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Entscheid

VWBES.2016.441

Parkplatzersatzabgabe

15. März 2017Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

Am 15. Februar 2016 bewilligte das

Stadtbauamt Solothurn das Baugesuch von A.___ und B.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer) mit Auflagen. Unter anderem wurde in Ziffer 5 des

Bauentscheides verfügt, gemäss Anhang IV KBV sei pro Wohnung oder pro 100 m2

BFG ein Parkfeld-Angebot von 1.1 Parkplätzen vorzusehen. Für die neue Wohnung

im Dachgeschoss seien somit 2 Parkplätze auszuweisen. Die erforderliche Anzahl

Parkplätze könne nicht in geeigneter Lage erstellt werden. Gemäss § 42 Abs. 5

KBV und § 17 des Reglements über Parkplätze für Motorfahrzeuge sei deshalb eine

Ersatzabgabe zu entrichten. Diese betrage laut § 18 CHF 4‘600.00 je

fehlenden Abstellplatz. Da die Abstellplätze im Baugesuch nicht nachgewiesen

worden seien, werde hiermit verfügt, dass eine Ersatzabgabe von 2 x

CHF 4‘600.00 = CHF 9‘200.00 zu entrichten sei. Dagegen wandten sich

die Beschwerdeführer an das Bau- und Justizdepartement (BJD), wo sie sinngemäss

die Festlegung der Parkplatzersatzabgabe auf CHF 5'060.00 und die Kostenauflage

an die Stadt Solothurn beantragten. Mit Verfügung vom 9. November 2016

wies das BJD die Beschwerde ab. Daraufhin erhoben die Beschwerdeführer, neu

v.d. Rechtsanwalt Dr. Niklaus Studer beim Verwaltungsgericht Beschwerde und

beantragten in der Sache, die Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 9.

November 2016 sei als nichtig zu erklären und aufzuheben; die Akten seien der

zuständigen Behörde zur Beurteilung der Parkplatzersatzabgabe zu überweisen;

eventualiter seien die Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom

9. November 2016 und Ziff. IV. 5. des Bauentscheids des Stadtbauamts vom

15. Februar 2016 aufzuheben und als Parkplatzersatzabgabe CHF 4‘600.00

festzulegen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der

Beschwerdegegner. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab und überweist

die Beschwerde als fristgerecht eingereichte Einsprache an die

Beschwerdekommission der Stadt Solothurn zur Beurteilung der Höhe der

Ersatzabgabe pro Parkplatz.

Erwägungen

2.1

Die Beschwerdeführer machten in

ihrer Beschwerde vom 24. November 2016 geltend, weil § 43 Abs. 1 GBV die

sinngemässe Anwendung von §§ 16 und 17 GBV vorschreibe, hätte der

Rechtsmittelweg über den Gemeinderat und die Kantonale Schätzungskommission

führen müssen. Die Verfügung der unzuständigen Behörde, des BJD, sei deshalb

nichtig.

2.2

Sowohl das Stadtbauamt Solothurn als

auch das BJD brachten vor, über die Anzahl der erforderlichen Parkplätze habe

das BJD zu urteilen, über die Festlegung der Höhe der Ersatzabgabe die Schätzungskommission.

Die Beschwerdeführer hätten lediglich die Aufrundungspraxis des Stadtbauamtes

Solothurn von 1,1 auf 2 Parkplätze bestritten. Es sei folglich darum gegangen,

für wie viele Parkplätze die Beschwerdeführer eine Ersatzabgabe schuldeten.

Kritisiert worden sei nie die Höhe der Ersatzabgabe pro Parkplatz, sondern

einzig die Anzahl Parkplätze nach Aufrundung. Zwar würden die Beschwerdeführer

den Frankenbetrag kritisieren, dieser resultiere jedoch aus der festgelegten

Anzahl Parkplätze. Somit sei das BJD zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom

9.

November 2016 zuständig gewesen.

3.

Es ist deshalb zu unterscheiden und

zu prüfen, ob erstens bei Ersatzabgaben aufgrund der Befreiung der Pflicht von

der Erstellung von Parkplätzen nach § 42 Abs. 5 KBV stets das

Rechtsmittelverfahren nach §§ 16 und 17 GBV anzuwenden sei. Zweitens, falls dem

nicht so ist, ob die Beschwerde der Beschwerdeführer die Anzahl der

massgeblichen Parkplätze (und deshalb das Rechtsmittelverfahren nach § 2 Abs. 3

KBV anzuwenden sei) oder die Höhe der Ersatzabgabe (und deshalb das

Rechtsmittelverfahren nach §§ 16 und 17 GBV anzuwenden sei) betreffe. Erst in

einem dritten Schritt ist materiell zu prüfen, ob die Aufrundung der zur

Berechnung der Ersatzabgabe massgebenden Parkplätze von 1,1 auf 2

gerechtfertigt war.

4.1

Bei der Erstellung und Änderung von

Bauten und baulichen Anlagen oder bei deren Nutzungsänderung sind die für die

jeweilige Nutzung erforderlichen Abstellplätze für Motorfahrzeuge zu schaffen,

sofern nicht überwiegende Interessen des Umweltschutzes oder der Raumplanung

entgegenstehen (§ 147 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes [PBG, BGS 711.1]).

Die für die jeweilige Nutzung erforderlichen oder zulässigen Abstellplätze

werden von der Baubehörde festgelegt (§ 42 Abs. 1 KBV). Gegen Verfügungen und

Entscheide der Baubehörde kann beim BJD und gegen dessen Entscheide beim

Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden (§ 2 Abs. 3 KBV).

Können oder dürfen die erforderlichen

Abstellflächen nicht in geeigneter Lage erstellt werden, so hat der

Grundeigentümer nach Vorschrift der Gemeinde sich entweder an einem Gemeinschaftsunternehmen

zur Schaffung von Parkraum zu beteiligen oder nach § 43 GBV eine Ersatzabgabe

zu entrichten, welche von der Gemeinde für öffentliche Abstellflächen und den

öffentlichen Verkehr zu verwenden ist (§ 147 Abs. 5 PBG). Die Höhe der Ersatzabgabe

für jeden erforderlichen Abstellplatz ist im Reglement der Gemeinde festzulegen

(Art. 43 Abs. 2 GBV). Ist eine Ersatzabgabe zu bezahlen, so gelten für das

Einsprache- und Beschwerdeverfahren die §§ 16 und 17 GBV sinngemäss (§ 43 Abs.

1.

GBV), d.h. Einsprache ist beim Gemeinderat und Beschwerde dagegen bei der

Kantonalen Schätzungskommission einzureichen. In der Gemeindeordnung kann

anstelle des Gemeinderates die Gemeinderatskommission oder eine besondere

Kommission als letzte Beschwerdeinstanz der Gemeinde eingesetzt werden (§ 197

Abs. 2 des Gemeindegesetzes [GG, BGS 131.1]). In der Gemeindeordnung der Stadt

Solothurn wurde die Beschwerdekommission als letzte Beschwerdeinstanz der

Gemeinde eingesetzt (§ 60 Abs. 1 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde der

Stadt Solothurn).

4.2

Folglich ist bei Ersatzabgaben

aufgrund der Befreiung der Pflicht von der Erstellung von Parkplätzen nach § 42

Abs. 5 KBV nicht in jedem Fall direkt das Verfahren nach §§ 16 und 17 GBV

anzuwenden. Vielmehr ist das Verfahren zweizuteilen: Für die Festlegung der

Anzahl erforderlicher Parkplätze ist das Verfahren nach § 2 Abs. 3 KBV

anzuwenden, für die Höhe der Ersatzabgabe das Verfahren nach den §§ 16 und 17

GBV. Die Höhe der Ersatzabgabe kann erst bestimmt werden, wenn die Baubehörde

die Anzahl der erforderlichen Parkplätze festgelegt hat.

5.

Mit ihrer Beschwerde bestritten die

Beschwerdeführer die Aufrundung der Anzahl der erforderlichen Parkplätze von

1,1 auf 2, welche für die Berechnung der Ersatzabgabe massgebend sind. Strittig

war dementsprechend, für welche Anzahl an Parkplätzen die Beschwerdeführer

schlussendlich eine Ersatzabgabe schulden. Die Höhe der Ersatzabgabe für jeden

geschuldeten Parkplatz bestritten die Beschwerdeführer nicht. Somit war das BJD

zum Erlass der Verfügung vom 9. November 2016 zuständig und es liegt keine

Nichtigkeit vor. Festzuhalten ist dabei aber, dass das BJD einzig über die

Anzahl der erforderlichen Parkplätze zu entscheiden hatte. Soweit es sich auch

zur Höhe der Ersatzabgabe geäussert hat, war es dazu nicht zuständig.

6.1

Massgebend für die Festlegung des

Angebotes an Abstellplätzen sind die im Anhang III der KBV aufgeführten

Richtwerte und die jeweilige Norm (SN 640.281) des Schweizerischen Verbandes

der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) sowie allfällige Regelungen der

Gemeinde (§ 42 Abs. 3 KBV). Anhang III der KBV legt fest, dass für Einfamilien-

und Mehrfamilienhäuser pro 100 m2 oder pro Wohnung 1,1 Parkfelder

erforderlich sind. Er enthält dagegen keine Angaben dazu, wie mit Bruchteilen von

Parkfeldern umzugehen ist. Die Regelung der Gemeinde, vorliegend das

Parkplatzreglement, verweist für die Festsetzung der im Einzelfall

erforderlichen Anzahl Parkplätze wiederum auf die KBV (§ 3 Abs. 1 des

Parkplatz-reglements). Die anwendbare Norm SN 640 281 [2013] sieht vor, es

werde «erst ganz am Schluss der Berechnungen, nach der Summenbildung, auf das

nächste ganze Parkfeld aufgerundet» (Ziff. D.9.3). Unter Berücksichtigung

spezieller örtlicher Verhältnisse oder spezieller Wohnformen, könne indessen

eine Abweichung von Richtwerten angezeigt sein (Ziff. D.9.4). Es besteht

demnach eine gesetzliche Grundlage für die Aufrundung der erforderlichen

Parkplätze. Zwar bestünde gleichzeitig die Möglichkeit unter Berücksichtigung

spezieller örtlicher Verhältnisse von den Richtwerten abzuweichen. Das

Stadtbauamt und das BJD sahen hierzu jedoch keinen Anlass. Dies ist nicht zu

beanstanden. Wie das BJD festhält, müsste eine Ausnahme von der Aufrundung der

Parkfelder das ganze Quartier, wenn nicht sogar die ganze Umgebung der

Innenstadt betreffen. Eine solche Ausnahme wäre indessen mittels Nutzungsplan

oder Reglement zu realisieren und kann nicht ohne Grundlage durch das

Stadtbauamt verfügt werden. Auch die vier bereits bestehenden Wohnungen, welche

die Liegenschaft an der […]strasse […] umfasst, begründen eine Abweichung von

der Aufrundungsregel nicht. Die Wohnungen bestanden bereits vor der Einführung

der Erstellungspflicht von Parkplätzen.

6.2

Zusammenfassend besteht für die

Aufrundungspraxis des Stadtbauamts eine gesetzliche Grundlage und die

Abweichung von der Praxis lag im Ermessen des Stadtbauamts. Vorliegend besteht

kein Grund, von der Aufrundungspraxis abzuweichen. Inwieweit dies für die

Festlegung der Höhe der Ersatzabgabe gemäss § 43 Abs. 2 GBV bindend ist, kann

und muss hier offen bleiben.

7.1

Wie unter E.4.1 dargelegt, bestehen

für die Anfechtung des Entscheids über die Anzahl erforderlicher Parkplätze und

für die Anfechtung der Höhe der Ersatzabgabe pro Parkplatz zwei

unterschiedliche Rechtsmittelwege. Das Stadtbauamt verwies im Entscheid vom

16.

Februar 2016 in der Rechtsmittelbelehrung aber einzig auf den

Rechtsmittelweg gemäss § 2 KBV. Es unterliess es, die Beschwerdeführer auf den

richtigen Rechtsmittelweg für die Anfechtung der Höhe ihrer Ersatzabgabe

hinzuweisen.

7.2

Gemäss einem aus dem Prinzip von

Treu und Glauben fliessenden und in Art. 49 Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR

173.

) ausdrücklich verankerten Grundsatz des öffentlichen Prozessrechts darf

den Parteien aus einer fehlerhaften behördlichen Rechtsmittelbelehrung kein

Nachteil erwachsen. Wer aber die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung

erkannte oder bei zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen müssen, kann sich nicht

auf den genannten Grundsatz berufen. Rechtsuchende geniessen keinen Vertrauensschutz,

wenn sie bzw. ihr Rechtsvertreter den Mangel allein schon durch Konsultierung

der massgeblichen Verfahrensbestimmung hätten erkennen können. Dagegen wird

nicht verlangt, dass neben den Gesetzestexten auch noch die einschlägige

Rechtsprechung oder Literatur nachgeschlagen wird (BGE 139 III 78 E. 5.4.2 S.

85; 134 I 199 E. 1.3.1 S. 202 f.).

7.3

Nach den obigen Ausführungen war die

Rechtsmittelbelehrung im Bauentscheid vom 15. Februar 2016 unvollständig.

Hinsichtlich der Anfechtung der Festlegung der Anzahl erforderlicher Parkplätze

wurden die Beschwerdeführer richtig belehrt und hatten demzufolge in dieser

Hinsicht keinen Nachteil erlitten. Die fehlende Rechtsmittelbelehrung in Bezug

auf die Anfechtung der Höhe der Ersatzabgabe pro Parkplatz darf den Beschwerdeführern

jedoch nicht zum Nachteil gedeihen. Dass die richtige Rechtsmittelbelehrung in

der Rechnung für die Ersatzabgabe enthalten war, ist unbeachtlich. Bei der

Annahme, die Beschwerdeführer hätten die Frist für die Einsprache an die

Beschwerdekommission verpasst, weil sie sich fälschlicherweise an das BJD

wandten, erwüchse ihnen ein Nachteil. Die Beschwerdeführer waren im Zeitpunkt

ihrer Beschwerde vom 25. Februar 2016 nicht anwaltlich vertreten. Die Akten

geben keinen Anhaltspunkt zur Annahme, die Beschwerdeführer hätten die

Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit der Rechtsmittelbelehrung erkennen müssen.

Die Beschwerde vom 25. Februar 2016 ist deshalb an die

Beschwerdekommission zu überweisen und als fristgerechte Einsprache zu

behandeln. Den Beschwerdeführern ist Gelegenheit zu geben, vor der für die Höhe

der Ersatzabgabe zuständigen Behörde, der Beschwerdekommission, Stellung zu

nehmen oder die Einsprache zurückzuziehen. (…)

Verwaltungsgericht, Urteil vom

15.

März 2017 (VWBES.2016.441)