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Entscheid

VWBES.2016.444

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz

27. Februar 2017Deutsch11 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (kosovarischer

Staatsangehöriger, geboren am 17. Mai 1986) reiste am 24. Juni 2015 zur

Hochzeitsvorbereitung in die Schweiz ein. Am 8. Juli 2015 heiratete er in Olten

die niederlassungsberechtigte, drei Jahre jüngere, kosovarische Staatsangehörige

Frau 1. Im Rahmen des Familiennachzugs erhielt A.___ am 17. August 2015 eine

Aufenthaltsbewilligung mit Dauer bis am 30. Juni 2016.

2. In der Integrationsvereinbarung der

Fachstelle Integration des Kantons Solothurn vom 6. Oktober 2015 wurde

festgehalten, dass die sprachlichen Grundkompetenzen nicht ausreichend

vorhanden seien. A.___ wurde aufgefordert, sich für einen Deutschkurs

anzumelden und zu gegebener Zeit eine entsprechende Kursbestätigung einzureichen.

3. Am 22. Januar 2016 ging beim

kantonalen Migrationsamt die Meldung der Einwohnergemeinde Trimbach ein, wonach

sich die Eheleute am 5. September 2015 getrennt hätten. Am 27. Januar 2016 teilte

die Einwohnergemeinde Trimbach weiter mit, A.___ sei neu an der [...]strasse [...]

in Trimbach gemeldet. Gemäss Aussagen der Ehefrau halte er sich aber bei seiner

Schwester in [...] (Kanton Zürich) auf.

4. Das Migrationsamt befragte die

Ehegatten mit Schreiben vom 26. Januar 2016 bzw. 1. Februar 2016 zu den

Umständen der Trennung. Die Ehefrau gab am 8. Februar 2016 im Wesentlichen und

sinngemäss zur Auskunft, sie hätten sich am 5. September 2015 getrennt, nachdem

der Ehemann seit Beginn des Zusammenlebens über sie bestimme. Der Kontakt

beschränke sich auf die Modalitäten der Trennung bzw. Scheidung. Ein

gemeinsames Scheidungsbegehren sei zwar eingereicht worden; da der Ehemann nun

aber die Scheidung verweigere, müsse sie ein Eheschutzverfahren einleiten. Der

Ehemann dagegen teilte am 11. Februar 2016 mit, seine Frau habe sich Anfang

November 2015 von ihm getrennt. Die Trennung stehe wohl im Zusammenhang mit der

grossen familiären Belastung seiner Frau, welche seit Jahren ihre im Kosovo

lebende Familie finanziell unterstütze. Er könne sich eine gemeinsame Zukunft

durchaus vorstellen. Seit Januar 2016 gehe er einer Arbeit nach und könne für

seinen Lebensunterhalt aufkommen. Er habe keinen Sprachkurs besucht, um seiner

Ehefrau zusätzliche Kosten zu ersparen. Zudem sei die Arbeitssuche für ihn

absolut prioritär gewesen. Nach Ablauf der Probezeit werde er sich für einen

Deutschkurs anmelden. Aus dem eingereichten Arbeitsvertrag vom 28. Dezember

2015 ging hervor, dass A.___ seit 1. Januar 2016 bei [...] GmbH in [...] einem

Vollzeiterwerb als Dachdecker nachging und monatlich ein Einkommen von CHF

4‘100.00 (plus Pauschalspesen von CHF 300.00) erzielte.

5. Am 29. April 2016 ersuchte A.___ um

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

6. Am 31. August 2016 stellte A.___

beim Migrationsamt ein Gesuch um Ausstellung eines dreimonatigen Rückreisevisums,

da jemand aus seinem Bekanntenkreis erkrankt sei. Er erhielt das beantragte

Visum für die Dauer vom 5. September 2016 bis 4. Dezember 2016.

7. Das Migrationsamt gewährte A.___

mit Schreiben vom 5. September 2016 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der damit zusammenhängenden

Wegweisung aus der Schweiz.

8. Am 21. Oktober 2016 liess sich A.___

dazu vernehmen. Die Ehe sei definitiv gescheitert. Trotz kurzer Anwesenheit in

der Schweiz sei es ihm aber gelungen, sich zu integrieren. Unter anderem verweise

er darauf, dass er am 15. Januar 2016 seine neue Partnerin Frau 2, eine

Schweizerin aus Uster, kennengelernt habe, die von ihrem Ehemann getrennt lebe.

Sie würden eine gemeinsame Zukunft planen und sobald sie eine geeignete Wohnung

gefunden hätten, werde seine Partnerin beim zuständigen Migrationsamt um eine

Aufenthaltsbewilligung für A.___ ersuchen. Die Chancen, dass er eine solche

erhalte, seien gross, zumal seiner neuen Partnerin nicht zugemutet werden könne,

ihm in den Kosovo zu folgen. Deswegen beantragte A.___ die Sistierung des

Verfahrens im Kanton Solothurn. Gemäss neuem Arbeitsvertrag arbeitet A.___ seit

dem 10. Oktober 2016 als Betriebsmitarbeiter bei der [...] AG in [...]. Es

handelt sich um eine unbefristete Vollzeitanstellung mit einem Bruttojahreslohn

von CHF 55‘900.00. Nach der Probezeit erhält A.___ einen Monatslohn von CHF

4‘500.00 (inkl. 13. Monatslohn).

9. A.___ ist weder im Straf- noch im

Betreibungsregister verzeichnet und musste nie sozialhilferechtlich unterstützt

werden.

10. Das Migrationsamt entschied am 17.

November 2016 namens des Departements des Innern (DdI) dennoch, dass die

Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert werde. Das Gesuch um Sistierung des

ausländerrechtlichen Verfahrens wurde abgewiesen und A.___ per 31. Januar 2017

aus der Schweiz weggewiesen.

11. Mit Eingabe vom 28. November 2016

gelangte A.___ ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des

erwähnten Entscheids. Das Migrationsamt sei anzuweisen, die

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern und von einer Wegweisung

abzusehen. Eventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung

um sechs Monate zu verlängern. Gleichzeitig ersuchte der Beschwerdeführer um

Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Dazu reichte er den Mietvertrag ein, den

er zusammen mit seiner neuen Partnerin per 1. Dezember 2016 für eine

2.5-Zimmer-Wohnung in [...] abgeschlossen hat. Wiederum machte er sinngemäss

geltend, sein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich sei

aussichtsreich, weshalb es unverhältnismässig wäre und seine Beziehung

gefährden würde, wenn er die Schweiz zunächst verlassen müsse.

12. Tags darauf erteilte die

Präsidentin des Verwaltungsgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

13. Das Migrationsamt schloss am 16.

Dezember 2016 namens des DdI auf Abweisung der Beschwerde. Es wies darauf hin,

dass das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch des Beschwerdeführers

mittlerweile abgewiesen habe, zumal die Ehen der beiden Partner bis anhin nicht

geschieden seien und deren Beziehung noch nicht seit Langem eheähnlich gelebt

werde.

14. Der Beschwerdeführer wiederum

führte am 13. Februar 2017 aus, er sei «derzeit dran, die Ehe mit Frau 1 zu

scheiden». Auch seine neue Partnerin habe eine Scheidungskonvention mir ihrem

jetzigen Ehemann unterzeichnet, welche nun an das zuständige Gericht in Zürich

eingereicht werde. Er selber arbeite hier, zahle hier Steuern und habe

keinerlei Betreibungen. Es wäre wichtig, die Scheidung hier durchzuführen, ohne

die Schweiz verlassen zu müssen

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS

125.

). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Aufenthaltsbewilligung wird für

einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen

verbunden werden (Art. 33 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen

und Ausländer [AuG; SR 142.20]). Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat,

ist hier Art. 43 Abs. 1 AuG massgebend: Demnach haben ausländische Ehegatten

und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung

Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie

mit diesen zusammenwohnen. Gestützt auf diese Bestimmung hatte der

Beschwerdeführer ursprünglich die Aufenthaltsbewilligung erhalten. Steht die

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung an, hat die Behörde zu prüfen, ob die

einstigen Voraussetzungen noch erfüllt sind. Geheiratet hatte der

Beschwerdeführer am 8. Juli 2015, bereits am 8. Februar 2016 gab seine

Ehefrau dem Migrationsamt als Trennungsdatum den 5. September 2015 an, dies in

Übereinstimmung mit der entsprechenden Meldung der Einwohnergemeinde Trimbach.

Der Beschwerdeführer behauptete zwar zunächst, sie hätten sich erst anfangs

November 2015 getrennt. Wann der genaue Zeitpunkt war, kann dahingestellt

bleiben: Gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG besteht der Anspruch des Ehegatten und der

Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den

Artikeln 42 und 43 nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft weiter,

wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche

Integration besteht (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren

Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Dass die

Dreijahresfrist bei Weitem nicht eingehalten wurde, ist unbestritten, so dass

sich die Eruierung des genauen Trennungsdatums genauso erübrigt wie die Prüfung

einer erfolgreichen Integration. Zu prüfen bleibt indes, ob ein Grund nach lit.

b vorliegt, der die beantragte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen

könnte.

3.

Wichtige persönliche Gründe nach

Art. 50 Absatz 1 lit. b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder

der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen

geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark

gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Satz 1 und 2 fallen von vornherein

nicht in Betracht, es wurden keinerlei Argumente in diese Richtung vorgebracht.

Der Beschwerdeführer ist mit 29 Jahren in die Schweiz eingereist, wo er nun

seit 20 Monaten lebt. Welche Gründe gegen eine soziale Wiedereingliederung im

Kosovo sprechen könnten, ist weder ersichtlich noch rechtsgenüglich dargetan.

Der Beschwerdeführer ist mit der Kultur und Sprache seiner Heimat bestens

vertraut und verfügt im Kosovo mit Sicherheit über ein intaktes Beziehungsnetz,

hat er doch den Grossteil seines Lebens dort verbracht. Die Vorinstanz durfte

demnach in Übereinstimmung mit dem Bundesrecht davon ausgehen, dass die

Voraussetzungen für eine Verlängerung der ursprünglichen Aufenthaltsbewilligung

nicht mehr gegeben waren.

4.1

Die zuständigen Behörden erlassen

gemäss Art. 64 AuG eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn eine Ausländerin

oder ein Ausländer eine erforderliche Bewilligung nicht besitzt (lit. a), eine

Ausländerin oder ein Ausländer die Einreisevoraussetzungen (Art. 5) nicht oder

nicht mehr erfüllt (lit. b) oder einer Ausländerin oder einem Ausländer eine

Bewilligung verweigert oder nach bewilligtem Aufenthalt widerrufen oder nicht

verlängert wird (lit. c). Zu beachten ist dabei Art. 96 AuG, wonach die zuständigen

Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die

persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und

Ausländer berücksichtigen.

4.2

Wie bereits aufgezeigt, hat der

Beschwerdeführer mit Ausnahme der letzten 20 Monate sein gesamtes fast

30-jähriges Leben im Kosovo verbracht. Er kennt die dortigen Sitten,

Gepflogenheiten und die Sprache bestens und kann an bisherige Kontakte

anknüpfen. Wie die Vorinstanz zu Recht in Erwägung zog, dürften ihm zudem die

in der Schweiz erworbenen beruflichen Kenntnisse in der Heimat von Nutzen sein,

damit er auch in wirtschaftlicher Hinsicht rasch wieder Fuss fassen dürfte.

Kinder hat der Beschwerdeführer in der Schweiz keine, sodass eine Berufung auf

Art. 8 EMRK nicht in Frage kommt. Selbst wenn der Beschwerdeführer nach kurzer

Zeit zumindest beruflich integriert war und sich keinerlei Gesetzesverstösse

hat zuschulden kommen lassen, erweist sich die Wegweisung als verhältnismässig.

4.3

An dieser Einschätzung vermögen

auch die neue Partnerschaft und der jetzige Stand der jeweiligen Scheidungsverfahren

nichts zu ändern. Das dafür zuständige Migrationsamt des Kantons Zürich hat das

Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung des Kantonswechsels bzw. um

Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung am 2. Dezember 2016

abgewiesen. Es erachtete die Liebesbeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und

seiner neuen Partnerin sinngemäss als zu wenig gefestigt. Die

partnerschaftliche Beziehung werde noch nicht seit Langem eheähnlich gelebt, weshalb

daraus kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 8 EMRK

geltend gemacht werden könne. Zudem gab das zürcherische Migrationsamt zu

bedenken, es könne nicht prognostiziert werden, wann die Scheidungen erfolgen

würden. Folglich bestehe für ungewisse Dauer ein Ehehindernis. Unter diesen Umständen

lasse sich nicht sagen, die Voraussetzungen eines gesetzlichen, verfassungs-

oder konventionsrechtlichen Anspruchs seien im Sinn von Art. 17 Abs. 2 AuG offensichtlich

bzw. mit grosser Wahrscheinlichkeit gegeben. Nur dann könnte die zuständige

kantonale Behörde den Aufenthalt während des Verfahrens gestatten.

4.4

Selbst wenn der Beschwerdeführer

und seine Partnerin nun seit Dezember 2016 in einer gemeinsamen Wohnung leben

und die jeweiligen Scheidungsverfahren eingeleitet sind, gelten die Kriterien,

die zum abschlägigen Zürcher Entscheid geführt haben, unverändert. Es besteht denn

auch kein Grund, warum der Beschwerdeführer für die Durchführung der Scheidung

zwingend auf einen Aufenthaltstitel in der Schweiz angewiesen wäre. Im Augenblick

sind die Voraussetzungen für seine frühere Aufenthaltsbewilligung dahingefallen

und diejenigen für die Erteilung einer neuen nicht gegeben. Es steht dem

Beschwerdeführer frei, dem Kanton Zürich zu einem späteren Zeitpunkt erneut ein

Gesuch um Aufenthaltsbewilligung zu stellen. Im hier anhängigen Verfahren aber

ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen. Einzig die inzwischen abgelaufene

Ausreisefrist ist neu festzusetzen: Zwei Monate ab Rechtskraft dieses Urteils

sind zumutbar.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der

Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00 festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Schweiz spätestens zwei

Monate nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige

Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel

und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad