VWBES.2016.451
Führerausweisentzug
14. Februar 2017Deutsch10 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 14. Februar 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend vorsorglicher
Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Am 9. November 2015 ereignete sich
in [Ort] ein Verkehrsunfall bei dem A.___, geb. [...] 1921, gemäss Polizeirapport
einer Katze auswich und dabei mit seinem Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn geriet,
wo er mit einem Leitpfosten am linken Fahrbahnrand kollidierte.
1.2 Mit Schreiben vom 13. Januar 2016
teilte die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) A.___
mit, dass gegen ihn ein Administrativverfahren zur Abklärung seiner Fahreignung
eröffnet worden sei. Bei betagten Lenkern müsse jeweils geprüft werden, ob ein
Fahrfehler möglicherweise auf einen altersbedingten Leistungsabfall
zurückzuführen sei. Deshalb habe er sich einer verkehrsmedizinischen
Untersuchung zu unterziehen.
1.3 Gestützt auf die Empfehlungen in
den Berichten über die ärztliche Kontrolluntersuchung bei Dr. med. B.___, [...],
vom 15. März 2016, und über die zusätzliche kardiologische Untersuchung bei Dr.
med. C.___, [...], vom 31. Mai 2016, wies die MFK A.___ am 22. Juni 2016 zur
Abklärung seiner Fahreignung einer Kontrollfahrt zu.
1.4 A.___ absolvierte die
Kontrollfahrt am 27. Oktober 2016. Der Verkehrsexperte beurteilte seine
Leistung als ungenügend.
2. Am 3. November 2016 verfügte die
MFK einen vorsorglichen Führerausweisentzug aller Kategorien und bestätigte diesen
namens des Bau- und Justizdepartements mit Verfügung vom 28. November 2016.
3.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 2. Dezember 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn und ersuchte um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um
Rückgabe des Führerausweises. Zur Begründung brachte er zusammengefasst und im
Wesentlichen vor, er fahre nun schon über 75 Jahre unfallfrei Auto. Seit seinem
90. Altersjahr fahre er selbst nicht mehr auf Autobahnen. Die durchgeführten
ärztlichen Untersuchungen seien positiv verlaufen. Laut Expertenmeinung habe er
bei der Kontrollfahrt fast alles falsch gemacht, was er aber bestreite. Der
Experte habe ihn einfach nicht länger Auto fahren lassen wollen. Dies sei der
Grund für den schlechten Bericht. Freunde und Bekannte von ihm könnten
bestätigen, dass er noch immer gut Auto fahre.
3.2 Die MFK schloss mit Stellungnahme
vom 4. Januar 2017 unter Verweis auf die beigelegte Stellungnahme des
Verkehrsexperten vom 12. Dezember 2016 auf Beschwerdeabweisung.
3.3 Mit Replik vom 25. Januar 2017 (Postaufgabe)
hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren fest. Zusätzlich
stellte er den Eventualantrag, es sei ihm die eingeschränkte Fahrerlaubnis für
seinen [Automarke] mit gedrosseltem Tempo oder für langsamere Fahrkategorien zu
belassen, so dass er sich in [Ort] weiterhin selbständig bewegen könne.
4. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die
Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Das Verfahren ist mit dem angefochtenen Entscheid
nicht abgeschlossen, es handelt sich um einen Zwischenentscheid. Dieser ist
unter anderem dann anfechtbar, wenn er für eine Partei von erheblichem Nachteil
ist (vgl. § 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz,
VRG, BGS 124.11). Ein
solcher Nachteil ist vorliegend zu bejahen, da der Beschwerdeführer während der
Dauer des Verfahrens nicht fahrberechtigt ist. Die Beschwerde ist zulässiges
Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Aus dem in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) verankerten Anspruch auf
rechtliches Gehör fliesst für den Prüfungsexperten die Pflicht, das Ergebnis
der Kontrollfahrt so zu begründen, dass dem Betroffenen die sachgerechte
Anfechtung möglich ist.
2.2
In den Akten fehlt - einmal mehr -
der schriftliche Bericht des Experten über den Verlauf der Kontrollfahrt. Gemäss
Angaben des Beschwerdeführers ist ihm der Prüfungsbericht aber abgegeben worden,
womit für ihn eine sachgerechte Anfechtung möglich gewesen ist.
3.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die
MFK gestützt auf die Ergebnisse der Kontrollfahrt dem Beschwerdeführer den
Führerausweis zu Recht vorsorglich entzogen hat.
3.2
Ein vorsorglicher
Führerausweisentzug kann dann verfügt werden, wenn ernsthafte Bedenken an der
Fahreignung eines Fahrzeuglenkers bestehen (vgl. Art. 30 der Verkehrszulassungsverordnung,
VZV, SR 741.51). Schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes
Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen, erlauben den
vorsorglichen Entzug. Er bildet während eines Sicherungsentzugsverfahrens die
Regel; es liegt aber in der Verantwortung der kantonalen Behörde, ob sie dem
Betroffenen den Führerausweis bis zur Abklärung von Ausschlussgründen nach
pflichtgemässem Ermessen ausnahmsweise belassen will (vgl. Philippe Weissenberger,
Kommentar zum Stras-senverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2014, Art. 16d SVG N
5, mit Hinweisen auf Bundesgerichtsurteile).
3.3
Bestehen Bedenken über die Eignung
eines Fahrzeugführers, so kann zur Abklärung der notwendigen Massnahmen eine
Kontrollfahrt angeordnet werden (Art. 29 Abs. 1 VZV). Bei älteren, auffälligen
Lenkern lässt sich mit der Kontrollfahrt namentlich abklären, ob ihre Fahrtechnik
den Anforderungen des heutigen Verkehrs genügt (vgl. Urteil des BGer
1C_110/2011 vom 6. Juni 2011 E. 3.3 f.). Besteht die betroffene Person die
Kontrollfahrt nicht, wird der Führerausweis entzogen (Art. 29 Abs. 2 lit. a
VZV). Die Kontrollfahrt kann nicht wiederholt werden (Art. 29 Abs. 3 VZV).
4.1
Der Beschwerdeführer erachtet das
Resultat der Kontrollfahrt als offensichtlich unrichtig.
4.2
Wie das Bundesgericht in BGE 136 II 61
E. 1.1.1 in Bezug auf seine Kognition hinsichtlich von Prüfungsergebnissen in
Erwägung gezogen hat, stellen sich bei der Beurteilung von persönlichen -
geistigen und körperlichen - Fähigkeiten einer Person letztlich kaum
justiziable Fragen. Soweit sich ein Gericht mit solchen auf Fachwissen
beruhenden und stark ermessensgeprägten Bewertungen zu befassen hat, kann es
regelmässig sinnvollerweise nur untersuchen, ob die für den Entscheid
zuständigen und fachlich kompetenten Behörden unter Wahrung der verfassungsrechtlich
gewährleisteten Verfahrensgarantien alle wesentlichen Gesichtspunkte
vollständig und gewissenhaft geprüft haben bzw. ob sich die Bewertung
allenfalls als offensichtlich bzw. krass falsch, d.h. willkürlich, erweist.
4.3
In seiner schriftlichen
Stellungnahme vom 12. Dezember 2016 führte der Experte aus, die sich an der Kontrollfahrt
ergebenen Fehler seien bezüglich der Verkehrssicherheit von erheblicher
Bedeutung und hätten deshalb zu einem negativen Entscheid geführt. Dabei handle
es sich namentlich um folgende Fehler:
-
Konkrete Gefährdung bei
einer Einmündung mit der Signalisation «kein Vortritt» durch Missachten des Vortrittsrechts
eines von links nahenden Radfahrers mit mündlichem Eingriff
-
Abstrakte Gefährdung der
anderen Verkehrsteilnehmer bei Befahren einer Verzweigung mit Lichtsignalanlage
durch Anhalten trotz grünem Licht
-
Keine Beobachtung und
Schulterblick (toter Winkel) bei der Einfahrt auf die Autobahn
-
Oft ungenügende
Voraussicht, Blickfilter geschlossen, Sichtfeld und Wahrnehmung nur auf die
Strasse fixiert
-
Durch ungenügende
Voraussicht und Wahrnehmung wird die Geschwindigkeit nicht der örtlichen
Signalisation angepasst
-
Keine Bremsbereitschaft
und besondere Vorsicht gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere bei
Verzweigungen mit Rechtsvortritt
-
Fahren ohne Beobachtung
und Schulterblick (toter Winkel) beim Spurwechsel nach rechts über einen Radstreifen
4.4
Vorliegend hat das Verwaltungsgericht
keinen Anlass zu Zweifeln an der Einschätzung des Fahrexperten. Der Experte
hatte die Vermerke unmittelbar während der Fahrt, also unter direktem Eindruck
des fahrerischen Könnens des Beschwerdeführers, gemacht. Die späteren
schriftlichen Ausführungen vom 12. Dezember 2016 stützen und begründen diese
Beobachtungen. Was der
Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Der Beschwerdeführer äussert
zwar harsche Kritik an der Beurteilung des Experten, legt aber nicht in
nachvollziehbarer Weise dar, inwiefern die Einschätzung offensichtlich falsch
gewesen sein soll und führt entsprechend auch keine konkrete Fehlbeurteilungen
des Experten auf.
4.5
Gemäss Ziff. 72 der Richtlinie Nr.
19.
der Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa-Richtlinie) betreffend
Kontrollfahrten und Zusatztheorieprüfungen führen grundsätzlich und unter
anderem folgende Beanstandungen zu einer negativen Beurteilung: Ungenügende
Voraussicht, konkrete oder erhöhte abstrakte Gefährdung wegen unzweckmässiger
Beobachtung beim Fahrstreifenwechsel, Geschwindigkeit nicht den Strassen-,
Verkehrs- und Sichtverhältnissen angepasst, ungenügende Anwendung der
Vortrittsregeln. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Kontrollfahrt gleich
mehrere Mängel gezeigt, die je für sich alleine schon für eine negative
Bewertung ausgereicht hätten. Die negative Beurteilung der Kontrollfahrt ist
demnach nicht zu beanstanden.
4.6
Der Beschwerdeführer bringt vor,
der Experte sei voreingenommen gewesen («der Prüfungsexperte hat mir schon bei
der Begrüssung einen schlechten Eindruck hinterlassen, von dem ich nichts Gutes
erwarten durfte. […] Dieser Experte wollte mich als 95-jährigen Mann nicht noch
länger Auto fahren lassen»). Diese Kritik substantiiert der Beschwerdeführer in
keiner Weise. Abgesehen davon, dass der erfahrene Experte, eine fachlich
ausgewiesene Person ist, welche speziell für die Durchführung von Kontrollfahrten
geschult ist, und die aus einem negativen Ergebnis der Kontrollfahrt keine
Vorteile ziehen kann, führt der Beschwerdeführer auch keine Gründe auf, die die
Objektivität des Experten in Frage zu stellen vermöchten.
4.7
Insgesamt ist weder ersichtlich
noch dargetan, dass die Beurteilung des Experten anlässlich der Kontrollfahrt
vom 27. Oktober 2016 offensichtlich falsch oder willkürlich wäre. Aufgrund des Resultats
– mehrere Beanstandungen, die jede für sich schon zu einer negativen
Beurteilung geführt hätte – war das Vorgehen der MFK gerechtfertigt und der vorsorgliche
Führerausweisentzug angezeigt. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer –
nach seinen eigenen Angaben – während 75 Jahren unfallfrei gefahren ist und
dass ihm Freunde und Bekannte einen guten Fahrstil bescheinigen mögen.
Massgeblich ist der Eindruck des Experten am 27. Oktober 2016.
4.8
Sofern der Beschwerdeführer
schliesslich auf die positiven Ergebnisse der ärztlichen Kontrolluntersuchungen
verweist, ist zu bemerken, dass sich der Arzt zur medizinischen Eignung
(Sehschärfe, Gehör usw.) äussert und im Arztzimmer nicht beurteilen kann, wie
sich jemand am Steuer verhält (Urteil des BGer 1C_110/2011 vom 6. Juni
2011.
E. 3.3 f.). Für diese Beurteilung wird eine Kontrollfahrt durchgeführt.
5.
Bei einer nicht bestandenen
Kontrollfahrt bestehen per sofort ernsthafte Zweifel der Fahreignung eines
Lenkers, weshalb in diesem Fall der Führerausweis ohne weiteres einzuziehen ist
(vgl. BGE 138 II 501 E. 3.2.3; vgl. auch Jürg Bickel in: Marcel Alexander
Niggli et al. [Hrsg.], Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2014,
Art. 15d N 52). Das gilt umso mehr für einen vorsorglichen Entzug, für den nach
Art. 30 VZV schon ernsthafte Zweifel an der Fahreignung genügen. Folglich hat
die MFK gestützt auf die Ergebnisse der Kontrollfahrt dem Beschwerdeführer den
Führerausweis zu Recht vorsorglich entzogen.
6.
Der vom Beschwerdeführer erstmals vor
Verwaltungsgericht gestellte Eventualantrag, es sei ihm der Führerausweis mit
Beschränkungen (i.S.v. Art. 34 VZV) zu erteilen, kann aufgrund von § 68 VRG,
welcher neue Begehren im Beschwerdeverfahren ausschliesst, nicht (mehr)
berücksichtigt werden.
7.
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘000.00 festzusetzen
sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige
Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel