VWBES.2016.424
unentgeltliche Rechtspflege / Rechtsbeistand
2. März 2017Deutsch12 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 2. März 2017
Es wirken mit:
Oberrichterin Scherrer Reber, Präsidentin
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und
Notar Mathias Reinhart,
Beschwerdeführer
gegen
Volkswirtschaftsdepartement Zivilstand
und Bürgerrecht,
Beschwerdegegnerin
betreffend unentgeltliche
Rechtspflege / Rechtsbeistand
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (in der Folge
Beschwerdeführer) ist der Vater des am 14. September 2014 geborenen B.___. Die
Mutter C.___ stellte am 21. Juli 2016 beim Amt für Gemeinden / Zivilstand und
Bürgerrecht ein Namensänderungsgesuch gemäss Art. 30 Abs. 1 ZGB. Sie
beantragte, ihrem Sohn sei zu bewilligen, künftig (wieder) ihren Familiennamen [...]
zu führen. Ihr Sohn sei mit ihrem Familiennamen geboren worden, da sie mit dem
leiblichen Vater nicht verheiratet sei. Im Zuge der Anerkennung durch den
leiblichen Vater mehr als ein Jahr nach der Geburt habe sie aus einer Notlage
heraus der Namensänderung zu [...] zugestimmt. Finanziert worden sei dies alles
durch den Vater des Beschwerdeführers. Im November 2015 sei es zu tätlichen
Angriffen des Kindsvaters ihr gegenüber gekommen, worauf sie sich getrennt und
den gemeinsamen Haushalt aufgehoben hätten.
2. Mit eingeschriebenem Brief vom 24.
August 2016 wurde der Beschwerdeführer über das Gesuch informiert und ihm
Gelegenheit gegeben, dazu bis 23. September 2016 Stellung zu nehmen. Da das
Schreiben vom Beschwerdeführer nicht abgeholt wurde, wurde es ihm mit A-Post
nochmals zugestellt und die Frist zur Stellungnahme bis 7. Oktober 2016
verlängert.
3. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2016
erklärte Rechtsanwalt Mathias Reinhart die Mandatierung durch den Beschwerdeführer,
ersuchte um Fristerstreckung bis 31. Oktober 2016, stellte ein
Akteneinsichtsgesuch und verlangte die unentgeltliche Rechtspflege und die
Beiordnung als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Zur Begründung dieses Gesuchs
erklärte er, sein Mandant sei rechtsunkundig und die Gegenpartei anwaltlich
vertreten, weshalb dieser auf anwaltlichen Beistand angewiesen sei. Er lebe von
Sozialhilfe und bedürfe somit der Kostenbefreiung bzw. -gutsprache. Das
URP-Gesuchsformular werde nachgereicht.
4. Mit Zwischenverfügung vom 28.
Oktober 2016 lehnte der Leiter Zivilstand namens des Volkswirtschaftsdepartements
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand
ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass: die Gründe für die Namensänderung
nicht rechtswidrig, missbräuchlich oder sittenwidrig sind; der Gesetzgeber für
die Namensänderung nunmehr bloss noch achtenswerte Gründe vom Gesuchsteller
verlangt, welche letztendlich einzig nachvollziehbar sein müssen; das Bedürfnis
einen Namen zu führen, der mit den tatsächlichen familiären Strukturen und dem
sozialen Umfeld übereinstimmt, legitim und durchaus achtenswert ist; das
Kindeswohl für den Entscheid über die Namensänderung massgebend sein wird und
diese bereits aufgrund der Aktenlage voraussichtlich im Interesse von B.___ ist;
im Namensänderungsverfahren sich keine nennenswerten juristischen Fragen
stellen und das Offizialprinzip gilt (§ 14 Verwaltungsrechtspflegegesetz;
VRG; BGS 124.11) und somit die zur Abklärung des Sachverhaltes notwendigen
rechtlichen Erhebungen von Amtes wegen berücksichtigt und abgeklärt werden; ein
weiterführender Prozess aufgrund der gewandelten Voraussetzungen für eine Namensänderung
als klar aussichtslos erscheint (§ 76 VRG); der Gesuchsgegner der deutschen
Sprache mächtig ist, und im erstinstanzlichen Verfahren weder schwierige
Rechts- noch heikle Tatfragen darzulegen sind; der Gesuchsteller durchaus
alleine in der Lage ist, seine Stellungnahme bei der Namensbehörde
vorzubringen; der Gesuchsgegner im vorliegenden Namensänderungsverfahren nur
indirekte Interessen verfolgt und damit keine Kosten zu tragen hat; die
Bedürftigkeit des Gesuchsgegners alleine als Voraussetzung für die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung nicht ausreicht.
5. Mit Schreiben vom 14. November 2016
erhob Rechtsanwalt M. Reinhart namens und im Auftrag von A.___ dagegen
Beschwerde und ersuchte sowohl im Namensänderungsverfahren als auch im
Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um
Beiordnung als unentgeltlicher Rechtsbeistand, alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. Zur Begründung führte er zusammengefasst aus, die
Bedürftigkeit bzw. Prozessarmut des allein von der Sozialhilfe lebenden
Beschwerdeführers und Kindsvaters sei unbestritten. Es bleibe zu Unrecht
unerwogen, dass sich die Kindseltern im Dezember 2015 im Streit getrennt hätten
und über das Kindeskontaktrecht vor der KESB Region Solothurn ein Verfahren
betreffend Beistandschaft anhängig sei. Daraus gehe hervor, dass dem
Namensänderungsgesuch der Kindsmutter ein Interessenkonflikt immanent sei. Es
würden sich sehr wohl nennenswerte juristische Fragen stellen, als das erst
revidierte Namensrecht noch der Praxisbildung bedürfe und nicht angehen könne,
dass sich dazu nur eine Partei fachlich bzw. anwaltlich äussern könne. Zudem
könne die Aussichtslosigkeit einer ablehnenden Stellungnahme des Kindsvaters
nicht zum Voraus per se feststehen. Dies komme einer Verletzung des rechtlichen
Gehörs gleich. Der sehr junge, rechtsunkundige Kindsvater verfüge über keine
Berufsbildung und sei deshalb auf anwaltliche Argumentationshilfe angewiesen,
zumal die Kindesmutter anwaltlich vertreten sei und deren 11-seitige
Gesuchsbegründung sprachlich und rechtlich nicht ohne Weiteres zu entgegnen sei
und fundierte Kenntnisse der hiesigen Gepflogenheiten verlange.
6. Am 9. Februar 2017 nahm das
Volkswirtschaftsdepartement, Zivilstand und Bürgerrecht zur Beschwerde Stellung
und beantragte, diese in allen Punkten unter Kostenfolge abzuweisen. Wie sich
schon aus der angefochtenen Verfügung ergebe, seien für eine Namensänderung
nach dem neuen Namensänderungsgesetz achtenswerte Gründe darzulegen. Das
begründete Bedürfnis, einen Namen zu führen, der mit den tatsächlichen
Familienstrukturen und dem sozialen Umfeld übereinstimme, sei legitim und
achtenswert. Die dargelegten Probleme der Namensverschiedenheit zwischen Mutter
und Kind seien nachvollziehbar. Die Namensänderung auf den Namen der obhutsberechtigten
Mutter sei aufgrund der Aktenlage im Interesse des Kindes geboten, u.a. damit
die belastenden zwischenmenschlichen Probleme der Eltern nicht zusätzlich auf
den Namen des Kindes projiziert werden könnten. Aufgrund der summarischen und
vorläufigen Prüfung der Prozessaussichten müsse das Gesuch deshalb als aussichtslos
im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezeichnet werden. Massgebend
sei die Frage, ob der Beschwerdeführer, wenn er denn über die nötigen Mittel
verfügen würde, sich bei vernünftiger Überlegung zum Beizug eines Rechtsvertreters
entschliessen würde. Er sollte im kostenlosen erstinstanzlichen Verfahren nicht
einen Rechtsvertreter beiziehen können, den er auf eigene Rechnung und Gefahr
nicht beiziehen würde, bloss weil es ihn nichts koste. Die Gesetzesrevision im
Namensänderungsverfahren habe an der Beweislast nichts verändert. Die
Bewilligung der Namensänderung dürfe sich nur auf Tatsachen stützen, von deren
Vorhandensein sich die Behörde überzeugt habe. Die Beweislast liege nach wie
vor beim Gesuchsteller einer Namensänderung. Zudem gelte die uneingeschränkte
Offizialmaxime. Die Namensänderungsbehörde habe den Sachverhalt von Amtes wegen
selbständig sowie umfassend abzuklären und das massgebende Recht anzuwenden. Es
würden sich im vorliegenden Fall keine schwierigen Rechtsfragen stellen.
Argumente aus dem Leben des Kindes könne der Beschwerdeführer selbst
einbringen, dazu brauche es weder ein fundiertes Wissen der Gepflogenheiten der
Namensänderungsbehörde noch einen Juristen. Er sei hier geboren, zur Schule
gegangen und des Lesens und Schreibens kundig. Mit zunehmendem Alter müsse er
ausreichende Kenntnisse der hiesigen Gepflogenheiten im Zusammenhang mit den
Behörden haben. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso es dem Beschwerdeführer
nicht möglich gewesen sein sollte, eine persönliche Stellungnahme, d.h. seine
Beweggründe zur beantragten Namensänderung seines Kindes in eigene Worte zu
fassen und zu Papier zu bringen. Bei Uneinigkeit der Parteien stehe dem nicht
erhörten Elternteil dann immer noch die Möglichkeit des Rechtsmittels zur
Verfügung. Die Abweisung des Antrags auf unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen
Rechtsbeistand sei aufgrund der Aussichtslosigkeit erfolgt. Der
Beschwerdeführer sei zudem nicht Gesuchsteller und müsse demzufolge auch keine
Verfahrenskosten bezahlen. Ebenfalls sei er nur indirekt durch die Namensänderung
seines Kindes betroffen. Der Name sei das höchstpersönliche Recht des Kindes.
7. Der Beschwerdeführer verzichtete
(nach zweimaliger Fristerstreckung) auf eine ergänzende Begründung seiner
Beschwerde und reichte am 16. Februar 2017 seine Kostennote ein. Über die
Beschwerde kann aufgrund der Akten entschieden werden. Weitere Beweismassnahmen
erübrigen sich.
Erwägungen
II.
1.1
Gemäss § 66
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) ist die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht zulässig gegen Entscheide und Verfügungen, durch die eine
Sache materiell oder durch Nichteintreten erledigt worden ist. Vor- und
Zwischenentscheide, die entweder präjudizierlich oder für eine Partei von
erheblichem Nachteil sind, sind Hauptentscheiden gleichgestellt.
1.2
Als Zwischenverfügungen werden Verfügungen
bezeichnet, die im Unterschied zu Endverfügungen das Verfahren nicht
abschliessen, sondern nur zur Endverfügung führen. Zwischenverfügungen stellen
daher lediglich einen Schritt auf dem Weg der Rekurserledigung dar. Als
typische Beispiele sind Verfügungen über Zuständigkeit, Verfahrenssistierung,
Ausstand und unentgeltliche Rechtspflege zu nennen. Zwischenverfügungen können
im Unterschied zu Endverfügungen nur dann selbständig angefochten werden, wenn
ein nicht wieder gut zu machender Nachteil droht, sofern sie erst mit der
Endverfügung angefochten werden könnten (Alexandra Schwank, Das verwaltungsinterne
Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt in: Denise Buser [Hrsg.], Neues
Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Festgabe
zum 125-jährigen Jubiläum der Advokatenkammer in Basel, Basel 2008, S. 444;
vgl. Art. 93 Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110).
1.3
Bei der angefochtenen Verfügung
betreffend Abweisung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung
handelt es sich um eine anfechtbare Zwischenverfügung, da es in gewissen
Verfahren einen erheblichen Nachteil mit sich bringen könnte, wenn die
unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt würde.
1.4
Die Beschwerde ist im Übrigen
frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Gemäss § 39ter i.V.m. §
76.
Abs. 1 VRG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für
die Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint.
Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen. Da die Kosten des Verwaltungsverfahrens
in der Regel vom Kanton getragen werden und im Namensänderungsverfahren die
Kosten von der Gesuchstellerin getragen werden, geht es hier nur um die Frage,
ob der Prozess aussichtslos ist oder/und der Beschwerdeführer zur Wahrung
seiner Rechte eines Rechtsbeistandes bedarf. Dass der Beschwerdeführer als
Sozialhilfeempfänger nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ist
offensichtlich und nicht bestritten.
3.
Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
(BV, SR 101) hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche
Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind
und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet,
die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage
stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person
einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters
grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles
besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der
Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre. Im Rahmen der
Einzelfallprüfung sind auch die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften
sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Als
besondere Schwierigkeiten, die eine Verbeiständung rechtfertigen können, fallen
neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des
Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie
etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden. Die sachliche Notwendigkeit
wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren
von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die
Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes
mitzuwirken. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen,
unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist,
einen strengen Massstab anzulegen (BGE 8C_140/2013 E. 3.1, mit Hinweisen).
4.1
Nach Art. 30 Zivilgesetzbuch (ZGB,
SR 210) kann die Regierung des Wohnsitzkantons einer Person die Änderung des
Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen. § 34bis des
Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EG ZGB, BGS 211.1) delegiert diese
Kompetenz an das Departement. Im entsprechenden Verfahren ist primär
Verfahrenspartei, wer um Änderung seines Namens nachsucht. Parteistellung hat aber
von Bundesrechts wegen auch der Dritte, dem das rechtliche Gehör zu gewähren
ist, weil er den gleichen Namen trägt und er mit dem Namensträger in einer
engen sowohl persönlichen als auch vermögensrechtlichen Beziehung steht (Roland
Bühler in : Honsell / Vogt / Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, ZGB I, Basel 2014,
30.
ZGB N 14). Der Beschwerdeführer als Vater des Gesuchstellers hat damit
zweifellos Parteistellung und wurde von der Vorinstanz zu Recht als Gesuchsgegner
geführt und zur Stellungnahme aufgefordert.
4.2
Nach § 14 VRG werden die
Verwaltungsbehörden im Rahmen ihrer Amtspflicht von Amtes wegen tätig. Sie
nehmen die zur Abklärung des Sachverhalts notwendigen Erhebungen selbständig
vor und wenden das Recht von Amtes wegen an. Es gilt das sogenannte
Offizialprinzip. Dies trifft uneingeschränkt auch auf den vorliegenden Fall zu.
Damit ist auch gesagt, dass es sich beim Verfahren um Namensänderung nicht um
ein klassisches zivilrechtliches Zweiparteienverfahren handelt, bei dem die
Verhandlungsmaxime gilt und der Richter nur über Punkte befinden kann, die ihm von
den Parteien vorgetragen werden. Demzufolge ist auch das Argument des
Beschwerdeführers, er brauche einen Rechtsbeistand, weil auch die Gegenpartei
anwaltlich vertreten und deshalb der Grundsatz der Waffengleichheit verletzt
sei, nicht stichhaltig. Um in einem Verwaltungsverfahren seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör wahrnehmen zu können, braucht es keinen Rechtsbeistand.
5.
Der Beschwerdeführer ist
volljährig, in Grenchen geboren, hier aufgewachsen und in die Schule gegangen
und verfügt über die Niederlassungsbewilligung. Er ist damit durchaus in der
Lage, die von ihm verlangte Stellungnahme abzuliefern, zumal es ja nicht darum
geht, Ausführungen zur tatsächlichen oder rechtlichen Sachlage zu machen,
sondern bloss darzulegen, wieso der beantragten Namensänderung aus seiner Sicht
nicht stattgegeben werden soll. Dazu braucht es keinen Rechtsbeistand. Der
Beschwerdeführer kann seine Rechte selbst wahren. Die Voraussetzungen nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (siehe oben II.3.) und nach § 76 Abs. 1
(Satz 2) VRG sind nicht erfüllt, die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Der Beschwerdeführer hat auch die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege verlangt. Das Verfahren wird ihn aber gar
nichts kosten, da die Gebühr der Gesuchstellerin auferlegt werden wird.
Insofern kann auf diesen Teil der Beschwerde nicht eingetreten werden. Der
Beschwerdeführer ist nicht beschwert.
7.
Der Beschwerdeführer hat auch für
das vorliegende Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gestellt. Gestützt auf obige
Ausführungen erweist sich dieses als aussichtslos, weshalb es abzuweisen ist.
8.
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr
auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Der Antrag auf Ausrichtung einer Entschädigung
ist abgewiesen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Einsetzung von Rechtsanwalt M. Reinhart als
unentgeltlicher Rechtsbeistand ist abgewiesen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige
Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann