VWBES.2016.444
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz
27. Februar 2017Deutsch11 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 27. Februar 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___ vertreten durch Burim Imeri, 4332
Stein AG
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (kosovarischer
Staatsangehöriger, geboren am 17. Mai 1986) reiste am 24. Juni 2015 zur
Hochzeitsvorbereitung in die Schweiz ein. Am 8. Juli 2015 heiratete er in Olten
die niederlassungsberechtigte, drei Jahre jüngere, kosovarische Staatsangehörige
Frau 1. Im Rahmen des Familiennachzugs erhielt A.___ am 17. August 2015 eine
Aufenthaltsbewilligung mit Dauer bis am 30. Juni 2016.
2. In der Integrationsvereinbarung der
Fachstelle Integration des Kantons Solothurn vom 6. Oktober 2015 wurde
festgehalten, dass die sprachlichen Grundkompetenzen nicht ausreichend
vorhanden seien. A.___ wurde aufgefordert, sich für einen Deutschkurs
anzumelden und zu gegebener Zeit eine entsprechende Kursbestätigung einzureichen.
3. Am 22. Januar 2016 ging beim
kantonalen Migrationsamt die Meldung der Einwohnergemeinde Trimbach ein, wonach
sich die Eheleute am 5. September 2015 getrennt hätten. Am 27. Januar 2016 teilte
die Einwohnergemeinde Trimbach weiter mit, A.___ sei neu an der [...]strasse [...]
in Trimbach gemeldet. Gemäss Aussagen der Ehefrau halte er sich aber bei seiner
Schwester in [...] (Kanton Zürich) auf.
4. Das Migrationsamt befragte die
Ehegatten mit Schreiben vom 26. Januar 2016 bzw. 1. Februar 2016 zu den
Umständen der Trennung. Die Ehefrau gab am 8. Februar 2016 im Wesentlichen und
sinngemäss zur Auskunft, sie hätten sich am 5. September 2015 getrennt, nachdem
der Ehemann seit Beginn des Zusammenlebens über sie bestimme. Der Kontakt
beschränke sich auf die Modalitäten der Trennung bzw. Scheidung. Ein
gemeinsames Scheidungsbegehren sei zwar eingereicht worden; da der Ehemann nun
aber die Scheidung verweigere, müsse sie ein Eheschutzverfahren einleiten. Der
Ehemann dagegen teilte am 11. Februar 2016 mit, seine Frau habe sich Anfang
November 2015 von ihm getrennt. Die Trennung stehe wohl im Zusammenhang mit der
grossen familiären Belastung seiner Frau, welche seit Jahren ihre im Kosovo
lebende Familie finanziell unterstütze. Er könne sich eine gemeinsame Zukunft
durchaus vorstellen. Seit Januar 2016 gehe er einer Arbeit nach und könne für
seinen Lebensunterhalt aufkommen. Er habe keinen Sprachkurs besucht, um seiner
Ehefrau zusätzliche Kosten zu ersparen. Zudem sei die Arbeitssuche für ihn
absolut prioritär gewesen. Nach Ablauf der Probezeit werde er sich für einen
Deutschkurs anmelden. Aus dem eingereichten Arbeitsvertrag vom 28. Dezember
2015 ging hervor, dass A.___ seit 1. Januar 2016 bei [...] GmbH in [...] einem
Vollzeiterwerb als Dachdecker nachging und monatlich ein Einkommen von CHF
4‘100.00 (plus Pauschalspesen von CHF 300.00) erzielte.
5. Am 29. April 2016 ersuchte A.___ um
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
6. Am 31. August 2016 stellte A.___
beim Migrationsamt ein Gesuch um Ausstellung eines dreimonatigen Rückreisevisums,
da jemand aus seinem Bekanntenkreis erkrankt sei. Er erhielt das beantragte
Visum für die Dauer vom 5. September 2016 bis 4. Dezember 2016.
7. Das Migrationsamt gewährte A.___
mit Schreiben vom 5. September 2016 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der damit zusammenhängenden
Wegweisung aus der Schweiz.
8. Am 21. Oktober 2016 liess sich A.___
dazu vernehmen. Die Ehe sei definitiv gescheitert. Trotz kurzer Anwesenheit in
der Schweiz sei es ihm aber gelungen, sich zu integrieren. Unter anderem verweise
er darauf, dass er am 15. Januar 2016 seine neue Partnerin Frau 2, eine
Schweizerin aus Uster, kennengelernt habe, die von ihrem Ehemann getrennt lebe.
Sie würden eine gemeinsame Zukunft planen und sobald sie eine geeignete Wohnung
gefunden hätten, werde seine Partnerin beim zuständigen Migrationsamt um eine
Aufenthaltsbewilligung für A.___ ersuchen. Die Chancen, dass er eine solche
erhalte, seien gross, zumal seiner neuen Partnerin nicht zugemutet werden könne,
ihm in den Kosovo zu folgen. Deswegen beantragte A.___ die Sistierung des
Verfahrens im Kanton Solothurn. Gemäss neuem Arbeitsvertrag arbeitet A.___ seit
dem 10. Oktober 2016 als Betriebsmitarbeiter bei der [...] AG in [...]. Es
handelt sich um eine unbefristete Vollzeitanstellung mit einem Bruttojahreslohn
von CHF 55‘900.00. Nach der Probezeit erhält A.___ einen Monatslohn von CHF
4‘500.00 (inkl. 13. Monatslohn).
9. A.___ ist weder im Straf- noch im
Betreibungsregister verzeichnet und musste nie sozialhilferechtlich unterstützt
werden.
10. Das Migrationsamt entschied am 17.
November 2016 namens des Departements des Innern (DdI) dennoch, dass die
Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert werde. Das Gesuch um Sistierung des
ausländerrechtlichen Verfahrens wurde abgewiesen und A.___ per 31. Januar 2017
aus der Schweiz weggewiesen.
11. Mit Eingabe vom 28. November 2016
gelangte A.___ ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des
erwähnten Entscheids. Das Migrationsamt sei anzuweisen, die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern und von einer Wegweisung
abzusehen. Eventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung
um sechs Monate zu verlängern. Gleichzeitig ersuchte der Beschwerdeführer um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Dazu reichte er den Mietvertrag ein, den
er zusammen mit seiner neuen Partnerin per 1. Dezember 2016 für eine
2.5-Zimmer-Wohnung in [...] abgeschlossen hat. Wiederum machte er sinngemäss
geltend, sein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich sei
aussichtsreich, weshalb es unverhältnismässig wäre und seine Beziehung
gefährden würde, wenn er die Schweiz zunächst verlassen müsse.
12. Tags darauf erteilte die
Präsidentin des Verwaltungsgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
13. Das Migrationsamt schloss am 16.
Dezember 2016 namens des DdI auf Abweisung der Beschwerde. Es wies darauf hin,
dass das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch des Beschwerdeführers
mittlerweile abgewiesen habe, zumal die Ehen der beiden Partner bis anhin nicht
geschieden seien und deren Beziehung noch nicht seit Langem eheähnlich gelebt
werde.
14. Der Beschwerdeführer wiederum
führte am 13. Februar 2017 aus, er sei «derzeit dran, die Ehe mit Frau 1 zu
scheiden». Auch seine neue Partnerin habe eine Scheidungskonvention mir ihrem
jetzigen Ehemann unterzeichnet, welche nun an das zuständige Gericht in Zürich
eingereicht werde. Er selber arbeite hier, zahle hier Steuern und habe
keinerlei Betreibungen. Es wäre wichtig, die Scheidung hier durchzuführen, ohne
die Schweiz verlassen zu müssen
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS
125.
). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Aufenthaltsbewilligung wird für
einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen
verbunden werden (Art. 33 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG; SR 142.20]). Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat,
ist hier Art. 43 Abs. 1 AuG massgebend: Demnach haben ausländische Ehegatten
und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie
mit diesen zusammenwohnen. Gestützt auf diese Bestimmung hatte der
Beschwerdeführer ursprünglich die Aufenthaltsbewilligung erhalten. Steht die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung an, hat die Behörde zu prüfen, ob die
einstigen Voraussetzungen noch erfüllt sind. Geheiratet hatte der
Beschwerdeführer am 8. Juli 2015, bereits am 8. Februar 2016 gab seine
Ehefrau dem Migrationsamt als Trennungsdatum den 5. September 2015 an, dies in
Übereinstimmung mit der entsprechenden Meldung der Einwohnergemeinde Trimbach.
Der Beschwerdeführer behauptete zwar zunächst, sie hätten sich erst anfangs
November 2015 getrennt. Wann der genaue Zeitpunkt war, kann dahingestellt
bleiben: Gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG besteht der Anspruch des Ehegatten und der
Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den
Artikeln 42 und 43 nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft weiter,
wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche
Integration besteht (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren
Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Dass die
Dreijahresfrist bei Weitem nicht eingehalten wurde, ist unbestritten, so dass
sich die Eruierung des genauen Trennungsdatums genauso erübrigt wie die Prüfung
einer erfolgreichen Integration. Zu prüfen bleibt indes, ob ein Grund nach lit.
b vorliegt, der die beantragte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen
könnte.
3.
Wichtige persönliche Gründe nach
Art. 50 Absatz 1 lit. b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder
der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen
geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark
gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Satz 1 und 2 fallen von vornherein
nicht in Betracht, es wurden keinerlei Argumente in diese Richtung vorgebracht.
Der Beschwerdeführer ist mit 29 Jahren in die Schweiz eingereist, wo er nun
seit 20 Monaten lebt. Welche Gründe gegen eine soziale Wiedereingliederung im
Kosovo sprechen könnten, ist weder ersichtlich noch rechtsgenüglich dargetan.
Der Beschwerdeführer ist mit der Kultur und Sprache seiner Heimat bestens
vertraut und verfügt im Kosovo mit Sicherheit über ein intaktes Beziehungsnetz,
hat er doch den Grossteil seines Lebens dort verbracht. Die Vorinstanz durfte
demnach in Übereinstimmung mit dem Bundesrecht davon ausgehen, dass die
Voraussetzungen für eine Verlängerung der ursprünglichen Aufenthaltsbewilligung
nicht mehr gegeben waren.
4.1
Die zuständigen Behörden erlassen
gemäss Art. 64 AuG eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn eine Ausländerin
oder ein Ausländer eine erforderliche Bewilligung nicht besitzt (lit. a), eine
Ausländerin oder ein Ausländer die Einreisevoraussetzungen (Art. 5) nicht oder
nicht mehr erfüllt (lit. b) oder einer Ausländerin oder einem Ausländer eine
Bewilligung verweigert oder nach bewilligtem Aufenthalt widerrufen oder nicht
verlängert wird (lit. c). Zu beachten ist dabei Art. 96 AuG, wonach die zuständigen
Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die
persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und
Ausländer berücksichtigen.
4.2
Wie bereits aufgezeigt, hat der
Beschwerdeführer mit Ausnahme der letzten 20 Monate sein gesamtes fast
30-jähriges Leben im Kosovo verbracht. Er kennt die dortigen Sitten,
Gepflogenheiten und die Sprache bestens und kann an bisherige Kontakte
anknüpfen. Wie die Vorinstanz zu Recht in Erwägung zog, dürften ihm zudem die
in der Schweiz erworbenen beruflichen Kenntnisse in der Heimat von Nutzen sein,
damit er auch in wirtschaftlicher Hinsicht rasch wieder Fuss fassen dürfte.
Kinder hat der Beschwerdeführer in der Schweiz keine, sodass eine Berufung auf
Art. 8 EMRK nicht in Frage kommt. Selbst wenn der Beschwerdeführer nach kurzer
Zeit zumindest beruflich integriert war und sich keinerlei Gesetzesverstösse
hat zuschulden kommen lassen, erweist sich die Wegweisung als verhältnismässig.
4.3
An dieser Einschätzung vermögen
auch die neue Partnerschaft und der jetzige Stand der jeweiligen Scheidungsverfahren
nichts zu ändern. Das dafür zuständige Migrationsamt des Kantons Zürich hat das
Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung des Kantonswechsels bzw. um
Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung am 2. Dezember 2016
abgewiesen. Es erachtete die Liebesbeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und
seiner neuen Partnerin sinngemäss als zu wenig gefestigt. Die
partnerschaftliche Beziehung werde noch nicht seit Langem eheähnlich gelebt, weshalb
daraus kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 8 EMRK
geltend gemacht werden könne. Zudem gab das zürcherische Migrationsamt zu
bedenken, es könne nicht prognostiziert werden, wann die Scheidungen erfolgen
würden. Folglich bestehe für ungewisse Dauer ein Ehehindernis. Unter diesen Umständen
lasse sich nicht sagen, die Voraussetzungen eines gesetzlichen, verfassungs-
oder konventionsrechtlichen Anspruchs seien im Sinn von Art. 17 Abs. 2 AuG offensichtlich
bzw. mit grosser Wahrscheinlichkeit gegeben. Nur dann könnte die zuständige
kantonale Behörde den Aufenthalt während des Verfahrens gestatten.
4.4
Selbst wenn der Beschwerdeführer
und seine Partnerin nun seit Dezember 2016 in einer gemeinsamen Wohnung leben
und die jeweiligen Scheidungsverfahren eingeleitet sind, gelten die Kriterien,
die zum abschlägigen Zürcher Entscheid geführt haben, unverändert. Es besteht denn
auch kein Grund, warum der Beschwerdeführer für die Durchführung der Scheidung
zwingend auf einen Aufenthaltstitel in der Schweiz angewiesen wäre. Im Augenblick
sind die Voraussetzungen für seine frühere Aufenthaltsbewilligung dahingefallen
und diejenigen für die Erteilung einer neuen nicht gegeben. Es steht dem
Beschwerdeführer frei, dem Kanton Zürich zu einem späteren Zeitpunkt erneut ein
Gesuch um Aufenthaltsbewilligung zu stellen. Im hier anhängigen Verfahren aber
ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen. Einzig die inzwischen abgelaufene
Ausreisefrist ist neu festzusetzen: Zwei Monate ab Rechtskraft dieses Urteils
sind zumutbar.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der
Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00 festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Schweiz spätestens zwei
Monate nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige
Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad