VWBES.2016.441
Parkplatzersatzabgabe
15. März 2017Deutsch10 min
Source so.ch
SOG 2017 Nr. 22
§ 147 Abs. 1 und 5 PBG, §§ 42 Abs. 1 und
43 Abs. 1 GBV. Rechtsmittelweg
Parkplatzersatzabgabe. Die Baubehörde legt die erforderliche Anzahl der
Abstellplätze fest. Können diese nicht in geeigneter Lage erstellt werden, ist
eine Ersatzabgabe zu entrichten, deren Höhe von der Anzahl Abstellplätze
abhängt. Zur Anfechtung der festgelegten Anzahl an Abstellplätzen führt der
Beschwerdeweg über das Bau- und Justizdepartement (§ 3 Abs. 2 KBV), zur
Anfechtung der Höhe der Ersatzabgabe führt der Beschwerdeweg über die
Schätzungskommission (§ 43 Abs. 1 GBV i.V.m. §§ 16 und 17 GBV).
Norm SN 640.281 des Schweizerischen
Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute: Bei der Festlegung der Anzahl
Abstellplätze wird am Schluss der Berechnung, nach der Summenbildung,
grundsätzlich auf das nächste ganze Parkfeld aufgerundet.
Sachverhalt
Am 15. Februar 2016 bewilligte das
Stadtbauamt Solothurn das Baugesuch von A.___ und B.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer) mit Auflagen. Unter anderem wurde in Ziffer 5 des
Bauentscheides verfügt, gemäss Anhang IV KBV sei pro Wohnung oder pro 100 m2
BFG ein Parkfeld-Angebot von 1.1 Parkplätzen vorzusehen. Für die neue Wohnung
im Dachgeschoss seien somit 2 Parkplätze auszuweisen. Die erforderliche Anzahl
Parkplätze könne nicht in geeigneter Lage erstellt werden. Gemäss § 42 Abs. 5
KBV und § 17 des Reglements über Parkplätze für Motorfahrzeuge sei deshalb eine
Ersatzabgabe zu entrichten. Diese betrage laut § 18 CHF 4‘600.00 je
fehlenden Abstellplatz. Da die Abstellplätze im Baugesuch nicht nachgewiesen
worden seien, werde hiermit verfügt, dass eine Ersatzabgabe von 2 x
CHF 4‘600.00 = CHF 9‘200.00 zu entrichten sei. Dagegen wandten sich
die Beschwerdeführer an das Bau- und Justizdepartement (BJD), wo sie sinngemäss
die Festlegung der Parkplatzersatzabgabe auf CHF 5'060.00 und die Kostenauflage
an die Stadt Solothurn beantragten. Mit Verfügung vom 9. November 2016
wies das BJD die Beschwerde ab. Daraufhin erhoben die Beschwerdeführer, neu
v.d. Rechtsanwalt Dr. Niklaus Studer beim Verwaltungsgericht Beschwerde und
beantragten in der Sache, die Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 9.
November 2016 sei als nichtig zu erklären und aufzuheben; die Akten seien der
zuständigen Behörde zur Beurteilung der Parkplatzersatzabgabe zu überweisen;
eventualiter seien die Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom
9. November 2016 und Ziff. IV. 5. des Bauentscheids des Stadtbauamts vom
15. Februar 2016 aufzuheben und als Parkplatzersatzabgabe CHF 4‘600.00
festzulegen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Beschwerdegegner. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab und überweist
die Beschwerde als fristgerecht eingereichte Einsprache an die
Beschwerdekommission der Stadt Solothurn zur Beurteilung der Höhe der
Ersatzabgabe pro Parkplatz.
Erwägungen
2.1
Die Beschwerdeführer machten in
ihrer Beschwerde vom 24. November 2016 geltend, weil § 43 Abs. 1 GBV die
sinngemässe Anwendung von §§ 16 und 17 GBV vorschreibe, hätte der
Rechtsmittelweg über den Gemeinderat und die Kantonale Schätzungskommission
führen müssen. Die Verfügung der unzuständigen Behörde, des BJD, sei deshalb
nichtig.
2.2
Sowohl das Stadtbauamt Solothurn als
auch das BJD brachten vor, über die Anzahl der erforderlichen Parkplätze habe
das BJD zu urteilen, über die Festlegung der Höhe der Ersatzabgabe die Schätzungskommission.
Die Beschwerdeführer hätten lediglich die Aufrundungspraxis des Stadtbauamtes
Solothurn von 1,1 auf 2 Parkplätze bestritten. Es sei folglich darum gegangen,
für wie viele Parkplätze die Beschwerdeführer eine Ersatzabgabe schuldeten.
Kritisiert worden sei nie die Höhe der Ersatzabgabe pro Parkplatz, sondern
einzig die Anzahl Parkplätze nach Aufrundung. Zwar würden die Beschwerdeführer
den Frankenbetrag kritisieren, dieser resultiere jedoch aus der festgelegten
Anzahl Parkplätze. Somit sei das BJD zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom
9.
November 2016 zuständig gewesen.
3.
Es ist deshalb zu unterscheiden und
zu prüfen, ob erstens bei Ersatzabgaben aufgrund der Befreiung der Pflicht von
der Erstellung von Parkplätzen nach § 42 Abs. 5 KBV stets das
Rechtsmittelverfahren nach §§ 16 und 17 GBV anzuwenden sei. Zweitens, falls dem
nicht so ist, ob die Beschwerde der Beschwerdeführer die Anzahl der
massgeblichen Parkplätze (und deshalb das Rechtsmittelverfahren nach § 2 Abs. 3
KBV anzuwenden sei) oder die Höhe der Ersatzabgabe (und deshalb das
Rechtsmittelverfahren nach §§ 16 und 17 GBV anzuwenden sei) betreffe. Erst in
einem dritten Schritt ist materiell zu prüfen, ob die Aufrundung der zur
Berechnung der Ersatzabgabe massgebenden Parkplätze von 1,1 auf 2
gerechtfertigt war.
4.1
Bei der Erstellung und Änderung von
Bauten und baulichen Anlagen oder bei deren Nutzungsänderung sind die für die
jeweilige Nutzung erforderlichen Abstellplätze für Motorfahrzeuge zu schaffen,
sofern nicht überwiegende Interessen des Umweltschutzes oder der Raumplanung
entgegenstehen (§ 147 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes [PBG, BGS 711.1]).
Die für die jeweilige Nutzung erforderlichen oder zulässigen Abstellplätze
werden von der Baubehörde festgelegt (§ 42 Abs. 1 KBV). Gegen Verfügungen und
Entscheide der Baubehörde kann beim BJD und gegen dessen Entscheide beim
Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden (§ 2 Abs. 3 KBV).
Können oder dürfen die erforderlichen
Abstellflächen nicht in geeigneter Lage erstellt werden, so hat der
Grundeigentümer nach Vorschrift der Gemeinde sich entweder an einem Gemeinschaftsunternehmen
zur Schaffung von Parkraum zu beteiligen oder nach § 43 GBV eine Ersatzabgabe
zu entrichten, welche von der Gemeinde für öffentliche Abstellflächen und den
öffentlichen Verkehr zu verwenden ist (§ 147 Abs. 5 PBG). Die Höhe der Ersatzabgabe
für jeden erforderlichen Abstellplatz ist im Reglement der Gemeinde festzulegen
(Art. 43 Abs. 2 GBV). Ist eine Ersatzabgabe zu bezahlen, so gelten für das
Einsprache- und Beschwerdeverfahren die §§ 16 und 17 GBV sinngemäss (§ 43 Abs.
1.
GBV), d.h. Einsprache ist beim Gemeinderat und Beschwerde dagegen bei der
Kantonalen Schätzungskommission einzureichen. In der Gemeindeordnung kann
anstelle des Gemeinderates die Gemeinderatskommission oder eine besondere
Kommission als letzte Beschwerdeinstanz der Gemeinde eingesetzt werden (§ 197
Abs. 2 des Gemeindegesetzes [GG, BGS 131.1]). In der Gemeindeordnung der Stadt
Solothurn wurde die Beschwerdekommission als letzte Beschwerdeinstanz der
Gemeinde eingesetzt (§ 60 Abs. 1 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde der
Stadt Solothurn).
4.2
Folglich ist bei Ersatzabgaben
aufgrund der Befreiung der Pflicht von der Erstellung von Parkplätzen nach § 42
Abs. 5 KBV nicht in jedem Fall direkt das Verfahren nach §§ 16 und 17 GBV
anzuwenden. Vielmehr ist das Verfahren zweizuteilen: Für die Festlegung der
Anzahl erforderlicher Parkplätze ist das Verfahren nach § 2 Abs. 3 KBV
anzuwenden, für die Höhe der Ersatzabgabe das Verfahren nach den §§ 16 und 17
GBV. Die Höhe der Ersatzabgabe kann erst bestimmt werden, wenn die Baubehörde
die Anzahl der erforderlichen Parkplätze festgelegt hat.
5.
Mit ihrer Beschwerde bestritten die
Beschwerdeführer die Aufrundung der Anzahl der erforderlichen Parkplätze von
1,1 auf 2, welche für die Berechnung der Ersatzabgabe massgebend sind. Strittig
war dementsprechend, für welche Anzahl an Parkplätzen die Beschwerdeführer
schlussendlich eine Ersatzabgabe schulden. Die Höhe der Ersatzabgabe für jeden
geschuldeten Parkplatz bestritten die Beschwerdeführer nicht. Somit war das BJD
zum Erlass der Verfügung vom 9. November 2016 zuständig und es liegt keine
Nichtigkeit vor. Festzuhalten ist dabei aber, dass das BJD einzig über die
Anzahl der erforderlichen Parkplätze zu entscheiden hatte. Soweit es sich auch
zur Höhe der Ersatzabgabe geäussert hat, war es dazu nicht zuständig.
6.1
Massgebend für die Festlegung des
Angebotes an Abstellplätzen sind die im Anhang III der KBV aufgeführten
Richtwerte und die jeweilige Norm (SN 640.281) des Schweizerischen Verbandes
der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) sowie allfällige Regelungen der
Gemeinde (§ 42 Abs. 3 KBV). Anhang III der KBV legt fest, dass für Einfamilien-
und Mehrfamilienhäuser pro 100 m2 oder pro Wohnung 1,1 Parkfelder
erforderlich sind. Er enthält dagegen keine Angaben dazu, wie mit Bruchteilen von
Parkfeldern umzugehen ist. Die Regelung der Gemeinde, vorliegend das
Parkplatzreglement, verweist für die Festsetzung der im Einzelfall
erforderlichen Anzahl Parkplätze wiederum auf die KBV (§ 3 Abs. 1 des
Parkplatz-reglements). Die anwendbare Norm SN 640 281 [2013] sieht vor, es
werde «erst ganz am Schluss der Berechnungen, nach der Summenbildung, auf das
nächste ganze Parkfeld aufgerundet» (Ziff. D.9.3). Unter Berücksichtigung
spezieller örtlicher Verhältnisse oder spezieller Wohnformen, könne indessen
eine Abweichung von Richtwerten angezeigt sein (Ziff. D.9.4). Es besteht
demnach eine gesetzliche Grundlage für die Aufrundung der erforderlichen
Parkplätze. Zwar bestünde gleichzeitig die Möglichkeit unter Berücksichtigung
spezieller örtlicher Verhältnisse von den Richtwerten abzuweichen. Das
Stadtbauamt und das BJD sahen hierzu jedoch keinen Anlass. Dies ist nicht zu
beanstanden. Wie das BJD festhält, müsste eine Ausnahme von der Aufrundung der
Parkfelder das ganze Quartier, wenn nicht sogar die ganze Umgebung der
Innenstadt betreffen. Eine solche Ausnahme wäre indessen mittels Nutzungsplan
oder Reglement zu realisieren und kann nicht ohne Grundlage durch das
Stadtbauamt verfügt werden. Auch die vier bereits bestehenden Wohnungen, welche
die Liegenschaft an der […]strasse […] umfasst, begründen eine Abweichung von
der Aufrundungsregel nicht. Die Wohnungen bestanden bereits vor der Einführung
der Erstellungspflicht von Parkplätzen.
6.2
Zusammenfassend besteht für die
Aufrundungspraxis des Stadtbauamts eine gesetzliche Grundlage und die
Abweichung von der Praxis lag im Ermessen des Stadtbauamts. Vorliegend besteht
kein Grund, von der Aufrundungspraxis abzuweichen. Inwieweit dies für die
Festlegung der Höhe der Ersatzabgabe gemäss § 43 Abs. 2 GBV bindend ist, kann
und muss hier offen bleiben.
7.1
Wie unter E.4.1 dargelegt, bestehen
für die Anfechtung des Entscheids über die Anzahl erforderlicher Parkplätze und
für die Anfechtung der Höhe der Ersatzabgabe pro Parkplatz zwei
unterschiedliche Rechtsmittelwege. Das Stadtbauamt verwies im Entscheid vom
16.
Februar 2016 in der Rechtsmittelbelehrung aber einzig auf den
Rechtsmittelweg gemäss § 2 KBV. Es unterliess es, die Beschwerdeführer auf den
richtigen Rechtsmittelweg für die Anfechtung der Höhe ihrer Ersatzabgabe
hinzuweisen.
7.2
Gemäss einem aus dem Prinzip von
Treu und Glauben fliessenden und in Art. 49 Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR
173.
) ausdrücklich verankerten Grundsatz des öffentlichen Prozessrechts darf
den Parteien aus einer fehlerhaften behördlichen Rechtsmittelbelehrung kein
Nachteil erwachsen. Wer aber die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung
erkannte oder bei zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen müssen, kann sich nicht
auf den genannten Grundsatz berufen. Rechtsuchende geniessen keinen Vertrauensschutz,
wenn sie bzw. ihr Rechtsvertreter den Mangel allein schon durch Konsultierung
der massgeblichen Verfahrensbestimmung hätten erkennen können. Dagegen wird
nicht verlangt, dass neben den Gesetzestexten auch noch die einschlägige
Rechtsprechung oder Literatur nachgeschlagen wird (BGE 139 III 78 E. 5.4.2 S.
85; 134 I 199 E. 1.3.1 S. 202 f.).
7.3
Nach den obigen Ausführungen war die
Rechtsmittelbelehrung im Bauentscheid vom 15. Februar 2016 unvollständig.
Hinsichtlich der Anfechtung der Festlegung der Anzahl erforderlicher Parkplätze
wurden die Beschwerdeführer richtig belehrt und hatten demzufolge in dieser
Hinsicht keinen Nachteil erlitten. Die fehlende Rechtsmittelbelehrung in Bezug
auf die Anfechtung der Höhe der Ersatzabgabe pro Parkplatz darf den Beschwerdeführern
jedoch nicht zum Nachteil gedeihen. Dass die richtige Rechtsmittelbelehrung in
der Rechnung für die Ersatzabgabe enthalten war, ist unbeachtlich. Bei der
Annahme, die Beschwerdeführer hätten die Frist für die Einsprache an die
Beschwerdekommission verpasst, weil sie sich fälschlicherweise an das BJD
wandten, erwüchse ihnen ein Nachteil. Die Beschwerdeführer waren im Zeitpunkt
ihrer Beschwerde vom 25. Februar 2016 nicht anwaltlich vertreten. Die Akten
geben keinen Anhaltspunkt zur Annahme, die Beschwerdeführer hätten die
Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit der Rechtsmittelbelehrung erkennen müssen.
Die Beschwerde vom 25. Februar 2016 ist deshalb an die
Beschwerdekommission zu überweisen und als fristgerechte Einsprache zu
behandeln. Den Beschwerdeführern ist Gelegenheit zu geben, vor der für die Höhe
der Ersatzabgabe zuständigen Behörde, der Beschwerdekommission, Stellung zu
nehmen oder die Einsprache zurückzuziehen. (…)
Verwaltungsgericht, Urteil vom
15.
März 2017 (VWBES.2016.441)