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Entscheid

VWBES.2016.451

Führerausweisentzug

14. Februar 2017Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Am 9. November 2015 ereignete sich

in [Ort] ein Verkehrsunfall bei dem A.___, geb. [...] 1921, gemäss Polizeirapport

einer Katze auswich und dabei mit seinem Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn geriet,

wo er mit einem Leitpfosten am linken Fahrbahnrand kollidierte.

1.2 Mit Schreiben vom 13. Januar 2016

teilte die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) A.___

mit, dass gegen ihn ein Administrativverfahren zur Abklärung seiner Fahreignung

eröffnet worden sei. Bei betagten Lenkern müsse jeweils geprüft werden, ob ein

Fahrfehler möglicherweise auf einen altersbedingten Leistungsabfall

zurückzuführen sei. Deshalb habe er sich einer verkehrsmedizinischen

Untersuchung zu unterziehen.

1.3 Gestützt auf die Empfehlungen in

den Berichten über die ärztliche Kontrolluntersuchung bei Dr. med. B.___, [...],

vom 15. März 2016, und über die zusätzliche kardiologische Untersuchung bei Dr.

med. C.___, [...], vom 31. Mai 2016, wies die MFK A.___ am 22. Juni 2016 zur

Abklärung seiner Fahreignung einer Kontrollfahrt zu.

1.4 A.___ absolvierte die

Kontrollfahrt am 27. Oktober 2016. Der Verkehrsexperte beurteilte seine

Leistung als ungenügend.

2. Am 3. November 2016 verfügte die

MFK einen vorsorglichen Führerausweisentzug aller Kategorien und bestätigte diesen

namens des Bau- und Justizdepartements mit Verfügung vom 28. November 2016.

3.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) am 2. Dezember 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des

Kantons Solothurn und ersuchte um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um

Rückgabe des Führerausweises. Zur Begründung brachte er zusammengefasst und im

Wesentlichen vor, er fahre nun schon über 75 Jahre unfallfrei Auto. Seit seinem

90. Altersjahr fahre er selbst nicht mehr auf Autobahnen. Die durchgeführten

ärztlichen Untersuchungen seien positiv verlaufen. Laut Expertenmeinung habe er

bei der Kontrollfahrt fast alles falsch gemacht, was er aber bestreite. Der

Experte habe ihn einfach nicht länger Auto fahren lassen wollen. Dies sei der

Grund für den schlechten Bericht. Freunde und Bekannte von ihm könnten

bestätigen, dass er noch immer gut Auto fahre.

3.2 Die MFK schloss mit Stellungnahme

vom 4. Januar 2017 unter Verweis auf die beigelegte Stellungnahme des

Verkehrsexperten vom 12. Dezember 2016 auf Beschwerdeabweisung.

3.3 Mit Replik vom 25. Januar 2017 (Postaufgabe)

hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren fest. Zusätzlich

stellte er den Eventualantrag, es sei ihm die eingeschränkte Fahrerlaubnis für

seinen [Automarke] mit gedrosseltem Tempo oder für langsamere Fahrkategorien zu

belassen, so dass er sich in [Ort] weiterhin selbständig bewegen könne.

4. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die

Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Das Verfahren ist mit dem angefochtenen Entscheid

nicht abgeschlossen, es handelt sich um einen Zwischenentscheid. Dieser ist

unter anderem dann anfechtbar, wenn er für eine Partei von erheblichem Nachteil

ist (vgl. § 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz,

VRG, BGS 124.11). Ein

solcher Nachteil ist vorliegend zu bejahen, da der Beschwerdeführer während der

Dauer des Verfahrens nicht fahrberechtigt ist. Die Beschwerde ist zulässiges

Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf

die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Aus dem in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) verankerten Anspruch auf

rechtliches Gehör fliesst für den Prüfungsexperten die Pflicht, das Ergebnis

der Kontrollfahrt so zu begründen, dass dem Betroffenen die sachgerechte

Anfechtung möglich ist.

2.2

In den Akten fehlt - einmal mehr -

der schriftliche Bericht des Experten über den Verlauf der Kontrollfahrt. Gemäss

Angaben des Beschwerdeführers ist ihm der Prüfungsbericht aber abgegeben worden,

womit für ihn eine sachgerechte Anfechtung möglich gewesen ist.

3.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die

MFK gestützt auf die Ergebnisse der Kontrollfahrt dem Beschwerdeführer den

Führerausweis zu Recht vorsorglich entzogen hat.

3.2

Ein vorsorglicher

Führerausweisentzug kann dann verfügt werden, wenn ernsthafte Bedenken an der

Fahreignung eines Fahrzeuglenkers bestehen (vgl. Art. 30 der Verkehrszulassungsverordnung,

VZV, SR 741.51). Schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes

Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen, erlauben den

vorsorglichen Entzug. Er bildet während eines Sicherungsentzugsverfahrens die

Regel; es liegt aber in der Verantwortung der kantonalen Behörde, ob sie dem

Betroffenen den Führerausweis bis zur Abklärung von Ausschlussgründen nach

pflichtgemässem Ermessen ausnahmsweise belassen will (vgl. Philippe Weissenberger,

Kommentar zum Stras-senverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2014, Art. 16d SVG N

5, mit Hinweisen auf Bundesgerichtsurteile).

3.3

Bestehen Bedenken über die Eignung

eines Fahrzeugführers, so kann zur Abklärung der notwendigen Massnahmen eine

Kontrollfahrt angeordnet werden (Art. 29 Abs. 1 VZV). Bei älteren, auffälligen

Lenkern lässt sich mit der Kontrollfahrt namentlich abklären, ob ihre Fahrtechnik

den Anforderungen des heutigen Verkehrs genügt (vgl. Urteil des BGer

1C_110/2011 vom 6. Juni 2011 E. 3.3 f.). Besteht die betroffene Person die

Kontrollfahrt nicht, wird der Führerausweis entzogen (Art. 29 Abs. 2 lit. a

VZV). Die Kontrollfahrt kann nicht wiederholt werden (Art. 29 Abs. 3 VZV).

4.1

Der Beschwerdeführer erachtet das

Resultat der Kontrollfahrt als offensichtlich unrichtig.

4.2

Wie das Bundesgericht in BGE 136 II 61

E. 1.1.1 in Bezug auf seine Kognition hinsichtlich von Prüfungsergebnissen in

Erwägung gezogen hat, stellen sich bei der Beurteilung von persönlichen -

geistigen und körperlichen - Fähigkeiten einer Person letztlich kaum

justiziable Fragen. Soweit sich ein Gericht mit solchen auf Fachwissen

beruhenden und stark ermessensgeprägten Bewertungen zu befassen hat, kann es

regelmässig sinnvollerweise nur untersuchen, ob die für den Entscheid

zuständigen und fachlich kompetenten Behörden unter Wahrung der verfassungsrechtlich

gewährleisteten Verfahrensgarantien alle wesentlichen Gesichtspunkte

vollständig und gewissenhaft geprüft haben bzw. ob sich die Bewertung

allenfalls als offensichtlich bzw. krass falsch, d.h. willkürlich, erweist.

4.3

In seiner schriftlichen

Stellungnahme vom 12. Dezember 2016 führte der Experte aus, die sich an der Kontrollfahrt

ergebenen Fehler seien bezüglich der Verkehrssicherheit von erheblicher

Bedeutung und hätten deshalb zu einem negativen Entscheid geführt. Dabei handle

es sich namentlich um folgende Fehler:

-

Konkrete Gefährdung bei

einer Einmündung mit der Signalisation «kein Vortritt» durch Missachten des Vortrittsrechts

eines von links nahenden Radfahrers mit mündlichem Eingriff

-

Abstrakte Gefährdung der

anderen Verkehrsteilnehmer bei Befahren einer Verzweigung mit Lichtsignalanlage

durch Anhalten trotz grünem Licht

-

Keine Beobachtung und

Schulterblick (toter Winkel) bei der Einfahrt auf die Autobahn

-

Oft ungenügende

Voraussicht, Blickfilter geschlossen, Sichtfeld und Wahrnehmung nur auf die

Strasse fixiert

-

Durch ungenügende

Voraussicht und Wahrnehmung wird die Geschwindigkeit nicht der örtlichen

Signalisation angepasst

-

Keine Bremsbereitschaft

und besondere Vorsicht gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere bei

Verzweigungen mit Rechtsvortritt

-

Fahren ohne Beobachtung

und Schulterblick (toter Winkel) beim Spurwechsel nach rechts über einen Radstreifen

4.4

Vorliegend hat das Verwaltungsgericht

keinen Anlass zu Zweifeln an der Einschätzung des Fahrexperten. Der Experte

hatte die Vermerke unmittelbar während der Fahrt, also unter direktem Eindruck

des fahrerischen Könnens des Beschwerdeführers, gemacht. Die späteren

schriftlichen Ausführungen vom 12. Dezember 2016 stützen und begründen diese

Beobachtungen. Was der

Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Der Beschwerdeführer äussert

zwar harsche Kritik an der Beurteilung des Experten, legt aber nicht in

nachvollziehbarer Weise dar, inwiefern die Einschätzung offensichtlich falsch

gewesen sein soll und führt entsprechend auch keine konkrete Fehlbeurteilungen

des Experten auf.

4.5

Gemäss Ziff. 72 der Richtlinie Nr.

19.

der Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa-Richtlinie) betreffend

Kontrollfahrten und Zusatztheorieprüfungen führen grundsätzlich und unter

anderem folgende Beanstandungen zu einer negativen Beurteilung: Ungenügende

Voraussicht, konkrete oder erhöhte abstrakte Gefährdung wegen unzweckmässiger

Beobachtung beim Fahrstreifenwechsel, Geschwindigkeit nicht den Strassen-,

Verkehrs- und Sichtverhältnissen angepasst, ungenügende Anwendung der

Vortrittsregeln. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Kontrollfahrt gleich

mehrere Mängel gezeigt, die je für sich alleine schon für eine negative

Bewertung ausgereicht hätten. Die negative Beurteilung der Kontrollfahrt ist

demnach nicht zu beanstanden.

4.6

Der Beschwerdeführer bringt vor,

der Experte sei voreingenommen gewesen («der Prüfungsexperte hat mir schon bei

der Begrüssung einen schlechten Eindruck hinterlassen, von dem ich nichts Gutes

erwarten durfte. […] Dieser Experte wollte mich als 95-jährigen Mann nicht noch

länger Auto fahren lassen»). Diese Kritik substantiiert der Beschwerdeführer in

keiner Weise. Abgesehen davon, dass der erfahrene Experte, eine fachlich

ausgewiesene Person ist, welche speziell für die Durchführung von Kontrollfahrten

geschult ist, und die aus einem negativen Ergebnis der Kontrollfahrt keine

Vorteile ziehen kann, führt der Beschwerdeführer auch keine Gründe auf, die die

Objektivität des Experten in Frage zu stellen vermöchten.

4.7

Insgesamt ist weder ersichtlich

noch dargetan, dass die Beurteilung des Experten anlässlich der Kontrollfahrt

vom 27. Oktober 2016 offensichtlich falsch oder willkürlich wäre. Aufgrund des Resultats

– mehrere Beanstandungen, die jede für sich schon zu einer negativen

Beurteilung geführt hätte – war das Vorgehen der MFK gerechtfertigt und der vorsorgliche

Führerausweisentzug angezeigt. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer –

nach seinen eigenen Angaben – während 75 Jahren unfallfrei gefahren ist und

dass ihm Freunde und Bekannte einen guten Fahrstil bescheinigen mögen.

Massgeblich ist der Eindruck des Experten am 27. Oktober 2016.

4.8

Sofern der Beschwerdeführer

schliesslich auf die positiven Ergebnisse der ärztlichen Kontrolluntersuchungen

verweist, ist zu bemerken, dass sich der Arzt zur medizinischen Eignung

(Sehschärfe, Gehör usw.) äussert und im Arztzimmer nicht beurteilen kann, wie

sich jemand am Steuer verhält (Urteil des BGer 1C_110/2011 vom 6. Juni

2011.

E. 3.3 f.). Für diese Beurteilung wird eine Kontrollfahrt durchgeführt.

5.

Bei einer nicht bestandenen

Kontrollfahrt bestehen per sofort ernsthafte Zweifel der Fahreignung eines

Lenkers, weshalb in diesem Fall der Führerausweis ohne weiteres einzuziehen ist

(vgl. BGE 138 II 501 E. 3.2.3; vgl. auch Jürg Bickel in: Marcel Alexander

Niggli et al. [Hrsg.], Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2014,

Art. 15d N 52). Das gilt umso mehr für einen vorsorglichen Entzug, für den nach

Art. 30 VZV schon ernsthafte Zweifel an der Fahreignung genügen. Folglich hat

die MFK gestützt auf die Ergebnisse der Kontrollfahrt dem Beschwerdeführer den

Führerausweis zu Recht vorsorglich entzogen.

6.

Der vom Beschwerdeführer erstmals vor

Verwaltungsgericht gestellte Eventualantrag, es sei ihm der Führerausweis mit

Beschränkungen (i.S.v. Art. 34 VZV) zu erteilen, kann aufgrund von § 68 VRG,

welcher neue Begehren im Beschwerdeverfahren ausschliesst, nicht (mehr)

berücksichtigt werden.

7.

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘000.00 festzusetzen

sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe

verrechnet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige

Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel

und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel