VWBES.2016.433
Sicherungsentzug des Führerausweises
9. Januar 2017Deutsch16 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 9. Januar 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel
Gehrig,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Sicherungsentzug
des Führerausweises
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___, geb. [...], wurde im Rahmen
einer Verkehrskontrolle am 24. April 2016 in Würenlos, Rastplatz Autobahn A1, von
der Polizei angehalten und kontrolliert. Aufgrund von äusseren Anzeichen auf
Betäubungsmittelkonsum führte die Polizei einen Drogenschnelltest durch, der positiv
auf THC ausfiel. Die Atem-Alkoholprobe fiel negativ aus (0.00 ‰). Der
Führerausweis wurde A.___ noch vor Ort abgenommen und er wurde zur Blut- und
Urinentnahme ins Spital Baden gebracht. Der Führerausweis wurde A.___ am 28.
April 2016 von der zuständigen Behörde wieder ausgehändigt.
1.2 Sowohl die Auswertung der
Urinprobe als auch das Ergebnis der Blutanalyse des Kantonsspitals Aarau,
Institut für Rechtsmedizin, ergaben ein positives Testergebnis auf Cannabinoide/THC
(min. 1.96 µg/l).
1.3 Am 18. Mai 2016 verfügte die
Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) einen vorsorglichen
Führerausweisentzug und bestätigte diesen mit Verfügung vom 8. Juni 2016. Zudem
ordnete sie eine verkehrsmedizinische Untersuchung am Institut für
Rechtsmedizin der Universität Zürich (nachfolgend: IRMZ) an. Die
Fahreignungsuntersuchung erfolgte am 23. August 2016. Das entsprechende
Gutachten datiert vom 29. September 2016. Die Gutachterin gelangte darin zum
Schluss, dass die Fahreignung von A.___ zum aktuellen Zeitpunkt aus verkehrsmedizinischer
Sicht aufgrund des nachgewiesenen Alkoholmissbrauchs noch nicht befürwortet werden
könne.
2. Gestützt auf vorerwähntes Gutachten
und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte die MFK am 8. November 2016
namens des Bau- und Justizdepartements (nachfolgend: BJD) gegen A.___ einen
Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit, mit einer Sperrfrist
von sechs Monaten, gerechnet ab 24. April 2016 bis 27. April 2016 und ab 19.
Mai 2016 bis 14. November 2016, wegen mangelnder Fahreignung in verkehrsmedizinischer
Hinsicht. Für die Wiedererteilung des Führerausweises setzte die MFK die
Weiterführung einer Cannabisabstinenz, eine Urinprobe pro Monat auf Cannabis
mit negativem Resultat, eine mindestens sechsmonatige Alkoholabstinenz sowie das
positive Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Untersuchung inklusive Haaranalyse
voraus (Ziffer 5 der Verfügung vom 8. November 2016).
3.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 18. November 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der
Motorfahrzeugkontrolle vom 16. November 2016 [recte: 8. November 2016] sei
aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei der Führerausweis mit sofortiger
Wirkung zurückzugeben, dies unter Feststellung, dass der Führerausweis im
Zusammenhang mit dem Führen eines Personenwagens unter Drogeneinfluss (THC
minimal: 1.96 ug/L) ohne Unfallfolge für die gesetzliche Mindestdauer von drei
Monaten zu entziehen sei und diese Entzugsdauer aufgrund des bereits erfolgten
Sicherungsentzugs (per 24. April 2016 bis 27. April 2016 durch die Polizei bzw.
seit 19. Mai 2016 mit dem vorsorglichen Entzug durch die Motorfahrzeugkontrolle)
zum heutigen Zeitpunkt bereits vollumfänglich ausgestanden ist.
2. Die Kosten des Gutachtens des
Instituts für Rechtsmedizin Zürich vom 29. September 2016 seien, soweit es die
Überprüfung des Alkoholkonsums anbelangt, der Staatskasse aufzuerlegen.
3. Der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung in dem Sinne zu erteilen, dass dem Beschwerdeführer der Führerausweis
bis zum rechtskräftigen Entscheid einstweilen wieder zurückzugeben ist.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
3.2 Die MFK schloss mit Stellungnahme
vom 9. Dezember 2016 auf Beschwerdeabweisung.
3.3 Mit Replik vom 15. Dezember 2016
liess der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren festhalten.
4. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS
125.
). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert
und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Unbestritten ist, dass der
Beschwerdeführer durch sein Verhalten am 24. April 2016 (Führen eines Motorfahrzeugs
unter Betäubungsmitteleinfluss) eine schwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
(SVG, SR 741.01) i.S.v. Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG begangen hat. Da dem
Beschwerdeführer in den vorausgegangenen fünf Jahren der Ausweis bereits einmal
wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen worden war (einmonatiger
Entzug bis 9. Juni 2011), hat dies gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG einen
mindestens sechsmonatigen Entzug des Führerausweises zur Folge.
2.2
Strittig und zu prüfen ist im
Folgenden, ob die MFK zu Recht einen Sicherungsentzug verfügt hat.
3.1
Nach Art. 14 Abs. 1 SVG müssen
Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Führerausweise sind zu
entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur
Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Der Führerausweis
wird einer Person im Rahmen eines Sicherungsentzuges auf unbestimmte Zeit
entzogen, wenn die Fahreignung nicht (mehr) gegeben ist, z.B. weil sie an einer Sucht leidet, welche die
Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Durch diese Massnahmen soll die zu
befürchtende Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen ungeeigneten
Fahrzeugführer zukünftig verhindert werden (BGE 133
II 331 E. 9.1). Beim Sicherungsentzug ist es nicht von Bedeutung, ob die
Person eine Verkehrsregel verletzt hat oder ob ein Verschulden vorliegt (BGE 140 II 334 E. 6 mit Hinweis). Fehlt die Fahreignung,
wird der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen (Art. 16d Abs. 1 SVG; BGE 133 II 331 E. 9.1) und erst wieder bedingt und
unter Auflagen wiedererteilt, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte
Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels
nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat (Art. 17 Abs. 3 SVG [siehe
zum Ganzen: BGE 141 II 220 E. 3.1.1]).
3.2
Der Sicherungsentzug stellt einen
schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte und die Privatsphäre des Betroffenen
dar (BGE 141 II 220 E. 3.1.1; 139 II 95
E. 3.4.1 mit Hinweisen), weil dessen grundsätzliche Fahreignung zur
Diskussion steht. Eine solche Administrativmassnahme setzt sorgfältige
verkehrsmedizinische Abklärungen voraus. Der Umfang der Nachforschungen richtet
sich nach den Umständen des Einzelfalls und liegt im pflichtgemässen Ermessen
der Entzugsbehörde (BGE 129 II 82 E. 2.2). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer
Person, so wird diese gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG einer
Fahreignungsuntersuchung unterzogen (siehe auch Art. 28a der Verordnung
über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr
[Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51]).
3.3
Die verkehrsmedizinische
Untersuchung stellt ein Mittel zur Sachverhaltsfeststellung im Kontext der
Fahreignung und Fahrkompetenz dar (Jürg Bickel in: Basler Kommentar,
Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 15d N 7). Dabei ist eine Gesamtbetrachtung
des Einzelfalles im Hinblick auf die Fahreignung geboten. Die Fahreignung muss
umfassend und dauernd dargetan sein (BGE 133 II 387 E. 3.1). Stellt sich die
Frage nach einem Suchtleiden (Alkohol, Betäubungsmittel, Arzneimittel), so
genügt es nicht, wenn die Laboranalyse allzu eingeschränkt erfolgt. Vielmehr
muss eine genaue Abklärung der Trinkgewohnheiten beziehungsweise der
Konsumgewohnheiten anderer Drogen des Betroffenen vorgenommen werden (vgl. BGE
129.
II 82 E. 2.2). Verlangt ist der Ausschluss aller die Fahreignung
beeinträchtigenden Süchte (vgl. Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). Hinzu kommt, dass
der gleichzeitige Konsum psychotroper Substanzen deren Wirkung, gerade beim
kombinierten Konsum von Alkohol und Cannabis, potenziert (vgl. BGE 128 II 335
E. 4c).
3.4
Die Gutachterin gelangte zum
Ergebnis, dass vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit ein zumindest phasenweiser
regelmässiger Cannabiskonsum betrieben worden sei, der letztendlich mit dem
FuD-Ereignis im April 2016 auch Verkehrsrelevanz erreicht habe. Aktuell könne
von einer mindestens viermonatigen Cannabisabstinenz ausgegangen werden. Für
die letzten fünf bis zehn Monate sei aber ein Alkoholüberkonsum nachgewiesen.
Dieser sei möglicherweise als Suchtmittelverlagerung zu interpretieren.
4.1
Der Beschwerdeführer macht
zusammengefasst und im Wesentlichen geltend, die MFK habe mit Verfügung vom 8.
Juni 2016 eine Fahreignungsuntersuchung beim IRMZ angeordnet. Die Abklärung
habe sich einzig auf die Frage bezogen, ob bei ihm eine die Fahreignung
beeinträchtigende Drogenproblematik vorliege. Die vom IRMZ vorgenommene
Abklärung hinsichtlich einer verkehrsrelevanten Alkoholproblematik sei mangels
Anordnung rechtsfehlerhaft und in der Folge nicht verwertbar. Damit bestehe
auch keine hinreichende Grundlage zum unbefristeten Entzug des Führerausweises.
Und selbst wenn das verkehrsmedizinische Gutachten als zulässige Beurteilungsgrundlage
gelten würde, liesse sich aus der Feststellung, er habe innerhalb eines
Zeitraums von zehn Monaten vor der fraglichen Untersuchung mehr Alkohol konsumiert,
als er sollte, per se noch keine abschliessende Aussage hinsichtlich seiner
Fahrfähigkeit ableiten. Die Behauptung der Gutachterin, wonach das Risiko einer
Trunkenheitsfahrt allein aufgrund der Blutwerte als erhöht einzuschätzen sei, sei
unzutreffend und unzulässig. Er sei seit mehr als zehn Jahren nie auch nur
ansatzweise durch irgendeine Trunkenheitsfahrt negativ aufgefallen.
4.2
Die MFK entgegnet, die zuweisende
Behörde wisse bei der Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung nicht
bereits zum vornherein, ob noch weitere Gründe fehlender Fahreignung vorhanden
seien. Folgerichtig müsse sie sich darauf beschränken, den ihr bekannten
Verdachtsgrund in der Zuweisungsverfügung aufzuführen. Daraus ergebe sich auch
der entsprechende Vermerk auf dem Anmeldeformular. Schliesslich sei darauf
hinzuweisen, dass das IRMZ im Gutachtensauftrag vom 27. Juni 2016 ersucht
worden sei, die MFK über allfällige Indizien für andere Gründe fehlender
Fahreignung zu informieren. Aufgabe der die Fahreignung durchführenden Stelle
sei es, die Fahreignung abzuklären. Dabei habe sie ihre Untersuchung nicht auf
die von der Behörde angegebenen Verdachtsmomente zu beschränken. Es gehöre zum
Standard einer verkehrsmedizinischen Abklärung, bei Verdacht auf einen Suchtmittelkonsum
auch abzuklären, ob andere Substanzen konsumiert worden seien. Das Problem der
Konsumverlagerung hin zu einer anderen Substanz sei hinlänglich bekannt. Es
käme einer Verletzung der verkehrsmedizinischen Sorgfaltspflicht und der
behördlichen Abklärungspflicht gleich und stünde in krassem Widerspruch zu den
Bemühungen um die Verkehrssicherheit, dies nicht abzufragen und bei
entsprechender Indikation auch zu untersuchen.
4.3
Die MFK ordnete mit Verfügung vom 27. Juni 2016
die verkehrsmedizinische Untersuchung des Beschwerdeführers am IRMZ mit dem
Auftrag an, es sei abzuklären, ob eine die Fahreignung beeinträchtigende Drogenproblematik
vorliege, bzw. es sei einzuschätzen, ob beim Beschwerdeführer eine
Einschränkung der Fahreignung vorliege. Zudem wurde darum ersucht, über allfällige
Indizien für andere Gründe fehlender Fahreignung zu informieren. Die
Fahreignungsuntersuchung erfolgte am 23. August 2016. Das IRMZ prüfte den
Beschwerdeführer auf die gängigen psychotropen Stoffe sowie auf Alkohol. Dieses
Vorgehen entspricht dem verkehrsmedizinischen Standard. Auch in der Literatur
wird ausgeführt, selbst wenn der Anlass der Fahreignungsbegutachtung
ausschliesslich alkoholbezogen sei, dürften andere verkehrsmedizinisch relevante
Aspekte nie ausser Acht gelassen werden, so zum Beispiel ein zusätzlicher
Suchtmittelkonsum (Bruno Liniger, Zur «neuen Linie» des Schweizerischen Bundesgerichts
betreffend Beurteilung von verkehrsmedizinischen Fahreignungsgutachten bei
Alkoholfällen mit Ethylglucuronid-Haaranalysen, in: René Schaffhauser [Hrsg.],
Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2011, Bern 2011, S. 40). Selbiges muss auch
im umgekehrten Fall gelten, wenn der Anlass der Fahreignungsuntersuchung
ausschliesslich betäubungsmittelbedingt ist. Aufgrund dieser Ausführungen kann
- entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht gesagt werden, dass die
Sachverhaltsfeststellung nicht den Regeln eines rechtsstaatlichen Verfahrens entsprochen
habe. Entsprechend hat er auch dessen Kosten zu tragen.
5.1
Anlässlich der Erstellung des
verkehrsmedizinischen Gutachtens wurde beim Beschwerdeführer eine Haaranalyse
auf das Trinkalkohol-Stoffwechselprodukt Ethylglucuronid (nachfolgend: EtG)
durchgeführt und dabei eine EtG-Konzentration von 40 pg/mg gemessen.
5.2
Die bundesgerichtliche
Rechtsprechung anerkennt die Haaranalyse als geeignetes Mittel zum Nachweis
eines übermässigen Alkoholkonsums (BGE 140 II 334 E. 3). Gemäss der
Publikation «Bestimmung von Ethylglucuronid (EtG) in Haarproben» der
Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM), Arbeitsgruppe
Haaranalyse, Version 2014, wird bei Analyseergebnissen über 30 pg/mg von einem
übermässigen Alkoholkonsum ausgegangen.
5.3
Auch wenn der vom IRMZ ermittelte
EtG-Wert von 40 pg/mg mit einer Messunsicherheit behaftet ist, ist im
Sicherungsentzugsverfahren, welches im Interesse der Verkehrssicherheit erfolgt
(BGE 140 II 334 E. 6 mit Verweis auf BGE 122 II
359.
E. 2c), auf den ermittelten Wert abzustellen, da dieser nach unten
und nach oben mit der gleichen Messunsicherheit behaftet ist
(vgl. zum Ganzen BGE 140 II 334 E. 5).
5.4
Der beim Beschwerdeführer
festgestellte EtG-Wert von 40 pg/mg (für den Zeitraum von fünf bis zehn Monate
vor der Haarsicherung vom 23. August 2016) deutet zwar auf einen übermässigen
Alkoholkonsum hin. Allein dieses Analyseresultat erlaubt nach der
Rechtsprechung aber noch keinen zweifelsfreien objektiven Befund einer Alkoholsucht
und damit eines verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauchs. Ein solcher Befund liegt
vor, wenn der Proband zwischen seinem Alkoholkonsum und einem
verantwortungsvollen Verhalten im Strassenverkehr nicht ausreichend zu
differenzieren vermag bzw. wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass er im
akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Nach der
Praxis setzt dies nicht bloss voraus, dass der Proband regelmässig so viel
Alkohol konsumiert, dass seine Fahrfähigkeit vermindert wird. Darüber hinaus
müsste ausreichend dargetan sein, dass er seine Neigung zum übermässigen
Alkoholgenuss durch den eigenen Willen nicht zu überwinden oder zu
kontrollieren vermag. Er müsste mithin in einem Masse abhängig sein, dass er
mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand
ans Steuer eines Fahrzeuges zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet
(Urteil des BGer 1C_150/2010 vom 25. November 2010 E. 5.3 mit Verweis auf BGE 129 II 82 E. 4.1, mit Hinweis auf BGE 127 II 122 E. 3c). Bei allen
Suchtvarianten, welche die Fahreignung nachteilig beeinflussen, darf auf
fehlende Fahreignung geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der
Lage ist, Alkohol-, Drogen- bzw. Medikamentenkonsum und Strassenverkehr
ausreichend zu trennen, oder wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass er im
akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (Philippe Weissenberger, Kommentar
Strassenverkehrsgesetzgebung und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich/St.
Gallen 2015, Art. 16d N 28).
5.5
Wie bereits von der Gutachterin
ausgeführt, kann der mittels Haaranalytik bestimmte EtG-Wert nicht mit den Angaben
des Beschwerdeführers, Alkohol nur gelegentlich zu konsumieren, in
Übereinstimmung gebracht werden. Beim Beschwerdeführer spricht aber einzig und allein
das Analyseresultat für die Verkehrsrelevanz seines Alkoholkonsums. Gegen einen
Kontrollverlust spricht hingegen, dass sich beim Beschwerdeführer anlässlich
der körperlichen Untersuchung keine relevanten Auffälligkeiten ergeben haben,
die auf einen regelmässigen Alkoholkonsum hindeuten würden. Des Weiteren hat
der Beschwerdeführer in den letzten Jahren keine Trunkenheitsfahrt zu verzeichnen,
sein automobilistischer Leumund ist diesbezüglich ungetrübt. Auch wenn es bedenklich ist,
dass der Beschwerdeführer offenbar immer wieder Alkohol im Übermass konsumiert,
so ist unter dem hier einzig massgebenden Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit
festzustellen, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass sich
der Beschwerdeführer unter Alkoholeinfluss ans Steuer setzen würde. Jedenfalls
ist die Gefahr nicht grösser als bei jedem Dritten. Der Vorfall vom 24. April 2016 ist nicht geeignet, die
Fahreignung des Beschwerdeführers – soweit es den Alkoholkonsum anbelangt –
ernsthaft in Frage zu stellen. Hingegen ist der Vorfall vom 24. April 2016 sehr
wohl geeignet, die Fahreignung des Beschwerdeführers – soweit es den Drogenkonsum
anbelangt – in Frage zu stellen; der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten
gezeigt, dass er Betäubungsmittelkonsum und Fahren nicht trennen kann. Wie
bereits von der Gutachterin festgestellt, hat der (zumindest phasenweise
regelmässige) Drogenkonsum des Beschwerdeführers mit dem Ereignis vom 24. April
2016.
Verkehrsrelevanz erreicht.
5.6
Ist aufgrund der Vorgeschichte
anzunehmen, dass der Drogenkonsum nicht hinreichend sicher vom Führen eines
Motorfahrzeuges getrennt wird, ist für die Wiederzulassung im Verkehr – selbst
bei nicht feststellbarer Abhängigkeit – eine Drogenabstinenz zu verlangen. Die
Änderung des Drogenkonsumverhaltens muss derart stabil gefestigt sein, dass die
Verhaltensänderung in der Regel ein Jahr, in günstigen Fällen jedoch mindestens
sechs Monate strikte vollzogen wurde (Bruno Liniger in: Handbuch der verkehrsmedizinischen
Begutachtung, Bern 2005, S. 33). Das Gutachten ging von einem günstigen Fall
aus und bestätigte dem Beschwerdeführer am 23. August 2016 bereits eine
mindestens viermonatige Cannabisabstinenz. Weist der Beschwerdeführer nun seine
Cannabisabstinenz mittels verkehrsmedizinischer Untersuchung inklusive
Haaranalyse nach, ist die Mindestfrist von sechs Monaten sicher eingehalten,
und es kann von einer stabilen Änderung des Konsumverhaltens ausgegangen
werden. Damit erübrigen sich weitere Urinkontrollen.
6.1
Zusammengefasst hat die Vorinstanz die Fahreignung des Beschwerdeführers
im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu Recht verneint und ihm den Führerausweis
auf unbestimmte Zeit entzogen. Die Auflage, während der betreffenden Zeit
abstinent zu leben und dies ärztlich kontrollieren zu lassen, steht in
unmittelbarem Zusammenhang mit der Überwindung einer
Betäubungsmittelproblematik. Die von der MFK verfügte Auflage, der
Beschwerdeführer habe eine Cannabisabstinenz nachzuweisen, ist zur Überwachung
der Fahreignung des Beschwerdeführers notwendig und im Interesse der Verkehrssicherheit
erforderlich und damit verhältnismässig. Da der Entzug an die Stelle eines Entzugs wegen schwerer
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften tritt, und dem Beschwerdeführer
in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis wegen einer mittelschweren Widerhandlung
entzogen worden war, ist damit eine sechsmonatige Sperrfrist zu verbinden (vgl.
Art. 16d Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG). Für die Auflage einer
Alkoholabstinenz besteht – wie soeben dargelegt –
keine Grundlage. Die entsprechende Auflage ist aufzuheben.
6.2
Aufgrund der Erwägungen ist die
Beschwerde somit in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als dass der Sicherungsentzug
des Führerausweises aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien auf
unbestimmte Zeit, mit einer sechsmonatigen Sperrfrist (ab 24. April 2016 bis
27.
April 2016 und ab 19. Mai 2016 bis 14. November 2016) bestätigt wird,
die Voraussetzung für die Aufhebung des Entzuges aber ausschliesslich an eine durch
verkehrsmedizinische Untersuchung inkl. Haaranalyse nachgewiesene
Cannabisabstinenz geknüpft wird.
7.1
Beim vorliegenden
Verfahrensausgang (mehrheitliches Unterliegen des Beschwerdeführers)
rechtfertigt es sich, die Parteikosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
den Parteien im Verhältnis ¼ (Kanton) zu ¾ (Beschwerdeführer) aufzuerlegen.
7.2
Die Verfahrenskosten werden auf
CHF 1‘000.00 festgelegt. Entsprechend dem Kostenverteiler hat der Beschwerdeführer
daran einen Betrag von CHF 750.00 zu bezahlen. Sein Anteil wird mit dem
von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1‘000.00 verrechnet.
Folglich sind ihm CHF 250.00 zurückzuerstatten. Der Staat Solothurn trägt
die restlichen Gerichtskosten. Die vorinstanzlichen Kosten gehen unverändert
vollumfänglich zu Lasten des Beschwerdeführers, welcher durch sein Verhalten
das Administrativverfahren ausgelöst hat.
7.3
Der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Gehrig, reichte am 21. Dezember 2016
eine Kostennote in der Höhe von CHF 1‘905.30
(inkl. Auslagen und MwSt.) zu den Akten. Der darin geltend gemachte Aufwand von
7.35
Stunden ist ebenso angemessen wie der verlangte Stundenansatz von CHF 230.00.
Die an den Beschwerdeführer zu entrichtende Parteientschädigung für das
Verfahren vor Verwaltungsgericht beläuft sich, dem Kostenverteiler
entsprechend, auf gerundet CHF 480.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) und ist vom
Staat Solothurn zu bezahlen.
8.
Der Beschwerdeführer hat um
aufschiebende Wirkung ersucht. Das Gesuch wird mit dem vorliegenden Entscheid
in der Sache gegenstandslos. Es wäre im Übrigen nicht zielführend gewesen, da
damit der rechtskräftig verfügte vorsorgliche Entzug weitergegolten hätte.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der
Beschwerde wird die Ziffer 5 der Verfügung des BJD vom 8. November 2016
aufgehoben. Ziffer 5 lautet neu wie folgt: Die Wiedererteilung des Führerausweises
wird vom Nachweis einer Cannabisabstinenz mittels verkehrsmedizinischer
Untersuchung inklusive Haaranalyse abhängig gemacht (Art. 17 Abs. 3 SVG).
2. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
3. A.___ hat an die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 einen Betrag von CHF 750.00
zu bezahlen. Die restlichen Kosten trägt der Kanton Solothurn.
4. Der Staat Solothurn hat A.___ für das
Verfahren vor Verwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in der
Höhe von CHF 480.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige
Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel