VWBES.2016.434
Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht / Unterbringung / Aufhebung SPF
17. Januar 2017Deutsch23 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 17. Januar 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Arthur
Haefliger,
Beschwerdeführerin
gegen
KESB Olten-Gösgen,
Beschwerdegegnerin
betreffend Entzug
Aufenthaltsbestimmungsrecht / Unterbringung / Aufhebung SPF
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ lebt mit ihrer Tochter B.___
(geb. am [...] Januar 2005) in […]. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
(KESB) Olten-Gösgen vom 4. März 2015 wurde für B.___ eine Beistandschaft
errichtet und die Beiständin damit beauftragt, die Betreuung von B.___ bei
Abwesenheit der Kindsmutter zu organisieren. Rückwirkend auf Dezember 2014
wurde eine sozialpädagogische Familienbegleitung installiert.
2. Mit Entscheid vom 1. Juli 2015
wurde für B.___ eine Tages- und Entlastungspflegefamilie angeordnet.
3. Mit Schreiben vom
30. September 2016 informierte die Beiständin über die schwierige
gesundheitliche Situation der Kindsmutter, A.___, und beantragte eine Dauerplatzierung
des Kindes in der Entlastungspflegefamilie.
4. Nach persönlicher Anhörung von B.___
und ihrer Mutter entzog die KESB mit Entscheid vom 19. Oktober 2016 A.___
das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter B.___ und brachte diese in
einer Pflegefamilie unter. Der Kindsmutter wurde ein 14-tägliches Besuchsrecht
von Freitagabend bis Sonntagabend gewährt und die Beiständin wurde
aufgefordert, bis zum 31. Januar 2017 einen Verlaufsbericht über die Unterbringung
von B.___ einzureichen. Die sozialpädagogische Familienbegleitung wurde
aufgehoben und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen.
Der Entscheid wurde insbesondere mit der depressiven Erkrankung der alleinerziehenden
Kindsmutter begründet. Dieser sei es in letzter Zeit nicht mehr gelungen, ihre
Tochter während Krisensituationen in der Entlastungspflegefamilie
unterzubringen.
5. Mit Beschwerde vom
18. November 2016, welche am 25. November 2016 ergänzend begründet
wurde, gelangte die Kindsmutter, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin
genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Arthur Haefliger, an das Verwaltungsgericht
und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gewährung der
integralen unentgeltlichen Rechtspflege, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
6. Am 8. Dezember 2016 reichte
die Beiständin, C.___, eine ausführliche Stellungnahme ein.
7. Mit Vernehmlassung vom
19. Dezember 2016 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten sei.
8. Mit Verfügung vom 20. Dezember
2016 wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Dr.
Arthur Haefliger als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt.
9. Am 5. Januar 2017 liess die
Beschwerdeführerin eine abschliessende Stellungnahme einreichen.
Erwägungen
II.
1.
Der angefochtene Entscheid wurde am
20.
Oktober 2016 verschickt und der Beschwerdeführerin am 21. Oktober
2016.
zur Abholung gemeldet. Sie holte die Sendung nicht ab, hatte aber mit der
Zustellung rechnen müssen, womit die Sendung als am 7. Tag nach dem erfolglosen
Zustellversuch als zugestellt gilt, also am 28. Oktober 2016. Die
30-tägige Beschwerdefrist lief damit bis zum 27. November 2016. Die
Beschwerde wurde am 18. November 2016 eingereicht und die Begründung am
27.
November 2016 nachgeliefert. Die Beschwerde ist damit frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
[ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS
211.
]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Nach Art. 296 Abs. 1 ZGB
unterstehen Kinder, solange sie minderjährig sind, der gemeinsamen elterlichen
Sorge von Vater und Mutter. Die Sorge umfasst Pflege und Erziehung. Richtschnur
ist dabei das Kindeswohl (vgl. Art. 301 Abs. 1 ZGB). Die Eltern haben das Kind
ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige
und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen. Sie haben dem Kind,
insbesondere auch dem körperlich oder geistig gebrechlichen, eine angemessene,
seinen Fähigkeiten und Neigungen soweit möglich entsprechende, allgemeine und
berufliche Ausbildung zu verschaffen. Zu diesem Zweck sollen sie in geeigneter
Weise mit der Schule und, wo es die Umstände erfordern, mit der öffentlichen
und gemeinnützigen Jugendhilfe zusammenarbeiten (vgl. Art. 302 ZGB).
2.2
Die elterliche Sorge schliesst das
Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB).
Die Eltern entscheiden, ob das Kind im Haushalt der Eltern oder in einem Heim
zu leben hat. Sie sind verpflichtet, das zu tun, was die gedeihliche
Entwicklung des Kindes am ehesten zu fördern verspricht. Die elterliche
Entscheidungsbefugnis ist durch Schutzbestimmungen zugunsten des Kindes begrenzt.
Wird den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht (ehemals Obhutsrecht) nach Art.
310.
ZGB entzogen, ist die Kindesschutzbehörde dessen Inhaberin. Die Eltern
behalten dabei aber die elterliche Sorge. Das heisst, sie behalten grundsätzlich
für alle vom Aufenthaltsbestimmungsrecht unabhängigen Aspekte die
Entscheidungsbefugnis und Verantwortung bei, soweit nicht in Kombination mit
anderen Massnahmen auch weitere Teile der elterlichen Sorge betroffen sind.
Namentlich bleiben etwa die Verwaltung des Kindesvermögens sowie die
Bestimmungs- und Vertretungsrechte bezüglich Ausbildungsfragen, bei
Gesundheitsangelegenheiten, in Religionssachen usw. grundsätzlich unberührt.
Auf jeden Fall behalten die Eltern auch den Anspruch auf Kontakt sowie auf
Information im Sinn von Art. 275a ZGB. Unberührt bleibt auch die Unterhaltspflicht,
welche allerdings fortan durch Geldzahlungen zu erfüllen ist (vgl. Yvo
Biderbost in: Marc Amstutz et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer
Privatrecht, Zürich/Basel/Genf 2007, Art. 310 N 8).
2.3
Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB hat die
Kindesschutzbehörde geeignete Massnahmen zum Schutz des Kindes zu treffen, wenn
dessen Wohl gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen
oder dazu ausser Stande sind. Leitender Gesichtspunkt des staatlichen
Kindesschutzes ist das Wohl des Kindes. Ob eine Kindesschutzmassnahme ergriffen
wird, hängt nicht von der Pflichtvergessenheit der Eltern, sondern von der
Gefährdung des Kindes ab. Es ist also nicht relevant, ob die Eltern ein
vorwerfbares Verhalten trifft (vgl. Yvo Biderbost, a.a.O. Art. 307 N 14.). Das
ZGB kennt als Kindesschutzmassnahmen die sogenannten geeigneten Massnahmen
(z.B. Ermahnung, Weisung etc., vgl. Art. 307 und 324), die Entziehung der
Verwaltung des Kindesvermögens (vgl. Art. 325), die Beistandschaft (vgl. Art.
308.
f.), die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts (vgl. Art. 310) und die
Entziehung der elterlichen Sorge (vgl. Art. 311 f.).
2.4
Kann der Gefährdung des Kindes
nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es laut Art. 310
Abs. 1 ZGB den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
2.5
Die Fremdplatzierung und der
Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sind die zwei untrennbaren Teile der
verfügten Kindesschutzmassnahme und es ist vorliegend zu prüfen, ob diese zu
Recht angeordnet worden sind. Ob und inwiefern derartige Massnahmen am Platz
sind, hängt von der Gefährdung des Kindes ab. Eine Gefährdung liegt vor, sobald
nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des
körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist. Die
Gefährdung berechtigt erst zum Eingreifen, wenn die Eltern nicht von sich aus
für Abhilfe sorgen oder dazu ausser Stande sind (vgl. Art. 307 Abs. 1 ZGB). Die
Entfernung des Kindes aus seiner angestammten Umgebung und die Trennung von
seinen bisherigen Hauptbezugspersonen stellt einen gravierenden Eingriff dar
und muss verhältnismässig sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.202/2002 E.
2.
, BGE 120 II 384 E. 5c S. 388).
2.6
Die getroffenen Massnahmen müssen
geeignet und notwendig sein. Sie dürfen nicht in einem Missverhältnis zum
angestrebten Erfolg stehen. Die Massnahme soll auch subsidiär wirken, d.h. die
elterlichen Defizite sollen durch staatliche Massnahmen ergänzt werden (vgl.
Peter Tuor/Bernhard Schnyder/Jörg Schmid/Alexandra Rumo-Jungo, Das
Schweizerische Zivilgesetzbuch, 13. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009,
S. 506). Für die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist
erforderlich, dass der Gefährdung des Kindes nicht mit anderen, weniger einschneidenden
Kindesschutzmassnahmen, wie z.B. durch Ermahnungen oder Weisungen, durch eine
Aufsicht (vgl. Art. 307 Abs. 3 ZGB) oder durch eine Erziehungsbeistandschaft
(vgl. Art. 308 ZGB), begegnet werden kann. Nach dem Wortlaut von Art. 310 Abs.
1.
ZGB müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein für die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts
verknüpft mit der Fremdplatzierung: Es muss eine Gefährdung des Kindes gegeben
sein, und dieser Gefährdung muss nicht anders begegnet werden können.
2.7
Verändern sich die Verhältnisse,
so sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen (vgl.
Art. 313 Abs. 1 ZGB). Die Rückübertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist
aber erst zulässig, wenn die Verhältnisse sich derart geändert haben, dass das
Kindeswohl bei einer Rückgabe an die Eltern nicht mehr als gefährdet erscheint.
Erweist sich eine Massnahme in der bisherigen Form als nicht mehr nötig, ist
sie aufzuheben oder durch eine mildere zu ersetzen. Jede Abänderung von
Kindesschutzmassnahmen setzt in einem gewissen Ausmass eine Prognose über die
künftige Entwicklung der massgebenden Umstände voraus. Diese wird durch das
bisherige Verhalten der betroffenen Personen wesentlich mitbestimmt. Nötig ist
also eine gewisse Stabilität der geänderten Verhältnisse, so dass ein erneuter
Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts möglichst vermieden werden kann (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 5A_478/2008 E. 4.2 und 5C.27/2002 E. 4b).
3.
Mit Entscheid vom 19. Oktober
2016.
wurde der Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre
Tochter B.___ entzogen und diese wurde dauerhaft in der Pflegefamilie, in
welcher sie sich bisher schon aufgehalten hatte, platziert. Dieser Entscheid
brachte auch einen Schulwechsel mit sich, sodass B.___ seit den Herbstferien
die Schule am Wohnort der Pflegefamilie in [...] besucht. Die KESB begründete
den Entscheid insbesondere mit der depressiven Erkrankung der alleinerziehenden
Kindsmutter. Dieser sei es in letzter Zeit nicht mehr gelungen, ihre Tochter
während Krisensituationen in der Entlastungspflegefamilie unterzubringen. Es
ist zu prüfen, ob dieser Entscheid gerechtfertigt ist.
3.1
Die Beschwerdeführerin liess
dagegen in ihrer Beschwerde vom 27. November 2016 vorbringen, die Massnahme
erfolge gegen den Willen von Mutter und Tochter. Es werde nicht bestritten, dass
die Beschwerdeführerin an einer Depression leide, doch sei sie deswegen in
Behandlung und habe ihre gesundheitliche Situation heute im Griff. Die Regelung
mit der Teilzeittagespflegefamilie sei richtig gewesen für Mutter und Tochter.
Noch am 9. Juni 2016 habe es im Bericht der Fachstelle Kompass geheissen,
diese Regelung sei ausreichend. Ende September 2016 habe die Beschwerdeführerin
eine Krise gehabt und deswegen einige Tage in der Klinik verbringen müssen.
Genau für solche Situationen sei die Entlastungspflegefamilie für B.___
eingerichtet worden. Es sei völlig unverhältnismässig und entspreche nicht dem
Kindswohl, wenn nun aufgrund dieses einzigen Vorfalls die Tochter
fremdplatziert werde. Mutter und Kind hätten eine sehr innige Beziehung und es
entspreche nicht dem Kindeswohl, wenn B.___ nun bei einer Pflegefamilie
aufwachse. Die Mutter nehme regelmässig Hilfe in Anspruch und habe dadurch ihre
psychische Situation im Griff.
3.2
Den Akten ist zu entnehmen, dass
nicht nur eine einzelne Krisensituation zur Platzierung von B.___ geführt hat.
Vielmehr hatte Alijah bereits einen schwierigen Einstieg ins Leben, da ihre
Mutter eine Suchtvergangenheit hatte und erst gerade 17-jährig war, als B.___
geboren wurde. Die beiden lebten während ca. 5 ½ Jahren zusammen, zuerst in
einem Haus für Mutter und Kind und dann in einer Grossfamilie. Der Vater des
Kindes befand sich während acht Jahren im Straf- und Massnahmenvollzug. Im
August 2010 zog dann die Kindsmutter zusammen mit B.___ in eine eigene Wohnung.
Eine Ausbildung hatte sie nie absolviert. Im Dezember 2014 gelangte die
Kindsmutter von sich aus an die KESB und beantragte eine Beistandschaft für
ihre Tochter zur Installierung eines begleiteten Besuchsrechts zum Kindsvater.
Gleichzeitig hatte sie auch selbständig eine sozialpädagogische
Familienbegleitung organisiert zur Unterstützung in Erziehungsfragen.
Dem Erstbericht der Familienbegleitung
vom 30. April 2015 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin wegen
einer Depression in Behandlung sei; bei B.___ sei ein ADHS diagnostiziert
worden, weshalb sie Ritalin bekomme. Die Beschwerdeführerin habe berichtet,
dass es für sie sehr schwer gewesen sei, von der Grossfamilie in eine eigene
Wohnung zu ziehen. Sie habe die Gemeinschaft vermisst, sich gelangweilt und
finanzielle Probleme gehabt. Es sei ihr zunehmend schlechter gegangen und sie
sei verschiedentlich hospitalisiert gewesen, weil sie im Zusammenhang mit
emotional belastenden Erlebnissen starke körperliche Symptome (Erbrechen,
Bauchschmerzen) gehabt habe. Sie habe den Haushalt vernachlässigt und auch sich
selber. Als der Vater von B.___ aus dem Gefängnis gekommen sei, habe sie sich
mit diesem getroffen und gehofft, wieder mit ihm zusammenzukommen. Sie habe
dann aber schnell gemerkt, dass sich ihr Wunschbild nicht mit der Realität habe
vereinbaren lassen und sich vom Kindsvater distanziert. Dieser habe dies nicht
akzeptieren wollen und sie belästigt und per SMS beschimpft, was ihr sehr
zugesetzt habe. Auch zu Beginn der Familienbegleitung habe die Beschwerdeführerin
im Zusammenhang mit verbalen Attacken des Kindsvaters zweimal eine psychische
Krise mit starken körperlichen Beschwerden erlebt. Sie habe sich deshalb Unterstützung
in der Notfallbetreuung von B.___ gewünscht. Die Mutter wird als engagiert und
verantwortungsbewusst beschrieben. Sie stelle die Bedürfnisse von B.___ in den
Mittelpunkt. Wenn es ihr gesundheitlich gut gehe, gestalte sie die Freizeit
aktiv (Spaziergänge, Hallenbad, Picknicks, Spiele). Sie gehe stark auf die
Bedürfnisse von B.___ nach Nähe, Geborgenheit und Unterstützung ein. Sie
arbeite konstruktiv mit allen beteiligten Fachpersonen zusammen. Sie nehme B.___
aber sehr viel Verantwortung für Tätigkeiten ab, die B.___ bereits selbst
sollte erledigen können. Gleichzeitig werde B.___ mit Themen konfrontiert, die
auf die Erwachsenenebene gehörten (z.B. Beziehungsthemen). Mutter und Tochter
würden fast alles zusammen machen und entscheiden und hätten keine
eigenständige Freizeitgestaltung. B.___ sei dadurch äusserst stark auf ihre
Mutter bezogen. Ihr emotionaler und sozialer Entwicklungsstand sei nicht
altersentsprechend. Sie schlafe im Bett der Mutter, habe noch Nuggi und
Schoppenflasche und sei noch nicht trocken (mit 10 Jahren). Sie übernehme Verantwortung
für das Wohlergehen der Mutter (Ermunterung, Tipps in Beziehungsfragen, Organisieren
von Hilfe in Notfällen etc.). B.___ habe kaum Kontakte mit anderen Kindern
ihres Alters und werde von Klassenkameraden wenig akzeptiert. In der Schule sei
B.___s Verhalten sehr ambivalent. Sie könne kaum selbständig arbeiten und
brauche viel Unterstützung von der Förderlehrperson.
Ende Mai beantragte die Beiständin
eine Entlastungspflegefamilie, damit B.___ sich etwas von der Mutter lösen und
soziale Kontakte knüpfen könne und damit ihr bei den Hausaufgaben geholfen
werden und sie sich körperlich und geistig positiv entwickeln könne. Auch solle
die Mutter entlastet werden und allenfalls eine berufliche Perspektive
entwickeln können. Bei gesundheitlichen Krisen der Mutter solle B.___ dadurch
ein Auffangnetz geboten werden. In die erste Entlastungspflegefamilie konnte
sich B.___ leider nicht integrieren, sodass der Versuch nach vier Monaten
abgebrochen wurde.
In einem weiteren Verlaufsbericht
berichtete die Fachstelle Kompass im Herbst 2015, die Kindsmutter nutze das
Angebot der sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) und habe bereits in
diversen Bereichen Fortschritte erzielen können. Dennoch hätten
Krisensituationen zugenommen, in welchen es ihr nicht möglich sei, sich um Haushalt
und B.___ zu kümmern. B.___ müsse dann die Aufgaben der Mutter übernehmen und
sei durch die Sorgen und Angst um die Mutter stark belastet. Es finde eine
Rollenumkehr statt. Um eine altersgerechte Entwicklung von B.___ längerfristig
zu gewährleisten, sei eine Familienbegleitung nicht ausreichend und es sollten
weiterführende Massnahmen wie eine Pflegefamilie oder ein Schulheim geprüft
werden. B.___ brauche eine Mutter, die psychisch und gesundheitlich stabil sei,
um ihre Erziehungsaufgaben und den Alltag kontinuierlich zu meistern.
Aufgrund einer Magenoperation der
Kindsmutter wurde B.___ von Mitte November bis Ende Dezember 2015 in einer
neuen Entlastungspflegefamilie untergebracht. Bei einem Standortgespräch vom
21.
Dezember 2015 wurde berichtet, dass sich B.___ in dieser Familie, die
zwei Töchter habe (eine jünger, eine älter als B.___), sehr gut eingelebt habe
und sich während dieser Zeit auch ihre Schulleistungen verbessert hätten. Ab
Januar 2016 ass B.___ jeweils bei der Mutter zu Mittag und war am Mittwochnachmittag
sowie teils jedes oder jedes zweite Wochenende bei der Mutter. Den Rest der
Zeit, insbesondere die Nächte unter der Woche, verbrachte sie bei der
Pflegefamilie.
Der weitere Verlauf ist in der nachfolgenden
Stellungnahme der Beiständin vom 8. Dezember 2016 ausführlich festgehalten
und entspricht den Einträgen in den Akten. Insbesondere festzuhalten ist die
Schilderung der Fachstelle Kompass und der Beiständin in den Akten, dass B.___
mit zunehmender Ablehnung der Entlastungspflegefamilie durch die Mutter immer
stärker in einen Loyalitätskonflikt gerate und sich für das Unglück der Mutter
verantwortlich fühle, während die Mutter ihr Glück von der Anwesenheit von B.___
abhängig mache. Diese Belastung behindere B.___ in ihrer altersgerechten
Entwicklung. Andauernde Wechsel zwischen der Mutter und der Pflegefamilie seien
für das Kind belastend gewesen, da sie jeweils die Mutter in ihrem Leid habe
zurücklassen müssen. Wenn sie längere Zeit am Stück (z.B. in den Ferien) bei
der Entlastungspflegefamilie gewesen sei, sei es ihr besser gegangen.
3.3
Mit Stellungnahme an das
Verwaltungsgericht vom 8. Dezember 2016 teilte die Beiständin mit, B.___
sei Ende Jahr 2015 wegen einer Magenoperation der Kindsmutter während sechs
Wochen in einer Entlastungspflegefamilie im nahe gelegenen [...] platziert
worden, während sie weiterhin die Schule in [...] besucht habe. In dieser Zeit
habe B.___ grosse Entwicklungsfortschritte im sozialen und schulischen Bereich
gemacht, was die damalige Klassenlehrerin klar auf den Aufenthalt in der
Entlastungspflegefamilie zurückgeführt habe. Um die Mutter weiterhin in ihrer
Rolle und in ihren Erziehungskompetenzen zu stärken, sei damals eine enge
Zusammenarbeit mit der SPF und der Entlastungspflegefamilie organisiert worden.
B.___ habe sich teilweise in der Entlastungspflegefamilie und teils bei der
Mutter aufgehalten. Im Verlauf von Januar bis Juli 2016 sei die Kindsmutter
immer weniger mit dieser Massnahme einverstanden gewesen und habe im Mai 2016
die Zusammenarbeit mit der SPF verweigert, sodass die KESB diesbezüglich eine
Weisung habe verfügen müssen. Von Januar bis April 2016 habe die Kindsmutter
keine psychiatrische Behandlung in Anspruch genommen und diese dann nur auf
Drängen der Beiständin wieder aufgenommen, mit der klaren Aussage, sie sehe
darin keinen Sinn und mache es nur, um die Auflage zu erfüllen. Im August 2016
habe die Psychiaterin dann gemeldet, dass die Beschwerdeführerin die Therapietermine
ungenügend wahrnehme. Von Januar bis August 2016 habe die Mutter mindestens
einmal pro Monat eine Krise gehabt und sich notfallmässig ins Spital einliefern
lassen. Bis dahin habe die Mutter mehrheitlich gut organisieren können, dass B.___
in dieser Zeit durch die Pflegefamilie gut betreut worden sei. Ab Juni 2016
hätten die Krisen zugenommen, wodurch B.___ ständig zwischen zwei
Familiensystemen habe hin- und herpendeln müssen. Die ständigen Wechsel und das
Miterleben des Leidens der Mutter seien eine grosse Belastung für Mutter und
Kind gewesen. Bis im August 2016 habe das Kindeswohl mit dem Helfersystem sichergestellt
werden können. Im Sommer 2016 habe sich dann aber die Situation so zugespitzt,
dass die Massnahmen mit SPF und Entlastungspflegefamilie nicht mehr ausgereicht
hätten, um das Kindeswohl zu gewähren. B.___ habe sich mehrheitlich um ihre
Mutter sorgen und kümmern müssen, wodurch sie einer starken emotionalen Belastung
ausgesetzt gewesen sei. Die Mutter habe ihr gesundheitliches Wohlbefinden von
der Anwesenheit der Tochter abhängig gemacht. In Krisensituationen habe es die
Mutter vermehrt nicht mehr geschafft, B.___ vor der emotionalen Belastung zu
schützen und sie in der Entlastungspflegefamilie unterzubringen. In einer Krise
sei B.___ beispielsweise zusammen mit der Mutter in die Notaufnahme gefahren.
Wegen der zunehmend labilen Situation der Mutter und der fehlenden Aussicht auf
Besserung sei B.___ als gefährdet eingeschätzt worden. Diese brauche Stabilität
und Sicherheit, um ihre altersentsprechenden Entwicklungsaufgaben bewältigen zu
können.
3.4
Auch die KESB gab in ihrer
Vernehmlassung vom 19. Dezember 2016 an, es werde zu Unrecht behauptet,
dass die Tochter aufgrund eines einzigen Vorfalls platziert worden sei. Die
Situation habe sich in den letzten Monaten stark zugespitzt und die Mutter sei
immer weniger bereit gewesen, die ambulanten Massnahmen zu nutzen. Sie habe
angegeben, die Zeit mit der Tochter «einfach geniessen» zu wollen. Zur Arbeit
an Erziehungsthemen sei sie nicht mehr bereit gewesen. Der Beschwerdeführerin
falle es schwer, die kindlichen Bedürfnisse der Tochter zu erkennen und ihre
eigenen Bedürfnisse von denen der Tochter zu unterscheiden. Die gesundheitliche
Situation der Mutter habe sich verschärft und sie habe Therapiesitzungen immer
häufiger abgesagt. Im April 2016 sei dann durch die Fachpersonen gemeinsam mit
der Kindsmutter beschlossen worden, dass B.___ unter der Woche alle Nächte und
vermehrt auch jedes zweite Wochenende bei der Entlastungspflegefamilie
verbringe. Im Juni 2016 sei beschlossen worden, dass B.___ wieder jedes
Wochenende zur Mutter gehe, damit sich diese erneut in psychiatrische
Behandlung begeben könne. Nach diesem Beschluss habe die Mutter die
Zusammenarbeit mit der SPF verstärkt abgelehnt. Die Zusammenarbeit mit der
Fachstelle habe sie oberflächlich gewährleistet, aber nicht wirklich mitgemacht.
3.5
Mit Stellungnahme vom
5.
Januar 2017 liess die Beschwerdeführerin vorbringen, sie sei wegen
ihrer Depression in Behandlung und sie sei immer in der Lage gewesen, für ihre
Tochter – zu der sie eine intensive Beziehung habe – zu schauen und diese zu
betreuen, ausser in akuten Krisensituationen, die voraussehbar gewesen seien
und alle paar Monate einmal aufgetreten seien. An dieser Situation habe sich
nichts geändert. Während diesen Krisen habe sich B.___ bei der Pflegefamilie
aufgehalten, womit Mutter und Kind einverstanden gewesen seien. Die Fremdplatzierung
sei aufgrund eines einzigen Vorfalls im September 2016 erfolgt. In der
Zwischenzeit habe sich die gesundheitliche Situation der Mutter wieder
stabilisiert. Somit könnte die ursprüngliche Lösung mit SPF und Teilzeitpflegefamilie
wieder eingeführt werden. Im Rahmen dieser Lösung wäre es auch möglich, der
Beschwerdeführerin Auflagen zu machen, beispielsweise zum Besuch einer
Psychotherapie, zur Zusammenarbeit mit der Beiständin oder dem Aufbau einer
Tagesstruktur. Im Zusammenhang mit einer solchen – milderen – Lösung könnte
auch verfügt werden, dass das Kind dauernd fremdplatziert werde, sollte die
Mutter die Auflagen oder Weisungen nicht einhalten. Der angefochtene Entscheid
verletze das Prinzip der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität. Es gebe
mildere Massnahmen.
4.
Aus dem Verlauf wird deutlich, dass
nicht nur eine einzelne psychische Krise der Kindsmutter zum Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts geführt hat, sondern dass sich die Situation
während längerer Zeit zugespitzt hat und die psychische Krise der Kindsmutter
im September 2016 nur der letzte Auslöser war, der «das Fass schliesslich zum
Überlaufen» gebracht hat. Auch ist es nicht so, dass die Fremdplatzierung
einzig darin begründet wäre, dass die Betreuung von B.___ während psychischen
Krisen der Kindsmutter nicht mehr sichergestellt werden konnte, sondern
vielmehr dass B.___ durch die psychische Verfassung ihrer Mutter emotional viel
zu stark belastet wurde. Dadurch, dass sie sich ständig Sorgen um ihre Mutter
machen musste, konnte sie sich zu wenig auf ihr eigenes Leben, ihre Bedürfnisse
und die schulischen Anforderungen konzentrieren und hatte nicht die
Möglichkeit, sich altersgerecht zu entwickeln. Indem die Mutter sie derart
stark für sich vereinnahmte, hatte sie auch kaum die Möglichkeit, eigene
Freundschaften mit Gleichaltrigen einzugehen und zu pflegen. Die Kindsmutter
machte ihr eigenes Glück von der Anwesenheit von B.___ abhängig und gab an, es
gehe ihr nur gut, wenn B.___ bei ihr sei. Sie stellte dadurch ihre eigenen Bedürfnisse
in den Mittelpunkt und verkannte, welch grosse Belastung und Verantwortung sie
ihrer Tochter dadurch aufbürdete. B.___, die ihre Mutter liebt und dieser
gegenüber loyal ist, wie es für eine Mutter-Kind-Beziehung normal ist, würde –
wenn sie weiterhin bei der Mutter leben würde und deren emotionalen Zustand
ständig miterleben würde – alles zu tun versuchen, damit es dem Mami gut geht. Dadurch
hätte sie jedoch zu wenige Ressourcen, um sich auf ihre eigene geistige, seelische
und emotionale Entwicklung konzentrieren zu können. Eine solch grosse Belastung
gefährdet das Wohl und die gesunde Entwicklung eines Kindes enorm und hält es
davon ab, sich auf ein eigenständiges, selbstbestimmtes Leben vorzubereiten.
Während zwei Jahren wurde versucht,
dieser ungesunden Entwicklung mit Unterstützung durch sozialpädagogische
Familienbegleitung, durch die Beiständin, durch eine Entlastungspflegefamilie
und durch psychiatrische Behandlung der Kindsmutter entgegenzuwirken.
Anfänglich hatte sich die Kindsmutter stark engagiert und zusammen mit den
Fachpersonen in diversen Bereichen Verbesserungen für sich und ihre Tochter
erarbeiten können. Leider liess dieses Engagement im Verlauf des Jahres 2016
stark nach, die Beschwerdeführerin unterbrach die psychiatrische Behandlung
während mehrerer Monate und führte sie auch nach Wiederaufnahme durch Drängen
der Beiständin nur lückenhaft weiter. Auch war sie immer weniger bereit, mit
der sozialpädagogischen Familienbegleitung weiter zusammenzuarbeiten und hatte
diese im Mai abzubrechen versucht. Nach der Anordnung von Weisungen durch die
KESB gewährleistete sie die Zusammenarbeit mit der Fachstelle zwar oberflächlich,
machte aber nicht mehr wirklich mit. Ihre psychischen Krisen verbunden mit
Klinikeinweisungen häuften sich und traten monatlich auf, was auch zu einer
Zunahme der Belastung von B.___ führte, die das Leiden der Mutter miterleben
musste. Nachdem sich gezeigt hatte, dass das aufwändige Setting mit SPF,
Entlastungspflegefamilie und ambulanter psychiatrischer Behandlung als milderes
Mittel nicht ausreichte, war der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts mit
Platzierung in der Pflegefamilie die logische Folge und ist gerechtfertigt.
Eine allfällige Rückplatzierung kann
erst dann in Frage kommen, wenn sich die Situation der Beschwerdeführerin
derart verbessert hat, dass sie nicht nur psychisch stabil ist, sondern auch
ein eigenständiges Leben mit Tagesstruktur und allfälliger Erwerbstätigkeit
aufgebaut hat, sodass sie ihr eigenes Glück nicht mehr allein von B.___ abhängig
macht. Einzig zu behaupten, ihre gesundheitliche Situation habe sich nun stabilisiert,
ohne dafür Belege einzureichen, reicht bei weitem nicht aus.
Damit sich B.___ in der neuen
Situation wohl fühlen und die notwendigen Entwicklungsschritte vollziehen kann,
wird es für sie künftig wichtig sein, dass ihr durch ihre Mutter und die
übrigen Beteiligten aufgezeigt wird, dass sie an der Platzierung keine Schuld
trifft und sie für den psychischen Zustand ihrer Mutter nicht verantwortlich
ist. Zudem ist wichtig, dass die Beziehung zwischen Mutter und Tochter während
Besuchskontakten ausreichend gepflegt werden kann. Auch wenn nachvollziehbar
ist, dass die Fremdplatzierung der Tochter für die Beschwerdeführerin sehr
schmerzhaft ist, ist doch sehr zu hoffen, dass sie den Entscheid nachvollziehen
und mittragen kann, sodass die Situation für B.___ künftig leichter zu ertragen
sein wird.
5.1
Die Beschwerdeführerin liess als
Beweismittel eine mündliche Anhörung für sich und ihre Tochter sowie das
Einholen eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens beantragen. Die Pflicht zur
Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung setzt nach der
Rechtsprechung einen klaren Parteiantrag voraus. Blosse Beweisabnahmeanträge,
wie die Durchführung einer persönlichen Befragung, reichen nicht aus (BGE 130
II 425 E. 2.4). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht auf
Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen
Beweismittel, gibt aber keinen Anspruch auf mündliche Anhörung
und steht einer vorweggenommenen Beweiswürdigung nicht entgegen: Das Gericht
kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits
abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen
kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2D_15/2013 E. 5.2 mit Hinweisen).
5.2
Vorliegend wurden die
Beschwerdeführerin und ihre Tochter bereits durch die KESB angehört und der Sachverhalt
geht aus ausführlichen Verlaufsberichten in den Akten genügend klar hervor.
Durch diese Beweismittel wird anschaulich aufgezeigt, dass die Massnahme
gerechtfertigt ist. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse,
die nicht bereits Eingang in Rechtsschriften und Akten gefunden haben, aus
einer mündlichen Anhörung hervorgehen könnten und es ist nicht davon auszugehen,
dass das Beweisergebnis anders ausfallen würde, wenn zusätzlich ein Erziehungsfähigkeitsgutachten
eingeholt würde. Die Anträge sind somit abzuweisen.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00
festzusetzen sind. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt
sie der Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl.
Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Rechtsanwalt Dr. Arthur Haefliger hat
mit Kostennote vom 10. Januar 2017 eine Entschädigung von
CHF 1‘680.45 (Aufwand: 8 h 20 min zu CHF 180.00/h =
CHF 1‘500.00, Auslagen: CHF 56.00, MWST: CHF 124.45) geltend gemacht.
Dieser Aufwand erscheint angemessen und ist durch den Kanton Solothurn zu
entschädigen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 zu bezahlen, zufolge Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Kantons während 10 Jahren, sobald A.___ zur
Rückzahlung in der Lage ist.
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands Dr. A. Haefliger wird auf CHF 1‘680.45 (inkl. MwST und
Auslagen) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat
Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats
innerhalb von 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden
(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann