VWBES.2016.426
Erwachsenenschutzmassnahmen
13. Dezember 2016Deutsch9 min
Source so.ch
Urteil vom 13. Dezember 2016
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
KESB Olten-Gösgen,
Beschwerdegegnerin
betreffend Erwachsenenschutzmassnahmen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Bereits mit Verfügung vom
27. Januar 2014 gab die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
Olten-Gösgen Abklärungen betreffend A.___ (geb. 1941) in Auftrag, da Anzeichen
bestanden, dass dieser insbesondere in finanziellen Belangen mit seiner
Situation überfordert war. Mit Abklärungsbericht vom 17. Februar 2014 der
Sozialregion Olten wurde jedoch empfohlen, auf erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen
zu verzichten, woraufhin das Verfahren eingestellt wurde.
2. Am 11. September 2015 gelangte
eine weitere Meldung an die KESB, wonach A.___ Unterstützung benötige, da er
die diversen täglichen organisatorischen Tätigkeiten und administrativen
Angelegenheiten nicht mehr selber erledigen könne. Zudem brauche er eine neue
Wohnung und Schulden hätten sich aufgestaut. Teilweise scheine er nicht zu
verstehen, was man ihm sage.
Anlässlich einer Anhörung bei der KESB
vom 8. Oktober 2015 teilte A.___ mit, dass seine Pensionskassenrente
gepfändet werde. Zudem wohne eine Frau mit ihrem Kind seit fünf Jahren bei ihm
und bezahle nichts für die Wohnung. Er brauche dringend eine neue Wohnung, doch
erhalte er immer nur Absagen. Einen Beistand wolle er nicht. Die KESB gab A.___
eine Liste mit Hilfsangeboten ab. Im Anhörungsprotokoll wurde vermerkt, dieser
wirke seit dem letzten Gespräch verlangsamt und offensichtlich habe er Mühe,
alles zu verstehen. Ob es am Gehör liege oder am geistigen Unvermögen, sei
nicht klar geworden.
Mit Verfügung vom 4. November 2015
wurde erneut auf Erwachsenenschutzmassnahmen verzichtet.
3. Am 13. Oktober 2016 gelangte
eine weitere Gefährdungsmeldung an die KESB. A.___ wohne zurzeit im Hotel [...]
und sei auf der Suche nach einer neuen Wohnung. Die alte Wohnung habe er zwar
geräumt, doch habe der Vermieter berichtet, A.___ habe seine Möbel einfach in
den Garten und den Hof gestellt. Es sei schwierig, mit A.___ etwas zu
vereinbaren, da er sofort alles wieder vergesse.
4. Mit Verfügung vom 17. Oktober
2016 ermächtigte die KESB den Vermieter, die Möbel und Effekten von A.___ bei
der Firma [...] AG in Trimbach einzulagern
5. Am 25. Oktober 2016 wurde A.___
durch den Präsidenten der KESB Olten-Gösgen angehört, wobei dieser erklärte, er
werde schon eine Wohnung finden und hole bei der Pro Senectute Hilfe. Er wolle
keinen Beistand.
6. Am 2. November 2016 meldete
eine Frau [...] der KESB, dass sie A.___ für einige Tage bei sich aufgenommen
habe, sie ihn nun aber nicht mehr aus dem Haus bringe. Sie habe dann die
Polizei gerufen. A.___ trinke auch viel Alkohol.
7. Anlässlich eines Telefongesprächs
vom 3. November 2016 zwischen dem Präsidenten der KESB Olten-Gösgen und A.___
sprach dieser unzusammenhängend und beschimpfte Frau [...] der Lüge.
8. Am 7. November 2016 wurde A.___
durch den Präsidenten der KESB Olten-Gösgen angehört, wobei seine Schilderungen
ebenfalls als unzusammenhängend und etwas wirr beschrieben wurden. Es sei
schwierig zu beurteilen, ob A.___ noch in der Lage sei, die Situation, in der
er sich befinde, zu begreifen. Seine Antworten und Aussagen seien ausweichend
und nicht immer adäquat. Als ihm erklärt worden sei, dass nun ein Beistand für
ihn eingesetzt werde, der ihm bei der Wohnungssuche und bei der Einkommensverwaltung
helfe, habe er zuerst zustimmend genickt, sei dann aber aufgestanden und habe
erklärt, er wolle lieber aus Olten wegziehen und brauche keinen Beistand.
9. Mit Entscheid vom 8. November
2016 errichtete die KESB eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung
und erteilte dem Beistand neben der Einkommens- und Vermögensverwaltung die
Aufgaben, A.___ im Bereich Wohnen zu vertreten und ihn bei der Suche nach einer
neuen Wohnlösung zu unterstützen sowie um die Einlagerung der Möbel und deren
Finanzierung besorgt zu sein, wie auch A.___ beim Erledigen von administrativen
Angelegenheiten und im Rechtsverkehr soweit nötig zu vertreten. B.___, Sozialregion
Olten, wurde als Beistand eingesetzt und einer allfälligen Beschwerde die
aufschiebende Wirkung entzogen.
10. Mit Beschwerde vom
14. November 2016 gelangte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) an
das Verwaltungsgericht. Er habe eine Wohnung und den November bezahlt. Für den
Beistand habe er keine Arbeit mehr.
11. Am 30. November 2016 teilte
der Beistand mit, der Beschwerdeführer weigere sich, auch nur mit ihm an einen
Tisch zu sitzen. Er wehre sich vehement gegen jegliche Hilfe von aussen. Die
Beistandschaft sei dadurch gar nicht wirklich führbar, weshalb er vorläufig
nichts mehr machen werde.
12. Mit Vernehmlassung vom
5. Dezember 2016 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer
zeichne sich durch ein sehr ambivalentes Verhalten aus: Einerseits wende er
sich immer wieder hilfesuchend an verschiedene Stellen, andererseits sträube er
sich und ziehe sich zurück, sobald die ihm angebotene Hilfe konkreter werde.
Die KESB gehe aufgrund dieses nun schon seit längerer Zeit dauernden
widersprüchlichen Verhaltens davon aus, dass beim Beschwerdeführer ein
Schwächezustand vorliegen müsse. Bei ihrem Entscheid habe sie sich auf den Auffangtatbestand
«eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands» gestützt. Der
Beschwerdeführer habe vor zwei Jahren seine Eigentumswohnung wegen Schulden
verkaufen müssen. Während rund vier Jahren habe er eine Frau aus Lettland bei
sich aufgenommen und finanziell unterstützt. Er scheine in den letzten Jahren
seine sämtlichen Ersparnisse aufgezehrt zu haben. Die Frau aus Lettland sei
Ende November 2016 aus der Schweiz abgereist, da sie zusammen mit ihrem Sohn
weggewiesen worden sei. Die KESB wolle mit der Beistandschaft bewirken, dass
wiederum eine gewisse Ordnung und Stabilität in die Lebensverhältnisse des
Beschwerdeführers kämen. Der Beistand solle klären, ob ein Anspruch auf
Ergänzungsleistungen bestehe, die Wohnsituation klären, das Möbeldepot liquidieren
und den Beschwerdeführer dazu bewegen, dass er sich einer medizinischen
Abklärung unterziehe.
13. Am 7. Dezember 2016 meldete
sich der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht und machte auch dabei einen
verwirrten Eindruck, indem er einfachste Fragen nicht beantworten konnte. Er
gab an, nach wie vor ohne Möbel in einem Zimmer zu wohnen und seine
eingelagerten Sachen nicht zurückzuerhalten.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB,
SR 210] i.V.m. § 130 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist
durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Gemäss Art. 390 Abs. 1 Ziffer 1
ZGB errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft, wenn eine
volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung
oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustandes ihre
Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann. Der weite Ausdruck
eines «ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands» soll als Auffangtatbestand
insbesondere den Schutz Betagter, bei denen gleichartige Defizite wie bei
Menschen mit einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Störung
auftraten, ermöglichen (vgl. Helmut Henkel in: Thomas Geiser/Ruth E. Reusser
[Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 390 ZGB N. 13).
Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den
Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher. Sie sollen die Selbstbestimmung der
betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern (Art. 388 ZGB).
Jede behördliche Massnahme muss erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2
ZGB).
2.2
Gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB wird
eine Vertretungsbeistandschaft errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person
bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden
muss. Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für
die Vermögensverwaltung nach Art. 395 ZGB, so bestimmt sie die Vermögenswerte,
die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann
Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das
gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung
stellen (Abs. 1). Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus
dem verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die
Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt (Abs. 2). Ohne die
Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde
den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen (Abs. 3).
2.3
Nach Art. 399 Abs. 2 ZGB hebt die
Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft auf, sobald für die Fortdauer kein
Grund mehr besteht. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die betroffene
Person nun in der Lage ist, künftig ihre Angelegenheiten selbst hinreichend zu
besorgen oder eine Vertretung zu bestellen, etwa weil sich ihr Schwächezustand
zum Positiven verändert hat. Eine Beistandschaft ist ebenfalls aufzuheben, wenn
sich im Nachhinein zeigt, dass deren Anordnung ohne hinreichenden Grund erfolgt
ist (Helmut Henkel, a.a.O., Art. 399 ZGB N. 5 f.).
3.
Aus den Berichten der vergangenen
rund drei Jahre ist deutlich ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Bereich
Wohnen und bezüglich seinen Finanzen auf Unterstützung angewiesen ist, da er
offensichtlich nicht mehr im Stande ist, diese Bereiche selbst zu regeln. So erteilte
er offenbar Darlehen an diverse Personen, welche nie zurückbezahlt wurden,
finanzierte den Lebensunterhalt einer Frau aus Lettland und deren Kind und
verbrauchte sein gesamtes Vermögen, sodass er vor zwei Jahren seine
Eigentumswohnung verkaufen musste. Er häufte auch Schulden an, was eine
Pfändung seiner Pensionskassenrente zur Folge hatte. Weiter war der
Beschwerdeführer mehrfach auf der Suche nach einer Wohnung. Einen Mietvertrag
für eine 4 ½-Zimmer-Wohnung löste er jedoch per Ende September 2016 auf, ohne
über eine Anschlusslösung zu verfügen. Seine Möbel stellte er in der Folge
einfach in den Garten des ehemaligen Vermieters und wohnte bisher bei Bekannten
und in Hotels. Seine Sachen wurden auf behördliche Veranlassung hin eingelagert
und er war bisher nicht selbst im Stande, diese wieder erhältlich zu machen.
Bei Anhörungen wurde aufgrund der unzusammenhängenden und ausweichenden
Schilderungen deutlich, dass beim Beschwerdeführer ein offensichtlicher
Schwächezustand vorhanden ist und es ist unklar, inwiefern er seine Situation
noch selbst zu überblicken vermag. Deutlich ist jedenfalls erkennbar, dass der
Beschwerdeführer zurzeit nicht im Stande ist, seine Wohnsituation inkl.
eingelagerte Sachen selbst zu regeln und seine finanziellen Verhältnisse zu
stabilisieren, weshalb er auf behördliche Hilfe angewiesen ist. Der Umstand,
dass der Beistand wenige Wochen nach seiner Einsetzung angab, die Beistandschaft
sei aufgrund der Weigerung des Beschwerdeführers kaum führbar, stellt keinen
Grund dar, von dieser Massnahme abzusehen.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse des
Beschwerdeführers werden für das Verfahren vor Verwaltungsgericht ausnahmsweise
keine Kosten erhoben.
5.
Anzumerken bleibt, dass der mentale
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Anlass zur Besorgnis gibt und eine
diesbezügliche Abklärung, wie auch durch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung
erwähnt, wünschenswert wäre, weshalb allenfalls eine Ausweitung der Kompetenzen
des Beistands auf gesundheitliche Fragen zu prüfen wäre.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden
(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann