VWBES.2016.445
Familiennachzug
15. Mai 2017Deutsch15 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 15. Mai 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Rechtspraktikantin Grosjean
In Sachen
A.___, vertreten durch Kamil
Tanriöven,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Familiennachzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der aus der Türkei stammende A.___
(geb. am 24. April 1979, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) ersuchte mit
Schreiben vom 29. März 2011 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie um
gleichzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Mit Verfügung der
Abteilung für Migration und Schweizer Ausweise (heute Migrationsamt) vom 25.
Juni 2013 wurde die Niederlassungsbewilligung nicht erteilt. Aufgrund der über
dreijährigen Ehegemeinschaft und erfolgreicher Integration wurde dem
Beschwerdeführer aber die Aufenthaltsbewilligung verlängert. Mit Verfügung der
Abteilung für Ausländerfragen (heute Migrationsamt) vom 5. Mai 2008 war der
Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht worden, dass ein allfälliger Nachzug
des Kindes innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden müsse.
2. Am 10. November 2015 reichte der
Beschwerdeführer ein erstes Familiennachzugsgesuch für seine Tochter, B.___ (geb.
15. Dezember 2003) beim Migrationsamt ein. Das Gesuch wurde damit begründet,
dass seine Tochter bis anhin bei ihrer Mutter gelebt habe; er und seine
Ex-Ehefrau hätten sich aber geeinigt, dass die Tochter in Zukunft beim
Beschwerdeführer in der Schweiz weiterleben könne, was auch dem Wunsch der
gemeinsamen Tochter entspräche. Dies wäre zudem besser für ihre Zukunft, im
Hinblick auf Schul- und Ausbildung.
3. Nach Gewährung des rechtlichen
Gehörs wies die Migrationsbehörde das Gesuch um Familiennachzug zugunsten der
Tochter des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 3. Februar 2016 ab, soweit
darauf eingetreten werden konnte. Als Begründung des Nichteintretens wurde
angefügt, es fehle ein richterlicher Beschluss bezüglich der Sorgerechtsübertragung.
Weiter hätte ein fristgemässes Nachzugsgesuch für die Tochter spätestens am
25. Juni 2013 eingereicht werden müssen. Ein nachträgliches Gesuch könne
nur bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe vorlägen. Es sei weder
geltend gemacht noch belegt worden, dass die Mutter die Betreuung der Tochter
nicht mehr wahrnehmen könne. Der Beschwerdeführer habe zudem nur vier Jahre mit
seiner Tochter zusammengelebt. Die Tochter müsste nun acht Jahre später bei
ihrem Vater, in einem fremden Land, dessen Sprache sie nicht spreche und dessen
Kultur sie nicht kenne, leben. Zudem sei die Betreuung der 12-jährigen Tochter
nicht sichergestellt. Da es dem Beschwerdeführer beim Nachzug seiner Tochter in
erster Linie darum gehe, ihr mit einer Aufenthaltsbewilligung eine bessere
Ausbildungsmöglichkeit und Zukunftsaussichten zu verschaffen, sei das Familiennachzugsgesuch
auch rechtsmissbräuchlich.
4. Am 12. September 2016 reichte der
Beschwerdeführer, v.d. Dr. iur. Kamil Tanriöven, erneut ein Familiennachzugsgesuch
für seine Tochter beim Migrationsamt ein. Das Gesuch wurde damit begründet,
dass der Beschwerdeführer in der Türkei einen Rechtsanwalt damit beauftragt
habe, die elterliche Sorge auf den Kindsvater übertragen zu lassen. Der heutige
Ehemann der Kindsmutter akzeptiere das Kind nicht. Dieser habe selber eine
10-jährige Tochter, die er in die Ehe gebracht habe. Zudem sei es so, dass sich
die beiden Mädchen nicht leiden könnten.
5. Nach Gewährung des rechtlichen
Gehörs wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 18. November 2016 das
Gesuch des Beschwerdeführers um Familiennachzug seiner Tochter ab, soweit
darauf eingetreten werden konnte. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass die
Fristen für den Familiennachzug nicht eingehalten wurden. Ein nachträglicher
Familiennachzug würde nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend
gemacht würden. Die Probleme, welche B.___ mit dem neuen Ehemann der
Kindsmutter und dessen Tochter habe, würden keinen wichtigen Grund für eine
Übersiedlung in die Schweiz darstellen, da es als normal betrachtet werden
müsse, dass bei Patchwork-Familien Anfangsschwierigkeiten in der
Eingewöhnungsphase entstünden. Es sei wenig glaubhaft, dass der neue Ehemann
der Kindsmutter seine eigene Tochter in die Ehe mitbringe, er aber seiner neuen
Ehefrau dasselbe Recht verweigern würde. Im ersten Familiennachzugsgesuch vom
10. November 2015 sei im Übrigen noch keine Rede davon gewesen, dass seine
Tochter Probleme mit dem Lebenspartner ihrer Mutter bzw. ihrem Stiefvater und
der Tochter des Stiefvaters habe, obwohl sie alle bereits seit Anfang 2015 in
einem gemeinsamen Haushalt leben würden. Es stelle sich zudem die Frage, ob die
Tochter des Gesuchstellers entgegen dessen Ausführungen gar nicht bei der
Kindsmutter lebe, sondern bei der Grossmutter väterlicherseits und die
behaupteten wichtigen Gründe folglich beim Zusammenleben mit der Grossmutter irrelevant
seien. Die Tochter sei heute bereits 13-jährig. Eine Integration in die Schweiz
dürfte sich schwierig gestalten, da sie ihren Vater und dessen heutige Lebenspartnerin,
wenn überhaupt, von kurzen Besuchen in der Schweiz und der Türkei kenne und sie
zudem auch kaum Deutsch spreche. Sie wäre weder mit dem Schulsystem noch mit
den hiesigen Gepflogenheiten vertraut. Die Eingewöhnung in der Schweiz dürfte somit
schwieriger sein als der Verbleib bei der Mutter bzw. Grossmutter. Der
Beschwerdeführer berufe sich zudem rechtsmissbräuchlich auf den
Familiennachzug, da nicht die Bildung einer echten Familiengesellschaft,
sondern die Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zwecks
Verschaffung besserer Zukunftsaussichten im Vordergrund stünden.
6. Mit Beschwerde vom 29. November
2016 gelangte der Beschwerdeführer, v.d. Dr. iur. Kamil Tanriöven, an das
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 18. November
2016 sei aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung für seine Tochter zu
erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Es werde bestritten, dass
kein wichtiger familiärer Grund vorläge.
7. Mit Vernehmlassung vom
16. Dezember 2016 beantragte das Migrationsamt die vollumfängliche Abweisung
der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kostenfolge. Zur
Begründung des ablehnenden Entscheides wird auf die Verfügung vom 18. November
2016 sowie auf die Akten verwiesen. Vorliegend sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer
nicht über das Sorgerecht für seine Tochter verfüge. Desgleichen sei es
unbestritten, dass die Fristen für den Familiennachzug nicht eingehalten
wurden. Die in der Vernehmlassung des Beschwerdeführers vom 29. November 2016
allgemein gehaltenen Aussagen und Befürchtungen würden zudem von vornherein
nicht genügen, um wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen
Familiennachzug zu bejahen. Es stelle sich zudem die Frage, ob die Tochter des
Beschwerdeführers überhaupt mit der Mutter und ihrem Stiefvater, sowie ihrer
Stiefschwester zusammen lebe. Die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers habe in
ihrem Schreiben vom 31. August 2016 unmissverständlich festgehalten, die
Tochter des Beschwerdeführers lebe bei der Grossmutter väterlicherseits. Der
Beschwerdeführer habe zu diesen widersprüchlichen Aussagen nie Stellung
genommen. Vorliegend würde zudem nicht (mehr) die Bildung einer echten
Familiengemeinschaft im Vordergrund stehen, sondern die Erlangung einer
Aufenthaltsbewilligung für die Tochter des Beschwerdeführers in der Schweiz
zwecks Verschaffung besserer Zukunftsaussichten.
8. Für die weiteren Parteistandpunkte
wird grundsätzlich auf die Akten verweisen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS
125.
). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Gemäss Art. 44 des Bundesgesetzes
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) kann ausländischen
Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit
Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit
diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und sie nicht
auf Sozialhilfe angewiesen sind. Nach Art. 47 Abs. 1 AuG muss der Anspruch
auf Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder
über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden. Die
Fristen beginnen bei Familienangehörigen von Ausländerinnen und Ausländern mit
der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung
des Familienverhältnisses. Der Beschwerdeführer erhielt am 26. Juni 2008 die
Aufenthaltsbewilligung. Seither hätte er die Möglichkeit gehabt, seine Tochter
in die Schweiz nachzuziehen. Ein fristgerechtes Nachzugsgesuch hätte spätestens
am 25. Juni 2013 eingereicht werden müssen. Mit seinem Gesuch vom 10. November
2015.
wurde diese Frist nicht eingehalten.
3.
Ein nachträglicher Familiennachzug
wird gemäss Art. 47 Abs. 4 AuG nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe vorliegen.
Nach Art. 75 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE, SR 142.201) liegen wichtige Gründe für einen nachträglichen
Familiennachzug vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz
gewahrt werden kann. Entgegen dem Wortlaut ist dabei nach der Rechtsprechung
jedoch nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen; es bedarf vielmehr
einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im
Einzelfall (Urteil des Bundesgerichts 2C_888/2011 vom 20. Juni 2012, E. 3.1).
Dabei ist dem Sinn und Zweck der Fristenregelung Rechnung zu tragen, welche die
Integration der Kinder erleichtern will, indem diese durch einen frühzeitigen
Nachzug unter anderem auch eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz
geniessen sollen. Zudem geht es darum, Nachzugsgesuchen entgegenzuwirken, die
rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des erwerbstätigen Alters gestellt
werden und bei denen die erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit und nicht
(mehr) die Bildung einer echten Familiengemeinschaft im Vordergrund stehen. Die
Bewilligung des Nachzuges nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des
Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben, soll die Fristenregelung nicht ihres
Sinnes entleert werden; dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG bzw. Art. 73 Abs. 3
VZAE jeweils aber dennoch so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des
Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht verletzt wird (Urteil des Bundesgerichts
2C_97/2013 vom 26. August 2013, E. 2.3). Es obliegt aufgrund seiner Mitwirkungspflicht
(Art. 90 AuG) sodann dem Nachzugswilligen, diese gewichtigen Gründe
nachzuweisen.
Ein wichtiger Grund liegt etwa vor,
wenn die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland z.B. wegen
des Todes oder der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet
ist. Praxisgemäss liegen keine solchen Gründe vor, wenn im Heimatland
alternative Pflegemöglichkeiten bestehen, die dem Kindeswohl besser
entsprechen, weil dadurch vermieden werden kann, dass die Kinder aus ihrer
bisherigen Umgebung und dem ihnen vertrauten Beziehungsnetz gerissen werden. An
den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellt die
Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist
und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm hier drohen
(Urteil des Bundesgerichts 2C_132/2012 vom 19. September 2012, E. 2.3.1).
Allerdings geht es inhaltlich nicht darum, dass alternative Betreuungsmöglichkeiten
im Heimatland überhaupt fehlen; d.h. es ist nach der Rechtsprechung mit Art. 8
EMRK nicht vereinbar, einen Familiennachzug erst dann zuzulassen, wenn keine
einzige andere Alternative zur Betreuung des Kindes in seinem Heimatland zur
Verfügung steht. Eine solche Alternative muss aber dann ernsthaft in Betracht
gezogen und sorgfältig geprüft werden, wenn das Kind bereits älter ist, sich
seine Integration schwieriger gestalten dürfte und die zum in der Schweiz
lebenden Elternteil aufgenommene Beziehung noch nicht allzu eng erscheint. Hat
das Kind nur noch einen Elternteil, kann in der Regel nicht angenommen werden,
dass es in seinem Interesse liegt, von diesem Elternteil getrennt zu leben
(Urteil des Bundesgerichts 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015, E. 6.1).
4.
Als Grund für den nachträglichen
Familiennachzug bringt der Beschwerdeführer sinngemäss vor, dass das Kind von
seiner leiblichen Mutter und deren neuen Lebenspartner als Störfaktor angesehen
werde, der beseitigt werden müsse. Das Kind müsste davor bewahrt werden, sich
umzubringen, wenn es durch ihre Mutter und dessen Lebenspartner derart ins
Verderben gezogen würde, dass es keinen anderen Ausweg mehr sehe. Es bestehe
die Gefahr einer Zwangsheirat, da das Mädchen noch zu jung sei alleine zu
wohnen und sich als Flucht vor dem Zuhause in eine Heirat stürzen könnte. Es
könne auch sein, dass der Lebensgefährte der Mutter «Gefallen» an dem Kind
finde oder ihm die Hand ausrutschen würde. Auf keinen Fall könne es angehen,
dass das Kind in ein Pflegeheim abgeschoben werde, damit die Mutter und ihr
Lebenspartner ein ungestörtes Leben führen könnten. Die Ausführungen des
Beschwerdeführers zum Vorliegen eines wichtigen familiären Grundes sind
allgemein gehalten und betreffen bloss vage Befürchtungen. Beweise konnte der
Beschwerdeführer keine vorbringen. Es ist zudem anzumerken, dass die geltend
gemachten Gründe von vornherein ohne Belang sind, wenn die Tochter tatsächlich
bei ihrer Grossmutter lebt und wohnt.
Der Beschwerdeführer heiratete am 11.
August 2002 die türkische Staatsangehörige C.___. Die gemeinsame Tochter kam am
15.
Dezember 2003 zur Welt. Die Ehe mit C.___ wurde am 3. Oktober 2007
geschieden. Das Sorgerecht für die Tochter wurde bei der Ehescheidung auf die
Mutter übertragen. Der Beschwerdeführer lebte lediglich die ersten paar Jahre
mit seiner Tochter zusammen. Nach der Heirat mit der Schweizer Bürgerin D.___ reiste
der Beschwerdeführer am 5. Mai 2008 im Rahmen des Familiennachzuges in die
Schweiz ein und erhielt die Aufenthaltsbewilligung. Der Beschwerdeführer hat
seine Tochter bei ihrer Mutter in der Türkei zurückgelassen und damit
akzeptiert, die entsprechende familiäre Beziehung nur besuchsweise und damit
eingeschränkt wahrnehmen zu können. Die Ehe zu D.___ wurde am 26. Februar 2013
geschieden. Dennoch verblieb der Beschwerdeführer in der Schweiz und kehrte
nicht zurück in die Türkei zu seiner Tochter. Art. 8 EMRK vermittelt nicht ein
absolutes Recht auf Einreise und Aufenthaltsbewilligung von
Familienmitgliedern, wenn ein Ausländer selbst die Entscheidung getroffen hat,
von seiner Familie getrennt in einem anderen Land zu leben (BGE 119 Ib 81; BGE
122.
II 385). Nach ständiger Praxis muss zum einen eine tatsächlich gelebte und
intakte Beziehung zu nahen Verwandten bestehen, die über ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen. Zum anderen statuiert die
Rechtsprechung als Eingriffsvoraussetzung, dass das Familienleben nicht
zumutbar im Ausland gelebt werden kann.
Hier ist es fraglich, ob zwischen dem
Beschwerdeführer und seiner Tochter eine tatsächlich gelebte und intakte
Beziehung besteht. Dies insbesondere, da der Beschwerdeführer nur wenige Jahre
nach der Geburt seiner Tochter mit dieser zusammen lebte und zum jetzigen
Zeitpunkt bereits seit über neun Jahren in der Schweiz verweilt. Die geltend
gemachte Beziehung der Tochter zur neuen Lebenspartnerin des Beschwerdeführers
kann mangels Verwandtschaft ausser Betracht gelassen werden. Eine Berufung auf
Art. 8 EMRK ist nur möglich, wenn das Familienleben nicht anderswo gelebt
werden kann (Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer, Vorb. Art. 42-52 N 55) und garantiert
dem Ausländer somit nicht das Recht, frei wählen zu können, wo er das
Familienleben zu führen gedenkt. Der Beschwerdeführer lebt freiwillig in der
Schweiz. Gründe, weshalb er nicht in die Türkei zurückkehren könnte, sind keine
ersichtlich resp. auch keine geltend gemacht worden.
Aufgrund der Tatsache, dass die
Tochter ihr gesamtes bisheriges Leben in der Türkei verbracht hat, ist sie
bestens mit der Sprache und den kulturellen Gepflogenheiten im Heimatland
vertraut. Es liegen keine Hinweise für eine schlechte Integration in der Türkei
vor. B.___ kann in der Türkei weiterhin in ihrer gewohnten Umgebung von ihrer Mutter
bzw. Grossmutter väterlicherseits betreut werden. Die Tochter ist heute bereits
13-jährig. Ihre Integration in die Schweiz dürfte sich schwierig gestalten, da
sie kaum deutsch spricht. Sie wäre weder mit dem Schulsystem noch mit den
hiesigen Gepflogenheiten vertraut. Die Eingewöhnung in der Schweiz dürfte schwieriger
sein als der Verbleib bei ihrer Mutter bzw. Grossmutter in der Türkei. Ein
Verbleib in der Türkei entspricht somit viel mehr dem Kindswohl, als ein Umzug
in die Schweiz.
Demnach liegen keine wichtigen
familiären Gründe für einen ausnahmsweise nachträglichen Familiennachzug vor.
Das Kindswohl gebietet den Verbleib der Tochter in der Türkei und nicht einen
Nachzug in die Schweiz. Die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Gutheissung
des Familiennachzuges sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
5.
Das Migrationsamt macht zudem
geltend, das Familiennachzugsgesuch sei rechtsmissbräuchlich. Rechtsmissbrauch
liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur
Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht
schützen will (BGE 128 II 145, E. 2.2). Beim Nachzug von Kindern ist dies der
Fall, wenn mit der Übersiedlung in die Schweiz nicht mehr die Bildung einer
echten Familiengemeinschaft im Vordergrund steht, sondern es um die Erlangung
der Aufenthaltsbewilligung allein im Hinblick auf eine künftige selbständige
Anwesenheit als Erwachsener und einer Erwerbsaufnahme in der Schweiz, d.h.
zwecks Verschaffung besserer Zukunftsaussichten geht (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_181/201 vom 21. Februar 2014, E. 3.1). Der Zweck des Familiennachzugs,
das familiäre Zusammenleben zu ermöglichen und rechtlich abzusichern, wird zudem
nicht erreicht, wenn der in der Schweiz niedergelassene Ausländer jahrelang von
seinem Kind getrennt lebt.
Der Beschwerdeführer lebte, wie
bereits erwähnt, nur wenige Jahre nach der Geburt seiner Tochter mit dieser
zusammen und verweilt zum jetzigen Zeitpunkt bereits seit über neun Jahren in
der Schweiz. Dass eine besonders enge Bindung zur Tochter bestehen würde, wurde
nicht geltend gemacht. In seinem ersten Familiennachzugsgesuch vom 10. November
2015.
hat der Beschwerdeführer unmissverständlich angegeben, dass er für seine
Tochter eine bessere Zukunft möchte. Die Tochter hätte in der Schweiz bessere
Schul- und Ausbildungsmöglichkeiten. Es war dabei in seinem ersten Gesuch auch
keine Rede davon, dass der Stiefvater seine Tochter nicht akzeptieren würde.
Angesichts der Tatsache, dass der Stiefvater bereits Anfang Jahr 2015 in die
gemeinsame Wohnung eingezogen ist, erscheint dies unglaubhaft, hätte der
Beschwerdeführer doch die Probleme mit dem Stiefvater sonst bereits in seinem ersten
Familiennachzugsgesuch geltend gemacht. Es kommt hinzu, dass die
Lebenspartnerin des Gesuchstellers ihrerseits in ihrem Schreiben vom 31. August
2016.
an das Migrationsamt festhielt, dass die Tochter des Beschwerdeführers bei
der Grossmutter väterlicherseits lebe und wohne. Es ist deshalb offensichtlich,
dass nicht (mehr) die Bildung einer Familiengemeinschaft im Vordergrund steht,
sondern die Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zwecks
Verschaffung besserer Zukunftsaussichten. Das Familiennachzugsgesuch wird nicht
von dem im Gesetz vorgesehenen Zweck der Familienzusammenführung getragen. Ob das
Gesuch tatsächlich rechtsmissbräuchlich ist, kann jedoch letztlich offen
bleiben, da es ohnehin abgewiesen ist (oben Erw. 4).
6.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00 festzusetzen
sind. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Rechtspraktikantin
Scherrer Reber Grosjean