verpflichten
sie, dorthin auszusiedeln. Die Planungsinstanzen erachteten in ihrer
Interessenabwägung lediglich diesen Standort als geeigneter und wollten den
Beschwerdeführern eine gangbare Alternative bieten. Welchen Vorteil die
Beschwerdeführer aus einer Aufhebung dieser Planungsmassnahme haben, ist nicht
ersichtlich. Mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen kann diese Frage hier
offenbleiben.
2.
Das kantonale Recht sieht wenigstens ein
Rechtsmittel vor gegen Verfügungen und Nutzungspläne, die sich auf das Raumplanungsgesetz
(RPG, SR 700) und seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen
stützen (Art. 33 Abs. 2 RPG). Es gewährleistet die volle Überprüfung durch
wenigstens eine Beschwerdebehörde (Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG). Mit der Pflicht
zur vollen Überprüfung wird indessen nicht ausgeschlossen, dass sich die
Rechtsmittelinstanz eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wenn der unteren
Instanz im Zusammenhang mit der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder bei
der Handhabung des Planungsermessens ein Beurteilungsspielraum oder
Ermessensbereich zusteht (BGE 132 II 408 E. 4.3 S. 416 mit Hinweisen). Vielmehr
wird dies in Art. 2 Abs. 3 RPG von übergeordneten gegenüber nachgeordneten
Behörden ausdrücklich verlangt. Die Rechtsmittelinstanzen sollen insbesondere
bei Planüberprüfungen nicht ihr Ermessen an die Stelle des Ermessens des
Planungsträgers setzen (Heinz Aemisegger/Stephan Haag, Praxiskommentar zum
Rechtsschutz in der Raumplanung, Zürich 2010, Rz. 73 zu Art. 33).
2.2
Die Planungshoheit liegt
grundsätzlich bei der Gemeinde (§ 14 PBG). Unmissverständlich ist § 18 Abs. 2
PBG: Der Regierungsrat entscheidet über die Beschwerden, überprüft die Pläne
auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit und auf die Übereinstimmung mit
übergeordneten Planungen. Pläne, die rechtswidrig oder offensichtlich
unzweckmässig sind und Pläne, die übergeordneten Planungen widersprechen, weist
er an die Gemeinde zurück. Daraus folgt, dass eine Planung, die nicht
offensichtlich zweckwidrig ist, genehmigt werden kann bzw. muss, sofern sie den
einschlägigen Normen entspricht. Sind mehrere zweckmässige Lösungen denkbar,
obliegt es nicht dem Regierungsrat, der Gemeinde eine davon vorzuschreiben.
Entsprechend belässt auch das
Verwaltungsgericht den Planungsbehörden in fachlicher Hinsicht den notwendigen
Beurteilungsspielraum. Im Einzelfall ist auf die Planungsgrundsätze gemäss Art.
3.
RPG zurückzugreifen (Pierre Tschannen: in Aemisegger/Kuttler/Moor/Ruch
[Hrsg.]: Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 2009, N 20 zu
Art. 3 RPG). Es sind alle Interessen zu berücksichtigen, seien es öffentliche
oder private. Planungsmassnahmen sind verfassungskonform, wenn neben den
Planungsgrundsätzen auch die konkreten, für den einzelnen Fall massgebenden
Gesichtspunkte bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden (BGE 115 Ia
353). Die Grenze des Planungsermessens wird überschritten, sobald Ergebnisse
anfallen, die sich als Folge deutlich unsorgfältiger Interessenabwägung
sachlich nicht vertreten lassen, d.h. im Lichte der Ziele und Grundsätze der
Art. 1 und 3 RPG räumlich nicht mehr als folgerichtig erscheinen. Das Gebot der
Rechtsgleichheit fällt insoweit mit dem Willkürverbot zusammen (Urteil des
Bundesgerichts 1P.369/2006 vom 22. Oktober 2007 E. 3.1; BGE 122 I 279).
3.1
Unbestritten ist nach der «Analyse
der Landwirtschaftsbetriebe in der Gemeinde Kestenholz» des Solothurnischen
Bauernverbands vom 22. September 2014, dass die Beschwerdeführer grundsätzlich
Aussiedlungsbedarf haben, selbst wenn die Emissionsabstände im Augenblick knapp
eingehalten sind. Das Weideangebot für die Tiere ist am jetzigen Standort an
der Gäustrasse offenbar ungenügend; zudem planen die Beschwerdeführer die
Vergrösserung und den Ausbau der Milchviehwirtschaft. Vorgesehen sind ein
Neubau für ca. 50 Grossvieheinheiten (GVE) Milchvieh (mit
Erweiterungsmöglichkeit auf 70 GVE) mit Futterlager, Remise und Wohnhaus.
Tatsächlich besteht bereits ein Bauprojekt auf der Nordseite der Wunschparzelle
Nr. 1706.
3.2
Nicht in erster Linie von Belang ist
hier, ob der von der Gemeinde vorgeschlagene Siedlungsstandort «Scheeri» besser
geeignet wäre als der von den Beschwerdeführern favorisierte Standort
«Schlegelmatten» (Parzelle Nr. 1706). Zu beurteilen ist vorab, ob die Gemeinde
zu Recht eine Aussiedlung an den gewünschten Ort verweigert hat. Mit der
Überlagerung der Parzelle Nr. 1706 mit der kommunalen Landschaftsschutzzone
werden die Beschwerdeführer in der Nutzung ihrer Parzelle erheblich
eingeschränkt: Sie können diese nicht mehr (mit landwirtschaftlichen Bauten)
überbauen. Damit bewirkt die Schutzzone im Vergleich zur bisherigen Nutzungsmöglichkeit
weitgehende Einschränkungen. Derartige Einschränkungen des Privateigentums sind
nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im
öffentlichen Interesse liegen und sich unter den gegebenen Umständen als
verhältnismässig erweisen (vgl. BGE 118 Ib 485 E. 3b S. 489).
4.1
Eine einschlägige Bestimmung auf
Bundesebene ist Art. 17 RPG. Schutzzonen umfassen Bäche, Flüsse, Seen und ihre
Ufer (lit. a); besonders schöne sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich
wertvolle Landschaften (lit. b); bedeutende Ortsbilder, geschichtliche Stätten
sowie Natur- und Kulturdenkmäler (lit. c); Lebensräume für schutzwürdige Tiere
und Pflanzen (lit. d). Das Pendant findet sich in § 36 PBG.
Entsprechend sieht der Kanton Solothurn vor, dass Einwohnergemeinden namentlich
folgende Gebiete als Schutzzonen ausscheiden sollen: Ortsbilder, historische
Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler mit ihrer Umgebung (lit. a); Gebiete
von besonderer Schönheit und Eigenart (lit. b); Gewässerschutzgebiete (lit. c);
Gebiete, deren Gefährdung durch Naturgewalten bekannt ist (lit.d) und
natürliche Lebensräume für einheimische Tiere und Pflanzen (lit. e). Gemäss
Abs. 2 können als Schutzzonen ferner Freihaltegebiete ausgeschieden werden. Sie
gliedern grössere Siedlungsgebiete und trennen Wohn- und Industriegebiete,
Quartiere und Ortschaften.
4.2
Vorliegend überlagert die Schutzzone
die Landwirtschaftszone. Zonenkonform sind in letzterer gemäss Art. 16 Abs. 1
erster Satz RPG Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung
oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Ausführend dazu hält Art. 34
Abs. 4 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) fest, dass
die Bewilligung nur erteilt werden darf, wenn die Baute oder Anlage für die in
Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist (lit. a), der Baute oder Anlage am
vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b)
und der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (lit. c). Die in
lit. b erwähnte Interessenabwägung spiegelt die in Art. 1 und 3 RPG statuierten
Grundsätze der Raumplanungsgesetzgebung wider, eine Interessenabwägung, ohne
welche sich die Ideen und Ziele der Raumplanung gar nicht verwirklichen lassen.
So legt Art. 1 Abs. 1 RPG in grundlegender Weise fest, dass Bund, Kantone und
Gemeinden dafür sorgen, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet
vom Nichtbaugebiet getrennt wird. Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten
aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes
ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Dabei achten sie auf die natürlichen
Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft. Nach
Art. 3 Abs. 2 RPG ist die Landschaft zu schonen. Insbesondere sollen: der
Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes, insbesondere
Fruchtfolgeflächen, erhalten bleiben (lit. a), sich Siedlungen, Bauten und
Anlagen in die Landschaft einordnen (lit. b), See- und Flussufer freigehalten
und öffentlicher Zugang und Begehung erleichtert werden (lit. c), naturnahe
Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben (lit. d) und die Wälder ihre
Funktionen erfüllen können (lit. e). Die Siedlungen sind nach den Bedürfnissen
der Bevölkerung zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen (Art. 3 Abs.
3.
erster Satz RPG). Zitiert werden muss in diesem Zusammenhang schliesslich
Art. 3 RPV, der den Inhalt der Interessenabwägung präzisiert: Stehen den
Behörden bei Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben
Handlungsspielräume zu, so wägen sie die Interessen gegeneinander ab, indem
sie: die betroffenen Interessen ermitteln (lit. a), diese Interessen beurteilen
und dabei insbesondere die Vereinbarkeit mit der anzustrebenden räumlichen
Entwicklung und die möglichen Auswirkungen berücksichtigen (lit. b) und diese
Interessen auf Grund der Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend
berücksichtigen (lit. c).
4.3
Damit ist erstellt, dass die
gesetzliche Grundlage für den Erlass der kommunalen Schutzzone gegeben ist.
Gleichzeitig zeigt die eidgenössische Gesetzgebung mit hinreichender Klarheit
auf, dass und wie die nachfolgende Interessenabwägung vorzunehmen ist.
5.1
Wie gesehen, wird das private
Interesse der Beschwerdeführer an einer Aussiedlung weder von Seite der
Gemeinde noch des Kantons bestritten. Indes will die Gemeinde die Geländeachse
zwischen Siedlungsgebiet und Chrebskanal von Überbauungen freihalten und
insbesondere die noch unverbaute Umgebung der geschützten St. Peterskappelle
erhalten. Vor dem Regierungsrat machte die Gemeinde u.a. geltend, der von den
Beschwerdeführern gewünschte Standort würde aus ihrer Sicht die gesamte
kommunale Landschaftsschutzzone südlich des Chrebskanals in Frage stellen. Die
Planbeständigkeit könne wegen der vor 15 Jahren erfolgten letzten
Planungsrevision nicht angerufen werden.
Der Regierungsrat zog dazu in Erwägung,
zwischen dem Siedlungsgebiet von Kestenholz und dem Chrebskanal liege ein rund
200.
m breiter, völlig unverbauter Landstreifen, welcher in der
Landwirtschaftszone liege und seit der Auflage des Gesamtplans im Jahr 2013
durchgehend von der kommunalen Landschaftsschutzzone überlagert werde. Gemäss §
21.
des kommunalen Zonenreglements (ZR) seien in dieser weder Bauten, bauliche
Anlagen noch Terrainveränderungen zulässig. Die Gemeinde habe den planerischen
Entscheid getroffen, diesen Landstreifen, in welchem sich auch die
denkmalgeschützte, spätmittelalterliche St. Peterskapelle befinde, in seinem
Bestand zu schützen und von Bauten freizuhalten. Ein Anrecht auf Aussiedlung
auf ihre Parzelle könnten die Beschwerdeführer aus ihrer Eigentümerstellung
nicht ableiten. Dass der Heimatschutz in der laufenden Ortsplanungsrevision
stärker gewichtet werde als in der letzten Planungsperiode, bedeute keine
Verletzung der Planbeständigkeit. Es bestehe kein Zweifel daran, dass der
Erhalt und Schutz der unverbauten Landschaft im überwiegenden öffentlichen
Interesse liege. Auch den von Landwirtschaftsbetrieben ausgehenden Emissionen
werde seit der letzten Planungsperiode vermehrt Beachtung geschenkt und in der
Planung Rechnung getragen. Der von den Beschwerdeführern gewünschte Standort
liege in nächster Nähe zur Wohnzone W2. Wenn die Gemeinde versuche, möglichen
emissionsrechtlichen Konflikten durch planerische Vorarbeit aus dem Weg zu
gehen, sei dies plausibel.
Zum Alternativstandort hielt der
Regierungsrat fest, die Argumentation der Gemeinde, es sei in erster Linie der
Raum zwischen Siedlung und Chrebskanal freizuhalten und stattdessen ein
landschaftlich weniger sensibles Gebiet mit genügend Abstand zur Bauzone
bereitzustellen, sei nachvollziehbar. Der von der Gemeinde vorgeschlagene
Aussiedlungsstandort liege hinter der die Schutzzone durchschneidenden
Oensingerstrasse und in deutlichem Abstand zur schutzwürdigen Umgebung der St.
Peterkappelle. Einschränkungen aus umweltrechtlichen Gründen seien auch nicht
zu erwarten, weshalb der Regierungsrat die Aufhebung der kommunalen Landschaftsschutzzone
auf GB Nrn. 1805 und 1806 als recht- und zweckmässig erachtete.
5.2
Die Überlegungen des Regierungsrats
sind mit Blick auf das planerische Ermes-sen der Gemeinde in keiner Weise zu
beanstanden. Im Norden der Gemeinde verläuft gemäss Richtplan 2000 ein
Vorranggebiet Natur und Landschaft. Die kantonalen Vorranggebiete Natur und
Landschaft bezwecken die Erhaltung und Aufwertung von Landschaften und
Lebensräumen schützenswerter Tiere und Pflanzen. Das heisst: In
landwirtschaftlich genutzten Gebieten wird ein Nebeneinander von verschiedenen
Nutzungsintensitäten mit einem besonders hohen Anteil an ungedüngten Flächen
(Wiesen, Weiden usw.) und vielfältigen Strukturen (Hecken, naturnahe Bachläufe,
Einzelbäume usw.) angestrebt (Richtplantext LE3, Ziff. 3.1 B). Die Parzelle GB
Nr. 1706 der Beschwerdeführer liegt im nördlichen Teil, wo das Projekt geplant
ist, in diesem Vorranggebiet, der von der Gemeinde vorgeschlagene
Alternativstandort (GB Nrn. 1805 und 1806) liegt ganz darin. GB Nr. 1706 grenzt
zusätzlich unmittelbar an den Siedlungstrenngürtel von kantonaler Bedeutung.
Siedlungstrenngürtel sollen die Siedlungsräume gliedern und ein Zusammenwachsen
der Ortschaften verhindern: Siedlungstrenngürtel von kantonaler Bedeutung
sichern grössere zusammenhängende Landschaftsräume im Einzugsbereich grösserer
Siedlungsentwicklungsachsen (Richtplantext SW-2, Ziff. 2.2 B). Soweit
ersichtlich ändert sich an dieser Ausgangslage auch im Entwurf zum Richtplan
2015.
nichts. Das Vorranggebiet und der Siedlungstrenngürtel von kantonaler
Bedeutung bleiben in Kestenholz massgeblich. Und auch Zweck und Ziele sind im
Entwurf zum Richtplan 2015 weitgehend gleichlautend formuliert. So sollen
Siedlungstrenngürtel von kantonaler Bedeutung langfristig grössere
zusammenhängende Landschaftsräume sichern und verhindern, dass Siedlungen
zusammenwachsen oder sich in charakteristische unverbaute Landschaftskammern
ausdehnen (Richtplantext 2015 S-1.3 lit. B).
Weiter liegt die Parzelle teilweise im
Perimeter der geschützten archäologischen Fundstelle der Kapelle St. Peter
(bzw. «Kapelle St. Peter und Paul», 1311 erstmals erwähnt, dazu sogleich). Und
schliesslich kommen alle drei Grundstücke Nrn. 1706, 1805 und 1806) in die
kommunale Landschaftsschutzzone zu liegen. Deren Zweck ist die Erhaltung und
Aufwertung der reich strukturierten, unverbauten Landschaft. Die
Landschaftsschutzzone ist dem kantonalen Vorranggebiet Natur und Landschaft
überlagert (§ 21 Abs. 1 ZR). Die typischen Landschaftselemente wie Bäume,
Gehölze, Bachläufe etc. sind ungeschmälert zu erhalten, zu pflegen und, wo
nötig, zu erweitern (Abs. 2). Bauten, bauliche Anlagen, Terrainveränderungen,
neue Entwässerungen sowie andere landschaftsverändernde Massnahmen sind nicht
zulässig (Abs. 3).
5.3
Das Verwaltungsgericht hat bereits in
SOG 2011 Nr. 22 festgehalten, dass die Überlagerung der Landwirtschaftszone mit
kommunalen Landschaftsschutzzonen eine Aussiedlung resp. Neuansiedlung von
Landwirtschaftsbetrieben nicht vollständig ausschliesst. Vielmehr sei im
Einzelfall zu prüfen, ob eine Aussiedlung resp. Neuansiedlung am geplanten
Standort mit den öffentlichen Interessen vereinbar sei. So hat die
Landwirtschaft in der Juraschutzzone und anderen Schutzzonen durchaus ihren
Platz. Auch das Vorranggebiet Natur und Landschaft schliesst eine
landwirtschaftliche Nutzung nicht aus. Gemäss Richtplan setzt der Kanton die
Ziele im Vorranggebiet in erster Linie mit Vereinbarungen mit den
Bewirtschaftern und Grundeigentümern auf freiwilliger Basis um (Richtplantext
LE 3.1.3). Die Interessenabwägung im vorliegenden Fall ist aber eindeutig. Den
verständlichen privaten Interessen der Beschwerdeführer, ihre Siedlung auf der
eigenen Parzelle zu realisieren, stehen gewichtige öffentliche Interessen
entgegen. Es sind dies einmal Landschafts- , Ortsbild- und Heimatschutz,
welche auf kantonaler Ebene eben schon durch die Ausscheidung des
Vorranggebiets Natur und Landschaft, den Siedlungstrenngürtel von kantonaler
Bedeutung und den Denkmalschutz der St. Peterkapelle dokumentiert werden. Als
erhaltenes Fragment einer einstmals grösseren Kirche widerspiegelt die heutige
Kapelle exemplarisch eine im Laufe der Jahrhunderte wechselnde Nutzung und
Wertschätzung eines sakralen Raumes. Als eigentliches Schmuckstück dieser
Kapelle gilt seit seiner Wiederentdeckung in den 1920er Jahren der
fragmentarisch erhaltene spätgotische Bilderzyklus mit den lebensgross gemalten
Apostel- und Heiligenfiguren. Die Kapelle liegt im freien Feld, umrahmt von
Hecken und grossen Bäumen (siehe die Dokumentation der Denkmalpflege, Urs Bertschinger,
Kestenholz, Kapelle St. Peter und Paul, neuste Befunde zur Baugeschichte und zu
den spätgotischen Chormalereien, Band 19/2014, https://www.so.ch/verwaltung/bau-und-justizdepartement/amt-fuer-denkmalpflege-und-archaeologie/publikationen/ortsregister/kestenholz/, abgerufen am 3. August 2017).
Dass die Gemeinde dieser Besonderheit Rechnung tragen und keine grösseren
Bauten in der näheren Umgebung zulassen will, ist nachvollziehbar. Auch die im
Vordergrund stehende Bestrebung der Gemeinde, den weitgehend unverbauten Raum
zwischen Chrebskanal und Siedlungsgebiet so zu erhalten, steht in
Übereinstimmung mit den in E. 4.1 und 4.2 hiervor zitierten Zielen der
Raumplanung, sowohl auf kantonaler wie auf eidgenössischer Ebene.
Hinzu kommt der vom Regierungsrat
thematisierte Emissionsschutz, da GB Nr. 1706 zumindest im südlichen Bereich an
die Wohnzone angrenzt und die Beschwerdeführer eine massgebliche Erweiterung
ihres Betriebs planen. Indes ist den Beschwerdeführern zugute zu halten, dass
die Abstände gemäss Anhang 2 Ziff. 512 der Luftreinhalteverordnung (LRV; SR
814.318.142
) eingehalten werden dürften, wenn das Vorhaben im nördlichen Teil
der Parzelle realisiert würde. Aber auch das in Art. 1 Abs. 2 lit. b RPG
statuierte Bestreben, kompakte Siedlungen zu schaffen und damit gegen die
Zersiedlung anzugehen, spricht gegen den Standort «Schlegelmatten».
5.4
Die Gemeinde hat die ihr obliegende
Interessenabwägung sorgfältig und willkürfrei vorgenommen. Wenn sie den
Landstreifen zwischen Chrebskanal und Siedlungsgebiet dabei von Bauten
freihalten will, hat sie gewichtige Argumente auf ihrer Seite. Dabei ist sie den
Beschwerdeführern entgegengekommen, indem sie ihnen einen Alternativstandort
vorgeschlagen hat. Der Vollständigkeit halber sei auf dessen planerische
Eignung eingegangen, obwohl das schützenswerte Interesse der Beschwerdeführer
an der Anfechtung dieser planerischen Massnahme fraglich scheint (vgl. E. 1.2
hiervor).
Auf der Suche nach einer gangbaren
Alternativlösung hat die Gemeinde zwar die kommunale Landschaftsschutzzone auf
GB Nrn. 1805 und 1806 aufgehoben, indes an deutlich weniger exponierter Stelle.
Auch dieser Standort liegt im kantonalen Vorranggebiet Natur und Landschaft,
was sicher nicht optimal, aber wie gesehen kein Ausschlussgrund ist. Positiv
ins Gewicht fällt hingegen, dass in unmittelbarer Nähe zum Standort «Scheeri»
bereits ein Betrieb besteht, der Mattenhof. Selbst wenn sich die
Beschwerdeführer eine Nutzung von Synergien mit diesem nicht vorstellen können,
würden sie dort von der bereits bestehenden und schon heute hinreichenden
Verkehrserschliessung über den Mattenweg profitieren. Gleiches gilt für die
Wassererschliessung, wo von vorhandenen bzw. angestrebten Lösungen profitiert
werden könnte. Raumplanerisch begrüssenswerter wäre an diesem Standort
sicherlich die Konzentration zweier Betriebe. Hinzu kommt, dass dieses Areal
westlich der Oensingerstrasse der Industriezone zugewandt ist. Selbstredend
besteht kein Zwang für die Beschwerdeführer, diese Möglichkeit zu nutzen. Der
Kanton als Eigentümer der einen Parzelle (GB Nr. 1805 im Halte von knapp 2 ha,
als Fruchtfolgefläche ausgeschieden) wäre für einen Tausch offen (siehe dazu
Mail des ALW vom 24. Februar 2017 an den Rechtsvertreter der Gemeinde und das
Schreiben des ALW vom 27. November 2014 an die Gemeinde). Dass die Gemeinde
Oensingen, welche Eigentümerin des Grundstücks Nr. 1808 ist, nicht auf das
Tauschangebot der Beschwerdeführer eingegangen ist, liegt klar an deren
inakzeptabler Offerte vom 26. Juni 2015: Die Beschwerdeführer hatten für eine
Parzelle im Halte von 310.49 a eine Fläche von 170 a angeboten.
Verhandlungsspielraum bestünde dort in jedem Fall noch. Auch die Eigentümerin
von GB Nr. 1806 hat in einem Gespräch vom 13. Mai 2015 anscheinend zugesichert,
für einen Landabtausch Hand zu bieten (Schreiben der Gemeinde vom 28. Mai
2015). Aber selbst wenn die Beschwerdeführer von der Möglichkeit «Scheeri»
keinen Gebrauch machen wollen: Eine Aussiedlung ins südliche
Landwirtschaftsgebiet der Gemeinde ist keinesfalls ausgeschlossen, zumal die
Beschwerdeführer dort sechs Flächen an Pachtland bewirtschaften. Anspruch auf
die Zuweisung eines bestimmten, im Gesamtplan zu verzeichnenden
Aussiedlungsstandorts haben die Beschwerdeführer aber unter keinem Rechtstitel
(vgl. auch SOG 2011 Nr. 22 E. 6).
6.1
Dass sich die Beschwerdeführer nach
einer ganzen Planungsperiode nicht auf die Planbeständigkeit berufen können, um
die kommunale Landschaftsschutzzone zu verhindern, bedarf keiner langwierigen
Erläuterungen. Auch die übrigen Vorhalte überzeugen nicht. Weder wurde
ausgeblendet, dass der Alternativstandort ebenfalls in der
Landschaftsschutzzone und im kantonalen Vorranggebiet Natur und Landschaft
liegt, noch wurde der Fussballplatz auf GB Nr. 1705 «verschwiegen». Diese
Vorwürfe sind in keiner Weise belegt. Zudem ist offensichtlich, dass der
Fussballplatz an sich keinen baulichen Charakter hat, im Unterschied zum
Projekt der Beschwerdeführer direkt an die Siedlung angrenzt und sicher keinen
massgeblichen Einfluss auf das Landschaftsbild hat. Die Parzelle Nr. 518 ist in
Privateigentum und gehört nicht der Gemeinde. Dies ergibt sich klar aus dem
angefochtenen Entscheid. Dieses Grundstück und GB Nr. 1711 weisen im Übrigen
einen engeren Siedlungsbezug auf als die Nr. 1706, weshalb sich deren
Nichteinbezug in die Landschaftsschutzzone durchaus rechtfertigen lässt.
6.2
Die Parzelle Nr. 1706 dagegen liegt
mitten in einem weitgehend unverbauten Landstreifen, teils überlagert, sicher
aber unmittelbar angrenzend an das kantonale Vorranggebiet Natur und Landschaft
und den Siedlungstrenngürtel von kantonaler Bedeutung. Der von den
Beschwerdeführern projektierte Betrieb wäre bereits von Weitem einsehbar und
würde damit diese sowohl vom Kanton als auch von der Gemeinde als schützenswert
qualifizierte Landschaft erheblich stören. Gleiches gilt für das Ensemble der
St. Peterkapelle mit geschütztem Baumbestand. Das Schutzziel kann nur durch ein
Bauverbot auch auf der Parzelle Nr. 1706 erreicht werden. Das Bauverbot erweist
sich als geeignet und erforderlich. Die öffentlichen Interessen am Erhalt der
intakten Landschaftskammer gehen den privaten Interessen der Beschwerdeführer,
ihren Betrieb auf der eigenen Parzelle errichten zu können, vor. Eine
Aussiedlung wird dadurch nicht unmöglich, Alternativen bestehen. Damit ist die
Überlagerung der Parzelle Nr. 1706 mit der Landschaftsschutzzone
verhältnismässig und nicht zu beanstanden.
7.1
Zusammenfassend ist der angefochtene
Entscheid nicht zu beanstanden. In Wahrung der planerischen Hoheit der Gemeinde
hat der Regierungsrat die notwendige Interessenabwägung ebenfalls nochmals
vorgenommen. Die Recht- und Zweckmässigkeit der planerischen Massnahmen durfte
entgegen der zahlreichen Vorbringen der Beschwerdeführer willkürfrei bejaht
werden.
7.2
Demzufolge ist die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Infolgedessen haben die
Beschwerdeführer die Verfahrenskosten vor Verwaltungsgericht zu tragen, die
einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00 festzusetzen sind. Die
Gemeinde Kestenholz als kleinere Gemeinde ohne Rechtsdienst durfte zur
Unterstützung einen Anwalt beiziehen. Der Rechtsvertreter macht in seiner
Honorarnote einen zeitlichen Aufwand von 20.49 Stunden geltend, was mit Blick
auf die umfangreiche Beschwerdeschrift als angemessen erscheint. Indes ist der
Stundenansatz von CHF 300.00 praxisgemäss herabzusetzen (§ 161 des
Gebührentarifs, GT, BGS 615.11, i.V.m. § 3 GT). Angemessen scheinen CHF
260.
/Std. Infolgedessen ist die Parteientschädigung, welche der Gemeinde
durch die unterliegenden Beschwerdeführer auszurichten ist, auf CHF 6‘096.50
(20.49 h à CHF 260.00 zuzügl. Auslagen von CHF 317.50 und MWST) festzusetzen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. A.___ und B.___ haben die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 unter solidarischer
Haftbarkeit zu bezahlen.
3. A.___ und B.___ haben die Gemeinde
Kestenholz für das verwaltungsgerichtliche Verfahren unter solidarischer
Haftbarkeit mit CHF 6‘096.50 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad