VWBES.2016.423
Mandatsträgerentschädigung
21. März 2017Deutsch17 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 21. März 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. KESB
Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu,
2. B.___
vertreten durch C.___
3. Sozialregion
Dorneck,
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Mandatsträgerentschädigung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ war Beistand von B.___. Mit
Entscheid vom 19. Oktober 2016 entliess ihn die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
(KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein auf eigenen Wunsch per 30. November
2016 aus seinem Amt und setzte per 1. Dezember 2016 C.___ als neue
Beiständin ein. A.___ wurde aufgefordert, seinen Schlussbericht und die
Schlussrechnung einzureichen. Mit gleichem Entscheid wurden der periodische
Bericht und die Rechnung über die Führung der Beistandschaft für die Zeit vom
1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015 genehmigt und die
Entschädigung von A.___ für die Führung des Mandats auf CHF 8‘731.78 festgesetzt
(beantragt hatte er CHF 16‘911.00). A.___ wurde angewiesen,
CHF 381.22 an B.___ zurückzubezahlen, da er bereits CHF 9‘113.00
bezogen hatte und die Sozialregion wurde angewiesen, CHF 5‘850.19 an B.___
zu bezahlen, da diese teilweise bedürftig sei.
2. Gegen diesen Entscheid erhob A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
beantragte, es sei ihm eine Entschädigung gemäss dem Antrag der Sozialregion
Dorneck auszurichten. Diese hatte am 18. Februar 2016 die Ausrichtung der
vollen vom Beschwerdeführer beantragten Entschädigung von CHF 16‘911.00
beantragt.
3. Mit Stellungnahme vom
24. November 2016 machte die Leiterin der Sozialregion Dorneck geltend,
die reduzierte Mandatsträgerentschädigung sei auch im Interesse der
Sozialregion, da ein Teil davon zu deren Lasten gehe.
4. Die KESB verzichtete am
2. Dezember 2016 auf eine Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
5. Der Beschwerdeführer reichte am
2. Dezember 2016 seinen Schlussbericht für das Jahr 2016 ein.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 ff. Schweizerisches Zivilgesetzbuch
[ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]).
A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Gemäss Art. 404 ZGB hat der
Beistand oder die Beiständin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und
auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Bei
einem Berufsbeistand oder einer Berufsbeiständin fallen die Entschädigung und
der Spesenersatz an den Arbeitgeber (Abs. 1). Die Erwachsenenschutzbehörde legt
die Höhe der Entschädigung fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den
Umfang und die Komplexität der dem Beistand oder der Beiständin übertragenen
Aufgaben (Abs. 2). Die Kantone erlassen Ausführungsbestimmungen und regeln die
Entschädigung und den Spesenersatz, wenn diese nicht aus dem Vermögen der
betroffenen Person bezahlt werden können (Abs. 3).
Laut § 119 EG ZGB hat die von der
Massnahme betroffene Person die Kosten der Mandatsführung zu tragen, sofern sie
nicht als bedürftig im Sinne der Bestimmungen über die unentgeltliche
Rechtspflege gilt. Der Mandatsträger hat spätestens zum Zeitpunkt der
Berichterstattung einen Antrag mit Begründung darüber zu stellen, von wem und
zu welchen Anteilen die Entschädigung und Auslagen zu tragen sind. Laut § 120
EG ZGB richtet sich die durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde festzulegende
Entschädigung und der notwendige Auslagenersatz für Mandatsträger nach dem
kantonalen Gebührentarif.
Nach a§ 35sexies des
kantonalen Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) (entspricht dem heutigen § 88 GT)
beträgt die Entschädigung (unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4) pro Jahr für
die Einkommens- und Vermögensverwaltung CHF 300.00 bis CHF 3‘000.00,
für die persönliche Betreuung ebenfalls CHF 300.00 bis CHF 3‘000.00
und für die Amtsführung ausserhalb dieser beiden Aufgaben CHF 500.00 bis
CHF 5‘000.00 (Abs. 1). Die ausgewiesenen und notwendigen Auslagen sind
zusätzlich in Rechnung zu stellen. Als Reiseauslage ist in der Regel der Preis
eines Bahnbilletts 2. Klasse zu entschädigen. Wird das Auto benützt, kann die
für das Staatspersonal geltende Kilometerentschädigung ausgerichtet werden
(Abs. 2). Nach Abs. 3 gilt für die Entschädigung für Mandatsträgerinnen und
Mandatsträger, die Angestellte einer Sozialregion sind, ein Stundenansatz von
CHF 100.00. Gleiches gilt für private Mandatsträgerinnen und
Mandatsträger, die über eine anerkannte Fachausbildung verfügen, welche für die
Mandatsführung unverzichtbar ist und für welche der genannte Stundenansatz
gerechtfertigt erscheint. Wer als Anwalt oder Anwältin, als Treuhänder oder
Treuhänderin mit Fach- oder gleichwertigem Ausweis ein von der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde angeordnetes Mandat wahrnimmt, kann ein Honorar nach
dem anwendbaren Berufstarif nur für diejenigen Verrichtungen beanspruchen, für
die berufsspezifische Kenntnisse notwendig sind. Ansonsten erfolgt die
Entschädigung nach Massgabe der Absätze 1 und 2 (Abs. 4).
2.4
In der Praxis wurden «Richtlinien
für die Entschädigung der Beiständinnen und Beistände bei Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen»
erlassen, auf welche sich auch der Beschwerdeführer beruft. Bei diesen Richtlinien
handelt es sich rechtlich um eine Verwaltungsverordnung bzw. um eine generelle
Dienstanweisung. Die Hauptfunktion einer Verwaltungsverordnung oder generellen
Dienstanweisung besteht darin, eine einheitliche, gleichmässige und
sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzugs sicherzustellen. Nach herrschender
Ansicht sind Verwaltungsverordnungen jedoch keine Rechtsquellen, enthalten also
keine Rechtsnormen. Obwohl sie für die Behörden verbindlich sind, werden sie
normalerweise nicht in den offiziellen Gesetzessammlungen publiziert (vgl.
Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7.
Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, N. 81 ff.). Das Verwaltungsgericht ist an
Verwaltungsverordnungen nicht gebunden, es prüft frei, ob die angefochtene Verfügung
mit dem Gesetz übereinstimmt. Es wird aber die Verwaltungsverordnung in seine
Entscheidung mit einbeziehen, soweit sie eine dem Einzelfall gerecht werdende
Auslegung der massgebenden Bestimmung zulässt, da es nicht ohne Grund von einer
einheitlichen rechtmässigen Praxis der Verwaltungsbehörde abweichen wird (vgl.
Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 87).
2.5
Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung sind die massgeblichen Kriterien zur Bemessung der angemessenen
Mandatsträgerentschädigung die Art der geleisteten Tätigkeit, die
wirtschaftliche Lage der verbeiständeten Person, der konkrete Aufwand im
Einzelfall und die besonderen beruflichen Fähigkeiten, die die Aufgabe erfordert
(vgl. Urteile des Bundesgerichts 5D_148/2009 E. 3.1,5A_319/2008 E. 4.1, BGE
116.
II 399 E. 4b). Sind Aufgaben zu erfüllen, die zwingend besondere berufliche
Kenntnisse erfordern, wie etwa die Prozessführung, die Verwaltung eines
komplexen Vermögens oder die Verwaltung von Miet- und Geschäftsliegenschaften,
und wird deshalb eine Person mit diesen spezifischen beruflichen Kenntnissen
als Beistand eingesetzt, so ist die Entschädigung grundsätzlich gestützt auf
die entsprechenden Berufstarife zu berechnen. Setzt der von der
Erwachsenenschutzbehörde erteilte Auftrag hingegen keine besonderen
Berufskenntnisse voraus, so ist es mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbar,
die Höhe der Entschädigung vom Beruf des Beistandes abhängig zu machen. Könnte
bspw. eine einfache Vermögensverwaltung ohne weiteres auch von einem Laien
besorgt werden, so hat der Treuhänder oder Banker, der als Beistand eingesetzt
wird, nicht Anspruch auf ein Entgelt gemäss den in der betreffenden Sparte
massgebenden Ansätzen. Als Aufwand darf nur verrechnet werden, was im Rahmen
des Auftrags der Erwachsenenschutzbehörde zu einer sorgfältigen Amtsführung des
Beistandes gehört. Übertriebene oder unnötige Aufwendungen dürfen nicht in
Rechnung gestellt werden. Der Kanton hat bei der Festlegung von Grundsätzen für
die Bemessung der Entschädigung ein weites Ermessen im Rahmen der vom Bundesgericht
entwickelten Vorgaben. Es ist auf jeden Fall nicht Ziel des neuen Erwachsenenschutzrechts,
die Führung von Beistandschaften zu einem freien Beruf zu machen, aus dem eine
Person leben kann. Vielmehr ist neben treuhänderischen Prinzipien auch dem
sozialen Charakter des Erwachsenenschutzes bei der Festsetzung der Ansätze
Rechnung zu tragen. Sind dem Beistand hohe Entschädigungen zu bezahlen, so könnte
dies dazu führen, dass von einer Meldung an die Erwachsenenschutzbehörde abgesehen
wird und die Angehörigen einer hilfsbedürftigen Person sich zu deren Nachteil
irgendwie «durchwursteln» (vgl. Ruth E. Reusser in: Thomas Geiser/Ruth E.
Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 404 ZGB
N 18 ff., 44).
3.1
Die KESB begründete ihren
Entscheid vom 19. Oktober 2016 damit, dass nach der Berechnung mit der ab
1.
Januar 2013 geltenden gesetzlichen Regelung ein vereinbarter Ansatz von
monatlich CHF 330.00 (für die Berichtsperiode 2014/2015 somit
CHF 7‘920.00) sowie Spesen für die Benutzung des Autos mit 941,2 km zu je
CHF 0.65 gemäss Antrag (total CHF 611.78) sowie eine jährliche
Pauschale in Höhe von CHF 100.00 für die Benutzung von Telefon, Papier,
Ordner und Marken angemessen und gerechtfertigt sei. Total ergebe dies eine Mandatsträgerentschädigung
in Höhe von CHF 8‘731.78.
3.2
Der Beschwerdeführer brachte
dagegen in seiner Beschwerde vor, die von der KESB verfügte Entschädigung würde
jene von der Vorberichtsperiode beinahe halbieren. Es gebe keine Vereinbarung
von einer monatlichen Entschädigung von CHF 330.00. Der Umfang des Mandats
über die gesamte Betreuungsperiode sei insofern komplex gewesen, als er neben
den regulären Aufgaben laut Ernennungsurkunden für Frau B.___ auch die
Hauswartung habe übernehmen müssen, da sie keine familiäre noch anderweitige
Unterstützung habe. Dies habe insbesondere folgende Aufgaben beinhaltet:
-
Auftragsorganisation Ersatz
der Heizanlage inklusiv vorgängige Kellerräumung
-
Hausrenovation inklusiv
Abklärung und Organisation der Finanzierung durch die Bank Raiffeisen
-
Periodische Aufträge
betreffend Räumung und Unterhalt Garten, Sanitärarbeiten, Kaminfeger und übrige
Handwerker
-
Heizölbestellungen,
Tankreinigung und periodische Temperatureinstellung
-
Bedingt durch
Gehbehinderung von Frau B.___ Einrichtung des ersten Stockes als alleiniger
Schlaf- und Aufenthaltsbereich (Pflegebett, Aufstehstuhl und Räumungsaktion für
Barrierenfreiheit in Abstimmung mit Arzt, Spitex und Physiotherapeutin)
-
Organisation
Schliesssystem (neue Zylinder und Hausschlüssel) sowie Zugangskontrolle mit
kodiertem Schlüsselkasten zwecks Erhöhung der Sicherheit
-
Periodisches Auswechseln
von Beleuchtungskörpern
-
Etc.
Bei Errichtung des
Mandats sei dies durch den damaligen Leiter der Sozialregion, [...],
berücksichtigt und das Mandat entsprechend honoriert worden. Der Antrag der
Sozialregion vom 18. Februar 1916 (recte: 2016) basiere auf einem
durchschnittlichen Pensum von vier Stunden pro Woche für sämtliche Aufgaben am
Wohnort der Mandantin in [...] und zuhause.
Der Beschwerdeführer
legte seiner Beschwerde auch den KESB-Entscheid für die vorherige
Rechnungsperiode vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 bei, wonach
er mit CHF 14‘645.00 entschädigt worden war.
Im ebenfalls beigelegten
Beistandschaftsbericht begründete der Beschwerdeführer seinen
Entschädigungsantrag wie folgt:
Grundentschädigung für
Beistand mit besonderen Kenntnissen (lic. rer. pol.)
-
2014: CHF 1‘800.00
-
2015.
(Erneuerung
Beistandschaft nach neuem Recht): CHF 2‘400.00
Für ausserordentlich
intensive Betreuung (Koordination Pflegebedarf, Hauswartung, Einkäufe etc.) 4
Stunden pro Woche, d.h. 208 Stunden pro Jahr zu CHF 25.00: CHF 10‘400.00
Spesen:
-
2014: CHF 1‘193.00
-
2015: CHF 1‘118.00
Total: CHF 16‘911.00
Vorbezug:
-
Entschädigung
(Dauerauftrag monatlich CHF 330.00): CHF 7‘920.00
-
Spesen 2014: CHF 1‘193.00
Total Vorbezug: CHF 9‘113.00
Verbleibende Forderung: CHF 7‘798.00
3.3
Die Sozialregion Dorneck brachte
in ihrer Stellungnahme vom 24. November 2016 vor, Anfangs 2014 seien alle
Beiständinnen und Beistände ihrer Sozialregion über den neuen Gebührentarif
informiert worden. Der Beschwerdeführer sei bei Einreichung seines Antrags von
ihren Mitarbeitenden darauf aufmerksam gemacht worden, dass die von ihm
beantragte Entschädigung zu hoch sei. Der Entscheid dafür liege jedoch bei der
KESB. Dem Beschwerdeführer sei anfangs 2016 empfohlen worden, für zusätzliche
Aufgaben und Tätigkeiten einen Vertrag mit Frau B.___ auszuarbeiten und von der
KESB genehmigen zu lassen. Ein solcher sei jedoch nie abgeschlossen worden.
3.4
Die KESB gab am 2. Dezember
2016.
zu bedenken, dass ein Mandat mit Einkommens- und Vermögensverwaltung
grundsätzlich mit CHF 1‘200.00 pro Jahr entschädigt werde; im Anfangsjahr
mit CHF 1‘800.00.
4.1
Als erstes zu bemerken ist, dass
sich in den Akten nirgendwo eine Vereinbarung finden lässt, wonach eine
Entschädigung von CHF 330.00 pro Monat vereinbart worden wäre. Der
Beschwerdeführer war unter altem Recht durch Beschluss der Vormundschaftskommission
[...] vom 23. bzw. 26. Januar 2012 als Beirat nach aArt. 395 Abs. 1 und 2
ZGB von B.___ ernannt und neben den im Gesetz genannten Aufgaben mit der
Wahrung von deren finanziellen und persönlichen Interessen betraut worden.
Erst im Verlauf der vorliegend
betroffenen Rechnungsperiode 2014/2015, nämlich mit Entscheid der KESB vom
5.
August 2015 war die Massnahme in das neue Recht überführt worden. Dabei
wurde mit Wirkung per 1. September 2015 eine Vertretungsbeistandschaft mit
Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. 395 ZGB angeordnet mit den
Aufgabenbereichen,
-
B.___ beim Erledigen der
administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere auch im
Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen
Institutionen und Privatpersonen;
-
B.___ beim Erledigen der
finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere ihr Einkommen und Vermögen
sorgfältig zu verwalten.
Weiter wurde eine
Begleitbeistandschaft nach Art. 393 ZGB zur begleitenden Unterstützung für die
Aufgabenbereiche Wohnen, Gesundheit, Soziales Umfeld/Vernetzung/Beziehungsarbeit
angeordnet. Ebenfalls wurde eine Mitwirkungsbeistandschaft nach Art. 396 ZGB angeordnet
betreffend rechtliche Verfahren beim Hausverkauf.
4.2
Diverse Arbeiten, die der
Beschwerdeführer gemäss seiner Beschwerde in der fraglichen Berichtsperiode
2014/2015 ausgeführt haben will, fielen laut Rechenschaftsbericht bereits in
die Berichtsperiode 2012/2013, so die Hausrenovation mit Einbau einer neuen
Heizung, einer neuen Duschanlage und der Gartensanierung inkl. Abklärung und
Organisation der Finanzierung mit der Bank, wie auch der Einbau eines codierten
Schlüsselschranks.
Dem Rechenschaftsbericht des
Beschwerdeführers für die vorliegend betroffene Berichtsperiode 2014/2015 ist
zu entnehmen, dass folgende unterstützende Tätigkeiten in diese Zeit fielen:
2014.
-
Erstellung
Patientenverfügung durch das Rote Kreuz mit Registrierung und Ausweis
-
Abschluss fehlender
Gebäude- und Hausratsversicherung
-
Organisation
Autovorführung und Reparatur Heizung
-
Durchführung
Standortbestimmung mit beteiligten Parteien (Hausarzt, Spitex, Sozialberatung,
Physiotherapie)
-
Abklärung und Bestellung
Aufstehstuhl von [...]
-
Organisation Master Card
Pre-Paid anstelle Kreditkarte (wurde abgelehnt)
-
Auftrag und Überwachung
Gartenarbeit durch [...]
-
Besorgung periodischer
Einkäufe
-
Fahrdienst zu Optiker in [...]
2015.
-
Räumung erster Stock für
Einrichtung Pflege- und Schlafzimmer
-
Pflegebettanforderung mit
Spitex abklären
-
Einholen von Offerten
Pflegebett bei [...] und [...]
-
Bestellung und Lieferung
von Pflegebett und Matratze
-
Interviews betreffend
Anpassung vormundschaftliche Massnahmen an neues Recht
-
Abklärung von
Dienstleistungen Dorfnetz [...] (Nachbarschaftshilfe)
-
Begleitung bei Entzug
Führerausweis (Hausarzt, Motorfahrzeugkontrolle)
-
Hauswartungsdienste wie
Heizungsbedienung, Lampenmontage
-
Besorgung periodischer
Einkäufe.
4.3
Zweifellos hatte der
Beschwerdeführer bei Übernahme des Mandats im Januar 2012 umfangreiche Arbeiten
für Frau B.___ zu verrichten, da diese stark verschuldet war, keine Ablage
ihrer Dokumente, Rechnungen oder Steuererklärung zur Hand hatte, die Heizung im
Haus kaputt war, die Elektra [...] ihr drohte, den Strom wegen nicht bezahlter
Rechnungen abzustellen, ihr Garten völlig überwuchert war, wie auch persönliche
und gesundheitliche Probleme bestanden. Dazu kam, dass ihr Sohn sie bestohlen
hatte und deswegen die Polizei hatte eingeschaltet werden müssen. Mit grossem
Einsatz gelang es dem Beschwerdeführer mittels öffentlichem Inventar und Erhöhung
der Hypothek, die Schulden von B.___ zu sanieren, eine neue Heizung und eine
behindertengerechte Duschanlage einzubauen, sowie die nötigsten Räumungen und
Sanierungen im und um das Haus herum vorzunehmen. Weiter machte der Beschwerdeführer
vorsorgliche Anmeldungen in diversen Pflegeinstitutionen und traf Vereinbarungen
über die tägliche Pflege und Betreuung von Frau B.___ mit der Spitex. Für
seinen Aufwand während den Jahren 2012 und 2013 war der Beschwerdeführer antragsgemäss
mit CHF 14‘645.00 entschädigt worden. In seinem Rechenschaftsbericht hatte
er nach der früher gültigen Berechnungsmethode 5% des Bruttovermögensertrags verlangt,
sowie zusätzlich eine Entschädigung von CHF 200.00 pro Monat für eine ausserordentlich
intensive Betreuung.
4.4
Für die neue Rechnungsperiode
2014/2015 ist gemäss dem Rechenschaftsbericht von einem kleineren Aufwand
auszugehen, nachdem der Beschwerdeführer während den ersten zwei Jahren die
Angelegenheiten von Frau B.___ geordnet und das Nötigste vorgekehrt hatte. Wie
viele Stunden der Beschwerdeführer in dieser Zeit für Frau B.___ tätig war,
geht aus den Akten nicht hervor, doch sieht das Gesetz auch keine
Stundenentschädigung für eine private Mandatsführung vor. Wie erwähnt, ist es
nicht das Ziel des neuen Erwachsenenschutzes, die Führung von Beistandschaften
zu einem freien Beruf zu machen, aus dem eine Person leben kann. Vielmehr ist
neben treuhänderischen Prinzipien auch dem sozialen Charakter des Erwachsenenschutzes
bei der Festsetzung der Ansätze Rechnung zu tragen (vgl. Ruth E. Reusser,
a.a.O., Art. 404 ZGB N 44). Die in der Praxis entwickelten Entschädigungsrichtlinien,
welche eine Pauschalentschädigung sowie CHF 25.00 pro Stunde für
ausserordentlichen Aufwand vorsehen, bilden zwar eine Entscheidungshilfe in der
Praxis und sollen zu einer einheitlichen Entschädigungspraxis beitragen, doch
sind sie rechtlich nicht bindend. Massgebend ist a§ 35sexies GT,
wonach die Entschädigung für die Einkommens- und Vermögensverwaltung CHF 300.00
bis CHF 3‘000.00, für die persönliche Betreuung ebenfalls CHF 300.00
bis CHF 3‘000.00 und für die Amtsführung ausserhalb dieser beiden Aufgaben
CHF 500.00 bis CHF 5‘000.00 pro Jahr beträgt. Bei der konkreten
Festlegung der Entschädigung sind die Art der geleisteten Tätigkeit, die
wirtschaftliche Lage der verbeiständeten Person, der konkrete Aufwand im
Einzelfall und die besonderen beruflichen Fähigkeiten des Beistands, welche die
Aufgabe erfordert, zu beachten. Die ausgewiesenen und notwendigen Auslagen sind
zusätzlich zu entschädigen.
4.4.1
Die durch die KESB errechnete
Spesenentschädigung von insgesamt CHF 811.78, welche sich zusammensetzt
aus je CHF 100.00 jährlich für die Benutzung von Telefon, Papier, Ordner
und Marken, sowie für die ausgewiesenen 941,2 Autokilometer, für welche eine
Entschädigung von 0,65 CHF/km beantragt wurde, ist nicht zu beanstanden.
4.4.2
Für die Berechnung der
Entschädigung ist zu berücksichtigen, dass Frau B.___ nicht vermögend ist, weshalb
die Entschädigung vorliegend eher zurückhaltend festzulegen ist, wobei aber die
geleisteten Tätigkeiten des Beistands genügend zu anerkennen sind. Nachdem der
Beistand zu Beginn des Mandats ein öffentliches Inventar erstellt und die
Hypothek zur Schuldensanierung erhöht hatte, bestehen nun für die neue
Rechnungsperiode keine Anzeichen mehr, dass die Einkommens- und Vermögensverwaltung
besondere Schwierigkeiten mit sich gebracht hätte und dazu besondere berufliche
Fähigkeiten notwendig gewesen wären, die besonders entschädigt werden müssten.
Es handelte sich wie erwähnt nicht um das erste Jahr der Mandatsführung, in
welchem erfahrungsgemäss ein höherer Aufwand entsteht, sondern um das dritte
und vierte. Daran ändert die Tatsache nichts, dass die Massnahme in dieser Zeit
in das neue Recht überführt wurde. Es ist deshalb kein Grund ersichtlich,
weshalb für die Einkommens- und Vermögensverwaltung von der durch die KESB
praxisgemäss angewendeten normalen Entschädigung von CHF 1‘200.00 pro Jahr
(CHF 100.00 pro Monat) abgewichen werden müsste. Die vom treuhänderisch
tätigen Beschwerdeführer angegebene Ausbildung als lic. rer. pol. kann vorliegend
nicht speziell entschädigt werden, da sie zur Führung des Mandats in den Jahren
2014/2015 nicht unbedingt notwendig war.
4.4.3
Bezüglich der persönlichen
Betreuung ist zu erwähnen, dass Frau B.___ gemäss Anhörung vom 22. Juni
2016.
dreimal pro Woche durch die Spitex gewaschen wird, ihr Essen durch den
Mahlzeitendienst erhält, einen Notfallknopf hat, durch welchen sie zwei
Nachbarn alarmieren kann sowie eine «Putzfrau» während ca. 24 Stunden pro Monat
beschäftigt, die auch zweimal pro Woche für sie einkauft und Zigaretten holt.
Gemäss dem Beschwerdeführer leistet diese ihr auch persönliche Betreuung. Die
soziale und gesundheitliche Betreuung wurde dadurch weitgehend sichergestellt.
Der Beschwerdeführer hat gemäss den
Spesenabrechnungen im Jahr 2014 33 Termine und im Jahr 2015 21 Termine bei oder
für Frau B.___ wahrgenommen. Daraus und aus dem Rechenschaftsbericht ist auch
ersichtlich, welche Tätigkeiten dies neben dem Bezahlen ihrer Rechnungen und
Führung der Buchhaltung waren. Dabei handelte es sich teils um kleinere
Botengänge und Fahrdienste, Verrichtungen im Haus, Organisatorisches mit
Gärtner, Autogarage, Bank, Versicherung etc. Weiter erfolgten Gespräche mit dem
Hausarzt, der Spitex, der Sozialregion, der KESB etc., eine Patientenverfügung
und die Anmeldung bei EXIT wurden mit der verbeiständeten Person zusammen erstellt
bzw. erneuert. Weiter entstand Aufwand für die Organisation eines Fahrlehrers
und Begleitung bei der Abgabe des Führerausweises und beim Autoverkauf sowie
für die Räumung des ersten Stocks für ein hindernisfreies Wohnen mit Organisation
eines Pflegebettes. Die KESB sprach dem Beschwerdeführer dafür eine Entschädigung
von CHF 5‘520.00 bzw. CHF 2‘760.00 pro Jahr zu (CHF 7‘920.00 –
CHF 2‘400.00 für Einkommens- und Vermögensverwaltung). Zwar orientierte
sie sich bei ihrer Berechnung nicht an den gesetzlichen Vorgaben, sondern
sprach ihm vielmehr für die gesamte Tätigkeit (inkl. Einkommens- und
Vermögensverwaltung) CHF 330.00 pro Monat zu, die er bereits bezogen
hatte. Insgesamt führt dies jedoch zu einem angemessenen Ergebnis. Dies
entspricht nämlich ungefähr einer Entschädigung von CHF 100.00 pro in der
Spesenabrechnung ausgewiesenen Position. Und dies wiederum entspricht gemäss
den Richtlinien der KESB, welche eine Entschädigung von CHF 25.00 pro
Stunde für ausserordentlichen Aufwand vorsehen, einem Aufwand von jeweils vier
Stunden oder einem halben Tag.
Auch wenn der Beschwerdeführer diese Entschädigung
als zu gering betrachten mag, nachdem er das Mandat vorbildlich geführt, Etliches
für Frau B.___ organisiert hat, um deren Leben zu erleichtern, so ist doch
erneut darauf hinzuweisen, dass es bei der Führung einer Beistandschaft nicht
vorwiegend darum gehen darf, Geld zu verdienen, sondern es sich dabei eher um
eine ehrenamtliche Tätigkeit handelt.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘000.00
festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen
sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann