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Entscheid

VWBES.2016.426

Erwachsenenschutzmassnahmen

13. Dezember 2016Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Bereits mit Verfügung vom

27. Januar 2014 gab die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

Olten-Gösgen Abklärungen betreffend A.___ (geb. 1941) in Auftrag, da Anzeichen

bestanden, dass dieser insbesondere in finanziellen Belangen mit seiner

Situation überfordert war. Mit Abklärungsbericht vom 17. Februar 2014 der

Sozialregion Olten wurde jedoch empfohlen, auf erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen

zu verzichten, woraufhin das Verfahren eingestellt wurde.

2. Am 11. September 2015 gelangte

eine weitere Meldung an die KESB, wonach A.___ Unterstützung benötige, da er

die diversen täglichen organisatorischen Tätigkeiten und administrativen

Angelegenheiten nicht mehr selber erledigen könne. Zudem brauche er eine neue

Wohnung und Schulden hätten sich aufgestaut. Teilweise scheine er nicht zu

verstehen, was man ihm sage.

Anlässlich einer Anhörung bei der KESB

vom 8. Oktober 2015 teilte A.___ mit, dass seine Pensionskassenrente

gepfändet werde. Zudem wohne eine Frau mit ihrem Kind seit fünf Jahren bei ihm

und bezahle nichts für die Wohnung. Er brauche dringend eine neue Wohnung, doch

erhalte er immer nur Absagen. Einen Beistand wolle er nicht. Die KESB gab A.___

eine Liste mit Hilfsangeboten ab. Im Anhörungsprotokoll wurde vermerkt, dieser

wirke seit dem letzten Gespräch verlangsamt und offensichtlich habe er Mühe,

alles zu verstehen. Ob es am Gehör liege oder am geistigen Unvermögen, sei

nicht klar geworden.

Mit Verfügung vom 4. November 2015

wurde erneut auf Erwachsenenschutzmassnahmen verzichtet.

3. Am 13. Oktober 2016 gelangte

eine weitere Gefährdungsmeldung an die KESB. A.___ wohne zurzeit im Hotel [...]

und sei auf der Suche nach einer neuen Wohnung. Die alte Wohnung habe er zwar

geräumt, doch habe der Vermieter berichtet, A.___ habe seine Möbel einfach in

den Garten und den Hof gestellt. Es sei schwierig, mit A.___ etwas zu

vereinbaren, da er sofort alles wieder vergesse.

4. Mit Verfügung vom 17. Oktober

2016 ermächtigte die KESB den Vermieter, die Möbel und Effekten von A.___ bei

der Firma [...] AG in Trimbach einzulagern

5. Am 25. Oktober 2016 wurde A.___

durch den Präsidenten der KESB Olten-Gösgen angehört, wobei dieser erklärte, er

werde schon eine Wohnung finden und hole bei der Pro Senectute Hilfe. Er wolle

keinen Beistand.

6. Am 2. November 2016 meldete

eine Frau [...] der KESB, dass sie A.___ für einige Tage bei sich aufgenommen

habe, sie ihn nun aber nicht mehr aus dem Haus bringe. Sie habe dann die

Polizei gerufen. A.___ trinke auch viel Alkohol.

7. Anlässlich eines Telefongesprächs

vom 3. November 2016 zwischen dem Präsidenten der KESB Olten-Gösgen und A.___

sprach dieser unzusammenhängend und beschimpfte Frau [...] der Lüge.

8. Am 7. November 2016 wurde A.___

durch den Präsidenten der KESB Olten-Gösgen angehört, wobei seine Schilderungen

ebenfalls als unzusammenhängend und etwas wirr beschrieben wurden. Es sei

schwierig zu beurteilen, ob A.___ noch in der Lage sei, die Situation, in der

er sich befinde, zu begreifen. Seine Antworten und Aussagen seien ausweichend

und nicht immer adäquat. Als ihm erklärt worden sei, dass nun ein Beistand für

ihn eingesetzt werde, der ihm bei der Wohnungssuche und bei der Einkommensverwaltung

helfe, habe er zuerst zustimmend genickt, sei dann aber aufgestanden und habe

erklärt, er wolle lieber aus Olten wegziehen und brauche keinen Beistand.

9. Mit Entscheid vom 8. November

2016 errichtete die KESB eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung

und erteilte dem Beistand neben der Einkommens- und Vermögensverwaltung die

Aufgaben, A.___ im Bereich Wohnen zu vertreten und ihn bei der Suche nach einer

neuen Wohnlösung zu unterstützen sowie um die Einlagerung der Möbel und deren

Finanzierung besorgt zu sein, wie auch A.___ beim Erledigen von administrativen

Angelegenheiten und im Rechtsverkehr soweit nötig zu vertreten. B.___, Sozialregion

Olten, wurde als Beistand eingesetzt und einer allfälligen Beschwerde die

aufschiebende Wirkung entzogen.

10. Mit Beschwerde vom

14. November 2016 gelangte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) an

das Verwaltungsgericht. Er habe eine Wohnung und den November bezahlt. Für den

Beistand habe er keine Arbeit mehr.

11. Am 30. November 2016 teilte

der Beistand mit, der Beschwerdeführer weigere sich, auch nur mit ihm an einen

Tisch zu sitzen. Er wehre sich vehement gegen jegliche Hilfe von aussen. Die

Beistandschaft sei dadurch gar nicht wirklich führbar, weshalb er vorläufig

nichts mehr machen werde.

12. Mit Vernehmlassung vom

5. Dezember 2016 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer

zeichne sich durch ein sehr ambivalentes Verhalten aus: Einerseits wende er

sich immer wieder hilfesuchend an verschiedene Stellen, andererseits sträube er

sich und ziehe sich zurück, sobald die ihm angebotene Hilfe konkreter werde.

Die KESB gehe aufgrund dieses nun schon seit längerer Zeit dauernden

widersprüchlichen Verhaltens davon aus, dass beim Beschwerdeführer ein

Schwächezustand vorliegen müsse. Bei ihrem Entscheid habe sie sich auf den Auffangtatbestand

«eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands» gestützt. Der

Beschwerdeführer habe vor zwei Jahren seine Eigentumswohnung wegen Schulden

verkaufen müssen. Während rund vier Jahren habe er eine Frau aus Lettland bei

sich aufgenommen und finanziell unterstützt. Er scheine in den letzten Jahren

seine sämtlichen Ersparnisse aufgezehrt zu haben. Die Frau aus Lettland sei

Ende November 2016 aus der Schweiz abgereist, da sie zusammen mit ihrem Sohn

weggewiesen worden sei. Die KESB wolle mit der Beistandschaft bewirken, dass

wiederum eine gewisse Ordnung und Stabilität in die Lebensverhältnisse des

Beschwerdeführers kämen. Der Beistand solle klären, ob ein Anspruch auf

Ergänzungsleistungen bestehe, die Wohnsituation klären, das Möbeldepot liquidieren

und den Beschwerdeführer dazu bewegen, dass er sich einer medizinischen

Abklärung unterziehe.

13. Am 7. Dezember 2016 meldete

sich der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht und machte auch dabei einen

verwirrten Eindruck, indem er einfachste Fragen nicht beantworten konnte. Er

gab an, nach wie vor ohne Möbel in einem Zimmer zu wohnen und seine

eingelagerten Sachen nicht zurückzuerhalten.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB,

SR 210] i.V.m. § 130 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist

durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Gemäss Art. 390 Abs. 1 Ziffer 1

ZGB errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft, wenn eine

volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung

oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustandes ihre

Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann. Der weite Ausdruck

eines «ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands» soll als Auffangtatbestand

insbesondere den Schutz Betagter, bei denen gleichartige Defizite wie bei

Menschen mit einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Störung

auftraten, ermöglichen (vgl. Helmut Henkel in: Thomas Geiser/Ruth E. Reusser

[Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 390 ZGB N. 13).

Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den

Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher. Sie sollen die Selbstbestimmung der

betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern (Art. 388 ZGB).

Jede behördliche Massnahme muss erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2

ZGB).

2.2

Gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB wird

eine Vertretungsbeistandschaft errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person

bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden

muss. Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für

die Vermögensverwaltung nach Art. 395 ZGB, so bestimmt sie die Vermögenswerte,

die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann

Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das

gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung

stellen (Abs. 1). Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus

dem verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die

Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt (Abs. 2). Ohne die

Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde

den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen (Abs. 3).

2.3

Nach Art. 399 Abs. 2 ZGB hebt die

Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft auf, sobald für die Fortdauer kein

Grund mehr besteht. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die betroffene

Person nun in der Lage ist, künftig ihre Angelegenheiten selbst hinreichend zu

besorgen oder eine Vertretung zu bestellen, etwa weil sich ihr Schwächezustand

zum Positiven verändert hat. Eine Beistandschaft ist ebenfalls aufzuheben, wenn

sich im Nachhinein zeigt, dass deren Anordnung ohne hinreichenden Grund erfolgt

ist (Helmut Henkel, a.a.O., Art. 399 ZGB N. 5 f.).

3.

Aus den Berichten der vergangenen

rund drei Jahre ist deutlich ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Bereich

Wohnen und bezüglich seinen Finanzen auf Unterstützung angewiesen ist, da er

offensichtlich nicht mehr im Stande ist, diese Bereiche selbst zu regeln. So erteilte

er offenbar Darlehen an diverse Personen, welche nie zurückbezahlt wurden,

finanzierte den Lebensunterhalt einer Frau aus Lettland und deren Kind und

verbrauchte sein gesamtes Vermögen, sodass er vor zwei Jahren seine

Eigentumswohnung verkaufen musste. Er häufte auch Schulden an, was eine

Pfändung seiner Pensionskassenrente zur Folge hatte. Weiter war der

Beschwerdeführer mehrfach auf der Suche nach einer Wohnung. Einen Mietvertrag

für eine 4 ½-Zimmer-Wohnung löste er jedoch per Ende September 2016 auf, ohne

über eine Anschlusslösung zu verfügen. Seine Möbel stellte er in der Folge

einfach in den Garten des ehemaligen Vermieters und wohnte bisher bei Bekannten

und in Hotels. Seine Sachen wurden auf behördliche Veranlassung hin eingelagert

und er war bisher nicht selbst im Stande, diese wieder erhältlich zu machen.

Bei Anhörungen wurde aufgrund der unzusammenhängenden und ausweichenden

Schilderungen deutlich, dass beim Beschwerdeführer ein offensichtlicher

Schwächezustand vorhanden ist und es ist unklar, inwiefern er seine Situation

noch selbst zu überblicken vermag. Deutlich ist jedenfalls erkennbar, dass der

Beschwerdeführer zurzeit nicht im Stande ist, seine Wohnsituation inkl.

eingelagerte Sachen selbst zu regeln und seine finanziellen Verhältnisse zu

stabilisieren, weshalb er auf behördliche Hilfe angewiesen ist. Der Umstand,

dass der Beistand wenige Wochen nach seiner Einsetzung angab, die Beistandschaft

sei aufgrund der Weigerung des Beschwerdeführers kaum führbar, stellt keinen

Grund dar, von dieser Massnahme abzusehen.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse des

Beschwerdeführers werden für das Verfahren vor Verwaltungsgericht ausnahmsweise

keine Kosten erhoben.

5.

Anzumerken bleibt, dass der mentale

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Anlass zur Besorgnis gibt und eine

diesbezügliche Abklärung, wie auch durch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung

erwähnt, wünschenswert wäre, weshalb allenfalls eine Ausweitung der Kompetenzen

des Beistands auf gesundheitliche Fragen zu prüfen wäre.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden

(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann