VWBES.2016.413
Pflegekindaufnahme
23. Januar 2017Deutsch13 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 23. Januar 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
1. A.___,
2. B.___,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Amt für soziale
Sicherheit,
Beschwerdegegner
betreffend Pflegeplatzbewilligung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___ und B.___ (nachfolgend:
Gesuchsteller) ersuchten am 10. November 2015 beim Amt für soziale Sicherheit um
eine Pflegeplatzbewilligung für die Betreuung eines unbegleiteten
minderjährigen Asylsuchenden (nachfolgend: UMA).
1.2 Im Rahmen des
Bewilligungsverfahrens untersuchte das Amt für soziale Sicherheit die
Verhältnisse bei den Gesuchstellern als potentielle Pflegefamilie. Der
entsprechende Bericht datiert vom 24. Februar 2016. Im Bericht wurde die
Eignung der Gesuchsteller für die Betreuung eines UMA im Grundsatz bejaht. Wegen
der Zugehörigkeit der Gesuchsteller zur [Gemeinschaft] wurde empfohlen, die
Bewilligung unter Auflagen zu erteilen.
2. Gestützt darauf erliess das Amt für
soziale Sicherheit, namens des Departements des Innern (nachfolgend: DdI), am 31. Oktober
2016, soweit vorliegend relevant, folgende Verfügung:
1.1 Den Gesuchstellern wird die Aufnahme
des Pflegekindes C.___ bewilligt.
1.2 Die Bewilligung wird unter folgenden
Auflagen erteilt:
Dem
Pflegekind ist eine Begleit- bzw. Vertrauensperson zur Seite zu stellen, welche
ausserhalb der [Gemeinschaft] steht, und welche die Kapazität hat, mit dem
Pflegekind in engen Abständen ein offenes Gespräch zu führen.
Es ist den
Gesuchstellenden absolut verboten, das Pflegekind therapeutischen Angeboten der
[Gemeinschaft] zuzuführen. Alle therapeutischen Massnahmen müssen mit der
Vertrauensperson, resp. dem Amt für soziale Sicherheit abgesprochen werden.
1.3 […]
1.4 Die Pflegeeltern werden hiermit
angewiesen, das Pflegekind gegen die Folgen von Krankheit, Unfall und Haftpflicht
angemessen zu versichern.
1.5 […]
1.6 […]
1.7 […]
1.8 […]
1.9 […]
3.1 Gegen die Ziffer 1.2 der vorerwähnten
Verfügung erhoben die Gesuchsteller (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 7.
November 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Darin
bringen sie im Wesentlichen vor, es sei absolut verständlich, dass ein
Pflegekind eine Begleit- bzw. Vertrauensperson zur Seite habe. Wie alle UMA
habe C.___ einen Coach von der ORS Service AG zugewiesen bekommen, mit dem er
regelmässig ein offenes Gespräch führen könne. Der Rest der Formulierung sei
ihres Erachtens obsolet. Sie fänden es in Ordnung, alle therapeutischen
Massnahmen mit einer Vertrauensperson respektive mit dem Amt für soziale
Sicherheit abzusprechen. Die Formulierung, «absolut verboten, das Pflegekind
therapeutischen Angeboten der [Gemeinschaft] zuzuführen» sei allerdings
unlogisch und diskriminierend.
3.2 Mit Vernehmlassung vom 15.
Dezember 2016 schloss das Amt für soziale Sicherheit auf Beschwerdeabweisung.
3.3 Am 3. Januar 2017 reichten die
Beschwerdeführer eine Replik zu den Akten.
4. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die
Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS
125.
, vgl. auch Art. 27 Abs. 2 der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern [Pflegekinderverordnung,
PAVO, SR 211.222.338]). Die
Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Bei jeder Familie, die als
Pflegefamilie tätig sein möchte, prüft die Aufsichtsbehörde vorgängig deren
Eignung – was mit Blick auf das Kindswohl zu erfolgen hat – und stellt bei
positivem Ergebnis eine Eignungsbestätigung aus. Eignungsbestätigungen können
grundsätzlich mit Einschränkungen und Auflagen verbunden werden (vgl. Kantonale
Richtlinie für die Bewilligung von Pflegefamilien E. 3.1; vgl. Peter
Breitschmid in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Zivilgesetzbuch I, Basler Kommentar,
5.
Auflage, Basel 2014, Art. 316 N 6).
2.2
Anlässlich der Eignungsabklärung
wurde im Bericht vom 24. Februar 2016 im Wesentlichen festgehalten, dass die
Beschwerdeführer Teil der [Gemeinschaft] seien. Die Fachstelle Infosekta stufe
diese als säkulare Gruppe mit esoterischen Elementen ein. D.___, der Gründer
der Gemeinschaft, nehme dabei die Rolle eines Gurus ein. Zwar sei gegen das
Leben in einer Gemeinschaft grundsätzlich nichts einzuwenden. Es könnte jedoch
problematisch sein, wenn dem Jugendlichen diese Lebensweise als einzig richtige
aufgedrängt werden würde. Es sei daher wichtig, dass es dem Jugendlichen
möglich und auch erlaubt sei, Kontakte ausserhalb der [Gemeinschaft] zu pflegen
und auch andere schweizerische Lebensweisen kennen zu lernen. Aus diesem Grund
sei es sinnvoll, dass dem Jugendlichen eine Begleit- bzw. Vertrauensperson zur
Seite gestellt werde, die ausserhalb der [Gemeinschaft] stehe und die Kapazität
habe, mit dem UMA in engen Abständen ein offenes Gespräch zu führen. Es sollte
sich idealerweise um eine Person mit sozialpädagogischem Hintergrund handeln,
welche sowohl dem UMA als auch der Pflegefamilie wohlwollend aber auch kritisch
begegnen könne. Kritisch zu beurteilen sei die therapeutische Tätigkeit von D.___.
Viele UMAs seien psychisch belastet und bedürften der psychotherapeutischen
Unterstützung. Es sei diesbezüglich zwingend festzuhalten, dass es den Gesuchstellern
absolut verboten sei, den UMA therapeutischen Angeboten der [Gemeinschaft]
zuzuführen.
3.1
Strittig und zu prüfen sind
vorliegend die mit der Erteilung der Bewilligung zur Aufnahme eines Pflegekindes
verbundenen Auflagen in der Dispositiv-Ziffer 1.2, konkret die Auflagen, wonach
die Begleit- bzw. Vertrauensperson nicht der [Gemeinschaft] angehören darf und
wonach den Beschwerdeführern absolut verboten wird, das Pflegekind
therapeutischen Angeboten der [Gemeinschaft] zuzuführen. Noch vor Vorinstanz
erklärten sich die Beschwerdeführer mit den vorliegend angefochtenen Auflagen
ausdrücklich einverstanden und begrüssten diese (vgl. E-Mail vom 13. Februar
2016, Abklärungsbericht, S. 9). Es kann offenbleiben, ob sich die
Beschwerdeführer treuwidrig verhalten, wenn sie sich vorliegend nun gegen
ebendiese Auflagen aussprechen.
3.2
Die Beschwerdeführer machen
geltend, jede Einschränkung wegen ihrer Zugehörigkeit zur [Gemeinschaft] sei
diskriminierend und verletze die Rechtsgleichheit.
3.3.1
Die Vorinstanz entgegnet zur
Auflage, wonach die Begleit- bzw. Vertrauensperson nicht der [Gemeinschaft]
angehören darf, was folgt: Diese Auflage eigne sich sicherzustellen, dass dem
Pflegekind nicht nur die weltanschaulichen Werte und Haltungen der [Gemeinschaft]
vermittelt werden. Sie sei auch erforderlich, da durch eine ausserhalb der
Gemeinschaft stehende Vertrauensperson ein möglicher Austausch tatsächlich
stattfinden könne. Diese Auflage sei letztlich auch zumutbar, da sie eine
sinnvolle Alternative zur gänzlichen Abweisung des Gesuchs um Aufnahme des Pflegekindes
darstelle.
3.3.2
Die Vorinstanz entgegnet zur
Auflage, wonach den Beschwerdeführern absolut verboten wird, das Pflegekind
therapeutischen Angeboten der [Gemeinschaft] zuzuführen, was folgt. Es sei zu berücksichtigen,
dass D.___ gemäss Medienberichten aber auch gemäss Hinweisen auf der Homepage
der [Gemeinschaft] und anderen Internetseiten ein grosses Interesse für die
sogenannte Psycholyse habe und entsprechende Therapien anbiete oder befürworte.
In dieser Therapieform würden bewusstseinserweiternde (illegale) Substanzen
verwendet und insbesondere für die Heilung von Traumata und Verletzungen der
menschlichen Psyche genutzt. Es sei notwendig, Pflegekinder grundsätzlich vor
dem Konsum illegaler Substanzen sowie nicht allgemein anerkannter
Therapieformen zu schützen. UMAs seien als besonders verletzlich zu betrachten.
Grundsätzlich hätten nicht Pflegeeltern, sondern die Inhaber der elterlichen
Sorge über medizinische Behandlungen von Pflegekindern zu entscheiden. Die
Inhaber der elterlichen Sorge von UMAs seien aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten
nicht in der Lage, die Verantwortung für ihre Kinder zu übernehmen. In diesem
Sinne würden die UMAs eines erhöhten Schutzes bedürfen. Um das Pflegekind vor
möglichen psycholytischen Therapien gemäss der spezifischen Haltung der [Gemeinschaft]
zu schützen, eigne sich einzig ein absolutes Verbot, das Pflegekind therapeutischen
Angeboten der [Gemeinschaft] zuzuführen. Die Auflage sei somit erforderlich. Sie
sei auch zumutbar, da die Interessen des Kindes und die Beurteilung des
Kindesschutzes höher zu bewerten seien, als die Interessen der Pflegeeltern,
Einfluss auf allfällige Therapiemöglichkeiten zu nehmen.
4.1
Die Auflage ist eine
Nebenbestimmung einer Verfügung. Nebenbestimmungen einer Bewilligung
ermöglichen es, die verwaltungsrechtlichen Pflichten und Rechte entsprechend
den konkreten Umständen auszugestalten. Mit der Verpflichtung zu einem Tun,
Dulden oder Unterlassen verbundene Auflagen sind selbständig erzwingbar. Wird
der Auflage nicht nachgelebt, so berührt das zunächst zwar nicht die Gültigkeit
der Bewilligung; das Gemeinwesen kann aber die Auflage mit hoheitlichem Zwang
durchsetzen. In diesem Rahmen kann die Nichterfüllung einer Auflage auch einen
Grund für den Widerruf einer Verfügung bzw. den Entzug der Bewilligung
darstellen (Ulrich Häfelin et al. in: Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich
2016, Rz 906 f.).
4.2
Unzulässig sind alle
Nebenbestimmungen, die sachfremd sind. Eine Bewilligung kann insbesondere dann
mit einer Nebenbestimmung verbunden werden, wenn sie auf Grund der gesetzlichen
Bestimmung überhaupt verweigert werden könnte. Den Bewilligungsbehörden steht
somit ein weiter Entscheidungsspielraum zu. Nebenbestimmungen müssen dem
Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen, d.h. geeignet und erforderlich
sein und dem Gebot der Angemessenheit zwischen Eingriffszweck und
Eingriffswirkung entsprechen (Ulrich Häfelin, a.a.O., Rz. 926 und 929). Nach dem Grundsatz der
Gesetzmässigkeit der Verwaltung bedürfen auch die einem Verwaltungsakt
beigefügten Bedingungen und Auflagen (Nebenbestimmungen) einer gesetzlichen
Grundlage (BGE 121 II 88 E. 3.a). Indessen ist nicht in allen Fällen
erforderlich, dass die Nebenbestimmungen ausdrücklich in einem Rechtssatz
vorgesehen sind. Die Zulässigkeit der Nebenbestimmungen kann sich vielmehr auch
aus dem mit dem Gesetz verfolgten Zweck ergeben und damit aus einem mit der
Hauptanordnung in einem engen Sachzusammenhang stehenden öffentlichen Interesse
hervorgehen. Eine Bewilligung kann insbesondere dann ohne ausdrückliche gesetzliche
Grundlage mit einer Nebenbestimmung versehen werden, wenn sie im
Lichte der gesetzlichen Bestimmungen verweigert werden könnte (vgl. BGE 121 II
88.
E. 3.a mit Hinweisen).
5.1
Gemäss Art. 8 Abs. 2 PAVO kann die Bewilligung mit
Auflagen verbunden werden. Die Auflage muss dem Kindswohl als oberste Maxime
des Kindesrechts dienen (vgl. Art. 11 Abs. 1 der Schweizerischen
Bundesverfassung [BV, SR 101]; BGE 141 III 312 E. 4.2.4; vgl. auch Art. 3 Abs.
1.
des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]). Art. 11 Abs.
1.
BV als soziales Grundrecht der Kinder (auf besonderen Schutz und Förderung
ihrer Entwicklung) verpflichtet die rechtsanwendenden Instanzen, bei der
Anwendung von Gesetzen den besonderen Schutzbedürfnissen von Kindern Rechnung
zu tragen (BGE 126 II 377 E. 5d; 132 III 359
E. 4.4.2). Das Kindeswohl bedingt, dass sich das Kind sozial und gesundheitlich
gesund entwickeln kann. In der Schweiz gilt der Vorrang des Kindeswohls in
einem umfassenden Sinne. Angestrebt wird namentlich eine altersgerechte Entfaltungsmöglichkeit
des Kindes in geistig-psychischer, körperlicher und sozialer Hinsicht, wobei in
Beachtung aller konkreten Umstände nach der für das Kind bestmöglichen Lösung
zu suchen ist (BGE 115 II 206 E. 4a mit
Hinweisen).
5.2
Die Beschwerdeführer sind Mitglieder der [Gemeinschaft]. Als
Folge ihrer Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft besteht die Möglichkeit, dass
die Pflegeltern bewusst oder unbewusst Verhaltensweisen gegenüber dem
Pflegekind entwickeln, die eine Kindeswohlgefährdung begründen oder die Sozialisation
des Heranwachsenden als eigenverantwortliches, selbstständiges Mitglied der
Gesellschaft behindern könnten. Dieser Gefährdung gilt es entgegenzuwirken.
Damit den Beschwerdeführern, welche grundsätzlich als Pflegeeltern geeignet
sind, die Bewilligung erteilt werden kann, ist diese mit Auflagen zu verbinden.
Die verfügte Auflage, wonach die Begleit- bzw. Vertrauensperson ausserhalb der [Gemeinschaft]
zu stehen habe, stellt sicher, dass dem Pflegekind nicht nur die weltanschaulichen
Werte und Haltungen der [Gemeinschaft] vermittelt werden. Sie ist demnach
geeignet, das im Kindswohl liegenden Interessen sicherzustellen. Sie ist auch
erforderlich, weil dadurch sichergestellt wird, dass ein tatsächlicher Austausch
mit Personen ausserhalb der Gemeinschaft stattfindet. Die Auflage ist schliesslich
auch zumutbar, weil die Bewilligungserteilung ansonsten verweigert werden
müsste.
5.3
Das Kindeswohl bedingt, dass sich
das Kind gesund entwickeln kann. Deshalb ist auch die Auflage betreffend
Therapieverbot erforderlich. Nur durch sie ist gewährleistet, dass das Kind vor
einer nicht allgemein anerkannten Therapieform geschützt wird. Es gibt keine
mildere Massnahme als ein uneingeschränktes Verbot. Dass das Kindeswohl Vorrang
gegenüber den Interessen der Beschwerdeführer hat, wurde bereits erwähnt. Auch
wenn D.___ kürzlich verstorben ist, so muss doch davon ausgegangen werden, dass
die Mitglieder der [Gemeinschaft] sein Gedankengut weiterführen werden. Wie
bereits von der Vorinstanz völlig zu Recht bemerkt, ist es nötig, Pflegekinder
in grundsätzlicher Weise vor dem Konsum illegaler Substanzen sowie nicht allgemein
anerkannter Therapieformen zu schützen. Die Auflage steht in unmittelbarem Zusammenhang
mit der Gesundheit und damit mit dem Wohl des Kindes. Den Beschwerdeführern ist
es sodann auch zuzumuten, ihre eigenen Interessen gegenüber denjenigen des
Kindes zurückzustellen.
5.4
Zusammengefasst sind die beiden
mit der Erteilung einer Bewilligung zur Aufnahme eines Pflegekindes verbundenen
Auflagen verhältnismässig und damit zu bestätigten.
6.1
Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung
des Gleichheitsgebots sowie des Diskriminierungsverbots.
6.2.1
Nach dem Grundsatz der
Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 BV ist Gleiches nach Massgabe seiner
Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu
behandeln. Das Gleichheitsprinzip verbietet einerseits unterschiedliche
Regelungen, denen keine rechtlich erheblichen Unterscheidungen zu Grunde
liegen. Andererseits untersagt es aber auch die rechtliche Gleichbehandlung von
Fällen, die sich in tatsächlicher Hinsicht wesentlich unterscheiden (Ulrich
Häfelin, a.a.O., N 572). Eine rechtsanwendende Behörde verletzt den Gleichheitssatz dann, wenn sie zwei gleiche tatsächliche
Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich beurteilt (Ulrich Häfelin,
a.a.O., N 587 mit Hinweisen).
6.2.2
Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand
diskriminiert werden, namentlich nicht wegen seiner Herkunft und der
religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung. Eine
Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person ungleich behandelt wird allein
aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, welche historisch oder
in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder als
minderwertig behandelt wird. Die Diskriminierung stellt eine qualifizierte
Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen dar, indem sie
eine Benachteiligung von Menschen bewirkt, die als Herabwürdigung oder
Ausgrenzung einzustufen ist, weil sie an Unterscheidungsmerkmalen anknüpft, die
einen wesentlichen und nicht oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der
Identität der betroffenen Personen ausmachen; insofern beschlägt das
Diskriminierungsverbot auch Aspekte der Menschenwürde nach Art. 7 BV (BGE 135 I 59 E. 4.a).
6.3
Der Einwand der Beschwerdeführer
ist unbegründet. Die Auflagen sind ausschliesslich im Sinne des Kindswohls
ergangen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Behörden die Beschwerdeführer allenfalls
einseitig benachteiligen wollten. In jeder anderen vergleichbaren Situation
hätte die Behörde – dem Kindswohl folgend - gleich entschieden. Entsprechend
ist weder ersichtlich noch in irgendeiner Form dargetan, inwiefern die Auflagen
gegen die angerufenen Verfassungsgrundsätze verstossen sollten.
7.
Abschliessend und soweit es Ziffer
1.4
der angefochtenen Verfügung betrifft, sind die Beschwerdeführer darauf hinzuweisen,
dass das Kind gegen die Folgen von Krankheit, Unfall und Haftpflicht angemessen
versichert werden muss (Art.
8.
Abs. 3 PAVO). Die
Vorinstanz hat nur in die Verfügung aufgenommen, was sich ohnehin bereits aus
der Verordnung ergibt.
8.
Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet, sie ist
abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben
die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht unter
solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr
auf CHF 400.00 festzusetzen sind. Sie werden mit den geleisteten
Kostenvorschüssen verrechnet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ und B.___ haben die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 400.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige
Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel