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Entscheid

VWBES.2016.435

Pflegeplatzbewilligung

15. Dezember 2016Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügungen vom 18. Oktober

2016 erteilte das Amt für soziale Sicherheit namens des Departements des Innern

der Familie B.___ die Bewilligung zur Aufnahme der Pflegekinder C.___ (geb. [...]

2001) und D.___ (geb. [...] 2007).

2. Dagegen erhob die Mutter der beiden

Kinder, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch

Rechtsanwältin Therese Hintermann, am 21. November 2016 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und ersuchte um Aufhebung der angefochtenen Verfügungen. Es

sei der Familie B.___ die Aufnahme der Pflegekinder C.___ und D.___ zu untersagen.

Zudem wurde um Nachfrist zur Präzisierung der Rechtsbegehren und einlässlichen

Beschwerdebegründung, eventualiter um Wiederherstellung der 10-tägigen

Rechtsmittelfrist, sowie um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege

ersucht, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Verfügungen seien

der Vertreterin der Beschwerdeführerin erst am 10. November 2016 durch die

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zugestellt worden.

3. Mit Eingabe vom 23 November 2016

ersuchte die Vertreterin der Beschwerdeführerin um Einholung und Zustellung der

Akten der Vorinstanz.

4. Mit Eingabe vom 28. November

2016 stellte das Amt für soziale Sicherheit den Antrag, es sei vorfrageweise

darüber zu entscheiden, ob die Beschwerdeführerin zur Einreichung der Beschwerde

gegen die Pflegeplatzbewilligung vom 18. Oktober 2016 legitimiert sei. Die

von der Beschwerdeführerin geforderten Unterlagen zum Pflegeplatzbewilligungsverfahren

beinhalteten sensible Daten, welche insbesondere höchstpersönliche Rechte der

involvierten Pflegefamilie betreffen würden. Da die Beschwer­delegitimation der

Beschwerdeführerin in der vorliegenden Angelegenheit umstritten sei, könnten

ihres Erachtens die entsprechenden Unterlagen nicht ohne weiteres an die

Beschwerdeführerin ausgehändigt werden.

5. Mit Verfügung vom 29. November

2016 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, zu diesem Antrag

Stellung zu nehmen, was sie mit Eingabe vom 9. Dezember 2016 auch tat.

Erwägungen

II.

1.1

Gemäss Art. 27 Abs. 1 der

Pflegekinderverordnung (PAVO, SR 211.222.338) unterliegen Verfügungen, welche

die Kindesschutzbehörde gestützt auf diese Verordnung erlässt, der Beschwerde

an das zuständige Gericht (gemäss Art. 450 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]). Sind andere Stellen mit den Befugnissen der

Behörde betraut, so richtet sich die Weiterziehung der Verfügung nach

kantonalem Recht (Abs. 2).

Im Kanton Solothurn ist das Departement

des Innern, vertreten durch das Amt für soziale Sicherheit mit der Ausstellung

der Pflegeplatzbewilligung betraut, weshalb sich das Verfahren nach dem

kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) richtet (Art. 27

Abs. 2 PAVO).

1.2

Gemäss § 12 Abs. 1 VRG ist zur Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen

Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren

Aufhebung oder Änderung hat.

Diese Bestimmung ist im Wesentlichen

identisch mit der Regelung der Legitimation im Verwaltungsverfahrensgesetz

(Art. 48 VwVG, SR 172.021) des Bundes und derjenigen im Bundesgesetz über das

Bundesgericht (Art. 89 Abs. 1 BGG; SR 173.110). Demnach ist zur Anfechtung

eines Entscheids nur legitimiert, wer von diesem stärker als jedermann

betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur

Streitsache steht (Bernhard Waldmann in: Niggli u.a. [Hrsg.], Basler Kommentar,

Bundesgerichtsgesetz, Basel 2011, Art. 89 BGG N 12). Als schutzwürdig gelten Beschwerden

nur dann, wenn die verlangte Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Akts der

Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers dient. Das erforderliche eigene

Interesse besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem

Beschwerdeführer eintragen würde. Dieser Nutzen kann rechtlicher oder

tatsächlicher Natur sein, sei es, dass durch den Ausgang des Verfahrens die

rechtliche Situation des Beschwerdeführers beeinflusst werden kann oder dass

sich damit ein wirtschaftlicher, ideeller oder materieller Nachteil, den der

angefochtene Entscheid für ihn zur Folge hätte, abwenden lässt. Schliesslich

muss der Beschwerdeführer ein aktuelles und praktisches Interesse an der

Überprüfung des angefochtenen Entscheids oder Erlasses haben. Dies ist der

Fall, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung noch besteht und

durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts beseitigt würde

(Bernhard Waldmann, a.a.O., N 15 ff.). Bei Dritten, die nicht Adressaten der

angefochtenen Verfügung sind, muss geprüft werden, ob sie durch den Entscheid

in ihren Interessen berührt werden, in einer besonderen, beachtenswerten, nahen

Beziehung zur Streitsache stehen und damit ein schutzwürdiges Interesse an der

Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben. Bei der Beurteilung

der Intensität der Betroffenheit ist entscheidend, ob die Beschwerde gegen

einen den Adressaten begünstigenden Entscheid oder ob sie zu dessen Gunsten

erhoben werden soll. Dritte, die eine den Adressaten begünstigende Verfügung

anfechten wollen, brauchen ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der

Aufhebung oder Änderung dieser Verfügung (Bernhard Waldmann, a.a.O., N. 19 f.)

1.3

Die Beschwerdeführerin lässt

diesbezüglich vorbringen, als Mutter der Kinder, für welche die

Pflegeplatzbewilligungen spezifisch ausgestellt worden seien, habe sie eine

besonders nahe und schutzwürdige Beziehung zur Streitsache. Im Rahmen des hängigen

Kindesschutzverfahrens bei der KESB habe sie die Aufhebung des Obhutsentzugs

und die Rückplatzierung ihrer Kinder verlangt. Sie habe verschiedentlich

deutlich gemacht, dass sie mit der Platzierung ihrer Kinder bei ihrer Schwester

nicht einverstanden sei, zumal diese jegliche Zusammenarbeit mit ihr verweigere

und sich die Kinder – aufgrund ihrer eigenen Kinderlosigkeit –«aneignen» und

zusätzlich zwecks Sanierung ihrer Schulden vom Pflegegeld profitieren wolle.

Soweit die Vorinstanz die Akten wegen sensiblen Daten nicht herausgeben wolle,

handle es sich dabei möglicherweise um Angaben, die für die Frage der

Rechtmässigkeit der Pflegeplatzbewilligung relevant wären. Es sei deshalb nicht

angängig, dass diese Akten geheim gehalten würden. Verneine man die Legitimation

eines Dritten zur Anfechtung einer derartigen für den Adressaten positiven

Verfügung, so bestünde gar keine Möglichkeit, eine derartige Bewilligung auf

ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen. Dies würde einer willkürlichen

Bewilligungserteilung Tür und Tor öffnen. Sicher könne nicht jeder Dritte zur Beschwerde

zugelassen werden, doch sei die Beschwerdeführerin direkt von der Frage

betroffen, ob ihre Kinder bei Pflegeeltern untergebracht seien, die nach

Persönlichkeit, Gesundheit und erzieherischer Eignung für eine gute Pflege,

Erziehung und Ausbildung ihrer Kinder Gewähr bieten könnten, weshalb sie als

sorgeberechtigte Mutter zur Anfechtung der Pflegeplatzbewilligungen legitimiert

sein müsse.

1.4

Im vorliegenden Verfahren geht es

nicht primär um die Platzierung der Kinder, sondern darum, ob die Familie B.___

als Pflegefamilie zugelassen werden soll. Dabei obliegt es der Behörde, ihrer

Aufsichtspflicht der Pflegefamilie gegenüber nachzukommen und zu prüfen, ob

diese die Voraussetzungen zur Erteilung der Pflegeplatzbewilligung erfüllt. Es

handelt sich dabei um eine Polizeibewilligung, welche bestätigt, dass eine

beabsichtigte private Tätigkeit mit den gesetzlichen Vorschriften im Einklang

steht. Die Beschwerdeführerin ist nicht Adressatin dieser Verfügung. Als Dritte

ist sie zur Beschwerde nur legitimiert, wenn sie ein eigenes schutzwürdiges

Interesse an der Aufhebung oder Änderung der an die Pflegefamilie erteilten

Bewilligung hat und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur

Streitsache steht.

Zweifellos beschwerdeberechtigt gewesen wäre

die Beschwerdeführerin im Verfahren, in welchem ihr die KESB vorsorglich das

Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Kinder entzogen und diese in der

Pflegefamilie B.___ platziert hat. Gegen diesen Entscheid hat die

Beschwerdeführerin jedoch keine Beschwerde erhoben. Will sie nun im Nachhinein

über die Anfechtung der Pflegeplatzbewilligung gegen den Platzierungsentscheid

vorgehen, verhält sie sich zum einen widersprüchlich und zum anderen wäre

dieses Vorgehen nicht zielführend, indem der Platzierungsentscheid der KESB

dadurch nicht hinfällig würde, sondern vielmehr weiter fortbestünde. Sie hat

ihre Interessen im Kindesschutzverfahren vor der KESB geltend zu machen, in

welchem über die Platzierung der Kinder entschieden wird. Im vorliegenden

Beschwerdeverfahren gegen die Pflegeplatzbewilligungen für ihre Kinder hat sie

jedoch kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung, weshalb auf ihre Beschwerde

nicht eingetreten werden kann.

2.

Bei diesem Ausgang hat die

Beschwerdeführerin grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin hat die Gewährung der

integralen unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Gemäss § 76 Abs. 1 VRG kann eine Partei, die nicht

über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als

aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte

notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands

verlangen. Zwar verfügt die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer

Abhängigkeit von der Sozialhilfe nicht über die erforderlichen Mittel für die

Führung des vorliegenden Prozesses, doch kann ihr die unentgeltliche

Rechtspflege nicht bewilligt werden, da das Verfahren zum Vornherein mangels

Beschwerdelegitimation als aussichtslos erschien. In Berücksichtigung ihrer

beschränkten finanziellen Verhältnisse sind für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Eine Kopie der Eingabe von

Rechtsanwältin Therese Hintermann vom 9. De­zember 2016 geht zur Kenntnis

an die Parteien.

2. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

3. Das Gesuch um Gewährung der integralen

unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige

Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 5A_88/2017 vom 25. September 2017 teilweise (Ziffer 3)

aufgehoben.