VWBES.2016.453
Opferhilfe
8. Juni 2017Deutsch18 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 8. Juni 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin
Claudia Trösch
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Amt für soziale Sicherheit
Beschwerdegegner
betreffend Opferhilfe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. 19. Mai 1987, aus
Thailand, nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) war in der Zeit vom
16. Mai 2014 bis 18. Februar 2015 für E.___ in einem Studio in [...] als
Sexarbeiterin tätig, nachdem sie über eine Drittperson von Thailand in die
Schweiz geschleust worden war. Die Beschwerdeführerin war vordergründig damit
einverstanden, im Studio von E.___ anzuschaffen. Allerdings hatte sie nur ganz
rudimentäre Kenntnisse des Arbeitsregimes. Konkret war ihr nur bekannt, dass
sie Sexarbeit verrichten würde und dass sie die auf diese Weise generierten
Einnahmen mit E.___ teilen müsse. Für die Einreise in die Schweiz mittels
gefälschten Dokumenten und für die Vermittlung des Arbeitsplatzes verschuldete
sich die Beschwerdeführerin bei den thailändischen Drahtzieherinnen bzw. deren
Hilfspersonen. Sie musste sich dazu verpflichten, die entstandenen Schulden mit
den Einnahmen aus ihrer Prostitutionstätigkeit zu begleichen. Jeweils die
Hälfte des Verdienstes beanspruchte E.___ für sich. Weiter wurden Abzüge für
Verpflegung und Internetwerbung vorgenommen. Die Beschwerdeführerin musste sich
zudem zahlreichen verbindlichen Regeln und Vorschriften bezüglich der
Ausgestaltung der Prostitutionstätigkeit unterwerfen, wodurch ihr sexuelles
Selbstbestimmungsrecht verletzt wurde (vgl. Anklageschrift der
Staatsanwaltschaft an das Richteramt Thal-Gäu vom 13. Juni 2016).
2. Mit Urteil vom 12. Juli 2016 der
Strafabteilung des Richteramtes Thal-Gäu wurde E.___ im Rahmen eines abgekürzten
Verfahrens des mehrfachen Menschenhandels, der mehrfachen Förderung der
Prostitution, der mehrfachen Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes in Bereicherungsabsicht
und des mehrfachen Beschäftigens von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung
schuldig gesprochen und zu 36 Monaten Freiheitsstrafe, unter Gewährung des
bedingten Vollzugs für 26 Monate bei einer Probezeit von 2 Jahren und zu einer
Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 10.00 verurteilt
(Dispositiv-Ziffer 2). Das Gericht verpflichtete E.___ zudem, der Beschwerdeführerin
eine Genugtuung von CHF 25‘000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem
19. Februar 2015 zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 8). Das Urteil erwuchs in
Rechtskraft.
3. Am 26. August 2016 gelangte
die Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwältin Claudia Trösch, an die
Operhilfestelle Solothurn und stellte unter anderem das Rechtsbegehren, der
Beschwerdeführerin eine noch zu beziffernde Entschädigung sowie eine Genugtuung
in der Höhe von CHF 25‘000.00 auszurichten.
4. Mit Verfügung vom 24. November
2016 hiess die Opferhilfestelle das Gesuch um Ausrichtung einer Genugtuung im
Umfang von CHF 2‘700.00 teilweise gut, während die beantragte Ausrichtung
einer Entschädigung abgewiesen wurde. Die Opferhilfestelle setzte die Genugtuung
mit Blick auf die in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Beträge in einem
Zwischenschritt auf CHF 4‘500.00 fest. Da die Beschwerdeführerin in
Thailand lebt, wurde die Genugtuungssumme aufgrund der niedrigeren
Lebenshaltungskosten um 40% auf CHF 2‘700.00 reduziert.
5. Dagegen erhob die
Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwältin Claudia Trösch am 5. Dezember 2016
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, Ziffer 10.1 der Verfügung
der Beschwerdegegnerin vom 26. November 2016 sei aufzuheben, ihr sei eine
Genugtuung in der Höhe von CHF 15‘000.00 auszurichten und die integrale
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
6. Mit verfahrensleitender Verfügung
vom 23. Dezember 2016 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche
Rechtspflege samt unentgeltlicher Rechtsbeiständin bewilligt.
7. Mit Vernehmlassung vom
13. Januar 2017 nahm das Amt für soziale Sicherheit bzw. die
Opferhilfestelle zur Beschwerde Stellung und schloss auf deren Abweisung.
8. Mit Replik vom 16. März 2017 reichte
die Beschwerdeführerin weitere Bemerkungen ein und hielt an den in der
Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1 sowie § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312.5) hat jede
Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder
sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch
auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe). Gestützt auf das Urteil des
Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 12. Juli 2016 steht fest, dass die
Beschwerdeführerin Opfer einer Straftat nach dem Opferhilfegesetz wurde. Das
Gesuch um Genugtuung aus dem Opferhilfegesetz wurde rechtzeitig gestellt (vgl.
Art. 25 Abs. 1 OHG).
3.1
Gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG haben
das Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere
der Beeinträchtigung es rechtfertigt; die Artikel 47 und 49 des
Obligationenrechts sind sinngemäss anwendbar. Die Genugtuung wird nach der
Schwere der Beeinträchtigung bemessen (Art. 23 Abs. 1 OHG). Sie beträgt höchstens
(Abs. 2): 70‘000 Franken für das Opfer (lit. a) und 35‘000 Franken für
Angehörige (lit. b).
3.2
Das Opferhilfegesetz enthält keine
Bestimmungen über die Bemessung der Genugtuung. Nach der Rechtsprechung sind
die von den Zivilgerichten entwickelten Bemessungsgrundsätze zu Art. 47 und 49
OR sinngemäss heranzuziehen (BGE 128 II 49 E. 4.1; 132 II 117, E. 2.2.1). Bei
der Bemessung der Genugtuung hat die Behörde in erster Linie die Schwere der
Beeinträchtigung zu gewichten. Unter Beeinträchtigung ist dabei, wie im
Zivilrecht, die Verletzung der persönlichen Verhältnisse, bzw. das konkrete
Ausmass des Eingriffes in die Persönlichkeitsrechte zu verstehen (Peter Gomm,
in: Peter Gomm / Dominik Zehntner [Hrsg.], Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern
2009, Art. 23 N 5).
3.3
Nicht jede physische oder
psychische Verletzung oder Beeinträchtigung führt zu einer Genugtuung (Gomm,
a.a.O., Art. 22 N 9; BGE 110 II 163 E. 2c). Verlangt wird eine gewisse Schwere
der Beeinträchtigung, wie beispielsweise Invalidität oder zumindest ein
längerer Spitalaufenthalt (Roland Brehm, in: Berner Kommentar zum OR, 4. Aufl.,
2013, N 28 und 161 zu Art. 47 OR; BGE 121 II 369 E. 3c/bb; zitiert aus:
Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich OH.2013.00003 vom
3.
November 2014, E. 2.5).
Die Höhe der Genugtuung hängt
entscheidend von der Art und Schwere der Schädigung beziehungsweise von der
Schwere der Beeinträchtigung als Folge dieser Schädigung sowie von der Aussicht
ab, durch die Zahlung eines Geldbetrages den körperlichen oder seelischen
Schmerz spürbar zu lindern (BGE 118 II 410 E. 2a). Weitere Bemessungskriterien
für die Höhe der Genugtuung sind die Intensität und die Dauer der Auswirkungen
auf die Persönlichkeit der betroffenen Person sowie der Grad des Verschuldens
des Schädigers (BGE 125 III 412 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 1A.208/2002
vom 12. Juni 2003, E. 3.2). Für die Bestimmung des Genugtuungsbetrages sind sodann
die subjektive Empfindlichkeit der geschädigten Person sowie der Umstand zu
berücksichtigen, auf welche Weise und wie schwerwiegend sie in ihrer besonderen
Situation von der objektiven Schädigung getroffen und in ihrer konkreten
Lebensführung beeinträchtigt wird (BGE 118 II 410 E. 2a; Urteil des
Bundesgerichts 6S.232/2003 vom 17. Mai 2004, E. 2.1; alles zitiert aus Urteil
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich OH.2013.00003 vom 3.
November 2014, E. 2.5).
Die Festsetzung der Höhe der
Genugtuung ist eine Entschädigung nach Billigkeit. Das Bundesgericht hat es
daher abgelehnt, dass sich die Bemessung der Genugtuung nach schematischen
Massstäben richten soll. Die Genugtuungssumme darf nicht nach festen Tarifen
festgesetzt, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden (BGE 132 II 117 E.
2.2
; zitiert aus Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
OH.2013.00003 vom 3. November 2014, E. 2.5).
3.4
Im Unterschied zum Zivilrecht
besteht bei der Bemessung einer Genugtuung nach Opferhilferecht die Besonderheit,
dass es sich bei dieser nicht um eine Leistung aus Verantwortlichkeit, sondern
um eine staatliche Hilfeleistung handelt. Gemäss Rechtsprechung erreicht sie
deshalb nicht automatisch die gleiche Höhe wie die zivilrechtliche, sondern
kann unter Umständen davon abweichen oder gar wegfallen (BGE 128 II 49 E. 4.3
S. 55; BGE 125 II 169 E. 2b/bb und 2c S. 174 f.). Insbesondere kann
berücksichtigt werden, dass die Genugtuung nicht vom Täter, sondern von der
Allgemeinheit bezahlt wird. Dies kann namentlich dann eine Reduktion gegenüber
der zivilrechtlichen Genugtuung rechtfertigen, wenn diese aufgrund von
subjektiven, täterbezogenen Merkmalen (z.B. besonders skrupellose Art der
Begehung der Straftat) erhöht worden ist (Urteile des Bundesgerichts
1A.235/2000 vom 21. Februar 2001, E. 3a;1A.80/ 1998 vom 5. März 1999, E.
3c/cc; bestätigt in BGE 132 II 117, E. 2.2.4).
4.1
Im vorliegenden Fall wurde die
Täterin im abgekürzten Verfahren verurteilt, weshalb das Gericht die Straftatbestände,
Sanktionen und Zivilansprüche der Anklageschrift zum Urteil erhoben hat. Mit
Blick darauf führte die Opferhilfebehörde in ihrer Vernehmlassung sinngemäss
aus, die Beschwerdeführerin habe im Strafverfahren adhäsionsweise eine
Genugtuungsforderung von CHF 25‘000.00 geltend gemacht, was von der Staatsanwaltschaft
in die Anklageschrift übernommen worden sei. Weder die Staatsanwaltschaft noch
das Gericht hätten die geltend gemachte Genugtuungssumme überprüft. Die Täterin
habe die Zivilforderungen der Beschwerdeführerin (und der übrigen Privatklägerinnen)
akzeptiert, da ansonsten das abgekürzte Verfahren nicht hätte durchgeführt
werden können. Dem im Strafverfahren zugesprochenen Betrag von
CHF 25‘000.00 sei deshalb eine stark untergeordnete Bedeutung beizumessen.
4.2
Gemäss der Rechtsprechung ist auf
die Frage nach der Bindung einer Opferhilfeinstanz an einen Strafentscheid zu
Zivilansprüchen die Rechtspraxis zum Verhältnis der Administrativ- zu den
Strafbehörden im Bereiche des administrativen Führerausweisentzugs sinngemäss
anzuwenden. Danach sind Administrativbehörden und Strafgericht aufgrund des
Gewaltenteilungsprinzips gegenseitig grundsätzlich nicht an ihre Erkenntnisse
gebunden, wobei - um sich widersprechende Entscheid zu vermeiden - die
Verwaltungsbehörde immerhin gehalten ist, nicht ohne Not von den tatsächlichen
Feststellungen der Strafbehörde abzuweichen, wenn aufgrund eingehender
Sachverhaltsabklärungen und Beweisabnahmen - insbesondere wenn die Parteien und
Zeugen direkt angehört wurden - ein Strafverfahren sachnäher ist (BGE 129 II
312.
E. 2.4, 124 II 8 E. 3d/aa; 115 Ib 163 E. 2a je mit Hinweisen).
In reinen Rechtsfragen ist die
Verwaltungsbehörde hingegen nicht an die Beurteilung durch das Strafgericht
gebunden, da sie sonst in ihrer freien Rechtsanwendung beschränkt würde (BGE
124.
II 8 E. 3d/aa; 115 Ib 163 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts
1A.208/2002 vom 12. Juni 2003 E. 2.2). Bei der Prüfung der Frage, ob die im
Strafurteil zugesprochene Genugtuung angemessen sei, geht es nicht um die
Bindung an die Sachverhaltsfeststellungen des Strafgerichts. Bei der Prüfung
der Angemessenheit handelt es sich vielmehr um eine Rechtsfrage (Urteil des
Bundesgerichts 1A.208/2002 vom 12. Juni 2003 E. 2.2; das Ganze zitiert aus:
Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich OH.2013.00003 vom 3.
November 2014, E. 2.6).
4.3
Die Art. 358 – 362 Schweizerische
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) schaffen die gesetzliche Grundlage für
Absprachen zwischen der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft. Das
abgekürzte Verfahren erlaubt es den Parteien, bei einer Einigung über
Schuldpunkt, Strafe und zivilrechtliche Folgen den Fall unter Auslassung
gewisser Stadien vor allem des Vorverfahrens direkt zur Beurteilung vor das
erkennende Gericht zu bringen (vgl. Georges Greiner/Irma Jaggi, in: Marcel
Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,
Jugendstrafprozessordnung, Basel 2014, Vor Art. 358-362 N 25). Die Absprache
muss eine Regelung der zivilrechtlichen Ansprüche enthalten (Art. 360 Abs. 1
lit. f StPO), was die Befriedigung der Forderungen der Privatklägerschaft
fördert. Die Privatklägerschaft kann die Durchführung eines abgekürzten
Verfahrens verhindern, indem sie die Anklageschrift innert Frist schriftlich
ablehnt (Art. 360 Abs. 3 StPO). Dies wird die Vereinbarungsbereitschaft
der beschuldigten Person regelmässig erhöhen, birgt aber auch das Risiko, dass
die beschuldigte Person ungerechtfertigte oder überhöhte Forderungen
akzeptiert, damit das abgekürzte Verfahren durchgeführt werden kann (Georges
Greiner/Irma Jaggi, a.a.O., Vor Art. 358-362 N 37). Da im Zivilpunkt die
Dispositionsmaxime gilt, wird die Abmachung über die zivilrechtlichen Ansprüche
nicht auf Angemessenheit überprüft (Georges Greiner/Irma Jaggi, a.a.O., Art.
362.
N 11).
4.4
Läge im hier zu entscheidenden
Fall ein Urteil einer Strafbehörde über die Zivilansprüche gemäss Art. 47 OR
vor, in welchem dem Opfer nach umfassenden Sachverhaltsfeststellungen,
Beweiswürdigungen und rechtlichen Erwägungen eine Genugtuung in bestimmter Höhe
zugesprochen worden wäre, dann dürfte die Opferhilfebehörde nur unter den in E.
4.2
hievor geschilderten Voraussetzungen vom Strafurteil abweichen. Hier liegt jedoch
kein solches Urteil vor: Das Amtsgericht Thal-Gäu hat die Anklageschrift vom
13.
Juni 2016 zum Urteil erhoben. Damit genehmigte es auch die
Zivilansprüche der Privatklägerschaft, ohne jedoch inhaltlich dazu Stellung
genommen zu haben. Insbesondere hat sich das Amtsgericht weder mit den
Voraussetzungen des Genugtuungsanspruchs noch mit der Festsetzung der Höhe
einer Genugtuung bzw. mit allfälligen Herabsetzungsgründen auseinandergesetzt.
Es rechtfertigt sich somit nicht, das rechtskräftige Strafurteil als für die Administrativbehörden
verbindlich anzusehen. Die Opferhilfebehörde war befugt, ihre eigenen
rechtlichen Erwägungen zur Frage der Genugtuung anzustellen. Aus diesen Gründen
ist das Verwaltungsgericht nicht an die im Urteil vom 12. Juli 2016
enthaltene Genugtuung gebunden (vgl. BGE 124 II 8 E. 3d/cc).
5.1
Die Beschwerdeführerin führte in
ihrer Beschwerde aus, sie sei im Rahmen ihrer Prostitutionstätigkeit gezwungen
gewesen, sich den strikten Vorgaben der Täterin hinsichtlich Arbeitsmodalitäten
in deren Etablissement zu unterziehen. Als Transvestit gehöre sie zu einer
Randgruppe, sie sei der deutschen Sprache nicht mächtig sowie aufgrund ihres
illegalen Aufenthaltes in der Schweiz nicht in der Lage gewesen, ihre
Arbeitsstelle frei auszuwählen, bessere Bedingungen auszuhandeln oder das
Studio in [...] zu verlassen. Sie habe unter ständiger Angst gelitten, von der
Täterin auf die Strasse gestellt zu werden, sollte sie deren Vorgaben nicht
erfüllen. Auch der enorme Druck, so rasch wie möglich die Schulden für die
Reise von Thailand in die Schweiz abzuzahlen, habe es ihr verunmöglicht, aus
dem Studio zu fliehen. Auch die in der thailändischen Kultur stark verwurzelte
Autorität älterer Personen habe bei ihr sämtliche Widerstandskraft unterbunden,
so dass sie sich den Bedingungen der älteren Täterin in allen Belangen gebeugt
habe. Die von der Vorinstanz herangezogenen Vergleichsfälle könnten mit
vorliegendem Fall nicht verglichen werden, da die Tatumstände unklar seien.
Darüber hinaus sei dem vorliegenden Einzelfall in keiner Art und Weise Rechnung
getragen worden. Auch der Umstand, dass in der thailändischen Kultur eine
krasse Hierarchie zwischen älteren und jüngeren Personen bestehe, die es den
jüngeren ausnahmslos verbiete, älteren Personen zu widersprechen, sei nicht berücksichtigt
worden. Gemäss Aussagen eines in Thailand stationierten Polizeiattachés brauche
es bei Thai-Sexarbeiterinnen keine physische Gewaltanwendung, wie dies in
osteuropäischen Kreisen der Fall sei. Vielmehr genüge bereits ein böser Blick.
Die von ihr erlittene psychische Gewalt sei nicht als weniger schwerwiegend zu
betrachten als die Ausübung körperlicher Gewalt. Die Vorinstanz verkenne, dass sie
sich in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Täterin befunden habe.
Dass sich die Beschwerdeführerin
keiner psychiatrischen Behandlung unterzogen habe und deshalb gemäss Vorinstanz
keine Beurteilung der tatsächlichen psychischen Folgen ergehen könne, entbehre
jeglicher Grundlage. Dem Bericht der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration
(FIZ) könne entnommen werden, dass psychologische wie auch psychiatrische
Behandlungen in der thailändischen Kultur als nicht heilend betrachtet würden.
Das Bekanntwerden einer solchen Behandlung könne darüber hinaus zum
Gesichtsverlust führen. Es sei offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin eine
Behandlung benötigt hätte, diese aus kulturellen Gründen aber ablehnen musste.
Entsprechend sei eine Genugtuung von CHF 15‘000.00 angemessen.
5.2
Der Leitfaden des Bundesamtes für
Justiz zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz, 2008, enthält im
Anhang Bandbreiten für die Bemessung der Genugtuung bei Opfern mit
Beeinträchtigung der sexuellen Integrität.
Grad
Beeinträchtigung des Opfers
Genugtuung in CHF
1.
schwere Beeinträchtigung
0.
– 10‘000.00
2.
sehr schwere Beeinträchtigung
10‘000.00 – 15‘000.00
Die Vorinstanz hat zunächst gestützt
auf vorgenannte Tabelle erwogen, die Genugtuung bewege sich vorliegend in einer
Bandbreite zwischen CHF 0.00 und CHF 10‘000.00. In einem weiteren
Schritt hat die Vorinstanz drei Präjudizien zu ähnlichen Tatbeständen aufgeführt
und die Tatumstände mit dem vorliegenden Fall verglichen. Die strafrechtlich
festgestellten Tatbestände umfassen vorliegend den Menschenhandel (Art. 182
Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]) und die Förderung der
Prostitution (Art. 195 lit. c StGB). Bei diesen Delikten wiegt der Eingriff in
die sexuelle Integrität weniger schwer als beispielsweise bei einer
Vergewaltigung und zwar unabhängig davon, ob es sich beim Opfer um eine
Prostituierte handelt oder nicht (vgl. Urteil des Obergerichtes des Kantons
Zürich SB110481 vom 19. Juli 2012, E. 6.2.3). In Übereinstimmung mit der
Vorinstanz ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres
illegalen Aufenthalts und der hohen Schulden in einem Abhängigkeitsverhältnis
zur Bordellbetreiberin stand. Die Beschwerdeführerin hatte folglich keine
andere Wahl, als sich der Kontrolle und den verbindlichen Arbeitsmodalitäten
der Täterin zu unterwerfen.
Dieser Missbrauch des
Abhängigkeitsverhältnisses stellt eine Form psychischer Gewalt dar, was von der
Opferhilfebehörde nicht unbeachtet gelassen worden ist. Es mag im Übrigen
zutreffen, dass in der thailändischen Gesellschaft jüngere Personen ältere
Personen generell respektieren und es aus diesem Grund nie zu physischer Gewalt
gegenüber der Beschwerdeführerin gekommen ist. Entscheidend und bei der
Bemessung der Genugtuung zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Beschwerdeführerin
unbestritten nie körperlicher Gewalt ausgesetzt war. In die Waagschale zu werfen
ist auch, dass die Beschwerdeführerin vordergründig damit einverstanden war, in
der Schweiz Sexarbeit zu verrichten. Sie wusste vorgängig auch, dass sie die
Einnahmen aus der Prostitutionstätigkeit mit der Täterin würde teilen müssen.
Die geschilderten Auswirkungen der
beiden Delikte auf die Psyche der Beschwerdeführerin stützen sich auf den Bericht
der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) vom 15. August 2016.
Die Vorinstanz hat die offensichtlich vorhandene Beeinträchtigung der
psychischen Integrität bei der Bemessung der Genugtuung ausreichend berücksichtigt.
Die Würdigung der gesamten Umstände
führt daher zum Ergebnis, dass die in einem ersten Schritt festgelegte
Genugtuung von CHF 4‘500.00 angemessen ist.
5.3
Die Vorinstanz sprach der
Beschwerdeführerin mit Blick auf ihren Wohnsitz in Thailand und den damit verbundenen
tieferen Lebenshaltungskosten eine um 40 % gekürzte Genugtuung in der Höhe
von CHF 2‘700.00 zu.
5.4
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
zum alten OHG waren bei der Bemessung der Genugtuung die Lebenshaltungskosten
des Berechtigten an seinem ausländischen Wohnsitz grundsätzlich nicht zu
berücksichtigen. Das Bundesgericht vertrat die Auffassung, die Genugtuung sei
nach dem am Gerichtsstand geltenden Recht zu bemessen ohne Rücksicht darauf, wo
der Kläger leben und was er mit dem Geld machen wird (BGE 121 III 252, E. 2;
BGE 123 III 10, E. 4. c) aa). Bei besonders grossen Unterschieden zu den
hiesigen Verhältnissen gestattete das Bundesgericht ausnahmsweise, bei der
Festsetzung der Genugtuung die Lebenshaltungskosten am Ort des Berechtigten zu
berücksichtigen. Die Genugtuung dürfe nicht zu einer krassen Besserstellung des
im Ausland lebenden Ansprechers führen (vgl. BGE 125 II 554, E. 4. a).
5.5
Seit Inkrafttreten des totalrevidierten
Opferhilfegesetzes am 23. März 2007 wird in Art. 27 Abs. 3 OHG
explizit festgehalten, dass die Genugtuung herabgesetzt werden kann, wenn die
anspruchsberechtigte Person Wohnsitz im Ausland hat und die Höhe der Genugtuung
auf Grund der Lebenshaltungskosten am Wohnsitz unverhältnismässig wäre. In der
Botschaft des Bundesrates wird dazu ausgeführt, die Opferhilfe sei eine Geste
der Solidarität mit Opfern, und es lasse sich rechtfertigen, dass ein weniger
hohes Lebenshaltungskostenniveau berücksichtigt werde, wenn die begünstigte
Person im Ausland wohne. Der Unterschied zwischen der Höhe der Lebenshaltungskosten
im In- und Ausland müsse von erheblicher Grösse sein, damit eine Herabsetzung
der Genugtuung gerechtfertigt sei. Dies sei der Fall, wenn die Anwendung der
üblichen Bemessungsregeln zu einer unverhältnismässigen Genugtuung für im
Ausland wohnhafte Begünstigte im Vergleich zu in der Schweiz wohnhaften
Personen führen würde (Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über die
Hilfe an Opfer von Straftaten vom 9. November 2005, BBl 2005, 7165, S.
7232.
)
5.6
Die Beschwerdeführerin lebt mittlerweile
wieder in Thailand und beanstandet die vorgenommene Kürzung aufgrund der
tieferen Lebenshaltungskosten am ausländischen Wohnsitz nicht. Sie erscheint
mit Blick auf den massiven Kaufkraftunterschied denn auch gerechtfertigt. Die
Vorinstanz kürzte die Genugtuungssumme mit Blick auf den aktuellen
Kaufkraftvergleich der UBS um 40%, was angemessen erscheint. Andernfalls
bestünde eine krasse Besserstellung der Beschwerdeführerin, die unbillig
erscheinen würde. Die tieferen Lebenshaltungskosten sind ausnahmsweise zu
berücksichtigen.
6.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass
die Vorinstanz bei der Festsetzung der Genugtuungssumme auf CHF 2‘700.00 allen
wesentlichen Kriterien Rechnung getragen hat. Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.
7.
Gemäss Art. 30 Abs. 1 OHG ist das
Verfahren kostenlos. Der Aufwand für das Beschwerdeverfahren vor dem
Verwaltungsgericht ist gemäss der von Rechtsanwältin Claudia Trösch
eingereichten, angemessenen Honorarnote zu entschädigen. Dies ergibt eine
Entschädigung von total CHF 3‘251.25 (15.88 Stunden à CHF 180.00 zuzügl.
CHF 152.00 Auslagen + 8 % MWST), welche infolge unentgeltlicher Rechtspflege
vom Kanton Solothurn zu bezahlen ist (§ 77 VRG i.V.m. §§ 160 und 161 Gebührentarif,
GT, BGS 615.11). Ein Rückforderungsanspruch besteht nicht (Art. 30 Abs. 3 OHG).
Mit Blick darauf ist auch die Differenz zum geltend gemachten vollen Honorar
von CHF 250.00/Std. unbeachtlich.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Claudia Trösch, wird auf CHF 3‘251.25 (inkl.
Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom
Staat Solothurn zu bezahlen; es besteht kein Rückforderungsanspruch des
Staates.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman