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Entscheid

VWBES.2016.413

Pflegekindaufnahme

23. Januar 2017Deutsch13 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 A.___ und B.___ (nachfolgend:

Gesuchsteller) ersuchten am 10. November 2015 beim Amt für soziale Sicherheit um

eine Pflegeplatzbewilligung für die Betreuung eines unbegleiteten

minderjährigen Asylsuchenden (nachfolgend: UMA).

1.2 Im Rahmen des

Bewilligungsverfahrens untersuchte das Amt für soziale Sicherheit die

Verhältnisse bei den Gesuchstellern als potentielle Pflegefamilie. Der

entsprechende Bericht datiert vom 24. Februar 2016. Im Bericht wurde die

Eignung der Gesuchsteller für die Betreuung eines UMA im Grundsatz bejaht. Wegen

der Zugehörigkeit der Gesuchsteller zur [Gemeinschaft] wurde empfohlen, die

Bewilligung unter Auflagen zu erteilen.

2. Gestützt darauf erliess das Amt für

soziale Sicherheit, namens des Departements des Innern (nachfolgend: DdI), am 31. Oktober

2016, soweit vorliegend relevant, folgende Verfügung:

1.1 Den Gesuchstellern wird die Aufnahme

des Pflegekindes C.___ bewilligt.

1.2 Die Bewilligung wird unter folgenden

Auflagen erteilt:

Dem

Pflegekind ist eine Begleit- bzw. Vertrauensperson zur Seite zu stellen, welche

ausserhalb der [Gemeinschaft] steht, und welche die Kapazität hat, mit dem

Pflegekind in engen Abständen ein offenes Gespräch zu führen.

Es ist den

Gesuchstellenden absolut verboten, das Pflegekind therapeutischen Angeboten der

[Gemeinschaft] zuzuführen. Alle therapeutischen Massnahmen müssen mit der

Vertrauensperson, resp. dem Amt für soziale Sicherheit abgesprochen werden.

1.3 […]

1.4 Die Pflegeeltern werden hiermit

angewiesen, das Pflegekind gegen die Folgen von Krankheit, Unfall und Haftpflicht

angemessen zu versichern.

1.5 […]

1.6 […]

1.7 […]

1.8 […]

1.9 […]

3.1 Gegen die Ziffer 1.2 der vorerwähnten

Verfügung erhoben die Gesuchsteller (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 7.

November 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Darin

bringen sie im Wesentlichen vor, es sei absolut verständlich, dass ein

Pflegekind eine Begleit- bzw. Vertrauensperson zur Seite habe. Wie alle UMA

habe C.___ einen Coach von der ORS Service AG zugewiesen bekommen, mit dem er

regelmässig ein offenes Gespräch führen könne. Der Rest der Formulierung sei

ihres Erachtens obsolet. Sie fänden es in Ordnung, alle therapeutischen

Massnahmen mit einer Vertrauensperson respektive mit dem Amt für soziale

Sicherheit abzusprechen. Die Formulierung, «absolut verboten, das Pflegekind

therapeutischen Angeboten der [Gemeinschaft] zuzuführen» sei allerdings

unlogisch und diskriminierend.

3.2 Mit Vernehmlassung vom 15.

Dezember 2016 schloss das Amt für soziale Sicherheit auf Beschwerdeabweisung.

3.3 Am 3. Januar 2017 reichten die

Beschwerdeführer eine Replik zu den Akten.

4. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die

Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS

125.

, vgl. auch Art. 27 Abs. 2 der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern [Pflegekinderverordnung,

PAVO, SR 211.222.338]). Die

Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Bei jeder Familie, die als

Pflegefamilie tätig sein möchte, prüft die Aufsichtsbehörde vorgängig deren

Eignung – was mit Blick auf das Kindswohl zu erfolgen hat – und stellt bei

positivem Ergebnis eine Eignungsbestätigung aus. Eignungsbestätigungen können

grundsätzlich mit Einschränkungen und Auflagen verbunden werden (vgl. Kantonale

Richtlinie für die Bewilligung von Pflegefamilien E. 3.1; vgl. Peter

Breitschmid in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Zivilgesetzbuch I, Basler Kommentar,

5.

Auflage, Basel 2014, Art. 316 N 6).

2.2

Anlässlich der Eignungsabklärung

wurde im Bericht vom 24. Februar 2016 im Wesentlichen festgehalten, dass die

Beschwerdeführer Teil der [Gemeinschaft] seien. Die Fachstelle Infosekta stufe

diese als säkulare Gruppe mit esoterischen Elementen ein. D.___, der Gründer

der Gemeinschaft, nehme dabei die Rolle eines Gurus ein. Zwar sei gegen das

Leben in einer Gemeinschaft grundsätzlich nichts einzuwenden. Es könnte jedoch

problematisch sein, wenn dem Jugendlichen diese Lebensweise als einzig richtige

aufgedrängt werden würde. Es sei daher wichtig, dass es dem Jugendlichen

möglich und auch erlaubt sei, Kontakte ausserhalb der [Gemeinschaft] zu pflegen

und auch andere schweizerische Lebensweisen kennen zu lernen. Aus diesem Grund

sei es sinnvoll, dass dem Jugendlichen eine Begleit- bzw. Vertrauensperson zur

Seite gestellt werde, die ausserhalb der [Gemeinschaft] stehe und die Kapazität

habe, mit dem UMA in engen Abständen ein offenes Gespräch zu führen. Es sollte

sich idealerweise um eine Person mit sozialpädagogischem Hintergrund handeln,

welche sowohl dem UMA als auch der Pflegefamilie wohlwollend aber auch kritisch

begegnen könne. Kritisch zu beurteilen sei die therapeutische Tätigkeit von D.___.

Viele UMAs seien psychisch belastet und bedürften der psychotherapeutischen

Unterstützung. Es sei diesbezüglich zwingend festzuhalten, dass es den Gesuchstellern

absolut verboten sei, den UMA therapeutischen Angeboten der [Gemeinschaft]

zuzuführen.

3.1

Strittig und zu prüfen sind

vorliegend die mit der Erteilung der Bewilligung zur Aufnahme eines Pflegekindes

verbundenen Auflagen in der Dispositiv-Ziffer 1.2, konkret die Auflagen, wonach

die Begleit- bzw. Vertrauensperson nicht der [Gemeinschaft] angehören darf und

wonach den Beschwerdeführern absolut verboten wird, das Pflegekind

therapeutischen Angeboten der [Gemeinschaft] zuzuführen. Noch vor Vorinstanz

erklärten sich die Beschwerdeführer mit den vorliegend angefochtenen Auflagen

ausdrücklich einverstanden und begrüssten diese (vgl. E-Mail vom 13. Februar

2016, Abklärungsbericht, S. 9). Es kann offenbleiben, ob sich die

Beschwerdeführer treuwidrig verhalten, wenn sie sich vorliegend nun gegen

ebendiese Auflagen aussprechen.

3.2

Die Beschwerdeführer machen

geltend, jede Einschränkung wegen ihrer Zugehörigkeit zur [Gemeinschaft] sei

diskriminierend und verletze die Rechtsgleichheit.

3.3.1

Die Vorinstanz entgegnet zur

Auflage, wonach die Begleit- bzw. Vertrauensperson nicht der [Gemeinschaft]

angehören darf, was folgt: Diese Auflage eigne sich sicherzustellen, dass dem

Pflegekind nicht nur die weltanschaulichen Werte und Haltungen der [Gemeinschaft]

vermittelt werden. Sie sei auch erforderlich, da durch eine ausserhalb der

Gemeinschaft stehende Vertrauensperson ein möglicher Austausch tatsächlich

stattfinden könne. Diese Auflage sei letztlich auch zumutbar, da sie eine

sinnvolle Alternative zur gänzlichen Abweisung des Gesuchs um Aufnahme des Pflegekindes

darstelle.

3.3.2

Die Vorinstanz entgegnet zur

Auflage, wonach den Beschwerdeführern absolut verboten wird, das Pflegekind

therapeutischen Angeboten der [Gemeinschaft] zuzuführen, was folgt. Es sei zu berücksichtigen,

dass D.___ gemäss Medienberichten aber auch gemäss Hinweisen auf der Homepage

der [Gemeinschaft] und anderen Internetseiten ein grosses Interesse für die

sogenannte Psycholyse habe und entsprechende Therapien anbiete oder befürworte.

In dieser Therapieform würden bewusstseinserweiternde (illegale) Substanzen

verwendet und insbesondere für die Heilung von Traumata und Verletzungen der

menschlichen Psyche genutzt. Es sei notwendig, Pflegekinder grundsätzlich vor

dem Konsum illegaler Substanzen sowie nicht allgemein anerkannter

Therapieformen zu schützen. UMAs seien als besonders verletzlich zu betrachten.

Grundsätzlich hätten nicht Pflegeeltern, sondern die Inhaber der elterlichen

Sorge über medizinische Behandlungen von Pflegekindern zu entscheiden. Die

Inhaber der elterlichen Sorge von UMAs seien aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten

nicht in der Lage, die Verantwortung für ihre Kinder zu übernehmen. In diesem

Sinne würden die UMAs eines erhöhten Schutzes bedürfen. Um das Pflegekind vor

möglichen psycholytischen Therapien gemäss der spezifischen Haltung der [Gemeinschaft]

zu schützen, eigne sich einzig ein absolutes Verbot, das Pflegekind therapeutischen

Angeboten der [Gemeinschaft] zuzuführen. Die Auflage sei somit erforderlich. Sie

sei auch zumutbar, da die Interessen des Kindes und die Beurteilung des

Kindesschutzes höher zu bewerten seien, als die Interessen der Pflegeeltern,

Einfluss auf allfällige Therapiemöglichkeiten zu nehmen.

4.1

Die Auflage ist eine

Nebenbestimmung einer Verfügung. Nebenbestimmungen einer Bewilligung

ermöglichen es, die verwaltungsrechtlichen Pflichten und Rechte entsprechend

den konkreten Umständen auszugestalten. Mit der Verpflichtung zu einem Tun,

Dulden oder Unterlassen verbundene Auflagen sind selbständig erzwingbar. Wird

der Auflage nicht nachgelebt, so berührt das zunächst zwar nicht die Gültigkeit

der Bewilligung; das Gemeinwesen kann aber die Auflage mit hoheitlichem Zwang

durchsetzen. In diesem Rahmen kann die Nichterfüllung einer Auflage auch einen

Grund für den Widerruf einer Verfügung bzw. den Entzug der Bewilligung

darstellen (Ulrich Häfelin et al. in: Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich

2016, Rz 906 f.).

4.2

Unzulässig sind alle

Nebenbestimmungen, die sachfremd sind. Eine Bewilligung kann insbesondere dann

mit einer Nebenbestimmung verbunden werden, wenn sie auf Grund der gesetzlichen

Bestimmung überhaupt verweigert werden könnte. Den Bewilligungsbehörden steht

somit ein weiter Entscheidungsspielraum zu. Nebenbestimmungen müssen dem

Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen, d.h. geeignet und erforderlich

sein und dem Gebot der Angemessenheit zwischen Eingriffszweck und

Eingriffswirkung entsprechen (Ulrich Häfelin, a.a.O., Rz. 926 und 929). Nach dem Grundsatz der

Gesetzmässigkeit der Verwaltung bedürfen auch die einem Verwaltungsakt

beigefügten Bedingungen und Auflagen (Nebenbestimmungen) einer gesetzlichen

Grundlage (BGE 121 II 88 E. 3.a). Indessen ist nicht in allen Fällen

erforderlich, dass die Nebenbestimmungen ausdrücklich in einem Rechtssatz

vorgesehen sind. Die Zulässigkeit der Nebenbestimmungen kann sich vielmehr auch

aus dem mit dem Gesetz verfolgten Zweck ergeben und damit aus einem mit der

Hauptanordnung in einem engen Sachzusammenhang stehenden öffentlichen Interesse

hervorgehen. Eine Bewilligung kann insbesondere dann ohne ausdrückliche gesetzliche

Grundlage mit einer Nebenbestimmung versehen werden, wenn sie im

Lichte der gesetzlichen Bestimmungen verweigert werden könnte (vgl. BGE 121 II

88.

E. 3.a mit Hinweisen).

5.1

Gemäss Art. 8 Abs. 2 PAVO kann die Bewilligung mit

Auflagen verbunden werden. Die Auflage muss dem Kindswohl als oberste Maxime

des Kindesrechts dienen (vgl. Art. 11 Abs. 1 der Schweizerischen

Bundesverfassung [BV, SR 101]; BGE 141 III 312 E. 4.2.4; vgl. auch Art. 3 Abs.

1.

des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]). Art. 11 Abs.

1.

BV als soziales Grundrecht der Kinder (auf besonderen Schutz und Förderung

ihrer Entwicklung) verpflichtet die rechtsanwendenden Instanzen, bei der

Anwendung von Gesetzen den besonderen Schutzbedürfnissen von Kindern Rechnung

zu tragen (BGE 126 II 377 E. 5d; 132 III 359

E. 4.4.2). Das Kindeswohl bedingt, dass sich das Kind sozial und gesundheitlich

gesund entwickeln kann. In der Schweiz gilt der Vorrang des Kindeswohls in

einem umfassenden Sinne. Angestrebt wird namentlich eine altersgerechte Entfaltungsmöglichkeit

des Kindes in geistig-psychischer, körperlicher und sozialer Hinsicht, wobei in

Beachtung aller konkreten Umstände nach der für das Kind bestmöglichen Lösung

zu suchen ist (BGE 115 II 206 E. 4a mit

Hinweisen).

5.2

Die Beschwerdeführer sind Mitglieder der [Gemeinschaft]. Als

Folge ihrer Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft besteht die Möglichkeit, dass

die Pflegeltern bewusst oder unbewusst Verhaltensweisen gegenüber dem

Pflegekind entwickeln, die eine Kindeswohlgefährdung begründen oder die Sozialisation

des Heranwachsenden als eigenverantwortliches, selbstständiges Mitglied der

Gesellschaft behindern könnten. Dieser Gefährdung gilt es entgegenzuwirken.

Damit den Beschwerdeführern, welche grundsätzlich als Pflegeeltern geeignet

sind, die Bewilligung erteilt werden kann, ist diese mit Auflagen zu verbinden.

Die verfügte Auflage, wonach die Begleit- bzw. Vertrauensperson ausserhalb der [Gemeinschaft]

zu stehen habe, stellt sicher, dass dem Pflegekind nicht nur die weltanschaulichen

Werte und Haltungen der [Gemeinschaft] vermittelt werden. Sie ist demnach

geeignet, das im Kindswohl liegenden Interessen sicherzustellen. Sie ist auch

erforderlich, weil dadurch sichergestellt wird, dass ein tatsächlicher Austausch

mit Personen ausserhalb der Gemeinschaft stattfindet. Die Auflage ist schliesslich

auch zumutbar, weil die Bewilligungserteilung ansonsten verweigert werden

müsste.

5.3

Das Kindeswohl bedingt, dass sich

das Kind gesund entwickeln kann. Deshalb ist auch die Auflage betreffend

Therapieverbot erforderlich. Nur durch sie ist gewährleistet, dass das Kind vor

einer nicht allgemein anerkannten Therapieform geschützt wird. Es gibt keine

mildere Massnahme als ein uneingeschränktes Verbot. Dass das Kindeswohl Vorrang

gegenüber den Interessen der Beschwerdeführer hat, wurde bereits erwähnt. Auch

wenn D.___ kürzlich verstorben ist, so muss doch davon ausgegangen werden, dass

die Mitglieder der [Gemeinschaft] sein Gedankengut weiterführen werden. Wie

bereits von der Vorinstanz völlig zu Recht bemerkt, ist es nötig, Pflegekinder

in grundsätzlicher Weise vor dem Konsum illegaler Substanzen sowie nicht allgemein

anerkannter Therapieformen zu schützen. Die Auflage steht in unmittelbarem Zusammenhang

mit der Gesundheit und damit mit dem Wohl des Kindes. Den Beschwerdeführern ist

es sodann auch zuzumuten, ihre eigenen Interessen gegenüber denjenigen des

Kindes zurückzustellen.

5.4

Zusammengefasst sind die beiden

mit der Erteilung einer Bewilligung zur Aufnahme eines Pflegekindes verbundenen

Auflagen verhältnismässig und damit zu bestätigten.

6.1

Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung

des Gleichheitsgebots sowie des Diskriminierungsverbots.

6.2.1

Nach dem Grundsatz der

Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 BV ist Gleiches nach Massgabe seiner

Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu

behandeln. Das Gleichheitsprinzip verbietet einerseits unterschiedliche

Regelungen, denen keine rechtlich erheblichen Unterscheidungen zu Grunde

liegen. Andererseits untersagt es aber auch die rechtliche Gleichbehandlung von

Fällen, die sich in tatsächlicher Hinsicht wesentlich unterscheiden (Ulrich

Häfelin, a.a.O., N 572). Eine rechtsanwendende Behörde verletzt den Gleichheitssatz dann, wenn sie zwei gleiche tatsächliche

Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich beurteilt (Ulrich Häfelin,

a.a.O., N 587 mit Hinweisen).

6.2.2

Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand

diskriminiert werden, namentlich nicht wegen seiner Herkunft und der

religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung. Eine

Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person ungleich behandelt wird allein

aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, welche historisch oder

in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder als

minderwertig behandelt wird. Die Diskriminierung stellt eine qualifizierte

Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen dar, indem sie

eine Benachteiligung von Menschen bewirkt, die als Herabwürdigung oder

Ausgrenzung einzustufen ist, weil sie an Unterscheidungsmerkmalen anknüpft, die

einen wesentlichen und nicht oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der

Identität der betroffenen Personen ausmachen; insofern beschlägt das

Diskriminierungsverbot auch Aspekte der Menschenwürde nach Art. 7 BV (BGE 135 I 59 E. 4.a).

6.3

Der Einwand der Beschwerdeführer

ist unbegründet. Die Auflagen sind ausschliesslich im Sinne des Kindswohls

ergangen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Behörden die Beschwerdeführer allenfalls

einseitig benachteiligen wollten. In jeder anderen vergleichbaren Situation

hätte die Behörde – dem Kindswohl folgend - gleich entschieden. Entsprechend

ist weder ersichtlich noch in irgendeiner Form dargetan, inwiefern die Auflagen

gegen die angerufenen Verfassungsgrundsätze verstossen sollten.

7.

Abschliessend und soweit es Ziffer

1.4

der angefochtenen Verfügung betrifft, sind die Beschwerdeführer darauf hinzuweisen,

dass das Kind gegen die Folgen von Krankheit, Unfall und Haftpflicht angemessen

versichert werden muss (Art.

8.

Abs. 3 PAVO). Die

Vorinstanz hat nur in die Verfügung aufgenommen, was sich ohnehin bereits aus

der Verordnung ergibt.

8.

Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet, sie ist

abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben

die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht unter

solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr

auf CHF 400.00 festzusetzen sind. Sie werden mit den geleisteten

Kostenvorschüssen verrechnet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ und B.___ haben die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 400.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige

Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel

und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel