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Entscheid

VWBES.2016.432

Wasser-/Abwasserrechnung

24. Mai 2017Deutsch11 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die A.___ in C.___ bezweckt gemäss

Handelsregisterauszug den Betrieb eines Kunststoffwerkes mit Formenbau.

2. Nach der Ablesung der beiden

Wasserzähler der Liegenschaft forderte die C.___ am 16. Januar 2015 Wasser- und

Abwassergebühren von total CHF 64‘943.30 inkl. MWST. Mit Einsprache vom 22.

Januar 2015 akzeptierte die Gesellschaft diese Rechnung nicht. Am 5. Juli 2016

wies die Gemeinde C.___ die Einsprache ab. Die Einsprecherin habe

Ratenzahlungen zugesichert und auch drei Raten von total ca. CHF 15‘000.00

bezahlt. Die Gemeinde sei zu keinen weiteren Verhandlungen mehr bereit und

werde den offenen Betrag inkl. Verzugszinsen eintreiben. Der offene Posten belaufe

sich abzüglich der geleisteten Raten auf CHF 50‘070.00.

3. Mit Beschwerde vom 18. Juli 2016

gelangte die A.___ an die Kantonale Schätzungskommission und beantragte, die

Gebührenrechnung sei aufzuheben. Die Schätzungskommission wies die Beschwerde

am 20. Oktober 2016 ab, soweit sie darauf eintrat. Der Entscheid wurde am 4.

November 2016 verschickt und am 7. November 2016 zugestellt.

4. Die A.___ liess am 17. November

2016 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Die Hauptanträge lauteten ursprünglich

zusammengefasst: Die Gebührenrechnung sei aufzuheben und die Gemeinde sei zu

verpflichten, die Betreibung zurückzuziehen. Eventuell sei festzustellen, dass

die Gebühren für das Abwasser nicht geschuldet seien. Der Beschwerde wurde

aufschiebende Wirkung erteilt. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend

festgestellt. Es sei zwar Wasser bezogen worden, dies sei aber im Untergrund

versickert und nicht in die Kanalisation eingeleitet worden. Im Leitungsnetz der

Gemeinde habe ein Leck bestanden, über das das Wasser verloren gegangen sei.

Das Leck habe nach dem Wassermesser, aber vor der Hausinstallation beanstanden.

Auch mit einer Färbung habe man nicht herausfinden können, wohin das Wasser

versickere. Das Wasser sei jedenfalls nicht der Abwasserreinigungsanlage

zugeführt worden. Wegen des Verzugszinses seien vorsorglich Ratenzahlungen geleistet

worden. Die Gebührenrechnung sei damit nicht anerkannt worden. Das Rechtsöffnungsbegehren

für die Gebühr sei abgewiesen worden. Die Gebührenrechnung sei nicht als

Verfügung bezeichnet, nicht unterzeichnet und nicht begründet. Sie sei nichtig.

Die Gemeinde hätte sofort handeln müssen, als sie das Leck festgestellt habe.

Sie habe gegen die Schadensminderungspflicht verstossen. Das Äquivalenzprinzip

werde verletzt, denn das Wasser sei nicht in die Kanalisation geflossen. Das

(ungewollte) Versickern benötige entgegen den Ausführungen der Vorinstanz

keiner Bewilligung. Es lasse sich nicht beurteilen, ob das

Kostendeckungsprinzip der Spezialfinanzierung eingehalten worden sei. Mit dem

Verzicht darauf, Unterlagen zu edieren, sei der Anspruch auf rechtliches Gehör

verletzt worden.

5. Die Gemeinde C.___ beantragte in

ihrer Vernehmlassung, die Beschwerde sei abzuweisen.

6. Da die Ausführungen in der

Beschwerdebegründung zum Teil unverständlich waren, sind weitere Unterlagen

eingeholt worden. Der Zähler, auf dem der hohe Wasserverbrauch festgestellt

worden ist, liegt in der Waschküche der Liegenschaft der Beschwerdeführerin. Die

Gemeinde liess wissen, der Unterhalt der Hauszuleitung sei Sache des Eigentümers.

Es sei eine Filteranlage ausgefallen. Dies habe zur Folge gehabt, dass die

Produktionsanlage ununterbrochen mit Frischwasser versorgt worden sei, was zu

dem hohen Wasserverbrauch geführt habe. Das Wasser sei anschliessend in die

Kanalisation eingeleitet worden. Nun führte der Anwalt der Beschwerdeführerin

aus: «Unbestritten war und ist, dass die Beschwerdeführerin das Wasser gemäss

der angefochtenen Gebührenrechnung vom 13. Januar 2015 (vgl. Urk. 3) bezogen

hat und dieses über den Wasserzähler (Nr. 5006334) gelaufen ist.» Das Wasser

sei einem Systemtrenner im Erdgeschoss zugeführt worden. Der Systemtrenner sei

defekt gewesen. Das Rücklaufventil habe nicht mehr richtig geschlossen. Das Wasser

sei über das Überdruckventil versickert. Es sei in der Halle aber zu keinem

Wasserschaden gekommen. Ein Einfärbversuch sei erfolglos geblieben. Man habe

den Systemtrenner ausgewechselt. Seither sei kein gesteigerter Wasserverbrauch

mehr festzustellen. Die Rechnung für den neuen Systemtrenner habe sich nicht

auffinden lassen. Die Gemeinde könne nicht beweisen, dass das Wasser in die

Kanalisation eingeleitet worden sei. Das Äquivalenzprinzip werde verletzt.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS

125.

). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert

und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Wie das Verwaltungsgericht bereits

mehrfach in Urteilen festgehalten hat (VWBES.2009.300; VWBES.2012.209;

VWBES.2012.374) erfüllt eine Rechnung in aller Regel die an eine Verfügung

gestellten Anforderungen nicht (siehe eingehend dazu das Urteil des

Bundesgerichts 2C_444/2015 vom 4. November 2015). Verfügungen sind als solche

zu bezeichnen (§ 19 Abs. 2 VRG) und den Parteien schriftlich zu eröffnen,

soweit nötig oder durch Gesetz vorgeschrieben zu begründen und mit einer

Rechtsmittelbelehrung zu versehen (§ 21 Abs. 1 VRG). Das Erfordernis der

Schriftlichkeit bedeutet nach Lehre und Rechtsprechung, dass die Verfügung

rechtsgültig unterschrieben sein muss. Im vorliegenden Fall fehlt es bei der

Rechnung sowohl an der Bezeichnung als Verfügung wie auch insbesondere an der

Unterzeichnung durch eine unterschriftsberechtigte Person, während die

Berechnungsgrundlagen aus der Abrechnung ersichtlich und das Rechtsmittel

genannt sind. Die fehlende Unterschrift hat die Rechtsprechung als

Nichtigkeitsgrund genügen lassen (SOG 2012 Nr. 17 betreffend Anschlussgebühr

für Wasser und Abwasser). Dies dürfte aber nicht für Massenverfügungen wie

Wasserrechnungen gelten (Urteil des Bundesgerichts 5P.178/2003). Aber auch eine den Formvorschiften

widersprechende Verfügung bleibt eine Verfügung. Es ist nach dem tatsächlichen

rechtlichen Gehalt zu fragen. Werden Formvorschriften missachtet, stellt dies

eine mangelhafte Eröffnung dar, aus der den Parteien kein Nachteil erwachsen

darf. Nur dort, wo Formvorschriften schwer verletzt sind, darf Nichtigkeit

angenommen werden (Häfelin/Müller/Uhlmann: Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich

2016, Rz 872 und 1119). Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin Einsprache erheben können. Die Einsprache wurde

behandelt. Spätestens der Beschluss des Einwohnergemeinderats vom 5. Juli 2016

stellt eine gültige anfechtbare Verfügung dar.

3.

Die Beschwerdeführerin sieht ihren

Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs dadurch verletzt, dass die

Vorinstanz nicht alle anerbotenen Beweise abgenommen hat. Selbst die

Untersuchungsmaxime verbietet es dem Richter nicht, auf die Erhebung eines

angebotenen Beweismittels zu verzichten, wenn er in antizipierter Beweiswürdigung

zum Schluss gelangt, die angebotenen Beweise seien nicht geeignet oder

erheblich. Dem Gericht ist es nicht versagt, einem beantragten Beweismittel die

Erheblichkeit oder Tauglichkeit abzusprechen oder auf die Abnahme von Beweisen

zu verzichten, wenn es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine

Überzeugung gebildet hat und willkürfrei davon ausgehen darf, diese würde durch

weitere Beweiserhebungen nicht geändert Das Bundesgericht greift in eine

antizipierte Beweiswürdigung nur ein, wenn sie willkürlich und damit

offensichtlich unhaltbar ist (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 130 III 591 E. 5.4

S. 602; Urteil des Bundesgerichts 4A.505/2012 vom 6. Dezember 2012).

4.1

Dass das Wasser über den Zähler

lief und bezogen wurde, ist mittlerweile anerkannt. Strittig ist bloss noch die

Gebühr für das Abwasser. Die Beschwerdeführerin behauptet, das bezogene Wasser

sei gar nie in die Kanalisation eingeführt worden, sondern beim Systemtrenner

durch das Überdruckventil versickert. Wie sich indessen dem im Internet

abrufbaren Technischen Katalog Haustechnik der Firma «Honeywell» entnehmen lässt,

weist der Systemtrenner aus Edelstahl «BA295l» gar kein Überdruckventil,

sondern bloss ein Ablassventil auf (www.honeywell-haustechnik.de, zuletzt

besucht am 18. Mai 2017). Das System ist geeignet zur Absicherung von

Trinkwasseranlagen gegen Rückdrücken, Rückfliessen und Rücksaugen. Der

Systemtrenner ist eine Armatur, wie z.B. ein Wasserhahn. Die Armatur befand

sich in der Halle. Wenn 11‘636 m3 Wasser in (maximal) fünfeinhalb

Monaten «verschwinden», hätte ein Wasserschaden festgestellt werden müssen. Ca.

70.

m3 pro Tag versickern nicht einfach so. Es liegt deshalb die

Annahme nahe, das Wasser sei in die Kanalisation gelangt.

4.2

Rein rechtlich kann dies aber

offenbleiben: § 6 des kommunalen Reglements über Abwassergebühren stellt für

die Benutzungsgebühren auf den Wasserverbrauch ab. Es wird kein Sonderfall nach

§ 7 geltend gemacht. Auch wer seinen Rasen wässert oder die Blumen giesst,

zahlt auf dem bezogenen Wasser die Abwassergebühr, obschon er nichts in die

Kanalisation einleitet.

5.1

Die Beschwerdeführerin beruft sich

auf das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip. Vorab beachtlich ist hier jedoch

das Legalitätsprinzip. Im Bereich des Abgaberechts ist das Erfordernis der

gesetzlichen Grundlage ein selbständiges verfassungsmässiges Recht, dessen Verletzung

unmittelbar gestützt auf Art. 127 Abs. 1 BV geltend gemacht werden kann.

Öffentlich-rechtliche Geldleistungspflichten bedürfen grundsätzlich einer

formell-gesetzlichen Grundlage. Liegt die Regelungsbefugnis auf Grund der

kantonalen Kompetenzordnung bei der Gemeinde, erfüllen die durch eine

Gemeindeversammlung oder ein Gemeindeparlament erlassenen Reglemente das

Erfordernis einer formell-gesetzlichen Grundlage (BGE 127 I 60 E.2e S. 66; Adrian

Hungerbühler: Grundsätze des Kausalabgaberechts, in: ZBl 2003, S. 515, Urteil

des Bundesgerichts 2C_958/2015/2C_959/2015 vom 6. Juni 2016). Indes hat

die Rechtsprechung diese Anforderungen bei gewissen Arten von Kausalabgaben

gelockert: Namentlich dürfen sie dort herabgesetzt werden, wo das Mass der

Abgabe bereits durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (insb. Kostendeckungs-

und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt die

Schutzfunktion erfüllt (vgl. BGE 135 I 140). Das Kostendeckungsprinzip besagt,

dass der Gebührenertrag die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs

nicht oder nur geringfügig übersteigen soll. Das Äquivalenzprinzip

konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot für den

Bereich der Kausalabgaben (Art. 5 Abs. 2 und Art. 8 BV); es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen

Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen

Grenzen halten muss (BGE 135 I 130 E. 2 S. 133; vgl. auch BGE 126 I 180 E.

3a/aa S. 188 mit Hinweisen; BGE 140 I 180 f.)

5.2

Dass die Gemeinde für die

Siedlungsentwässerung ein Reglement erlassen muss, ist kantonal vorgeschrieben

(§ 3 Abs. 1 lit. b der Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und Gebühren,

GBV, BGS 711.41). § 47 GBV schreibt für Abwasserbeseitigungsanlagen auch

Benützungsgebühren vor. Das Reglement über Abwassergebühren der Gemeinde ist

ein Gesetz im formellen Sinn. Es wurde von der Gemeindeversammlung beschlossen

und vom Regierungsrat genehmigt (RRB 2008/324 vom 4. März 2008). Die zugehörige

Gebührenordnung, ein Gemeindeversammlungsbeschluss, enthält einen

Gebührenrahmen. Die Verbrauchsgebühren für Abwasser dürfen sich danach pro

Kubikmeter auf CHF 1.50 bis CHF 4.80 belaufen. Die aktuelle Gebühr, die

jährlich mit dem Budget von der Gemeindeversammlung beschlossen wird, beträgt

CHF 2.80, schöpft also den Gebührenrahmen bei weitem nicht aus. Die gesetzliche

Grundlage für die verlangte Gebühr ist ausreichend.

5.3

Nach dem Kostendeckungsprinzip

sollen, wie gesagt, die Gesamteingänge an Kausalabgaben den Gesamtaufwand für

den betreffenden Verwaltungszweig nicht oder nur geringfügig überschreiten. Die

Bestimmung des Verwaltungszweigs, auf dessen Gesamtkosten es ankommen soll, ist

indessen schwierig. Das Prinzip findet denn auch bloss dann Anwendung, wenn

entweder keine oder keine genügend bestimmte formell gesetzliche Grundlage besteht.

Dies ist vorliegend nicht der Fall (Hungerbühler, a.a.O., S. 520 f.). Das

Kostendeckungsprinzip gilt zudem für Benutzungsgebühren grundsätzlich nicht

bzw. bloss beschränkt. Es darf sich ein Überschuss ergeben; es dürfen Reserven

gebildet werden (Peter Karlen: Die Erhebung von Abwasserabgaben aus rechtlicher

Sicht in: URP 1999, S. 543; Klaus A. Vallender: Grundsätze des

Kausalabgaberechts, Bern 1976, S. 73). § 117 Abs. 2 GWBA (Gesetz über Wasser,

Boden, Abfall, BGS 612.15) verlangt eine Vollkostenrechnung und eine Abschreibung

zum Wiederbeschaffungswert auf das Ende der Lebensdauer. Namentlich, wenn in

der Vergangenheit zu tiefe Gebühren verlangt worden sind, was recht oft der

Fall gewesen sein dürfte, kann es sein, dass nun eine Gebühr verlangt werden

muss, die die heute gerade anfallenden Kosten überschreitet, um die gesetzlich

verlangten Rückstellungen zu bilden.

5.4

Das Äquivalenzprinzip gebietet, wie

gesagt, dass die Höhe der Abgabe im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis

zum Wert der vom Staat erbrachten Gegenleistung steht (Häfelin/Müller/Uhlmann,

a.a.O., Rz 2807). Die Gemeinde verlangt, wie sich der Rechnung vom 16. Januar

2015.

entnehmen lässt, für den Kubikmeter Wasser insgesamt CHF 5.20; davon

entfallen CHF 2.80 auf die Abwasserbeseitigung. Dies ist nicht besonders teuer.

Solothurnische Gemeinden verlangen für die Abwasserbeseitigung zwischen CHF

1.00

und CHF 6.00 pro Kubikmeter. Der Median liegt (je nach Haushaltstyp)

ungefähr bei CHF 2.45 (Amt für Umwelt [Hrsg.]: Trinkwasser- und Abwassergebühren

im Kanton Solothurn, 2009, S. 2 und 24). Die Gebühr ist nicht übersetzt. Es

kann auf die ausführlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen

werden.

6.

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00

festzusetzen sind. Es kommt nicht in Betracht, eine Parteientschädigung

auszurichten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige

Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel

und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad