Lexipedia

Entscheid

VWBES.2016.423

Mandatsträgerentschädigung

21. März 2017Deutsch17 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ war Beistand von B.___. Mit

Entscheid vom 19. Oktober 2016 entliess ihn die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

(KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein auf eigenen Wunsch per 30. November

2016 aus seinem Amt und setzte per 1. Dezember 2016 C.___ als neue

Beiständin ein. A.___ wurde aufgefordert, seinen Schlussbericht und die

Schlussrechnung einzureichen. Mit gleichem Entscheid wurden der periodische

Bericht und die Rechnung über die Führung der Beistandschaft für die Zeit vom

1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015 genehmigt und die

Entschädigung von A.___ für die Führung des Mandats auf CHF 8‘731.78 festgesetzt

(beantragt hatte er CHF 16‘911.00). A.___ wurde angewiesen,

CHF 381.22 an B.___ zurückzubezahlen, da er bereits CHF 9‘113.00

bezogen hatte und die Sozialregion wurde angewiesen, CHF 5‘850.19 an B.___

zu bezahlen, da diese teilweise bedürftig sei.

2. Gegen diesen Entscheid erhob A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) Beschwerde an das Verwaltungsgericht und

beantragte, es sei ihm eine Entschädigung gemäss dem Antrag der Sozialregion

Dorneck auszurichten. Diese hatte am 18. Februar 2016 die Ausrichtung der

vollen vom Beschwerdeführer beantragten Entschädigung von CHF 16‘911.00

beantragt.

3. Mit Stellungnahme vom

24. November 2016 machte die Leiterin der Sozialregion Dorneck geltend,

die reduzierte Mandatsträgerentschädigung sei auch im Interesse der

Sozialregion, da ein Teil davon zu deren Lasten gehe.

4. Die KESB verzichtete am

2. Dezember 2016 auf eine Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

5. Der Beschwerdeführer reichte am

2. Dezember 2016 seinen Schlussbericht für das Jahr 2016 ein.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 ff. Schweizerisches Zivilgesetzbuch

[ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]).

A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Gemäss Art. 404 ZGB hat der

Beistand oder die Beiständin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und

auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Bei

einem Berufsbeistand oder einer Berufsbeiständin fallen die Entschädigung und

der Spesenersatz an den Arbeitgeber (Abs. 1). Die Erwachsenenschutzbehörde legt

die Höhe der Entschädigung fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den

Umfang und die Komplexität der dem Beistand oder der Beiständin übertragenen

Aufgaben (Abs. 2). Die Kantone erlassen Ausführungsbestimmungen und regeln die

Entschädigung und den Spesenersatz, wenn diese nicht aus dem Vermögen der

betroffenen Person bezahlt werden können (Abs. 3).

Laut § 119 EG ZGB hat die von der

Massnahme betroffene Person die Kosten der Mandatsführung zu tragen, sofern sie

nicht als bedürftig im Sinne der Bestimmungen über die unentgeltliche

Rechtspflege gilt. Der Mandatsträger hat spätestens zum Zeitpunkt der

Berichterstattung einen Antrag mit Begründung darüber zu stellen, von wem und

zu welchen Anteilen die Entschädigung und Auslagen zu tragen sind. Laut § 120

EG ZGB richtet sich die durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde festzulegende

Entschädigung und der notwendige Auslagenersatz für Mandatsträger nach dem

kantonalen Gebührentarif.

Nach a§ 35sexies des

kantonalen Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) (entspricht dem heutigen § 88 GT)

beträgt die Entschädigung (unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4) pro Jahr für

die Einkommens- und Vermögensverwaltung CHF 300.00 bis CHF 3‘000.00,

für die persönliche Betreuung ebenfalls CHF 300.00 bis CHF 3‘000.00

und für die Amtsführung ausserhalb dieser beiden Aufgaben CHF 500.00 bis

CHF 5‘000.00 (Abs. 1). Die ausgewiesenen und notwendigen Auslagen sind

zusätzlich in Rechnung zu stellen. Als Reiseauslage ist in der Regel der Preis

eines Bahnbilletts 2. Klasse zu entschädigen. Wird das Auto benützt, kann die

für das Staatspersonal geltende Kilometerentschädigung ausgerichtet werden

(Abs. 2). Nach Abs. 3 gilt für die Entschädigung für Mandatsträgerinnen und

Mandatsträger, die Angestellte einer So­zialregion sind, ein Stundenansatz von

CHF 100.00. Gleiches gilt für private Mandatsträgerinnen und

Mandatsträger, die über eine anerkannte Fachausbildung verfügen, welche für die

Mandatsführung unverzichtbar ist und für welche der genannte Stundenansatz

gerechtfertigt erscheint. Wer als Anwalt oder Anwältin, als Treuhänder oder

Treuhänderin mit Fach- oder gleichwertigem Ausweis ein von der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde angeordnetes Mandat wahrnimmt, kann ein Honorar nach

dem anwendbaren Berufstarif nur für diejenigen Verrichtungen beanspruchen, für

die berufsspezifische Kenntnisse notwendig sind. Ansonsten erfolgt die

Entschädigung nach Massgabe der Absätze 1 und 2 (Abs. 4).

2.4

In der Praxis wurden «Richtlinien

für die Entschädigung der Beiständinnen und Beistände bei Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen»

erlassen, auf welche sich auch der Beschwerdeführer beruft. Bei diesen Richtlinien

handelt es sich rechtlich um eine Verwaltungsverordnung bzw. um eine generelle

Dienstanweisung. Die Hauptfunktion einer Verwaltungsverordnung oder generellen

Dienstanweisung besteht darin, eine einheitliche, gleichmässige und

sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzugs sicherzustellen. Nach herrschender

Ansicht sind Verwaltungsverordnungen jedoch keine Rechtsquellen, enthalten also

keine Rechtsnormen. Obwohl sie für die Behörden verbindlich sind, werden sie

normalerweise nicht in den offiziellen Gesetzessammlungen publiziert (vgl.

Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7.

Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, N. 81 ff.). Das Verwaltungsgericht ist an

Verwaltungsverordnungen nicht gebunden, es prüft frei, ob die angefochtene Verfügung

mit dem Gesetz übereinstimmt. Es wird aber die Verwaltungsverordnung in seine

Entscheidung mit einbeziehen, soweit sie eine dem Einzelfall gerecht werdende

Auslegung der massgebenden Bestimmung zulässt, da es nicht ohne Grund von einer

einheitlichen rechtmässigen Praxis der Verwaltungsbehörde abweichen wird (vgl.

Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 87).

2.5

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung sind die massgeblichen Kriterien zur Bemessung der angemessenen

Mandatsträgerentschädigung die Art der geleisteten Tätigkeit, die

wirtschaftliche Lage der verbeiständeten Person, der konkrete Aufwand im

Einzelfall und die besonderen beruflichen Fähigkeiten, die die Aufgabe erfordert

(vgl. Urteile des Bundesgerichts 5D_148/2009 E. 3.1,5A_319/2008 E. 4.1, BGE

116.

II 399 E. 4b). Sind Aufgaben zu erfüllen, die zwingend besondere berufliche

Kenntnisse erfordern, wie etwa die Prozessführung, die Verwaltung eines

komplexen Vermögens oder die Verwaltung von Miet- und Geschäftsliegenschaften,

und wird deshalb eine Person mit diesen spezifischen beruflichen Kenntnissen

als Beistand eingesetzt, so ist die Entschädigung grundsätzlich gestützt auf

die entsprechenden Berufstarife zu berechnen. Setzt der von der

Erwachsenenschutzbehörde erteilte Auftrag hingegen keine besonderen

Berufskenntnisse voraus, so ist es mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbar,

die Höhe der Entschädigung vom Beruf des Beistandes abhängig zu machen. Könnte

bspw. eine einfache Vermögensverwaltung ohne weiteres auch von einem Laien

besorgt werden, so hat der Treuhänder oder Banker, der als Beistand eingesetzt

wird, nicht Anspruch auf ein Entgelt gemäss den in der betreffenden Sparte

massgebenden Ansätzen. Als Aufwand darf nur verrechnet werden, was im Rahmen

des Auftrags der Erwachsenenschutzbehörde zu einer sorgfältigen Amtsführung des

Beistandes gehört. Übertriebene oder unnötige Aufwendungen dürfen nicht in

Rechnung gestellt werden. Der Kanton hat bei der Festlegung von Grundsätzen für

die Bemessung der Entschädigung ein weites Ermessen im Rahmen der vom Bundesgericht

entwickelten Vorgaben. Es ist auf jeden Fall nicht Ziel des neuen Erwachsenenschutzrechts,

die Führung von Beistandschaften zu einem freien Beruf zu machen, aus dem eine

Person leben kann. Vielmehr ist neben treuhänderischen Prinzipien auch dem

sozialen Charakter des Erwachsenenschutzes bei der Festsetzung der Ansätze

Rechnung zu tragen. Sind dem Beistand hohe Entschädigungen zu bezahlen, so könnte

dies dazu führen, dass von einer Meldung an die Erwachsenenschutzbehörde abgesehen

wird und die Angehörigen einer hilfsbedürftigen Person sich zu deren Nachteil

irgendwie «durchwursteln» (vgl. Ruth E. Reusser in: Thomas Geiser/Ruth E.

Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 404 ZGB

N 18 ff., 44).

3.1

Die KESB begründete ihren

Entscheid vom 19. Oktober 2016 damit, dass nach der Berechnung mit der ab

1.

Januar 2013 geltenden gesetzlichen Regelung ein vereinbarter Ansatz von

monatlich CHF 330.00 (für die Berichtsperiode 2014/2015 somit

CHF 7‘920.00) sowie Spesen für die Benutzung des Autos mit 941,2 km zu je

CHF 0.65 gemäss Antrag (total CHF 611.78) sowie eine jährliche

Pauschale in Höhe von CHF 100.00 für die Benutzung von Telefon, Papier,

Ordner und Marken angemessen und gerechtfertigt sei. Total ergebe dies eine Mandatsträgerentschädigung

in Höhe von CHF 8‘731.78.

3.2

Der Beschwerdeführer brachte

dagegen in seiner Beschwerde vor, die von der KESB verfügte Entschädigung würde

jene von der Vorberichtsperiode beinahe halbieren. Es gebe keine Vereinbarung

von einer monatlichen Entschädigung von CHF 330.00. Der Umfang des Mandats

über die gesamte Betreuungsperiode sei insofern komplex gewesen, als er neben

den regulären Aufgaben laut Ernennungsurkunden für Frau B.___ auch die

Hauswartung habe übernehmen müssen, da sie keine familiäre noch anderweitige

Unterstützung habe. Dies habe insbesondere folgende Aufgaben beinhaltet:

-

Auftragsorganisation Ersatz

der Heizanlage inklusiv vorgängige Kellerräumung

-

Hausrenovation inklusiv

Abklärung und Organisation der Finanzierung durch die Bank Raiffeisen

-

Periodische Aufträge

betreffend Räumung und Unterhalt Garten, Sanitärarbeiten, Kaminfeger und übrige

Handwerker

-

Heizölbestellungen,

Tankreinigung und periodische Temperatureinstellung

-

Bedingt durch

Gehbehinderung von Frau B.___ Einrichtung des ersten Stockes als alleiniger

Schlaf- und Aufenthaltsbereich (Pflegebett, Aufstehstuhl und Räumungsaktion für

Barrierenfreiheit in Abstimmung mit Arzt, Spitex und Physiotherapeutin)

-

Organisation

Schliesssystem (neue Zylinder und Hausschlüssel) sowie Zugangskontrolle mit

kodiertem Schlüsselkasten zwecks Erhöhung der Sicherheit

-

Periodisches Auswechseln

von Beleuchtungskörpern

-

Etc.

Bei Errichtung des

Mandats sei dies durch den damaligen Leiter der Sozialregion, [...],

berücksichtigt und das Mandat entsprechend honoriert worden. Der Antrag der

Sozialregion vom 18. Februar 1916 (recte: 2016) basiere auf einem

durchschnittlichen Pensum von vier Stunden pro Woche für sämtliche Aufgaben am

Wohnort der Mandantin in [...] und zuhause.

Der Beschwerdeführer

legte seiner Beschwerde auch den KESB-Entscheid für die vorherige

Rechnungsperiode vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 bei, wonach

er mit CHF 14‘645.00 entschädigt worden war.

Im ebenfalls beigelegten

Beistandschaftsbericht begründete der Beschwerdeführer seinen

Entschädigungsantrag wie folgt:

Grundentschädigung für

Beistand mit besonderen Kenntnissen (lic. rer. pol.)

-

2014: CHF 1‘800.00

-

2015.

(Erneuerung

Beistandschaft nach neuem Recht): CHF 2‘400.00

Für ausserordentlich

intensive Betreuung (Koordination Pflegebedarf, Hauswartung, Einkäufe etc.) 4

Stunden pro Woche, d.h. 208 Stunden pro Jahr zu CHF 25.00: CHF 10‘400.00

Spesen:

-

2014: CHF 1‘193.00

-

2015: CHF 1‘118.00

Total: CHF 16‘911.00

Vorbezug:

-

Entschädigung

(Dauerauftrag monatlich CHF 330.00): CHF 7‘920.00

-

Spesen 2014: CHF 1‘193.00

Total Vorbezug: CHF 9‘113.00

Verbleibende Forderung: CHF 7‘798.00

3.3

Die Sozialregion Dorneck brachte

in ihrer Stellungnahme vom 24. November 2016 vor, Anfangs 2014 seien alle

Beiständinnen und Beistände ihrer Sozialregion über den neuen Gebührentarif

informiert worden. Der Beschwerdeführer sei bei Einreichung seines Antrags von

ihren Mitarbeitenden darauf aufmerksam gemacht worden, dass die von ihm

beantragte Entschädigung zu hoch sei. Der Entscheid dafür liege jedoch bei der

KESB. Dem Beschwerdeführer sei anfangs 2016 empfohlen worden, für zusätzliche

Aufgaben und Tätigkeiten einen Vertrag mit Frau B.___ auszuarbeiten und von der

KESB genehmigen zu lassen. Ein solcher sei jedoch nie abgeschlossen worden.

3.4

Die KESB gab am 2. Dezember

2016.

zu bedenken, dass ein Mandat mit Einkommens- und Vermögensverwaltung

grundsätzlich mit CHF 1‘200.00 pro Jahr entschädigt werde; im Anfangsjahr

mit CHF 1‘800.00.

4.1

Als erstes zu bemerken ist, dass

sich in den Akten nirgendwo eine Vereinbarung finden lässt, wonach eine

Entschädigung von CHF 330.00 pro Monat vereinbart worden wäre. Der

Beschwerdeführer war unter altem Recht durch Beschluss der Vormundschaftskommission

[...] vom 23. bzw. 26. Januar 2012 als Beirat nach aArt. 395 Abs. 1 und 2

ZGB von B.___ ernannt und neben den im Gesetz genannten Aufgaben mit der

Wahrung von deren finanziellen und persönlichen Interessen betraut worden.

Erst im Verlauf der vorliegend

betroffenen Rechnungsperiode 2014/2015, nämlich mit Entscheid der KESB vom

5.

August 2015 war die Massnahme in das neue Recht überführt worden. Dabei

wurde mit Wirkung per 1. September 2015 eine Vertretungsbeistandschaft mit

Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. 395 ZGB angeordnet mit den

Aufgabenbereichen,

-

B.___ beim Erledigen der

administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere auch im

Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen

Institutionen und Privatpersonen;

-

B.___ beim Erledigen der

finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere ihr Einkommen und Vermögen

sorgfältig zu verwalten.

Weiter wurde eine

Begleitbeistandschaft nach Art. 393 ZGB zur begleitenden Unterstützung für die

Aufgabenbereiche Wohnen, Gesundheit, Soziales Umfeld/Ver­netzung/Beziehungsarbeit

angeordnet. Ebenfalls wurde eine Mitwirkungsbeistandschaft nach Art. 396 ZGB angeordnet

betreffend rechtliche Verfahren beim Hausverkauf.

4.2

Diverse Arbeiten, die der

Beschwerdeführer gemäss seiner Beschwerde in der fraglichen Berichtsperiode

2014/2015 ausgeführt haben will, fielen laut Rechenschaftsbericht bereits in

die Berichtsperiode 2012/2013, so die Hausrenovation mit Einbau einer neuen

Heizung, einer neuen Duschanlage und der Gartensanierung inkl. Abklärung und

Organisation der Finanzierung mit der Bank, wie auch der Einbau eines codierten

Schlüsselschranks.

Dem Rechenschaftsbericht des

Beschwerdeführers für die vorliegend betroffene Berichtsperiode 2014/2015 ist

zu entnehmen, dass folgende unterstützende Tätigkeiten in diese Zeit fielen:

2014.

-

Erstellung

Patientenverfügung durch das Rote Kreuz mit Registrierung und Ausweis

-

Abschluss fehlender

Gebäude- und Hausratsversicherung

-

Organisation

Autovorführung und Reparatur Heizung

-

Durchführung

Standortbestimmung mit beteiligten Parteien (Hausarzt, Spitex, Sozialberatung,

Physiotherapie)

-

Abklärung und Bestellung

Aufstehstuhl von [...]

-

Organisation Master Card

Pre-Paid anstelle Kreditkarte (wurde abgelehnt)

-

Auftrag und Überwachung

Gartenarbeit durch [...]

-

Besorgung periodischer

Einkäufe

-

Fahrdienst zu Optiker in [...]

2015.

-

Räumung erster Stock für

Einrichtung Pflege- und Schlafzimmer

-

Pflegebettanforderung mit

Spitex abklären

-

Einholen von Offerten

Pflegebett bei [...] und [...]

-

Bestellung und Lieferung

von Pflegebett und Matratze

-

Interviews betreffend

Anpassung vormundschaftliche Massnahmen an neues Recht

-

Abklärung von

Dienstleistungen Dorfnetz [...] (Nachbarschaftshilfe)

-

Begleitung bei Entzug

Führerausweis (Hausarzt, Motorfahrzeugkontrolle)

-

Hauswartungsdienste wie

Heizungsbedienung, Lampenmontage

-

Besorgung periodischer

Einkäufe.

4.3

Zweifellos hatte der

Beschwerdeführer bei Übernahme des Mandats im Januar 2012 umfangreiche Arbeiten

für Frau B.___ zu verrichten, da diese stark verschuldet war, keine Ablage

ihrer Dokumente, Rechnungen oder Steuererklärung zur Hand hatte, die Heizung im

Haus kaputt war, die Elektra [...] ihr drohte, den Strom wegen nicht bezahlter

Rechnungen abzustellen, ihr Garten völlig überwuchert war, wie auch persönliche

und gesundheitliche Probleme bestanden. Dazu kam, dass ihr Sohn sie bestohlen

hatte und deswegen die Polizei hatte eingeschaltet werden müssen. Mit grossem

Einsatz gelang es dem Beschwerdeführer mittels öffentlichem Inventar und Erhöhung

der Hypothek, die Schulden von B.___ zu sanieren, eine neue Heizung und eine

behindertengerechte Duschanlage einzubauen, sowie die nötigsten Räumungen und

Sanierungen im und um das Haus herum vorzunehmen. Weiter machte der Beschwerdeführer

vorsorgliche Anmeldungen in diversen Pflegeinstitutionen und traf Vereinbarungen

über die tägliche Pflege und Betreuung von Frau B.___ mit der Spitex. Für

seinen Aufwand während den Jahren 2012 und 2013 war der Beschwerdeführer antragsgemäss

mit CHF 14‘645.00 entschädigt worden. In seinem Rechenschaftsbericht hatte

er nach der früher gültigen Berechnungsmethode 5% des Bruttovermögensertrags verlangt,

sowie zusätzlich eine Entschädigung von CHF 200.00 pro Monat für eine ausserordentlich

intensive Betreuung.

4.4

Für die neue Rechnungsperiode

2014/2015 ist gemäss dem Rechenschaftsbericht von einem kleineren Aufwand

auszugehen, nachdem der Beschwerdeführer während den ersten zwei Jahren die

Angelegenheiten von Frau B.___ geordnet und das Nötigste vorgekehrt hatte. Wie

viele Stunden der Beschwerdeführer in dieser Zeit für Frau B.___ tätig war,

geht aus den Akten nicht hervor, doch sieht das Gesetz auch keine

Stundenentschädigung für eine private Mandatsführung vor. Wie erwähnt, ist es

nicht das Ziel des neuen Erwachsenenschutzes, die Führung von Beistandschaften

zu einem freien Beruf zu machen, aus dem eine Person leben kann. Vielmehr ist

neben treuhänderischen Prinzipien auch dem sozialen Charakter des Erwachsenenschutzes

bei der Festsetzung der Ansätze Rechnung zu tragen (vgl. Ruth E. Reusser,

a.a.O., Art. 404 ZGB N 44). Die in der Praxis entwickelten Entschädigungsrichtlinien,

welche eine Pauschalentschädigung sowie CHF 25.00 pro Stunde für

ausserordentlichen Aufwand vorsehen, bilden zwar eine Entscheidungshilfe in der

Praxis und sollen zu einer einheitlichen Entschädigungspraxis beitragen, doch

sind sie rechtlich nicht bindend. Massgebend ist a§ 35sexies GT,

wonach die Entschädigung für die Einkommens- und Vermögensverwaltung CHF 300.00

bis CHF 3‘000.00, für die persönliche Betreuung ebenfalls CHF 300.00

bis CHF 3‘000.00 und für die Amtsführung ausserhalb dieser beiden Aufgaben

CHF 500.00 bis CHF 5‘000.00 pro Jahr beträgt. Bei der konkreten

Festlegung der Entschädigung sind die Art der geleisteten Tätigkeit, die

wirtschaftliche Lage der verbeiständeten Person, der konkrete Aufwand im

Einzelfall und die besonderen beruflichen Fähigkeiten des Beistands, welche die

Aufgabe erfordert, zu beachten. Die ausgewiesenen und notwendigen Auslagen sind

zusätzlich zu entschädigen.

4.4.1

Die durch die KESB errechnete

Spesenentschädigung von insgesamt CHF 811.78, welche sich zusammensetzt

aus je CHF 100.00 jährlich für die Benutzung von Telefon, Papier, Ordner

und Marken, sowie für die ausgewiesenen 941,2 Autokilometer, für welche eine

Entschädigung von 0,65 CHF/km beantragt wurde, ist nicht zu beanstanden.

4.4.2

Für die Berechnung der

Entschädigung ist zu berücksichtigen, dass Frau B.___ nicht vermögend ist, weshalb

die Entschädigung vorliegend eher zurückhaltend festzulegen ist, wobei aber die

geleisteten Tätigkeiten des Beistands genügend zu anerkennen sind. Nachdem der

Beistand zu Beginn des Mandats ein öffentliches Inventar erstellt und die

Hypothek zur Schuldensanierung erhöht hatte, bestehen nun für die neue

Rechnungsperiode keine Anzeichen mehr, dass die Einkommens- und Vermögensverwaltung

besondere Schwierigkeiten mit sich gebracht hätte und dazu besondere berufliche

Fähigkeiten notwendig gewesen wären, die besonders entschädigt werden müssten.

Es handelte sich wie erwähnt nicht um das erste Jahr der Mandatsführung, in

welchem erfahrungsgemäss ein höherer Aufwand entsteht, sondern um das dritte

und vierte. Daran ändert die Tatsache nichts, dass die Massnahme in dieser Zeit

in das neue Recht überführt wurde. Es ist deshalb kein Grund ersichtlich,

weshalb für die Einkommens- und Vermögensverwaltung von der durch die KESB

praxisgemäss angewendeten normalen Entschädigung von CHF 1‘200.00 pro Jahr

(CHF 100.00 pro Monat) abgewichen werden müsste. Die vom treuhänderisch

tätigen Beschwerdeführer angegebene Ausbildung als lic. rer. pol. kann vorliegend

nicht speziell entschädigt werden, da sie zur Führung des Mandats in den Jahren

2014/2015 nicht unbedingt notwendig war.

4.4.3

Bezüglich der persönlichen

Betreuung ist zu erwähnen, dass Frau B.___ gemäss Anhörung vom 22. Juni

2016.

dreimal pro Woche durch die Spitex gewaschen wird, ihr Essen durch den

Mahlzeitendienst erhält, einen Notfallknopf hat, durch welchen sie zwei

Nachbarn alarmieren kann sowie eine «Putzfrau» während ca. 24 Stunden pro Monat

beschäftigt, die auch zweimal pro Woche für sie einkauft und Zigaretten holt.

Gemäss dem Beschwerdeführer leistet diese ihr auch persönliche Betreuung. Die

soziale und gesundheitliche Betreuung wurde dadurch weitgehend sichergestellt.

Der Beschwerdeführer hat gemäss den

Spesenabrechnungen im Jahr 2014 33 Termine und im Jahr 2015 21 Termine bei oder

für Frau B.___ wahrgenommen. Daraus und aus dem Rechenschaftsbericht ist auch

ersichtlich, welche Tätigkeiten dies neben dem Bezahlen ihrer Rechnungen und

Führung der Buchhaltung waren. Dabei handelte es sich teils um kleinere

Botengänge und Fahrdienste, Verrichtungen im Haus, Organisatorisches mit

Gärtner, Autogarage, Bank, Versicherung etc. Weiter erfolgten Gespräche mit dem

Hausarzt, der Spitex, der Sozialregion, der KESB etc., eine Patientenverfügung

und die Anmeldung bei EXIT wurden mit der verbeiständeten Person zusammen erstellt

bzw. erneuert. Weiter entstand Aufwand für die Organisation eines Fahrlehrers

und Begleitung bei der Abgabe des Führerausweises und beim Autoverkauf sowie

für die Räumung des ersten Stocks für ein hindernisfreies Wohnen mit Organisation

eines Pflegebettes. Die KESB sprach dem Beschwerdeführer dafür eine Entschädigung

von CHF 5‘520.00 bzw. CHF 2‘760.00 pro Jahr zu (CHF 7‘920.00 –

CHF 2‘400.00 für Einkommens- und Vermögensverwaltung). Zwar orientierte

sie sich bei ihrer Berechnung nicht an den gesetzlichen Vorgaben, sondern

sprach ihm vielmehr für die gesamte Tätigkeit (inkl. Einkommens- und

Vermögensverwaltung) CHF 330.00 pro Monat zu, die er bereits bezogen

hatte. Insgesamt führt dies jedoch zu einem angemessenen Ergebnis. Dies

entspricht nämlich ungefähr einer Entschädigung von CHF 100.00 pro in der

Spesenabrechnung ausgewiesenen Position. Und dies wiederum entspricht gemäss

den Richtlinien der KESB, welche eine Entschädigung von CHF 25.00 pro

Stunde für ausserordentlichen Aufwand vorsehen, einem Aufwand von jeweils vier

Stunden oder einem halben Tag.

Auch wenn der Beschwerdeführer diese Entschädigung

als zu gering betrachten mag, nachdem er das Mandat vorbildlich geführt, Etliches

für Frau B.___ organisiert hat, um deren Leben zu erleichtern, so ist doch

erneut darauf hinzuweisen, dass es bei der Führung einer Beistandschaft nicht

vorwiegend darum gehen darf, Geld zu verdienen, sondern es sich dabei eher um

eine ehrenamtliche Tätigkeit handelt.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘000.00

festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen

sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann