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Entscheid

VWBES.2016.424

unentgeltliche Rechtspflege / Rechtsbeistand

2. März 2017Deutsch12 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (in der Folge

Beschwerdeführer) ist der Vater des am 14. September 2014 geborenen B.___. Die

Mutter C.___ stellte am 21. Juli 2016 beim Amt für Gemeinden / Zivilstand und

Bürgerrecht ein Namensänderungsgesuch gemäss Art. 30 Abs. 1 ZGB. Sie

beantragte, ihrem Sohn sei zu bewilligen, künftig (wieder) ihren Familiennamen [...]

zu führen. Ihr Sohn sei mit ihrem Familiennamen geboren worden, da sie mit dem

leiblichen Vater nicht verheiratet sei. Im Zuge der Anerkennung durch den

leiblichen Vater mehr als ein Jahr nach der Geburt habe sie aus einer Notlage

heraus der Namensänderung zu [...] zugestimmt. Finanziert worden sei dies alles

durch den Vater des Beschwerdeführers. Im November 2015 sei es zu tätlichen

Angriffen des Kindsvaters ihr gegenüber gekommen, worauf sie sich getrennt und

den gemeinsamen Haushalt aufgehoben hätten.

2. Mit eingeschriebenem Brief vom 24.

August 2016 wurde der Beschwerdeführer über das Gesuch informiert und ihm

Gelegenheit gegeben, dazu bis 23. September 2016 Stellung zu nehmen. Da das

Schreiben vom Beschwerdeführer nicht abgeholt wurde, wurde es ihm mit A-Post

nochmals zugestellt und die Frist zur Stellungnahme bis 7. Oktober 2016

verlängert.

3. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2016

erklärte Rechtsanwalt Mathias Reinhart die Mandatierung durch den Beschwerdeführer,

ersuchte um Fristerstreckung bis 31. Oktober 2016, stellte ein

Akteneinsichtsgesuch und verlangte die unentgeltliche Rechtspflege und die

Beiordnung als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Zur Begründung dieses Gesuchs

erklärte er, sein Mandant sei rechtsunkundig und die Gegenpartei anwaltlich

vertreten, weshalb dieser auf anwaltlichen Beistand angewiesen sei. Er lebe von

Sozialhilfe und bedürfe somit der Kostenbefreiung bzw. -gutsprache. Das

URP-Gesuchsformular werde nachgereicht.

4. Mit Zwischenverfügung vom 28.

Oktober 2016 lehnte der Leiter Zivilstand namens des Volkswirtschaftsdepartements

das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand

ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass: die Gründe für die Namensänderung

nicht rechtswidrig, missbräuchlich oder sittenwidrig sind; der Gesetzgeber für

die Namensänderung nunmehr bloss noch achtenswerte Gründe vom Gesuchsteller

verlangt, welche letztendlich einzig nachvollziehbar sein müssen; das Bedürfnis

einen Namen zu führen, der mit den tatsächlichen familiären Strukturen und dem

sozialen Umfeld übereinstimmt, legitim und durchaus achtenswert ist; das

Kindeswohl für den Entscheid über die Namensänderung massgebend sein wird und

diese bereits aufgrund der Aktenlage voraussichtlich im Interesse von B.___ ist;

im Namensänderungsverfahren sich keine nennenswerten juristischen Fragen

stellen und das Offizialprinzip gilt (§ 14 Verwaltungsrechtspflegegesetz;

VRG; BGS 124.11) und somit die zur Abklärung des Sachverhaltes notwendigen

rechtlichen Erhebungen von Amtes wegen berücksichtigt und abgeklärt werden; ein

weiterführender Prozess aufgrund der gewandelten Voraussetzungen für eine Namensänderung

als klar aussichtslos erscheint (§ 76 VRG); der Gesuchsgegner der deutschen

Sprache mächtig ist, und im erstinstanzlichen Verfahren weder schwierige

Rechts- noch heikle Tatfragen darzulegen sind; der Gesuchsteller durchaus

alleine in der Lage ist, seine Stellungnahme bei der Namensbehörde

vorzubringen; der Gesuchsgegner im vorliegenden Namensänderungsverfahren nur

indirekte Interessen verfolgt und damit keine Kosten zu tragen hat; die

Bedürftigkeit des Gesuchsgegners alleine als Voraussetzung für die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung nicht ausreicht.

5. Mit Schreiben vom 14. November 2016

erhob Rechtsanwalt M. Reinhart namens und im Auftrag von A.___ dagegen

Beschwerde und ersuchte sowohl im Namensänderungsverfahren als auch im

Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um

Beiordnung als unentgeltlicher Rechtsbeistand, alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen. Zur Begründung führte er zusammengefasst aus, die

Bedürftigkeit bzw. Prozessarmut des allein von der Sozialhilfe lebenden

Beschwerdeführers und Kindsvaters sei unbestritten. Es bleibe zu Unrecht

unerwogen, dass sich die Kindseltern im Dezember 2015 im Streit getrennt hätten

und über das Kindeskontaktrecht vor der KESB Region Solothurn ein Verfahren

betreffend Beistandschaft anhängig sei. Daraus gehe hervor, dass dem

Namensänderungsgesuch der Kindsmutter ein Interessenkonflikt immanent sei. Es

würden sich sehr wohl nennenswerte juristische Fragen stellen, als das erst

revidierte Namensrecht noch der Praxisbildung bedürfe und nicht angehen könne,

dass sich dazu nur eine Partei fachlich bzw. anwaltlich äussern könne. Zudem

könne die Aussichtslosigkeit einer ablehnenden Stellungnahme des Kindsvaters

nicht zum Voraus per se feststehen. Dies komme einer Verletzung des rechtlichen

Gehörs gleich. Der sehr junge, rechtsunkundige Kindsvater verfüge über keine

Berufsbildung und sei deshalb auf anwaltliche Argumentationshilfe angewiesen,

zumal die Kindesmutter anwaltlich vertreten sei und deren 11-seitige

Gesuchsbegründung sprachlich und rechtlich nicht ohne Weiteres zu entgegnen sei

und fundierte Kenntnisse der hiesigen Gepflogenheiten verlange.

6. Am 9. Februar 2017 nahm das

Volkswirtschaftsdepartement, Zivilstand und Bürgerrecht zur Beschwerde Stellung

und beantragte, diese in allen Punkten unter Kostenfolge abzuweisen. Wie sich

schon aus der angefochtenen Verfügung ergebe, seien für eine Namensänderung

nach dem neuen Namensänderungsgesetz achtenswerte Gründe darzulegen. Das

begründete Bedürfnis, einen Namen zu führen, der mit den tatsächlichen

Familienstrukturen und dem sozialen Umfeld übereinstimme, sei legitim und

achtenswert. Die dargelegten Probleme der Namensverschiedenheit zwischen Mutter

und Kind seien nachvollziehbar. Die Namensänderung auf den Namen der obhutsberechtigten

Mutter sei aufgrund der Aktenlage im Interesse des Kindes geboten, u.a. damit

die belastenden zwischenmenschlichen Probleme der Eltern nicht zusätzlich auf

den Namen des Kindes projiziert werden könnten. Aufgrund der summarischen und

vorläufigen Prüfung der Prozessaussichten müsse das Gesuch deshalb als aussichtslos

im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezeichnet werden. Massgebend

sei die Frage, ob der Beschwerdeführer, wenn er denn über die nötigen Mittel

verfügen würde, sich bei vernünftiger Überlegung zum Beizug eines Rechtsvertreters

entschliessen würde. Er sollte im kostenlosen erstinstanzlichen Verfahren nicht

einen Rechtsvertreter beiziehen können, den er auf eigene Rechnung und Gefahr

nicht beiziehen würde, bloss weil es ihn nichts koste. Die Gesetzesrevision im

Namensänderungsverfahren habe an der Beweislast nichts verändert. Die

Bewilligung der Namensänderung dürfe sich nur auf Tatsachen stützen, von deren

Vorhandensein sich die Behörde überzeugt habe. Die Beweislast liege nach wie

vor beim Gesuchsteller einer Namensänderung. Zudem gelte die uneingeschränkte

Offizialmaxime. Die Namensänderungsbehörde habe den Sachverhalt von Amtes wegen

selbständig sowie umfassend abzuklären und das massgebende Recht anzuwenden. Es

würden sich im vorliegenden Fall keine schwierigen Rechtsfragen stellen.

Argumente aus dem Leben des Kindes könne der Beschwerdeführer selbst

einbringen, dazu brauche es weder ein fundiertes Wissen der Gepflogenheiten der

Namensänderungsbehörde noch einen Juristen. Er sei hier geboren, zur Schule

gegangen und des Lesens und Schreibens kundig. Mit zunehmendem Alter müsse er

ausreichende Kenntnisse der hiesigen Gepflogenheiten im Zusammenhang mit den

Behörden haben. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso es dem Beschwerdeführer

nicht möglich gewesen sein sollte, eine persönliche Stellungnahme, d.h. seine

Beweggründe zur beantragten Namensänderung seines Kindes in eigene Worte zu

fassen und zu Papier zu bringen. Bei Uneinigkeit der Parteien stehe dem nicht

erhörten Elternteil dann immer noch die Möglichkeit des Rechtsmittels zur

Verfügung. Die Abweisung des Antrags auf unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen

Rechtsbeistand sei aufgrund der Aussichtslosigkeit erfolgt. Der

Beschwerdeführer sei zudem nicht Gesuchsteller und müsse demzufolge auch keine

Verfahrenskosten bezahlen. Ebenfalls sei er nur indirekt durch die Namensänderung

seines Kindes betroffen. Der Name sei das höchstpersönliche Recht des Kindes.

7. Der Beschwerdeführer verzichtete

(nach zweimaliger Fristerstreckung) auf eine ergänzende Begründung seiner

Beschwerde und reichte am 16. Februar 2017 seine Kostennote ein. Über die

Beschwerde kann aufgrund der Akten entschieden werden. Weitere Beweismassnahmen

erübrigen sich.

Erwägungen

II.

1.1

Gemäss § 66

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) ist die Beschwerde an das

Verwaltungsgericht zulässig gegen Entscheide und Verfügungen, durch die eine

Sache materiell oder durch Nichteintreten erledigt worden ist. Vor- und

Zwischenentscheide, die entweder präjudizierlich oder für eine Partei von

erheblichem Nachteil sind, sind Hauptentscheiden gleichgestellt.

1.2

Als Zwischenverfügungen werden Verfügungen

bezeichnet, die im Unterschied zu Endverfügungen das Verfahren nicht

abschliessen, sondern nur zur Endverfügung führen. Zwischenverfügungen stellen

daher lediglich einen Schritt auf dem Weg der Rekurserledigung dar. Als

typische Beispiele sind Verfügungen über Zuständigkeit, Verfahrenssistierung,

Ausstand und unentgeltliche Rechtspflege zu nennen. Zwischenverfügungen können

im Unterschied zu Endverfügungen nur dann selbständig angefochten werden, wenn

ein nicht wieder gut zu machender Nachteil droht, sofern sie erst mit der

Endverfügung angefochten werden könnten (Alexandra Schwank, Das verwaltungsinterne

Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt in: Denise Buser [Hrsg.], Neues

Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Festgabe

zum 125-jährigen Jubiläum der Advokatenkammer in Basel, Basel 2008, S. 444;

vgl. Art. 93 Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110).

1.3

Bei der angefochtenen Verfügung

betreffend Abweisung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung

handelt es sich um eine anfechtbare Zwischenverfügung, da es in gewissen

Verfahren einen erheblichen Nachteil mit sich bringen könnte, wenn die

unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt würde.

1.4

Die Beschwerde ist im Übrigen

frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Gemäss § 39ter i.V.m. §

76.

Abs. 1 VRG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für

die Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint.

Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen. Da die Kosten des Verwaltungsverfahrens

in der Regel vom Kanton getragen werden und im Namensänderungsverfahren die

Kosten von der Gesuchstellerin getragen werden, geht es hier nur um die Frage,

ob der Prozess aussichtslos ist oder/und der Beschwerdeführer zur Wahrung

seiner Rechte eines Rechtsbeistandes bedarf. Dass der Beschwerdeführer als

Sozialhilfeempfänger nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ist

offensichtlich und nicht bestritten.

3.

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

(BV, SR 101) hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche

Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind

und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet,

die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage

stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person

einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters

grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles

besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der

Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre. Im Rahmen der

Einzelfallprüfung sind auch die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften

sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Als

besondere Schwierigkeiten, die eine Verbeiständung rechtfertigen können, fallen

neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des

Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie

etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden. Die sachliche Notwendigkeit

wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren

von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die

Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes

mitzuwirken. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen,

unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist,

einen strengen Massstab anzulegen (BGE 8C_140/2013 E. 3.1, mit Hinweisen).

4.1

Nach Art. 30 Zivilgesetzbuch (ZGB,

SR 210) kann die Regierung des Wohnsitzkantons einer Person die Änderung des

Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen. § 34bis des

Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EG ZGB, BGS 211.1) delegiert diese

Kompetenz an das Departement. Im entsprechenden Verfahren ist primär

Verfahrenspartei, wer um Änderung seines Namens nachsucht. Parteistellung hat aber

von Bundesrechts wegen auch der Dritte, dem das rechtliche Gehör zu gewähren

ist, weil er den gleichen Namen trägt und er mit dem Namensträger in einer

engen sowohl persönlichen als auch vermögensrechtlichen Beziehung steht (Roland

Bühler in : Honsell / Vogt / Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, ZGB I, Basel 2014,

30.

ZGB N 14). Der Beschwerdeführer als Vater des Gesuchstellers hat damit

zweifellos Parteistellung und wurde von der Vorinstanz zu Recht als Gesuchsgegner

geführt und zur Stellungnahme aufgefordert.

4.2

Nach § 14 VRG werden die

Verwaltungsbehörden im Rahmen ihrer Amtspflicht von Amtes wegen tätig. Sie

nehmen die zur Abklärung des Sachverhalts notwendigen Erhebungen selbständig

vor und wenden das Recht von Amtes wegen an. Es gilt das sogenannte

Offizialprinzip. Dies trifft uneingeschränkt auch auf den vorliegenden Fall zu.

Damit ist auch gesagt, dass es sich beim Verfahren um Namensänderung nicht um

ein klassisches zivilrechtliches Zweiparteienverfahren handelt, bei dem die

Verhandlungsmaxime gilt und der Richter nur über Punkte befinden kann, die ihm von

den Parteien vorgetragen werden. Demzufolge ist auch das Argument des

Beschwerdeführers, er brauche einen Rechtsbeistand, weil auch die Gegenpartei

anwaltlich vertreten und deshalb der Grundsatz der Waffengleichheit verletzt

sei, nicht stichhaltig. Um in einem Verwaltungsverfahren seinen Anspruch auf

rechtliches Gehör wahrnehmen zu können, braucht es keinen Rechtsbeistand.

5.

Der Beschwerdeführer ist

volljährig, in Grenchen geboren, hier aufgewachsen und in die Schule gegangen

und verfügt über die Niederlassungsbewilligung. Er ist damit durchaus in der

Lage, die von ihm verlangte Stellungnahme abzuliefern, zumal es ja nicht darum

geht, Ausführungen zur tatsächlichen oder rechtlichen Sachlage zu machen,

sondern bloss darzulegen, wieso der beantragten Namensänderung aus seiner Sicht

nicht stattgegeben werden soll. Dazu braucht es keinen Rechtsbeistand. Der

Beschwerdeführer kann seine Rechte selbst wahren. Die Voraussetzungen nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung (siehe oben II.3.) und nach § 76 Abs. 1

(Satz 2) VRG sind nicht erfüllt, die Beschwerde ist abzuweisen.

6.

Der Beschwerdeführer hat auch die Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege verlangt. Das Verfahren wird ihn aber gar

nichts kosten, da die Gebühr der Gesuchstellerin auferlegt werden wird.

Insofern kann auf diesen Teil der Beschwerde nicht eingetreten werden. Der

Beschwerdeführer ist nicht beschwert.

7.

Der Beschwerdeführer hat auch für

das vorliegende Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und

Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gestellt. Gestützt auf obige

Ausführungen erweist sich dieses als aussichtslos, weshalb es abzuweisen ist.

8.

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr

auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Der Antrag auf Ausrichtung einer Entschädigung

ist abgewiesen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege und Einsetzung von Rechtsanwalt M. Reinhart als

unentgeltlicher Rechtsbeistand ist abgewiesen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige

Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel

und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann