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Entscheid

VWBES.2016.434

Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht / Unterbringung / Aufhebung SPF

17. Januar 2017Deutsch23 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ lebt mit ihrer Tochter B.___

(geb. am [...] Januar 2005) in […]. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

(KESB) Olten-Gösgen vom 4. März 2015 wurde für B.___ eine Beistandschaft

errichtet und die Beiständin damit beauftragt, die Betreuung von B.___ bei

Abwesenheit der Kindsmutter zu organisieren. Rückwirkend auf Dezember 2014

wurde eine sozialpädagogische Familienbegleitung installiert.

2. Mit Entscheid vom 1. Juli 2015

wurde für B.___ eine Tages- und Entlastungspflegefamilie angeordnet.

3. Mit Schreiben vom

30. September 2016 informierte die Beiständin über die schwierige

gesundheitliche Situation der Kindsmutter, A.___, und beantragte eine Dauerplatzierung

des Kindes in der Entlastungspflegefamilie.

4. Nach persönlicher Anhörung von B.___

und ihrer Mutter entzog die KESB mit Entscheid vom 19. Oktober 2016 A.___

das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter B.___ und brachte diese in

einer Pflegefamilie unter. Der Kindsmutter wurde ein 14-tägliches Besuchsrecht

von Freitagabend bis Sonntagabend gewährt und die Beiständin wurde

aufgefordert, bis zum 31. Januar 2017 einen Verlaufsbericht über die Unterbringung

von B.___ einzureichen. Die sozialpädagogische Familienbegleitung wurde

aufgehoben und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Der Entscheid wurde insbesondere mit der depressiven Erkrankung der alleinerziehenden

Kindsmutter begründet. Dieser sei es in letzter Zeit nicht mehr gelungen, ihre

Tochter während Krisensituationen in der Entlastungspflegefamilie

unterzubringen.

5. Mit Beschwerde vom

18. November 2016, welche am 25. November 2016 ergänzend begründet

wurde, gelangte die Kindsmutter, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin

genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Arthur Haefliger, an das Verwaltungsgericht

und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gewährung der

integralen unentgeltlichen Rechtspflege, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

6. Am 8. Dezember 2016 reichte

die Beiständin, C.___, eine ausführliche Stellungnahme ein.

7. Mit Vernehmlassung vom

19. Dezember 2016 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde, soweit

darauf einzutreten sei.

8. Mit Verfügung vom 20. Dezember

2016 wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Dr.

Arthur Haefliger als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt.

9. Am 5. Januar 2017 liess die

Beschwerdeführerin eine abschliessende Stellungnahme einreichen.

Erwägungen

II.

1.

Der angefochtene Entscheid wurde am

20.

Oktober 2016 verschickt und der Beschwerdeführerin am 21. Oktober

2016.

zur Abholung gemeldet. Sie holte die Sendung nicht ab, hatte aber mit der

Zustellung rechnen müssen, womit die Sendung als am 7. Tag nach dem erfolglosen

Zustellversuch als zugestellt gilt, also am 28. Oktober 2016. Die

30-tägige Beschwerdefrist lief damit bis zum 27. November 2016. Die

Beschwerde wurde am 18. November 2016 eingereicht und die Begründung am

27.

November 2016 nachgeliefert. Die Beschwerde ist damit frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

[ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS

211.

]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Nach Art. 296 Abs. 1 ZGB

unterstehen Kinder, solange sie minderjährig sind, der gemeinsamen elterlichen

Sorge von Vater und Mutter. Die Sorge umfasst Pflege und Erziehung. Richtschnur

ist dabei das Kindeswohl (vgl. Art. 301 Abs. 1 ZGB). Die Eltern haben das Kind

ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige

und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen. Sie haben dem Kind,

insbesondere auch dem körperlich oder geistig gebrechlichen, eine angemessene,

seinen Fähigkeiten und Neigungen soweit möglich entsprechende, allgemeine und

berufliche Ausbildung zu verschaffen. Zu diesem Zweck sollen sie in geeigneter

Weise mit der Schule und, wo es die Umstände erfordern, mit der öffentlichen

und gemeinnützigen Jugendhilfe zusammenarbeiten (vgl. Art. 302 ZGB).

2.2

Die elterliche Sorge schliesst das

Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB).

Die Eltern entscheiden, ob das Kind im Haushalt der Eltern oder in einem Heim

zu leben hat. Sie sind verpflichtet, das zu tun, was die gedeihliche

Entwicklung des Kindes am ehesten zu fördern verspricht. Die elterliche

Entscheidungsbefugnis ist durch Schutzbestimmungen zugunsten des Kindes begrenzt.

Wird den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht (ehemals Obhutsrecht) nach Art.

310.

ZGB entzogen, ist die Kindesschutzbehörde dessen Inhaberin. Die Eltern

behalten dabei aber die elterliche Sorge. Das heisst, sie behalten grundsätzlich

für alle vom Aufenthaltsbestimmungsrecht unabhängigen Aspekte die

Entscheidungsbefugnis und Verantwortung bei, soweit nicht in Kombination mit

anderen Massnahmen auch weitere Teile der elterlichen Sorge betroffen sind.

Namentlich bleiben etwa die Verwaltung des Kindesvermögens sowie die

Bestimmungs- und Vertretungsrechte bezüglich Ausbildungsfragen, bei

Gesundheitsangelegenheiten, in Religionssachen usw. grundsätzlich unberührt.

Auf jeden Fall behalten die Eltern auch den Anspruch auf Kontakt sowie auf

Information im Sinn von Art. 275a ZGB. Unberührt bleibt auch die Unterhaltspflicht,

welche allerdings fortan durch Geldzahlungen zu erfüllen ist (vgl. Yvo

Biderbost in: Marc Amstutz et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer

Privatrecht, Zürich/Basel/Genf 2007, Art. 310 N 8).

2.3

Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB hat die

Kindesschutzbehörde geeignete Massnahmen zum Schutz des Kindes zu treffen, wenn

dessen Wohl gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen

oder dazu ausser Stande sind. Leitender Gesichtspunkt des staatlichen

Kindesschutzes ist das Wohl des Kindes. Ob eine Kindesschutzmassnahme ergriffen

wird, hängt nicht von der Pflichtvergessenheit der Eltern, sondern von der

Gefährdung des Kindes ab. Es ist also nicht relevant, ob die Eltern ein

vorwerfbares Verhalten trifft (vgl. Yvo Biderbost, a.a.O. Art. 307 N 14.). Das

ZGB kennt als Kindesschutzmassnahmen die sogenannten geeigneten Massnahmen

(z.B. Ermahnung, Weisung etc., vgl. Art. 307 und 324), die Entziehung der

Verwaltung des Kindesvermögens (vgl. Art. 325), die Beistandschaft (vgl. Art.

308.

f.), die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts (vgl. Art. 310) und die

Entziehung der elterlichen Sorge (vgl. Art. 311 f.).

2.4

Kann der Gefährdung des Kindes

nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es laut Art. 310

Abs. 1 ZGB den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.

2.5

Die Fremdplatzierung und der

Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sind die zwei untrennbaren Teile der

verfügten Kindesschutzmassnahme und es ist vorliegend zu prüfen, ob diese zu

Recht angeordnet worden sind. Ob und inwiefern derartige Massnahmen am Platz

sind, hängt von der Gefährdung des Kindes ab. Eine Gefährdung liegt vor, sobald

nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des

körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist. Die

Gefährdung berechtigt erst zum Eingreifen, wenn die Eltern nicht von sich aus

für Abhilfe sorgen oder dazu ausser Stande sind (vgl. Art. 307 Abs. 1 ZGB). Die

Entfernung des Kindes aus seiner angestammten Umgebung und die Trennung von

seinen bisherigen Hauptbezugspersonen stellt einen gravierenden Eingriff dar

und muss verhältnismässig sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.202/2002 E.

2.

, BGE 120 II 384 E. 5c S. 388).

2.6

Die getroffenen Massnahmen müssen

geeignet und notwendig sein. Sie dürfen nicht in einem Missverhältnis zum

angestrebten Erfolg stehen. Die Massnahme soll auch subsidiär wirken, d.h. die

elterlichen Defizite sollen durch staatliche Massnahmen ergänzt werden (vgl.

Peter Tuor/Bernhard Schnyder/Jörg Schmid/Ale­xandra Rumo-Jungo, Das

Schweizerische Zivilgesetzbuch, 13. Auflage, Zürich/Ba­sel/Genf 2009,

S. 506). Für die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist

erforderlich, dass der Gefährdung des Kindes nicht mit anderen, weniger einschneidenden

Kindesschutzmassnahmen, wie z.B. durch Ermahnungen oder Weisungen, durch eine

Aufsicht (vgl. Art. 307 Abs. 3 ZGB) oder durch eine Erziehungsbeistandschaft

(vgl. Art. 308 ZGB), begegnet werden kann. Nach dem Wortlaut von Art. 310 Abs.

1.

ZGB müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein für die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts

verknüpft mit der Fremdplatzierung: Es muss eine Gefährdung des Kindes gegeben

sein, und dieser Gefährdung muss nicht anders begegnet werden können.

2.7

Verändern sich die Verhältnisse,

so sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen (vgl.

Art. 313 Abs. 1 ZGB). Die Rückübertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist

aber erst zulässig, wenn die Verhältnisse sich derart geändert haben, dass das

Kindeswohl bei einer Rückgabe an die Eltern nicht mehr als gefährdet erscheint.

Erweist sich eine Massnahme in der bisherigen Form als nicht mehr nötig, ist

sie aufzuheben oder durch eine mildere zu ersetzen. Jede Abänderung von

Kindesschutzmassnahmen setzt in einem gewissen Ausmass eine Prognose über die

künftige Entwicklung der massgebenden Umstände voraus. Diese wird durch das

bisherige Verhalten der betroffenen Personen wesentlich mitbestimmt. Nötig ist

also eine gewisse Stabilität der geänderten Verhältnisse, so dass ein erneuter

Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts möglichst vermieden werden kann (vgl.

Urteile des Bundesgerichts 5A_478/2008 E. 4.2 und 5C.27/2002 E. 4b).

3.

Mit Entscheid vom 19. Oktober

2016.

wurde der Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre

Tochter B.___ entzogen und diese wurde dauerhaft in der Pflegefamilie, in

welcher sie sich bisher schon aufgehalten hatte, platziert. Dieser Entscheid

brachte auch einen Schulwechsel mit sich, sodass B.___ seit den Herbstferien

die Schule am Wohnort der Pflegefamilie in [...] besucht. Die KESB begründete

den Entscheid insbesondere mit der depressiven Erkrankung der alleinerziehenden

Kindsmutter. Dieser sei es in letzter Zeit nicht mehr gelungen, ihre Tochter

während Krisensituationen in der Entlastungspflegefamilie unterzubringen. Es

ist zu prüfen, ob dieser Entscheid gerechtfertigt ist.

3.1

Die Beschwerdeführerin liess

dagegen in ihrer Beschwerde vom 27. November 2016 vorbringen, die Massnahme

erfolge gegen den Willen von Mutter und Tochter. Es werde nicht bestritten, dass

die Beschwerdeführerin an einer Depression leide, doch sei sie deswegen in

Behandlung und habe ihre gesundheitliche Situation heute im Griff. Die Regelung

mit der Teilzeittagespflegefamilie sei richtig gewesen für Mutter und Tochter.

Noch am 9. Juni 2016 habe es im Bericht der Fachstelle Kompass geheissen,

diese Regelung sei ausreichend. Ende September 2016 habe die Beschwerdeführerin

eine Krise gehabt und deswegen einige Tage in der Klinik verbringen müssen.

Genau für solche Situationen sei die Entlastungspflegefamilie für B.___

eingerichtet worden. Es sei völlig unverhältnismässig und entspreche nicht dem

Kindswohl, wenn nun aufgrund dieses einzigen Vorfalls die Tochter

fremdplatziert werde. Mutter und Kind hätten eine sehr innige Beziehung und es

entspreche nicht dem Kindeswohl, wenn B.___ nun bei einer Pflegefamilie

aufwachse. Die Mutter nehme regelmässig Hilfe in Anspruch und habe dadurch ihre

psychische Situation im Griff.

3.2

Den Akten ist zu entnehmen, dass

nicht nur eine einzelne Krisensituation zur Platzierung von B.___ geführt hat.

Vielmehr hatte Alijah bereits einen schwierigen Einstieg ins Leben, da ihre

Mutter eine Suchtvergangenheit hatte und erst gerade 17-jährig war, als B.___

geboren wurde. Die beiden lebten während ca. 5 ½ Jahren zusammen, zuerst in

einem Haus für Mutter und Kind und dann in einer Grossfamilie. Der Vater des

Kindes befand sich während acht Jahren im Straf- und Massnahmenvollzug. Im

August 2010 zog dann die Kindsmutter zusammen mit B.___ in eine eigene Wohnung.

Eine Ausbildung hatte sie nie absolviert. Im Dezember 2014 gelangte die

Kindsmutter von sich aus an die KESB und beantragte eine Beistandschaft für

ihre Tochter zur Installierung eines begleiteten Besuchsrechts zum Kindsvater.

Gleichzeitig hatte sie auch selbständig eine sozialpädagogische

Familienbegleitung organisiert zur Unterstützung in Erziehungsfragen.

Dem Erstbericht der Familienbegleitung

vom 30. April 2015 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin wegen

einer Depression in Behandlung sei; bei B.___ sei ein ADHS diagnostiziert

worden, weshalb sie Ritalin bekomme. Die Beschwerdeführerin habe berichtet,

dass es für sie sehr schwer gewesen sei, von der Grossfamilie in eine eigene

Wohnung zu ziehen. Sie habe die Gemeinschaft vermisst, sich gelangweilt und

finanzielle Probleme gehabt. Es sei ihr zunehmend schlechter gegangen und sie

sei verschiedentlich hospitalisiert gewesen, weil sie im Zusammenhang mit

emotional belastenden Erlebnissen starke körperliche Symptome (Erbrechen,

Bauchschmerzen) gehabt habe. Sie habe den Haushalt vernachlässigt und auch sich

selber. Als der Vater von B.___ aus dem Gefängnis gekommen sei, habe sie sich

mit diesem getroffen und gehofft, wieder mit ihm zusammenzukommen. Sie habe

dann aber schnell gemerkt, dass sich ihr Wunschbild nicht mit der Realität habe

vereinbaren lassen und sich vom Kindsvater distanziert. Dieser habe dies nicht

akzeptieren wollen und sie belästigt und per SMS beschimpft, was ihr sehr

zugesetzt habe. Auch zu Beginn der Familienbegleitung habe die Beschwerdeführerin

im Zusammenhang mit verbalen Attacken des Kindsvaters zweimal eine psychische

Krise mit starken körperlichen Beschwerden erlebt. Sie habe sich deshalb Unterstützung

in der Notfallbetreuung von B.___ gewünscht. Die Mutter wird als engagiert und

verantwortungsbewusst beschrieben. Sie stelle die Bedürfnisse von B.___ in den

Mittelpunkt. Wenn es ihr gesundheitlich gut gehe, gestalte sie die Freizeit

aktiv (Spaziergänge, Hallenbad, Picknicks, Spiele). Sie gehe stark auf die

Bedürfnisse von B.___ nach Nähe, Geborgenheit und Unterstützung ein. Sie

arbeite konstruktiv mit allen beteiligten Fachpersonen zusammen. Sie nehme B.___

aber sehr viel Verantwortung für Tätigkeiten ab, die B.___ bereits selbst

sollte erledigen können. Gleichzeitig werde B.___ mit Themen konfrontiert, die

auf die Erwachsenenebene gehörten (z.B. Beziehungsthemen). Mutter und Tochter

würden fast alles zusammen machen und entscheiden und hätten keine

eigenständige Freizeitgestaltung. B.___ sei dadurch äusserst stark auf ihre

Mutter bezogen. Ihr emotionaler und sozialer Entwicklungsstand sei nicht

altersentsprechend. Sie schlafe im Bett der Mutter, habe noch Nuggi und

Schoppenflasche und sei noch nicht trocken (mit 10 Jahren). Sie übernehme Verantwortung

für das Wohlergehen der Mutter (Ermunterung, Tipps in Beziehungsfragen, Organisieren

von Hilfe in Notfällen etc.). B.___ habe kaum Kontakte mit anderen Kindern

ihres Alters und werde von Klassenkameraden wenig akzeptiert. In der Schule sei

B.___s Verhalten sehr ambivalent. Sie könne kaum selbständig arbeiten und

brauche viel Unterstützung von der Förderlehrperson.

Ende Mai beantragte die Beiständin

eine Entlastungspflegefamilie, damit B.___ sich etwas von der Mutter lösen und

soziale Kontakte knüpfen könne und damit ihr bei den Hausaufgaben geholfen

werden und sie sich körperlich und geistig positiv entwickeln könne. Auch solle

die Mutter entlastet werden und allenfalls eine berufliche Perspektive

entwickeln können. Bei gesundheitlichen Krisen der Mutter solle B.___ dadurch

ein Auffangnetz geboten werden. In die erste Entlastungspflegefamilie konnte

sich B.___ leider nicht integrieren, sodass der Versuch nach vier Monaten

abgebrochen wurde.

In einem weiteren Verlaufsbericht

berichtete die Fachstelle Kompass im Herbst 2015, die Kindsmutter nutze das

Angebot der sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) und habe bereits in

diversen Bereichen Fortschritte erzielen können. Dennoch hätten

Krisensituationen zugenommen, in welchen es ihr nicht möglich sei, sich um Haushalt

und B.___ zu kümmern. B.___ müsse dann die Aufgaben der Mutter übernehmen und

sei durch die Sorgen und Angst um die Mutter stark belastet. Es finde eine

Rollenumkehr statt. Um eine altersgerechte Entwicklung von B.___ längerfristig

zu gewährleisten, sei eine Familienbegleitung nicht ausreichend und es sollten

weiterführende Massnahmen wie eine Pflegefamilie oder ein Schulheim geprüft

werden. B.___ brauche eine Mutter, die psychisch und gesundheitlich stabil sei,

um ihre Erziehungsaufgaben und den Alltag kontinuierlich zu meistern.

Aufgrund einer Magenoperation der

Kindsmutter wurde B.___ von Mitte November bis Ende Dezember 2015 in einer

neuen Entlastungspflegefamilie untergebracht. Bei einem Standortgespräch vom

21.

Dezember 2015 wurde berichtet, dass sich B.___ in dieser Familie, die

zwei Töchter habe (eine jünger, eine älter als B.___), sehr gut eingelebt habe

und sich während dieser Zeit auch ihre Schulleistungen verbessert hätten. Ab

Januar 2016 ass B.___ jeweils bei der Mutter zu Mittag und war am Mittwochnachmittag

sowie teils jedes oder jedes zweite Wochenende bei der Mutter. Den Rest der

Zeit, insbesondere die Nächte unter der Woche, verbrachte sie bei der

Pflegefamilie.

Der weitere Verlauf ist in der nachfolgenden

Stellungnahme der Beiständin vom 8. Dezember 2016 ausführlich festgehalten

und entspricht den Einträgen in den Akten. Insbesondere festzuhalten ist die

Schilderung der Fachstelle Kompass und der Beiständin in den Akten, dass B.___

mit zunehmender Ablehnung der Entlastungspflegefamilie durch die Mutter immer

stärker in einen Loyalitätskonflikt gerate und sich für das Unglück der Mutter

verantwortlich fühle, während die Mutter ihr Glück von der Anwesenheit von B.___

abhängig mache. Diese Belastung behindere B.___ in ihrer altersgerechten

Entwicklung. Andauernde Wechsel zwischen der Mutter und der Pflegefamilie seien

für das Kind belastend gewesen, da sie jeweils die Mutter in ihrem Leid habe

zurücklassen müssen. Wenn sie längere Zeit am Stück (z.B. in den Ferien) bei

der Entlastungspflegefamilie gewesen sei, sei es ihr besser gegangen.

3.3

Mit Stellungnahme an das

Verwaltungsgericht vom 8. Dezember 2016 teilte die Beiständin mit, B.___

sei Ende Jahr 2015 wegen einer Magenoperation der Kindsmutter während sechs

Wochen in einer Entlastungspflegefamilie im nahe gelegenen [...] platziert

worden, während sie weiterhin die Schule in [...] besucht habe. In dieser Zeit

habe B.___ grosse Entwicklungsfortschritte im sozialen und schulischen Bereich

gemacht, was die damalige Klassenlehrerin klar auf den Aufenthalt in der

Entlastungspflegefamilie zurückgeführt habe. Um die Mutter weiterhin in ihrer

Rolle und in ihren Erziehungskompetenzen zu stärken, sei damals eine enge

Zusammenarbeit mit der SPF und der Entlastungspflegefamilie organisiert worden.

B.___ habe sich teilweise in der Entlastungspflegefamilie und teils bei der

Mutter aufgehalten. Im Verlauf von Januar bis Juli 2016 sei die Kindsmutter

immer weniger mit dieser Massnahme einverstanden gewesen und habe im Mai 2016

die Zusammenarbeit mit der SPF verweigert, sodass die KESB diesbezüglich eine

Weisung habe verfügen müssen. Von Januar bis April 2016 habe die Kindsmutter

keine psychiatrische Behandlung in Anspruch genommen und diese dann nur auf

Drängen der Beiständin wieder aufgenommen, mit der klaren Aussage, sie sehe

darin keinen Sinn und mache es nur, um die Auflage zu erfüllen. Im August 2016

habe die Psychiaterin dann gemeldet, dass die Beschwerdeführerin die Therapietermine

ungenügend wahrnehme. Von Januar bis August 2016 habe die Mutter mindestens

einmal pro Monat eine Krise gehabt und sich notfallmässig ins Spital einliefern

lassen. Bis dahin habe die Mutter mehrheitlich gut organisieren können, dass B.___

in dieser Zeit durch die Pflegefamilie gut betreut worden sei. Ab Juni 2016

hätten die Krisen zugenommen, wodurch B.___ ständig zwischen zwei

Familiensystemen habe hin- und herpendeln müssen. Die ständigen Wechsel und das

Miterleben des Leidens der Mutter seien eine grosse Belastung für Mutter und

Kind gewesen. Bis im August 2016 habe das Kindeswohl mit dem Helfersystem sichergestellt

werden können. Im Sommer 2016 habe sich dann aber die Situation so zugespitzt,

dass die Massnahmen mit SPF und Entlastungspflegefamilie nicht mehr ausgereicht

hätten, um das Kindeswohl zu gewähren. B.___ habe sich mehrheitlich um ihre

Mutter sorgen und kümmern müssen, wodurch sie einer starken emotionalen Belastung

ausgesetzt gewesen sei. Die Mutter habe ihr gesundheitliches Wohlbefinden von

der Anwesenheit der Tochter abhängig gemacht. In Krisensituationen habe es die

Mutter vermehrt nicht mehr geschafft, B.___ vor der emotionalen Belastung zu

schützen und sie in der Entlastungspflegefamilie unterzubringen. In einer Krise

sei B.___ beispielsweise zusammen mit der Mutter in die Notaufnahme gefahren.

Wegen der zunehmend labilen Situation der Mutter und der fehlenden Aussicht auf

Besserung sei B.___ als gefährdet eingeschätzt worden. Diese brauche Stabilität

und Sicherheit, um ihre altersentsprechenden Entwicklungsaufgaben bewältigen zu

können.

3.4

Auch die KESB gab in ihrer

Vernehmlassung vom 19. Dezember 2016 an, es werde zu Unrecht behauptet,

dass die Tochter aufgrund eines einzigen Vorfalls platziert worden sei. Die

Situation habe sich in den letzten Monaten stark zugespitzt und die Mutter sei

immer weniger bereit gewesen, die ambulanten Massnahmen zu nutzen. Sie habe

angegeben, die Zeit mit der Tochter «einfach geniessen» zu wollen. Zur Arbeit

an Erziehungsthemen sei sie nicht mehr bereit gewesen. Der Beschwerdeführerin

falle es schwer, die kindlichen Bedürfnisse der Tochter zu erkennen und ihre

eigenen Bedürfnisse von denen der Tochter zu unterscheiden. Die gesundheitliche

Situation der Mutter habe sich verschärft und sie habe Therapiesitzungen immer

häufiger abgesagt. Im April 2016 sei dann durch die Fachpersonen gemeinsam mit

der Kindsmutter beschlossen worden, dass B.___ unter der Woche alle Nächte und

vermehrt auch jedes zweite Wochenende bei der Entlastungspflegefamilie

verbringe. Im Juni 2016 sei beschlossen worden, dass B.___ wieder jedes

Wochenende zur Mutter gehe, damit sich diese erneut in psychiatrische

Behandlung begeben könne. Nach diesem Beschluss habe die Mutter die

Zusammenarbeit mit der SPF verstärkt abgelehnt. Die Zusammenarbeit mit der

Fachstelle habe sie oberflächlich gewährleistet, aber nicht wirklich mitgemacht.

3.5

Mit Stellungnahme vom

5.

Januar 2017 liess die Beschwerdeführerin vorbringen, sie sei wegen

ihrer Depression in Behandlung und sie sei immer in der Lage gewesen, für ihre

Tochter – zu der sie eine intensive Beziehung habe – zu schauen und diese zu

betreuen, ausser in akuten Krisensituationen, die voraussehbar gewesen seien

und alle paar Monate einmal aufgetreten seien. An dieser Situation habe sich

nichts geändert. Während diesen Krisen habe sich B.___ bei der Pflegefamilie

aufgehalten, womit Mutter und Kind einverstanden gewesen seien. Die Fremdplatzierung

sei aufgrund eines einzigen Vorfalls im September 2016 erfolgt. In der

Zwischenzeit habe sich die gesundheitliche Situation der Mutter wieder

stabilisiert. Somit könnte die ursprüngliche Lösung mit SPF und Teilzeitpflegefamilie

wieder eingeführt werden. Im Rahmen dieser Lösung wäre es auch möglich, der

Beschwerdeführerin Auflagen zu machen, beispielsweise zum Besuch einer

Psychotherapie, zur Zusammenarbeit mit der Beiständin oder dem Aufbau einer

Tagesstruktur. Im Zusammenhang mit einer solchen – milderen – Lösung könnte

auch verfügt werden, dass das Kind dauernd fremdplatziert werde, sollte die

Mutter die Auflagen oder Weisungen nicht einhalten. Der angefochtene Entscheid

verletze das Prinzip der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität. Es gebe

mildere Massnahmen.

4.

Aus dem Verlauf wird deutlich, dass

nicht nur eine einzelne psychische Krise der Kindsmutter zum Entzug des

Aufenthaltsbestimmungsrechts geführt hat, sondern dass sich die Situation

während längerer Zeit zugespitzt hat und die psychische Krise der Kindsmutter

im September 2016 nur der letzte Auslöser war, der «das Fass schliesslich zum

Überlaufen» gebracht hat. Auch ist es nicht so, dass die Fremdplatzierung

einzig darin begründet wäre, dass die Betreuung von B.___ während psychischen

Krisen der Kindsmutter nicht mehr sichergestellt werden konnte, sondern

vielmehr dass B.___ durch die psychische Verfassung ihrer Mutter emotional viel

zu stark belastet wurde. Dadurch, dass sie sich ständig Sorgen um ihre Mutter

machen musste, konnte sie sich zu wenig auf ihr eigenes Leben, ihre Bedürfnisse

und die schulischen Anforderungen konzentrieren und hatte nicht die

Möglichkeit, sich altersgerecht zu entwickeln. Indem die Mutter sie derart

stark für sich vereinnahmte, hatte sie auch kaum die Möglichkeit, eigene

Freundschaften mit Gleichaltrigen einzugehen und zu pflegen. Die Kindsmutter

machte ihr eigenes Glück von der Anwesenheit von B.___ abhängig und gab an, es

gehe ihr nur gut, wenn B.___ bei ihr sei. Sie stellte dadurch ihre eigenen Bedürfnisse

in den Mittelpunkt und verkannte, welch grosse Belastung und Verantwortung sie

ihrer Tochter dadurch aufbürdete. B.___, die ihre Mutter liebt und dieser

gegenüber loyal ist, wie es für eine Mutter-Kind-Beziehung normal ist, würde –

wenn sie weiterhin bei der Mutter leben würde und deren emotionalen Zustand

ständig miterleben würde – alles zu tun versuchen, damit es dem Mami gut geht. Dadurch

hätte sie jedoch zu wenige Ressourcen, um sich auf ihre eigene geistige, seelische

und emotionale Entwicklung konzentrieren zu können. Eine solch grosse Belastung

gefährdet das Wohl und die gesunde Entwicklung eines Kindes enorm und hält es

davon ab, sich auf ein eigenständiges, selbstbestimmtes Leben vorzubereiten.

Während zwei Jahren wurde versucht,

dieser ungesunden Entwicklung mit Unterstützung durch sozialpädagogische

Familienbegleitung, durch die Beiständin, durch eine Entlastungspflegefamilie

und durch psychiatrische Behandlung der Kindsmutter entgegenzuwirken.

Anfänglich hatte sich die Kindsmutter stark engagiert und zusammen mit den

Fachpersonen in diversen Bereichen Verbesserungen für sich und ihre Tochter

erarbeiten können. Leider liess dieses Engagement im Verlauf des Jahres 2016

stark nach, die Beschwerdeführerin unterbrach die psychiatrische Behandlung

während mehrerer Monate und führte sie auch nach Wiederaufnahme durch Drängen

der Beiständin nur lückenhaft weiter. Auch war sie immer weniger bereit, mit

der sozialpädagogischen Familienbegleitung weiter zusammenzuarbeiten und hatte

diese im Mai abzubrechen versucht. Nach der Anordnung von Weisungen durch die

KESB gewährleistete sie die Zusammenarbeit mit der Fachstelle zwar oberflächlich,

machte aber nicht mehr wirklich mit. Ihre psychischen Krisen verbunden mit

Klinikeinweisungen häuften sich und traten monatlich auf, was auch zu einer

Zunahme der Belastung von B.___ führte, die das Leiden der Mutter miterleben

musste. Nachdem sich gezeigt hatte, dass das aufwändige Setting mit SPF,

Entlastungspflegefamilie und ambulanter psychiatrischer Behandlung als milderes

Mittel nicht ausreichte, war der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts mit

Platzierung in der Pflegefamilie die logische Folge und ist gerechtfertigt.

Eine allfällige Rückplatzierung kann

erst dann in Frage kommen, wenn sich die Situation der Beschwerdeführerin

derart verbessert hat, dass sie nicht nur psychisch stabil ist, sondern auch

ein eigenständiges Leben mit Tagesstruktur und allfälliger Erwerbstätigkeit

aufgebaut hat, sodass sie ihr eigenes Glück nicht mehr allein von B.___ abhängig

macht. Einzig zu behaupten, ihre gesundheitliche Situation habe sich nun stabilisiert,

ohne dafür Belege einzureichen, reicht bei weitem nicht aus.

Damit sich B.___ in der neuen

Situation wohl fühlen und die notwendigen Entwicklungsschritte vollziehen kann,

wird es für sie künftig wichtig sein, dass ihr durch ihre Mutter und die

übrigen Beteiligten aufgezeigt wird, dass sie an der Platzierung keine Schuld

trifft und sie für den psychischen Zustand ihrer Mutter nicht verantwortlich

ist. Zudem ist wichtig, dass die Beziehung zwischen Mutter und Tochter während

Besuchskontakten ausreichend gepflegt werden kann. Auch wenn nachvollziehbar

ist, dass die Fremdplatzierung der Tochter für die Beschwerdeführerin sehr

schmerzhaft ist, ist doch sehr zu hoffen, dass sie den Entscheid nachvollziehen

und mittragen kann, sodass die Situation für B.___ künftig leichter zu ertragen

sein wird.

5.1

Die Beschwerdeführerin liess als

Beweismittel eine mündliche Anhörung für sich und ihre Tochter sowie das

Einholen eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens beantragen. Die Pflicht zur

Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung setzt nach der

Rechtsprechung einen klaren Parteiantrag voraus. Blosse Beweisabnahmeanträge,

wie die Durchführung einer persönlichen Befragung, reichen nicht aus (BGE 130

II 425 E. 2.4). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht auf

Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen

Beweismittel, gibt aber keinen Anspruch auf mündliche Anhörung

und steht einer vorweggenommenen Beweiswürdigung nicht entgegen: Das Gericht

kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits

abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen

kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2D_15/2013 E. 5.2 mit Hinweisen).

5.2

Vorliegend wurden die

Beschwerdeführerin und ihre Tochter bereits durch die KESB angehört und der Sachverhalt

geht aus ausführlichen Verlaufsberichten in den Akten genügend klar hervor.

Durch diese Beweismittel wird anschaulich aufgezeigt, dass die Massnahme

gerechtfertigt ist. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse,

die nicht bereits Eingang in Rechtsschriften und Akten gefunden haben, aus

einer mündlichen Anhörung hervorgehen könnten und es ist nicht davon auszugehen,

dass das Beweisergebnis anders ausfallen würde, wenn zusätzlich ein Erziehungsfähigkeitsgutachten

eingeholt würde. Die Anträge sind somit abzuweisen.

6.

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00

festzusetzen sind. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt

sie der Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl.

Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Rechtsanwalt Dr. Arthur Haefliger hat

mit Kostennote vom 10. Januar 2017 eine Entschädigung von

CHF 1‘680.45 (Aufwand: 8 h 20 min zu CHF 180.00/h =

CHF 1‘500.00, Auslagen: CHF 56.00, MWST: CHF 124.45) geltend gemacht.

Dieser Aufwand erscheint angemessen und ist durch den Kanton Solothurn zu

entschädigen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 zu bezahlen, zufolge Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Kantons während 10 Jahren, sobald A.___ zur

Rückzahlung in der Lage ist.

3. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands Dr. A. Haefliger wird auf CHF 1‘680.45 (inkl. MwST und

Auslagen) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat

Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats

innerhalb von 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden

(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann