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Entscheid

VWBES.2016.406

Bauzonenplan, Gesamtplan mit Zonenvorschriften

16. August 2017Deutsch21 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Auflage der Ortsplanungsrevision

Kestenholz erfolgte vom 20. Juni 2013 bis 19. Juli 2013. Nach Behandlung der dagegen

eingereichten Einsprachen überarbeitete der Gemeinderat die Planung und

beschloss sie am 12. August 2013. Diejenigen Parteien, deren Einsprachen

abgewiesen wurden, gelangten an den Regierungsrat des Kantons Solothurn. Darunter

waren u.a. drei Parteien, deren Beschwerden die weitere Existenz ihrer

jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebe innerhalb des Siedlungsgebiets

und/oder deren Aussiedlung in die von der Landschaftsschutzzone überlagerte

Landwirtschaftszone betrafen.

2. Mit Beschluss vom 22. April 2014 RRB

Nr. 2014/750 genehmigte der Regierungsrat die Gesamtrevision der Ortsplanung.

Wegen der fehlenden landwirtschaftlichen Planung der Gemeinde wurden indes die

vorerwähnten drei Beschwerdeverfahren sistiert. Gleichzeitig stellte der

Regierungsrat den Gesamtplan mit den dazugehörenden Zonenvorschriften und die

Zonenzuteilung der drei betroffenen Betriebe sowie die geplante Einzonung des

Sportplatzes (GB Kestenholz Nr. 518) von der Reservezone in die Zone für

öffentliche Anlagen von der Genehmigung zurück. Zudem forderte der

Regierungsrat den Gemeinderat auf, bis 30. November 2014 eine

landwirtschaftliche Planung vorzunehmen und gestützt darauf die Zonenzuteilung

bzw. die allfälligen Aussiedlungsstandorte festzulegen. Die Unterlagen seien

beim Amt für Raumplanung (ARP) zur Vorprüfung einzureichen und es sei – soweit

erforderlich – ein Teilauflageverfahren durchzuführen.

3. Die in der Folge verfasste «Analyse

der Landwirtschaftsbetriebe der Gemeinde Kestenholz» des Solothurnischen

Bauernverbands lag der Gemeinde am 22. September 2014 vor. Daraufhin wurde der

Gesamtplan geändert: Auf den beiden Parzellen GB Nrn. 1805 und 1806 wurde die

kommunale Landschaftsschutzzone aufgehoben (dies zur Ermöglichung einer

Aussiedlung des Betriebs von A.___ und B.___) und mit einem Flächenabtausch

(Aufnahme von GB Nr. 1690 in die Landschaftsschutzzone, Entlassung von GB Nr.

536 aus derselben) die Erweiterung eines bestehenden landwirtschaftlichen

Betriebs ermöglicht. Während der Auflagefrist gingen sechs Einsprachen ein, die

der Gemeinderat alle abwies, soweit er darauf eintrat. Gegen den

Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2015 gelangten, wie bereits im vorgängigen

Verfahren, A.___ und B.___ an den Regierungsrat.

4. Mit RRB Nr. 2016/1853 vom 24. Oktober

2016 behandelte der Regierungsrat sowohl die sistierten Beschwerden (siehe

Ziff. 1. hiervor) als auch die nun gegen die überarbeitete Planung eingereichte

Beschwerde. Er hiess zwei Beschwerden gut, wies jedoch diejenigen von A.___ und

B.___ ab. Zwar sei unbestritten, dass auch die letztgenannten Beschwerdeführer

einen Aussiedlungsstandort benötigten. Aus diesem Grund seien auch die

Parzellen Nrn. 1805 und 1806 von der kommunalen Landschaftsschutzzone ausgenommen

worden, um den Beschwerdeführern eine entsprechende Möglichkeit zu bieten.

Gegen die von den Beschwerdeführern favorisierte Parzelle Nr. 1706 spreche u.a.

deren Lage in der kommunalen Landschaftsschutzzone, der Erhalt und Schutz der

unverbauten Landschaft zwischen dem Siedlungsgebiet von Kestenholz und dem

Chrebskanal sowie die unmittelbare Nähe zur spätmittelalterlichen und

denkmalgeschützten St. Peterskapelle. Als weiteres Argument führte der

Regierungsrat emissionsrechtliche Bedenken wegen der relativ kurzen Distanz zur

Wohnzone W2 ins Feld.

5. Dagegen gelangten A.___ und B.___ mit

Eingabe vom 3. November 2016 ans Verwaltungsgericht und beantragten die

Aufhebung der Ziff. 4.1 und 4.2 des erwähnten Regierungsratsbeschlusses. Im

Rahmen des Gesamtplans sei ihrem Landwirtschaftsbetrieb ein

Aussiedlungsstandort auf GB Kestenholz Nr. 1706 zuzuweisen. Die kommunale

Landschaftsschutzzone sei entsprechend anzupassen, damit eine

landwirtschaftliche Siedlung mit den notwendigen Gebäuden erstellt werden

könne. Neu anwaltlich vertreten, liessen die Beschwerdeführer in der

einlässlichen Beschwerdebegründung vom 16. Dezember 2016 beantragen, es sei

auch Ziff. 4.9 des angefochtenen Beschlusses aufzuheben. Als Eventualantrag

forderten sie zusätzlich, den Fall zur Zuweisung des Aussiedlungsstandorts auf

der Parzelle Nr. 1706 an die Gemeinde zurückzuweisen.

6. Das Bau- und Justizdepartement

schloss namens des Regierungsrats am 13. Januar 2017 auf Abweisung der

Beschwerde. Am 27. Februar 2017 stellte die Gemeinde Kestenholz Antrag auf

Abweisung, soweit auf die Beschwerde einzutreten sei.

7. Im Verlaufe des Weiteren

(insbesondere von Seiten der Beschwerdeführer ausführlichen) Schriftenwechsels

hielten die Parteien sinngemäss an ihren Anträgen und deren Begründung fest.

Darauf ist – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen

zurückzukommen.

Erwägungen

II.

1.1

Das Verwaltungsgericht beurteilt

Beschwerden gegen Entscheide des Regierungsrats über Nutzungspläne und andere

für die Grundeigentümer verbindliche Pläne sowie zugehörige Vorschriften (vgl.

§ 5 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes, PBG, BGS 711.1, i.V.m. § 49 Abs. 1

des Gesetzes über die Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12). Die vorliegende

Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen einen solchen Plan und ist

frist- und formgerecht erhoben worden. A.___ und B.___ sind Eigentümer einer

Parzelle im kommunalen Landschaftsschutzgebiet, auf welcher sie ihr

Aussiedlungsprojekt realisieren möchten; dies wurde ihnen von der Gemeinde (und

vom Regierungsrat) versagt, weshalb sie ein schutzwürdiges Interesse an der

Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (§ 12 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11). Auf die Beschwerde ist

grundsätzlich einzutreten.

1.2

Ob die Beschwerdeführer allerdings

ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des Alternativstandorts

«Scheeri» haben, ist äusserst fraglich. Weder Gemeinde noch Kanton verpflichten

sie, dorthin auszusiedeln. Die Planungsinstanzen erachteten in ihrer

Interessenabwägung lediglich diesen Standort als geeigneter und wollten den

Beschwerdeführern eine gangbare Alternative bieten. Welchen Vorteil die

Beschwerdeführer aus einer Aufhebung dieser Planungsmassnahme haben, ist nicht

ersichtlich. Mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen kann diese Frage hier

offenbleiben.

2.

Das kantonale Recht sieht wenigstens ein

Rechtsmittel vor gegen Verfügungen und Nutzungspläne, die sich auf das Raumplanungsgesetz

(RPG, SR 700) und seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen

stützen (Art. 33 Abs. 2 RPG). Es gewährleistet die volle Überprüfung durch

wenigstens eine Beschwerdebehörde (Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG). Mit der Pflicht

zur vollen Überprüfung wird indessen nicht ausgeschlossen, dass sich die

Rechtsmittelinstanz eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wenn der unteren

Instanz im Zusammenhang mit der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder bei

der Handhabung des Planungsermessens ein Beurteilungsspielraum oder

Ermessensbereich zusteht (BGE 132 II 408 E. 4.3 S. 416 mit Hinweisen). Vielmehr

wird dies in Art. 2 Abs. 3 RPG von übergeordneten gegenüber nachgeordneten

Behörden ausdrücklich verlangt. Die Rechtsmittelinstanzen sollen insbesondere

bei Planüberprüfungen nicht ihr Ermessen an die Stelle des Ermessens des

Planungsträgers setzen (Heinz Aemisegger/Stephan Haag, Praxiskommentar zum

Rechtsschutz in der Raumplanung, Zürich 2010, Rz. 73 zu Art. 33).

2.2

Die Planungshoheit liegt

grundsätzlich bei der Gemeinde (§ 14 PBG). Unmissverständlich ist § 18 Abs. 2

PBG: Der Regierungsrat entscheidet über die Beschwerden, überprüft die Pläne

auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit und auf die Übereinstimmung mit

übergeordneten Planungen. Pläne, die rechtswidrig oder offensichtlich

unzweckmässig sind und Pläne, die übergeordneten Planungen widersprechen, weist

er an die Gemeinde zurück. Daraus folgt, dass eine Planung, die nicht

offensichtlich zweckwidrig ist, genehmigt werden kann bzw. muss, sofern sie den

einschlägigen Normen entspricht. Sind mehrere zweckmässige Lösungen denkbar,

obliegt es nicht dem Regierungsrat, der Gemeinde eine davon vorzuschreiben.

Entsprechend belässt auch das

Verwaltungsgericht den Planungsbehörden in fachlicher Hinsicht den notwendigen

Beurteilungsspielraum. Im Einzelfall ist auf die Planungsgrundsätze gemäss Art.

3.

RPG zurückzugreifen (Pierre Tschannen: in Aemisegger/Kuttler/Moor/Ruch

[Hrsg.]: Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 2009, N 20 zu

Art. 3 RPG). Es sind alle Interessen zu berücksichtigen, seien es öffentliche

oder private. Planungsmassnahmen sind verfassungskonform, wenn neben den

Planungsgrundsätzen auch die konkreten, für den einzelnen Fall massgebenden

Gesichtspunkte bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden (BGE 115 Ia

353). Die Grenze des Planungsermessens wird überschritten, sobald Ergebnisse

anfallen, die sich als Folge deutlich unsorgfältiger Interessenabwägung

sachlich nicht vertreten lassen, d.h. im Lichte der Ziele und Grundsätze der

Art. 1 und 3 RPG räumlich nicht mehr als folgerichtig erscheinen. Das Gebot der

Rechtsgleichheit fällt insoweit mit dem Willkürverbot zusammen (Urteil des

Bundesgerichts 1P.369/2006 vom 22. Oktober 2007 E. 3.1; BGE 122 I 279).

3.1

Unbestritten ist nach der «Analyse

der Landwirtschaftsbetriebe in der Gemeinde Kestenholz» des Solothurnischen

Bauernverbands vom 22. September 2014, dass die Beschwerdeführer grundsätzlich

Aussiedlungsbedarf haben, selbst wenn die Emissionsabstände im Augenblick knapp

eingehalten sind. Das Weideangebot für die Tiere ist am jetzigen Standort an

der Gäustrasse offenbar ungenügend; zudem planen die Beschwerdeführer die

Vergrösserung und den Ausbau der Milchviehwirtschaft. Vorgesehen sind ein

Neubau für ca. 50 Grossvieheinheiten (GVE) Milchvieh (mit

Erweiterungsmöglichkeit auf 70 GVE) mit Futterlager, Remise und Wohnhaus.

Tatsächlich besteht bereits ein Bauprojekt auf der Nordseite der Wunschparzelle

Nr. 1706.

3.2

Nicht in erster Linie von Belang ist

hier, ob der von der Gemeinde vorgeschlagene Siedlungsstandort «Scheeri» besser

geeignet wäre als der von den Beschwerdeführern favorisierte Standort

«Schlegelmatten» (Parzelle Nr. 1706). Zu beurteilen ist vorab, ob die Gemeinde

zu Recht eine Aussiedlung an den gewünschten Ort verweigert hat. Mit der

Überlagerung der Parzelle Nr. 1706 mit der kommunalen Landschaftsschutzzone

werden die Beschwerdeführer in der Nutzung ihrer Parzelle erheblich

eingeschränkt: Sie können diese nicht mehr (mit landwirtschaftlichen Bauten)

überbauen. Damit bewirkt die Schutzzone im Vergleich zur bisherigen Nutzungsmöglichkeit

weitgehende Einschränkungen. Derartige Einschränkungen des Privateigentums sind

nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im

öffentlichen Interesse liegen und sich unter den gegebenen Umständen als

verhältnismässig erweisen (vgl. BGE 118 Ib 485 E. 3b S. 489).

4.1

Eine einschlägige Bestimmung auf

Bundesebene ist Art. 17 RPG. Schutzzonen umfassen Bäche, Flüsse, Seen und ihre

Ufer (lit. a); besonders schöne sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich

wertvolle Landschaften (lit. b); bedeutende Ortsbilder, geschichtliche Stätten

sowie Natur- und Kulturdenkmäler (lit. c); Lebensräume für schutzwürdige Tiere

und Pflanzen (lit. d). Das Pendant findet sich in § 36 PBG.

Entsprechend sieht der Kanton Solothurn vor, dass Einwohnergemeinden namentlich

folgende Gebiete als Schutzzonen ausscheiden sollen: Ortsbilder, historische

Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler mit ihrer Umgebung (lit. a); Gebiete

von besonderer Schönheit und Eigenart (lit. b); Gewässerschutzgebiete (lit. c);

Gebiete, deren Gefährdung durch Naturgewalten bekannt ist (lit.d) und

natürliche Lebensräume für einheimische Tiere und Pflanzen (lit. e). Gemäss

Abs. 2 können als Schutzzonen ferner Freihaltegebiete ausgeschieden werden. Sie

gliedern grössere Siedlungsgebiete und trennen Wohn- und Industriegebiete,

Quartiere und Ortschaften.

4.2

Vorliegend überlagert die Schutzzone

die Landwirtschaftszone. Zonenkonform sind in letzterer gemäss Art. 16 Abs. 1

erster Satz RPG Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung

oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Ausführend dazu hält Art. 34

Abs. 4 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) fest, dass

die Bewilligung nur erteilt werden darf, wenn die Baute oder Anlage für die in

Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist (lit. a), der Baute oder Anlage am

vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b)

und der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (lit. c). Die in

lit. b erwähnte Interessenabwägung spiegelt die in Art. 1 und 3 RPG statuierten

Grundsätze der Raumplanungsgesetzgebung wider, eine Interessenabwägung, ohne

welche sich die Ideen und Ziele der Raumplanung gar nicht verwirklichen lassen.

So legt Art. 1 Abs. 1 RPG in grundlegender Weise fest, dass Bund, Kantone und

Gemeinden dafür sorgen, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet

vom Nichtbaugebiet getrennt wird. Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten

aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes

ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Dabei achten sie auf die natürlichen

Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft. Nach

Art. 3 Abs. 2 RPG ist die Landschaft zu schonen. Insbesondere sollen: der

Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes, insbesondere

Fruchtfolgeflächen, erhalten bleiben (lit. a), sich Siedlungen, Bauten und

Anlagen in die Landschaft einordnen (lit. b), See- und Flussufer freigehalten

und öffentlicher Zugang und Begehung erleichtert werden (lit. c), naturnahe

Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben (lit. d) und die Wälder ihre

Funktionen erfüllen können (lit. e). Die Siedlungen sind nach den Bedürfnissen

der Bevölkerung zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen (Art. 3 Abs.

3.

erster Satz RPG). Zitiert werden muss in diesem Zusammenhang schliesslich

Art. 3 RPV, der den Inhalt der Interessenabwägung präzisiert: Stehen den

Behörden bei Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben

Handlungsspielräume zu, so wägen sie die Interessen gegeneinander ab, indem

sie: die betroffenen Interessen ermitteln (lit. a), diese Interessen beurteilen

und dabei insbesondere die Vereinbarkeit mit der anzustrebenden räumlichen

Entwicklung und die möglichen Auswirkungen berücksichtigen (lit. b) und diese

Interessen auf Grund der Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend

berücksichtigen (lit. c).

4.3

Damit ist erstellt, dass die

gesetzliche Grundlage für den Erlass der kommunalen Schutzzone gegeben ist.

Gleichzeitig zeigt die eidgenössische Gesetzgebung mit hinreichender Klarheit

auf, dass und wie die nachfolgende Interessenabwägung vorzunehmen ist.

5.1

Wie gesehen, wird das private

Interesse der Beschwerdeführer an einer Aussiedlung weder von Seite der

Gemeinde noch des Kantons bestritten. Indes will die Gemeinde die Geländeachse

zwischen Siedlungsgebiet und Chrebskanal von Überbauungen freihalten und

insbesondere die noch unverbaute Umgebung der geschützten St. Peterskappelle

erhalten. Vor dem Regierungsrat machte die Gemeinde u.a. geltend, der von den

Beschwerdeführern gewünschte Standort würde aus ihrer Sicht die gesamte

kommunale Landschaftsschutzzone südlich des Chrebskanals in Frage stellen. Die

Planbeständigkeit könne wegen der vor 15 Jahren erfolgten letzten

Planungsrevision nicht angerufen werden.

Der Regierungsrat zog dazu in Erwägung,

zwischen dem Siedlungsgebiet von Kestenholz und dem Chrebskanal liege ein rund

200.

m breiter, völlig unverbauter Landstreifen, welcher in der

Landwirtschaftszone liege und seit der Auflage des Gesamtplans im Jahr 2013

durchgehend von der kommunalen Landschaftsschutzzone überlagert werde. Gemäss §

21.

des kommunalen Zonenreglements (ZR) seien in dieser weder Bauten, bauliche

Anlagen noch Terrainveränderungen zulässig. Die Gemeinde habe den planerischen

Entscheid getroffen, diesen Landstreifen, in welchem sich auch die

denkmalgeschützte, spätmittelalterliche St. Peterskapelle befinde, in seinem

Bestand zu schützen und von Bauten freizuhalten. Ein Anrecht auf Aussiedlung

auf ihre Parzelle könnten die Beschwerdeführer aus ihrer Eigentümerstellung

nicht ableiten. Dass der Heimatschutz in der laufenden Ortsplanungsrevision

stärker gewichtet werde als in der letzten Planungsperiode, bedeute keine

Verletzung der Planbeständigkeit. Es bestehe kein Zweifel daran, dass der

Erhalt und Schutz der unverbauten Landschaft im überwiegenden öffentlichen

Interesse liege. Auch den von Landwirtschaftsbetrieben ausgehenden Emissionen

werde seit der letzten Planungsperiode vermehrt Beachtung geschenkt und in der

Planung Rechnung getragen. Der von den Beschwerdeführern gewünschte Standort

liege in nächster Nähe zur Wohnzone W2. Wenn die Gemeinde versuche, möglichen

emissionsrechtlichen Konflikten durch planerische Vorarbeit aus dem Weg zu

gehen, sei dies plausibel.

Zum Alternativstandort hielt der

Regierungsrat fest, die Argumentation der Gemeinde, es sei in erster Linie der

Raum zwischen Siedlung und Chrebskanal freizuhalten und stattdessen ein

landschaftlich weniger sensibles Gebiet mit genügend Abstand zur Bauzone

bereitzustellen, sei nachvollziehbar. Der von der Gemeinde vorgeschlagene

Aussiedlungsstandort liege hinter der die Schutzzone durchschneidenden

Oensingerstrasse und in deutlichem Abstand zur schutzwürdigen Umgebung der St.

Peterkappelle. Einschränkungen aus umweltrechtlichen Gründen seien auch nicht

zu erwarten, weshalb der Regierungsrat die Aufhebung der kommunalen Landschaftsschutzzone

auf GB Nrn. 1805 und 1806 als recht- und zweckmässig erachtete.

5.2

Die Überlegungen des Regierungsrats

sind mit Blick auf das planerische Ermes-sen der Gemeinde in keiner Weise zu

beanstanden. Im Norden der Gemeinde verläuft gemäss Richtplan 2000 ein

Vorranggebiet Natur und Landschaft. Die kantonalen Vorranggebiete Natur und

Landschaft bezwecken die Erhaltung und Aufwertung von Landschaften und

Lebensräumen schützenswerter Tiere und Pflanzen. Das heisst: In

landwirtschaftlich genutzten Gebieten wird ein Nebeneinander von verschiedenen

Nutzungsintensitäten mit einem besonders hohen Anteil an ungedüngten Flächen

(Wiesen, Weiden usw.) und vielfältigen Strukturen (Hecken, naturnahe Bachläufe,

Einzelbäume usw.) angestrebt (Richtplantext LE3, Ziff. 3.1 B). Die Parzelle GB

Nr. 1706 der Beschwerdeführer liegt im nördlichen Teil, wo das Projekt geplant

ist, in diesem Vorranggebiet, der von der Gemeinde vorgeschlagene

Alternativstandort (GB Nrn. 1805 und 1806) liegt ganz darin. GB Nr. 1706 grenzt

zusätzlich unmittelbar an den Siedlungstrenngürtel von kantonaler Bedeutung.

Siedlungstrenngürtel sollen die Siedlungsräume gliedern und ein Zusammenwachsen

der Ortschaften verhindern: Siedlungstrenngürtel von kantonaler Bedeutung

sichern grössere zusammenhängende Landschaftsräume im Einzugsbereich grösserer

Siedlungsentwicklungsachsen (Richtplantext SW-2, Ziff. 2.2 B). Soweit

ersichtlich ändert sich an dieser Ausgangslage auch im Entwurf zum Richtplan

2015.

nichts. Das Vorranggebiet und der Siedlungstrenngürtel von kantonaler

Bedeutung bleiben in Kestenholz massgeblich. Und auch Zweck und Ziele sind im

Entwurf zum Richtplan 2015 weitgehend gleichlautend formuliert. So sollen

Siedlungstrenngürtel von kantonaler Bedeutung langfristig grössere

zusammenhängende Landschaftsräume sichern und verhindern, dass Siedlungen

zusammenwachsen oder sich in charakteristische unverbaute Landschaftskammern

ausdehnen (Richtplantext 2015 S-1.3 lit. B).

Weiter liegt die Parzelle teilweise im

Perimeter der geschützten archäologischen Fundstelle der Kapelle St. Peter

(bzw. «Kapelle St. Peter und Paul», 1311 erstmals erwähnt, dazu sogleich). Und

schliesslich kommen alle drei Grundstücke Nrn. 1706, 1805 und 1806) in die

kommunale Landschaftsschutzzone zu liegen. Deren Zweck ist die Erhaltung und

Aufwertung der reich strukturierten, unverbauten Landschaft. Die

Landschaftsschutzzone ist dem kantonalen Vorranggebiet Natur und Landschaft

überlagert (§ 21 Abs. 1 ZR). Die typischen Landschaftselemente wie Bäume,

Gehölze, Bachläufe etc. sind ungeschmälert zu erhalten, zu pflegen und, wo

nötig, zu erweitern (Abs. 2). Bauten, bauliche Anlagen, Terrainveränderungen,

neue Entwässerungen sowie andere landschaftsverändernde Massnahmen sind nicht

zulässig (Abs. 3).

5.3

Das Verwaltungsgericht hat bereits in

SOG 2011 Nr. 22 festgehalten, dass die Überlagerung der Landwirtschaftszone mit

kommunalen Landschaftsschutzzonen eine Aussiedlung resp. Neuansiedlung von

Landwirtschaftsbetrieben nicht vollständig ausschliesst. Vielmehr sei im

Einzelfall zu prüfen, ob eine Aussiedlung resp. Neuansiedlung am geplanten

Standort mit den öffentlichen Interessen vereinbar sei. So hat die

Landwirtschaft in der Juraschutzzone und anderen Schutzzonen durchaus ihren

Platz. Auch das Vorranggebiet Natur und Landschaft schliesst eine

landwirtschaftliche Nutzung nicht aus. Gemäss Richtplan setzt der Kanton die

Ziele im Vorranggebiet in erster Linie mit Vereinbarungen mit den

Bewirtschaftern und Grundeigentümern auf freiwilliger Basis um (Richtplantext

LE 3.1.3). Die Interessenabwägung im vorliegenden Fall ist aber eindeutig. Den

verständlichen privaten Interessen der Beschwerdeführer, ihre Siedlung auf der

eigenen Parzelle zu realisieren, stehen gewichtige öffentliche Interessen

entgegen. Es sind dies einmal Landschafts- , Ortsbild- und Heimatschutz,

welche auf kantonaler Ebene eben schon durch die Ausscheidung des

Vorranggebiets Natur und Landschaft, den Siedlungstrenngürtel von kantonaler

Bedeutung und den Denkmalschutz der St. Peterkapelle dokumentiert werden. Als

erhaltenes Fragment einer einstmals grösseren Kirche widerspiegelt die heutige

Kapelle exemplarisch eine im Laufe der Jahrhunderte wechselnde Nutzung und

Wertschätzung eines sakralen Raumes. Als eigentliches Schmuckstück dieser

Kapelle gilt seit seiner Wiederentdeckung in den 1920er Jahren der

fragmentarisch erhaltene spätgotische Bilderzyklus mit den lebensgross gemalten

Apostel- und Heiligenfiguren. Die Kapelle liegt im freien Feld, umrahmt von

Hecken und grossen Bäumen (siehe die Dokumentation der Denkmalpflege, Urs Bertschinger,

Kestenholz, Kapelle St. Peter und Paul, neuste Befunde zur Baugeschichte und zu

den spätgotischen Chormalereien, Band 19/2014, https://www.so.ch/verwaltung/bau-und-justizdepartement/amt-fuer-denkmalpflege-und-archaeologie/publikationen/ortsregister/kestenholz/, abgerufen am 3. August 2017).

Dass die Gemeinde dieser Besonderheit Rechnung tragen und keine grösseren

Bauten in der näheren Umgebung zulassen will, ist nachvollziehbar. Auch die im

Vordergrund stehende Bestrebung der Gemeinde, den weitgehend unverbauten Raum

zwischen Chrebskanal und Siedlungsgebiet so zu erhalten, steht in

Übereinstimmung mit den in E. 4.1 und 4.2 hiervor zitierten Zielen der

Raumplanung, sowohl auf kantonaler wie auf eidgenössischer Ebene.

Hinzu kommt der vom Regierungsrat

thematisierte Emissionsschutz, da GB Nr. 1706 zumindest im südlichen Bereich an

die Wohnzone angrenzt und die Beschwerdeführer eine massgebliche Erweiterung

ihres Betriebs planen. Indes ist den Beschwerdeführern zugute zu halten, dass

die Abstände gemäss Anhang 2 Ziff. 512 der Luftreinhalteverordnung (LRV; SR

814.318.142

) eingehalten werden dürften, wenn das Vorhaben im nördlichen Teil

der Parzelle realisiert würde. Aber auch das in Art. 1 Abs. 2 lit. b RPG

statuierte Bestreben, kompakte Siedlungen zu schaffen und damit gegen die

Zersiedlung anzugehen, spricht gegen den Standort «Schlegelmatten».

5.4

Die Gemeinde hat die ihr obliegende

Interessenabwägung sorgfältig und willkürfrei vorgenommen. Wenn sie den

Landstreifen zwischen Chrebskanal und Siedlungsgebiet dabei von Bauten

freihalten will, hat sie gewichtige Argumente auf ihrer Seite. Dabei ist sie den

Beschwerdeführern entgegengekommen, indem sie ihnen einen Alternativstandort

vorgeschlagen hat. Der Vollständigkeit halber sei auf dessen planerische

Eignung eingegangen, obwohl das schützenswerte Interesse der Beschwerdeführer

an der Anfechtung dieser planerischen Massnahme fraglich scheint (vgl. E. 1.2

hiervor).

Auf der Suche nach einer gangbaren

Alternativlösung hat die Gemeinde zwar die kommunale Landschaftsschutzzone auf

GB Nrn. 1805 und 1806 aufgehoben, indes an deutlich weniger exponierter Stelle.

Auch dieser Standort liegt im kantonalen Vorranggebiet Natur und Landschaft,

was sicher nicht optimal, aber wie gesehen kein Ausschlussgrund ist. Positiv

ins Gewicht fällt hingegen, dass in unmittelbarer Nähe zum Standort «Scheeri»

bereits ein Betrieb besteht, der Mattenhof. Selbst wenn sich die

Beschwerdeführer eine Nutzung von Synergien mit diesem nicht vorstellen können,

würden sie dort von der bereits bestehenden und schon heute hinreichenden

Verkehrserschliessung über den Mattenweg profitieren. Gleiches gilt für die

Wassererschliessung, wo von vorhandenen bzw. angestrebten Lösungen profitiert

werden könnte. Raumplanerisch begrüssenswerter wäre an diesem Standort

sicherlich die Konzentration zweier Betriebe. Hinzu kommt, dass dieses Areal

westlich der Oensingerstrasse der Industriezone zugewandt ist. Selbstredend

besteht kein Zwang für die Beschwerdeführer, diese Möglichkeit zu nutzen. Der

Kanton als Eigentümer der einen Parzelle (GB Nr. 1805 im Halte von knapp 2 ha,

als Fruchtfolgefläche ausgeschieden) wäre für einen Tausch offen (siehe dazu

Mail des ALW vom 24. Februar 2017 an den Rechtsvertreter der Gemeinde und das

Schreiben des ALW vom 27. November 2014 an die Gemeinde). Dass die Gemeinde

Oensingen, welche Eigentümerin des Grundstücks Nr. 1808 ist, nicht auf das

Tauschangebot der Beschwerdeführer eingegangen ist, liegt klar an deren

inakzeptabler Offerte vom 26. Juni 2015: Die Beschwerdeführer hatten für eine

Parzelle im Halte von 310.49 a eine Fläche von 170 a angeboten.

Verhandlungsspielraum bestünde dort in jedem Fall noch. Auch die Eigentümerin

von GB Nr. 1806 hat in einem Gespräch vom 13. Mai 2015 anscheinend zugesichert,

für einen Landabtausch Hand zu bieten (Schreiben der Gemeinde vom 28. Mai

2015). Aber selbst wenn die Beschwerdeführer von der Möglichkeit «Scheeri»

keinen Gebrauch machen wollen: Eine Aussiedlung ins südliche

Landwirtschaftsgebiet der Gemeinde ist keinesfalls ausgeschlossen, zumal die

Beschwerdeführer dort sechs Flächen an Pachtland bewirtschaften. Anspruch auf

die Zuweisung eines bestimmten, im Gesamtplan zu verzeichnenden

Aussiedlungsstandorts haben die Beschwerdeführer aber unter keinem Rechtstitel

(vgl. auch SOG 2011 Nr. 22 E. 6).

6.1

Dass sich die Beschwerdeführer nach

einer ganzen Planungsperiode nicht auf die Planbeständigkeit berufen können, um

die kommunale Landschaftsschutzzone zu verhindern, bedarf keiner langwierigen

Erläuterungen. Auch die übrigen Vorhalte überzeugen nicht. Weder wurde

ausgeblendet, dass der Alternativstandort ebenfalls in der

Landschaftsschutzzone und im kantonalen Vorranggebiet Natur und Landschaft

liegt, noch wurde der Fussballplatz auf GB Nr. 1705 «verschwiegen». Diese

Vorwürfe sind in keiner Weise belegt. Zudem ist offensichtlich, dass der

Fussballplatz an sich keinen baulichen Charakter hat, im Unterschied zum

Projekt der Beschwerdeführer direkt an die Siedlung angrenzt und sicher keinen

massgeblichen Einfluss auf das Landschaftsbild hat. Die Parzelle Nr. 518 ist in

Privateigentum und gehört nicht der Gemeinde. Dies ergibt sich klar aus dem

angefochtenen Entscheid. Dieses Grundstück und GB Nr. 1711 weisen im Übrigen

einen engeren Siedlungsbezug auf als die Nr. 1706, weshalb sich deren

Nichteinbezug in die Landschaftsschutzzone durchaus rechtfertigen lässt.

6.2

Die Parzelle Nr. 1706 dagegen liegt

mitten in einem weitgehend unverbauten Landstreifen, teils überlagert, sicher

aber unmittelbar angrenzend an das kantonale Vorranggebiet Natur und Landschaft

und den Siedlungstrenngürtel von kantonaler Bedeutung. Der von den

Beschwerdeführern projektierte Betrieb wäre bereits von Weitem einsehbar und

würde damit diese sowohl vom Kanton als auch von der Gemeinde als schützenswert

qualifizierte Landschaft erheblich stören. Gleiches gilt für das Ensemble der

St. Peterkapelle mit geschütztem Baumbestand. Das Schutzziel kann nur durch ein

Bauverbot auch auf der Parzelle Nr. 1706 erreicht werden. Das Bauverbot erweist

sich als geeignet und erforderlich. Die öffentlichen Interessen am Erhalt der

intakten Landschaftskammer gehen den privaten Interessen der Beschwerdeführer,

ihren Betrieb auf der eigenen Parzelle errichten zu können, vor. Eine

Aussiedlung wird dadurch nicht unmöglich, Alternativen bestehen. Damit ist die

Überlagerung der Parzelle Nr. 1706 mit der Landschaftsschutzzone

verhältnismässig und nicht zu beanstanden.

7.1

Zusammenfassend ist der angefochtene

Entscheid nicht zu beanstanden. In Wahrung der planerischen Hoheit der Gemeinde

hat der Regierungsrat die notwendige Interessenabwägung ebenfalls nochmals

vorgenommen. Die Recht- und Zweckmässigkeit der planerischen Massnahmen durfte

entgegen der zahlreichen Vorbringen der Beschwerdeführer willkürfrei bejaht

werden.

7.2

Demzufolge ist die Beschwerde

abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Infolgedessen haben die

Beschwerdeführer die Verfahrenskosten vor Verwaltungsgericht zu tragen, die

einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00 festzusetzen sind. Die

Gemeinde Kestenholz als kleinere Gemeinde ohne Rechtsdienst durfte zur

Unterstützung einen Anwalt beiziehen. Der Rechtsvertreter macht in seiner

Honorarnote einen zeitlichen Aufwand von 20.49 Stunden geltend, was mit Blick

auf die umfangreiche Beschwerdeschrift als angemessen erscheint. Indes ist der

Stundenansatz von CHF 300.00 praxisgemäss herabzusetzen (§ 161 des

Gebührentarifs, GT, BGS 615.11, i.V.m. § 3 GT). Angemessen scheinen CHF

260.

/Std. Infolgedessen ist die Parteientschädigung, welche der Gemeinde

durch die unterliegenden Beschwerdeführer auszurichten ist, auf CHF 6‘096.50

(20.49 h à CHF 260.00 zuzügl. Auslagen von CHF 317.50 und MWST) festzusetzen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. A.___ und B.___ haben die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 unter solidarischer

Haftbarkeit zu bezahlen.

3. A.___ und B.___ haben die Gemeinde

Kestenholz für das verwaltungsgerichtliche Verfahren unter solidarischer

Haftbarkeit mit CHF 6‘096.50 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad