Lexipedia

Entscheid

VWBES.2016.433

Sicherungsentzug des Führerausweises

9. Januar 2017Deutsch16 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 A.___, geb. [...], wurde im Rahmen

einer Verkehrskontrolle am 24. April 2016 in Würenlos, Rastplatz Autobahn A1, von

der Polizei angehalten und kontrolliert. Aufgrund von äusseren Anzeichen auf

Betäubungsmittelkonsum führte die Polizei einen Drogenschnelltest durch, der positiv

auf THC ausfiel. Die Atem-Alkoholprobe fiel negativ aus (0.00 ‰). Der

Führerausweis wurde A.___ noch vor Ort abgenommen und er wurde zur Blut- und

Urinentnahme ins Spital Baden gebracht. Der Führerausweis wurde A.___ am 28.

April 2016 von der zuständigen Behörde wieder ausgehändigt.

1.2 Sowohl die Auswertung der

Urinprobe als auch das Ergebnis der Blutanalyse des Kantonsspitals Aarau,

Institut für Rechtsmedizin, ergaben ein positives Testergebnis auf Cannabinoide/THC

(min. 1.96 µg/l).

1.3 Am 18. Mai 2016 verfügte die

Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) einen vorsorglichen

Führerausweisentzug und bestätigte diesen mit Verfügung vom 8. Juni 2016. Zudem

ordnete sie eine verkehrsmedizinische Untersuchung am Institut für

Rechtsmedizin der Universität Zürich (nachfolgend: IRMZ) an. Die

Fahreignungsuntersuchung erfolgte am 23. August 2016. Das entsprechende

Gutachten datiert vom 29. September 2016. Die Gutachterin gelangte darin zum

Schluss, dass die Fahreignung von A.___ zum aktuellen Zeitpunkt aus verkehrsmedizinischer

Sicht aufgrund des nachgewiesenen Alkoholmissbrauchs noch nicht befürwortet werden

könne.

2. Gestützt auf vorerwähntes Gutachten

und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte die MFK am 8. November 2016

namens des Bau- und Justizdepartements (nachfolgend: BJD) gegen A.___ einen

Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit, mit einer Sperrfrist

von sechs Monaten, gerechnet ab 24. April 2016 bis 27. April 2016 und ab 19.

Mai 2016 bis 14. November 2016, wegen mangelnder Fahreignung in verkehrsmedizinischer

Hinsicht. Für die Wiedererteilung des Führer­ausweises setzte die MFK die

Weiterführung einer Cannabisabstinenz, eine Urinprobe pro Monat auf Cannabis

mit negativem Resultat, eine mindestens sechsmonatige Alkoholabstinenz sowie das

positive Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Untersuchung inklusive Haaranalyse

voraus (Ziffer 5 der Verfügung vom 8. November 2016).

3.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) am 18. November 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des

Kantons Solothurn erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der

Motorfahrzeugkontrolle vom 16. November 2016 [recte: 8. November 2016] sei

aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei der Führerausweis mit sofortiger

Wirkung zurückzugeben, dies unter Feststellung, dass der Führerausweis im

Zusammenhang mit dem Führen eines Personenwagens unter Drogeneinfluss (THC

minimal: 1.96 ug/L) ohne Unfallfolge für die gesetzliche Mindestdauer von drei

Monaten zu entziehen sei und diese Entzugsdauer aufgrund des bereits erfolgten

Sicherungsentzugs (per 24. April 2016 bis 27. April 2016 durch die Polizei bzw.

seit 19. Mai 2016 mit dem vorsorglichen Entzug durch die Motorfahrzeugkontrolle)

zum heutigen Zeitpunkt bereits vollumfänglich ausgestanden ist.

2. Die Kosten des Gutachtens des

Instituts für Rechtsmedizin Zürich vom 29. September 2016 seien, soweit es die

Überprüfung des Alkoholkonsums anbelangt, der Staatskasse aufzuerlegen.

3. Der Beschwerde sei die aufschiebende

Wirkung in dem Sinne zu erteilen, dass dem Beschwerdeführer der Führerausweis

bis zum rechtskräftigen Entscheid einstweilen wieder zurückzugeben ist.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

3.2 Die MFK schloss mit Stellungnahme

vom 9. Dezember 2016 auf Beschwerdeabweisung.

3.3 Mit Replik vom 15. Dezember 2016

liess der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren festhalten.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS

125.

). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert

und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Unbestritten ist, dass der

Beschwerdeführer durch sein Verhalten am 24. April 2016 (Führen eines Motorfahrzeugs

unter Betäubungsmitteleinfluss) eine schwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

(SVG, SR 741.01) i.S.v. Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG begangen hat. Da dem

Beschwerdeführer in den vorausgegangenen fünf Jahren der Ausweis bereits einmal

wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen worden war (einmonatiger

Entzug bis 9. Juni 2011), hat dies gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG einen

mindestens sechsmonatigen Entzug des Führerausweises zur Folge.

2.2

Strittig und zu prüfen ist im

Folgenden, ob die MFK zu Recht einen Sicherungsentzug verfügt hat.

3.1

Nach Art. 14 Abs. 1 SVG müssen

Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Führerausweise sind zu

entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur

Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Der Führerausweis

wird einer Person im Rahmen eines Sicherungsentzuges auf unbestimmte Zeit

entzogen, wenn die Fahreignung nicht (mehr) gegeben ist, z.B. weil sie an einer Sucht leidet, welche die

Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Durch diese Massnahmen soll die zu

befürchtende Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen ungeeigneten

Fahrzeugführer zukünftig verhindert werden (BGE 133

II 331 E. 9.1). Beim Sicherungsentzug ist es nicht von Bedeutung, ob die

Person eine Verkehrsregel verletzt hat oder ob ein Verschulden vorliegt (BGE 140 II 334 E. 6 mit Hinweis). Fehlt die Fahreignung,

wird der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen (Art. 16d Abs. 1 SVG; BGE 133 II 331 E. 9.1) und erst wieder bedingt und

unter Auflagen wiedererteilt, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte

Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels

nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat (Art. 17 Abs. 3 SVG [siehe

zum Ganzen: BGE 141 II 220 E. 3.1.1]).

3.2

Der Sicherungsentzug stellt einen

schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte und die Privatsphäre des Betroffenen

dar (BGE 141 II 220 E. 3.1.1; 139 II 95

E. 3.4.1 mit Hinweisen), weil dessen grundsätzliche Fahreignung zur

Diskussion steht. Eine solche Administrativmassnahme setzt sorgfältige

verkehrsmedizinische Abklärungen voraus. Der Umfang der Nachforschungen richtet

sich nach den Umständen des Einzelfalls und liegt im pflichtgemässen Ermessen

der Entzugsbehörde (BGE 129 II 82 E. 2.2). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer

Person, so wird diese gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG einer

Fahreignungsuntersuchung unterzogen (siehe auch Art. 28a der Verordnung

über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr

[Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51]).

3.3

Die verkehrsmedizinische

Untersuchung stellt ein Mittel zur Sachverhaltsfeststellung im Kontext der

Fahreignung und Fahrkompetenz dar (Jürg Bickel in: Basler Kommentar,

Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 15d N 7). Dabei ist eine Gesamtbetrachtung

des Einzelfalles im Hinblick auf die Fahreignung geboten. Die Fahreignung muss

umfassend und dauernd dargetan sein (BGE 133 II 387 E. 3.1). Stellt sich die

Frage nach einem Suchtleiden (Alkohol, Betäubungsmittel, Arzneimittel), so

genügt es nicht, wenn die Laboranalyse allzu eingeschränkt erfolgt. Vielmehr

muss eine genaue Abklärung der Trinkgewohnheiten beziehungsweise der

Konsumgewohnheiten anderer Drogen des Betroffenen vorgenommen werden (vgl. BGE

129.

II 82 E. 2.2). Verlangt ist der Ausschluss aller die Fahreignung

beeinträchtigenden Süchte (vgl. Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). Hinzu kommt, dass

der gleichzeitige Konsum psychotroper Substanzen deren Wirkung, gerade beim

kombinierten Konsum von Alkohol und Cannabis, potenziert (vgl. BGE 128 II 335

E. 4c).

3.4

Die Gutachterin gelangte zum

Ergebnis, dass vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit ein zumindest phasenweiser

regelmässiger Cannabiskonsum betrieben worden sei, der letztendlich mit dem

FuD-Ereignis im April 2016 auch Verkehrsrelevanz erreicht habe. Aktuell könne

von einer mindestens viermonatigen Cannabisabstinenz ausgegangen werden. Für

die letzten fünf bis zehn Monate sei aber ein Alkoholüberkonsum nachgewiesen.

Dieser sei möglicherweise als Suchtmittelverlagerung zu interpretieren.

4.1

Der Beschwerdeführer macht

zusammengefasst und im Wesentlichen geltend, die MFK habe mit Verfügung vom 8.

Juni 2016 eine Fahreignungsuntersuchung beim IRMZ angeordnet. Die Abklärung

habe sich einzig auf die Frage bezogen, ob bei ihm eine die Fahreignung

beeinträchtigende Drogenproblematik vorliege. Die vom IRMZ vorgenommene

Abklärung hinsichtlich einer verkehrsrelevanten Alkoholproblematik sei mangels

Anordnung rechtsfehlerhaft und in der Folge nicht verwertbar. Damit bestehe

auch keine hinreichende Grundlage zum unbefristeten Entzug des Führerausweises.

Und selbst wenn das verkehrsmedizinische Gutachten als zulässige Beurteilungsgrundlage

gelten würde, liesse sich aus der Feststellung, er habe innerhalb eines

Zeitraums von zehn Monaten vor der fraglichen Untersuchung mehr Alkohol konsumiert,

als er sollte, per se noch keine abschliessende Aussage hinsichtlich seiner

Fahrfähigkeit ableiten. Die Behauptung der Gutachterin, wonach das Risiko einer

Trunkenheitsfahrt allein aufgrund der Blutwerte als erhöht einzuschätzen sei, sei

unzutreffend und unzulässig. Er sei seit mehr als zehn Jahren nie auch nur

ansatzweise durch irgendeine Trunkenheitsfahrt negativ aufgefallen.

4.2

Die MFK entgegnet, die zuweisende

Behörde wisse bei der Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung nicht

bereits zum vornherein, ob noch weitere Gründe fehlender Fahreignung vorhanden

seien. Folgerichtig müsse sie sich darauf beschränken, den ihr bekannten

Verdachtsgrund in der Zuweisungsverfügung aufzuführen. Daraus ergebe sich auch

der entsprechende Vermerk auf dem Anmeldeformular. Schliesslich sei darauf

hinzuweisen, dass das IRMZ im Gutachtensauftrag vom 27. Juni 2016 ersucht

worden sei, die MFK über allfällige Indizien für andere Gründe fehlender

Fahreignung zu informieren. Aufgabe der die Fahreignung durchführenden Stelle

sei es, die Fahreignung abzuklären. Dabei habe sie ihre Untersuchung nicht auf

die von der Behörde angegebenen Verdachtsmomente zu beschränken. Es gehöre zum

Standard einer verkehrsmedizinischen Abklärung, bei Verdacht auf einen Suchtmittelkonsum

auch abzuklären, ob andere Substanzen konsumiert worden seien. Das Problem der

Konsumverlagerung hin zu einer anderen Substanz sei hinlänglich bekannt. Es

käme einer Verletzung der verkehrsmedizinischen Sorgfaltspflicht und der

behördlichen Abklärungspflicht gleich und stünde in krassem Widerspruch zu den

Bemühungen um die Verkehrssicherheit, dies nicht abzufragen und bei

entsprechender Indikation auch zu untersuchen.

4.3

Die MFK ordnete mit Verfügung vom 27. Juni 2016

die verkehrsmedizinische Untersuchung des Beschwerdeführers am IRMZ mit dem

Auftrag an, es sei abzuklären, ob eine die Fahreignung beeinträchtigende Drogenproblematik

vorliege, bzw. es sei einzuschätzen, ob beim Beschwerdeführer eine

Einschränkung der Fahreignung vorliege. Zudem wurde darum ersucht, über allfällige

Indizien für andere Gründe fehlender Fahreignung zu informieren. Die

Fahreignungsuntersuchung erfolgte am 23. August 2016. Das IRMZ prüfte den

Beschwerdeführer auf die gängigen psychotropen Stoffe sowie auf Alkohol. Dieses

Vorgehen entspricht dem verkehrsmedizinischen Standard. Auch in der Literatur

wird ausgeführt, selbst wenn der Anlass der Fahreignungsbegutachtung

ausschliesslich alkoholbezogen sei, dürften andere verkehrsmedizinisch relevante

Aspekte nie ausser Acht gelassen werden, so zum Beispiel ein zusätzlicher

Suchtmittelkonsum (Bruno Liniger, Zur «neuen Linie» des Schweizerischen Bundesgerichts

betreffend Beurteilung von verkehrsmedizinischen Fahreignungsgutachten bei

Alkoholfällen mit Ethylglucuronid-Haaranalysen, in: René Schaffhauser [Hrsg.],

Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2011, Bern 2011, S. 40). Selbiges muss auch

im umgekehrten Fall gelten, wenn der Anlass der Fahreignungsuntersuchung

ausschliesslich betäubungsmittelbedingt ist. Aufgrund dieser Ausführungen kann

- entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht gesagt werden, dass die

Sachverhaltsfeststellung nicht den Regeln eines rechtsstaatlichen Verfahrens entsprochen

habe. Entsprechend hat er auch dessen Kosten zu tragen.

5.1

Anlässlich der Erstellung des

verkehrsmedizinischen Gutachtens wurde beim Beschwerdeführer eine Haaranalyse

auf das Trinkalkohol-Stoffwechselprodukt Ethylglucuronid (nachfolgend: EtG)

durchgeführt und dabei eine EtG-Konzentration von 40 pg/mg gemessen.

5.2

Die bundesgerichtliche

Rechtsprechung anerkennt die Haaranalyse als geeignetes Mittel zum Nachweis

eines übermässigen Alkoholkonsums (BGE 140 II 334 E. 3). Gemäss der

Publikation «Bestimmung von Ethylglucuronid (EtG) in Haarproben» der

Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM), Arbeitsgruppe

Haaranalyse, Version 2014, wird bei Analyseergebnissen über 30 pg/mg von einem

übermässigen Alkoholkonsum ausgegangen.

5.3

Auch wenn der vom IRMZ ermittelte

EtG-Wert von 40 pg/mg mit einer Messun­sicherheit behaftet ist, ist im

Sicherungsentzugsverfahren, welches im Interesse der Verkehrssicherheit erfolgt

(BGE 140 II 334 E. 6 mit Verweis auf BGE 122 II

359.

E. 2c), auf den ermittelten Wert abzustellen, da dieser nach unten

und nach oben mit der gleichen Messunsicherheit behaftet ist

(vgl. zum Ganzen BGE 140 II 334 E. 5).

5.4

Der beim Beschwerdeführer

festgestellte EtG-Wert von 40 pg/mg (für den Zeitraum von fünf bis zehn Monate

vor der Haarsicherung vom 23. August 2016) deutet zwar auf einen übermässigen

Alkoholkonsum hin. Allein dieses Analyseresultat erlaubt nach der

Rechtsprechung aber noch keinen zweifelsfreien objektiven Befund einer Alkoholsucht

und damit eines verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauchs. Ein solcher Befund liegt

vor, wenn der Proband zwischen seinem Alkoholkonsum und einem

verantwortungsvollen Verhalten im Strassenverkehr nicht ausreichend zu

differenzieren vermag bzw. wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass er im

akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Nach der

Praxis setzt dies nicht bloss voraus, dass der Proband regelmässig so viel

Alkohol konsumiert, dass seine Fahrfähigkeit vermindert wird. Darüber hinaus

müsste ausreichend dargetan sein, dass er seine Neigung zum übermässigen

Alkoholgenuss durch den eigenen Willen nicht zu überwinden oder zu

kontrollieren vermag. Er müsste mithin in einem Masse abhängig sein, dass er

mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand

ans Steuer eines Fahrzeuges zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet

(Urteil des BGer 1C_150/2010 vom 25. November 2010 E. 5.3 mit Verweis auf BGE 129 II 82 E. 4.1, mit Hinweis auf BGE 127 II 122 E. 3c). Bei allen

Suchtvarianten, welche die Fahreignung nachteilig beeinflussen, darf auf

fehlende Fahreignung geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der

Lage ist, Alkohol-, Drogen- bzw. Medikamentenkonsum und Strassenverkehr

ausreichend zu trennen, oder wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass er im

akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (Philippe Weissenberger, Kommentar

Strassenverkehrsgesetzgebung und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich/St.

Gallen 2015, Art. 16d N 28).

5.5

Wie bereits von der Gutachterin

ausgeführt, kann der mittels Haaranalytik bestimmte EtG-Wert nicht mit den Angaben

des Beschwerdeführers, Alkohol nur gelegentlich zu konsumieren, in

Übereinstimmung gebracht werden. Beim Beschwerdeführer spricht aber einzig und allein

das Analyseresultat für die Verkehrsrelevanz seines Alkoholkonsums. Gegen einen

Kontrollverlust spricht hingegen, dass sich beim Beschwerdeführer anlässlich

der körperlichen Untersuchung keine relevanten Auffälligkeiten ergeben haben,

die auf einen regelmässigen Alkoholkonsum hindeuten würden. Des Weiteren hat

der Beschwerdeführer in den letzten Jahren keine Trunkenheitsfahrt zu verzeichnen,

sein automobilistischer Leumund ist diesbezüglich ungetrübt. Auch wenn es bedenklich ist,

dass der Beschwerdeführer offenbar immer wieder Alkohol im Übermass konsumiert,

so ist unter dem hier einzig massgebenden Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit

festzustellen, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass sich

der Beschwerdeführer unter Alkoholeinfluss ans Steuer setzen würde. Jedenfalls

ist die Gefahr nicht grösser als bei jedem Dritten. Der Vorfall vom 24. April 2016 ist nicht geeignet, die

Fahreignung des Beschwerdeführers – soweit es den Alkoholkonsum anbelangt –

ernsthaft in Frage zu stellen. Hingegen ist der Vorfall vom 24. April 2016 sehr

wohl geeignet, die Fahreignung des Beschwerdeführers – soweit es den Drogenkonsum

anbelangt – in Frage zu stellen; der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten

gezeigt, dass er Betäubungsmittelkonsum und Fahren nicht trennen kann. Wie

bereits von der Gutachterin festgestellt, hat der (zumindest phasenweise

regelmässige) Drogenkonsum des Beschwerdeführers mit dem Ereignis vom 24. April

2016.

Verkehrsrelevanz erreicht.

5.6

Ist aufgrund der Vorgeschichte

anzunehmen, dass der Drogenkonsum nicht hinreichend sicher vom Führen eines

Motorfahrzeuges getrennt wird, ist für die Wiederzulassung im Verkehr – selbst

bei nicht feststellbarer Abhängigkeit – eine Drogenabstinenz zu verlangen. Die

Änderung des Drogenkonsumverhaltens muss derart stabil gefestigt sein, dass die

Verhaltensänderung in der Regel ein Jahr, in günstigen Fällen jedoch mindestens

sechs Monate strikte vollzogen wurde (Bruno Liniger in: Handbuch der verkehrsmedizinischen

Begutachtung, Bern 2005, S. 33). Das Gutachten ging von einem günstigen Fall

aus und bestätigte dem Beschwerdeführer am 23. August 2016 bereits eine

mindestens viermonatige Cannabisabstinenz. Weist der Beschwerdeführer nun seine

Cannabisabstinenz mittels verkehrsmedizinischer Untersuchung inklusive

Haaranalyse nach, ist die Mindestfrist von sechs Monaten sicher eingehalten,

und es kann von einer stabilen Änderung des Konsumverhaltens ausgegangen

werden. Damit erübrigen sich weitere Urinkontrollen.

6.1

Zusammengefasst hat die Vorinstanz die Fahreignung des Beschwerdeführers

im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu Recht verneint und ihm den Führerausweis

auf unbestimmte Zeit entzogen. Die Auflage, während der betreffenden Zeit

abstinent zu leben und dies ärztlich kontrollieren zu lassen, steht in

unmittelbarem Zusammenhang mit der Überwindung einer

Betäubungsmittelproblematik. Die von der MFK verfügte Auflage, der

Beschwerdeführer habe eine Cannabisabstinenz nachzuweisen, ist zur Überwachung

der Fahreignung des Beschwerdeführers notwendig und im Interesse der Verkehrssicherheit

erforderlich und damit verhältnismässig. Da der Entzug an die Stelle eines Entzugs wegen schwerer

Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften tritt, und dem Beschwerdeführer

in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis wegen einer mittelschweren Widerhandlung

entzogen worden war, ist damit eine sechsmonatige Sperrfrist zu verbinden (vgl.

Art. 16d Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG). Für die Auflage einer

Alkoholabstinenz besteht – wie soeben dargelegt –

keine Grundlage. Die entsprechende Auflage ist aufzuheben.

6.2

Aufgrund der Erwägungen ist die

Beschwerde somit in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als dass der Sicherungsentzug

des Führerausweises aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien auf

unbestimmte Zeit, mit einer sechsmonatigen Sperrfrist (ab 24. April 2016 bis

27.

April 2016 und ab 19. Mai 2016 bis 14. November 2016) bestätigt wird,

die Voraussetzung für die Aufhebung des Entzuges aber ausschliesslich an eine durch

verkehrsmedizinische Untersuchung inkl. Haaranalyse nachgewiesene

Cannabisabstinenz geknüpft wird.

7.1

Beim vorliegenden

Verfahrensausgang (mehrheitliches Unterliegen des Beschwerdeführers)

rechtfertigt es sich, die Parteikosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

den Parteien im Verhältnis ¼ (Kanton) zu ¾ (Beschwerdeführer) aufzuerlegen.

7.2

Die Verfahrenskosten werden auf

CHF 1‘000.00 festgelegt. Entsprechend dem Kostenverteiler hat der Beschwerdeführer

daran einen Betrag von CHF 750.00 zu bezahlen. Sein Anteil wird mit dem

von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1‘000.00 verrechnet.

Folglich sind ihm CHF 250.00 zurückzuerstatten. Der Staat Solothurn trägt

die restlichen Gerichtskosten. Die vorinstanzlichen Kosten gehen unverändert

vollumfänglich zu Lasten des Beschwerdeführers, welcher durch sein Verhalten

das Administrativverfahren ausgelöst hat.

7.3

Der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Gehrig, reichte am 21. Dezember 2016

eine Kostennote in der Höhe von CHF 1‘905.30

(inkl. Auslagen und MwSt.) zu den Akten. Der darin geltend gemachte Aufwand von

7.35

Stunden ist ebenso angemessen wie der verlangte Stundenansatz von CHF 230.00.

Die an den Beschwerdeführer zu entrichtende Parteientschädigung für das

Verfahren vor Verwaltungsgericht beläuft sich, dem Kostenverteiler

entsprechend, auf gerundet CHF 480.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) und ist vom

Staat Solothurn zu bezahlen.

8.

Der Beschwerdeführer hat um

aufschiebende Wirkung ersucht. Das Gesuch wird mit dem vorliegenden Entscheid

in der Sache gegenstandslos. Es wäre im Übrigen nicht zielführend gewesen, da

damit der rechtskräftig verfügte vorsorgliche Entzug weitergegolten hätte.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der

Beschwerde wird die Ziffer 5 der Verfügung des BJD vom 8. November 2016

aufgehoben. Ziffer 5 lautet neu wie folgt: Die Wiedererteilung des Führerausweises

wird vom Nachweis einer Cannabisabstinenz mittels verkehrsmedizinischer

Untersuchung inklusive Haaranalyse abhängig gemacht (Art. 17 Abs. 3 SVG).

2. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

3. A.___ hat an die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 einen Betrag von CHF 750.00

zu bezahlen. Die restlichen Kosten trägt der Kanton Solothurn.

4. Der Staat Solothurn hat A.___ für das

Verfahren vor Verwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in der

Höhe von CHF 480.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige

Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel

und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel