Lexipedia

Entscheid

VWBES.2016.415

unentgeltliche Rechtspflege

6. März 2017Deutsch17 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Aufgrund einer Gefährdungsmeldung

der Stadt Grenchen vom 2. April 2015 eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

(nachfolgend KESB genannt) Region Solothurn am 21. April 2015 ein Verfahren zur

Prüfung erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen für A.___ (Jahrgang 1940) und

dessen EhefrauB.___ (Jahrgang 1943) und beauftragte mit Verfügung vom

29. April 2015 die Sozialen Dienste Oberer Leberberg mit den

entsprechenden Abklärungen. Grund für die Gefährdungsmeldung war ein

Mietausstand betreffend Wohnung und Garage und eine drohende Exmission. A.___

habe keinerlei externe Hilfe zur Schuldensanierung annehmen wollen.

2. Mit Schreiben vom 15. Mai 2015

zeigte Rechtsanwalt und Notar Boris Banga der KESB Region Solothurn die

Interessenwahrung von A.___ an.

3. Die Sozialen Dienste Oberer

Leberberg beantragten mit Abklärungsbericht vom 17. August 2015 die Errichtung

einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 394

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) i.V.m. Art. 395 ZGB für A.___ und

B.___.

4. Mit Schreiben vom 21. September

2015 beantragte der Rechtsvertreter von A.___ die unentgeltliche Rechtspflege

und die Einsetzung seiner Person als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Am 28.

Oktober 2015 ging bei der KESB Region Solothurn das ausgefüllte Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege ein.

5. Nach Gewährung des rechtlichen

Gehörs errichtete die KESB Region Solothurn mit Entscheid vom 11. März 2016 für

A.___ und B.___ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach

Art. 391 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB mit den Aufgabenbereichen, A.___ und B.___

beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten,

insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)

Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen sowie beim Erledigen

der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere ihr Einkommen und

Vermögen sorgfältig zu verwalten. Zudem wurde für A.___ und B.___ eine Begleitbeistandschaft

gemäss Art. 393 ZGB angeordnet zur begleitenden Unterstützung bezüglich ihrer

Lebenssituation, insbesondere bei sämtlichen Fragen im Zusammenhang mit den

Bereichen Wohnen und Gesundheit. Der Beiständin wurde gestützt auf Art. 391

Abs. 3 ZGB zudem die Befugnis erteilt, soweit erforderlich die Post von A.___

und B.___ zu öffnen. Über den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege und Rechtsvertretung werde in einem separaten Entscheid

entschieden. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

6. Mit Entscheid vom 6. Oktober 2016

trat die KESB Region Solothurn auf das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen

Rechtspflege für die Verfahrenskosten nicht ein (Ziffer 3.1). Das Gesuch auf

Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wurde abgewiesen (Ziffer

3.2).

7. Dagegen liess A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Boris Banga,

mit Schreiben vom 8. November 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben

mit den Anträgen, Ziffern 3.1 und 3.2 des Entscheides seien aufzuheben. Auf das

Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege sei einzutreten und der

unterzeichnende Rechtsanwalt als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Dem Beschwerdeführer

sei für das vorliegende Verfahren die integrale unentgeltliche Prozessführung

zu gewähren, und der unterzeichnende Rechtsanwalt als amtlicher Rechtsbeistand

zu bestellen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der

Beschwerdegegnerin.

8. Mit Vernehmlassung vom 25. November

2016 beantragte die KESB Region Solothurn die vollumfängliche Abweisung der

Beschwerde.

9. Auf die Begründung der

angefochtenen Verfügung und den Inhalt der Eingaben wird, soweit notwendig, in

den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 ZGB i.V.m. § 130 Gesetz über die

Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___

ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde

legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Nach § 76 Abs. 1 Gesetz über den

Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS

124.

) kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die

Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen,

wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur

Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands verlangen.

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

(BV, SR 101) hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche

Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind

und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet,

die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage

stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person

einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich

geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche

oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich

alleine gestellt nicht gewachsen wäre. Im Rahmen der Einzelfallprüfung sind

auch die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die

Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Als besondere

Schwierigkeiten, die eine Verbeiständung rechtfertigen können, fallen neben der

Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch

in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine

Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden. Die sachliche Notwendigkeit

wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren

von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die

Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes

mitzuwirken. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen,

unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist,

einen strengen Massstab anzulegen (BGE 8C_140/2013 E. 3.1, mit Hinweisen).

2.1

Die KESB Region Solothurn

begründet das Nichteintreten respektive die Abweisung des Gesuchs damit, dass

das Verfahren vor der KESB grundsätzlich kostenfrei sei. Für die Anordnung von

Beistandschaften sei dann eine Gebühr geschuldet, wenn sie zum Schutz von

Nettovermögen ab CHF 50’000.00 diene. Da A.___ kein solches Nettovermögen

besitze, sei das Verfahren kostenlos. Auch liege kein schwerer Eingriff in die

Rechtsstellung von A.___ vor. Die Gefährdungsmeldung der Stadt Grenchen habe

sich auf unregelmässig und unvollständig erfolgte Zahlungen der Mietzinse und

die dadurch drohende Exmission des Ehepaares bezogen. Es habe sich somit in

erster Linie um Probleme im finanziellen und administrativen Bereich gehandelt,

in welchen das Vorliegen eines allfälligen Schwächezustands zu prüfen gewesen

sei. Massgebend für die Beurteilung sei der Zeitpunkt der Einreichung des

Gesuches um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zum Zeitpunkt der

Einreichung des Gesuches vom 21. September respektive 28. Oktober 2015 habe der

Abklärungsbericht vom 17. August 2015 bereits vorgelegen. Zu diesem Zeitpunkt

sei klar gewesen, dass das Ausweisungsgesuch zurückgezogen wurde, eine

Exmission somit nicht mehr gedroht habe. Dies habe auch der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers im Schreiben vom 21. September 2015 bestätigt und erklärt, es

liege keine akute Gefährdung von A.___ vor. Zudem sei zum Zeitpunkt der

Einreichung des Gesuches klar gewesen, welche erwachsenenschutzrechtlichen

Massnahmen in Betracht fallen würden. Weder eine Vertretungsbeistandschaft,

geschweige denn eine reine Begleitung sei als besonders starker Eingriff in die

Rechtsstellung von A.___ zu beurteilen, zumal dieser gegenüber der Einrichtung

erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen allgemein zwar skeptisch eingestellt

gewesen sei, anlässlich der Abklärung aber erklärt habe, sich damit abfinden zu

können, später anlässlich der Anhörung diese Unterstützung sogar gewünscht

habe. Sein Rechtsvertreter habe denn am 4. März 2016 selber die Errichtung

einer Beistandschaft als zwingend, ja sogar den (schwereren) Eingriff einer

superprovisorisch errichteten Beistandschaft als unter Umständen notwendig erachtet.

A.___ habe eindeutig keinen besonders starken Eingriff in seine Rechtsstellung

zu befürchten gehabt. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern sich besondere

Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art ergeben hätten. Dies gelte

ganz besonders für den Zeitpunkt nach der Abklärung, in welcher das Gesuch um

Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gestellt worden sei. Auch

nach Einschätzung des Rechtsvertreters selber am 4. März 2016 sei denn die

Teilnahme an der Anhörung von A.___ nicht mehr nötig gewesen, nachdem dieser zur

ersten Anhörung erschienen sei.

2.2

Der Beschwerdeführer macht

geltend, ein Nichteintretensentscheid betreffend Verfahrenskosten sei

vorliegend nicht möglich. Nach sorgfältigen Abklärungen über die Einkommens-

und Vermögenssituation müsse ein materieller Entscheid gefällt werden. Er wirft

die Frage auf, was denn überhaupt ein starker Eingriff sei, wenn nicht die Errichtung

einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung, und zwar quasi in

allen Bereichen, kombiniert mit der Errichtung einer Begleitbeistandschaft in

den Bereichen Wohnen und Gesundheit und «als Krönung des Ganzen» die Befugnis

der Beiständin, die Post der Betroffenen zu öffnen. Nicht unerwähnt bleiben

dürfe an dieser Stelle auch das subjektive Empfinden des Beschwerdeführers, der

kurz vor der Anhörung wegen eines Suizidversuches in die Psychiatrische Klinik

Solothurn habe eingewiesen werden müssen, wo dann auch die Anhörung

stattgefunden habe. Der Abklärungsbericht sei erst nach Verlangen und ca. einen

Monat später zugestellt worden. Die akute Gefährdung bei der Beurteilung des

besonders starken Eingriffes oder gar der Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes

spiele keine Rolle. Die aktuelle Gefährdung wegen der bevorstehenden Exmission

sei von der Beschwerdegegnerin immer wieder behauptet worden. Deren Wegfall

habe dem Beschwerdeführer einzig und alleine zur Begründung der Verschiebung

der Anhörung gedient. Zudem sei auch die Behauptung der Beschwerdegegnerin offensichtlich

falsch und unvollständig. Bereits am 10. Dezember 2015 sei erneut eine Mahnung

mit Kündigungsandrohung und dann am 18. Januar 2016 die Kündigung für die

4-Zimmer-Wohnung auf den 29. Februar 2016 erfolgt. Die geprüften und dann auch

beschlossenen erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen seien als schwerer

Eingriff zu bewerten. Die Beschwerdegegnerin habe denn auch ausdrücklich die

anscheinend bestehende Alkoholproblematik beim Beschwerdeführer und die schwere

Tumorerkrankung seiner Frau erwähnt, welche zu Massnahmen geführt hätten. Ganz

abgesehen davon helfe es nicht zu rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer,

nachdem er ab Mai 2015 quasi «weichgekocht» worden sei, am Ende seinen

Widerstand aufgebe. Das über ein Jahr dauernde Verfahren habe ihn ja bis zum

versuchten Suizid geführt. Bereits im Jahre 2014 sei ein Verfahren gestützt auf

die gleiche Problematik (Verlust des Wohnraumes, gesundheitliche Versorgung von

B.___) eröffnet und dann mit Entscheid vom 24. Juli 2014 wieder eingestellt

worden. Dass der mandatierte Rechtsanwalt während des ganzen Verfahrens nach

anderen Lösungen gesucht habe, werde ebenfalls unter den Tisch gekehrt. Wen

wundere es, dass der Beschwerdeführer am Ende klein beigegeben habe. Wenn es um

die Prüfung, Änderung oder Aufhebung von erwachsenenschutzrechtlichen

Massnahmen gehe, werde allgemein erkannt, dass es sich um komplexe Verfahren

handle und die Interessen der Betroffenen je nach Verfahrensausgang in erheblicher

Weise betroffen seien. Schon deshalb sei die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistandes gerechtfertigt. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der

Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes fielen auch in der Person des Betroffenen

liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht

zu finden. Der Beschwerdeführer habe nicht nur die finanziellen Probleme und

das laufende Verfahren seiner Ehefrau verschwiegen. Er habe auch an

verschiedensten Terminen nicht teilgenommen, was beweise, dass er sich nicht im

Verfahren zurecht gefunden und auch Hilfe durch einen amtlichen Rechtsbeistand

benötigt habe.

3.1

Das Verfahren vor der KESB ist

grundsätzlich kostenfrei. Für bestimmte Verrichtungen und Verfügungen werden

durch die KESB Gebühren erhoben, sofern die gebührenpflichtige Person nicht als

bedürftig im Sinne der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege gilt.

Die Art der Geschäfte sowie die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach dem

kantonalen Gebührentarif (vgl. § 149 EG ZGB). Für die Anordnung, Aufhebung und

Änderung von Beistandschaften ist eine Gebühr zwischen CHF 200.00 bis CHF

2‘000.00 geschuldet, wenn sie zum Schutz von Nettovermögen ab CHF 50‘000.00

dient (§ 87 lit. a Gebührentarif [GT, BGS 615.11).

3.2

Es ist unbestritten, das

vorliegend kein Nettovermögen über CHF 50‘000.00 vorhanden ist (vgl.

Besitzstandsinventar vom Mai 2016). Dadurch, dass das Verfahren kostenfrei war,

wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos, weshalb die

KESB Region Solothurn entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht gehalten

war, einen materiellen Entscheid darüber zu fällen.

4.1

Bei der Vertretungsbeistandschaft

mit Vermögensverwaltung ist der Beistand im Umfang der übertragenen Aufgaben

oder Aufgabenkreise rechtsgeschäftlicher Vertreter zugunsten und zulasten der

von der Beistandschaft betroffenen Person. Der Mandatsträger handelt mit

direkter Wirkung für die verbeiständete Person und ist in diesem Rahmen

gesetzlicher Vertreter. Die Vertreterstellung des Beistands besteht – ohne

anderweitige Anordnung – parallel zur unverminderten Handlungsfähigkeit des Betroffenen;

Beistand und Verbeiständeter sind kumulativ handlungsbefugt. Die verbeiständete

Person muss sich denn auch die Handlungen des Beistandes in jedem Fall anrechnen

oder gefallen lassen (vgl. Art. 394 Abs. 3 ZGB). Dass parallel jemand handlungsbefugt

respektive gar behördlich entsprechend beauftragt ist, schränkt, wenn auch

rechtlich nicht die Handlungsfähigkeit, so doch ein Stück weit die Handlungsfreiheit

ein, zumal die Vertretungsmacht den Beistand auch etwa dazu ermächtigt, ein vom

Verbeiständeten getätigtes Geschäft oder allfällige Vollmachten zu widerrufen

oder zu kündigen. Dennoch gilt aber ebenso wie die Handlung des Beistandes, was

die verbeiständete Person selber vorkehrt. Verbeiständete behalten in Bezug auf

ihre Verpflichtungsfähigkeit grundsätzlich den Status, den sie bei respektive

vor der Errichtung der Beistandschaft hatten, gerade auch insoweit als sich der

Aufgabenumfang des Beistands erstreckt. Ein Handlungsfähiger bleibt mithin im

gleichen Masse wie bis anhin handlungsfähig, ausser die KESB schränkt punktuell

die Handlungsfähigkeit ein (Art. 395 Abs. 3 ZGB). Die Vertretungsmacht eines

beiständlichen Vertreters kann, im Unterschied zur gewillkürten

Stellvertretung, nicht vom Verbeiständeten abgeändert oder gekündigt werden

(vgl. Christiana Fountoulakis / Kurt Affolter-Fringeli / Yvo Biderbost / Daniel

Steck [Hrsg.]: Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich Basel Genf 2016, N

8.22

ff.). Für die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft nicht erforderlich

ist die Zustimmung der betroffenen Person. Eine Massnahme kann somit auch gegen

den Willen angeordnet werden. Auch in der Amtsführung und also in der

Vertretungstätigkeit innerhalb des aufgetragenen Aufgabenbereichs ist der Beistand

trotz anzustrebendem Vertrauensverhältnis nicht generell auf das Einverständnis

des Betroffenen angewiesen. Er vertritt die betroffene Person selbständig und

direkt und kann respektive muss gegebenenfalls ohne oder gar gegen den Willen

des Betroffenen handeln (vgl. Christiana Fountoulakis / Kurt Affolter-Fringeli

/ Yvo Biderbost / Daniel Steck, a.a.O., N 8.40 f.; Helmut Henkel in: Heinrich

Honsell / Nedim Peter Vogt / Thomas Geiser, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch

I, Basel 2014, Art. 395 N 2 und 7).

4.2

Vorliegend wurde die

Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die KESB Region Solothurn zwar

nicht eingeschränkt, dennoch greift die Errichtung der Vertretungsbeistandschaft

mit Vermögensverwaltung erheblich in seine Rechtsposition ein. Seine

Handlungsfreiheit wird eingeschränkt und der Beschwerdeführer muss sich die

Handlungen seines Beistandes anrechnen lassen, auch wenn dieser ohne oder gar gegen

seinen Willen handeln sollte. Der Mandatsträger handelt mit direkter Wirkung

für den Beschwerdeführer und ist in diesem Rahmen gesetzlicher Vertreter. Den

Akten ist ausserdem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht nur die

finanziellen Probleme und das laufende Verfahren seiner Ehefrau verschwiegen

hat, sondern auch diverse Termine beim Abklärungsdienst und der KESB Region

Solothurn nicht wahrgenommen und Hausbesuche der Pro Senectute bei der ersten

Abklärung von erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen in den Jahren 2013/2014 abgesagt

hat (vgl. Abklärungsbericht vom 17. August 2015, Aktennotiz vom 4. März 2016,

Gefährdungsmeldung vom 10. Dezember 2013). Zwar hat sich der

Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 9. März 2016 mit der

Beistandschaft einverstanden erklärt, doch verkennt die KESB Region Solothurn,

dass er sich gemäss begründetem Entscheid der Vorinstanz vom 11. März 2016 zu

dieser Zeit aufgrund eines Suizidversuchs in der Psychiatrischen Klinik

Solothurn aufhielt und somit an einem Schwächezustand litt. Seine Aussage, sich

mit allem einverstanden zu erklären, solange seine Frau in der Wohnung bleiben

könne, ist somit im Gesamtkontext des Klinikaufenthalts zu sehen und hat nicht

den gleichen Aussagewert wie bei einer «normalen» Gewährung des rechtlichen

Gehörs. Aus all diesen Gründen ist es somit nachvollziehbar und naheliegend,

dass sich der Beschwerdeführer an einen Anwalt gewandt hat, war er doch selber

mit der rechtlichen Situation überfordert. Die Beiordnung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistandes erscheint demnach als angemessen und erforderlich. Die

finanziellen Voraussetzungen zur Gewährung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes

waren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung erfüllt (vgl. Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege vom 19. September 2015).

4.3

Gemäss § 39ter i.V.m. §

76.

Abs. 3 VRG ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege schriftlich

einzureichen und kann, ab dem Eintritt der Rechtshängigkeit, jederzeit

angebracht werden (Abs. 3). Im Übrigen gelten für die unentgeltliche Rechtspflege

und den unentgeltlichen Rechtsbeistand die Bestimmungen des Einführungsgesetzes

zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO, BGS 211.2) und die

Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss

(Abs. 4). Nach Art. 119 Abs. 4 ZPO kann die unentgeltliche Rechtspflege

ausnahmsweise rückwirkend bewilligt werden. Von dieser Möglichkeit ist jedoch

äusserst restriktiv Gebrauch zu machen. Sie kommt gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung höchstens dann in Betracht, wenn es wegen der zeitlichen

Dringlichkeit einer sachlich zwingend gebotenen Prozesshandlung nicht möglich

war, gleichzeitig auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen.

Umstände und Ereignisse, die bloss die finanzielle Situation der gesuchstellenden

Partei betreffen, vermögen hingegen für sich alleine keine rückwirkende

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu rechtfertigen (vgl. BGE 122 I 203

E. 2.f und 2.g sowie 120 Ia 14, E. 3.e, zitiert durch Lukas Huber in: Alexander

Brunner et al. [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO] Kommentar, 2.

Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 119 ZPO N 12).

Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege wurde am 21. September 2015 gestellt, weshalb die unentgeltliche

Rechtspflege erst ab dem Datum und nicht für das gesamte Verfahren bewilligt

werden kann. Der Beschwerdeführer macht keine Gründe geltend, weshalb es ihm

nicht eher möglich gewesen wäre, das Gesuch zu stellen. Die Honorarnote vom 14.

April 2016 ist demnach um die Aufwendungen und Auslagen vor dem 21. September

2015.

zu kürzen. Die geltend gemachten «Arbeiten Sekretariat» von 3 % sind zudem

zu streichen, da sie Kanzleiaufwand darstellen, der im Stundenansatz des

Anwaltshonorars enthalten ist. Anderseits ist die Entschädigung auch für die

nach Erstellung der Kostennote noch angefallenen Arbeiten zu leisten, nämlich

die Schreiben vom 30. August und vom 19. September 2016 an die KESB (Urk. 11

und 13 der Beschwerdebeilage vom 8. November 2016). Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes für das Verfahren vor der KESB ist daher auf CHF 1‘160.00

(6 Stunden à CHF 180.00 plus Auslagen von CHF 80.00) festzusetzen und vom

Kanton Solothurn dem Anwalt auszubezahlen; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung

in der Lage ist (§ 58 VRG i.V.m. Art. 122 Abs. 2 ZPO).

5.

Die Beschwerde erweist sich somit

als teilweise begründet; sie ist teilweise gutzuheissen: Ziffer 3.2 des Entscheids

vom 6. Oktober 2016 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn

ist aufzuheben und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung

für das Verfahren vor der KESB ab dem 21. September 2015 zu gewähren. Die vom

Kanton Solothurn an Rechtsanwalt Boris Banga zu entrichtende Entschädigung für das

Verfahren vor der KESB wird auf CHF 1‘160.00 (inkl. Auslagen) festgesetzt,

unter Vorbehalt des Rückforderungsanspruchs Staates während zehn Jahren, sobald

A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.

6.

Der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers ersuchte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren um

unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seiner Person als unentgeltlicher

Rechtsvertreter. Über das Gesuch wurde bisher nicht entschieden. Mit dem

Obsiegen im Beschwerdeverfahren ist das Gesuch gegenstandslos geworden. Der

Kanton Solothurn hat demnach die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von

CHF 800.00 zu tragen.

Der Richter setzt die Kosten der

berufsmässigen Vertretung nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige

und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Er gibt den Parteien vor dem

Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote. In der am 2. März 2017

eingegangenen Kostennote wird ein totales Honorar für den Aufwand in der Zeit

vom 12. Mai 2015 bis 1. März 2017 von CHF 3‘155.40 nebst Auslagen von CHF

126.60

geltend gemacht. Auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren entfallen

davon für die Zeit ab 10. Oktober 2016 6.5 Stunden Aufwand (CHF 1‘170.00) und

Auslagen von CHF 20.00 (Porti) sowie einige Fotokopien. Die Entschädigung für

das Verfahren vor Verwaltungsgericht ist daher entsprechend der Kostennote auf

CHF 1‘200.00 festzusetzen und durch den Kanton Solothurn zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der

Erwägungen teilweise gutgeheissen: Ziffer 3.2 des Entscheides der KESB Region

Solothurn vom 6. Oktober 2016 wird aufgehoben, dem Beschwerdeführer die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor der KESB ab 21.

September 2015 gewährt und die vom Kanton Solothurn an Rechtsanwalt Boris Banga

zu entrichtende Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege auf CHF 1‘160.00

(inkl. Auslagen) festgesetzt, unter Vorbehalt des Rückforderungsanspruchs

Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58

VRG i.V.m. Art. 122 Abs. 2 ZPO).

2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

3. Der Kanton Solothurn hat A.___ für das

Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von CHF 1‘200.00

(inkl. Auslagen) auszurichten.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden

(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel

und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser