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Entscheid

VWBES.2016.445

Familiennachzug

15. Mai 2017Deutsch15 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der aus der Türkei stammende A.___

(geb. am 24. April 1979, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) ersuchte mit

Schreiben vom 29. März 2011 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie um

gleichzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Mit Verfügung der

Abteilung für Migration und Schweizer Ausweise (heute Migrationsamt) vom 25.

Juni 2013 wurde die Niederlassungsbewilligung nicht erteilt. Aufgrund der über

dreijährigen Ehegemeinschaft und erfolgreicher Integration wurde dem

Beschwerdeführer aber die Aufenthaltsbewilligung verlängert. Mit Verfügung der

Abteilung für Ausländerfragen (heute Migrationsamt) vom 5. Mai 2008 war der

Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht worden, dass ein allfälliger Nachzug

des Kindes innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden müsse.

2. Am 10. November 2015 reichte der

Beschwerdeführer ein erstes Familiennachzugsgesuch für seine Tochter, B.___ (geb.

15. Dezember 2003) beim Migrationsamt ein. Das Gesuch wurde damit begründet,

dass seine Tochter bis anhin bei ihrer Mutter gelebt habe; er und seine

Ex-Ehefrau hätten sich aber geeinigt, dass die Tochter in Zukunft beim

Beschwerdeführer in der Schweiz weiterleben könne, was auch dem Wunsch der

gemeinsamen Tochter entspräche. Dies wäre zudem besser für ihre Zukunft, im

Hinblick auf Schul- und Ausbildung.

3. Nach Gewährung des rechtlichen

Gehörs wies die Migrationsbehörde das Gesuch um Familiennachzug zugunsten der

Tochter des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 3. Februar 2016 ab, soweit

darauf eingetreten werden konnte. Als Begründung des Nichteintretens wurde

angefügt, es fehle ein richterlicher Beschluss bezüglich der Sorgerechtsübertragung.

Weiter hätte ein fristgemässes Nachzugsgesuch für die Tochter spätestens am

25. Juni 2013 eingereicht werden müssen. Ein nachträgliches Gesuch könne

nur bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe vorlägen. Es sei weder

geltend gemacht noch belegt worden, dass die Mutter die Betreuung der Tochter

nicht mehr wahrnehmen könne. Der Beschwerdeführer habe zudem nur vier Jahre mit

seiner Tochter zusammengelebt. Die Tochter müsste nun acht Jahre später bei

ihrem Vater, in einem fremden Land, dessen Sprache sie nicht spreche und dessen

Kultur sie nicht kenne, leben. Zudem sei die Betreuung der 12-jährigen Tochter

nicht sichergestellt. Da es dem Beschwerdeführer beim Nachzug seiner Tochter in

erster Linie darum gehe, ihr mit einer Aufenthaltsbewilligung eine bessere

Ausbildungsmöglichkeit und Zukunftsaussichten zu verschaffen, sei das Familiennachzugsgesuch

auch rechtsmissbräuchlich.

4. Am 12. September 2016 reichte der

Beschwerdeführer, v.d. Dr. iur. Kamil Tanriöven, erneut ein Familiennachzugsgesuch

für seine Tochter beim Migrationsamt ein. Das Gesuch wurde damit begründet,

dass der Beschwerdeführer in der Türkei einen Rechtsanwalt damit beauftragt

habe, die elterliche Sorge auf den Kindsvater übertragen zu lassen. Der heutige

Ehemann der Kindsmutter akzeptiere das Kind nicht. Dieser habe selber eine

10-jährige Tochter, die er in die Ehe gebracht habe. Zudem sei es so, dass sich

die beiden Mädchen nicht leiden könnten.

5. Nach Gewährung des rechtlichen

Gehörs wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 18. November 2016 das

Gesuch des Beschwerdeführers um Familiennachzug seiner Tochter ab, soweit

darauf eingetreten werden konnte. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass die

Fristen für den Familiennachzug nicht eingehalten wurden. Ein nachträglicher

Familiennachzug würde nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend

gemacht würden. Die Probleme, welche B.___ mit dem neuen Ehemann der

Kindsmutter und dessen Tochter habe, würden keinen wichtigen Grund für eine

Übersiedlung in die Schweiz darstellen, da es als normal betrachtet werden

müsse, dass bei Patchwork-Familien Anfangsschwierigkeiten in der

Eingewöhnungsphase entstünden. Es sei wenig glaubhaft, dass der neue Ehemann

der Kindsmutter seine eigene Tochter in die Ehe mitbringe, er aber seiner neuen

Ehefrau dasselbe Recht verweigern würde. Im ersten Familiennachzugsgesuch vom

10. November 2015 sei im Übrigen noch keine Rede davon gewesen, dass seine

Tochter Probleme mit dem Lebenspartner ihrer Mutter bzw. ihrem Stiefvater und

der Tochter des Stiefvaters habe, obwohl sie alle bereits seit Anfang 2015 in

einem gemeinsamen Haushalt leben würden. Es stelle sich zudem die Frage, ob die

Tochter des Gesuchstellers entgegen dessen Ausführungen gar nicht bei der

Kindsmutter lebe, sondern bei der Grossmutter väterlicherseits und die

behaupteten wichtigen Gründe folglich beim Zusammenleben mit der Grossmutter irrelevant

seien. Die Tochter sei heute bereits 13-jährig. Eine Integration in die Schweiz

dürfte sich schwierig gestalten, da sie ihren Vater und dessen heutige Lebenspartnerin,

wenn überhaupt, von kurzen Besuchen in der Schweiz und der Türkei kenne und sie

zudem auch kaum Deutsch spreche. Sie wäre weder mit dem Schulsystem noch mit

den hiesigen Gepflogenheiten vertraut. Die Eingewöhnung in der Schweiz dürfte somit

schwieriger sein als der Verbleib bei der Mutter bzw. Grossmutter. Der

Beschwerdeführer berufe sich zudem rechtsmissbräuchlich auf den

Familiennachzug, da nicht die Bildung einer echten Familiengesellschaft,

sondern die Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zwecks

Verschaffung besserer Zukunftsaussichten im Vordergrund stünden.

6. Mit Beschwerde vom 29. November

2016 gelangte der Beschwerdeführer, v.d. Dr. iur. Kamil Tanriöven, an das

Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 18. November

2016 sei aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung für seine Tochter zu

erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Es werde bestritten, dass

kein wichtiger familiärer Grund vorläge.

7. Mit Vernehmlassung vom

16. Dezember 2016 beantragte das Migrationsamt die vollumfängliche Abweisung

der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kostenfolge. Zur

Begründung des ablehnenden Entscheides wird auf die Verfügung vom 18. November

2016 sowie auf die Akten verwiesen. Vorliegend sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer

nicht über das Sorgerecht für seine Tochter verfüge. Desgleichen sei es

unbestritten, dass die Fristen für den Familiennachzug nicht eingehalten

wurden. Die in der Vernehmlassung des Beschwerdeführers vom 29. November 2016

allgemein gehaltenen Aussagen und Befürchtungen würden zudem von vornherein

nicht genügen, um wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen

Familiennachzug zu bejahen. Es stelle sich zudem die Frage, ob die Tochter des

Beschwerdeführers überhaupt mit der Mutter und ihrem Stiefvater, sowie ihrer

Stiefschwester zusammen lebe. Die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers habe in

ihrem Schreiben vom 31. August 2016 unmissverständlich festgehalten, die

Tochter des Beschwerdeführers lebe bei der Grossmutter väterlicherseits. Der

Beschwerdeführer habe zu diesen widersprüchlichen Aussagen nie Stellung

genommen. Vorliegend würde zudem nicht (mehr) die Bildung einer echten

Familiengemeinschaft im Vordergrund stehen, sondern die Erlangung einer

Aufenthaltsbewilligung für die Tochter des Beschwerdeführers in der Schweiz

zwecks Verschaffung besserer Zukunftsaussichten.

8. Für die weiteren Parteistandpunkte

wird grundsätzlich auf die Akten verweisen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS

125.

). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Gemäss Art. 44 des Bundesgesetzes

über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) kann ausländischen

Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit

Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit

diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und sie nicht

auf Sozialhilfe angewiesen sind. Nach Art. 47 Abs. 1 AuG muss der Anspruch

auf Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder

über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden. Die

Fristen beginnen bei Familienangehörigen von Ausländerinnen und Ausländern mit

der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung

des Familienverhältnisses. Der Beschwerdeführer erhielt am 26. Juni 2008 die

Aufenthaltsbewilligung. Seither hätte er die Möglichkeit gehabt, seine Tochter

in die Schweiz nachzuziehen. Ein fristgerechtes Nachzugsgesuch hätte spätestens

am 25. Juni 2013 eingereicht werden müssen. Mit seinem Gesuch vom 10. November

2015.

wurde diese Frist nicht eingehalten.

3.

Ein nachträglicher Familiennachzug

wird gemäss Art. 47 Abs. 4 AuG nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe vorliegen.

Nach Art. 75 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

(VZAE, SR 142.201) liegen wichtige Gründe für einen nachträglichen

Familiennachzug vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz

gewahrt werden kann. Entgegen dem Wortlaut ist dabei nach der Rechtsprechung

jedoch nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen; es bedarf vielmehr

einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im

Einzelfall (Urteil des Bundesgerichts 2C_888/2011 vom 20. Juni 2012, E. 3.1).

Dabei ist dem Sinn und Zweck der Fristenregelung Rechnung zu tragen, welche die

Integration der Kinder erleichtern will, indem diese durch einen frühzeitigen

Nachzug unter anderem auch eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz

geniessen sollen. Zudem geht es darum, Nachzugsgesuchen entgegenzuwirken, die

rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des erwerbstätigen Alters gestellt

werden und bei denen die erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit und nicht

(mehr) die Bildung einer echten Familiengemeinschaft im Vordergrund stehen. Die

Bewilligung des Nachzuges nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des

Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben, soll die Fristenregelung nicht ihres

Sinnes entleert werden; dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG bzw. Art. 73 Abs. 3

VZAE jeweils aber dennoch so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des

Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht verletzt wird (Urteil des Bundesgerichts

2C_97/2013 vom 26. August 2013, E. 2.3). Es obliegt aufgrund seiner Mitwirkungspflicht

(Art. 90 AuG) sodann dem Nachzugswilligen, diese gewichtigen Gründe

nachzuweisen.

Ein wichtiger Grund liegt etwa vor,

wenn die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland z.B. wegen

des Todes oder der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet

ist. Praxisgemäss liegen keine solchen Gründe vor, wenn im Heimatland

alternative Pflegemöglichkeiten bestehen, die dem Kindeswohl besser

entsprechen, weil dadurch vermieden werden kann, dass die Kinder aus ihrer

bisherigen Umgebung und dem ihnen vertrauten Beziehungsnetz gerissen werden. An

den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellt die

Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist

und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm hier drohen

(Urteil des Bundesgerichts 2C_132/2012 vom 19. September 2012, E. 2.3.1).

Allerdings geht es inhaltlich nicht darum, dass alternative Betreuungsmöglichkeiten

im Heimatland überhaupt fehlen; d.h. es ist nach der Rechtsprechung mit Art. 8

EMRK nicht vereinbar, einen Familiennachzug erst dann zuzulassen, wenn keine

einzige andere Alternative zur Betreuung des Kindes in seinem Heimatland zur

Verfügung steht. Eine solche Alternative muss aber dann ernsthaft in Betracht

gezogen und sorgfältig geprüft werden, wenn das Kind bereits älter ist, sich

seine Integration schwieriger gestalten dürfte und die zum in der Schweiz

lebenden Elternteil aufgenommene Beziehung noch nicht allzu eng erscheint. Hat

das Kind nur noch einen Elternteil, kann in der Regel nicht angenommen werden,

dass es in seinem Interesse liegt, von diesem Elternteil getrennt zu leben

(Urteil des Bundesgerichts 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015, E. 6.1).

4.

Als Grund für den nachträglichen

Familiennachzug bringt der Beschwerdeführer sinngemäss vor, dass das Kind von

seiner leiblichen Mutter und deren neuen Lebenspartner als Störfaktor angesehen

werde, der beseitigt werden müsse. Das Kind müsste davor bewahrt werden, sich

umzubringen, wenn es durch ihre Mutter und dessen Lebenspartner derart ins

Verderben gezogen würde, dass es keinen anderen Ausweg mehr sehe. Es bestehe

die Gefahr einer Zwangsheirat, da das Mädchen noch zu jung sei alleine zu

wohnen und sich als Flucht vor dem Zuhause in eine Heirat stürzen könnte. Es

könne auch sein, dass der Lebensgefährte der Mutter «Gefallen» an dem Kind

finde oder ihm die Hand ausrutschen würde. Auf keinen Fall könne es angehen,

dass das Kind in ein Pflegeheim abgeschoben werde, damit die Mutter und ihr

Lebenspartner ein ungestörtes Leben führen könnten. Die Ausführungen des

Beschwerdeführers zum Vorliegen eines wichtigen familiären Grundes sind

allgemein gehalten und betreffen bloss vage Befürchtungen. Beweise konnte der

Beschwerdeführer keine vorbringen. Es ist zudem anzumerken, dass die geltend

gemachten Gründe von vornherein ohne Belang sind, wenn die Tochter tatsächlich

bei ihrer Grossmutter lebt und wohnt.

Der Beschwerdeführer heiratete am 11.

August 2002 die türkische Staatsangehörige C.___. Die gemeinsame Tochter kam am

15.

Dezember 2003 zur Welt. Die Ehe mit C.___ wurde am 3. Oktober 2007

geschieden. Das Sorgerecht für die Tochter wurde bei der Ehescheidung auf die

Mutter übertragen. Der Beschwerdeführer lebte lediglich die ersten paar Jahre

mit seiner Tochter zusammen. Nach der Heirat mit der Schweizer Bürgerin D.___ reiste

der Beschwerdeführer am 5. Mai 2008 im Rahmen des Familiennachzuges in die

Schweiz ein und erhielt die Aufenthaltsbewilligung. Der Beschwerdeführer hat

seine Tochter bei ihrer Mutter in der Türkei zurückgelassen und damit

akzeptiert, die entsprechende familiäre Beziehung nur besuchsweise und damit

eingeschränkt wahrnehmen zu können. Die Ehe zu D.___ wurde am 26. Februar 2013

geschieden. Dennoch verblieb der Beschwerdeführer in der Schweiz und kehrte

nicht zurück in die Türkei zu seiner Tochter. Art. 8 EMRK vermittelt nicht ein

absolutes Recht auf Einreise und Aufenthaltsbewilligung von

Familienmitgliedern, wenn ein Ausländer selbst die Entscheidung getroffen hat,

von seiner Familie getrennt in einem anderen Land zu leben (BGE 119 Ib 81; BGE

122.

II 385). Nach ständiger Praxis muss zum einen eine tatsächlich gelebte und

intakte Beziehung zu nahen Verwandten bestehen, die über ein gefestigtes

Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen. Zum anderen statuiert die

Rechtsprechung als Eingriffsvoraussetzung, dass das Familienleben nicht

zumutbar im Ausland gelebt werden kann.

Hier ist es fraglich, ob zwischen dem

Beschwerdeführer und seiner Tochter eine tatsächlich gelebte und intakte

Beziehung besteht. Dies insbesondere, da der Beschwerdeführer nur wenige Jahre

nach der Geburt seiner Tochter mit dieser zusammen lebte und zum jetzigen

Zeitpunkt bereits seit über neun Jahren in der Schweiz verweilt. Die geltend

gemachte Beziehung der Tochter zur neuen Lebenspartnerin des Beschwerdeführers

kann mangels Verwandtschaft ausser Betracht gelassen werden. Eine Berufung auf

Art. 8 EMRK ist nur möglich, wenn das Familienleben nicht anderswo gelebt

werden kann (Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Bundesgesetz

über die Ausländerinnen und Ausländer, Vorb. Art. 42-52 N 55) und garantiert

dem Ausländer somit nicht das Recht, frei wählen zu können, wo er das

Familienleben zu führen gedenkt. Der Beschwerdeführer lebt freiwillig in der

Schweiz. Gründe, weshalb er nicht in die Türkei zurückkehren könnte, sind keine

ersichtlich resp. auch keine geltend gemacht worden.

Aufgrund der Tatsache, dass die

Tochter ihr gesamtes bisheriges Leben in der Türkei verbracht hat, ist sie

bestens mit der Sprache und den kulturellen Gepflogenheiten im Heimatland

vertraut. Es liegen keine Hinweise für eine schlechte Integration in der Türkei

vor. B.___ kann in der Türkei weiterhin in ihrer gewohnten Umgebung von ihrer Mutter

bzw. Grossmutter väterlicherseits betreut werden. Die Tochter ist heute bereits

13-jährig. Ihre Integration in die Schweiz dürfte sich schwierig gestalten, da

sie kaum deutsch spricht. Sie wäre weder mit dem Schulsystem noch mit den

hiesigen Gepflogenheiten vertraut. Die Eingewöhnung in der Schweiz dürfte schwieriger

sein als der Verbleib bei ihrer Mutter bzw. Grossmutter in der Türkei. Ein

Verbleib in der Türkei entspricht somit viel mehr dem Kindswohl, als ein Umzug

in die Schweiz.

Demnach liegen keine wichtigen

familiären Gründe für einen ausnahmsweise nachträglichen Familiennachzug vor.

Das Kindswohl gebietet den Verbleib der Tochter in der Türkei und nicht einen

Nachzug in die Schweiz. Die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Gutheissung

des Familiennachzuges sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

5.

Das Migrationsamt macht zudem

geltend, das Familiennachzugsgesuch sei rechtsmissbräuchlich. Rechtsmissbrauch

liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur

Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht

schützen will (BGE 128 II 145, E. 2.2). Beim Nachzug von Kindern ist dies der

Fall, wenn mit der Übersiedlung in die Schweiz nicht mehr die Bildung einer

echten Familiengemeinschaft im Vordergrund steht, sondern es um die Erlangung

der Aufenthaltsbewilligung allein im Hinblick auf eine künftige selbständige

Anwesenheit als Erwachsener und einer Erwerbsaufnahme in der Schweiz, d.h.

zwecks Verschaffung besserer Zukunftsaussichten geht (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 2C_181/201 vom 21. Februar 2014, E. 3.1). Der Zweck des Familiennachzugs,

das familiäre Zusammenleben zu ermöglichen und rechtlich abzusichern, wird zudem

nicht erreicht, wenn der in der Schweiz niedergelassene Ausländer jahrelang von

seinem Kind getrennt lebt.

Der Beschwerdeführer lebte, wie

bereits erwähnt, nur wenige Jahre nach der Geburt seiner Tochter mit dieser

zusammen und verweilt zum jetzigen Zeitpunkt bereits seit über neun Jahren in

der Schweiz. Dass eine besonders enge Bindung zur Tochter bestehen würde, wurde

nicht geltend gemacht. In seinem ersten Familiennachzugsgesuch vom 10. November

2015.

hat der Beschwerdeführer unmissverständlich angegeben, dass er für seine

Tochter eine bessere Zukunft möchte. Die Tochter hätte in der Schweiz bessere

Schul- und Ausbildungsmöglichkeiten. Es war dabei in seinem ersten Gesuch auch

keine Rede davon, dass der Stiefvater seine Tochter nicht akzeptieren würde.

Angesichts der Tatsache, dass der Stiefvater bereits Anfang Jahr 2015 in die

gemeinsame Wohnung eingezogen ist, erscheint dies unglaubhaft, hätte der

Beschwerdeführer doch die Probleme mit dem Stiefvater sonst bereits in seinem ersten

Familiennachzugsgesuch geltend gemacht. Es kommt hinzu, dass die

Lebenspartnerin des Gesuchstellers ihrerseits in ihrem Schreiben vom 31. August

2016.

an das Migrationsamt festhielt, dass die Tochter des Beschwerdeführers bei

der Grossmutter väterlicherseits lebe und wohne. Es ist deshalb offensichtlich,

dass nicht (mehr) die Bildung einer Familiengemeinschaft im Vordergrund steht,

sondern die Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zwecks

Verschaffung besserer Zukunftsaussichten. Das Familiennachzugsgesuch wird nicht

von dem im Gesetz vorgesehenen Zweck der Familienzusammenführung getragen. Ob das

Gesuch tatsächlich rechtsmissbräuchlich ist, kann jedoch letztlich offen

bleiben, da es ohnehin abgewiesen ist (oben Erw. 4).

6.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00 festzusetzen

sind. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Rechtspraktikantin

Scherrer Reber Grosjean