VWBES.2016.435
Pflegeplatzbewilligung
15. Dezember 2016Deutsch8 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 15. Dezember 2016
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Therese Hintermann,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Amt für soziale Sicherheit,
2. B.___
Beschwerdegegner
betreffend Pflegeplatzbewilligung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügungen vom 18. Oktober
2016 erteilte das Amt für soziale Sicherheit namens des Departements des Innern
der Familie B.___ die Bewilligung zur Aufnahme der Pflegekinder C.___ (geb. [...]
2001) und D.___ (geb. [...] 2007).
2. Dagegen erhob die Mutter der beiden
Kinder, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch
Rechtsanwältin Therese Hintermann, am 21. November 2016 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und ersuchte um Aufhebung der angefochtenen Verfügungen. Es
sei der Familie B.___ die Aufnahme der Pflegekinder C.___ und D.___ zu untersagen.
Zudem wurde um Nachfrist zur Präzisierung der Rechtsbegehren und einlässlichen
Beschwerdebegründung, eventualiter um Wiederherstellung der 10-tägigen
Rechtsmittelfrist, sowie um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege
ersucht, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Verfügungen seien
der Vertreterin der Beschwerdeführerin erst am 10. November 2016 durch die
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zugestellt worden.
3. Mit Eingabe vom 23 November 2016
ersuchte die Vertreterin der Beschwerdeführerin um Einholung und Zustellung der
Akten der Vorinstanz.
4. Mit Eingabe vom 28. November
2016 stellte das Amt für soziale Sicherheit den Antrag, es sei vorfrageweise
darüber zu entscheiden, ob die Beschwerdeführerin zur Einreichung der Beschwerde
gegen die Pflegeplatzbewilligung vom 18. Oktober 2016 legitimiert sei. Die
von der Beschwerdeführerin geforderten Unterlagen zum Pflegeplatzbewilligungsverfahren
beinhalteten sensible Daten, welche insbesondere höchstpersönliche Rechte der
involvierten Pflegefamilie betreffen würden. Da die Beschwerdelegitimation der
Beschwerdeführerin in der vorliegenden Angelegenheit umstritten sei, könnten
ihres Erachtens die entsprechenden Unterlagen nicht ohne weiteres an die
Beschwerdeführerin ausgehändigt werden.
5. Mit Verfügung vom 29. November
2016 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, zu diesem Antrag
Stellung zu nehmen, was sie mit Eingabe vom 9. Dezember 2016 auch tat.
Erwägungen
II.
1.1
Gemäss Art. 27 Abs. 1 der
Pflegekinderverordnung (PAVO, SR 211.222.338) unterliegen Verfügungen, welche
die Kindesschutzbehörde gestützt auf diese Verordnung erlässt, der Beschwerde
an das zuständige Gericht (gemäss Art. 450 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]). Sind andere Stellen mit den Befugnissen der
Behörde betraut, so richtet sich die Weiterziehung der Verfügung nach
kantonalem Recht (Abs. 2).
Im Kanton Solothurn ist das Departement
des Innern, vertreten durch das Amt für soziale Sicherheit mit der Ausstellung
der Pflegeplatzbewilligung betraut, weshalb sich das Verfahren nach dem
kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) richtet (Art. 27
Abs. 2 PAVO).
1.2
Gemäss § 12 Abs. 1 VRG ist zur Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen
Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat.
Diese Bestimmung ist im Wesentlichen
identisch mit der Regelung der Legitimation im Verwaltungsverfahrensgesetz
(Art. 48 VwVG, SR 172.021) des Bundes und derjenigen im Bundesgesetz über das
Bundesgericht (Art. 89 Abs. 1 BGG; SR 173.110). Demnach ist zur Anfechtung
eines Entscheids nur legitimiert, wer von diesem stärker als jedermann
betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur
Streitsache steht (Bernhard Waldmann in: Niggli u.a. [Hrsg.], Basler Kommentar,
Bundesgerichtsgesetz, Basel 2011, Art. 89 BGG N 12). Als schutzwürdig gelten Beschwerden
nur dann, wenn die verlangte Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Akts der
Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers dient. Das erforderliche eigene
Interesse besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem
Beschwerdeführer eintragen würde. Dieser Nutzen kann rechtlicher oder
tatsächlicher Natur sein, sei es, dass durch den Ausgang des Verfahrens die
rechtliche Situation des Beschwerdeführers beeinflusst werden kann oder dass
sich damit ein wirtschaftlicher, ideeller oder materieller Nachteil, den der
angefochtene Entscheid für ihn zur Folge hätte, abwenden lässt. Schliesslich
muss der Beschwerdeführer ein aktuelles und praktisches Interesse an der
Überprüfung des angefochtenen Entscheids oder Erlasses haben. Dies ist der
Fall, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung noch besteht und
durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts beseitigt würde
(Bernhard Waldmann, a.a.O., N 15 ff.). Bei Dritten, die nicht Adressaten der
angefochtenen Verfügung sind, muss geprüft werden, ob sie durch den Entscheid
in ihren Interessen berührt werden, in einer besonderen, beachtenswerten, nahen
Beziehung zur Streitsache stehen und damit ein schutzwürdiges Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben. Bei der Beurteilung
der Intensität der Betroffenheit ist entscheidend, ob die Beschwerde gegen
einen den Adressaten begünstigenden Entscheid oder ob sie zu dessen Gunsten
erhoben werden soll. Dritte, die eine den Adressaten begünstigende Verfügung
anfechten wollen, brauchen ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der
Aufhebung oder Änderung dieser Verfügung (Bernhard Waldmann, a.a.O., N. 19 f.)
1.3
Die Beschwerdeführerin lässt
diesbezüglich vorbringen, als Mutter der Kinder, für welche die
Pflegeplatzbewilligungen spezifisch ausgestellt worden seien, habe sie eine
besonders nahe und schutzwürdige Beziehung zur Streitsache. Im Rahmen des hängigen
Kindesschutzverfahrens bei der KESB habe sie die Aufhebung des Obhutsentzugs
und die Rückplatzierung ihrer Kinder verlangt. Sie habe verschiedentlich
deutlich gemacht, dass sie mit der Platzierung ihrer Kinder bei ihrer Schwester
nicht einverstanden sei, zumal diese jegliche Zusammenarbeit mit ihr verweigere
und sich die Kinder – aufgrund ihrer eigenen Kinderlosigkeit –«aneignen» und
zusätzlich zwecks Sanierung ihrer Schulden vom Pflegegeld profitieren wolle.
Soweit die Vorinstanz die Akten wegen sensiblen Daten nicht herausgeben wolle,
handle es sich dabei möglicherweise um Angaben, die für die Frage der
Rechtmässigkeit der Pflegeplatzbewilligung relevant wären. Es sei deshalb nicht
angängig, dass diese Akten geheim gehalten würden. Verneine man die Legitimation
eines Dritten zur Anfechtung einer derartigen für den Adressaten positiven
Verfügung, so bestünde gar keine Möglichkeit, eine derartige Bewilligung auf
ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen. Dies würde einer willkürlichen
Bewilligungserteilung Tür und Tor öffnen. Sicher könne nicht jeder Dritte zur Beschwerde
zugelassen werden, doch sei die Beschwerdeführerin direkt von der Frage
betroffen, ob ihre Kinder bei Pflegeeltern untergebracht seien, die nach
Persönlichkeit, Gesundheit und erzieherischer Eignung für eine gute Pflege,
Erziehung und Ausbildung ihrer Kinder Gewähr bieten könnten, weshalb sie als
sorgeberechtigte Mutter zur Anfechtung der Pflegeplatzbewilligungen legitimiert
sein müsse.
1.4
Im vorliegenden Verfahren geht es
nicht primär um die Platzierung der Kinder, sondern darum, ob die Familie B.___
als Pflegefamilie zugelassen werden soll. Dabei obliegt es der Behörde, ihrer
Aufsichtspflicht der Pflegefamilie gegenüber nachzukommen und zu prüfen, ob
diese die Voraussetzungen zur Erteilung der Pflegeplatzbewilligung erfüllt. Es
handelt sich dabei um eine Polizeibewilligung, welche bestätigt, dass eine
beabsichtigte private Tätigkeit mit den gesetzlichen Vorschriften im Einklang
steht. Die Beschwerdeführerin ist nicht Adressatin dieser Verfügung. Als Dritte
ist sie zur Beschwerde nur legitimiert, wenn sie ein eigenes schutzwürdiges
Interesse an der Aufhebung oder Änderung der an die Pflegefamilie erteilten
Bewilligung hat und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur
Streitsache steht.
Zweifellos beschwerdeberechtigt gewesen wäre
die Beschwerdeführerin im Verfahren, in welchem ihr die KESB vorsorglich das
Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Kinder entzogen und diese in der
Pflegefamilie B.___ platziert hat. Gegen diesen Entscheid hat die
Beschwerdeführerin jedoch keine Beschwerde erhoben. Will sie nun im Nachhinein
über die Anfechtung der Pflegeplatzbewilligung gegen den Platzierungsentscheid
vorgehen, verhält sie sich zum einen widersprüchlich und zum anderen wäre
dieses Vorgehen nicht zielführend, indem der Platzierungsentscheid der KESB
dadurch nicht hinfällig würde, sondern vielmehr weiter fortbestünde. Sie hat
ihre Interessen im Kindesschutzverfahren vor der KESB geltend zu machen, in
welchem über die Platzierung der Kinder entschieden wird. Im vorliegenden
Beschwerdeverfahren gegen die Pflegeplatzbewilligungen für ihre Kinder hat sie
jedoch kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung, weshalb auf ihre Beschwerde
nicht eingetreten werden kann.
2.
Bei diesem Ausgang hat die
Beschwerdeführerin grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin hat die Gewährung der
integralen unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Gemäss § 76 Abs. 1 VRG kann eine Partei, die nicht
über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als
aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte
notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands
verlangen. Zwar verfügt die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer
Abhängigkeit von der Sozialhilfe nicht über die erforderlichen Mittel für die
Führung des vorliegenden Prozesses, doch kann ihr die unentgeltliche
Rechtspflege nicht bewilligt werden, da das Verfahren zum Vornherein mangels
Beschwerdelegitimation als aussichtslos erschien. In Berücksichtigung ihrer
beschränkten finanziellen Verhältnisse sind für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Eine Kopie der Eingabe von
Rechtsanwältin Therese Hintermann vom 9. Dezember 2016 geht zur Kenntnis
an die Parteien.
2. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
3. Das Gesuch um Gewährung der integralen
unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige
Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 5A_88/2017 vom 25. September 2017 teilweise (Ziffer 3)
aufgehoben.