VWBES.2016.432
Wasser-/Abwasserrechnung
24. Mai 2017Deutsch11 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 24. Mai 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Beschwerdeführerin
gegen
Einwohnergemeinde C.___
Beschwerdegegnerin
betreffend Wasser-/Abwasserrechnung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die A.___ in C.___ bezweckt gemäss
Handelsregisterauszug den Betrieb eines Kunststoffwerkes mit Formenbau.
2. Nach der Ablesung der beiden
Wasserzähler der Liegenschaft forderte die C.___ am 16. Januar 2015 Wasser- und
Abwassergebühren von total CHF 64‘943.30 inkl. MWST. Mit Einsprache vom 22.
Januar 2015 akzeptierte die Gesellschaft diese Rechnung nicht. Am 5. Juli 2016
wies die Gemeinde C.___ die Einsprache ab. Die Einsprecherin habe
Ratenzahlungen zugesichert und auch drei Raten von total ca. CHF 15‘000.00
bezahlt. Die Gemeinde sei zu keinen weiteren Verhandlungen mehr bereit und
werde den offenen Betrag inkl. Verzugszinsen eintreiben. Der offene Posten belaufe
sich abzüglich der geleisteten Raten auf CHF 50‘070.00.
3. Mit Beschwerde vom 18. Juli 2016
gelangte die A.___ an die Kantonale Schätzungskommission und beantragte, die
Gebührenrechnung sei aufzuheben. Die Schätzungskommission wies die Beschwerde
am 20. Oktober 2016 ab, soweit sie darauf eintrat. Der Entscheid wurde am 4.
November 2016 verschickt und am 7. November 2016 zugestellt.
4. Die A.___ liess am 17. November
2016 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Die Hauptanträge lauteten ursprünglich
zusammengefasst: Die Gebührenrechnung sei aufzuheben und die Gemeinde sei zu
verpflichten, die Betreibung zurückzuziehen. Eventuell sei festzustellen, dass
die Gebühren für das Abwasser nicht geschuldet seien. Der Beschwerde wurde
aufschiebende Wirkung erteilt. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend
festgestellt. Es sei zwar Wasser bezogen worden, dies sei aber im Untergrund
versickert und nicht in die Kanalisation eingeleitet worden. Im Leitungsnetz der
Gemeinde habe ein Leck bestanden, über das das Wasser verloren gegangen sei.
Das Leck habe nach dem Wassermesser, aber vor der Hausinstallation beanstanden.
Auch mit einer Färbung habe man nicht herausfinden können, wohin das Wasser
versickere. Das Wasser sei jedenfalls nicht der Abwasserreinigungsanlage
zugeführt worden. Wegen des Verzugszinses seien vorsorglich Ratenzahlungen geleistet
worden. Die Gebührenrechnung sei damit nicht anerkannt worden. Das Rechtsöffnungsbegehren
für die Gebühr sei abgewiesen worden. Die Gebührenrechnung sei nicht als
Verfügung bezeichnet, nicht unterzeichnet und nicht begründet. Sie sei nichtig.
Die Gemeinde hätte sofort handeln müssen, als sie das Leck festgestellt habe.
Sie habe gegen die Schadensminderungspflicht verstossen. Das Äquivalenzprinzip
werde verletzt, denn das Wasser sei nicht in die Kanalisation geflossen. Das
(ungewollte) Versickern benötige entgegen den Ausführungen der Vorinstanz
keiner Bewilligung. Es lasse sich nicht beurteilen, ob das
Kostendeckungsprinzip der Spezialfinanzierung eingehalten worden sei. Mit dem
Verzicht darauf, Unterlagen zu edieren, sei der Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt worden.
5. Die Gemeinde C.___ beantragte in
ihrer Vernehmlassung, die Beschwerde sei abzuweisen.
6. Da die Ausführungen in der
Beschwerdebegründung zum Teil unverständlich waren, sind weitere Unterlagen
eingeholt worden. Der Zähler, auf dem der hohe Wasserverbrauch festgestellt
worden ist, liegt in der Waschküche der Liegenschaft der Beschwerdeführerin. Die
Gemeinde liess wissen, der Unterhalt der Hauszuleitung sei Sache des Eigentümers.
Es sei eine Filteranlage ausgefallen. Dies habe zur Folge gehabt, dass die
Produktionsanlage ununterbrochen mit Frischwasser versorgt worden sei, was zu
dem hohen Wasserverbrauch geführt habe. Das Wasser sei anschliessend in die
Kanalisation eingeleitet worden. Nun führte der Anwalt der Beschwerdeführerin
aus: «Unbestritten war und ist, dass die Beschwerdeführerin das Wasser gemäss
der angefochtenen Gebührenrechnung vom 13. Januar 2015 (vgl. Urk. 3) bezogen
hat und dieses über den Wasserzähler (Nr. 5006334) gelaufen ist.» Das Wasser
sei einem Systemtrenner im Erdgeschoss zugeführt worden. Der Systemtrenner sei
defekt gewesen. Das Rücklaufventil habe nicht mehr richtig geschlossen. Das Wasser
sei über das Überdruckventil versickert. Es sei in der Halle aber zu keinem
Wasserschaden gekommen. Ein Einfärbversuch sei erfolglos geblieben. Man habe
den Systemtrenner ausgewechselt. Seither sei kein gesteigerter Wasserverbrauch
mehr festzustellen. Die Rechnung für den neuen Systemtrenner habe sich nicht
auffinden lassen. Die Gemeinde könne nicht beweisen, dass das Wasser in die
Kanalisation eingeleitet worden sei. Das Äquivalenzprinzip werde verletzt.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS
125.
). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert
und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Wie das Verwaltungsgericht bereits
mehrfach in Urteilen festgehalten hat (VWBES.2009.300; VWBES.2012.209;
VWBES.2012.374) erfüllt eine Rechnung in aller Regel die an eine Verfügung
gestellten Anforderungen nicht (siehe eingehend dazu das Urteil des
Bundesgerichts 2C_444/2015 vom 4. November 2015). Verfügungen sind als solche
zu bezeichnen (§ 19 Abs. 2 VRG) und den Parteien schriftlich zu eröffnen,
soweit nötig oder durch Gesetz vorgeschrieben zu begründen und mit einer
Rechtsmittelbelehrung zu versehen (§ 21 Abs. 1 VRG). Das Erfordernis der
Schriftlichkeit bedeutet nach Lehre und Rechtsprechung, dass die Verfügung
rechtsgültig unterschrieben sein muss. Im vorliegenden Fall fehlt es bei der
Rechnung sowohl an der Bezeichnung als Verfügung wie auch insbesondere an der
Unterzeichnung durch eine unterschriftsberechtigte Person, während die
Berechnungsgrundlagen aus der Abrechnung ersichtlich und das Rechtsmittel
genannt sind. Die fehlende Unterschrift hat die Rechtsprechung als
Nichtigkeitsgrund genügen lassen (SOG 2012 Nr. 17 betreffend Anschlussgebühr
für Wasser und Abwasser). Dies dürfte aber nicht für Massenverfügungen wie
Wasserrechnungen gelten (Urteil des Bundesgerichts 5P.178/2003). Aber auch eine den Formvorschiften
widersprechende Verfügung bleibt eine Verfügung. Es ist nach dem tatsächlichen
rechtlichen Gehalt zu fragen. Werden Formvorschriften missachtet, stellt dies
eine mangelhafte Eröffnung dar, aus der den Parteien kein Nachteil erwachsen
darf. Nur dort, wo Formvorschriften schwer verletzt sind, darf Nichtigkeit
angenommen werden (Häfelin/Müller/Uhlmann: Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich
2016, Rz 872 und 1119). Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin Einsprache erheben können. Die Einsprache wurde
behandelt. Spätestens der Beschluss des Einwohnergemeinderats vom 5. Juli 2016
stellt eine gültige anfechtbare Verfügung dar.
3.
Die Beschwerdeführerin sieht ihren
Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs dadurch verletzt, dass die
Vorinstanz nicht alle anerbotenen Beweise abgenommen hat. Selbst die
Untersuchungsmaxime verbietet es dem Richter nicht, auf die Erhebung eines
angebotenen Beweismittels zu verzichten, wenn er in antizipierter Beweiswürdigung
zum Schluss gelangt, die angebotenen Beweise seien nicht geeignet oder
erheblich. Dem Gericht ist es nicht versagt, einem beantragten Beweismittel die
Erheblichkeit oder Tauglichkeit abzusprechen oder auf die Abnahme von Beweisen
zu verzichten, wenn es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine
Überzeugung gebildet hat und willkürfrei davon ausgehen darf, diese würde durch
weitere Beweiserhebungen nicht geändert Das Bundesgericht greift in eine
antizipierte Beweiswürdigung nur ein, wenn sie willkürlich und damit
offensichtlich unhaltbar ist (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 130 III 591 E. 5.4
S. 602; Urteil des Bundesgerichts 4A.505/2012 vom 6. Dezember 2012).
4.1
Dass das Wasser über den Zähler
lief und bezogen wurde, ist mittlerweile anerkannt. Strittig ist bloss noch die
Gebühr für das Abwasser. Die Beschwerdeführerin behauptet, das bezogene Wasser
sei gar nie in die Kanalisation eingeführt worden, sondern beim Systemtrenner
durch das Überdruckventil versickert. Wie sich indessen dem im Internet
abrufbaren Technischen Katalog Haustechnik der Firma «Honeywell» entnehmen lässt,
weist der Systemtrenner aus Edelstahl «BA295l» gar kein Überdruckventil,
sondern bloss ein Ablassventil auf (www.honeywell-haustechnik.de, zuletzt
besucht am 18. Mai 2017). Das System ist geeignet zur Absicherung von
Trinkwasseranlagen gegen Rückdrücken, Rückfliessen und Rücksaugen. Der
Systemtrenner ist eine Armatur, wie z.B. ein Wasserhahn. Die Armatur befand
sich in der Halle. Wenn 11‘636 m3 Wasser in (maximal) fünfeinhalb
Monaten «verschwinden», hätte ein Wasserschaden festgestellt werden müssen. Ca.
70.
m3 pro Tag versickern nicht einfach so. Es liegt deshalb die
Annahme nahe, das Wasser sei in die Kanalisation gelangt.
4.2
Rein rechtlich kann dies aber
offenbleiben: § 6 des kommunalen Reglements über Abwassergebühren stellt für
die Benutzungsgebühren auf den Wasserverbrauch ab. Es wird kein Sonderfall nach
§ 7 geltend gemacht. Auch wer seinen Rasen wässert oder die Blumen giesst,
zahlt auf dem bezogenen Wasser die Abwassergebühr, obschon er nichts in die
Kanalisation einleitet.
5.1
Die Beschwerdeführerin beruft sich
auf das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip. Vorab beachtlich ist hier jedoch
das Legalitätsprinzip. Im Bereich des Abgaberechts ist das Erfordernis der
gesetzlichen Grundlage ein selbständiges verfassungsmässiges Recht, dessen Verletzung
unmittelbar gestützt auf Art. 127 Abs. 1 BV geltend gemacht werden kann.
Öffentlich-rechtliche Geldleistungspflichten bedürfen grundsätzlich einer
formell-gesetzlichen Grundlage. Liegt die Regelungsbefugnis auf Grund der
kantonalen Kompetenzordnung bei der Gemeinde, erfüllen die durch eine
Gemeindeversammlung oder ein Gemeindeparlament erlassenen Reglemente das
Erfordernis einer formell-gesetzlichen Grundlage (BGE 127 I 60 E.2e S. 66; Adrian
Hungerbühler: Grundsätze des Kausalabgaberechts, in: ZBl 2003, S. 515, Urteil
des Bundesgerichts 2C_958/2015/2C_959/2015 vom 6. Juni 2016). Indes hat
die Rechtsprechung diese Anforderungen bei gewissen Arten von Kausalabgaben
gelockert: Namentlich dürfen sie dort herabgesetzt werden, wo das Mass der
Abgabe bereits durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (insb. Kostendeckungs-
und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt die
Schutzfunktion erfüllt (vgl. BGE 135 I 140). Das Kostendeckungsprinzip besagt,
dass der Gebührenertrag die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs
nicht oder nur geringfügig übersteigen soll. Das Äquivalenzprinzip
konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot für den
Bereich der Kausalabgaben (Art. 5 Abs. 2 und Art. 8 BV); es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen
Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen
Grenzen halten muss (BGE 135 I 130 E. 2 S. 133; vgl. auch BGE 126 I 180 E.
3a/aa S. 188 mit Hinweisen; BGE 140 I 180 f.)
5.2
Dass die Gemeinde für die
Siedlungsentwässerung ein Reglement erlassen muss, ist kantonal vorgeschrieben
(§ 3 Abs. 1 lit. b der Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und Gebühren,
GBV, BGS 711.41). § 47 GBV schreibt für Abwasserbeseitigungsanlagen auch
Benützungsgebühren vor. Das Reglement über Abwassergebühren der Gemeinde ist
ein Gesetz im formellen Sinn. Es wurde von der Gemeindeversammlung beschlossen
und vom Regierungsrat genehmigt (RRB 2008/324 vom 4. März 2008). Die zugehörige
Gebührenordnung, ein Gemeindeversammlungsbeschluss, enthält einen
Gebührenrahmen. Die Verbrauchsgebühren für Abwasser dürfen sich danach pro
Kubikmeter auf CHF 1.50 bis CHF 4.80 belaufen. Die aktuelle Gebühr, die
jährlich mit dem Budget von der Gemeindeversammlung beschlossen wird, beträgt
CHF 2.80, schöpft also den Gebührenrahmen bei weitem nicht aus. Die gesetzliche
Grundlage für die verlangte Gebühr ist ausreichend.
5.3
Nach dem Kostendeckungsprinzip
sollen, wie gesagt, die Gesamteingänge an Kausalabgaben den Gesamtaufwand für
den betreffenden Verwaltungszweig nicht oder nur geringfügig überschreiten. Die
Bestimmung des Verwaltungszweigs, auf dessen Gesamtkosten es ankommen soll, ist
indessen schwierig. Das Prinzip findet denn auch bloss dann Anwendung, wenn
entweder keine oder keine genügend bestimmte formell gesetzliche Grundlage besteht.
Dies ist vorliegend nicht der Fall (Hungerbühler, a.a.O., S. 520 f.). Das
Kostendeckungsprinzip gilt zudem für Benutzungsgebühren grundsätzlich nicht
bzw. bloss beschränkt. Es darf sich ein Überschuss ergeben; es dürfen Reserven
gebildet werden (Peter Karlen: Die Erhebung von Abwasserabgaben aus rechtlicher
Sicht in: URP 1999, S. 543; Klaus A. Vallender: Grundsätze des
Kausalabgaberechts, Bern 1976, S. 73). § 117 Abs. 2 GWBA (Gesetz über Wasser,
Boden, Abfall, BGS 612.15) verlangt eine Vollkostenrechnung und eine Abschreibung
zum Wiederbeschaffungswert auf das Ende der Lebensdauer. Namentlich, wenn in
der Vergangenheit zu tiefe Gebühren verlangt worden sind, was recht oft der
Fall gewesen sein dürfte, kann es sein, dass nun eine Gebühr verlangt werden
muss, die die heute gerade anfallenden Kosten überschreitet, um die gesetzlich
verlangten Rückstellungen zu bilden.
5.4
Das Äquivalenzprinzip gebietet, wie
gesagt, dass die Höhe der Abgabe im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis
zum Wert der vom Staat erbrachten Gegenleistung steht (Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., Rz 2807). Die Gemeinde verlangt, wie sich der Rechnung vom 16. Januar
2015.
entnehmen lässt, für den Kubikmeter Wasser insgesamt CHF 5.20; davon
entfallen CHF 2.80 auf die Abwasserbeseitigung. Dies ist nicht besonders teuer.
Solothurnische Gemeinden verlangen für die Abwasserbeseitigung zwischen CHF
1.00
und CHF 6.00 pro Kubikmeter. Der Median liegt (je nach Haushaltstyp)
ungefähr bei CHF 2.45 (Amt für Umwelt [Hrsg.]: Trinkwasser- und Abwassergebühren
im Kanton Solothurn, 2009, S. 2 und 24). Die Gebühr ist nicht übersetzt. Es
kann auf die ausführlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen
werden.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00
festzusetzen sind. Es kommt nicht in Betracht, eine Parteientschädigung
auszurichten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige
Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad