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Entscheid

VWBES.2016.453

Opferhilfe

8. Juni 2017Deutsch18 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. 19. Mai 1987, aus

Thailand, nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) war in der Zeit vom

16. Mai 2014 bis 18. Februar 2015 für E.___ in einem Studio in [...] als

Sexarbeiterin tätig, nachdem sie über eine Drittperson von Thailand in die

Schweiz geschleust worden war. Die Beschwerdeführerin war vordergründig damit

einverstanden, im Studio von E.___ anzuschaffen. Allerdings hatte sie nur ganz

rudimentäre Kenntnisse des Arbeitsregimes. Konkret war ihr nur bekannt, dass

sie Sexarbeit verrichten würde und dass sie die auf diese Weise generierten

Einnahmen mit E.___ teilen müsse. Für die Einreise in die Schweiz mittels

gefälschten Dokumenten und für die Vermittlung des Arbeitsplatzes verschuldete

sich die Beschwerdeführerin bei den thailändischen Drahtzieherinnen bzw. deren

Hilfspersonen. Sie musste sich dazu verpflichten, die entstandenen Schulden mit

den Einnahmen aus ihrer Prostitutionstätigkeit zu begleichen. Jeweils die

Hälfte des Verdienstes beanspruchte E.___ für sich. Weiter wurden Abzüge für

Verpflegung und Internetwerbung vorgenommen. Die Beschwerdeführerin musste sich

zudem zahlreichen verbindlichen Regeln und Vorschriften bezüglich der

Ausgestaltung der Prostitutionstätigkeit unterwerfen, wodurch ihr sexuelles

Selbstbestimmungsrecht verletzt wurde (vgl. Anklageschrift der

Staatsanwaltschaft an das Richteramt Thal-Gäu vom 13. Juni 2016).

2. Mit Urteil vom 12. Juli 2016 der

Strafabteilung des Richteramtes Thal-Gäu wurde E.___ im Rahmen eines abgekürzten

Verfahrens des mehrfachen Menschenhandels, der mehrfachen Förderung der

Prostitution, der mehrfachen Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes in Bereicherungsabsicht

und des mehrfachen Beschäftigens von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung

schuldig gesprochen und zu 36 Monaten Freiheitsstrafe, unter Gewährung des

bedingten Vollzugs für 26 Monate bei einer Probezeit von 2 Jahren und zu einer

Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 10.00 verurteilt

(Dispositiv-Ziffer 2). Das Gericht verpflichtete E.___ zudem, der Beschwerdeführerin

eine Genugtuung von CHF 25‘000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem

19. Februar 2015 zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 8). Das Urteil erwuchs in

Rechtskraft.

3. Am 26. August 2016 gelangte

die Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwältin Claudia Trösch, an die

Operhilfestelle Solothurn und stellte unter anderem das Rechtsbegehren, der

Beschwerdeführerin eine noch zu beziffernde Entschädigung sowie eine Genugtuung

in der Höhe von CHF 25‘000.00 auszurichten.

4. Mit Verfügung vom 24. November

2016 hiess die Opferhilfestelle das Gesuch um Ausrichtung einer Genugtuung im

Umfang von CHF 2‘700.00 teilweise gut, während die beantragte Ausrichtung

einer Entschädigung abgewiesen wurde. Die Opferhilfestelle setzte die Genugtuung

mit Blick auf die in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Beträge in einem

Zwischenschritt auf CHF 4‘500.00 fest. Da die Beschwerdeführerin in

Thailand lebt, wurde die Genugtuungssumme aufgrund der niedrigeren

Lebenshaltungskosten um 40% auf CHF 2‘700.00 reduziert.

5. Dagegen erhob die

Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwältin Claudia Trösch am 5. Dezember 2016

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, Ziffer 10.1 der Verfügung

der Beschwerdegegnerin vom 26. November 2016 sei aufzuheben, ihr sei eine

Genugtuung in der Höhe von CHF 15‘000.00 auszurichten und die integrale

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

6. Mit verfahrensleitender Verfügung

vom 23. Dezember 2016 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche

Rechtspflege samt unentgeltlicher Rechtsbeiständin bewilligt.

7. Mit Vernehmlassung vom

13. Januar 2017 nahm das Amt für soziale Sicherheit bzw. die

Opferhilfestelle zur Beschwerde Stellung und schloss auf deren Abweisung.

8. Mit Replik vom 16. März 2017 reichte

die Beschwerdeführerin weitere Bemerkungen ein und hielt an den in der

Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1 sowie § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Gemäss Art. 1 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312.5) hat jede

Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder

sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch

auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe). Gestützt auf das Urteil des

Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 12. Juli 2016 steht fest, dass die

Beschwerdeführerin Opfer einer Straftat nach dem Opferhilfegesetz wurde. Das

Gesuch um Genugtuung aus dem Opferhilfegesetz wurde rechtzeitig gestellt (vgl.

Art. 25 Abs. 1 OHG).

3.1

Gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG haben

das Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere

der Beeinträchtigung es rechtfertigt; die Artikel 47 und 49 des

Obligationenrechts sind sinngemäss anwendbar. Die Genugtuung wird nach der

Schwere der Beeinträchtigung bemessen (Art. 23 Abs. 1 OHG). Sie beträgt höchstens

(Abs. 2): 70‘000 Franken für das Opfer (lit. a) und 35‘000 Franken für

Angehörige (lit. b).

3.2

Das Opferhilfegesetz enthält keine

Bestimmungen über die Bemessung der Genugtuung. Nach der Rechtsprechung sind

die von den Zivilgerichten entwickelten Bemessungsgrundsätze zu Art. 47 und 49

OR sinngemäss heranzuziehen (BGE 128 II 49 E. 4.1; 132 II 117, E. 2.2.1). Bei

der Bemessung der Genugtuung hat die Behörde in erster Linie die Schwere der

Beeinträchtigung zu gewichten. Unter Beeinträchtigung ist dabei, wie im

Zivilrecht, die Verletzung der persönlichen Verhältnisse, bzw. das konkrete

Ausmass des Eingriffes in die Persönlichkeitsrechte zu verstehen (Peter Gomm,

in: Peter Gomm / Dominik Zehntner [Hrsg.], Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern

2009, Art. 23 N 5).

3.3

Nicht jede physische oder

psychische Verletzung oder Beeinträchtigung führt zu einer Genugtuung (Gomm,

a.a.O., Art. 22 N 9; BGE 110 II 163 E. 2c). Verlangt wird eine gewisse Schwere

der Beeinträchtigung, wie beispielsweise Invalidität oder zumindest ein

längerer Spitalaufenthalt (Roland Brehm, in: Berner Kommentar zum OR, 4. Aufl.,

2013, N 28 und 161 zu Art. 47 OR; BGE 121 II 369 E. 3c/bb; zitiert aus:

Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich OH.2013.00003 vom

3.

November 2014, E. 2.5).

Die Höhe der Genugtuung hängt

entscheidend von der Art und Schwere der Schädigung beziehungsweise von der

Schwere der Beeinträchtigung als Folge dieser Schädigung sowie von der Aussicht

ab, durch die Zahlung eines Geldbetrages den körperlichen oder seelischen

Schmerz spürbar zu lindern (BGE 118 II 410 E. 2a). Weitere Bemessungskriterien

für die Höhe der Genugtuung sind die Intensität und die Dauer der Auswirkungen

auf die Persönlichkeit der betroffenen Person sowie der Grad des Verschuldens

des Schädigers (BGE 125 III 412 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 1A.208/2002

vom 12. Juni 2003, E. 3.2). Für die Bestimmung des Genugtuungsbetrages sind sodann

die subjektive Empfindlichkeit der geschädigten Person sowie der Umstand zu

berücksichtigen, auf welche Weise und wie schwerwiegend sie in ihrer besonderen

Situation von der objektiven Schädigung getroffen und in ihrer konkreten

Lebensführung beeinträchtigt wird (BGE 118 II 410 E. 2a; Urteil des

Bundesgerichts 6S.232/2003 vom 17. Mai 2004, E. 2.1; alles zitiert aus Urteil

des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich OH.2013.00003 vom 3.

November 2014, E. 2.5).

Die Festsetzung der Höhe der

Genugtuung ist eine Entschädigung nach Billigkeit. Das Bundesgericht hat es

daher abgelehnt, dass sich die Bemessung der Genugtuung nach schematischen

Massstäben richten soll. Die Genugtuungssumme darf nicht nach festen Tarifen

festgesetzt, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden (BGE 132 II 117 E.

2.2

; zitiert aus Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

OH.2013.00003 vom 3. November 2014, E. 2.5).

3.4

Im Unterschied zum Zivilrecht

besteht bei der Bemessung einer Genugtuung nach Opferhilferecht die Besonderheit,

dass es sich bei dieser nicht um eine Leistung aus Verantwortlichkeit, sondern

um eine staatliche Hilfeleistung handelt. Gemäss Rechtsprechung erreicht sie

deshalb nicht automatisch die gleiche Höhe wie die zivilrechtliche, sondern

kann unter Umständen davon abweichen oder gar wegfallen (BGE 128 II 49 E. 4.3

S. 55; BGE 125 II 169 E. 2b/bb und 2c S. 174 f.). Insbesondere kann

berücksichtigt werden, dass die Genugtuung nicht vom Täter, sondern von der

Allgemeinheit bezahlt wird. Dies kann namentlich dann eine Reduktion gegenüber

der zivilrechtlichen Genugtuung rechtfertigen, wenn diese aufgrund von

subjektiven, täterbezogenen Merkmalen (z.B. besonders skrupellose Art der

Begehung der Straftat) erhöht worden ist (Urteile des Bundesgerichts

1A.235/2000 vom 21. Februar 2001, E. 3a;1A.80/ 1998 vom 5. März 1999, E.

3c/cc; bestätigt in BGE 132 II 117, E. 2.2.4).

4.1

Im vorliegenden Fall wurde die

Täterin im abgekürzten Verfahren verurteilt, weshalb das Gericht die Straftatbestände,

Sanktionen und Zivilansprüche der Anklageschrift zum Urteil erhoben hat. Mit

Blick darauf führte die Opferhilfebehörde in ihrer Vernehmlassung sinngemäss

aus, die Beschwerdeführerin habe im Strafverfahren adhäsionsweise eine

Genugtuungsforderung von CHF 25‘000.00 geltend gemacht, was von der Staatsanwaltschaft

in die Anklageschrift übernommen worden sei. Weder die Staatsanwaltschaft noch

das Gericht hätten die geltend gemachte Genugtuungssumme überprüft. Die Täterin

habe die Zivilforderungen der Beschwerdeführerin (und der übrigen Privatklägerinnen)

akzeptiert, da ansonsten das abgekürzte Verfahren nicht hätte durchgeführt

werden können. Dem im Strafverfahren zugesprochenen Betrag von

CHF 25‘000.00 sei deshalb eine stark untergeordnete Bedeutung beizumessen.

4.2

Gemäss der Rechtsprechung ist auf

die Frage nach der Bindung einer Opferhilfeinstanz an einen Strafentscheid zu

Zivilansprüchen die Rechtspraxis zum Verhältnis der Administrativ- zu den

Strafbehörden im Bereiche des administrativen Führerausweisentzugs sinngemäss

anzuwenden. Danach sind Administrativbehörden und Strafgericht aufgrund des

Gewaltenteilungsprinzips gegenseitig grundsätzlich nicht an ihre Erkenntnisse

gebunden, wobei - um sich widersprechende Entscheid zu vermeiden - die

Verwaltungsbehörde immerhin gehalten ist, nicht ohne Not von den tatsächlichen

Feststellungen der Strafbehörde abzuweichen, wenn aufgrund eingehender

Sachverhaltsabklärungen und Beweisabnahmen - insbesondere wenn die Parteien und

Zeugen direkt angehört wurden - ein Strafverfahren sachnäher ist (BGE 129 II

312.

E. 2.4, 124 II 8 E. 3d/aa; 115 Ib 163 E. 2a je mit Hinweisen).

In reinen Rechtsfragen ist die

Verwaltungsbehörde hingegen nicht an die Beurteilung durch das Strafgericht

gebunden, da sie sonst in ihrer freien Rechtsanwendung beschränkt würde (BGE

124.

II 8 E. 3d/aa; 115 Ib 163 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts

1A.208/2002 vom 12. Juni 2003 E. 2.2). Bei der Prüfung der Frage, ob die im

Strafurteil zugesprochene Genugtuung angemessen sei, geht es nicht um die

Bindung an die Sachverhaltsfeststellungen des Strafgerichts. Bei der Prüfung

der Angemessenheit handelt es sich vielmehr um eine Rechtsfrage (Urteil des

Bundesgerichts 1A.208/2002 vom 12. Juni 2003 E. 2.2; das Ganze zitiert aus:

Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich OH.2013.00003 vom 3.

November 2014, E. 2.6).

4.3

Die Art. 358 – 362 Schweizerische

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) schaffen die gesetzliche Grundlage für

Absprachen zwischen der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft. Das

abgekürzte Verfahren erlaubt es den Parteien, bei einer Einigung über

Schuldpunkt, Strafe und zivilrechtliche Folgen den Fall unter Auslassung

gewisser Stadien vor allem des Vorverfahrens direkt zur Beurteilung vor das

erkennende Gericht zu bringen (vgl. Georges Greiner/Irma Jaggi, in: Marcel

Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,

Jugendstrafprozessordnung, Basel 2014, Vor Art. 358-362 N 25). Die Absprache

muss eine Regelung der zivilrechtlichen Ansprüche enthalten (Art. 360 Abs. 1

lit. f StPO), was die Befriedigung der Forderungen der Privatklägerschaft

fördert. Die Privatklägerschaft kann die Durchführung eines abgekürzten

Verfahrens verhindern, indem sie die Anklageschrift innert Frist schriftlich

ablehnt (Art. 360 Abs. 3 StPO). Dies wird die Vereinbarungsbereitschaft

der beschuldigten Person regelmässig erhöhen, birgt aber auch das Risiko, dass

die beschuldigte Person ungerechtfertigte oder überhöhte Forderungen

akzeptiert, damit das abgekürzte Verfahren durchgeführt werden kann (Georges

Greiner/Irma Jaggi, a.a.O., Vor Art. 358-362 N 37). Da im Zivilpunkt die

Dispositionsmaxime gilt, wird die Abmachung über die zivilrechtlichen Ansprüche

nicht auf Angemessenheit überprüft (Georges Greiner/Irma Jaggi, a.a.O., Art.

362.

N 11).

4.4

Läge im hier zu entscheidenden

Fall ein Urteil einer Strafbehörde über die Zivilansprüche gemäss Art. 47 OR

vor, in welchem dem Opfer nach umfassenden Sachverhaltsfeststellungen,

Beweiswürdigungen und rechtlichen Erwägungen eine Genugtuung in bestimmter Höhe

zugesprochen worden wäre, dann dürfte die Opferhilfebehörde nur unter den in E.

4.2

hievor geschilderten Voraussetzungen vom Strafurteil abweichen. Hier liegt jedoch

kein solches Urteil vor: Das Amtsgericht Thal-Gäu hat die Anklageschrift vom

13.

Juni 2016 zum Urteil erhoben. Damit genehmigte es auch die

Zivilansprüche der Privatklägerschaft, ohne jedoch inhaltlich dazu Stellung

genommen zu haben. Insbesondere hat sich das Amtsgericht weder mit den

Voraussetzungen des Genugtuungsanspruchs noch mit der Festsetzung der Höhe

einer Genugtuung bzw. mit allfälligen Herabsetzungsgründen auseinandergesetzt.

Es rechtfertigt sich somit nicht, das rechtskräftige Strafurteil als für die Administrativbehörden

verbindlich anzusehen. Die Opferhilfebehörde war befugt, ihre eigenen

rechtlichen Erwägungen zur Frage der Genugtuung anzustellen. Aus diesen Gründen

ist das Verwaltungsgericht nicht an die im Urteil vom 12. Juli 2016

enthaltene Genugtuung gebunden (vgl. BGE 124 II 8 E. 3d/cc).

5.1

Die Beschwerdeführerin führte in

ihrer Beschwerde aus, sie sei im Rahmen ihrer Prostitutionstätigkeit gezwungen

gewesen, sich den strikten Vorgaben der Täterin hinsichtlich Arbeitsmodalitäten

in deren Etablissement zu unterziehen. Als Transvestit gehöre sie zu einer

Randgruppe, sie sei der deutschen Sprache nicht mächtig sowie aufgrund ihres

illegalen Aufenthaltes in der Schweiz nicht in der Lage gewesen, ihre

Arbeitsstelle frei auszuwählen, bessere Bedingungen auszuhandeln oder das

Studio in [...] zu verlassen. Sie habe unter ständiger Angst gelitten, von der

Täterin auf die Strasse gestellt zu werden, sollte sie deren Vorgaben nicht

erfüllen. Auch der enorme Druck, so rasch wie möglich die Schulden für die

Reise von Thailand in die Schweiz abzuzahlen, habe es ihr verunmöglicht, aus

dem Studio zu fliehen. Auch die in der thailändischen Kultur stark verwurzelte

Autorität älterer Personen habe bei ihr sämtliche Widerstandskraft unterbunden,

so dass sie sich den Bedingungen der älteren Täterin in allen Belangen gebeugt

habe. Die von der Vorinstanz herangezogenen Vergleichsfälle könnten mit

vorliegendem Fall nicht verglichen werden, da die Tatumstände unklar seien.

Darüber hinaus sei dem vorliegenden Einzelfall in keiner Art und Weise Rechnung

getragen worden. Auch der Umstand, dass in der thailändischen Kultur eine

krasse Hierarchie zwischen älteren und jüngeren Personen bestehe, die es den

jüngeren ausnahmslos verbiete, älteren Personen zu widersprechen, sei nicht berücksichtigt

worden. Gemäss Aussagen eines in Thailand stationierten Polizeiattachés brauche

es bei Thai-Sexarbeiterinnen keine physische Gewaltanwendung, wie dies in

osteuropäischen Kreisen der Fall sei. Vielmehr genüge bereits ein böser Blick.

Die von ihr erlittene psychische Gewalt sei nicht als weniger schwerwiegend zu

betrachten als die Ausübung körperlicher Gewalt. Die Vorinstanz verkenne, dass sie

sich in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Täterin befunden habe.

Dass sich die Beschwerdeführerin

keiner psychiatrischen Behandlung unterzogen habe und deshalb gemäss Vorinstanz

keine Beurteilung der tatsächlichen psychischen Folgen ergehen könne, entbehre

jeglicher Grundlage. Dem Bericht der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration

(FIZ) könne entnommen werden, dass psychologische wie auch psychiatrische

Behandlungen in der thailändischen Kultur als nicht heilend betrachtet würden.

Das Bekanntwerden einer solchen Behandlung könne darüber hinaus zum

Gesichtsverlust führen. Es sei offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin eine

Behandlung benötigt hätte, diese aus kulturellen Gründen aber ablehnen musste.

Entsprechend sei eine Genugtuung von CHF 15‘000.00 angemessen.

5.2

Der Leitfaden des Bundesamtes für

Justiz zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz, 2008, enthält im

Anhang Bandbreiten für die Bemessung der Genugtuung bei Opfern mit

Beeinträchtigung der sexuellen Integrität.

Grad

Beeinträchtigung des Opfers

Genugtuung in CHF

1.

schwere Beeinträchtigung

0.

– 10‘000.00

2.

sehr schwere Beeinträchtigung

10‘000.00 – 15‘000.00

Die Vorinstanz hat zunächst gestützt

auf vorgenannte Tabelle erwogen, die Genugtuung bewege sich vorliegend in einer

Bandbreite zwischen CHF 0.00 und CHF 10‘000.00. In einem weiteren

Schritt hat die Vorinstanz drei Präjudizien zu ähnlichen Tatbeständen aufgeführt

und die Tatumstände mit dem vorliegenden Fall verglichen. Die strafrechtlich

festgestellten Tatbestände umfassen vorliegend den Menschenhandel (Art. 182

Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]) und die Förderung der

Prostitution (Art. 195 lit. c StGB). Bei diesen Delikten wiegt der Eingriff in

die sexuelle Integrität weniger schwer als beispielsweise bei einer

Vergewaltigung und zwar unabhängig davon, ob es sich beim Opfer um eine

Prostituierte handelt oder nicht (vgl. Urteil des Obergerichtes des Kantons

Zürich SB110481 vom 19. Juli 2012, E. 6.2.3). In Übereinstimmung mit der

Vorinstanz ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres

illegalen Aufenthalts und der hohen Schulden in einem Abhängigkeitsverhältnis

zur Bordellbetreiberin stand. Die Beschwerdeführerin hatte folglich keine

andere Wahl, als sich der Kontrolle und den verbindlichen Arbeitsmodalitäten

der Täterin zu unterwerfen.

Dieser Missbrauch des

Abhängigkeitsverhältnisses stellt eine Form psychischer Gewalt dar, was von der

Opferhilfebehörde nicht unbeachtet gelassen worden ist. Es mag im Übrigen

zutreffen, dass in der thailändischen Gesellschaft jüngere Personen ältere

Personen generell respektieren und es aus diesem Grund nie zu physischer Gewalt

gegenüber der Beschwerdeführerin gekommen ist. Entscheidend und bei der

Bemessung der Genugtuung zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Beschwerdeführerin

unbestritten nie körperlicher Gewalt ausgesetzt war. In die Waagschale zu werfen

ist auch, dass die Beschwerdeführerin vordergründig damit einverstanden war, in

der Schweiz Sexarbeit zu verrichten. Sie wusste vorgängig auch, dass sie die

Einnahmen aus der Prostitutionstätigkeit mit der Täterin würde teilen müssen.

Die geschilderten Auswirkungen der

beiden Delikte auf die Psyche der Beschwerdeführerin stützen sich auf den Bericht

der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) vom 15. August 2016.

Die Vorinstanz hat die offensichtlich vorhandene Beeinträchtigung der

psychischen Integrität bei der Bemessung der Genugtuung ausreichend berücksichtigt.

Die Würdigung der gesamten Umstände

führt daher zum Ergebnis, dass die in einem ersten Schritt festgelegte

Genugtuung von CHF 4‘500.00 angemessen ist.

5.3

Die Vorinstanz sprach der

Beschwerdeführerin mit Blick auf ihren Wohnsitz in Thailand und den damit verbundenen

tieferen Lebenshaltungskosten eine um 40 % gekürzte Genugtuung in der Höhe

von CHF 2‘700.00 zu.

5.4

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

zum alten OHG waren bei der Bemessung der Genugtuung die Lebenshaltungskosten

des Berechtigten an seinem ausländischen Wohnsitz grundsätzlich nicht zu

berücksichtigen. Das Bundesgericht vertrat die Auffassung, die Genugtuung sei

nach dem am Gerichtsstand geltenden Recht zu bemessen ohne Rücksicht darauf, wo

der Kläger leben und was er mit dem Geld machen wird (BGE 121 III 252, E. 2;

BGE 123 III 10, E. 4. c) aa). Bei besonders grossen Unterschieden zu den

hiesigen Verhältnissen gestattete das Bundesgericht ausnahmsweise, bei der

Festsetzung der Genugtuung die Lebenshaltungskosten am Ort des Berechtigten zu

berücksichtigen. Die Genugtuung dürfe nicht zu einer krassen Besserstellung des

im Ausland lebenden Ansprechers führen (vgl. BGE 125 II 554, E. 4. a).

5.5

Seit Inkrafttreten des totalrevidierten

Opferhilfegesetzes am 23. März 2007 wird in Art. 27 Abs. 3 OHG

explizit festgehalten, dass die Genugtuung herabgesetzt werden kann, wenn die

anspruchsberechtigte Person Wohnsitz im Ausland hat und die Höhe der Genugtuung

auf Grund der Lebenshaltungskosten am Wohnsitz unverhältnismässig wäre. In der

Botschaft des Bundesrates wird dazu ausgeführt, die Opferhilfe sei eine Geste

der Solidarität mit Opfern, und es lasse sich rechtfertigen, dass ein weniger

hohes Lebenshaltungskostenniveau berücksichtigt werde, wenn die begünstigte

Person im Ausland wohne. Der Unterschied zwischen der Höhe der Lebenshaltungskosten

im In- und Ausland müsse von erheblicher Grösse sein, damit eine Herabsetzung

der Genugtuung gerechtfertigt sei. Dies sei der Fall, wenn die Anwendung der

üblichen Bemessungsregeln zu einer unverhältnismässigen Genugtuung für im

Ausland wohnhafte Begünstigte im Vergleich zu in der Schweiz wohnhaften

Personen führen würde (Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über die

Hilfe an Opfer von Straftaten vom 9. November 2005, BBl 2005, 7165, S.

7232.

)

5.6

Die Beschwerdeführerin lebt mittlerweile

wieder in Thailand und beanstandet die vorgenommene Kürzung aufgrund der

tieferen Lebenshaltungskosten am ausländischen Wohnsitz nicht. Sie erscheint

mit Blick auf den massiven Kaufkraftunterschied denn auch gerechtfertigt. Die

Vorinstanz kürzte die Genugtuungssumme mit Blick auf den aktuellen

Kaufkraftvergleich der UBS um 40%, was angemessen erscheint. Andernfalls

bestünde eine krasse Besserstellung der Beschwerdeführerin, die unbillig

erscheinen würde. Die tieferen Lebenshaltungskosten sind ausnahmsweise zu

berücksichtigen.

6.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass

die Vorinstanz bei der Festsetzung der Genugtuungssumme auf CHF 2‘700.00 allen

wesentlichen Kriterien Rechnung getragen hat. Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.

7.

Gemäss Art. 30 Abs. 1 OHG ist das

Verfahren kostenlos. Der Aufwand für das Beschwerdeverfahren vor dem

Verwaltungsgericht ist gemäss der von Rechtsanwältin Claudia Trösch

eingereichten, angemessenen Honorarnote zu entschädigen. Dies ergibt eine

Entschädigung von total CHF 3‘251.25 (15.88 Stunden à CHF 180.00 zuzügl.

CHF 152.00 Auslagen + 8 % MWST), welche infolge unentgeltlicher Rechtspflege

vom Kanton Solothurn zu bezahlen ist (§ 77 VRG i.V.m. §§ 160 und 161 Gebührentarif,

GT, BGS 615.11). Ein Rückforderungsanspruch besteht nicht (Art. 30 Abs. 3 OHG).

Mit Blick darauf ist auch die Differenz zum geltend gemachten vollen Honorar

von CHF 250.00/Std. unbeachtlich.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Claudia Trösch, wird auf CHF 3‘251.25 (inkl.

Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom

Staat Solothurn zu bezahlen; es besteht kein Rückforderungsanspruch des

Staates.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman