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Entscheid

VWBES.2016.437

Unentgeltliche Rechtspflege

20. Dezember 2016Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Im Kindesschutzverfahren vor der

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein reichte

die Rechtsvertreterin von A.___ am 15. Dezember 2015 ein Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie eine Kostennote ein, welche

Aufwendungen ab dem 22. Januar 2015 auflistete.

2. Nachdem mit Entscheid vom

3. Februar 2016 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden war,

reichte die Rechtsvertreterin am 10. Oktober 2016 eine aktualisierte

Kostennote über einen Betrag von insgesamt CHF 2‘592.55 ein.

3. Mit Entscheid vom 19. Oktober

2016 legte die KESB die Entschädigung auf CHF 561.15 fest mit der Begründung,

dass die unentgeltliche Rechtspflege nicht rückwirkend, sondern erst ab

Einreichung des Gesuchs d.h. ab dem 15. Dezember 2016 bewilligt werden könne.

4. Gegen diesen Entscheid liess A.___

(nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch Advokatin Dr. Helena

Hess, am 21. November 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben

und unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor der KESB ab 21. April 2015

sowie auch für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht beantragen.

5. Die KESB verzichtete auf eine

Vernehmlassung und reichte die Akten ein.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB,

SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___

ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Gemäss § 39ter i.V.m. §

76.

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die

Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen,

wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur

Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands verlangen. Das Gesuch ist

schriftlich einzureichen und kann, ab dem Eintritt der Rechtshängigkeit,

jederzeit angebracht werden (Abs. 3). Im Übrigen gelten für die unentgeltliche

Rechtspflege und den unentgeltlichen Rechtsbeistand die Bestimmungen des

Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO, BGS 211.2)

und die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss

(Abs. 4). Nach Art. 119 Abs. 4 ZPO kann die unentgeltliche Rechtspflege

ausnahmsweise rückwirkend bewilligt werden. Von dieser Möglichkeit ist

jedoch äusserst restriktiv Gebrauch zu machen. Sie kommt gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung höchstens dann in Betracht, wenn es wegen

der zeitlichen Dringlichkeit einer sachlich zwingend gebotenen Prozesshandlung

nicht möglich war, gleichzeitig auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

zu stellen. Umstände und Ereignisse, die bloss die finanzielle Situation der

gesuchstellenden Partei betreffen, vermögen hingegen für sich alleine keine

rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu rechtfertigen (vgl. BGE

122.

I 203 E. 2.f und 2.g sowie 120 Ia 14, E. 3.e, zitiert durch Lukas Huber in:

Alexander Brunner et al. [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO]

Kommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 119 ZPO N 12). Gemäss

verschiedenen Lehrmeinungen wäre die rückwirkende Gewährung auch denkbar, wenn

die Partei zuerst gehofft hatte, den Prozess selbst finanzieren zu können, was

ihr infolge einer Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse während des

Prozesses plötzlich nicht mehr möglich ist (vgl. Lukas Huber, a.a.O., Art. 119

ZPO N 12 mit Hinweisen). Die unentgeltliche Rechtspflege gilt jeweils

ausschliesslich für das Verfahren und die Instanz, für welche sie bewilligt

wurde. Allerdings umfasst die für den Hauptprozess gewährte unentgeltliche

Rechtspflege ebenfalls damit zusammenhängende Neben- und Zwischenverfahren, wie

z.B. ein Verfahren um Erlass vorsorglicher Massnahmen (vgl. Lukas Huber,

a.a.O., Art. 118 ZPO N 26).

2.2

Die Beschwerdeführerin lässt

vorbringen, nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz könne das Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jederzeit eingereicht werden. Es

gebe Kantone wie z.B. Baselland, welche Bemühungen bis sechs Monate zurück ohne

weiteres vergüteten. Im Verfahren betreffend Obhutsentzug sei sie aus

unentgeltlicher Rechtspflege entschädigt worden. Danach sei die Regelung und

Erweiterung des Besuchsrechts und schliesslich die Rückgabe der Obhut an die

Mutter gefolgt. Es habe sich um ein einziges Verfahren gehandelt. Zu Beginn

habe die Beschwerdeführerin den Prozess selbst finanzieren wollen. Da sie aber

ihre Arbeitsstelle verloren habe, als das Besuchsrecht auf fast jeden Tag ausgedehnt

worden sei, hätten sich ihre Finanzen verschlechtert. Die Behörde könne nach

Billigkeit entscheiden, ab wann die anwaltlichen Bemühungen entschädigt würden.

Als mit Entscheid vom 3. Februar 2016 die unentgeltliche Verbeiständung

gewährt worden sei, sei nicht festgelegt worden, dass dies erst ab

Gesuchseinreichung gelte, weshalb davon habe ausgegangen werden dürfen, dass

dies für das ganze Verfahren gelte. Das KESB-Verfahren sei Folge des

Strafverfahrens gewesen, weshalb das KESB-Verfahren das Schicksal des

Strafverfahrens zu teilen habe und die Rechtsvertreterin voll zu entschädigen

sei. Da das Verwaltungsrechtspflegegesetz keine zeitliche Beschränkung vorsehe

und nur sinngemäss die Zivilprozessordnung angewendet worden sei, entspreche es

der Logik, auch die Kosten für das KESB-Verfahren voll zu übernehmen. Durch die

Einstellung des Strafverfahrens sei auch die Grundlage für das KESB-Verfahren

entfallen, welches gar nicht nötig gewesen wäre. Ihr müsse deshalb für das

ganze KESB-Verfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt werden.

2.3

Auch wenn es in anderen Kantonen

wie Baselland Praxis sein mag, unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend zu

gewähren, so entspricht dies nicht der Regelung der eidgenössischen ZPO oder

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dazu, weshalb daraus für ein im Kanton

Solothurn geführtes Verfahren nichts abgeleitet werden kann. Dass es sich

vorliegend um ein einziges Verfahren gehandelt haben solle, für welches die

unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden sein soll, trifft nicht zu. Vielmehr

wurde der Beschwerdeführerin im September 2013 die Obhut über ihre Tochter

entzogen und eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil des

Verwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2013 abgewiesen. Für dieses Verfahren

war die Rechtsvertreterin entschädigt worden. Aufgrund eines Antrags der

Beiständin vom 9. März 2015 um Erstellung eines kinderpsychiatrischen

Gutachtens betreffend eine allfällige Rückplatzierung eröffnete die KESB am

13.

März 2015 ein neues Verfahren (vgl. Verfügung der KESB vom 4. Mai

2015). Aus der Verfügung vom 3. Februar 2016, durch welche der Beschwerdeführerin

die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden war, kann sie nichts zu ihren

Gunsten ableiten, da die strittigen Aufwendungen vor dieser Verfügung getätigt

wurden. Auch aus dem Argument, das KESB-Verfahren müsse das Schicksal des

Strafverfahrens teilen, aus welchem es sich ableite, kann die

Beschwerdeführerin keine Vorteile ziehen, da die unentgeltliche Rechtspflege jeweils

nur für die Instanz bzw. Behörde gilt, für welche sie bewilligt wurde. Das

KESB-Verfahren ist vom Strafverfahren unabhängig. Auch wenn das Strafverfahren letztlich

eingestellt wurde, ändert dies nichts an der Tatsache, dass das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege für das KESB-Verfahren zu spät gestellt wurde und

deshalb die unentgeltliche Rechtspflege erst ab dem Datum der Einreichung und

nicht für das gesamte Verfahren bewilligt werden kann. Die Beschwerdeführerin

macht keine Gründe geltend, dass es ihr nicht eher möglich gewesen wäre, das

Gesuch zu stellen. Zwar könnte darüber diskutiert werden, ob allenfalls die

unentgeltliche Rechtspflege nachträglich gewährt werden könnte, wenn die

Beschwerdeführerin, wie sie vorbringen lässt, den Prozess anfänglich selbst

bezahlen wollte, sich aber ihre finanziellen Verhältnisse in der Zwischenzeit

verschlechtert haben und sie dann im Nachhinein trotzdem noch ein Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege einreicht. Die Beschwerdeführerin hat die verspätete Einreichung

ihres Gesuchs vor der Vorinstanz jedoch nicht mit diesem Argument (sondern gar

nicht) begründet, weshalb diese nachgeschobene Behauptung unglaubhaft erscheint

und daraus nichts abgeleitet werden kann. Der Beschwerdeführerin wurde die

unentgeltliche Rechtspflege somit zurecht erst ab Gesuchseinreichung bewilligt.

2.4

Der Beschwerdeführerin wurde für

die Zeit nach Gesuchseinreichung sämtlicher Aufwand (inkl. Auslagen und MWST) sowie

die Zeit, die sie für die Eingabe vom 15. Dezember 2015 geltend machte, zum

gesetzlichen Ansatz entschädigt (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Gebührentarif

[GT, 615.11]).

5.

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen. Sie liess auch für das vorliegende Verfahren die integrale

unentgeltliche Rechtspflege beantragen, was jedoch wegen Aussichtslosigkeit

abzuweisen ist. Unter Berücksichtigung der beschränkten finanziellen

Verhältnisse der Beschwerdeführerin werden für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht keine Kosten erhoben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der integralen

unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor Verwaltungsgericht wird

abgewiesen.

3. Für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden

(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann